B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6776/2014
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6776/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-in-
stanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenössi-
sche Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Gleichentags teilte
ihm das Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und
Evaluation AAE der Universität Bern, mit Schreiben mit, dass er in der CS-
Prüfung (Clinical Skills bzw. strukturierte praktische Prüfung) ein Prüfungs-
resultat von 87 Punkten bei einer Bestehensgrenze von 88 Punkten er-
reicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 10. November 2014 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass ihm der feh-
lende Punkt zum Bestehen der Prüfung gegeben werde. Zur Begründung
kritisiert er die Bewertung seiner Prüfungsleistung in Bezug auf fünf Posten
und macht geltend, das ungenügende Ergebnis sei vor allem auf Nervosität
und Prüfungsangst zurückzuführen gewesen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, nach dem Exa-
men habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und es
sei eine Nachkontrolle des Prüfungsergebnisses durchgeführt worden, die
keinerlei Fehler zu Tage gefördert habe. Der Beschwerdeführer habe im
Prüfungstotal und in 7 von 12 Posten eine ungenügende Punktzahl er-
reicht. Seine Leistung sei von den 12 Prüfenden anhand von rund 300 vor-
definierten Kriterien beurteilt worden. Die angefochtene Prüfung sei korrekt
durchgeführt und ausgewertet worden. Es könne keinesfalls von einer of-
fensichtlichen Unterbewertung seiner Leistungen oder von offensichtlich zu
hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht
parteiöffentlichen Vorakten der Prüfung des Beschwerdeführers ein.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
B-6776/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Ver-
fügungen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden
(Art. 33 Bst. f VGG), worunter die Vorinstanz fällt.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medi-
zinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob
die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
keiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfü-
gen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benöti-
gen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung er-
füllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer
oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch
Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eid-
genössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. No-
vember 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzel-
prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidge-
nössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden"
bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
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2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn ver-
schiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Sta-
tion kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit ech-
ten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art.
13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der
eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni
2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beur-
teilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach der Prü-
fung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskrite-
rien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
3.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die nicht be-
standene Prüfung vor allem mit seiner Nervosität und Prüfungsangst, die
während der Prüfung nicht als solche, sondern als mangelnde Kommuni-
kationsfähigkeit und Kompetenz wahrgenommen worden seien. Zwar
weise er eine grenzwertige Kommunikation auf. Er sei aber fachlich sattel-
fest. Sein Mangel an Sicherheit korreliere nicht mit seinem Mangel an Kom-
petenz. Zudem sei seine Leistung bei den Posten "B._______"
(…), "C._______" (…), "D._______" (…), "E._______" (…) und
"F._______" (…) nicht korrekt bewertet worden. Er verlangt daher, dass
diese Posten neu bewertet würden und ihm in der Folge der fehlende Punkt
zum Bestehen der Prüfung gegeben werde.
Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz zunächst ausführlich zur Ent-
wicklung und zum Ablauf der CS-Prüfung im Allgemeinen. Die aus 12 un-
terschiedlichen Stationen (Posten) bestehende Prüfung werde von
12 unabhängigen Examinierenden anhand vorgegebener Beurteilungskri-
terien (Checklisten) bewertet. Die festgelegten Kriterien würden mit unter-
schiedlichen Punkten gewichtet und das Verfahren sei standardisiert. Als-
dann äussert sie sich generell zur Bewertung, zur Auswertung, zur Beste-
hensgrenze und zur Bewertung der Kommunikation.
In Bezug auf die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers hält sie fest,
dass er 6mal als grenzwertig oder nicht kompetent beurteilt worden sei. Im
Bereich Kommunikation sei er 7mal als grenzwertig oder als nicht kompe-
tent beurteilt worden. Im klinischen Alltag müsse ein Arzt aber mit den Pa-
tienten kommunizieren können. Theoretisches Faktenwissen genüge nicht.
Insgesamt sei die erreichte Punktzahl des Beschwerdeführers 7mal in den
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12 Stationen als nicht ausreichend bewertet worden. Von den 896 geprüf-
ten Kandidaten wiesen 874 Kandidaten eine höhere Punktzahl als er auf.
Es hätten die gleichen Bedingungen für alle Kandidaten gegolten und es
sei unzweifelhaft, dass die Prüfung korrekt durchgeführt und ausgewertet
worden sei.
3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oft-
mals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in
der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zu-
dem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Fak-
toren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein
zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerde-
führenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu
machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer-
deführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bundesverwal-
tungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistun-
gen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht von der Beurteilung
durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie im Rahmen der
Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den Rügen des Be-
schwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere so-
weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar
und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10
E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteil B-6727/2011 E. 4, je mit weiteren Hinwei-
sen; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungs-
fällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt – wie
zum Beispiel Hinweise auf die Befangenheit der Prüfungsexperten –, so
hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit um-
fassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1;
2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentli-
chen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinalberufeprüfungen Anwen-
dung findet (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2;
B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat somit in diesem Be-
reich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei-
sen, der aus ihr Rechte ableitet.
Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis ma-
teriell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E.
4.1; Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung
sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-
bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung
nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E.
6.1).
3.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer generell geltend, dass er
durch seine Nervosität beeinträchtigt worden sei. Er beherrsche die fachli-
chen Aspekte an sich gut, was durch seine Leistung in der MC-Prüfung
belegt sei. Seine Nervosität und Prüfungsangst seien aber nicht als solche
wahrgenommen, sondern ihm fälschlicherweise als mangelnde Kommuni-
kation und Kompetenz ausgelegt worden.
Aus den nicht parteiöffentlichen Vorakten geht hervor, dass verschiedenen
Examinatoren die Unsicherheit des Beschwerdeführers auffiel. Es ist nicht
auszuschliessen, dass die von ihnen festgestellten und bewerteten Kom-
munikationsmängel, etwa bezüglich Gesprächsstruktur oder verbalem und
nonverbalem Ausdruck, teilweise auf Nervosität oder Prüfungsangst des
Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Warum darin eine offensichtli-
che Unterbewertung seiner Leistung zu sehen sein sollte, ist allerdings
nicht nachvollziehbar.
Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, stellt die Fähigkeit zu einer adäqua-
ten Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale
Kompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung dar und bildet daher eines
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der Themen der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin (vgl. Informa-
tionen für die Kandidaten der eidgenössischen Prüfung Humanmedizin,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit
BAG, S. 3). Es ist Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung
zu zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über diese Kompetenz ver-
fügt und im Rechtsmittelverfahren zu beweisen, dass er diese Prüfungs-
leistung erbracht und seine Leistung unterbewertet wurde. Bei einer münd-
lichen oder praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre
Bewertung lediglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist
dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit
führt indessen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Mit der Behauptung
allein, sein Verhalten sei falsch bewertet worden, kann dieser Nachweis
allerdings nicht erbracht werden.
3.3 Hinsichtlich des Postens "B._______" rügt der Beschwerdeführer, dass
sein Management trotz der Fehldiagnose – er diagnostizierte einen (…) –
richtig gewesen sei. Bei der Empfehlung, ein (…) zu nehmen, handle es
sich insofern um einen Folgefehler. Im Posten "C._______" habe er Punkte
für seinen Folgefehler erhalten. Es sei daher angebracht, ihm auch hier
einen Punkt für das richtige Management einer (…) zu geben.
Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Anga-
ben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die kor-
rekte und vollständige Lösung einer bestimmten Prüfungsaufgabe darstel-
len, und wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten oder Prü-
fungsleistungen zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ
grosser Ermessenspielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu res-
pektieren ist. Das Ermessen der Prüfungsexperten ist lediglich dann ein-
geschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster
vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort
hervorgeht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidaten ge-
währt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf,
dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster
für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2; Urteil
des BVGer B-241/2013 E. 4.2.3; B-2229/2011 E. 6.1).
Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Endresultat, der sich
einzig deshalb ergibt, weil zwar korrekt im Sinne der Prüfungsaufgabe,
aber auf der Basis eines falschen Zwischenergebnisses vorgegangen wird.
Im vorliegenden Fall hatte die falsche Diagnose des Beschwerdeführers
zur Folge, dass auch sein weiteres Vorgehen zwar konsequent im Sinne
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seiner falschen Diagnose, nicht aber korrekt im Sinne der Prüfungsaufgabe
war. Wenn der Examinator ihm dafür keine Punkte zugestanden hat, ist das
daher nicht zu beanstanden.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf Punkte
für seinen Folgefehler, weil er im Posten "C._______" Punkte für einen
Folgefehler erhalten habe, ist unbehelflich. Ein Rechtsanspruch auf Gleich-
behandlung könnte grundsätzlich nur im Vergleich mit der Bewertung der
gleichen Lösung eines anderen Kandidaten angerufen werden, nicht aber
im Vergleich mit der Bewertung der Lösung einer anderen Aufgabe des
Beschwerdeführers selbst. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer in je-
nem Fall statt einer (…) eine (…) diagnostiziert, so dass die Konsequenzen
dieser Fehldiagnose für den Patienten weit weniger gravierend waren als
beim Posten "B._______" und die vorgeschlagenen Massnahmen aus
Sicht des Examinators als nachvollziehbar eingestuft werden konnten.
3.4 Hinsichtlich des Postens "C._______" rügt der Beschwerdeführer, dass
er beim Status null Punkte erhalten habe. Er habe alle (…). Vielleicht habe
er diese nicht lange genug (…), aber da es sich beim Patienten um einen
gesunden Schauspieler gehandelt habe, könne ihm dies nicht zum Vorwurf
gemacht werden.
Demgegenüber legt die Vorinstanz dar, dass er beim Status nicht null, son-
dern bei der (…) Teilpunkte erzielt habe. Die (…), die (…) und der (…)
Stelle sowie die (…) seien aber nicht durchgeführt worden, weshalb der
Examinator diesen Posten korrekt bewertet habe.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Examinator das
ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben sollte.
3.5 Hinsichtlich des Postens "D._______" rügt der Beschwerdeführer, dass
er für den von ihm gemachten (…) mehr Punkte in der Anamnese verdiene.
Er habe eine Struktur gehabt und sei überzeugt, dass bei einem (…) Pos-
ten mit (…) zuerst (…) Ursachen auszuschliessen seien. Er erachtet es
zudem als schwierig nach dem Entscheid für eine Richtung, seine Meinung
zu ändern, zumal es sehr undeutlich gewesen sei, worauf dieser Posten
hinaus wollte.
Die Vorinstanz legt im Rahmen ihrer Vernehmlassung dar, dass der Kandi-
dat verschiedene (…) nicht abgeklärt habe. So habe er die (…) nicht ex-
ploriert, entscheidende Fragen zur Abgrenzung einer (…) Ursache der (…)
nicht gestellt sowie nicht nach dem (…) in Bezug auf den (…) gefragt. Es
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sei zudem eine entscheidende Kompetenz eines Arztes, seine (…) Hypo-
thesen zu überprüfen und in den weiteren Entscheidungsprozess zu integ-
rieren. Offenbar habe der Kandidat einen schematischen (…) erhoben,
ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall. Er habe es dann auch ver-
säumt, mit der Patientin die naheliegenden (…) zu besprechen.
Wie bereits dargelegt, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Er-
messenspielraum bezüglich der Frage zu, wie viele Punkte für nur teilweise
korrekte oder für unvollständige Prüfungslösungen zu vergeben sind. Vor-
liegend hat die Prüfungskommission nachvollziehbar dargelegt, warum die
Leistung des Beschwerdeführers unvollständig und teilweise unkorrekt
war. Es würde dem Beschwerdeführer obliegen, anhand objektiver, sub-
stantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechenden Be-
weismitteln konkret darzulegen, inwiefern diese Darlegung nicht den Tat-
sachen entsprechen oder die Bewertung unhaltbar sein sollte. Dieser
Nachweis ist nicht erbracht, wenn er einfach die Ansicht vertritt, er hätte
mehr Punkte in der Anamnese verdient.
3.6 Hinsichtlich des Postens "E._______" rügt der Beschwerdeführer, es
sei unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar, dass dieser Posten
als ungenügend bewertet worden sei. Zwar habe er aus Nervositätsgrün-
den eine (…) als (…) bezeichnet und das Wort (…) nicht gefunden, was
einen inkompetenten Eindruck gemacht habe. Er habe aber eine gründli-
che Untersuchung durchgeführt.
Ihrerseits anerkennt die Vorinstanz zwar, dass er in diesem Posten relativ
vieles richtig gemacht habe und in den Bereichen Anamnese, Status, Ma-
nagement (ASM) ungefähr die Hälfte der Punkte erzielt habe. Insgesamt
liege er aber ungefähr 10 Punkte unter der Bestehensgrenze für diesen
Posten. Diese Grenze sei hoch festgelegt worden, weil es sich um einen
einfachen Posten handle. Dementsprechend müssten viele Punkte erzielt
werden, um die Minimalanforderungen zu erreichen. Ein Arzt müsse in der
Lage sein, einen solchen Fall selbständig und weitgehend fehlerfrei meis-
tern zu können. Der Beschwerdeführer habe aber unter anderem die Pati-
entin (…) und sie auch nicht nach (…) gefragt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diese Aufgabe nicht voll-
ständig korrekt gelöst hat. Er legt auch nicht substantiiert dar, welche
Punkte ihm zu Unrecht verweigert worden seien. Bei welcher Punktzahl die
Prüfungskommission im einzelnen Fall die Bestehensgrenze festlegt, ist
eine Ermessensfrage. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungskommission
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ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte, hat der Beschwer-
deführer nicht dargetan. Die Bewertung ist daher nicht zu beanstanden.
3.7 Hinsichtlich des Postens "F._______" rügt der Beschwerdeführer, dass
er vieles richtig gemacht und das meiste erfragt habe. Er habe mindestens
15 von 21 Punkten im ASM geholt.
Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer meh-
rere wichtige Fehler unterlaufen seien. Er habe entscheidende Elemente
(…) unvollständig erfragt, wichtige (…) nicht durchgeführt und die wich-
tigste Massnahme verpasst. Er habe damit die Patientin (…) gefährdet.
Die Prüfungskommission hat ihre Bewertung nachvollziehbar dargelegt
und der Beschwerdeführer hat es dagegen unterlassen, substantiiert dar-
zulegen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz fehlerhaft sein sollte. An-
gesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens ist die
Bewertung dieses Postens daher nicht zu beanstanden.
4.
Insgesamt ergibt sich, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Be-
schwerdeführers durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Dem Be-
schwerdeführer kann daher kein zusätzlicher Punkt angerechnet werden.
Infolgedessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art.
1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 30. September 2015