B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-679/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Aarau,
Bahnhofstrasse 29, 5000 Aarau,
Vorinstanz,
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Dezember 2011
zum Zivildienst zugelassen wurde und zur Leistung von 378 Diensttagen
bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst verpflichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge drei Aufgeboten zu Einführungs-
kursen nicht nachkam, worauf er am 1. November 2012 des mehrfachen
Zivildienstversäumnisses schuldig gesprochen wurde,
dass er daraufhin einen Diensttag in der Form eines Einführungskurses
am 25. Februar 2013 leistete,
dass der Beschwerdeführer in der Folge trotz Aufforderung und Mahnung
keine Einsatzvereinbarung für den Ersteinsatz einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2013 der Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Aarau (nachfolgend:
Vorinstanz), von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom
26. August bis 20. September 2013 aufgeboten wurde,
dass der Beschwerdeführer seinen Einsatz nicht leistete, worauf die Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Zentralstel-
le) gegen ihn am 5. November 2013 wegen Zivildienstversäumnis, even-
tuell Zivildienstverweigerung, Strafanzeige erhob,
dass der Beschwerdeführer erneut mit Verfügung vom 3. Oktober 2013
von Amtes wegen zu einem langen Zivildiensteinsatz vom 3. Februar bis
1. August 2014 aufgeboten wurde,
dass der Beschwerdeführer die beiden Termine zum Vorstellungsge-
spräch nicht wahrnahm, worauf das Aufgebot vom 3. Oktober 2013 mit
Verfügung vom 20. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und gegen den
Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 erneut Strafanzeige erhoben
wurde,
dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Einsatzvereinbarung für sei-
nen langen Einsatz einreichte, worauf er mit Verfügung vom 29. Januar
2014 wiederum von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom
26. Mai bis 29. August 2014 sowie einem vorangehenden Vorstellungs-
gespräch am 27. Februar 2014 aufgeboten wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 8. Feb-
ruar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und
darin sinngemäss beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
ihm eine Dienstverschiebung zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, er drohe durch ei-
nen Zivildiensteinsatz seine am 6. November 2013 angetretene Arbeits-
stelle, die für ihn aufgrund von Lohnpfändungen in der Höhe von
Fr. 16'000.– überlebenswichtig sei, zu verlieren,
dass die Zentralstelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Feb-
ruar 2014 darauf hingewiesen hat, dass er gegen das Aufgebot zum Zivil-
diensteinsatz Beschwerde erhoben habe, das Aufgebot zum Vorstel-
lungsgespräch am 27. Februar 2014 aber in Rechtskraft erwachsen und
daher zu befolgen sei,
dass die Zentralstelle in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2014 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführt, der
Beschwerdeführer berufe sich sinngemäss auf den Dienstverschiebungs-
grund des Verlusts des Arbeitsplatzes gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV,
ohne aber ein Dienstverschiebungsgesuch beim Regionalzentrum einge-
reicht zu haben; zudem sei aus dem vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2014 ersichtlich, dass sich der Arbeit-
geber einer möglichen Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung eines
Zivildiensteinsatzes bewusst sei, weshalb die Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht zu überzeugen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Replik
eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom
6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) erfüllt sind, womit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
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dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die von Amtes wegen er-
lassene Aufgebotsverfügung vom 29. Januar 2014 richtet,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer
nach Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht
und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 der Zivildienstver-
ordnung vom 11. September 1996 [ZDV, SR 824.01]), womit ihr die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem
Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1649/2013 vom 16. Mai 2013),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen
Einsatz nach seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort mit-
zugestalten, unbestrittenermassen nicht genutzt hat,
dass ein schriftliches und begründetes Gesuch um Dienstverschiebung
bei der Vollzugsstelle einzureichen ist, wenn ein Aufgebot nicht befolgt
werden kann (vgl. Art. 44 ZDV),
dass kein Verschiebungsgesuch gestellt werden kann, solange gegen die
Verfügung Beschwerde geführt werden kann, vielmehr das Verschie-
bungsgesuch sich gegen eine rechtskräftige Aufgebotsverfügung richtet
(vgl. Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994,
BBl 1994 III 1677),
dass vorliegend der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Be-
schwerde gegen das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz
sinngemäss ein Gesuch um Dienstverschiebung stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz nicht
vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner
Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden soll-
te,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall indessen in ihrer Vernehmlas-
sung zu diesen Argumenten Stellung genommen hat, weshalb aus pro-
zessökonomischen Gründen von einer Überweisung der Sache an die
Vorinstanz zum Entscheid über das sinngemäss darin enthaltene Dienst-
verschiebungsgesuch abzusehen ist,
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dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde
(vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV),
dass die Begründung des Beschwerdeführers, er werde aufgrund des Zi-
vildiensteinsatzes die für ihn aus finanziellen Gründen überlebenswichtige
Arbeitsstelle verlieren, durch nichts belegt ist,
dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, weil der Arbeitnehmer ei-
nen schweizerischen Zivildienst von mehr als elf Tagen leisten muss, als
missbräuchlich gilt und zu erheblichen Sanktionen führen kann
(vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. e des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]),
dass derartige Kündigungen in der Praxis äusserst selten sind,
dass die abstrakte und unbelegte Befürchtung, der Arbeitgeber würde die
Stelle des Zivildienstpflichtigen wegen der bevorstehenden Zivildienstleis-
tung kündigen, daher keinen Anspruch auf eine Dienstverschiebung be-
gründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4419/2013 vom
7. Oktober 2013 E. 3),
dass eine Dienstverschiebung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV den
Nachweis konkreter Anhaltspunkte für die Befürchtung, die zivildienst-
pflichtige Person würde andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren, voraus-
setzt,
dass eine zivildienstpflichtige Person überdies mit ihrem Gesuch keine
Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie die Verschiebungsgründe selbst gesetzt
hat (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni
1994, BBl 1994 III 1677),
dass – wie die Zentralstelle vorliegend zu Recht erwähnt – der Be-
schwerdeführer den ersten von Amtes wegen angeordneten Zivil-
diensteinsatz vom 26. August bis 20. September 2013 im Zeitraum seiner
Arbeitslosigkeit ab August 2013 hätte leisten können, dies aber ohne An-
gabe von Gründen unterlassen hat,
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Grün-
de für die Dienstverschiebung selbst verursacht hat,
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dass demnach die angefochtene von Amtes wegen erlassene Aufgebots-
verfügung vom 29. Januar 2014 nicht zu beanstanden ist,
dass sich die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet erweist
und abzuweisen ist,
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht ange-
fochten werden kann und mithin endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. i des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben und A-Post; Beschwerde-
beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 16. Mai 2014