B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6834/2014
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bär lic.iur.,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6834/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-
instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenös-
sische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2014 teilte ihm das Institut für Medizinische Lehre IML, Abtei-
lung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern mit, dass die
Bestehensgrenze für die Einzelprüfung 1: Multiple Choice MC bei 158
Punkten angesetzt worden sei. Er habe eine Punktzahl von 137 Punkten
erreicht, womit er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom
20. Oktober 2014 schickte ihm dieses Institut die inhaltlich differenzierte
Prüfungsrückmeldung zu seinem Ergebnis in der eidgenössischen MC-
Prüfung Humanmedizin.
B.
Mit Beschwerde vom 24. November 2014 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der
Prüfungskommission Humanmedizin vom 13. Oktober 2014 sei aufzuhe-
ben, soweit sie sich auf das Nichtbestehen der Einzelprüfung 1: MC-Prü-
fung (MC-Prüfung Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und auf das Nichtbestehen
der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 beziehe.
Es sei festzustellen, dass er die Einzelprüfung 1: MC-Prüfung (MC-Prüfung
Teil 1 und MC-Prüfung Teil 2) und die eidgenössische Prüfung in Human-
medizin des Jahres 2014 bestanden habe. Eventualiter sei die Sache an
die Prüfungskommission Humanmedizin zur Fällung eines neuen Ent-
scheides im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragt er zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prü-
fungsakten, insbesondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg
und die Aufstellung über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht
in die Angabe der Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet
werden müssen, und in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen mit der
dazugehörigen Begründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Ak-
ten in Begleitung einer Vertrauensperson anzusehen und sich handschrift-
liche Notizen zu machen. Weiter beantragt er vorsorglich die Erstellung ei-
nes Sachverständigengutachtens über die Bewertung dieser Prüfung.
Zur Begründung führt er aus, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör im
Rahmen der Prüfungseinsicht verletzt worden sei. Mangels genügender
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Akteneinsicht sei er noch nicht in der Lage, seine materiellen Rügen genü-
gend zu substantiieren. Nur beispielhaft führt er verschiedene Prüfungsfra-
gen auf, bei denen seine Antworten nach seiner Ansicht zu Unrecht als
falsch bewertet worden seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie legt dar, der Beschwerdeführer habe Gele-
genheit gehabt, die Originalunterlagen der MC-Prüfung einzusehen, und
nimmt zu den Bewertungsrügen des Beschwerdeführers im Einzelnen Stel-
lung. Es sei unzweifelhaft, dass die angefochtene Prüfung korrekt durch-
geführt und ausgewertet worden sei. Es könne keinesfalls von einer offen-
sichtlichen Unterbewertung seiner Leistungen oder von offensichtlich zu
hohen Prüfungsanforderungen gesprochen werden.
D.
Mit Replik vom 12. März 2015 hält der Beschwerdeführer an seine Anträge
fest und nimmt zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung.
E.
Mit Duplik vom 25. März 2015 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Ab-
weisung der Beschwerde und nimmt zu den Einwendungen des Beschwer-
deführers Stellung.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung
dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügun-
gen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31
und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worun-
ter die Vorinstanz fällt.
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Seite 4
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medi-
zinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob
die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
keiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfü-
gen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benöti-
gen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung er-
füllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer
oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch
Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eid-
genössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. No-
vember 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzel-
prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidge-
nössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden"
bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Die MC-Prüfung besteht aus 300 Fragen, die nach dem Wahlantwort-
verfahren (MC) angelegt sind. In einer Teilprüfung dürfen höchstens
150 Fragen gestellt werden. Für jede Frage werden vier bis fünf mögliche
Antworten vorgeschlagen, wobei nur eine Antwort richtig ist. Bei den unter-
breiteten Fragen handelt es sich um wissenschaftlich erprobte und be-
währte Fragetypen (Art. 8-9 der Verordnung des EDI über die Form der
eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni
2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]).
B-6834/2014
Seite 5
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition (Art. 49 VwVG). Indessen auferlegt es sich bei der Bewertung
von akademischen Leistungen und Fachprüfungen eine gewisse Zurück-
haltung und weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden schwer zu
überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane,
Examinierenden und Experten ab. In der Regel sind der Rechtsmittelbe-
hörde nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung von Prüfungen
bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über
die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie
der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Zudem haben Prü-
fungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, zu denen die Rechtsmit-
telbehörde regelmässig über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse
verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwer-
deführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. BVGE 2010/21
E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-
6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu
PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Ent-
wicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 553 ff). Dementsprechend kommt den be-
urteilenden Organen ein grosser Beurteilungsspielraum zu.
3.2 Sind jedoch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat
das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1;
2008/14 E. 3.3 je mit weiteren Hinweisen; Urteil B-6727/2013 E. 4).
3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im Be-
reich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet (vgl. Urteile des
BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2).
Es hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaup-
teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
3.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde daher dann detailliert einzugehen, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
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Seite 6
und die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis ma-
teriell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil
B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig
und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Mus-
terlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht ge-
recht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
Ihrerseits macht die Rechtsmittelbehörde erst beim Vorliegen von begrün-
deten und überzeugenden Rügen umfassend von den erhaltenen nicht
parteiöffentlichen Dokumenten Gebrauch.
4.
Unter verfahrensmässigen Aspekten rügt der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er begründet dies damit,
dass die ihm gewährte Akteneinsicht auf 4.5 Stunden beschränkt worden
sei. Auch sei ihm keine Einsicht in diejenigen Unterlagen gewährt worden,
aus denen hervorgehe, wie aus Sicht der Vorinstanz jede einzelne Frage
hätte beantwortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu errei-
chen, und warum gewisse Fragen eliminiert worden seien. Die Aktenein-
sicht sei existenziell für die Wahrung seines gesetzlichen Beschwerde-
rechts, und weil ihm die Beweislast obliege, was unter anderen in Bezug
auf die Begründung der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachver-
halts und für die Feststellung, ob die erfolgte Punktevergabe formell korrekt
gewesen sei, gelte. Daran ändere die bereits durch die Vorinstanz durch-
geführte technische Überprüfung der Prüfung nichts. Auch um die Rüge
der unangemessenen Bewertung zu erheben und zu begründen, sei es
zwingend erforderlich zu erfahren, welche Antworten aus Sicht der Vo-
rinstanz korrekt seien. Es sei der Sinn und Zweck des Rechts auf Akten-
einsicht, die Bewertung durch die Vorinstanz nachzuvollziehen, zu über-
prüfen, die Aussicht auf Erfolg eines Rechtsmittels zu beurteilen und alle
für die Beschwerde notwendigen Informationen zu erhalten. Diesbezüglich
genüge die ihm bereits gewährte Akteneinsicht keinesfalls und es gebe ein
milderes Mittel als die von der Vorinstanz verfügte zeitliche und inhaltliche
Einschränkung. Das in Art. 56 MedBG statuierte öffentliche Interesse an
der Geheimhaltung der Prüfungsfragen sei unter keinem Titel durch unzu-
lässige zeitliche und sachliche Beschneidung des Akteneinsichtsrechts zu
rechtfertigen.
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Seite 7
Demgegenüber hält die Vorinstanz in Bezug auf die Einsichtnahme in die
Prüfungsakten fest, dass es sich bei den Fragenheften um nicht parteiöf-
fentliche, vertrauliche Prüfungsdokumente handle, die nur unter gewissen
inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen eingesehen werden dürften.
Gemäss ständiger Praxis gelte für die Einsichtnahme in die MC-Prüfung
die Hälfte der Prüfungszeit von 9 Stunden. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass die Kandidaten die Prüfungsfragen bereits einmal anlässlich der Prü-
fung zur Kenntnis genommen hätten. Ausserdem gehe es nur noch darum,
sich auf die nicht richtig beantworteten Fragen zu konzentrieren. Der Be-
schwerdeführer habe bisher keine Argumente unterbreitet, die eine indivi-
duelle Verlängerung der Zeitdauer der Einsichtnahme über die Regelzeit
hinaus rechtfertigen würden. Die Akteneinsicht sei überwacht worden und
korrekt verlaufen.
4.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in Art. 26
VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER,
in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER,
in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N 9 ff. S. 534 f.). Gemäss den in
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet das Aktenein-
sichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu
nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine über-
mässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V
35 E. 4.2; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; WALDMANN/OESCH-
GER, a.a.O., Art. 26 N 57 ff. S. 554 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme
in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen
des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Si-
cherheit der Eidgenossenschaft, oder wesentliche private Interessen, ins-
besondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27
Abs. 1 VwVG; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; WALDMANN/O-
ESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.).
Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrens-
bezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden
(vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 58, mit weiteren Hinweisen).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis bleiben aber sogenannte ver-
waltungsinterne Akten vom verfassungsmässigen und gesetzlichen Akten-
einsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl., 2010, N 1691a; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63; JÖRG
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Seite 8
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 2008 S. 875
f., je mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsintern gelten Akten, denen
für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie
ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und inso-
fern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind
(wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Entscheid-
entwürfe etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll
verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung voll-
umfänglich vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 129 II 497 E.
2.2; 125 II 473 E. 4a; 122 I 153 E. 6a; Urteil des BGer 1C_159/2014 vom
10. Oktober 2014 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Solche Unterlagen
werden vom Einsichtsrecht von vornherein nicht erfasst. Es handelt sich
somit nicht um eine Einschränkung, sondern um eine Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs des Akteneinsichtsrechts, weshalb es gar nicht zu einer In-
teressenabwägung zwischen Einsichtsinteressen und Geheimhaltungsin-
teressen kommt (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 63, mit wei-
teren Hinweisen).
4.2 Ein öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichts-
rechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestim-
mung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungs-
fragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen ver-
weigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass
grundsätzlich alle Fragen einer schriftlichen Prüfung potentielle Ankerfra-
gen für spätere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt wer-
den, dass den zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt
werde, weil sie die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könn-
ten. Auch eine rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht
mehr sichergestellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB]
S 2006, 04.084 FORSTER-VANNINI). Insofern ist diese Bestimmung das Er-
gebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen
Anspruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Ak-
teneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich
ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz
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[MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Com-
menaire, 2009, N 1 ff., 20 ff. zu Art. 56; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff.
S. 402 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.).
Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang
mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zulässig:
Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zusam-
menfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen
von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien; zeitli-
che Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Aktenein-
sicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss
Art. 292 StGB (vgl. Urteile B-6553/2013 E. 3.2; B-6727/2013 E. 5; B-
6049/2012 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-
6464/2011).
Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Einsicht in die
Akten von CS-Prüfungen entwickelt. Dabei wurde eine Akteneinsichts-
dauer von 30 Minuten für 10 Stationen bzw. durchschnittlich 3 Minuten pro
Station als ausreichend erachtet. Ob die zeitliche Beschränkung der Akten-
einsicht auf die Hälfte der Prüfungsdauer der MC-Prüfung rechtskonform
ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht zu entscheiden.
In einem älteren Urteil erachtete es eine Einsichtsdauer von 90 Minuten für
die Einsicht in die Unterlagen einer MC-Prüfung, welche 4 Stunden gedau-
ert hatte, als ungenügend. In jenem Fall war die Akteneinsicht allerdings
noch zusätzlich erschwert gewesen, weil der Kandidat unter anderem
selbst herausfinden musste, welche seiner Antworten als falsch bewertet
worden waren (vgl. Urteil des BVGer B-1621/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.2).
4.3 Im vorliegenden Fall wurden von den 285 gültigen Prüfungsfragen 134
Antworten des Beschwerdeführers mit der vollen Punktzahl bewertet. Eine
Liste, welche Fragen dies waren und welche Fragen eliminiert wurden,
stand dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Verfügung. Ge-
genstand der Akteneinsicht waren daher nur noch die 151 übrigen Fragen.
Unbestritten ist ferner, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, eine
fachkundige Begleitperson mitzubringen, welche ihn dabei unterstützen
konnte, die Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls zu Unrecht als
falsch bewertete Antworten zu identifizieren.
Unter diesen Umständen ist die gewährte Einsichtsdauer von 4.5 Stunden
nicht zu beanstanden.
B-6834/2014
Seite 10
4.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die vollständige An-
gabe der Vorinstanz, wie aus ihrer Sicht jede einzelne Frage hätte beant-
wortet werden müssen, um die maximale Punktzahl zu erreichen, sowie
die vollständige Liste der bei der Bewertung eliminierten Fragen mit An-
gabe der Gründe, die zur Eliminierung geführt haben, zu den Akten gehöre
in die er Einsicht hätte erhalten müssen.
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat den E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz ins
Recht gelegt. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich, dass die Vor-instanz
vor der Akteneinsicht im Einzelnen darlegte, in welche Dokumente er Ein-
sicht erhalten werde. Dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit
verlangt hätte, in weitere Dokumente Einsicht zu erhalten, kann dieser Kor-
respondenz hingegen nicht entnommen werden.
Bereits aus diesem Grund kann festgehalten werden, dass die Rüge des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Aktenein-
sicht verletzt, weil sie ihm keine Einsicht in diese Angaben gewährt habe,
unbegründet ist.
4.4.2 Angesichts der Natur der Prüfung ist davon auszugehen, dass die
Vorinstanz zumindest in elektronischer Form über eine Musterlösung ver-
fügt, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Fragen nach Auffassung der
Prüfungsexaminatoren richtigerweise hätten beantwortet werden müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts be-
steht indessen kein Anspruch auf Einsicht in Musterlösungen, da es sich
dabei um sogenannte verwaltungsinterne Akten handelt. Ausnahmsweise
anders verhält es sich lediglich dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig
die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständi-
ger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit weiteren Hin-
weisen; zu dieser Rechtsprechung auch EGLI, a.a.O., S. 551 f).
Im vorliegenden Fall hat die Prüfungskommission die Bewertung bekannt
gegeben. Die Musterlösung gehört daher nicht zu den Akten, welche dem
Anspruch auf Einsicht unterstehen.
4.4.3 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Liste der Nachkon-
trolle hervor, welche der Beschwerdeführer erhalten hat. Warum eine de-
taillierte Erklärung zu den Gründen, die zur Eliminierung dieser Fragen ge-
führt haben, Bestandteil der Verfahrensakten, welche der Akteneinsicht un-
terliegen könnten, sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Diesbezügliche Do-
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Seite 11
kumente sind als ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung dienend und als für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmte
Akten einzustufen. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
4.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf Akteneinsicht sei
daher verletzt worden, erweist sich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
zeitlich unbeschränkte Einsicht in die vollständigen Prüfungsakten, insbe-
sondere in alle Fragen, das Fragenheft, den Lesebeleg und die Aufstellung
über die Nachkontrolle der Auswertung, sowie Einsicht in die Angabe der
Vorinstanz, wie jede einzelne Frage hätte beantwortet werden müssen und
in die Liste der nicht berücksichtigten Fragen und die dazugehörige Be-
gründung. Er beantragt, ihm sei zu erlauben, diese Akten in Begleitung ei-
ner Vertrauensperson anzusehen und sich handschriftliche Notizen zu ma-
chen.
Wie dargelegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits in rechts-
genüglicher Weise Akteneinsicht gewährt. Die von ihr verfügten Einschrän-
kungen sind durch das öffentliche Interesse begründet und basieren auf
einer gesetzlichen Grundlage. Eine zusätzliche, weitere Akteneinsicht
durch den Beschwerdeführer würde diese Interessen offensichtlich gefähr-
den.
Seinem Verfahrensantrag ist daher nicht stattzugeben.
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Bewertung seiner Prüfungsleistun-
gen durch die Vorinstanz sei unangemessen.
6.1 Diesbezüglich macht er vorab geltend, er habe seine Rügen nicht ge-
nügend substantiieren können, weil er die aus Sicht der Vorinstanz erwar-
teten Antworten nicht kenne. Diese hätte er kennen müssen, um beurteilen
zu können, ob für die nach Angabe der Vorinstanz falsch beantwortete
Frage mehrere gleichwertige Antworten in Frage gekommen wären oder
ob die Frage missverstanden und deshalb falsch, aber ausgehend von der
missverstanden Frage richtig beantwortet worden sei. Zudem hätte er
zwingend die bei der Bewertung nicht berücksichtigten Fragen, die dazu-
gehörigen Antworten sowie die Begründung für die Nichtberücksichtigung
kennen müssen.
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Seite 12
6.1.1 Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Um sich ein Urteil dar-
über zu bilden, ob die Vorinstanz eine seiner Antworten zu Unrecht als nicht
richtig bewertet hatte, musste der Beschwerdeführer lediglich wissen, wel-
che seiner Antworten als nicht richtig beurteilt worden waren, wie die Fra-
gen lauteten und welche Antworten er gewählt hatte. Diese Informationen
standen ihm anlässlich der Akteneinsicht zur Verfügung.
6.1.2 Welche Fragen eliminiert wurden, geht aus der Nachkontrollliste her-
vor, welche der Beschwerdeführer ebenfalls erhalten hatte. Im Rechtsmit-
telverfahren legte die Vorinstanz auch den Hauptgrund dar, warum eine
Frage eliminiert worden war. Wofür der Beschwerdeführer diese Angaben
benötigt hätte, kann offen gelassen werden, da er diese Informationen nicht
zum Anlass nahm, seine Bewertungsrügen weiter zu substantiieren.
6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Substantiierung seiner
Bewertungsrügen mit einer ungenügenden Akteneinsicht rechtfertigen will,
kann er daher nicht gehört werden.
6.2 Weiter begründet der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Un-
angemessenheit der Bewertung, in dem er "beispielhaft" anhand von neun
Prüfungsfragen darlegt, warum seine Antwort richtig oder die Frage unklar
gewesen sei oder indem er ohne weitere Begründung behauptet, bezüglich
dieser Antwort könnte eine unangemessene Beurteilung vorliegen.
Die Experten der Vorinstanz haben zu jeder dieser Fragen substantiiert
Stellung genommen und begründet, welche die richtige Antwort gewesen
wäre und warum die Antworten des Beschwerdeführers als nicht richtig be-
wertet worden waren. Bezüglich einer der vom Beschwerdeführer erwähn-
ten Fragen war seine Antwort nicht als falsch bewertet worden und eine
weitere von ihm gerügte Fragen war eliminiert worden, weil die korrekte
Antwort nicht zur Auswahl gestanden habe und das Anforderungsniveau
ohnehin zu hoch gewesen war.
Es verbleiben somit noch sieben Fragen, bezüglich derer der Beschwerde-
führer behauptet, die Bewertung sei unangemessen oder möglicherweise
unangemessen.
Die Bestehensgrenze für diese Prüfung war bei 158 Punkten angesetzt
worden und für jede Frage konnte offenbar maximal 1 Punkt erzielt werden.
Der Beschwerdeführer hatte 137 Punkte erhalten. Ob die Bewertung be-
züglich dieser 7 Antworten angemessen war oder nicht, braucht daher gar
B-6834/2014
Seite 13
nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer die ihm fehlenden
21 Punkte mit diesen 7 Aufgaben gar nicht erreichen könnte.
7.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf die Erstellung eines Sachverstän-
digengutachtens über die Bewertung der Prüfung sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in
der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die
Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Haben sie die
Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat ge-
führt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu
beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den
Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu
streng oder sonst unhaltbar war. Vermögen die Einwände des Beschwer-
deführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachge-
rechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätzliche Be-
weismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu ver-
zichten (vgl. Urteile des BVGer B-8265/2010 vom 23. Oktober 2012 E. 8.8;
B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007
E. 5.5).
Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vorliegend nichts vor, das es dazu
veranlassen würde, die Bewertung der Prüfung durch die Vorinstanz in
Frage zu stellen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines
Sachverständigengutachtens ist daher nicht stattzugeben.
8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1
ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6834/2014
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10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 5. Oktober 2015