B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-678/2020
Ur t e i l vom 1 8 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. X._______AG in Liquidation,
2. Y._______AG in Liquidation,
3. A._______,
alle vertreten durch
Robin Moser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid nach Rückweisung durch das
Bundesgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vor-
instanz) am 15. Februar 2018 eine Verfügung betreffend unerlaubte Ent-
gegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation und Konkurs, Unterlas-
sungsanweisung und Veröffentlichung gegen die X._______AG in Liquida-
tion, die Y._______AG in Liquidation und A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführende) erlassen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden
mit Eingabe vom 26. Februar 2018 dagegen erhobene Beschwerde mit Ur-
teil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 abgewiesen und ihnen Verfah-
renskosten von je Fr. 4'000.– auferlegt hat,
dass das Bundesgericht die von den Beschwerdeführenden gegen das Ur-
teil B-1172/2018 vom 17. Dezember 2018 geführte Beschwerde mit Urteil
2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen hat, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2018 insoweit aufgehoben hat, als
damit die Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
auf dem Weg des Konkurses bestätigt wurde, und die Sache im Sinne der
Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an die-
ses zurückgewiesen hat,
dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-
1172/2018 neu zu befinden ist,
dass die Beschwerdeführenden entsprechend dem Ausgang des bundes-
gerichtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als
teilweise obsiegend zu betrachten sind,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, der Kostenverlegung für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht dieselbe (hälftige) Verteilung
wie das Bundesgericht zugrunde zu legen,
dass die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ermässigte Verfah-
renskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und diese auf je
Fr. 2'000.– festzusetzen sind,
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dass Vorinstanzen oder beschwerdeführende Bundesbehörden, die unter-
liegen, keine Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass den teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führenden eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2
und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote ein-
gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des
geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen
ist (Art. 14 VGKE),
dass die reduzierte Parteientschädigung in Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren und nach Massgabe des Aufwands im Liquidations-
punkt auf insgesamt Fr. 4'800.– festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer
Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteient-
schädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Für das Verfahren B-1172/2018 werden den Beschwerdeführenden Ver-
fahrenskosten von je Fr. 2'000.– auferlegt.
Diese Beträge werden den im Verfahren B-1172/2018 geleisteten Kosten-
vorschüssen entnommen. Die Restbeträge von je Fr. 2'000.– werden den
Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
2.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren
B-1172/2018 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'800.– zuge-
sprochen.
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3.
Für das vorliegende Verfahren B-678/2020 werden keine Verfahrenskosten
auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilagen:
Rückerstattungsformulare)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Februar 2020