Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B681/2011
U r t e i l v om 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien KENZO S.A., 18 rue Vivienne, FR75002 Paris,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Michael Treis und
Dr. iur. Michael Widmer, Baker & McKenzie Zurich,
Holbeinstrasse 30, Postfach, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 20. Dezember 2010 betreffend die
Internationale Registrierung Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO
(fig.).
B681/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2007 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der IRMarke der
Beschwerdeführerin Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (…) (fig.) gestützt
auf die französische Basismarke Nr. 06 3 470 299 für folgende Waren der
Klasse 3:
"Savons de toilette; parfums; eaux de Cologne et de toilette; produits
cosmétiques; maquillage; huiles essentielles à usage personnel; laits, lotions,
crèmes et émulsions à usage cosmétique; gels à usage cosmétique pour le
visage et pour le corps; déodorants à usage personnel."
Die Marke hat folgendes Aussehen:
B.
Ausgehend von dieser internationalen Registrierung und der beantragten
Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am 22. August
2008 eine vollständige provisorische Schutzverweigerung ("Notification
de refus provisoire total") mit der Begründung, das Zeichen enthalte die
geografische Angabe "TOKYO" und verweise damit auf die Herkunft der
beanspruchten Waren. Aus diesem Grund sei die Marke gemäss Art. 2
Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR
232.11) irreführend, sofern sie nicht auf Waren japanischer Herkunft
beschränkt werde.
B681/2011
Seite 3
C.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai
2009, im strittigen Zeichen werde kein geografischer Herkunftshinweis
auf Japan erblickt. Es sei daher auch dann nicht irreführend, wenn keine
Beschränkung der beanspruchten Waren erfolge. Das Zeichen bestehe
im Wesentlichen aus einem Bild eines grossen Baumes, durch dessen
Geäst und Blattwerk die Sonne fächerhaft strahle. Dieses Bild dominiere
die Marke auch grössenmässig. Die einzigen Wortelemente ("KENZO –
Serene nature in a crazy poetic city – TOKYO BY KENZO") befänden
sich in einem schmalen Balken an der linken Seite. Von diesen Worten
steche vor allem das erste Wort "KENZO" hervor, weil es in deutlich
grösserer, gesamthaft aber immer noch kleiner Schrift gedruckt und
zudem kennzeichnungskräftig sei. Die restlichen Bestandteile seien
sowohl dem Bild wie auch dem Wortelement deutlich untergeordnet.
Es werde der Marke Zwang angetan, wenn die Prüfung der
Schutzfähigkeit sich lediglich auf die Wortverbindung "TOKYO BY
KENZO" konzentriere. Bei einer solchen Vorgehensweise werde die
Dominanz des Bildelementes ausgeblendet. Die Marke sei im Kern eine
Bildmarke, die vom Wortelement "KENZO" ergänzt werde, wobei der
Zusatz "TOKYO BY KENZO" höchstens tertiär auffalle.
Auch wenn man bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens auf
das Wort "TOKYO" – trotz dessen völlig untergeordneten Charakters –
abstellen wolle, handle es sich dabei nicht um eine Herkunftsangabe,
denn die Stellung der englischen Schreibweise des Städtenamens
"TOKYO" vor "BY KENZO" sei für eine geografische Herkunftsangabe
sprachlich völlig unüblich. Die Voranstellung des Wortes "TOKYO" in
"TOKYO BY KENZO" bedeute vielmehr, dass es sich beim Zeichen um
ein persönliches Bild bzw. eine Vision des berühmten Designers Kenzo
handle. Das Zeichen stelle eine künstlerische Kreation dar, zu welcher
die Stadt Tokio mit ihrer besonderen Lebenskultur "den Stoff liefere". Die
unter der Marke angebotenen Waren der Klasse 3 sollen bestimmte
Sinneseindrücke ("Gefühlsbilder") vermitteln, welche der Designer Kenzo
mit der Stadt Tokio verbinde.
Dieses Verständnis der Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" werde dem
angesprochenen Publikum ohne Weiteres klar und es erblicke im
Zusammenhang mit dem Zeichen den Städtenamen Tokio nicht als
Herkunftsangabe der Waren.
B681/2011
Seite 4
Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf andere Länder, darunter
auch Japan, in welchen das Zeichen als schutzfähig erachtet worden sei.
D.
Am 3. Juni 2010 hielt die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung an
ihrer Auffassung fest und betonte, der im Zeichen enthaltene Bestandteil
"TOKYO" stelle eine bekannte geografische Angabe dar und wecke beim
Abnehmer Herkunftserwartungen. Das Zeichen sei daher für Produkte
anderer als japanischer Herkunft irreführend im Sinne von Art. 2 Bst. c
MSchG. Zutreffend sei zwar, dass das Bildelement sowie das
Wortelement "KENZO" im Gesamteindruck gegenüber den restlichen
Zeichenelementen dominierten. Jedoch könne der
Schutzausschlussgrund der Irreführung nicht durch weitere, schutzfähige
Elemente überwunden werden. Aus diesem Grund könne das
Wortelement "TOKYO" – auch wenn es im Gesamteindruck nicht
hervorstechend sei – nicht durch andere Elemente übergangen werden.
Auch wenn es für eine geografische Herkunftsangabe sprachlich unüblich
sei, "TOKYO" dem Bestandteil "BY KENZO" voranzustellen, werde das
Zeichen als geografische Angabe erkannt und das Zeichen ohne
Gedankenaufwand als "aus Tokio von Kenzo" verstanden.
Entgegen der Beschwerdeführerin sei der beschriebene Ausdruck,
wonach die Wortkombination "TOKYO BY KENZO" zum Objekt werde,
das subtile Eindrücke des Designers auf einer bildlichen Ebene vermitteln
wolle und deshalb nicht als Herkunftsangabe verstanden werde, für die
massgebenden Verkehrskreise nicht naheliegend. Hintergründe oder das
Motiv der Markenhinterlegung blieben bei der Prüfung des
Markengesuchs ohnehin unberücksichtigt.
Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass sie nicht an Eintragungen im
Ausland gebunden sei. Ein Anspruch auf Eintragung einer Marke
aufgrund ausländischer Eintragungen bestehe daher nicht.
E.
Am 4. Oktober 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ansicht,
wonach das Publikum im hinterlegten Zeichen keinen geografischen
Herkunftshinweis auf Tokio bzw. Japan erblicke, weshalb die Marke auch
dann nicht täuschend sei, wenn die Herkunft der beanspruchten Waren in
der Klasse 3 nicht auf Japan beschränkt werde. Der Bestandteil "TOKYO"
stelle ein Fantasiezeichen mit bloss symbolischem Gehalt dar.
B681/2011
Seite 5
F.
Am 20. Dezember 2010 verfügte die Vorinstanz die Zurückweisung der
internationalen Registrierung Nr. 930590 – TOKYO BY KENZO (…) (fig.)
für alle beanspruchten Waren der Klasse 3.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der geografische
Name "TOKYO" stelle eine Herkunftsangabe dar und sei aus diesem
Grund irreführend, wenn die Waren nicht auf japanische Herkunft
eingeschränkt würden. Das Zeichen bestehe aus den Wortelementen
"KENZO", "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" und "TOKYO BY
KENZO" sowie der grafischen Ausgestaltung. Der Zeichenbestandteil
"serene nature in a crazy poetic city" sei im Zeichen nicht ersichtlich.
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu "serene nature in a crazy
poetic city" könnten daher nicht herangezogen werden. Der beschriebene
Ausdruck des Zeichens, wonach es die persönliche Sicht des Designers
Kenzo von der Stadt Tokio wiedergebe, sei für die massgebenden
Verkehrskreise "alles andere als naheliegend". Auch wenn "TOKYO" im
Gesamteindruck nicht hervorsteche, könne es nicht einfach ausser Acht
gelassen werden, zumal die Grösse einer geografischen Angabe nicht
über deren Funktion als Herkunftsangabe entscheide.
Somit sei auch ein Symbolcharakter oder eine Typenbezeichnung,
welche die Annahme einer Herkunftsangabe ausschliessen könnten,
nicht gegeben. Erwecke ein Zeichen berechtigte Erwartungen über die
Herkunft der Waren, so sei es nur für Produkte zulässig, welche dieser
Vorstellung auch entsprechen. Vorliegend müssten die beanspruchten
Waren daher auf japanische Herkunft eingeschränkt werden.
Daran ändere auch der von der Beschwerdeführerin angerufene
Vergleich mit den im Schreiben vom 4. Oktober 2010 genannten Zeichen
nichts, da in diesen Fällen im Gegensatz zu "TOKYO BY KENZO" ein
offensichtlicher Symbolgehalt propagiert werde, der in Bezug auf die
Produkte der Klasse 3 im Vordergrund stehe und keine
Herkunftserwartungen hervorrufen würde.
G.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, Ziffer 1 der
Verfügung vom 20. Dezember 2010 sei unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben, und diese
sei anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 930590 TOKYO BY
B681/2011
Seite 6
KENZO (…) (fig.) für sämtliche beanspruchten Waren der Klasse 3
Schutz in der Schweiz zu gewähren.
Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut
fest, "TOKYO BY KENZO" sei keine Herkunfts, sondern eine
einschränkungslos eintragbare Fantasiebezeichnung, welche beim
schweizerischen Publikum – vom Designer Kenzo beabsichtigte –
Vorstellungen über die ruhige Natur im Gegensatz zur Hektik in der Stadt
Tokio wecke und deshalb klar symbolisch verwendet werde. Die
Wortelemente seien im strittigen Zeichen in äusserst kleiner Schrift
abgebildet, so dass der Schriftzug "TOKYO BY KENZO" gänzlich
unlesbar sei. Bereits aus diesem Grund sei das Zeichen nicht täuschend.
Da Tokio offensichtlich nicht von Kenzo stamme, werde "TOKYO" nicht
als Herkunftshinweis aufgefasst. Aus der Formulierung gehe vielmehr klar
hervor, dass es sich um eine Typenbezeichnung handle. Zahlreiche
vergleichbare Marken seien von der Vorinstanz eingetragen worden.
Dadurch verletze sie das Gleichbehandlungsgebot. Die
Beschwerdeführerin weist auch darauf hin, dass die Marke in anderen
Ländern als schutzfähig erachtet worden sei. Namentlich habe auch das
japanische Markenamt die Marke ohne Einschränkung der Waren auf
solche japanischer Herkunft eingetragen.
H.
Die Vorinstanz liess sich nach erstreckter Frist am 18. April 2011
vernehmen. Sie beantragt unter Hinweis auf die Begründung der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. Sie bringt ergänzend vor, das englische "BY"
bedeute "von, durch" und weise auf eine Urheberschaft bzw. auf die
betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren hin. Das Zeichen sei
zudem ohne Farbanspruch registriert worden. Werde es in den
entsprechenden Grau und Schwarzschattierungen beurteilt, sei es
schwierig, im Bildelement einen Baum und die Lichteinstrahlung zu
erkennen. Zwischen der Grossstadt Tokio und dem Bild bestehe kein
offensichtlicher Zusammenhang, so dass sich die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum symbolischen Charakter des Zeichens nicht in
klar erkennbarer Weise ergäben, sondern mit Gedankenarbeit verbunden
seien.
Abnehmer, denen der tokiotische Modeschöpfer Kenzo unbekannt sei,
erblickten im Element "BY KENZO" einen unbestimmten Zusatz, welcher
nicht geeignet sei, die Wahrnehmung der Bezeichnung "TOKYO" als
B681/2011
Seite 7
Herkunftsangabe aufzuheben. Werde der Name Kenzo hingegen erkannt,
sei der Zusatz "BY KENZO" trotzdem nicht geeignet, die vom Bestandteil
"TOKYO" ausgehenden Herkunftserwartungen auszuräumen.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Bezeichnung
"TOKYO BY KENZO" als Bildtitel ohne Herkunftserwartungen zu
qualifizieren sei, könne nicht gefolgt werden. Bildtitel würden
üblicherweise nicht links oben in vertikaler Richtung angebracht, sondern
horizontal unterhalb des Bildes. "TOKYO BY KENZO" werde von den
Abnehmern somit nicht mit einem Bildtitel assoziiert.
I.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
J.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst.
c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in
Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese
beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und –form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
B681/2011
Seite 8
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zwischen Frankreich und der Schweiz ist am 1. September 2008 eine
neue Fassung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider
Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR
0.232.112.4) in Kraft getreten (vgl. AS 2009 287). Nach dem revidierten
Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a MMP findet in den Beziehungen zwischen
Staaten, die – wie Frankreich und die Schweiz – Vertragspartner sowohl
des MMP als auch des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken (MMA, SR 0.232.112.3, in der in Stockholm am
14. Juli 1967 revidierten Fassung) sind, nur das MMP Anwendung.
Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf ein Verbandsland einer international
registrierten Marke den Schutz nur dann verweigern, wenn nach den in
der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (PVÜ, SR 0.232.04, in der in Stockholm am
14. Juli 1967 revidierten Fassung) genannten Bedingungen ihre
Eintragung in das nationale Register verweigert werden kann. Das trifft
gemäss Art. 6quinquies PVÜ namentlich dann zu, wenn die Marke gegen die
guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, insbesondere wenn
sie geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Dieser Ausschlussgrund ist
auch im Markenschutzgesetz vorgesehen, das in Art. 2 Bst. c MSchG
irreführende Zeichen vom Markenschutz ausschliesst (vgl. Entscheid der
Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE], in:
Schweizerische Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 2006, S. 681 E. 2 – Burberry Brit; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2 –
bticino [fig.], mit Verweis auf BGE 128 III 454 E. 2 – Yukon). Lehre und
Praxis zu dieser Bestimmung können somit im vorliegenden Fall
herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
1611/2007 vom 7. Oktober 2008 E. 3.2 – Laura Biagiotti Aqua di Roma).
3.
Nach Art. 1 Abs. 1 MSchG sind Marken Zeichen, die geeignet sind,
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Es mag vorliegend fraglich erscheinen,
ob das vor allem aus einem auf den ersten Blick kaum verständlichen,
vielfarbigen Bildausschnitt bestehende Zeichen diese Voraussetzung
erfüllt. In ihrem Ursprungsland vorschriftsgemäss eingetragene Marken
sind allerdings "so wie sie sind" in den anderen Verbandsländern der
B681/2011
Seite 9
Pariser Verbandsübereinkunft zur Hinterlegung zuzulassen ("tellequelle
Klausel", Art. 6quinquies Bst. a Abs. 1 PVÜ; vgl. LUCAS DAVID, in: Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, Art. 30 MSchG N. 7). Die Schweizerischen
Behörden dürfen daher nicht mehr prüfen, ob es sich bei dem Zeichen
überhaupt um eine Marke handelt, sondern sind an den Entscheid der
Behörden im Ursprungsland gebunden. Dies hindert jedoch nicht, die
Marke aus anderen Gründen, namentlich aufgrund einer
Irreführungsgefahr, zurückzuweisen (DAVID, a.a.O., Art. 30 MSchG N. 7;
vgl. auch KARLHEINZ FEZER, in: Beck'sche KurzKommentare,
Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser
Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen, 4. Aufl.,
München 2009, N. 4 zu Art. 6quinquies PVÜ).
4.
Somit ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob das strittige Zeichen im Sinne
der Beanstandung als geografische Herkunftsangabe verstanden wird.
Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangaben fallen nach Art. 47
Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweise auf
die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft
zusammenhängen.
4.1. Ein Zeichen ist im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG dann irreführend,
wenn es geeignet ist, falsche Erwartungen bei den angesprochenen
Abnehmerinnen und Abnehmern zu wecken (BGE 125 III 204 E. 1e –
Budweiser, BGE 93 I 575 E. 2 – Diamalt; JÜRG MÜLLER, Zum Begriff der
täuschenden Marke, in: Schweizerische Mitteilungen über Gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht 1981, S. 8; IVAN CHERPILLOD, Le droit
su isse des marques, Lausanne 2007, S. 94). Von Zeichen geweckte
Erwartungen sind nicht erst falsch, wenn das gekennzeichnete Angebot
gänzlich von ihnen abweicht. Es genügt, dass die Waren und
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in einem für den
Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen
zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und
weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden
bewirken (MÜLLER, a.a.O., S. 9; DAVID, a.a.O., Art. 2 MSchG N. 51;
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 MSchG N. 216,
218).
B681/2011
Seite 10
4.2. Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische
Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen
Bezeichnung besteht und den Adressaten zur Annahme verleitet, die
Ware stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die Angabe hinweist,
obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 –
Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 – Yukon, Urteile des Bundesgerichts
4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 – Champ und 4A.3/2006 vom
18. Mai 2006 E. 2.1 – Fischmanufaktur Deutsche See [fig.]). Als derartige
geografische Herkunftsangaben gelten unter anderem die Namen von
Städten, Regionen und Ländern (BGE 128 III 454 E. 2.1 – Yukon, mit
Verweis auf: EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas
David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht,
3. Band Kennzeichenrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996 [SIWR III], S.
52 f.). Es gilt als Erfahrungssatz – der jedoch im Einzelfall widerlegt
werden kann –, dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen
geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der
damit bezeichneten Waren auffassen (BGE 135 III 416 E. 2.2 – Calvi,
BGE 97 I 79 E. 1 – Cusco, BGE 93 I 570 E. 3 – Trafalgar, Urteil des
Bundesgerichts 4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 – Gotthard;
SIMON HOLZER, in: Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 47 MSchG N. 28 ff.; vgl. hierzu
auch FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung der Gefahr der
Irreführung über die geografische Herkunft auf Grundlage eines
Erfahrungssatzes – Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011, S. 4 ff.).
4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es bei
geografischen Herkunftsangaben, die auf eine bestimmte Stadt oder
Gegend hinweisen, dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt
werden, um die Irreführungsgefahr zu bannen (BGE 135 III 416 E. 2.4 –
Calvi, mit Verweis auf BGE 117 II 327 – Montparnasse, mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
4.4. Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den
massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird (vgl. Art. 47
Abs. 2 MSchG) und namentlich zu einer der in BGE 128 III 454 (E. 2.1 –
Yukon) definierten Fallgruppen zählt. Nach diesem Urteil ist eine
Herkunftserwartung dann zu verneinen, wenn (1) der Ort, auf den das
Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen unbekannt ist, (2) das
Zeichen wegen seines Symbolgehalts als Fantasiezeichen aufgefasst
B681/2011
Seite 11
wird, (3) der bezeichnete Ort sich nicht als Produktions, Fabrikations
oder Handelsort eignet oder (4) das Zeichen eine Typenbezeichnung
darstellt, (5) sich für ein Unternehmen im Verkehr durchgesetzt hat oder
(6) zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. auch BGE 135 III
416 E. 2.6 – Calvi).
4.5. Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke
verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist,
entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes
als geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende
Beziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die
Täuschungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob
eine Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten
Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt
die Vorstellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht
die Gefahr der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren
nicht im Land der bezeichneten Region hergestellt werden (BGE 132 III
770 E. 2.1 – Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 – Yukon, Urteile des
Bundesgerichts 4A.14/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1 – Champ und
4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 – Fischmanufaktur Deutsche See
[fig.]).
In diesem Zusammenhang wird die im Schriftenwechsel des
vorinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz geäusserte Auffassung,
die Irreführungsgefahr könne durch Hinzufügung weiterer schutzfähiger
Bestandteile zu einem geografischen Zeichenelement nicht überwunden
werden, durch den Grundsatz der Beurteilung im Gesamteindruck
relativiert. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Ganzes eine
geografische Herkunft erwarten lässt. Zutreffend legt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid dar, dass der Einfluss der einzelnen,
geografischen und nichtgeografischen Bestandteile auf den
Gesamteindruck im Einzelfall zu würdigen ist (Urteil des Bundesgerichts
4A.3/2006 vom 18. Mai 2006 E. 2.1 – Fischmanufaktur Deutsche See
[fig.]; BGE 128 III 454 E. 2.2 – Yukon). Eine Marke wirkt allerdings nicht
erst irreführend, wenn sie auf den ersten Blick bei flüchtiger
Wahrnehmung einen täuschenden Sinn erkennbar macht, sondern schon
dann, wenn sie – und sei es auch in einem sinngehaltlichen Nebenpunkt
– objektiv geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der massgeblichen
Verkehrskreise im Gesamteindruck falsche Vorstellungen über die mit ihr
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu wecken (NOTH,
B681/2011
Seite 12
a.a.O., Art. 2 Bst. c MSchG N. 26; WILLI, a.a.O., Art. 2 MSchG N. 216). In
der Regel wird eine Herkunftsangabe auch neben wirksameren,
auffälligeren oder dominanter platzierten Bestandteilen nicht gänzlich
übersehen. Ein im Kleingedruckten hinzugefügter Markenbestandteil
vermag erst dann keine objektive Vorstellung einer geografischen
Herkunft mehr zu vermitteln und keine Irreführungsgefahr mehr
hervorzurufen, wenn er derart in der Marke verschwindet, dass er vom
durchschnittlichen Abnehmer nicht zur Kenntnis genommen wird (Urteil
des Bundesverwaltungsgericht B1988/ 2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3
– Eau de Lierre [fig.]).
Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 E. 5.3 –
Masterpiece) werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes
Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender
Zeichen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7408/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.2 –
bticino [fig.], mit Verweis auf BGer in: PMMBl 1994 I, S. 76 – Alaska,
PMMBI 1996, S. 25 – San Francisco 49ers).
5.
In einem ersten Schritt sind die relevanten Verkehrskreise zu bestimmen.
5.1. Die meisten der im Warenverzeichnis der Anmeldung genannten
Toilettenpräparate und Kosmetika sind Waren des täglichen Gebrauchs.
Für solche setzen sich die massgeblichen Verkehrskreise zum einen vor
allem aus der grossen Zahl erwachsener, fachlich nicht geschulten
Letztabnehmerinnen und Letztabnehmer – da diese in erster Linie des
Schutzes vor Irreführung bedürfen (MICHAEL NOTH, in: Michael
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern
2009, Art. 2 Bst. c MSchG N. 9) – und zum anderen aus Fachleuten aus
dem Kosmetikbereich (Verkaufspersonal, Zwischenhändler,
Kosmetikerinnen) zusammen. Da es sich um Waren handelt, die zugleich
an Fachleute und Endkonsumenten vertrieben werden und es sich bei
den Letztabnehmern um die grösste Gruppe des relevanten
Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr
insbesondere auf das Verständnis der Endkonsumenten abzustellen.
5.2. Da es sich bei den beanspruchten Waren der Klasse 3 um
Konsumgüter handelt, werden sie von den massgeblichen
Verkehrskreisen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit eingekauft (vgl.
B681/2011
Seite 13
BGE 134 III 547 E. 2.3.3 – Panton Freischwinger, BGE 122 III 383 E. 1 –
Kamillosan).
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann dieser durchschnittliche
Konsument von Waren wie Parfums, Köperlotionen, Kosmetika und
dergleichen erwarten, dass solche Produkte im Spezialgeschäft oder in
der Drogerieabteilung eines Warenhauses in den entsprechenden
Regalen üblicherweise mit der Vorderseite nach vorne eingeordnet sind,
damit er die von ihm gesuchten Produkte von anderen unterscheiden und
sich je nach Bedürfnis rasch bedienen kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2724/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 6.2.4
– Nivea SunFlasche [3D]).
6.
6.1. Die OMPI notifizierte am 23. August 2007 die Eintragung der
strittigen Marke gestützt auf die französische Basismarke Nr. 06 3 470
299. Die Notifikation enthielt keine Anmerkungen über einen allfälligen
Farbanspruch. Die Abbildung wurde in der Notifikation jedoch farbig
dargestellt. Unter Berücksichtigung dieses Widerspruchs rechtfertigt es
sich, für die Beurteilung der Markendarstellung die unter der
Registernummer 06 3 470 299 vom französischen "Institut national de la
propriété industrielle" (INPI) publizierte Abbildung der Basismarke
(einsehbar unter ) beizuziehen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5, mit
weiteren Hinweisen). Die streitgegenständliche Marke wurde in dieser
Publikation in farbiger Ausführung hinterlegt ("Note: Marque déposée en
couleurs"). Daher ist die Marke entgegen der vorinstanzlichen
Ausführungen nicht in Grau und Schwarzschattierungen, sondern
entsprechend der farbigen Abbildung in der Basismarke zu beurteilen.
6.2. Die strittige kombinierte Wort/Bildmarke besteht aus einem
Rechteck, das eine Abbildung enthält, die vollständig von einem Baum
ausgefüllt wird, durch dessen Geäst und Blätter Licht fächerhaft
durchstrahlt (Klassen nach WienKlassifikation: 29.02.00, 05.01.03 sowie
01.15.25). Während das Baumgeäst auf der rechten Hälfte des
Rechteckes so dicht ist, dass es kaum Lichtstrahlen durchlässt, sind auf
der anderen Hälfte weniger Äste und Blätter vorhanden und es scheint
mehr Licht durch. Der Baumstamm und die Äste sind in schwarzer Farbe
gehalten. Demgegenüber sind die Blätter grün. Eine farbliche
Unterscheidung besteht auch bei den Lichtstrahlen. Diese sind im linken
Drittel der Abbildung gelb, wohingegen sie in der Mitte und im rechten
B681/2011
Seite 14
Drittel aus einem auffälligen rot bestehen. Auf der gesamten Abbildung
finden sich unterschiedlich farbige Punkte mit einem unregelmässigen
Erscheinungsbild. Die Abbildung wird auf der linken Seite von einem (von
unten nach oben verlaufenden) vertikalen Schriftzug flankiert, der in
Grossbuchstaben, aber kleiner Schrift nacheinander die Worte "KENZO",
"EAU DE TOILETTE POUR HOMME" und "TOKYO BY KENZO" enthält.
"KENZO" sowie "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" sind in schwarzer
Farbe, "TOKYO BY KENZO" hingegen sticht durch einen intensiven
magentaroten Farbton hervor.
Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf den
– angeblichen – Markenbestandteil "serene nature in a crazy poetic city",
welcher sich ebenfalls im vertikalen Schriftzug auf der Marke befinde.
Jedoch ist dieser Bestandteil auf der angefochtenen Marke nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht diesen im vorliegenden
Verfahren nunmehr nicht geltend, so dass auf Ausführungen zu "serene
nature in a crazy poetic city" verzichtet werden kann.
6.2.1. Bei zusammengesetzten Marken sind vorerst die den
Gesamteindruck bildenden Einzelelemente auf einen geografischen
Sinngehalt und ihre Relevanz bezüglich einer Herkunftserwartung hin zu
untersuchen. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob der einen
geografischen Sinngehalt aufweisende Zeichenbestandteil in Bezug auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Verständnis der
massgeblichen Verkehrskreise eine Herkunftsangabe darstellt. Erst wenn
letzteres bejaht wird, ist schliesslich zu prüfen, ob die angefochtene
Marke in ihrem Gesamteindruck – und nicht nur in Bezug auf einzelne
Zeichenbestandteile – eine Herkunftserwartung bezüglich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hervorruft (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3511/2007 vom 30. September 2008 E. 4 –
AgieCharmilles).
Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern
zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen
Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer
Verbindung im Gesamteindruck ein die Ware oder die Dienstleistung
beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 – After
hours und B5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 – Peach Mallow). Bei
der Gesamtwürdigung der einzelnen Bestandteile der Marke sind als
massgebende Kriterien insbesondere die lexikalische Nähe der Marke,
B681/2011
Seite 15
die zeitliche und örtliche Aktualität des Sinngehalts und die Produktnähe
aus Sicht des Marktes zu berücksichtigen (DAVID ASCHMANN, in: Michael
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern
2009, Art. 2 lit. a MSchG N. 100 ff.).
6.3. Die zusätzlich angebrachten Wortelemente sind auf der Abbildung
der Notifikation der OMPI vom 23. August 2007 in äusserst kleiner und
zudem unruhiger Schrift gehalten. Während das erste Wort ("KENZO")
und die dritte Wortverbindung ("TOKYO BY KENZO") bei entsprechenden
Bemühungen gerade noch erkannt werden, kann die mittlere
Wortverbindung ("EAU DE TOILETTE POUR HOMME") nur dann
überhaupt entziffert werden, wenn vorgängig anderweitig Kenntnis vom
Inhalt genommen worden ist. Es fragt sich daher, ob die Wortelemente
genügend lesbar sind.
Da der Schutzumfang einer international registrierten Marke nicht weiter
als die nationale Basisregistrierung gehen kann, wird auch diesbezüglich
für die Beurteilung der Markendarstellung die vom INPI publizierte
Abbildung der Basismarke beigezogen. Diese Abbildung lässt in Bezug
auf die Lesbarkeit der Wortelemente zumindest keine Unklarheiten offen.
Zwar haben die Wortverbindungen auch in dieser Publikation unscharfe
Konturen, aber lassen sie sich ohne weiteres entziffern. Die
Beschwerdeführerin muss sich diese Einschränkung des Schutzumfangs
insofern entgegenhalten lassen, als sie nicht geltend machen kann,
"TOKYO BY KENZO" bewirke ohnehin keine Irreführungsgefahr, weil
"TOKYO" gar nicht zu entziffern sei. Man mag sich zwar fragen, ob die
Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" im tatsächlichen Gebrauch auf den
Produkten der Klasse 3 gelesen werden kann, für welche sie beansprucht
wird. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang
zuzustimmen, dass keine Irreführungsgefahr besteht, wenn das allfällig
irreführende Zeichenelement nicht entzifferbar ist. Die Beurteilung der
Irreführungsgefahr erfolgt jedoch in dem Sinne registerbezogen, als das
Zeichen in der angemeldeten Form betrachtet und dessen konkrete
Verwendung nicht berücksichtigt wird (NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. c MSchG
N. 18).
6.4. Bei isolierter Betrachtung stellt "TOKYO" in Bezug auf die
beanspruchten Waren im Verständnis der massgeblichen Verkehrskreise
eine direkte Herkunftsangabe dar. "TOKYO" (dt. Tokio; amtlich japanisch
in lateinischen Buchstaben "Tōkyō") bezeichnet die Hauptstadt Japans,
welche 2005 8.5 Mio. Einwohner (in der Metropolregion gar ca. 35 Mio.
B681/2011
Seite 16
Einwohner) zählte. Tokio ist nicht nur die bevölkerungsreichste Stadt
Japans, sondern beherbergt auch den Sitz der japanischen Regierung
und des Kaisers. Mit beispielsweise der Tokyo Stock Exchange versteht
sich Tokio als eine der wichtigsten Finanzmetropolen der Welt. Führende
Wirtschaftsunternehmen haben in der Metropolregion Tokio ihre
Hauptverwaltung, wobei sich die Hauptbranchen der Industrie aus
Elektronik, Maschinenbau, Metall, Nahrungsmittel und Druckindustrie
zusammensetzen. Ausserdem ist Tokio Handels, Bildungs, Kultur und
Verkehrszentrum des Landes mit zahlreichen Universitäten,
Hochschulen, Forschungsinstituten, Theatern und Museen sowie zwei
Flughäfen (DER BROCKHAUS MULTIMEDIAL – Stichwort "Tokio"). Aufgrund
der Grösse dieser Stadt, ihrer wirtschaftlichen sowie staatspolitischen
Bedeutung ist es gerichtsnotorisch, dass Tokio den massgebenden
Abnehmerkreisen bekannt ist.
Auch wenn sich in der strittigen Marke die in englischsprachigen Ländern
gebräuchliche Schreibweise "Tokyo" findet, so werden die
schweizerischen Durchschnittskonsumenten in "Tokyo" ohne Weiteres
die ihnen bekannte geografische Angabe der japanischen Hauptstadt
Tokio (deutschsprachige Schreibweise) erblicken, zumal sich die
tatsächliche Lautgebung der beiden Wörter nicht unterscheidet. Eine
andere Bedeutung von "TOKYO" als jene der japanischen Hauptstadt ist
vorliegend nicht zu erkennen.
Aufgrund der bedeutenden Wirtschaftslage kommt Tokio im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne Weiteres als
Herstellungs und Handelsort von Kosmetik und Körperpflegewaren in
Frage.
Die Wortverbindung "EAU DE TOILETTE POUR HOMME" ist in der Mitte
zwischen "KENZO" und "TOKYO BY KENZO" in kleinerer Schrift
angeordnet. Der Sinn dieser Wortverbindung beschreibt zumindest einige
der beanspruchten Waren direkt und ist daher unmissverständlich.
6.5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, "TOKYO BY KENZO" sei
gänzlich unlesbar und daher keinesfalls täuschend. Nachdem die
Abbildung der Basismarke keine diesbezüglichen Unklarheiten offen
lässt, bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Marke in ihrem
Gesamteindruck – und nicht nur in Bezug auf den einzelnen
Zeichenbestandteil "TOKYO BY KENZO" – bei den massgebenden
B681/2011
Seite 17
Verkehrskreisen der beanspruchten Waren eine Herkunftserwartung
hervorruft.
Gesamthaft dominiert die quadratische Abbildung aufgrund ihrer Grösse
und den hervorragenden Farben in der Tat die strittige internationale
Registrierung. Sie besteht ihrerseits aus mehreren Elementen
(Baumstamm, Geäst, Blätter, verschiedenfarbige Lichtstrahlen, verstreute
Punkte), hat jedoch wenig Unterscheidungseignung und lässt befürchten,
dass die massgebenden Verkehrskreise damit gekennzeichnete Waren
der Klasse 3 in der Masse des Angebots im Spezialgeschäft oder in der
Drogerieabteilung eines Warenhauses nicht mehr einem bestimmten
Unternehmen zuordnen können (vgl. E. 3).
Der banale und schwer bestimmbare Charakter des Baumes und der
Lichtstrahlen werden die massgeblichen Durchschnittskonsumenten dazu
bewegen, sich an den Schriftzug zu halten, um eine Herkunftszuordnung
oder Produktorientierung vornehmen zu können. Aus dem Schriftzug ragt
die Wortverbindung "TOKYO BY KENZO" aufgrund ihrer exponierten und
vom Bildelement abgesetzten Position am oberen linken Rand und der –
im Verhältnis zur schwarzen Farbe der restlichen Wortelemente –
auffälligen magentaroten Farbe hervor und wird daher unweigerlich als
Einheit wahrgenommen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt.
Trotz seiner geringen Grösse im Verhältnis zu den restlichen
Bestandteilen verschwindet "TOKYO BY KENZO" nicht geradezu in der
Marke, sondern wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
von einer grossen Zahl der durchschnittlichen Abnehmer durchaus zur
Kenntnis genommen.
Es mag im Sinne der Beschwerdeführerin zutreffen, dass einzelne
Abnehmer (der mit der Marke gekennzeichneten Produkte) die am linken
Bildrand aufgeführte Wortverbindung als Bildtitel auffassen und eine
gewisse Symbolik des Bildes erkennen. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die massgeblichen Abnehmerkreise einen
geografischen Namen in einer Marke als Angabe für die Herkunft der
damit bezeichneten Waren auffassen, ist, obwohl im Einzelfall
widerlegbar, streng. Die Gefahr der Irreführung ist denn auch bereits
dann gegeben, wenn eine Täuschung eines erheblichen Teils der
Abnehmer zu befürchten ist (NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. c MSchG N. 10, mit
weiteren Hinweisen). Es kann, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht
ausgeschlossen werden, dass sich ein erheblicher Teil der
B681/2011
Seite 18
massgebenden Abnehmer von dem geografischen Markenbestandteil
irreführen lässt.
6.6. Sinngehaltlich ist, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, der
Zusammenhang zwischen der hektischen Stadt Tokio und der
abgebildeten Natur für den grössten Teil der Abnehmer nicht
verständlich. Eine Grossstadt wie Tokio wird gewöhnlich nicht mit ruhiger
Natur assoziiert. Die Abbildung transportiert keinen offensichtlichen
Sinngehalt, der einen Zusammenhang mit der Stadt Tokio erkennen
lassen könnte. Es bedarf daher eines grossen Aufwands an
Gedankenarbeit und Fantasie des Durchschnittskonsumenten – welcher
die beanspruchten Waren lediglich mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit
einkauft (E. 5) –, um den beschriebenen subjektiven Eindruck des
Gegensatzes zwischen der hektischen Stadt Tokio und der in sich
ruhenden Natur zu erkennen. Bei vorliegender Markenanmeldung fehlt es
an einer offensichtlichen Symbolik, welche geeignet wäre, die Vermutung
eines Konnexes mit der geografischen Angabe als abwegig erscheinen
zu lassen. Nach dem Gesagten ist mithin festzustellen, dass die
Kombination aus der geografischen Angabe "TOKYO" mit "BY KENZO"
von den Durchschnittsabnehmern als Herkunftshinweis aufgefasst wird.
Die restlichen Elemente der streitgegenständlichen Marke sind nicht
geeignet, den herkunftshinweisenden Charakter bzw. die
Irreführungsgefahr der Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren
entfallen zu lassen. "TOYKO BY KENZO" weist damit deutlicher und
unmittelbarer auf eine mögliche geografische Herkunft hin als dies bei
den Beispielen für rein symbolisch verstandene Einwortmarken wie
"Galapagos", "Congo" oder "Südpol" in BGE 128 III 459 E. 2.1.2 – Yukon
der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die massgeblichen
Verkehrskreise den Zeichenbestandteil "TOKYO" nicht isoliert, sondern
vielmehr zusammen mit dem Bildelement sowie den Wortelementen
wahrnehmen würden. Die Formulierung "BY KENZO" bedeute "Tokio von
Kenzo" und schliesse eine Herkunftsangabe aus, weil Tokio nicht von
Kenzo stammen könne. "TOKYO BY KENZO" werde als Bildtitel
wahrgenommen. Der Zusatz "BY KENZO" ist jedoch nicht geeignet, die
Funktion der geografischen Angabe "TOKYO" als Herkunftsangabe
aufzuheben. "TOKYO BY KENZO" ergibt – wie die Beschwerdeführerin
zu Recht festhält – offensichtlich keinen Sinn, da die Stadt Tokio
bekanntermassen nicht von Kenzo stammt. Die massgebenden
Verkehrskreise werden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem
B681/2011
Seite 19
Bild um ein Werk Kenzos handle, das "TOKYO" heisst. Zwar ist es nicht
ungewöhnlich, einen Bildtitel in vertikaler Richtung am Bildrand
anzubringen. Der massgebende Abnehmer wird sich in der Regel jedoch
nicht derart weitgehende Gedanken über den Sinn und Zweck von
"TOKYO BY KENZO" machen, wird das Zeichen doch für Waren der
Klasse 3 beansprucht, welche mit lediglich durchschnittlicher
Aufmerksamkeit eingekauft werden. Anders als beispielsweise bei einem
Werk in einer Kunstausstellung wird er sich daher auch nicht damit
auseinandersetzen, dass "TOKYO BY KENZO" die Bedeutung eines
Bildtitels haben könnte, der einen allfälligen Symbolgehalt der Abbildung
benennen will.
6.7. Ferner vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es handle sich
bei "TOKYO BY KENZO" um eine Typenbezeichnung. Damit spricht sie
die vierte Gruppe im Ausnahmekatalog in BGE 128 III 454 (E. 2.1 –
Yukon) an. Unternehmen der Parfum und Schönheitsindustrie würden
häufig Namen von romantischen oder exotischen Orten verwenden, um
ihren Produkten einen gewissen Charakter zu verleihen. Auch sei die
Kombination von Städte oder Ländernamen in Verbindung mit weiteren
Elementen durchaus üblich. Auch wenn der Beschwerdeführerin
zuzustimmen ist, dass Namen von Orten, Ländern und dergleichen häufig
verwendet werden, um Produkte damit zu kennzeichnen, so wird
vorliegend doch nicht ein bestimmter Typ oder ein Modell von Waren der
Klasse 3 mit "TOKYO" bezeichnet und eine allfällige Typenbezeichnung
der entsprechenden Waren mit "TOKYO" als solche ist unter den
weiteren Markenbestandteilen nicht klar erkennbar.
Die Marke weckt somit, wie der angefochtene Entscheid korrekt darlegt,
für die damit gekennzeichneten Waren beim durchschnittlichen und daher
massgebenden Abnehmer die Erwartung, dass sie in Japan hergestellt
werden.
6.8. Ergänzend beruft sich die Beschwerdeführerin auf das
Gleichbehandlungsgebot, wonach juristische Sachverhalte nach
Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen
Grund zwei gleiche Sachverhalte rechtlich unterschiedlich beurteilen.
Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hängt davon ab, ob
das zu beurteilende Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und
B681/2011
Seite 20
Dienstleistungen mit anderen eingetragenen Marken vergleichbar ist
(RKGE, sic! 10/2004, S. 776 E. 10 – Ready2Snack). Im Markenrecht ist
dieser Grundsatz mit Zurückhaltung anzuwenden, weil bei Marken selbst
geringe Unterschiede im Hinblick auf die Unterscheidungskraft von
erheblicher Bedeutung sein können (Urteil des Bundesgerichts
4A.13/1995 vom 20. August 1996, in: sic! 2/1997, S. 161 E. 5c – Elle;
Entscheid der RKGE vom 4. August 2003, in: sic! 2/2004, S. 97 E. 11 –
Ipublish). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nur
ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich
dann, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt,
dass sie auch in Zukunft von dieser Praxis nicht abzuweichen gedenkt
(BGE 127 I 1 E. 3a). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.8.1. Die Eintragung der beiden von der Beschwerdeführerin genannten
Marken IR 177400 "ROMA" und IR 542867 "FIDJI" (fig.) erfolgte in den
Jahren 1954 sowie 1989. Ältere Voreintragungen widerspiegeln
grundsätzlich nicht die aktuelle Praxis und sind unter dem Aspekt der
Gleichbehandlung unbeachtlich (vgl. RGKE in sic! 2004, S. 575 – Swiss
Business Hub; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2052/2008 vom
6. November 2008 E. 4.2 – Kugeldreieck [fig.]).
6.8.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die ins Recht gelegten
Vergleichsmarken "BRASIL DREAM", "CARIBBEAN GOLD" und
"MISTERO DI ROMA" aufgrund der zusätzlichen Elemente ein im
Vordergrund stehender Symbolcharakter haben. Die geografischen
Angaben wecken daher bei den massgebenden Abnehmern keine
Herkunftserwartungen. Im Gegensatz dazu kann in "TOKYO BY KENZO"
auch in Kombination mit dem Bildelement kein solcher Symbolgehalt
erblickt werden, der das Wegfallen der Irreführungsgefahr bewirken
könnte.
6.8.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Gleichbehandlung mit ihren Marken IR 945251 "7:15 AM IN BALI" und IR
974417 "5:40 PM IN MADAGASCAR" geltend. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin sich
selbst gegenüber von vorneherein keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung geltend machen (BGer in sic! 1997, S. 161 E. 5c Elle,
sic! 2004, S. 403 E. 4 Discovery Travel & Adventure Channel). Die beiden
Marken dürften sich indessen auch nicht mit dem vorliegend strittigen
Zeichen vergleichen lassen, fehlt es doch "TOKYO BY KENZO" an einem
B681/2011
Seite 21
Symbolcharakter, wohingegen eine Irreführungsgefahr der
massgebenden Abnehmer durch die Herkunftsangaben 'Bali' und
'Madagascar' vielmehr durch das Hinzufügen eines zusätzlichen
symbolhaften Elementes wie einer bestimmten Uhrzeit ausgeschlossen
wird.
6.8.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Zulassung
ihrer Marke in anderen Staaten. Auch das japanische Markenamt habe
dem Zeichen ohne Einschränkung der Waren auf japanische Herkunft
Schutz gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt
ausländischen Entscheidungen bei der Beurteilung der
Eintragungsfähigkeit grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu
(Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 –
Firemaster, mit Verweis auf BGE 129 III 225 E. 5.5 – Masterpiece),
Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens
"TOKYO BY KENZO" (…) (fig.) im Ausland und insbesondere in Japan
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Die möglicherweise ebenfalls vertretbare Ansicht, wonach der
Markengebrauch auf Dimensionen beschränkt sein dürfte, welche die
Entzifferung der Beschriftung kaum ermöglicht, ansonsten das Wort
"KENZO" wegen seiner Grösse zuerst gelesen und der
Durchschnittskonsument einen Bildtitel erkennen wird, wenn er im
folgenden "TOKYO BY KENZO" zu lesen bekommt, muss, abgesehen
davon, dass der Gebrauch der Marke nicht Prüfungsgegenstand bildet,
dem in der höchstrichterlichen, verbindlichen Praxis relativ strikt
angewendeten Erfahrungssatz weichen. Zusammenfassend ergibt sich
daher, dass die Verweigerung der Eintragung der internationalen
Registrierung Nr. 930 590 TOKYO BY KENZO (…) (fig.) für die
beanspruchten Waren der Klasse 3 rechtmässig war. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
8. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die
Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21.
B681/2011
Seite 22
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei
Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die
Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei sich bei eher
unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr.
50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490
E. 3.3 – Turbinenfuss [3D]). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten
Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
B681/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. Nr. 930590 tbe; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD
(Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art.
42 BGG).
B681/2011
Seite 24
Versand: 5. Dezember 2011