B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6795/2015
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y._______ AG,
2. X._______,
beide vertreten durch Angelo Fedi, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2014.
B-6795/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in
A._______ hat gemäss Handelsregister und Statuten die Produktion, Auf-
zucht und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere
von Früchten, zum Zweck. Neben der Beschwerdegegnerin 1 bilden zwei
weitere Gesellschaften, die X._______ AG und die X._______ Holding AG
(beide ebenfalls mit Sitz in A._______), Teil der Betriebsstruktur Nr. […].
X._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) ist als natürliche Person
beteiligt. Er ist Alleinaktionär der X._______ Holding AG. Die X._______
Holding AG hält ihrerseits sowohl das gesamte Aktienkapital der
X._______ AG als auch dasjenige der Beschwerdegegnerin 1.
A.a Im Rahmen der Betriebsstrukturdatenerhebung 2014 mit Stichtag vom
2. Mai 2014 wurde die X._______ AG als Bewirtschafterin des Betriebs
Nr. […] deklariert. Die X._______ AG ersuchte für das Jahr 2014 um Ver-
sorgungssicherheitsbeiträge und Einzelkulturbeiträge Ackerbau. Mit Ent-
scheid vom 7. November 2014 legte das Landwirtschaftsamt des Kantons
Thurgau die der X._______ AG für das Beitragsjahr 2014 zustehenden Di-
rektzahlungen und Einzelkulturbeiträge auf total Fr. 3‘305.– fest und ord-
nete nach Abzügen noch die Auszahlung eines Betrags von Fr. 1‘875.25
an. Es wurden der X._______ AG lediglich Biodiversitätsbeiträge ausge-
richtet. Versorgungssicherheitsbeiträge sowie Einzelkulturbeiträge wurden
ihr keine ausbezahlt.
A.b Am 27. November 2014 erhob die Beschwerdegegnerin 1 beim Depar-
tement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend:
Vorinstanz) Rekurs gegen den an die X._______ AG adressierten Ent-
scheid des Landwirtschaftsamtes vom 7. November 2014 und beantragte,
dass ihr zusätzlich Versorgungssicherheitsbeiträge im Umfang ihrer anre-
chenbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen in Bezug auf Basisbeitrag und
Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen auszurichten seien. Es
wurde vorgebracht, der Beschwerdegegner 2 sei seit Inkrafttreten der
AP 2014–2017 neu beitragsberechtigter Bewirtschafter der Beschwerde-
gegnerin 1 nach Art. 3 Abs. 2 der Direktzahlungsverordnung (DZV; zitiert in
E. 2.3). In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdegegnerin 1 ein
vom 28. November 2014 datierendes Schreiben ihrer Revisionsstelle, der
U._______ AG, ein, in welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdegeg-
nerin 1 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X._______ Holding
AG sei und dass der Beschwerdegegner 2 die X._______ Holding AG zu
B-6795/2015
Seite 3
100 % und somit indirekt auch die Beschwerdegegnerin 1 zu 100 % be-
herrsche. Damit seien die Auflagen nach Art. 3 Abs. 2 DZV erfüllt.
A.c Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2015 an die Vorinstanz beantragte
das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau die Abweisung des Rekur-
ses. Es führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der nachgereichten Un-
terlagen davon auszugehen sei, dass im Beitragsjahr 2014 die Beschwer-
degegnerin 1 Bewirtschafterin des Betriebs Nr. […] gewesen sei und nicht
die X._______ AG, wie im Rahmen der Betriebsstrukturdatenerhebung
2014 deklariert und auf dem am 28. April 2014 vom Beschwerdegegner 2
unterzeichneten Betriebsdatenblatt 2014 festgehalten worden sei. Bewirt-
schafter seien beitragsberechtigt, wenn sie die Vorgaben gemäss Art. 3
DZV erfüllten und einen Betrieb bewirtschafteten. In Art. 6 der Landwirt-
schaftlichen Begriffsverordnung (LBV, zitiert in E. 2.3) seien die Anforde-
rungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen müsse. In den entsprechenden
Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zu Art. 6 Abs. 1
Bst. c LBV sei erwähnt, dass ein Bewirtschafter immer Eigentümer oder
Pächter des Betriebs sein müsse. Da die Beschwerdegegnerin 1 weder
Pächterin noch Eigentümerin des Betriebs Nr. […] sei, erfülle sie diese An-
forderung für das Beitragsjahr 2014 nicht, womit auch die Anspruchsbe-
rechtigung für die beantragten Versorgungssicherheitsbeiträge entfalle.
A.d Mit vorinstanzlicher Replik vom 23. Februar 2015 hielt die Beschwer-
degegnerin 1 bzw. der Beschwerdegegner 2 fest, dass bei der Betriebs-
strukturdatenerhebung 2014 ein Fehler unterlaufen sei, da nicht die
X._______ AG, sondern die Beschwerdegegnerin 1 Bewirtschafterin des
Betriebs Nr. […] sei. Sodann wurde argumentiert, das Landwirtschaftsamt
gehe zu Unrecht davon aus, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1
und dem Beschwerdegegner 2 kein (gültiger) Pachtvertrag bestehe. Die
Beschwerdegegnerin 1 führte diesbezüglich aus, dass sie die Liegenschaf-
ten und die Nutzflächen aufgrund von mündlichen Pachtverträgen bewirt-
schafte. An den Beschwerdegegner 2 (Eigentümer) werde ein Pachtzins
von Fr. […] ausgerichtet. Zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der Be-
schwerdegegnerin 1 bestünden auch mündliche Arbeitsverträge.
A.e Mit Entscheid vom 18. September 2015 hiess die Vorinstanz den Re-
kurs gut und hob den Entscheid des Landwirtschaftsamtes des Kantons
Thurgau vom 7. November 2014 auf. Die Sache wurde an das Landwirt-
schaftsamt zurückgewiesen, damit dieses die der Beschwerdegegnerin 1
auszurichtenden Beitragszahlungen für das Jahr 2014 unter Berücksichti-
gung der Versorgungssicherheitsbeiträge im Umfang der anrechenbaren
B-6795/2015
Seite 4
landwirtschaftlichen Nutzflächen der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf
Basisbeitrag und Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen neu
berechne und der Beschwerdegegnerin 1 den Differenzbetrag zu den be-
reits erfolgten Zahlungen an die X._______ AG nachzahle.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass auf-
grund der Beteiligungsverhältnisse und den bei den Akten liegenden Sta-
tuten belegt sei, dass der Beschwerdegegner 2 über die X._______ Hol-
ding AG bei der Beschwerdegegnerin 1 mittels Namenaktien über eine di-
rekte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den
Stimmrechten verfüge, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2
Bst. a DZV erfüllt seien. Damit eine Beitragsberechtigung im Sinne von
Art. 3 DZV gegeben sei, müsse der Beschwerdegegner 2 den Betrieb
Nr. […] als Selbstbewirtschafter führen und die Beschwerdegegnerin 1 den
Betrieb als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. c LBV bewirtschaften. Gemäss den entsprechenden BLW-Erläuterun-
gen müsse die Beschwerdegegnerin 1 Eigentümerin oder Pächterin des
Betriebs Nr. […] sein. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsamtes be-
dürfe der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdegegner 2 und der Be-
schwerdegegnerin 1 zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form und
könne somit auch mündlich bzw. konkludent abgeschlossen werden. Die
Beschwerdegegnerin 1 sei demnach Pächterin des Betriebs Nr. […]. Eine
Beitragsberechtigung des Beschwerdegegners 2 bzw. der Beschwerde-
gegnerin 1 im Sinne von Art. 3 DZV im Beitragsjahr 2014 sei daher gege-
ben.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Oktober 2015
an das Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt dessen kosten- und ent-
schädigungsfällige Aufhebung und die Bestätigung des (erstinstanzlichen)
Entscheids des Landwirtschaftsamts des Kantons Thurgau vom 7. Novem-
ber 2014.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Art. 3
Abs. 2 Bst. a DZV verlange ausdrücklich eine „direkte“ Beteiligung der na-
türlichen Person an der Kapitalgesellschaft. Mit dieser seit 1. April 2006
bestehenden Präzisierung werde klar ausgedrückt, dass eine indirekte Be-
teiligung den Anforderungen der Bestimmung nicht genüge. Der Beschwer-
degegner 2 verfüge mittels Beteiligung an einer übergeordneten Holding-
B-6795/2015
Seite 5
gesellschaft lediglich indirekt über die Beschwerdegegnerin 1. Ein Holding-
konstrukt habe nichts mit einem bäuerlichen Familienbetrieb gemeinsam.
Vorliegend sei die Voraussetzung der direkten Beteiligung mittels Namens-
aktien nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV nicht erfüllt. Die Beteiligungsverhält-
nisse zeigten deutlich auf, dass mit den verschiedenen Beteiligungen ein
Konglomerat entstehe, das dem Bild des unterstützungswürdigen bäuerli-
chen Betriebs gemäss Bundesverfassung und Landwirtschaftsgesetz in
keiner Weise entspreche.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2015 beantragt die Vorinstanz un-
ter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Be-
schwerde.
D.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2015 beantragen die Be-
schwerdegegner die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellen sich auf den Stand-
punkt, die Neuformulierung von Art. 3 Abs. 2 DZV sei ein legislatorischer
Missgriff des Verordnungsgebers, welcher gegen übergeordnetes Recht
und die Grundsätze des Landwirtschaftsrechts verstosse, sofern dem Er-
fordernis der „direkten Beteiligung“ die enge Auslegung des Beschwerde-
führers zugrunde gelegt werde. Sinn und Zweck der Direktzahlungen seien
die Stärkung des bäuerlichen Familienbetriebs. Vorliegend stelle die Be-
triebsstruktur einen bäuerlichen Familienbetrieb dar. Für die Qualifikation
als bäuerlicher Betrieb sei nämlich nicht die Rechtsform entscheidend.
E.
Mit Replik vom 11. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde vom 21. Oktober 2015 und der darin enthaltenen Begründung
fest. Er bekräftigt seinen Standpunkt, dass die X._______ Holding AG
sämtliche Namenaktien an der Beschwerdegegnerin 1 halte, weshalb der
Beschwerdegegner 2 lediglich indirekt – via Holding an der Beschwerde-
gegnerin 1 – beteiligt und folglich nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV nicht bei-
tragsberechtigt sei. Zudem sei der Zweck der X._______ Holding AG ge-
mäss Handelsregister unter anderem die Finanzierung, Gründung, Errich-
tung, Erwerb und Veräusserung von Unternehmungen und die Beteiligung
an Unternehmungen im In- und Ausland. Der Zweck der Gesellschaft, wel-
che den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdegegnerin steuere und kon-
trolliere, habe somit keinerlei Eigenschaften, die mit der Definition der bäu-
erlichen, bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft in Einklang stünden.
B-6795/2015
Seite 6
F.
Mit Duplik vom 14. März 2016 bestätigen die Beschwerdegegner ihren in
der Beschwerdeantwort vom 25. November 2015 gestellten Antrag und die
darin enthaltende Begründung. Sie führen aus, dass sich an den tatsächli-
chen Gegebenheiten nichts geändert habe, seit der Beschwerdegegner 2
die ursprüngliche Einzelfirma in die heutige Betriebsstruktur überführt
habe. Damals wie heute produziere der Beschwerdegegner 2 mit seiner
Familie auf seinem eigenen Land und Betrieb selbstbestimmt Beeren. Der
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach diese Verhältnisse nicht
„bäuerlich“ seien, da der Beschwerdegegner 2 als natürliche Person nicht
direkt an der produzierenden Gesellschaft (Beschwerdegegnerin 1) betei-
ligt sei, sondern „nur“ indirekt über eine hundertprozentige Beteiligung an
der Holdinggesellschaft, könne nicht gefolgt werden. Es falle ins Auge,
dass diese formalistische Betrachtungsweise den tatsächlichen Verhältnis-
sen nicht gerecht werde bzw. diese einfach ausblende. Nach der Auffas-
sung des Beschwerdeführers sei es einem Bauern damit verwehrt, seinem
Familienbetrieb eine zeitgemässe und marktwirtschaftlich sinnvolle Struk-
tur zu geben. Diese „folkloristische“ Auslegung widerspreche dem Sinn und
Zweck von Art. 70a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, zitiert in E. 2.2).
Verfassung und Gesetz zielten gerade nicht auf ein bestimmtes Betriebs-
ideal ab.
G.
Mit Schreiben vom 23. August 2017 teilten die Beschwerdegegner mit,
dass seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens zwischenzeitlich auch Ver-
fügungen betreffend die Direktzahlungen 2015 und 2016 ergangen seien
und dass in der Folge die von den Beschwerdegegnern angehobenen Re-
kursverfahren sistiert worden seien.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
B-6795/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer B-1290/2017
vom 22. September 2017 E. 1 und A-828/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1).
1.1 Der angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom
18. September 2015 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und
damit auf öffentliches Recht des Bundes.
1.2 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid
(vgl. Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) schliesst das Verfahren bezüglich der in den
Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab. Wenn der unteren Instanz,
an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr bleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des ober-
instanzlich Angeordneten dient, handelt es sich – in Bezug auf die definitiv
entschiedenen Punkte – um einen Endentscheid, welcher, sofern ein
Rechtsmittel offen steht, vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar ist
(vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März
2009 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.196).
Mit dem angefochtenen Entscheid hebt die Vorinstanz den Entscheid des
Landwirtschaftsamts des Kantons Thurgau vom 7. November 2014 auf und
weist die Sache an dieses zurück, damit es der Beschwerdegegnerin die
für den Betrieb Nr. […] auszurichtenden Beitragszahlungen für das Jahr
2014 unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheitsbeiträge neu be-
rechnet und den Differenzbetrag nachzahlt. Es ist dabei davon auszuge-
hen, dass sich das Landwirtschaftsamt in erster Linie mit rein rechneri-
schen Fragen zu befassen hat, zu deren Beantwortung kein relevanter Be-
urteilungsspielraum besteht. Mithin ist der angefochtene Rückweisungs-
entscheid als Endentscheid aufzufassen, welcher der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 44 VwVG) unterliegt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als zuständiges Bundesamt gemäss Art. 166
Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1)
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Die Eingabefrist so-
B-6795/2015
Seite 8
wie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, womit in intertemporaler
Hinsicht auf den zugrunde liegenden (zeitlich abgeschlossenen) Sachver-
halt diejenigen Rechtsnormen Anwendung finden, die während dieser Zeit-
spanne in Geltung standen (vgl. Urteile des BVGer B-2213/2015 vom
5. Dezember 2017 E. 6.1 ff., B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3 und
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3.2; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wieder-
kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012,
Rz. 777 ff. m.w.H.).
2.1 Laut Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bo-
denbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit. Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen durch
Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die er-
brachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leis-
tungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV).
2.2 Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaf-
tern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlun-
gen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Di-
rektzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer um-
weltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen land-
wirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung
in der Region (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG
normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren
Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheits-
beiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der
Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a
Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzah-
lungen „weitere Voraussetzungen und Auflagen“ festzulegen.
B-6795/2015
Seite 9
2.3 Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV,
SR 910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechti-
gung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 DZV (in der seit 1. Januar 2014 unveränderten
Fassung [AS 2013 4145]) sind Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von
Betrieben beitragsberechtigt, wenn sie natürliche Personen mit zivilrechtli-
chem Wohnsitz in der Schweiz sind (Bst. a), vor dem 1. Januar des Bei-
tragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Bst. b) und die
Ausbildungsanforderungen (Art. 4 DZV) erfüllen (Bst. c). Als Bewirtschafter
oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die
Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 der Landwirtschaft-
lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]).
2.3.1 Art. 3 Abs. 2 DZV regelt die Beitragsberechtigung für den Fall, dass
natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer Kapi-
talgesellschaft bewirtschaften. In ihrer seit 1. Januar 2014 geltenden Fas-
sung (AS 2013 4145) lautet die Bestimmung wie folgt:
„Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Akti-
engesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der
Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind
beitragsberechtigt, sofern:
[Bst. a] sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine
direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grund-
kapital und an den Stimmrechten verfügen;
[Bst. b] sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei
Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
[Bst. c] der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die
GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, min-
destens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.“
Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Bestimmung von Art. 2
Abs. 3 Bst. a der früheren (aufgehobenen) Direktzahlungsverordnung vom
7. Dezember 1998, wobei in deren bis zum 31. März 2006 geltenden Fas-
sung (AS 2001 3539; geändert am 1. April 2006 [AS 2006 883]) das Erfor-
dernis einer „direkten“ Beteiligung am Aktien- bzw. Stammkapital der Ge-
sellschaft nicht explizit vorgesehen war. Der relevante Teil der ursprüngli-
chen Vorschrift lautete wie folgt (nachfolgend zitiert: Art. 2 Abs. 3 Bst. a
aDZV):
„Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft,
die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern (Bst. a) sie mittels
B-6795/2015
Seite 10
Namenaktien über eine Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktien-
kapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine Beteiligung von
mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt
[…].“
2.3.2 Art. 3 Abs. 3 DZV (in der vorliegend relevanten, bis Ende 2015 gel-
tenden Fassung [AS 2013 4145; nachfolgend zitiert: aArt. 3 Abs. 3 DZV])
statuiert, dass in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 DZV auch juristische Per-
sonen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden für Biodiver-
sitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge beitragsberechtigt sind, sofern sie
Bewirtschafterinnen des Betriebs sind.
3.
Die Anspruchsberechtigung der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die
zugesprochenen Biodiversitätsbeiträge wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet, weshalb diese Frage nicht (Streit-)Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der
Beschwerdegegner 2 als natürliche Person und selbstbewirtschaftender
Betriebsführer der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Art. 3 Abs. 2 DZV) hinsicht-
lich der Versorgungssicherheitsbeiträge anspruchsberechtigt ist oder nicht.
Von vornherein ausser Betracht fällt indessen eine Beitragsberechtigung
der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die Versorgungssicherheitsbei-
träge, zumal die Ausrichtung von entsprechenden Beiträgen an juristische
Personen gemäss aArt. 3 Abs. 3 DZV (e contrario) ausgeschlossen ist.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine fehlerhafte Anwendung
von Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV vor.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem
Entscheid unrichtigerweise gefolgert, dass der Beschwerdegegner 2 über
die X._______ Holding AG bei der Beschwerdegegnerin 1 über eine direkte
Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den
Stimmrechten verfüge, und sei in der Folge zu Unrecht vom Vorliegen der
Voraussetzung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV ausgegangen. Dabei habe
die Vorinstanz verkannt, dass seit der am 1. April 2006 in Kraft getretenen
Änderung das Erfordernis der direkten Beteiligung explizit kodifiziert sei,
womit klar ausgedrückt werde, dass eine indirekte Beteiligung mittels Be-
teiligung an einer übergeordneten Holdinggesellschaft den Anforderungen
der Verordnungsvorschrift nicht genüge.
B-6795/2015
Seite 11
Die Verhältnisse in der vorliegenden Konstellation würden aufzeigen, dass
mit den verschiedenen Beteiligungen des Beschwerdegegners 2, der
X._______ AG, der Beschwerdegegnerin 1 und der X._______ Holding AG
ein Konglomerat entstehe, welches dem Konzept des unterstützungswür-
digen bäuerlichen Betriebs gemäss der Agrargesetzgebung in keiner
Weise entspreche. Auch könne es nicht angehen, dass eine Holdinggesell-
schaft, die als Finanzgesellschaft hauptsächlich Anteile an einer anderen
Gesellschaft halte – und damit gerade das Gegenteil eines bäuerlichen,
bodenbewirtschaftenden Betriebs darstelle, indirekt in den Genuss von Di-
rektzahlungen komme. Gemäss Handelsregister bestehe der Zweck der
X._______ Holding AG in der Finanzierung, Gründung, Errichtung, Erwerb,
Verwaltung und Veräusserung von Unternehmungen sowie in der Beteili-
gung an Unternehmungen im In- und Ausland. Die Gesellschaft könne zu-
dem Grundstücke, Patente, Lizenzen und sonstige Rechte erwerben, be-
lasten, verwalten und veräussern. Insofern habe der Zweck der Holdingge-
sellschaft, welche den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdegegnerin 1
steuere und kontrolliere, keinerlei Eigenschaften, die mit der Definition der
bäuerlichen, bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft in Einklang stünden.
Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 DZV richte sich an die bäuerliche Fami-
lien-AG bzw. Familien-GmbH. Ein Holdingkonstrukt habe nichts mit einem
bäuerlichen Familienbetrieb gemein.
4.2 Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegner im Wesentlichen
auf den Standpunkt, die Vorschrift von Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV widerspre-
che dem übergeordneten Recht und den Grundsätzen des Bundesagrar-
rechts, sofern dem Erfordernis der „direkten Beteiligung“ die enge Ausle-
gung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werde. Sinn und Zweck der
Direktzahlungen sei die Förderung des bäuerlichen Familienbetriebs, wo-
bei die Rechtsform nicht entscheidend sei. Es habe sich an den tatsächli-
chen Verhältnissen nichts geändert, seit der Beschwerdegegner 2 die ur-
sprüngliche Einzelunternehmung in die heutige Betriebsstruktur überführt
habe. So produziere er nach wie vor mit seiner Familie auf seinem eigenen
Land und Betrieb Beeren. Die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers
erweise sich als formalistisch. Es sei einem Bewirtschafter nicht verwehrt,
seinem Familienbetrieb eine zeitgemässe und marktwirtschaftlich sinnvolle
Struktur zu geben.
4.3 Zunächst ist in norminterpretativer Hinsicht zu prüfen, ob die vorlie-
gende Konstellation, in welcher der Beschwerdegegner 2 mittels Beteili-
gung an der übergeordneten Holdinggesellschaft (X._______ Holding AG)
an der Beschwerdegegnerin 1 beteiligt ist, unter die Bestimmung von Art. 3
B-6795/2015
Seite 12
Abs. 2 Bst. a DZV (Voraussetzung der „direkten“ Beteiligung) zu subsumie-
ren ist.
4.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Rechts-
norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so ist – nach konstanter Rechtsprechung – unter Berücksichti-
gung aller interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite
der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; BVGE
2009/39 E. 5.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 ff.). Gefor-
dert ist die sachlich richtige Lösung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Bundesgericht –
und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht – haben sich dabei stets von
einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. BGE 140 I
305 E. 6.1; 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Ja-
nuar 2017 E. 2.3; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl.
2016, S. 61 ff. und 87 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist grundsätz-
lich jene zu wählen, die der Verfassung entspricht, wobei die verfassungs-
konforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Vorschrift auch ihre
Schranke findet (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je mit
Hinweisen).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Urteil B-2225/2006
vom 14. August 2007 mit auslegungsbezogenen Fragen im Zusammen-
hang mit dem früheren Art. 2 Abs. 3 Bst. a aDZV, welcher – mit Ausnahme
des ausdrücklichen Direktbeteiligungserfordernisses – der Vorschrift von
Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV im Wesentlichen entspricht. Es kam dabei zum
Schluss, dass namentlich unter Berücksichtigung von teleologischen As-
pekten auch eine Holdingstruktur die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen
könne, liess die Frage allerdings ausdrücklich offen, ob anders zu entschei-
den gewesen wäre, wenn die revidierte Fassung der entsprechenden Ver-
ordnungsbestimmung (mit ausdrücklichem Direktbeteiligungserfordernis)
anwendbar gewesen wäre.
4.3.3 In historisch-teleologischer Hinsicht ist zu beachten, dass die am
1. April 2006 in Kraft getretene Verordnungsänderung, mit welcher der Ver-
ordnungsgeber die ursprüngliche Vorschrift durch die ausdrückliche Vo-
raussetzung der direkten Beteiligung ergänzt hat, durch den Antrag des
Beschwerdeführers vom 16. Februar 2006 an den Bundesrat initiiert
wurde. Der Beschwerdeführer führte damals aus, dass in einem kantona-
len Beschwerdeentscheid für die Beitragsberechtigung eine indirekte Be-
teiligung (Beteiligung einer natürlichen Person an einer übergeordneten
B-6795/2015
Seite 13
Holdinggesellschaft) zugelassen worden sei. Diese Auslegung sei jedoch
nicht im Sinne der Ausnahmeregelung. Mit der vorgeschlagenen Änderung
sollte eindeutig eine direkte Beteiligung an der Gesellschaft verlangt wer-
den, damit klarer ausgedruckt werde, dass eine indirekte Beteiligung den
Anforderungen der Ausnahmebestimmung nicht genüge. In der Folge
setzte der Bundesrat die beantragte Anpassung antragsgemäss um.
4.3.4 Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit, dass der vom Ver-
ordnungsgeber intendierte Zweck der Verordnungsrevision (Mikroebene)
gerade darin bestand, eine Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften
auszuschliessen. Insofern erweisen sich der Wortlaut und der Sinn von
Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV als klar, womit davon auszugehen ist, dass Hol-
dingstrukturen nicht unter den Begriff der „direkten“ Beteiligung fallen.
4.3.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende
Konstellation keine direkte Beteiligung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV
darstellt.
4.4 Sodann ist die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV, soweit sie sich
auf das Direktbeteiligungserfordernis bezieht, auf deren Übereinstimmung
mit dem übergeordneten Recht (insbesondere Art. 2 Abs. 1 Bst. b und
Art. 70a Abs. 1 Bst. a LwG) zu überprüfen.
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Ver-
ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob
sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be-
fugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt,
von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver-
fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat
durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für
die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in
diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen, sondern hat seine Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Verord-
nung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 140 II
194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE
2016/31 E. 4.1). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verord-
nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht,
B-6795/2015
Seite 14
weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un-
terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden
sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt dem-
gegenüber der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Ge-
richts, zu untersuchen, ob die in der Verordnung getroffenen Massnahmen
wirtschaftlich oder agrarpolitisch zweckmässig sind (vgl. BGE 140 II 194
E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 13 E. 6.1; Urteil des BGer 2A.40/2005 vom
16. August 2005 E. 2.2; BVGE 2016/31 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und B-3133/2009 vom 13. No-
vember 2009 E. 7.1). Insofern unterliegen die Bundesratsverordnungen
keiner Angemessenheitskontrolle.
Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise
dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die an-
gefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der
darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben
(vgl. Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2;
2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4; BVGE 2016/31
E. 5.5).
4.4.2 Im Kontext der agrarrechtlichen Direktzahlungen knüpfen Verfassung
und LwG an den Begriff des (bodenbewirtschaftenden) bäuerlichen Be-
triebs an (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70a Abs. 1
Bst. a LwG). Die Ausgestaltung der Direktzahlungen hat das Ziel, die bäu-
erlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe
zu fördern (vgl. den 6. Landwirtschaftsbericht des Bundes, BBl 1984 III 469,
S. 736, 748 und 758; Botschaft zur Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1 ff.,
S. 56 f., 169 und 300 f.; Urteil des BGer 2A.40/2005 vom 16. August 2005
E. 4.2.3). Die schweizerische Landwirtschaftspolitik orientiert sich seit jeher
am Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs (vgl. Botschaft zur Weiterent-
wicklung der Agrarpolitik AP 2014-2017, BBl 2012 2075, S. 2194 f.). Im
Vordergrund steht der Betrieb, in dem die bäuerliche Familie gleichzeitig
Finanzierung, Betriebsleitung und einen wesentlichen Teil der Arbeitserle-
digung besorgt, wobei der Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Betriebs-
ideal zielte (vgl. den 7. Landwirtschaftsbericht des Bundes, BBl 1992 II
524; Bericht des Bundesrates vom 6. Mai 2009 zur Weiterentwicklung des
Direktzahlungssystems, S. 156; Urteil des BGer 2A.40/2005 vom 16. Au-
gust 2005 E. 4.1; RIDHA FRAOUA, Constitutionnalité des normes relatives au
cercle des bénéficiaires des paiements directs, BlAR 2000 S. 161 ff.,
S. 172). Prägende Elemente des bäuerlichen Familienbetriebes sind die
B-6795/2015
Seite 15
Bodenbewirtschaftung, das Überwiegen familieneigener Arbeitskräfte, die
Einheit von Arbeitsplatz und Heimstätte sowie die Verbindung von Eigen-
tum, Besitz und Bewirtschaftung (vgl. Urteil des BGer 2A.40/2005 vom
16. August 2005 E. 4.2.1 m.w.H.).
Der Betrieb einer Kapitalgesellschaft gilt dann als förderungswürdig, wenn
er durch eine bäuerliche Familie bewirtschaftet wird (vgl. Urteil des BVGer
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2 f.). Die Abgrenzung zwischen
bäuerlichen und nichtbäuerlichen Betrieben erfolgt dabei einerseits über
die Höhe des Kapitaleinsatzes, andererseits über die Intensität und Quali-
tät der Bewirtschaftertätigkeit (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom
14. August 2007 E. 4.2.2 f.). Eine Beitragsberechtigung setzt demnach vo-
raus, dass der Anspruchsberechtigte wirtschaftlich eng mit dem Betrieb
verbunden ist. Nötig sind ein substanzieller Kapitaleinsatz, eine Partizipa-
tion am Betriebsgewinn und ein Mittragen des Betriebsrisikos (vgl. Ent-
scheid der REKO/EVD vom 11. Januar 2002 i.S. R. [00/JO-002]; Entscheid
der REKO/EVD vom 4. November 2002 i.S. F. [01/JG-007]). Unter diesen
Bedingungen sollen landwirtschaftliche Familienbetriebe auch dann als för-
derungswürdig gelten, wenn das Betriebskapital vom Privatvermögen ge-
trennt wird (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 4.2.2 f.).
Bezüglich des Arbeitseinsatzes ist davon auszugehen, dass Direktzahlun-
gen nur an bäuerliche Bewirtschafter ausgerichtet werden können, d.h. an
Personen, die im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und
Entscheidfällung einnehmen (Betriebsleitung) sowie eine aktive Rolle im
täglichen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen. Eine bloss gele-
gentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchs-
berechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des BGer 2A.237/1997
vom 13. Februar 1998 E. 2a; BGE 94 II 254 E. 3b; Urteil des BVGer
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2). Für die Bestimmung des Be-
wirtschafters ist dabei eine wirtschaftliche Sichtweise massgeblich. Zu fra-
gen ist etwa: „Wer trägt das unternehmerische Risiko?“ und „Wessen Ar-
beitskraft und Investitionen sind für die Produktion entscheidend?“. Die not-
wendige rechtliche Selbständigkeit meint dabei nichts anderes, als dass
die Art und Weise der Bewirtschaftung nicht fremdbestimmt sein darf. Es
muss mit anderen Worten der Eindruck vermieden werden, dass der Be-
wirtschafter durch anderweitige Verpflichtungen oder rechtliche Bindungen
das Bewirtschafterrisiko des Betriebs nicht selber zu tragen habe (vgl. Ur-
teil des BVGer B-2235/2006 vom 27. November 2007 E. 2.9).
B-6795/2015
Seite 16
4.4.3 Aus dem Dargelegten lässt sich ableiten, dass nach dem Sinn und
Zweck des LwG (Makroebene) der bäuerliche Familienbetrieb gefördert
werden soll, wobei nach der gesetzlichen Konzeption eine allfällige Ausla-
gerung des Kapitals in eine juristische Person der Förderungswürdigkeit
grundsätzlich nicht abträglich ist, sofern ein substantieller Einsatz von Ar-
beit und Kapital der bewirtschaftenden bäuerlichen Familie zuzuordnen ist
(vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.3). Dem
makroteleologischen Leitbild des LwG liegt eine faktische bzw. wirtschaft-
liche Sichtweise zugrunde, welche auch mit der Intention des Gesetzge-
bers korrespondiert, den Bewirtschaftern einen hohen Grad an Organisati-
onsfreiheit einzuräumen. Demgegenüber knüpft das in Art. 3 Abs. 2 Bst. a
und b DZV nachträglich eingefügte Erfordernis der „direkten“ Beteiligung
an eine formal-rechtliche Konzeption an, indem unabhängig von den tat-
sächlichen Gegebenheiten in erster Linie die rechtlichen Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse zur Bestimmung der Förderungswürdigkeit heran-
gezogen werden. Insofern schafft das Direktbeteiligungserfordernis eine im
Lichte der Grundkonzeption des LwG systemwidrige Indifferenz gegenüber
den faktischen Verhältnissen:
Namentlich ist zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen sämtliche
Betriebsmittel, die ursprünglich aus dem Einzelunternehmen des Be-
schwerdegegners 2 stammten, wirtschaftlich dem Beschwerdegegner 2
zuzuordnen sind und dass im Übrigen keine Form von Fremdfinanzierung
besteht. Auch stehen die bewirtschafteten Flächen weiterhin im Eigentum
des Beschwerdegegners 2 (vgl. Art. 4 der Statuten der X._______ Holding
AG, woraus ersichtlich wird, dass die Liegenschaften des Beschwerdegeg-
ners 2 von der Gesellschaft nicht übernommen wurden). Dritte haben we-
der Anteilsrechte an der X._______ Holding AG noch an der Beschwerde-
gegnerin 1. Hinzu kommt, dass für die gesamte strategische und operative
Geschäftsführung ausschliesslich Familienmitglieder verantwortlich sind.
Zudem gibt es keine Anzeichen dafür, dass Dritte (rechtlichen oder tatsäch-
lichen) Einfluss auf die Betriebsführung ausüben würden und dass der Be-
trieb insofern fremdbestimmt wäre.
4.4.4 Daraus erhellt, dass in der vorliegenden Konstellation das Kriterium
der direkten Beteiligung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b DZV die Konse-
quenz hat, dass die nach der Grundkonzeption des LwG an sich unterstüt-
zungswürdige Bewirtschaftung des Betriebs Nr. […] infolge des systemwid-
rigen Abstellens auf rein formale Kriterien (Zwischenschaltung einer Hol-
dinggesellschaft) von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen wird. In-
sofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich –
B-6795/2015
Seite 17
unter Ausklammerung der faktischen Gegebenheiten – auf den Standpunkt
stellt, die (rechtlichen) Beteiligungsverhältnisse liessen ein Konglomerat
entstehen, welches dem Leitbild des förderungswürdigen bäuerlichen Be-
triebs nicht entspräche.
4.4.5 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich das vom Beschwerdeführer
vorgetragene Argument, dass der Zweck der Holdinggesellschaft mit der
Definition der bäuerlichen, bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft nicht in
Einklang stehe. Abgesehen davon, dass der formulierte Zweck keine Aus-
wirkungen auf die faktischen Gegebenheiten zeitigt, entspricht eine exten-
sive Formulierung des Gesellschaftszwecks der handels- und register-
rechtlichen Praxis.
4.4.6 Es ergibt sich somit, dass das Erfordernis der direkten Beteiligung
gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV ein systemwidriges Anknüpfungselement
darstellt, welches der wirtschaftlichen bzw. faktischen Grundkonzeption
des LwG widerspricht. Dadurch, dass dieses Kriterium ausserhalb des
makroteleologischen Rahmens des LwG steht, ist nicht nur die Frage nach
dessen Zweckmässigkeit betroffen – für welche der Verordnungsgeber die
Verantwortung trägt (vgl. E. 4.4.1) –, sondern es ist auch von dessen Ge-
setzeswidrigkeit auszugehen.
4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendung der
Verordnungsbestimmung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a DZV, soweit sie sich auf
das Direktbeteiligungserfordernis bezieht, gegen das LwG verstösst. Inso-
weit darf diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt
werden, womit für die Frage nach der Beitragsberechtigung auch eine in-
direkte Beteiligung zu beachten ist.
Die Erfüllung der übrigen Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 3 DZV
wurde vonseiten des Beschwerdeführers nicht bestritten, weshalb auf die
entsprechenden Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen
werden kann. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid hin-
sichtlich der zugesprochenen Versorgungssicherheitsbeiträge als rechts-
konform.
5.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch-
zudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
6.
B-6795/2015
Seite 18
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdegegner als ob-
siegend, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 3 VwVG). Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende
Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2 Als obsiegende Partei haben die anwaltlich vertretenen Beschwerde-
gegner Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer als unterle-
gene Gegenpartei aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat
der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen
festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Für das bundesverwal-
tungsgerichtliche Verfahren wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet, die von der
Schweizerischen Eigenossenschaft (Bundesamt für Landwirtschaft) aus-
zurichten ist.
B-6795/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eigenossenschaft (das Bundesamt für Landwirtschaft)
hat den Beschwerdegegnern für das bundesverwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zu bezahlen. Dieser
Betrag ist den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
B-6795/2015
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. Oktober 2018