B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6815/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
Schmolz+Bickenbach Beteiligungs GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis,
Buis Bürgi AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. SCHMOLZ+BICKENBACH AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Courvoisier,
Baker McKenzie Zürich,
2. BigPoint Holding AG,
c/o Martin Haefner,
vertreten durch Rechtsanwälte
Hans-Jakob Diem, Dominique Müller und Simone Ehrsam,
Lenz & Staehelin,
3. Liwet Holding AG,
c/o Witel AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Dubs,
Bär & Karrer AG,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Übernahme- und Staatshaftungsausschuss und
Geschäftsbereich Enforcement,
Vorinstanz,
Übernahmekommission (UEK),
Erstinstanz.
Gegenstand
Ausnahme von der Angebotspflicht sowie Verfahrensstellung
(Verfügungen vom 6. und 10. Dezember 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schmolz+Bickenbach Beteiligungs GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) die Verfügungen vom 6. und 10. Dezember 2019 der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz)
betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht sowie Verfahrensstellung mit
Beschwerde vom 19. Dezember 2019 (Eingangsdatum: 23. Dezember
2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Dezember
2019 die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis
zum 3. Januar 2020 aufgefordert und die Beschwerdegegner, die Vor-
sowie die Erstinstanz innert derselben Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme bzw. Vernehmlassung eingeladen hat,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 27. Dezember
2019 geleistet hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 um Ab-
weisung der Beschwerde ersucht, soweit darauf einzutreten sei,
dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 3. Januar 2020 mitteilt, sie verzichte
auf eine Stellungnahme,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 3. Januar
2020 die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 zurückzieht,
dass die BigPoint Holding AG und Martin Haefner (zusammen nachfol-
gend: die Beschwerdegegner 2) mit Eingabe vom 3. Januar 2020 (Datum
des Eingangs: 6. Januar 2020) mitteilen, sie hätten Kenntnis davon, dass
die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehe und sich eine Stel-
lungnahme damit erübrige sowie dass sie bei Abschreibung des Verfah-
rens infolge des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin auf eine
Parteientschädigung verzichten würden,
dass die SCHMOLZ+BICKENBACH AG (nachfolgend: Beschwerdegegne-
rin 1) mit 56-seitiger Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Datum des Ein-
gangs: 7. Januar 2020) beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und dass das
Verfahren beschleunigt und umgehend zu erledigen sei,
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dass die Liwet Holding AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) mit
5-seitiger Stellungnahme vom 3. Januar 2020 (Datum des Eingangs: 6. Ja-
nuar 2020) beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen,
dass das Beschwerdeverfahren B-6815/2019 im einzelrichterlichen Verfah-
ren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR. 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführerin durch Rückzug der Beschwerde die
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bewirkt hat, weshalb
sie kostenpflichtig wird,
dass bei einem Beschwerderückzug die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden können, wenn dadurch ein Verfahren ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass es sich vorliegend rechtfertigt, der Beschwerdeführerin reduzierte
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.– aufzuerlegen,
dass die Verfahrenskosten dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 25'000.– zu entnehmen und der Überschuss von Fr. 23'000.– der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind,
dass die Beschwerdeführerin zugleich im Grundsatz den Beschwerde-
gegnerinnen entschädigungspflichtig wird (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE),
dass Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem
Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben
und das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote
festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VGKE),
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dass bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse das Anwaltshonorar
angemessen erhöht und der Höchstbetrag des Stundenansatzes für
Anwältinnen und Anwälte von Fr. 400.– überschritten werden kann (Art. 10
Abs. 2 und 3 VGKE),
dass die Beschwerdegegnerin 1 eine detaillierte Kostennote für die
anwaltliche Vertretung einreicht sowie vorliegend einerseits der Aufwand
von insgesamt 41.80 Stunden (35.7 Stunden des Partneranwalts,
6.1 Stunden der Associate) als notwendig und andererseits die
Stundenansätze von Fr. 575.– des Partneranwalts bzw. Fr. 320.– der
Associate angesichts des Streitgegenstands als vertretbar erscheinen,
dass die Kleinkosten bzw. Pauschalspesen darüber hinaus von den Kosten
der Vertretung umfasst sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) und der
Gesamtbetrag von Fr. 674.40 auch angesichts der umfangreichen
Beilagen als noch verhältnismässig erscheint,
dass vorliegend allerdings die Beschwerdegegnerin 1 vorsteuerabzugs-
berechtigt ist, weshalb die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuer-
zuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst,
dass der Beschwerdegegnerin 1 demzufolge eine Parteientschädigung
von Fr. 23'153.90 zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist,
dass den Beschwerdegegnern 2 hingegen antragsgemäss keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin 3, welche
keine Kostennote eingereicht hat, aufgrund der Akten und des gebotenen
Aufwands (Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu Lasten der Beschwerdeführerin
zuspricht,
dass Bundesbehörden wiederum keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung haben (Art. 7 Abs. 2 VGKE), weshalb der Vor- sowie der Erstinstanz
keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
dass jeweils ein Exemplar der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019
der Vorinstanz mit einer Kopie des Beilagenverzeichnisses, der Eingabe
vom 3. Januar 2020 der Erstinstanz, der schriftlichen Erklärung vom 3. Ja-
nuar 2020 der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme vom 3. Januar
2020 der Beschwerdegegnerin 1 mit Beilagen, der Eingabe vom 3. Januar
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2020 der Beschwerdegegner 2 und der Stellungnahme vom 3. Januar
2020 der Beschwerdegegnerin 3 den übrigen Verfahrensparteien zur
Kenntnisnahme zuzustellen sind,
dass dieser Abschreibungsentscheid nicht mit Beschwerde an das Bun-
desgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. u des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-6815/2019 wird zufolge Rückzugs als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Überschuss von Fr. 23'000.– wird der Beschwerdeführe-
rin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für
das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 23'153.90 zu entschä-
digen. Die Beschwerdeführerin wird zudem verpflichtet, die Beschwerde-
gegnerin 3 für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.–
zu entschädigen. Es werden keine weiteren Parteientschädigungen zuge-
sprochen.
4.
Jeweils ein Exemplar der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 der
Vorinstanz mit einer Kopie des Beilagenverzeichnisses, der Eingabe vom
3. Januar 2020 der Erstinstanz, der schriftlichen Erklärung vom 3. Januar
2020 der Beschwerdeführerin, der Stellungnahme von 3. Januar 2020 der
Beschwerdegegnerin 1 mit Beilagen, der Eingabe vom 3. Januar 2020 der
Beschwerdegegner 2 und der Stellungnahme vom 3. Januar 2020 der Be-
schwerdegegnerin 3 werden den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
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5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4;
Beschwerdebeilagen zurück; Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerin 1 (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4;
Beilagen zur Stellungnahme zurück)
– die Beschwerdegegner 2 und 3 (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;
Beilagen: gem. Ziff. 4; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Beilagen: gem. Ziff. 4)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo David Roth
Versand: 7. Januar 2020