B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6813/2013
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
B-6813/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine juristische
Person in der Form eines Vereins. Sie bezweckt, die Entwicklung von Kin-
dern im Vorschulalter, insbesondere internationaler Familien, zu fördern.
B.
Am 28. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt
für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) elektronisch ein
Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für den Ausbau der bereits be-
stehenden Kindertagesstätte ein. Gemäss dem beigelegten Projektbe-
schrieb (Entwicklungsprojekt von 2011 bis 2019) seien eine Verbesserung
der Infrastruktur, die Schaffung neuer, grösserer Räumlichkeiten mit bewil-
ligten Babyplätzen, gemischte Altersgruppen von 0 bis 7 Jahren und ein
neuer englischer Kindergarten als Einzigartigkeit in der Stadt B._______
geplant. Bisher habe der Verein eine Drei-Zimmer Mietwohnung mit Gar-
tensitzplatz an der (…-) strasse (…), B._______, gemietet. Dort seien 11
Plätze (ohne Babys) bewilligt worden. In dem neu gemieteten Gebäude an
der (…-) strasse (…) in B._______ mit Kinderspielplatz seien weitere 43.5
Plätze bewilligt worden, so dass eine neue Gesamtkapazität für beide Lie-
genschaften von 54.5 Plätzen resultiere.
C.
Es folgte ein E-Mailverkehr von Oktober 2012 bis Januar 2013 betreffend
die Ausnutzung der neu geschaffenen Kinderbetreuungstagesplätze. Am
25. Februar 2013 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass
für eine wesentliche Erhöhung des Angebotes eine Erhöhung um mindes-
tens einen Drittel und um mindestens 10 Plätze erforderlich sei. Die einge-
reichten Belegungszahlen zeigten demgegenüber, dass zum aktuellen
Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.
D.
Am 11. Juni 2013 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist
zum Nachweis des Bedarfes für die Schaffung von mindestens 10 neuen
Plätzen an. Die einzureichenden Belegungslisten müssten auf den Effek-
tivzahlen beruhen und insbesondere auch die Abgänge der ab Sommer
schulpflichtig werdenden Kinder berücksichtigen. Mit E-Mail vom 1. Juli
2013 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Aufstellung der
Krippenbelegung hinsichtlich der Anzahl Stunden pro Woche und der An-
zahl Kinder im Krippenalter ein. Am 4. Juli 2013 antwortete die Vorinstanz,
die Anzahl der betreuten Kinder sei nicht massgebend, da ein Vollzeitplatz
B-6813/2013
Seite 3
jeweils in der Anzahl der belegten Krippenstunden ausgedrückt werde. Im
Falle eines Ausbaus werde für die Beurteilung des Bedarfs die Anzahl der
bestehenden Vollzeitplätze, vorliegend 11 Plätze à 10 Stunden pro Tag à 5
Tage pro Woche, abgezogen. Der Belegungsliste sei zwar zu entnehmen,
dass ab Februar 2013 tatsächlich ein Bedarf für mehr Plätze bestanden
habe, dies jedoch lediglich in einem geringen Umfang. Im Juni 2013, dem
9. Monat des ersten Beitragsjahres, seien zwar 17.06 Plätze ausgelastet
gewesen. Danach habe diese Auslastung wieder abgenommen und ab
September 2013, dem letzten Monat des ersten Beitragsjahres, nur noch
12.35 belegte Plätze ergeben. Gemäss den vorgelegten Zahlen hätten im
gesamten Beitragsjahr durchschnittlich lediglich 11.79 Plätze belegt wer-
den können. Mit E-Mail vom 24. September 2013 sandte die Beschwerde-
führerin der Vorinstanz die aktualisierte Präsenzkontrolle von Oktober 2012
bis September 2013 zu.
E.
Mit Verfügung vom 4. November 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Finanzhilfe ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, für die Berechnung der Finanzhilfen sei die Anzahl der
durchschnittlich tatsächlich belegten Plätze massgebend. Die Präsenzkon-
trolle zeige auf, dass in den ersten drei Monaten ab der Erhöhung des An-
gebots im Durchschnitt noch nicht einmal die bestehenden 11 Plätze aus-
gelastet gewesen seien. Die definitiven Zahlen von Oktober 2012 bis Sep-
tember 2013 hätten alsdann eine Auslastung der bestehenden 11 Plätze
aufgezeigt, bei einem Bedarf für zusätzliche ein bis zwei Plätze. Im Durch-
schnitt seien im Jahr nach der Erhöhung nur 12.9 Plätze belegt gewesen.
Für die Zeit danach sei ein Bedarf für die dauerhafte Schaffung von zwei
bis drei zusätzlichen Plätzen ausgewiesen. Eine solche Erhöhung sei in-
dessen nicht wesentlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanz-
hilfe seien damit nicht gegeben.
F.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag,
es sei die angefochtene Verfügung vom 4. November 2013 aufzuheben
und ihr eine finanzielle Unterstützung für die von ihr vorgenommene Erhö-
hung des Betreuungsangebots zu gewähren. Sie macht zur Begründung
geltend, die Nachfrage an Vollzeitplätzen, das heisst für die Dauer von 10
Stunden pro Tag während 5 Tagen pro Woche, sei sehr gering, da nur in
ganz seltenen Fällen beide Elternteile ganztags arbeiten würden. Für aus-
ländische Familien käme hinzu, dass oftmals ein Elternteil dem anderen
B-6813/2013
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auf der Basis der Familienzusammenführung folge und hiernach vorerst
noch keine Arbeit habe, sondern zuerst einmal die Sprache lernen müsse.
Die Nachfrage an Vollzeitplätzen stelle deshalb die Ausnahme dar. In der
Realität in B._______ überwiege bei international orientierten Betreuungs-
stätten tatsächlich die Nachfrage nach Teilzeitplätzen. Die Gesetzesgrund-
lagen zur Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung sprächen
stets von der Schaffung neuer "Plätze". Es sei deshalb nicht die Schaffung
von Vollzeitplätzen vorausgesetzt. In analoger Anwendung des Entscheids
C-2561/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007
müsse die Vorinstanz die durch die Beschwerdeführerin neu geschaffenen
Teilzeitplätze für die Beurteilung des Unterstützungsgesuchs berücksichti-
gen. Sie dürfe deren Anzahl namentlich nicht so zusammen zählen, dass
sich aus diesen jeweils (nur) ein neuer Vollzeitplatz ergebe, der seinerseits
die Förderungskriterien erfülle. Die Beschwerdeführerin habe die geforder-
ten zusätzlichen 10 (Teilzeit-) Plätze im Zeitpunkt der Expansion geschaf-
fen. Die durchschnittliche Anzahl der Teilzeitplätze von 8.8 im Zeitraum von
August 2011 bis September 2012 habe sich im Zeitraum von Oktober 2012
bis September 2013 auf 19.5 Plätze erhöht. Die Anzahl der durchschnittlich
effektiv belegten Krippenstunden pro Monat zeige ein noch deutlicheres
Bild. Diese habe sich von 1422 Stunden im Zeitraum von August 2011 bis
September 2012 auf 2838 Stunden im Zeitraum von Oktober 2012 bis Sep-
tember 2013 erhöht.
G.
In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Bedarf
für eine Erhöhung des bestehenden Angebots sei in erster Linie danach zu
beurteilen, ob die bereits bestehenden und die neu angebotenen Plätze
tatsächlich belegt seien. Nicht massgebend für den Nachweis des Bedar-
fes seien hingegen die Anzahl der angemeldeten Kinder, das Platzangebot,
die Anzahl des Personals sowie die sonstigen Umstände. Das Angebot
könne schliesslich nicht als Beleg für die Nachfrage dienen. Vorliegend
zeige das Jahr nach der Erhöhung des Platzangebots lediglich einen Be-
darf für die dauerhafte Schaffung von zwei bis drei zusätzlichen Plätzen
auf. Daran würde auch die kurzfristig höhere Belegung nichts ändern. Die
Beschwerdeführerin habe die durch die Vorinstanz verwendeten Berech-
nungsgrundlagen nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, ihre
Kindertagesstätte sei auf Teilzeitplätze ausgerichtet. Indessen seien auch
in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts Ganztages- und Halbtagesbetreuungsplätze angeboten wor-
B-6813/2013
Seite 5
den. Gemäss der vom BSV nach 11 Jahren veröffentlichten Bilanz der Fi-
nanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung würden denn auch im
Durchschnitt 67 % der Kinder den ganzen Tag, 30 % der Kinder den halben
Tag und 3 % der Kinder stundenweise betreut. Es würden ausserdem die
wenigsten Kinder die Kindertagesstätte an fünf Tagen pro Woche besu-
chen. Die meisten Kinder würden lediglich während ein bis drei Tagen pro
Woche in der Kindertagesstätte betreut. Damit teilten sich im Durchschnitt
zwei bis drei Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte. Die Beschwer-
deführerin mache damit kein ausserordent-liches Angebot. Ihre Argumen-
tation, ihr spezielles Konzept würde eine andere Berechnungsmethode zur
Ermittlung der Belegung der Betreuungsplätze rechtfertigen, gehe fehl.
Vielmehr entspreche das Angebot der Beschwerdeführerin einem Vollzeit-
angebot nach Anhang 1 der Verordnung über die Finanzhilfen für familien-
ergänzende Kinderbetreuung. Es sei deshalb von einer Angebotserhöhung
von 1.9 Plätzen auszugehen (12.9 belegte Plätze abzüglich der 11 beste-
henden Plätze). Würde von 10 zusätzlichen Betreuungsplätzen ausgegan-
gen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend mache, so seien hiervon im
ersten Jahr lediglich 1.9 Plätze belegt. Die Belegung von nur 19 % entspre-
che einer zu tiefen Auslastung, für die längerfristig kein tatsächlicher Bedarf
auf dem Markt bestehe. Das Gesuch hätte jedoch auch abgelehnt werden
müssen, da die langfristige Finanzierung der Kindertagesstätte der Be-
schwerdeführerin nicht als gesichert erscheine. Für die jährlichen Liegen-
schaftskosten von Fr. (…).– wäre eine Auslastung von rund 30 Plätzen er-
forderlich, um die anfallenden Kosten zu decken. Mit 21 Plätzen könne die
Kindertagesstätte nicht kostendeckend betrieben werden. Die Anspruchs-
voraussetzungen für Finanzhilfen seien damit nicht gegeben.
H.
Innert der mit Verfügung vom 6. März 2014 angesetzten Frist ging keine
Replik der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen
Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d
VGG.
Vorliegend angefochten ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 4. No-
vember 2013. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1097 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Damit ist sie zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50
und 52 VwVG). Ebenfalls wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
(vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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Seite 7
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung vom 4. November 2013 zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um eine Finanzhilfe für den Ausbau der bereits bestehenden Kinderta-
gesstätte abgewiesen hat.
3.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanz-
hilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861; im Folgenden:
Bundesgesetz) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanz-
hilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus,
damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren
können. Diese werden nur ausgerichtet, wenn sich die Kantone, die öffent-
lich-rechtlichen Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte
ebenfalls angemessen finanziell beteiligen. Potentielle Empfängerinnen
und Empfänger sind u.a. Kindertagesstätten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes). Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen
gewährt.
3.2 Die Finanzhilfen zur Schaffung von familienergänzenden Betreuungs-
plätzen für Kinder können auch für bestehende Institutionen gewährt wer-
den, die ihr Angebot wesentlich erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes).
Die Regelung von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist als eine soge-
nannte Kann-Vorschrift ausgestaltet. Die Zusprechung allfälliger Unterstüt-
zungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vorinstanz, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der
Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall ein-
geräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei
ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste
Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat ins-
besondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprin-
zip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn
und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vo-
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Seite 8
rinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (vgl. HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010,
Rz. 441).
3.3 Laut Art. 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen
für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; im Folgenden: Verord-
nung) gelten als Kindertagesstätten Institutionen, die Kinder im Vorschul-
alter betreuen (Abs. 1). Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten,
die über mindestens 10 Plätze verfügen und während mindestens 25 Stun-
den pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind (Abs. 2). Als we-
sentliche Erhöhung des Angebotes gilt eine Erhöhung der Anzahl Plätze
um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze, oder eine Ausdehnung
der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um
375 Stunden pro Jahr (Abs. 3). Wird eine bestehende Kindertagesstätte
unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht
als eine neue Institution (Abs. 4).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze
erhöht. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin
vor der Erhöhung des Angebots im September 2012 über 11 bewilligte Kin-
derbetreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Da ein Drittel die-
ser bisherigen Plätze, entsprechend 3.67 Plätze, unter dem gesetzlich vor-
gesehenen Minimum neu zu schaffender Kinderbetreuungsplätze liegt, gilt
für die Beschwerdeführerin die Schaffung von 10 neuen Betreuungsplät-
zen als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres
Angebotes (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung).
3.4 Kindertagesstätten müssen glaubhaft darlegen, dass ihre Finanzierung
langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, als gesichert erscheint
(Art. 3 der Verordnung). Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhil-
fen an Kindertagesstätten als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei beste-
henden Kindertagesstätten, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur
die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden mas-
sgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang 1 berech-
net (Abs. 2). Dieser sieht einen Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro
Platz und Jahr von Fr. 5'000.– vor. Ein Vollzeitangebot entspricht einer jähr-
lichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen à mindestens 9 Stunden,
bei mindestens 2'025 Betriebsstunden im Jahr. Bei Angeboten mit kürzeren
Öffnungszeiten wird der Beitrag proportional gekürzt. Gemäss Art. 4 Abs.
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Seite 9
3 der Verordnung wird für belegte Plätze während 2 Jahren der volle Pau-
schalbeitrag bezahlt sowie für nicht belegte Plätze während des ersten Bei-
tragsjahres 50 Prozent des Pauschalbeitrags.
3.5 Gemäss Art. 10 der Verordnung muss ein Beitragsgesuch eine genaue
Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch In-
formationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Anga-
ben über die am Vorhaben Beteiligten (Abs. 1 Bst. a) und für Kindertages-
stätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detail-
lierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept, das mindestens 6
Jahre umfasst (Abs. 1 Bst. b), enthalten. Die vollständigen Beitragsgesu-
che sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des
Angebots oder vor Durchführung der entsprechenden Massnahme beim
Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen (Abs. 2).
4.
Eingangs wurde dargelegt, dass gemäss der Beschwerdeführerin in der
neu gemieteten Liegenschaft zusätzliche 43.5 bewilligte Kinderbetreu-
ungsplätze geschaffen wurden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu ist als ers-
tes festzuhalten, dass für die Prüfung der Erhöhung des Betreuungsange-
botes nicht auf eine abstrakte Zahl neu geschaffener Kinderbetreuungs-
plätze abgestellt werden darf. Vielmehr muss vor deren Schaffung ein ent-
sprechender Bedarf an neuen Kinderbetreuungsplätzen bestanden haben.
Der Bedarfsnachweis ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die
Gewährung eines Betriebsbeitrages (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch aus
einer teleologischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe länger-
fristig effektiv genutzte Kindertagesplätze schaffen. Die Belegung der neu
geschaffenen Kindertagesplätze beweist sodann, dass für diese vorgängig
ein Bedarf bestand (Urteil C-2554/2010 vom 18. April 2012, E. 4.3.1 Abs.
3). Ein – bereits vorgängig bestandener – Bedarf kann somit durch eine
entsprechende, sich nach der Schaffung der neuen Plätze abzeichnende
Nachfrage belegt werden. Massgebend für die Frage einer wesentlichen
Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit, sofern kein anderer Bedarfs-
nachweis erbracht wird, nicht die Anzahl der neu geschaffenen Betreu-
ungsplätze, sondern deren tatsächliche Belegung.
5.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs damit, dass die An-
spruchsvoraussetzung bezüglich der erforderlichen Anzahl neuer Betreu-
ungsplätze (von mindestens 10 Plätzen) bei der Beschwerdeführerin nicht
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Seite 10
erfüllt sei. Gemäss den durch die Beschwerdeführerin eingereichten Un-
terlagen habe – gegenüber den bisher bestandenen 11 Kinderbetreuungs-
plätzen – im vorliegend massgebenden Beitragsjahr von Oktober 2012 bis
September 2013 lediglich ein Bedarf für ein bis zwei zusätzliche Plätze so-
wie in der Zeit ab Oktober 2013 für zwei bis drei zusätzliche Plätze bestan-
den.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe ihr Angebot
im Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 von 8.8 auf 19.5 (Teil-
zeit-) Plätze erhöht. Die Schaffung dieser 10.7 neuen (Teilzeit-) Plätze
seien als solche zu berücksichtigen und nicht jeweils in ein entsprechendes
Vollzeitangebot umzuwandeln. Dabei beruft sie sich auf ein Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. November 2007.
5.1 Im Urteil C-2561/2007 vom 30. November 2007 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Praxis der Vorinstanz, die bisher bestandenen Kinderbe-
treuungsplätze als ausgelastet zu betrachten, bevor sie die Auslastung der
neu geschaffenen Betreuungsplätze prüft, geschützt (E. 5.2). Aus dem er-
wähnten Urteil ist damit hauptsächlich zu folgern, dass die Vorinstanz die
bisher bereits vorhandenen 11 Kinderbetreuungsplätze zu Recht nicht für
die Ermittlung der neu geschaffenen Kinderbetreuungsplätze berücksich-
tigt hat. Die Berechnung der jährlichen Belegungszahlen hat das Bundes-
verwaltungsgericht in jenem Urteil sodann gemäss dem Anhang 1 der Ver-
ordnung vorgenommen, indem es die Anzahl der belegten Stunden im Jahr
durch die Anzahl der Betriebsstunden im Jahr teilte (E. 3.2.3 und 4.1). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dieses Vorgehen sei auf sie analog an-
zuwenden, so dass die von ihr angebotenen Teilzeitplätze als solche zu
berücksichtigen und nicht auf jeweils einen entsprechenden jährlichen Voll-
zeitplatz umzurechnen seien. Eine solche analoge Anwendung würde in-
dessen voraussetzen, dass die in jenem Urteil betroffene Krippe aus-
schliesslich Vollzeitplätze und keine Teilzeitplätze anböte. In der fraglichen
Kindertagesstätte werden indessen – wie auch in der Kindertagesstätte der
Beschwerdeführerin – sowohl Ganztages- als auch Halbtagesbetreuung
angeboten. Dies geht auch implizit aus dem erwähnten Urteil im Sachver-
halt Bst. C und D ("placements irréguliers") hervor. Das von der Beschwer-
deführerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es da-
mit nicht, für die Beschwerdeführerin eine andere Vorgehensweise zur Er-
mittlung der jährlichen Belegungszahlen anzuwenden.
5.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom
18. April 2012 E. 4.3.1 Abs. 4 ist für den Nachweis des Bedarfes die Anzahl
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der angemeldeten Kinder nicht massgebend. Dies erscheint auch mit Blick
auf die Gleichbehandlung verschiedener Kindertagesstätten gerechtfertigt.
Andernfalls würde eine Kindertagesstätte, die ausschliesslich Vollzeitbe-
treuungsplätze anbietet, gegenüber einer anderen Kindertagesstätte mit
unter anderem Teilzeitbetreuungsplätzen in ungerechtfertigter Weise be-
nachteiligt, da die letztere bereits nach der Aufnahme von lediglich 10
neuen, pro Woche während nur weniger Stunden betreuten Krippenkindern
Finanzhilfen beziehen könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin sind damit nicht die von ihr neu geschaffenen Teilzeitbetreuungs-
plätze, sondern lediglich deren hypothetische Umrechnung in eine entspre-
chende Anzahl neuer Vollzeitbetreuungsplätze für die Ermittlung der Erhö-
hung des Betreuungsangebotes zu berücksichtigen.
6.
Zu prüfen ist somit, wie viele neue Vollzeitbetreuungsplätze die Beschwer-
deführerin längerfristig geschaffen hat. Hierfür sind die effektiven Bele-
gungszahlen für das Jahr nach der Angebotserhöhung, das heisst für die
Zeit von Oktober 2012 bis September 2013, genauer anzusehen.
Die von der Vorinstanz verwendeten Belegungszahlen hat die Beschwer-
deführerin nicht bemängelt. Diese ergeben sich aus den durch die Be-
schwerdeführerin eingereichten Unterlagen. So sind den Tabellen "Prä-
senzkontrolle für Kindertagesstätte" für die Monate Oktober 2012 bis Sep-
tember 2013 zu entnehmen, dass im Jahr nach der vorgenommenen Er-
höhung der Betreuungsplätze insgesamt 33'582 Betreuungsstunden ge-
leistet wurden, bei jährlich 2334 Betriebsstunden (Öffnungszeiten). Damit
wies die Beschwerdeführerin im Jahr seit der Erhöhung der Betreuungs-
plätze durchschnittlich 14.4 belegte Vollzeitplätze auf. Lediglich in den Mo-
naten März bis Juli 2013 verzeichnete die Beschwerdeführerin teilweise
sehr hohe Belegungszahlen. Diese nahmen in der Folge wieder ab, in etwa
auf das Niveau von Oktober 2012. Die höchsten Belegungszahlen von je-
weils rund 17 Vollzeitplätzen ergaben sich in den Monaten April bis Juni
2013. Selbst diese Höchstwerte überschritten jedoch nicht die für die Be-
schwerdeführerin geltende gesetzliche Mindestanzahl von 10 neu geschaf-
fenen Betreuungsplätzen (vgl. E. 3.2 Abs. 2). Insgesamt ist damit die durch
die Vorinstanz vorgenommene Berechnung der durchschnittlichen Bele-
gung des Kinderbetreuungsangebots der Beschwerdeführerin im Jahr
nach der Angebotserhöhung (Oktober 2012 bis September 2013) nicht zu
beanstanden. Mangels einer aktuellen sowie effektiv nachgewiesenen we-
sentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots im Sinne des Gesetzes, das
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Seite 12
heisst mangels der Schaffung von mindestens 10 zusätzlichen Vollzeit-Kin-
derbetreuungsplätzen, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Finanzhilfe für familienergänzende Kinderbetreuung.
7.
Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin bereits mangels ausgewie-
sener wesentlicher Erhöhung des Betreuungsangebots abzuweisen ist, er-
übrigt sich vorliegend die Prüfung der Eventualbegründung der Vorinstanz
hinsichtlich der langfristigen Finanzierbarkeit (vgl. Sachverhalt Bst. G. i.f.).
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.– festzulegen und dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der restliche Betrag von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin auf
ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.
8.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
9.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Ent-
scheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausge-
schlossen. Die Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung stel-
len keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (vgl. E. 3.2
Abs. 2), weshalb das vorliegende Urteil beim Bundesgericht nicht ange-
fochten werden kann und somit endgültig ist.
B-6813/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ent-
nommen. Der restliche Betrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 3056; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Versand: 3. Juni 2015