B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6767/2016
U r t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Stefan Tsakanakis.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer, Zivildienstpflichtiger), geboren am
[…], mit Verfügung vom 8. Juli 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur
Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet wurde, wovon er bisher 27 ab-
solvierte;
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vorinstanz) den Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 an die Einsatzpflicht 2017 zur Leis-
tung seines obligatorischen langen Einsatzes von mindestens 180 Tagen
erinnerte und ihn aufforderte, bis zum 15. Juli 2016 eine Einsatzvereinba-
rung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit
Schreiben vom 26. Juli 2016 dazu anhielt, die Einsatzvereinbarung bis zum
31. August 2016 einzureichen und ihm androhte, ein kostenpflichtiges Auf-
gebot von Amtes wegen zu erstellen und ihm einen Einsatz zuzuweisen,
bei welchem er weder Zeitpunkt noch Einsatzort selber bestimmen könne;
dass der Beschwerdeführer auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, wo-
rauf ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. September 2016 im Sinne
einer letzten Mahnung anhielt, die Einsatzvereinbarung bis zum 15. Okto-
ber 2016 einzureichen und die Androhung, ein kostenpflichtiges Aufgebot
von Amtes wegen zu erstellen, wiederholte;
dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine Einsatzvereinba-
rung einreichte, worauf die Vorinstanz am 26. Oktober 2016 ein Aufgebot
von Amtes wegen erliess, welches wie folgt lautete:
"1. X._______ hat vom […] bis […] beim Einsatzbetrieb […] einen Zivildienst-
einsatz von voraussichtlich 180 Diensttagen (Langer Einsatz) zu leisten. Die-
ser Zivildiensteinsatz berechtigt voraussichtlich zu 8 Ferientagen.
2. X._______ meldet sich am ersten Einsatztag um 10.00 Uhr im Einsatzbe-
trieb bei […].
3. Es wird eine Gebühr von Fr. 252.00 erhoben. Diese Gebühr wird mit
Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Die
Rechnung mit Einzahlungsschein wird X._______ mit separater Post zuge-
stellt."
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail vom 28. Okto-
ber 2016 mitteilte, er leide unter Magen-Darm-Problemen und Brust-
schmerzen, weshalb er noch keinen Einsatz geleistet habe und gleichzeitig
darum bat, die Beschwerdefrist zu verlängern, um Gelegenheit zu haben,
mit seinem Arzt zu sprechen;
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31. Okto-
ber 2016 erklärte, sie könne die Beschwerdefrist nicht verlängern, er habe
jedoch die Möglichkeit, ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung
einzureichen;
dass der Beschwerdeführer in der Folge bei der Vorinstanz kein Dienstver-
schiebungsgesuch einreichte, jedoch am 31. Oktober 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Oktober 2016 erhob und gleichzeitig ein "Gesuch um Dienstverschie-
bung beziehungsweise Dienstaufteilung" stellt sowie an anderer Stelle kon-
kretisiert, er strebe entweder eine Aufteilung des langen Zivildiensteinsat-
zes in mehrere kleinere Einsätze oder die Erklärung zur Untauglichkeit an;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder Erinnerungs-
noch Mahnschreiben erhalten und deshalb nicht auf solche reagieren kön-
nen;
dass der Beschwerdeführer den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes als
wichtigsten Grund für die Beschwerde und als ausserordentliche Härte be-
zeichnet und ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 28. Oktober 2016 bei-
legt, in dem dieser geltend macht, er müsste dem Beschwerdeführer vor
oder nach dem langen Einsatz kündigen, falls dieser einen solchen tat-
sächlich absolvieren müsste; der Arbeitgeber erklärt dies damit, dass er
gezwungen wäre, für die sechs Monate einen anderen Mitarbeiter anzu-
stellen, womit der Beschwerdeführer als dritter Angestellter finanziell nicht
tragbar wäre; ein temporärer Mitarbeiter sei keine Alternative, da in der ent-
sprechenden Branche mit speziellen Maschinen gearbeitet werde und die
Einarbeitungszeit eines neuen Mitarbeiters mindestens ein halbes Jahr
dauere; der Arbeitgeber erklärt zudem, er sei zu einem Kompromiss, wie
beispielsweise einer Aufteilung des langen Einsatzes oder ähnliches, be-
reit;
dass der Beschwerdeführer zudem auf seine physische und psychische
Verfassung hinweist und am 18. November 2016 ein Arztzeugnis vom
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17. November 2017 nachreicht, in dem er als zivildienstuntauglich bezeich-
net und darum ersucht wird, ihn von jeglicher Zivildienstleistung zu dispen-
sieren;
dass dieses Zeugnis der Vorinstanz gleichentags zur Kenntnis gebracht
wurde;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 vor-
bringt, der Beschwerdeführer habe sich für das Kundensystem E-ZIVI an-
gemeldet und den Nutzungsbedingungen zugestimmt; er habe sich aus-
serdem für das sogenannte Dokumentübertragungssystem (DÜS) ange-
meldet und der Vollzugsstelle dadurch zu verstehen gegeben, er wünsche,
dass ihm Korrespondenz und Verfügungen nicht mehr brieflich, sondern
direkt in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI zugestellt
werden;
dass die Vorinstanz festhält, dem Beschwerdeführer seien am
11. Mai 2016 ein Erinnerungsschreiben und am 27. Juli 2016 und am
7. September 2016 jeweils Mahnschreiben in sein elektronisches Postfach
gestellt worden; der Beschwerdeführer habe dabei jeweils eine E-Mail an
seine angegebene E-Mail Adresse erhalten, welche ihn über den Eingang
der neuen Dokumente im Kundensystem E-ZIVI informierte; der Beschwer-
deführer habe diese Schreiben beziehungsweise die entsprechenden Da-
teien jedoch nie heruntergeladen; auch die Verfügung vom 26. Oktober
2016 sei vom Beschwerdeführer nicht in seinem elektronischen Postfach
abgeholt worden, er hätte von dieser jedoch Kenntnis genommen, weil sie
ihm zusätzlich per Einschreiben versendet wurde, welches er bei der Post
abgeholt habe;
dass die Vorinstanz vorbringt, die gesetzliche Aufgebotsfrist von drei Mo-
naten sei eingehalten worden und es würden keine Anhaltspunkte beste-
hen, wonach mit dem Aufgebot von Amtes wegen die Eignung des Be-
schwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs nicht be-
rücksichtigt worden seien;
dass die Vorinstanz erklärt, eine zivildienstpflichtige Person, die keine Rek-
rutenschule bestanden hat, habe einen langen Einsatz von mindestens
180 Tagen zu leisten; eine Aufteilung des langen Einsatzes in mehrere klei-
nere Einsätze sei gesetzlich nicht vorgesehen; der Beschwerdeführer habe
mit seiner Unterschrift auf dem Zulassungsgesuch seine Bereitschaft be-
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stätigt, den Zivildienst nach den gesetzlich vorgesehenen Regeln zu leis-
ten; es sei weiter die Grundregel zu beachten, wonach eine zivildienst-
pflichtige Person nicht besser gestellt werden dürfe als eine militärdienst-
pflichtige Person; der Beschwerdeführer hätte überdies den Zeitpunkt des
langen Einsatzes weitgehend selbst bestimmen können und diesen gege-
benenfalls in zwei Teilen und bis spätestens im Jahr 2017 absolvieren kön-
nen;
dass die Vorinstanz vermutet, es handle sich bei dem Schreiben vom
28. Oktober 2016 des Arbeitgebers, welcher gleichzeitig der Vater des Be-
schwerdeführers ist, um eine Gefälligkeit gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer; der Arbeitgeber räume bereits im Voraus ein, dass er eine rechtsmiss-
bräuchliche oder sogar nichtige Kündigung ins Auge fasste; eine Kündi-
gung gegenüber dem eigenen Sohn sei äusserst unwahrscheinlich, zumal
der Vater durch diese finanziell nicht zwingend besser wegkommen würde
und mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers mehr als zufrieden sei;
dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, es handle sich nicht um einen
Härtefall im Sinne einer eigentlichen Notsituation aufgrund eines Arbeits-
platzverlustes, da eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zu erwarten
sei;
dass die Vorinstanz vorbringt, aufgrund des vom Beschwerdeführer am
18. November 2016 eingereichten psychiatrischen Arztzeugnisses und der
darin beschriebenen Symptomatik der "Angst vor der Angst" sowie der
Furcht vor Magen-Darmstörungen sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer momentan nicht in der Lage sei, einen Zivildiensteinsatz
zu leisten; aus psychomotorischer Hinsicht würden beim Beschwerdefüh-
rer keinerlei Auffälligkeiten bestehen, die medizinischen Funktionen seien
ungestört, Anhaltspunkte für das Vorliegen intellektueller Defizite würden
nicht bestehen und Hinweise auf phobische oder psychotische Störungen
des Beschwerdeführers hätten sich anlässlich der Explorationen nicht er-
geben; der Beschwerdeführer sei seit August 2016 bei der Firma seines
Vaters arbeitstätig und die Häufigkeit der Magen-Darmkoliken sei seither
merklich zurückgegangen; ein gesundheitlicher Grund, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage sein würde, den vorgesehenen Einsatz
zu absolvieren, sei somit nicht ersichtlich;
dass die Vorinstanz festhält, das Gesetz räume keine Möglichkeit ein,
durch Bezahlung der Ersatzabgabe von der Dienstpflicht befreit zu werden;
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dass die Vorinstanz vorbringt, der Streitgegenstand könne sich höchstens
verengen, nicht aber ausweiten und somit ein Antrag, welcher über das
hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder nichts mit
dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung zu tun hat, ungültig sei;
das Anliegen der Beschwerdeführers, aus dem Zivildienst entlassen zu
werden, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern sei
anlässlich eines Gesuches um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst
zu beurteilen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten sei;
dass sich der Beschwerdeführer, dem mit Verfügung vom 2. Dezember
2016 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 14. Dezember 2016 eine all-
fällige Replik einzureichen, nicht mehr vernehmen liess;
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG,
SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen;
dass auf die Anträge des Beschwerdeführers indessen von vornherein in-
soweit nicht einzutreten ist, als er zumindest sinngemäss die Frage einer
allfälligen Zivildienstunfähigkeit aufwirft resp. eine vorzeitigen Entlassung
aus dem Zivildienst gemäss Art. 11 Abs. 3 ZDG beantragt; wie die Vo-
rinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, wurden diese Fragen
– nicht zuletzt mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerde-
führers vor der Vorinstanz – in der hier angefochtenen Verfügung nicht be-
urteilt und bilden daher auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens (siehe zum Streitgegenstand etwa BGE 136 II 457 E. 4.2; 131 II
200 E. 3.2);
dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, dies auch insoweit als
der Beschwerdeführer Gründe für eine Dienstverschiebung geltend macht;
das Bundesverwaltungsgericht sollte zwar dem Entscheid der Vorinstanz
an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erst in
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seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entschei-
den (Urteile des BVGer B-5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.2
m.w.H. und B-6211/2014 vom 19. Dezember 2014), im vorliegenden Fall
hat jedoch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November
2016 zu den diesbezüglichen Argumenten des Beschwerdeführers umfas-
send Stellung genommen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen
von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschie-
bungsgesuch abzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5158/2015 vom
17. November 2015);
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit voller Überprüfungs-
befugnis entscheidet, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehler-
hafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG) gerügt werden können;
dass die zivildienstpflichtige Person, welche wie der Beschwerdeführer
keine Rekrutenschule bestanden hat, einen langen Einsatz von mindes-
tens 180 Tagen leisten muss (Art. 37 Abs. 1 Zivildienstverordnung vom
11. September 1996, ZDV, SR 824.01; vgl. BVGE 2014/49 E. 2.2 und Urteil
des BVGer B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2), dieser Einsatz jedoch
in zwei Teilen innerhalb von zwei Jahren geleistet werden kann (Art. 37
Abs. 3 ZDV);
dass die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft der Zu-
lassungsverfügung das 26. Altersjahr nicht vollendet hat, den langen Ein-
satz spätestens im Jahr abschliesst, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet
(Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV in der Fassung gemäss Ziffer I der Verordnung
vom 10. Dezember 2010, AS 2011 151);
dass die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht und die Einsätze
mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV);
dass die zivildienstpflichtige Person, wenn sie zur Erfüllung ihrer Einsatz-
pflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch
die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird
(Art. 39a Abs. 5 ZDV), wobei die Vollzugsstelle beim Erlass des Aufgebotes
die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines ge-
ordneten Vollzugs sowie eine Aufgebotsfrist von drei Monaten zu berück-
sichtigen hat (Art. Art. 31a Abs. 4 ZDV i.V.m. Art. 22 ZDG);
dass der am […] geborene Beschwerdeführer im Jahre 2017 sein 27. Al-
tersjahr vollendet, somit seinen langen Einsatz spätestens in diesem Jahr
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abzuschliessen hat; weshalb sein Antrag auf Aufteilung desselben in zwei
Teile ohne weitere Prüfung von vornherein abzuweisen ist;
dass der Beschwerdeführer geltend macht, bezüglich der von ihm beizu-
bringenden Einsatzvereinbarung weder Erinnerungsschreiben noch Mahn-
schreiben erhalten zu haben, jedoch nicht bestreitet, sich für das Doku-
mentübertragungssystem (DÜS) angemeldet und damit einer elektroni-
schen Zustellung in sein elektronisches Postfach im Kundensystem E-ZIVI
anstelle einer brieflichen Zustellung zugestimmt zu haben;
dass der Auszug aus dem Verwaltungssystem E-ZIVI (Beilage 11 zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 30. November 2016) bestätigt, dass dem
Beschwerdeführer am 11. Mai 2016, am 27. Juli 2016 und am 7. Septem-
ber 2016 das Einreichen einer Einsatzvereinbarung betreffende Aufforde-
rungs- bzw. Mahnschreiben in das elektronische Postfach des Beschwer-
deführers zugestellt wurden;
dass gemäss Aktennotiz vom 6. September 2016 (Beilage 6 zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz vom 30. November 2016) zudem erfolglos versucht
wurde, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen;
dass somit nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz auf Grund der
unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Einsatzverein-
barung einreichte, am 26. Oktober 2016 wie angedroht, ein Aufgebot von
Amtes wegen erliess;
dass sich auch das Aufgebot selber als korrekt erweist, da mit einem Be-
ginn des Einsatzes am 6. März 2017 die Aufgebotsfrist nach Art. 22 Abs. 2
ZDG gewahrt wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eig-
nung des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Voll-
zugs nicht berücksichtigt worden wären;
dass somit zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 30. November 2016 zu Recht gegen die in der Beschwerde beantragte
Dienstverschiebung aussprach;
dass die Vollzugsstelle gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV ein Gesuch um Dienst-
verschiebung dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person:
„a) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wich-
tige Prüfung ablegen muss;
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b) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung
mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c) andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
cbis) mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Dienst-
tage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht,
wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
d) vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den
vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrau-
ensärztliche Untersuchung anordnen;
e) glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten
Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten
würde.“;
dass demgegenüber ein Gesuch um Dienstverschiebung unter anderem
dann abzulehnen ist, wenn keine Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 ZDV
vorliegen (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV);
dass die „Kann-Formulierung“ von Art. 46 Abs. 3 ZDV zum Ausdruck bringt,
dass kein unbedingter Rechtsanspruch auf Dienstverschiebung besteht,
und die Vorinstanz beim Entscheid über ein Dienstverschiebungsgesuch
über einen Ermessensspielraum verfügt, der vom Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. Urteil des BVGer B-402/2016
vom 15. Juni 2016 E. 2.4 m.w.H);
dass die in Art. 46 Abs. 3 ZDV statuierten Dienstverschiebungsgründe je-
doch einer vollen richterlichen Kognition zugänglich sind (vgl. Urteil des
BVGer B-4135/2010 vom 3. November 2010 E. 4.1);
dass der Beschwerdeführer nicht genau erwähnt, welche Dienstverschie-
bungsgründe seiner Ansicht nach gegeben sind, jedoch davon auszuge-
hen ist, dass er sich auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV (drohender Arbeitsplatz-
verlust) und Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV (ausserordentliche Härte für ihn und
seinen Arbeitgeber) beruft;
dass soweit sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV
(vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den vor-
gesehenen Einsatz zu absolvieren) beziehen sollte, festzuhalten ist, dass
er im psychiatrischen Arztzeugnis vom 17. November 2016 zwar auf Grund
einer Angstproblematik, die sich insbesondere in Magen- und Darmstörun-
gen manifestierte, als zivildienstuntauglich erachtet wird, das Zeugnis aber
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gleichzeitig festhält, dass aus psychomotorischer Hinsicht beim Beschwer-
deführer keine Auffälligkeiten bestünden, die medizinischen Funktionen
ungestört seien, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen intellektueller Defi-
zite bestünden und sich anlässlich der Explorationen (letztmalig am 14. No-
vember 2016) keine Hinweise auf phobische oder psychotische Störungen
des Beschwerdeführers ergeben hätten; dass der Beschwerdeführer seit
August 2016 bei der Firma seines Vaters arbeitstätig und die Häufigkeit der
Magen-Darmkoliken seither merklich zurückgegangen sei; dass somit da-
von auszugehen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mit die-
sem Arztzeugnis geltend gemachten Beschwerden nicht um vorüberge-
hende gesundheitliche Gründe i.S.v. Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV handelt, die
eine Dienstverschiebung rechtfertigen würden, sondern das Arztzeugnis
vielmehr mit Blick auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ein-
gereicht wurde, somit eine Frage betrifft, die – wie vorangehend erwähnt -
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet;
dass das Kriterium der "ausserordentlichen Härte" im Sinne von Art. 46
Abs. 3 Bst. e ZDV einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen Aus-
legung und Anwendung eine Rechtsfrage bildet, die vom Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich ohne Beschränkung zu überprüfen ist, wobei
nach konstanter Praxis Zurückhaltung zu üben und der zuständigen Be-
hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, wenn diese
den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht,
weshalb das Gericht nicht einzugreifen hat, solange die Auslegung der Ver-
waltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5682/2013 vom 9. September 2014 S. 7 f. und
B-4681/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4, m.w.H.);
dass eine ausserordentliche Härte nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflich-
tigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentli-
che Notsituation vorliegt (Urteile des BVGer B-3187/2016 vom 19. Juli
2016 S. 9; B-402/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.4; B-1649/2013 vom 16. Mai
2013 S. 5, B-1515/2013 vom 14. Mai 2013 S. 4 [je mit Hinweisen]);
dass die zivildienstpflichtige Person nicht besser gestellt werden darf als
Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule grundsätzlich in jenem
Jahr absolvieren müssen, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, woge-
gen der Beschwerdeführer seinen Zivildiensteinsatz selbst organisieren
und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen konnte (Urteil des
BVGer B-9/2015 vom 19. März 2015 S. 6);
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dass die Erfüllung der Zivildienstpflicht in die persönliche Lebens- und Kar-
riereplanung einzubeziehen ist, wobei zivildienstbedingte Abwesenheiten
frühzeitig absehbar sind, sodass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Pla-
nungsmassnahmen begegnet werden kann (Urteil des BVGer B-9/2015
vom 19. März 2015 S. 5 m.H.);
dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren,
dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich auf-
gefangen werden kann (Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016
E. 3.3.5) und er gemäss Rechtsprechung eine gewisse Mehrbelastung, die
infolge eines Zivildiensteinsatzes entsteht, hinzunehmen hat (Urteil des
BVGer B-3426/2014 vom 11. September 2014 S. 9 m.H.);
dass der Beschwerdeführer und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch sein
Arbeitgeber, bei dem es sich – wie dem ins Recht gelegten Arztzeugnis
entnommen werden kann – um seinen Vater handelt, Kenntnis über die
Pflicht zur Leistung eines langen Zivildiensteinsatzes hatten, somit davon
auszugehen ist, dass sie genügend Zeit gehabt hätten, sich entsprechend
zu organisieren;
dass der Beschwerdeführer während der Dauer des langen Einsatzes
durch die Erwerbsausfallentschädigung entschädigt wird respektive soweit
eine Lohnfortzahlungspflicht besteht, der Arbeitgeber die Erwerbsausfall-
entschädigung erhält (siehe zur Erwerbsausfallentschädigung eingehend
BGE 142 V 43 E. 3.1), wodurch sich dessen finanzielle Einbusse erheblich
verringert, und es ihm, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung treffend
festhält, möglich sein sollte, eine Stellvertretung für den Beschwerdeführer
zu organisieren;
dass daher die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer respektive von des-
sen Arbeitgeber geltend gemachten finanziellen Gründe zu Recht als nicht
nachvollziehbar betrachtete;
dass auch die vom Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2016
in Aussicht gestellte Kündigung als unwahrscheinlich erscheint, da die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur während sowie vier Wo-
chen vor und nachdem der Arbeitnehmer einen schweizerischen obligato-
rischen Militär- oder Schutz- oder Zivildienst von mehr als elf Tagen leistet
unzulässig (Art. 336c Abs. 1 Bst. a des Obligationenrechts vom 30. März
1911, OR, SR 220), sondern auch zu einem anderen Zeitpunkt miss-
bräuchlich ist, sofern sie ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer einen
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derartigen Dienst leistet (Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR) und zudem zu erhebli-
chen Sanktionen führen kann (Art. 336a OR);
dass auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers respektive des-
sen Arbeitgebers - insbesondere soweit sie sich auf die angeblich spezielle
Situation in der Firma des Letzteren beziehen - zu wenig substantiiert sind,
um eine „ausserordentliche Härte“ im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV
darzulegen;
dass daher die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht davon aus-
ging, dass hier keine Gründe vorliegen, die eine Dienstverschiebung recht-
fertigen könnten;
dass die Beschwerde damit, soweit darauf eingetreten wird, als unbegrün-
det abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz auf-
gebotsgemäss vom […] bis am […] beim Einsatzbetrieb […] zu leisten hat;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich, wie hier, nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und
dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1
ZDG);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 47571.99; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Stefan Tsakanakis
Versand: 21. Februar 2017