B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6787/2011
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
M._______
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Lettstrasse 18, 9490 Vaduz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 das Leistungsbegehren von
M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung einer Invaliden-
rente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung
weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessenden Neubeurtei-
lung, beantragen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. März 2012 unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz
vom 27. Februar 2012 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sach-
verhaltsabklärung an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer ausführt, dem vorinstanzlichen Verfahren haf-
teten grobe Mängel an, welche eine abschliessende Beurteilung der Sa-
che verunmöglichten, insbesondere habe die Vorinstanz weder eine Be-
rechnung des massgeblichen Invaliditätsgrades aufgezeigt noch die dafür
notwendigen Vergleichseinkommen ermittelt und dargelegt,
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dass er weiter rügt, die Vorinstanz habe zwar neue ärztliche Unterlagen
einverlangt, diese ihm aber nicht bekannt gegeben und damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt,
dass Dr. med. H._______ des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in seiner
Stellungnahme vom 27. Februar 2012 ausgeführt hat, dass sowohl aus
sämtlichen Arztberichten aus dem Jahr 2009 als auch aus dem Schluss-
bericht des medizinischen Dienstes vom 8. September 2009 hervorgehe,
dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsun-
fähig, jedoch in einer geeigneten Verweistätigkeit noch vollzeitig arbeits-
fähig sei,
dass Dr. med. H._______ weiter festgehalten hat, dass mit den neueren
medizinischen Unterlagen weder schlüssige Beweise für eine seither gel-
tend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch für ei-
nen unveränderten Gesundheitszustand vorlägen, weshalb er eine bidis-
ziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz durch ei-
nen Rheumatologen und einen Internisten empfehle,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen hat und beantragt, die
Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Diens-
tes an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz sich damit sinngemäss der Meinung des Beschwer-
deführers anschliesst, dass die Verfügung vom 9. Dezember 2011 auf ei-
ner mangelhaft ermittelten tatbestandlichen Grundlage beruhe und die
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen notwendig seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen diese
übereinstimmende Auffassung sprechen würden,
dass ein materieller Entscheid daher nicht möglich ist,
dass auch von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen ist,
da im vorinstanzlichen Verfahren noch keine bidisziplinäre Begutachtung
durchgeführt worden ist und wichtige Fragen in rheumatologischer Hin-
sicht ungeklärt geblieben sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass in Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, somit übereinstimmende Rechtsbegehren des Beschwer-
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deführers und der Vorinstanz vorliegen, denen aufgrund der Rechts- und
Aktenlage entsprochen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Durchführung der er-
forderlichen fachärztlichen Begutachtungen in der Schweiz, und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos
wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des
notwendigen Aufwandes – eine pauschale Parteientschädigung von
Fr. 1'600.– auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.310.2].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom
9. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache wird zur
Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 13. April 2012