Abtei lung II
B-6825/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinalberufekommission MEBEKO,
Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG,
Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Diplomanerkennung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6825/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) erwarb am 4. Dezember 1991 an der
Universität "Carol Davila" in Bukarest (Rumänien) das allgemeine
Arztdiplom. Im Jahr 1995 schloss sie die rumänische Facharztaus-
bildung für Allgemeine Medizin erfolgreich ab und am 27. April 2002
erwarb sie zusätzlich den Facharzt für Pneumologie. Die Beschwerde-
führerin arbeitete von 1991 bis 2000 als Assistenzärztin und Ärztin an
verschiedenen Spitälern in Rumänien.
Nach der Heirat eines Schweizers im Jahr 2000 war die Beschwerde-
führerin zunächst von Juli 2000 bis Januar 2001 am Universitätsspital
Zürich als Gastärztin und wissenschaftliche Assistenzärztin im Schlaf-
labor der Abteilung für Pneumologie beschäftigt. In der Folge arbeitete
sie als Assistenzärztin für Innere Medizin und für Pneumologie in
mehreren Schweizer Spitälern und Kliniken. Seit dem 24. April 2009 ist
sie als Werkärztin bei der International SOS-Novartis in Basel tätig.
Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 26. Januar
2001, vom 5. April 2006 und vom 2. April 2007 (recte: 2. Januar 2007)
beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) über die Möglichkeiten der
Anerkennung ihrer in Rumänien erworbenen Diplome. Das BAG
informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar
2007 umfassend über die rechtliche Situation hinsichtlich Diplom-
anerkennung, Zulassung zur Berufsausübung und Erwerb des eid-
genössischen Arztdiploms. Die Beschwerdeführerin wurde insbe-
sondere darauf aufmerksam gemacht, dass zurzeit die Anerkennung
ihres in Rumänien erworbenen Arztdiploms und ihrer Weiterbildungs-
titel nicht möglich sei, da noch keine Vereinbarung zwischen der
Schweiz und Rumänien in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung
der Diplome bestehe. Rumänien sei zwar seit dem 1. Januar 2007
Mitglied der Europäischen Union (EU), das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, FZA, zitiert in E. 2.2) sei jedoch noch nicht auf den
neuen Mitgliedstaat ausgedehnt worden. Die Beschwerdeführerin, die
zwischenzeitlich neben der rumänischen auch die Schweizer Staats-
bürgerschaft besitzt, reichte mit Schreiben vom 8. Juni 2007 weitere
Dokumente der rumänischen Behörden ein, die eine Neubeurteilung
der Anerkennung ihrer Diplome ermöglichen sollten. Das BAG be-
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stätigte der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2007, dass das FZA noch
nicht auf Rumänien ausgedehnt worden sei und daher eine An-
erkennung noch nicht erfolgen könne.
Am 21. April 2009 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut beim
BAG, wann sie mit der Anerkennung ihrer rumänischen Diplome
rechnen könne. Da das Schweizer Volk am 8. Februar 2009 der Aus-
dehnung des FZA auf Rumänien zugestimmt habe, sollte der An-
erkennung ihrer Diplome nichts mehr im Wege stehen. Am 23. April
2009 machte die Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Aus-
bildung (Vorinstanz), die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam,
dass zurzeit die Bearbeitung von Gesuchen um Anerkennung von
Diplomen aus Rumänien noch nicht möglich sei, da das Datum des
Inkrafttretens der Ausdehnung des FZA im Allgemeinen und des Teiles
über die Diplomanerkennung im Besonderen noch nicht feststehe.
B.
Mit Schreiben vom 3. August 2009 bat die Beschwerdeführerin um die
Weiterleitung ihres Dossiers an die Vorinstanz zwecks Anerkennung
ihres rumänischen Arztdiploms und des rumänischen Facharzttitels in
Pneumologie.
Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Ent-
scheid vom 30. September 2009 ab. Sie führte aus, dass eine un-
abdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen
Diploms das Bestehen eines Vertrags mit dem entsprechenden Staat
über die gegenseitige Diplomanerkennung sei. Ein solcher Vertrag
bestehe zurzeit zwischen Rumänien und der Schweiz noch nicht. Die
Schweiz habe zwar mit der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 der
Ausdehnung des FZA auf Rumänien zugestimmt. Allerdings stehe der
Inkraftsetzungsbeschluss namentlich des Anhangs III zum FZA noch
aus, der die Diplomanerkennung betreffe. Dafür sei ein Beschluss des
Gemischten Ausschusses Schweiz-EU notwendig. Die Vorinstanz wies
zudem darauf hin, dass sie lediglich für die Frage der Anerkennung
der ausländischen Diplome zuständig sei. Die Anerkennung aus-
ländischer Weiterbildungstitel falle in die Zuständigkeit des Ressorts
Weiterbildung der MEBEKO. Da die Anerkennung des Weiterbildungs-
titels von der Anerkennung des Arztdiploms abhänge, sei das vor-
liegende Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung dem Ressort
Weiterbildung der MEBEKO zu überweisen.
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C.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2009 erhob
die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid
der Vorinstanz aufzuheben und das von ihr in Rumänien erworbene
Arztdiplom und den Weiterbildungstitel in der Pneumologie als
gleichwertig mit einem eidgenössischen Arztdiplom und einem eid-
genössischen Facharzttitel anzuerkennen. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen an, dass das Protokoll zum Abkommen zwischen der
Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die
Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumänien als Vertragsparteien
infolge ihres Beitritts zur EU (zitiert in E. 2.6) am 1. Juni 2009 in Kraft
getreten sei. Gemäss diesem Protokoll seien die neuen Mitglied-
staaten Vertragsparteien des FZA und aller seiner Anhänge. In der
Botschaft zur Weiterführung des FZA sowie zu dessen Ausdehnung
auf Bulgarien und Rumänien (zitiert in E. 2.10) werde ausgeführt, dass
die neuen Mitgliedstaaten mit ihrem Beitritt zur EU voll und ganz am
europäischen System der Diplomanerkennung teilnähmen. Die ent-
sprechenden Rechtsgrundlagen seien auch in Anhang III zum FZA
aufgenommen worden. Im Rahmen des achten Treffens des Ge-
mischten Ausschusses am 17. Juni 2009 habe die Schweizer Dele-
gation zudem erklärt, dass für die Übernahme des in der EU
geltenden Systems der Diplomanerkennung keine institutionellen
Hindernisse mehr bestehen würden. Die Beschwerdeführerin rügt
weiter sinngemäss eine Verletzung des im FZA verankerten Dis-
kriminierungsverbots.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, dass der für die Anerkennung von
Diplomen einschlägige Anhang III des FZA durch das Protokoll zum
Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und
Rumänien als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur EU (zitiert in
E. 2.6) nicht geändert worden sei. Eine Anpassung des Anhangs III
des FZA setze einen Beschluss des Gemischten Ausschusses voraus.
Da der Gemischte Ausschuss jedoch noch keine Entscheidung ge-
troffen habe, bestehe hinsichtlich Diplomanerkennung noch kein Ab-
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kommen zwischen der Schweiz und Rumänien. Dies schliesse eine
Diplomanerkennung zumindest zurzeit aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 30. September 2009. Dieser stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff.
VwVG).
1.3 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der
Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2009, mit dem das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres ärztlichen
Diploms abgewiesen wurde. Insoweit ist die Beschwerdeführerin als
Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Die materielle Anerkennung des Weiterbildungstitels der Beschwerde-
führerin stellt hingegen nicht Gegenstand des Entscheides vom
30. September 2009 dar, da die Vorinstanz dafür offensichtlich nicht
zuständig ist (Art. 3 Bst. e i.V.m. Art. 4 Bst. e des Geschäftsreglements
vom 19. April 2007 der Medizinalberufekommission [MEBEKO], SR
811.117.2). Weil die materielle Anerkennung des Weiterbildungstitels
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der Beschwerdeführerin vorliegend nicht Streitgegenstand ist, kann
auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach ihr Weiterbildungstitel
anzuerkennen sei, nicht eingetreten werden. Soweit dieser Antrag
dahingehend verstanden werden sollte, dass die Beschwerdeführerin
die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz bestreitet, wäre ihr Antrag
als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, die Vor-
instanz habe ihr in Rumänien erworbenes Arztdiplom zu Unrecht nicht
als mit einem eidgenössischen Arztdiplom gleichwertig anerkannt. Die
im FZA vorgesehenen Regeln zur Anerkennung von beruflichen
Qualifikationen würden auch für Rumänien gelten, da die ent-
sprechenden europarechtlichen Bestimmungen in den Anhang III des
FZA übernommen worden seien.
2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die universitären
Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG,
SR 811.11) wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine
Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag
über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vor-
gesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache
der Schweiz beherrscht.
2.2 Als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG
gilt auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681). Um den Staatsangehörigen der Mitglied-
staaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und
selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Er-
bringung von Dienstleistungen zu erleichtern, bestimmt Art. 9 FZA,
dass die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen
Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise treffen. Neben materiellen Be-
stimmungen enthält Anhang III des FZA zahlreiche Verweise auf ge-
meinschaftsrechtliche Erlasse, die im Bereich der gegenseitigen An-
erkennung beruflicher Qualifikationen auch im Verhältnis der Schweiz
zur EU Anwendung finden.
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Die Anerkennung von Diplomen für medizinische Berufe aus Ver-
tragsstaaten wird in Anhang III des FZA durch Verweis auf die ent-
sprechenden europarechtlichen Richtlinien geregelt. Für Ärzte findet
gestützt auf den Verweis in Anhang III die Richtlinie 93/16/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte
und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7. Juli 1993,
S. 1, nachfolgend Richtlinie 93/16/EWG) Anwendung.
2.3 Das im Jahre 1999 geschlossene FZA ist ein sog. "statisches"
völkerrechtliches Abkommen (vgl. u.a. FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die An-
erkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der
EU, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Wolfgang Portmann/Andreas
Kellerhals, Bilaterale Verträge I & II, Schweiz – EU, Zürich 2007,
S. 254, Rn. 24). Treten der EU neue Mitglieder bei, so gilt das FZA
nicht automatisch für die neuen Mitgliedstaaten. Dazu bedarf es einer
formellen Abkommensänderung, die durch ein vertragsergänzendes
Protokoll erfolgen kann. In diesem Protokoll haben die Schweiz, die
EU und ihre Mitgliedstaaten die Einzelheiten der völkerrechtlichen
Ausdehnung des FZA auf die neuen Mitgliedstaaten zu regeln und
insbesondere festzuhalten, welche Anpassungen an den bisherigen
Bestimmungen des FZA notwendig sind. Ein vertragsergänzendes
Protokoll erlangt für die Vertragsparteien erst Geltung, wenn es von
den Parteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt und ratifiziert
wurde (Art. 18 FZA).
2.4 Nicht nur das FZA ist statischer Natur, sondern auch die Verweise
des FZA auf europarechtliche Erlasse. Das bedeutet, dass die ent-
sprechenden Erlasse auf Seiten der Schweiz grundsätzlich in der
Fassung verbindlich sind, welche sie im Zeitpunkt des Abschlusses
des FZA besassen (vgl. hierzu Botschaft des Bundesrates vom
23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, insbesondere S. 6155 und
S. 6347 ff.). Der EU bleibt es selbstverständlich unbenommen, eigen-
ständig ihre Erlasse, auf die im FZA verwiesen wird, zu ändern oder
aufzuheben. Die Schweiz ist indessen nicht verpflichtet, ent-
sprechende Änderungen automatisch zu übernehmen. Spätere
Änderungen wie auch die Aufhebung europarechtlicher Erlasse sind
für die Schweiz nur dann massgebend, wenn sie durch eine formelle
Abkommensänderung im Wege der Vertragsergänzung erfolgen oder
durch einen entsprechenden Entscheid des durch das FZA ein-
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gesetzten Gemischten Ausschusses für verbindlich erklärt werden (vgl.
ANDREAS KELLERHALS/TOBIAS BAUMGARTNER, Freizügigkeitsabkommen
Schweiz – EG, Zürich/St. Gallen 2007, S. 11; BERTHOUD, a.a.O., S. 254,
Rn. 24, S. 263, Rn. 45).
2.5 Die statische und völkerrechtliche Natur des FZA hat zur Folge,
dass neue EU-Mitgliedstaaten erst nach der Ratifizierung einer ent-
sprechenden Abkommensänderung Vertragsparteien des FZA sind.
Aufgrund des statischen Charakters der im FZA enthaltenen Verweise
auf europarechtliche Erlasse kann es zudem vorkommen, dass
Änderungen, die ein Erlass innerhalb der EU erfahren hat, im Verhält-
nis der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten noch nicht anwend-
bar sind, oder ein Erlass, der innerhalb der EU nicht mehr in Kraft ist,
für das Verhältnis der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten
weiterhin von Bedeutung ist (vgl. KELLERHALS/BAUMGARTNER, a.a.O., S. 13).
2.6 Rumänien ist am 1. Januar 2007 der EU als Mitglied beigetreten.
In der Folge wurde zwischen der EU und der Schweiz ein Protokoll
ausgehandelt, das die Ausdehnung des Geltungsbereichs des FZA
auch auf Rumänien vorsieht (Protokoll zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und
Rumänien als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen
Union, BBl 2008 2223, nachfolgend Protokoll). Dieses Protokoll wurde
von der Bundesversammlung und – nachdem das fakultative
Referendum ergriffen wurde – auch von Volk und Ständen genehmigt
(Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 2008 über die
Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des
Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf
Bulgarien und Rumänien, AS 2009 2411). Nach der Ratifizierung des
Protokolls durch den Bundesrat ist es am 1. Juni 2009 in Kraft ge-
treten.
2.7 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Protokolls wird Rumänien Ver-
tragspartei des FZA. Die Bestimmungen des Abkommens sind für
Rumänien unter den im Protokoll selbst festgelegten Bedingungen
ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien (Art. 1
Abs. 2 des Protokolls). In Bezug auf Anhang III des FZA, der die
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gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen regelt, sieht das
Protokoll selbst keine Änderungen vor. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls
bestimmt vielmehr, dass Anhang III des FZA durch Beschluss des
Gemischten Ausschusses angepasst wird. Das bedeutet, dass Anhang
III des FZA durch das Protokoll keine Anpassungen erfahren hat,
sondern in der bisherigen Fassung auch für Rumänien als neue Ver-
tragspartei gilt.
2.8 In der bisherigen Fassung verweist Anhang III des FZA in Bezug
auf die Anerkennung von Arztdiplomen auf Richtlinie 93/16/EWG.
Diese Richtlinie wurde seit ihrem Erlass im Jahre 1993 mehrfach ge-
ändert. Erhebliche Änderungen hat die Richtlinie 93/16/EWG ins-
besondere beim Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur EU am
1. Mai 2004 erfahren (Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische
Union begründenden Verträge, ABl. L 236 vom 23. September 2003,
S. 1 ff.). Auch beim Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur EU
musste der Geltungsbereich der Richtlinie 93/16/EWG entsprechend
geändert werden (Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich
Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. L
363 vom 20. Dezember 2006, S. 141). Am 20. Oktober 2007 wurde die
Richtlinie 93/16/EWG für die Mitgliedstaaten der EU schliesslich auf-
gehoben, da die Richtlinie 2005/36/EG zu einer umfassenden
Änderung des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen in
der EU und zur Konsolidierung der bis anhin in diesem Bereich
geltenden Richtlinien führte (Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die An-
erkennung der Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September
2005, S. 22).
2.9 Entscheidungsrelevant ist vorliegend, welche der vorstehenden
Änderungen in den Anhang III des FZA übernommen wurden und
daher auch im Verhältnis der Schweiz zur EU und ihren Mitglied-
staaten zur Anwendung gelangen. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt im Be-
reich der Anerkennung von Arztdiplomen im Verhältnis der Schweiz
zur EU und ihren Mitgliedstaaten die Richtlinie 93/16/EWG in der per
1. Mai 2004 konsolidierten Fassung. Die Anpassungen im Geltungs-
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bereich der Richtlinie 93/16/EWG, die durch den Beitritt der zehn
neuen Staaten zur EU im Jahre 2004 erfolgten, sind mit dem am
1. April 2006 in Kraft getretenen Protokoll zum FZA vom 26. Oktober
2004 in Anhang III des FZA aufgenommen worden (Art. 5 i.V.m. An-
hang III des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hin-
blick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Est-
land, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertrags-
parteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union vom
26. Oktober 2004, AS 2006 995).
Die Änderungen der Richtlinie 93/16/EWG, die aufgrund des Beitritts
von Bulgarien und Rumänien beschlossen wurden, sind demgegen-
über noch nicht in den Anhang III des FZA übernommen worden. Die
europarechtlichen Bestimmungen, die aufgrund der Verweisung in
Anhang III des FZA für die Anerkennung von Arztdiplomen im Ver-
hältnis der Schweiz zur EU und ihren Mitgliedstaaten gelten, ent-
sprechen daher nicht den zurzeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur
Anwendung kommenden Bestimmungen (vgl. dazu ASTRID EPINEY/NINA
GAMMENTHALER, Marktzugang in der EU und in der Schweiz: Rechts-
quellen, Tragweite der Grundfreiheiten und des Personenfreizügig-
keitsabkommens, in: Astrid Epiney/Nina Gammenthaler/Inge
Hochreutner (Hrsg.), Marktzugang in der EU und in der Schweiz,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 41 f.). Da die Richtlinie 93/16/EWG in der
per 1. Mai 2004 konsolidierten Fassung Arztdiplome von Rumänien
nicht in ihren Geltungsbereich aufnimmt, liegt zwischen der Schweiz
und Rumänien kein Vertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG vor,
der die Gleichwertigkeit des rumänischen Diploms mit einem eid-
genössischen Diplom festlegt. Die Anerkennung eines in Rumänien
erworbenen Arztdiploms als gleichwertig mit einem eidgenössischen
Arztdiplom ist daher zurzeit (noch) nicht möglich.
2.10 Aus den Erläuterungen in der Botschaft zur Weiterführung des
Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien
und Rumänien vom 14. März 2008 ergibt sich – entgegen den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin – nichts Gegenteiliges (vgl. BBl
2008 2135, nachfolgend Botschaft). Insbesondere lässt sich der Bot-
schaft nicht entnehmen, dass die für die Anerkennung von Arzt-
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diplomen aus Rumänien notwendige Anpassung des Anhangs III des
FZA bereits erfolgt wäre. Die Botschaft weist klar darauf hin, dass die
Anpassung von Anhang III zum FZA Gegenstand laufender Ver-
handlungen u.a. über die Dauer von Übergangsfristen zwischen der
Schweiz und der EU darstelle (vgl. Botschaft, S. 2187). Ebenso wird
festgehalten, dass der Anhang III zum FZA nicht durch das Protokoll
selbst geändert werde, sondern durch den Gemischten Ausschuss
(vgl. Botschaft, S. 2195, 2187).
2.11 Ebensowenig kann aus der Stellungnahme der Schweiz im
Rahmen des achten Treffens des Gemischten Ausschusses vom
17. Juni 2009 geschlossen werden, dass die für die Anerkennung von
Arztdiplomen aus Rumänien notwendige Anpassung des Anhangs III
zum FZA bereits erfolgt wäre. Nach Auffassung der schweizerischen
Delegation bestehen zwar im Bereich der Anerkennung von Diplomen
für die Übernahme des in der EU seit Oktober 2007 existierenden
Systems keine institutionellen Hindernisse mehr. Allerdings hält die
Stellungnahme explizit fest, dass der Anhang III des FZA noch an-
gepasst werden müsse (vgl. Medienmitteilung vom 17. Juni 2009 zum
achten Treffen des Gemischten Ausschusses zum Freizügigkeits-
abkommen Schweiz – EU, online auf der Website des Bundesamtes
für Migration > Dokumentation > Medienmitteilungen > 2009, besucht
am 15.02.2010).
2.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Anhang III
des FZA zur Anerkennung von Arztdiplomen die Richtlinie 93/16/EWG
in der per 1. Mai 2004 konsolidierten Fassung gilt. In dieser Fassung
erstreckt sich der Geltungsbereich der Richtlinie 93/16/EWG nicht auf
Arztdiplome aus Rumänien. Zwischen der Schweiz und Rumänien liegt
daher (noch) kein Vertrag vor, der die Gleichwertigkeit eines
rumänischen Arztdiploms mit einem eidgenössischen Arztdiplom vor-
sieht. Eine Anerkennung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG kann
daher nicht erfolgen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Entscheid der Vorinstanz
benachteilige sie als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates und
als Schweizerbürgerin. Innerhalb der EU sei keine Diskriminierung zu
erwarten, was aufgrund des Protokolls zum FZA auch im Verhältnis
der Schweiz zur EU gelte. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin
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damit eine Verletzung des im FZA verankerten Diskriminierungs-
verbots.
3.1 Nach dem in Art. 2 FZA verankerten Grundprinzip der Nichtdis-
kriminierung dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf-
halten, bei der Anwendung des Abkommens gemäss den Anhängen I,
II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
Art. 2 FZA gewährleistet den Staatsangehörigen der Schweiz und der
Mitgliedstaaten der EU das Recht, in der Anwendung des Abkommens
nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staates,
der das Abkommen handhabt (vgl. ALVARO BORGHI, La libre circulation
des personnes entre la Suisse et l'UE, Commentaire article par article
de l'accord du 21 juin 1999, Genève/Lugano/Bruxelles 2010, Art. 2,
Rz. 35 ff., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbieten die Dis-
kriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgebote nach der auch bei
der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden (Art. 16 Abs. 2 FZA)
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur offen-
kundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sog.
unmittelbare oder direkte Diskriminierungen, sondern auch alle ver-
steckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung
anderer Unterscheidungsmerkmale durch nationale Behörden tat-
sächlich zum gleichen Ergebnis führen, sog. mittelbare oder indirekte
Diskriminierungen (vgl. BGE 131 V 209 E. 6.2, BGE 130 I 26 E. 3.2.3).
Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist etwa dann mittelbar dis-
kriminierend, wenn sie im Wesentlichen oder ganz überwiegend
Wanderarbeitnehmer betrifft, von inländischen Arbeitnehmern leichter
zu erfüllen ist als von Wanderarbeitnehmern oder bei der die Gefahr
besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeit-
nehmern auswirkt (vgl. BGE 131 V 209 E. 6.3). Keine mittelbare Dis-
kriminierung liegt vor, wenn die nationale Regelung durch objektive,
von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unab-
hängige Erwägungen gerechtfertigt und in einem angemessenen Ver-
hältnis zum Zweck steht, der mit der nationalen Rechtsvorschrift zu-
lässigerweise verfolgt wird (vgl. BGE 131 V 209 E. 6.3, mit weiteren
Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund ihrer fortbestehenden
rumänischen Staatsbürgerschaft auf den Grundsatz der Nichtdis-
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kriminierung in Art. 2 FZA berufen. Der Anwendung von Art. 2 FZA
steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich
Schweizer Bürgerin ist. Auch Personen mit Schweizer Bürgerrecht
können sich auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Art. 2 FZA
berufen, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne des
FZA vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2183/2006
vom 28. August 2007, E. 5.3.2). Die Herkunft eines Diploms bildet
einen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt, weshalb das Dis-
kriminierungsverbot zu beachten ist.
3.4 Gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG wird ein ausländisches Diplom
anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen
Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem
betreffenden Staat vorgesehen ist und die Inhaberin oder der Inhaber
eine Landessprache der Schweiz beherrscht. Für die Anerkennung
eines ausländischen Diploms ist daher die Staatsangehörigkeit der
Inhaberin oder des Inhabers des Diploms unbeachtlich. Da Art. 15
Abs. 1 MedBG die Diplomanerkennung somit nicht vom Kriterium der
Staatsangehörigkeit abhängig macht, liegt keine unmittelbare Dis-
kriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor.
3.5 Die Regelung von Art. 15 Abs. 1 MedBG betrifft jedoch im
Wesentlichen Wanderarbeitnehmer, die in der Regel ausländische
Diplome besitzen und diese für eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit in der Schweiz anerkennen lassen müssen. Zu-
mindest birgt diese Vorschrift die Gefahr in sich, dass sie sich be-
sonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirkt. Art. 15
Abs. 1 MedBG ist allerdings durch objektive Gründe gerechtfertigt. Die
Bestimmung bezweckt die Wahrung der öffentlichen Gesundheit, in-
dem nur solche ausländische Arztdiplome anerkannt werden, die nach
Verhandlungen mit dem jeweiligen Ausbildungsstaat (bzw. der Staaten-
union, derer der Ausbildungsstaat angehört) als gleichwertig mit eid-
genössischen Diplomen qualifiziert werden. Damit wird sichergestellt,
dass die Inhaberin resp. der Inhaber des ausländischen Diploms über
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen einer Ärztin resp. eines
Arztes verfügt und den hohen Anforderungen dieses Berufs gerecht
werden kann.
Die Regelung von Art. 15 Abs. 1 MedBG steht zudem in einem an-
gemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Die Anerkennung von
ausländischen Arztdiplomen, deren Gleichwertigkeit mit eidgenössi-
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schen Diplomen in einem Vertrag mit dem Ausbildungsstaat fest-
gehalten ist, stellt ein geeignetes Mittel zur Wahrung der öffentlichen
Gesundheit dar. Darüber hinaus erscheint die Regelung auch als er-
forderlich, ist doch kein milderes Mittel denkbar, um mögliche Risiken
für die öffentliche Gesundheit durch unzureichend ausgebildete Perso-
nen zu vermeiden. Schliesslich ist die Regelung auch als zumutbar zu
bewerten, besteht doch an der Sicherung der öffentlichen Gesundheit
ein überwiegendes Interesse.
3.6 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Regelung von
Art. 15 Abs. 1 MedBG durch das öffentliche Interesse an der Wahrung
der Gesundheit als gerechtfertigt und steht in einem angemessenen
Verhältnis zum verfolgten Zweck. Es liegt daher keine Diskriminierung
im Sinne von Art. 2 FZA vor.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Anerken-
nung des rumänischen Arztdiploms der Beschwerdeführerin zu Recht
– zurzeit – verweigert hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Sie werden im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG
und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem von der Be-
schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ver-
rechnet.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Februar 2010
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