B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6834/2018
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Raphael Spring, Rechtsanwalt,
Krepper Spring Partner,
Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich,
Informatikdienste,
Stampfenbachstrasse 69, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
vertreten durch Dr. Jean-Marc von Gunten, Rechtsanwalt,
Gabi/Zarro/von Gunten Rechtsanwälte,
Flurstrasse 30, 8048 Zürich,
Vergabestelle.
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen –
Managed Printer Services –
(SIMAP-Meldungsnummer 1047367; Projekt-ID 170228).
B-6834/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. April 2018 schrieb die Eidgenössische Technische Hochschule Zü-
rich (nachfolgend: ETH Zürich oder Vergabestelle) auf der Internetplattform
SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in
der Schweiz) unter dem Projekttitel "Managed Printer Services" (vgl. Ziffer
2.2 der Ausschreibung) einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren
aus (Meldungsnummer 1017665; Projekt-ID 170228). Der detaillierte Auf-
gabenbeschrieb lautete (Ziffer 2.6 der Ausschreibung):
"Ziel ist die schrittweise Ablösung der heute installierten Geräte mit Ver-
brauchsmaterial-Management, Pull- und Push-Printing. Die sich derzeit im
Einsatz befindenden Geräte sollen (rollend) durch Hardware mit neuer/aktuel-
ler Technik abgelöst werden. Die bestehenden Geräte und Printer-Server In-
stanzen sollen konsolidiert und mit neuen Services ergänzt werden."
B.
Innert der gesetzten Frist bis zum 4. Juni 2018 zur Einreichung der Ange-
bote gingen total 3 Offerten bei der Vergabestelle ein, worunter diejenigen
der A._______ AG und der B._______ GmbH. Am 14. November 2018
publizierte die Vergabestelle den Zuschlagsentscheid vom 8. November
2018 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1047367) unter
Bekanntgabe der HP Schweiz GmbH als Zuschlagsempfängerin.
C.
Am 30. November 2018 erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) Beschwerde gegen den am 14. November 2018 publizierten
Zuschlag. Sie stellte das Begehren auf "Neuausschreibung der Submis-
sion" und somit sinngemäss um Aufhebung der Zuschlagsverfügung.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das
von der Zuschlagsempfängerin offerierte System sowie die dazu benötig-
ten Treiber erfüllten das Muss-Kriterium "Adobe PostScript Modul 3" nicht,
sondern würden lediglich über eine "PostScipt Emulation" verfügen. Sofern
die PostScrip Emulationen die Anforderungen ebenfalls erfüllen würden,
ergäbe sich eine neue Ausgangslage für die Erstellung eines entsprechen-
den Angebots. Die damit verbundene Auswahl von anderen Produkten
würde funktionale und wirtschaftlich entscheidende Auswirkungen auf die
Offerte der Beschwerdeführerin zur Folge haben.
B-6834/2018
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'000.–
auf und stellte zudem fest, dass in der Beschwerde kein Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde.
E.
Die Zuschlagsempfängerin konstituierte sich innert der gesetzten Frist
nicht als Gegenpartei.
F.
Die Vergabestelle beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Januar 2018
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In der Ausschreibung sei
einzig verlangt worden, dass die zu liefernden Systeme mit der Original-
PS3 Adobe kompatibel seien, nicht die Lieferung von Original-PS3 Adobe.
Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden,
für den die Vergabestelle nicht verantwortlich sei. Da dieser Irrtum erst am
Schluss des Debriefings zutage getreten sei, habe es keine Möglichkeit
gegeben, die Beschwerdeführerin auf ihren Irrtum hinzuweisen.
G.
Mit Replik vom 13. Februar 2019 hielt die nun anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin an ihrem in der Hauptsache gestellten Antrag fest und
ersuchte zusätzlich um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
H.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Februar 2019 ordnete der In-
struktionsrichter an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung
alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwer-
deverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit
der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.
I.
Innerhalb der gewähren Fristerstreckung beantragte die Vergabestelle mit
Eingabe vom 5. März 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde und
ebenfalls die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung.
B-6834/2018
Seite 4
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. Ap-
ril 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 mit Hinweisen
"Publicom").
1.1 Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 29 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öf-
fentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 26
Abs. 1 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 BöB kann die Unangemes-
senheit vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.
2.
Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Überein-
kommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unter-
stellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 mit Hinweisen "Areal- und Gebäudeüber-
wachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz
untersteht (Art. 2 Abs. 1 BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich
erfasst wird (Art. 5 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffent-
lichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 BöB
erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 BöB gegeben ist.
2.1 Die Vergabestelle ist in Art. 2 Abs. 1 Bst. c BöB ausdrücklich als Verga-
bestelle genannt und untersteht somit trotz eigener Rechtspersönlichkeit
dem BöB (Urteil des BVGer B-307/2016 vom 23. März 2016 E. 2.2).
B-6834/2018
Seite 5
2.2 Die Vergabestelle geht gemäss Ziffer 1.8 der Ausschreibung von einem
Dienstleistungsauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BöB bedeutet der Be-
griff "Dienstleistungsauftrag" ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und
einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleis-
tung nach Anhang 1 Annex 4 des GPA bzw. Anhang 1a zur Verordnung
vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB,
SR 172.056.11). Hierfür wiederum massgeblich ist die Zentrale Produkte-
klassifikation der Vereinten Nationen (CPCprov; Urteil des BVGer
B-1773/2006 vom 25. September 2008, auszugweise publiziert in BVGE
2008/48, E. 3 ff.).
Die Vergabestelle hat das Beschaffungsobjekt unter folgender Common
Procurement Vocabulary-Referenznummer (CPV-Nummer) aufgeführt
(vgl. Ziffer 2.5 der Ausschreibung):
"30232000 – Peripheriegeräte"
Diese Nummer entspricht nach der Systematik der CPCprov der Referenz-
nummer 84 "Informatik und verbundene Tätigkeiten". Diese Kategorie wird
von der Positivliste (vgl. Anhang 1 Annex 4 GPA bzw. Anhang 1a zur VöB)
erfasst und fällt damit in den Anwendungsbereich des BöB (vgl. zum Gan-
zen auch das Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2013 E. 1.5.2).
2.3 Der Zuschlag wurde zu einem Preis von Fr. 6'000'000.– inkl. MwSt.
vergeben. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b BöB bzw. Art. 6 Abs. 2 BöB in Ver-
bindung mit Art. 1 Bst. b der Verordnung des Eidgenössischen Departe-
ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vom 22. November
2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf-
fungswesen für die Jahre 2018 und 2019 (SR 172.056.12) beträgt der
Schwellenwert für Dienstleistungen Fr. 230'000.–. Demzufolge ist der
Schwellenwert erreicht.
2.4 Eine Ausnahme im Sinne von Art. 3 BöB liegt nicht vor. Das BöB ist
folglich auf den vorliegenden Fall anwendbar.
2.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung – der Zuschlag wurde
einer Mitbewerberin erteilt – besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG).
B-6834/2018
Seite 6
2.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand,
dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksich-
tigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene An-
bieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert,
wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4 ff.).
2.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Zuschlag sei auf-
zuheben und die Beschaffung sei neu auszuschreiben.
Würde das Gericht dieser Argumentation Folge leisten, so hätte die Be-
schwerdeführerin als an dritter Stelle rangierte Anbieterin allenfalls eine
Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sie hat daher ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur
Beschwerde legitimiert ist (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 m.H., Urteil des
BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2).
2.6 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht
bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Die Eintretensvoraussetzungen sind daher im vorliegenden Fall erfüllt.
3.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle for-
dere gemäss Anforderungskatalog für alle Systeme Adobe PostScript 3
Druckertreiber (ETH Standard). Damit sei klar vorgegeben worden, dass
es sich bei den Druckertreibern um Original Adobe PostScript 3 Treiber
handeln müsse und somit keine Emulationen zulässig seien. Dies habe
einen entscheidenden Einfluss auf die offerierten Systeme der Beschwer-
deführerin gehabt.
Die Vergabestelle macht demgegenüber geltend, sie habe für die Hard-
ware (Drucker) nirgends die Original-PS3 von Adobe verlangt. In den von
der Beschwerdeführerin zitierten Stellen des Anforderungskataloges der
Ausschreibung sei lediglich verlangt worden, dass der auf der Hardware
vorhandene Interpreter PS3-kompatibel sein müsse.
3.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vergabestelle Drucker mit
Adobe Postscipt oder nur Adobe Postscript-kompatible Drucker (Emulatio-
nen) ausgeschrieben hat bzw. wie die seitens der Vergabestelle formulier-
B-6834/2018
Seite 7
ten Anforderungen (technischen Spezifikationen) zu verstehen waren. Un-
ter Emulationen werden eigene Interpreter für die Hardware (Drucker) von
Herstellern von Drucksystemen verstanden, die günstiger sind als die die
Original-PS3 von Adobe.
3.1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BöB bezeichnet die Auftraggeberin die erfor-
derlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den
Vergabe- und den Vertragsunterlagen. Produktanforderungen sind – so-
weit sich aus der Ausschreibung nichts Anderes ergibt – absolute Kriterien;
ihre Nichterfüllung führt unabhängig vom Vergleich mit den anderen Ange-
boten zur Nichtberücksichtigung des Angebots (BVGE 2017/IV/3 E. 4.3.2
mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"; HANS RUDOLF TRÜEB, BöB-Kom-
mentar in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011,
Rz. 2 zu Art. 12 BöB). Gemäss Art. 16a VöB beschreibt die Auftraggeberin
die Anforderungen an die geforderte Leistung (insbesondere deren techni-
sche Spezifikationen) in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit
(Art. 16a Abs. 1 VöB) und teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen
zwingend zu erfüllen sind (Art. 16a Abs. 3 VöB).
3.1.2 Bei der Auswahl und Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien ver-
fügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in wel-
chen das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzun-
gen eingreift. Dies gilt namentlich für die Festlegung der technischen Spe-
zifikationen (Zwischenverfügung des BVGer B-822/2010 vom 10. März
2010 E. 4.2 f. mit Hinweisen "Rohre für Kühlwasser") und entspricht dem
spezialgesetzlichen Ausschluss der Ermessenskontrolle gemäss Art. 31
BöB (vgl. dazu PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEI-
NER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., 2013, Rz. 1286
i.V.m. Rz. 1388). Die Lehre spricht insoweit von trotz Vergaberecht "gesi-
cherten Handlungsspielräumen" (Urteil des BVGer B-3526/2013 vom
20. März 2014 E. 6.3 "HP-Monitore" m. H. auf HUBERT STÖCKLI, Urteilsan-
merkung S9 zum Urteil des BGer 2P.1999 vom 2. März 2000, in: Baurecht
2001, S. 65; vgl. zum Ganzen BVGE 2017/IV/3 E. 4.3.3).
3.1.3 Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall
nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder
nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagsertei-
lung in Frage kommen (Urteil des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014
E. 2.5.3 m. H. "Projektcontrollingsystem AlpTransit"; GALLI/MO-
SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 405 ff., insb. Rz. 409). Demgegenüber ist
die eher leistungsorientierte Umschreibung (anstelle der Definition der
B-6834/2018
Seite 8
Konzeption oder beschreibender Produkteigenschaften), wie sie Art. VI
Ziff. 2 Bst. a GPA favorisiert, zwar erwünscht, aber nicht zwingend (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00347 vom 10. De-
zember 2008 E. 7.2 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Ausschreibung formulierte Beurteilungskriterien sind so
auszulegen, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden
konnten und mussten; auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bezie-
hungsweise der dort tätigen Personen kommt es nicht an. Von mehreren
möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die
ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des
rechtlich Zulässigen abzustecken. Bei technisch geprägten Begriffen ist zu-
dem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbrei-
tet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Betei-
ligten verstanden worden ist. (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit Hinweisen). Die
Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle
die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht.
Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium entsprechend (möglichst
detailliert) umschrieben werden, damit die Anbieter erkennen können, wel-
chen Anforderungen sie bzw. ihre Offerten genügen müssen (Urteil des
BVGer B-4958/2013 E. 2.6.1 m. H. "Projektcontrollingsystem AlpTransit").
3.2 Gegenstand der Beschaffung sind gemäss Ausschreibung (Ziff. 2.2)
"Managed Printer Services". Unter dem detaillierten Aufgabenbeschrieb
wurde als Beschaffungsziel die schrittweise Ablösung der heute installier-
ten Geräte mit Verbrauchsmaterial-Management, Pull- und Push-Printing
beschrieben. Dabei sollen sich die derzeit im Einsatz befindlichen Geräte
(rollend) durch Hardware mit neuer/aktueller Technik abgelöst werden. Die
bestehenden Geräte und Printer-Server Instanzen sollen konsolidiert und
mit neuen Services ergänzt werden (Ziff. 2.6 der Ausschreibung).
3.2.1 Wie sowohl die Vergabestelle als auch die Beschwerdeführerin über-
einstimmend ausführen, braucht es für den Ausdruck eines Dokuments auf
der Seite des Nutzers grundsätzlich immer einen Treiber, welcher das Do-
kument richtig in die Seitenbeschreibungssprache übersetzt und es
braucht auf dem Drucker (Hardware) einen Interpreter, welcher diese Spra-
che richtig "interpretiert" bzw. übersetzt und sodann korrekt ausdruckt.
Ausschreibungsgegenstand waren dabei lediglich die Drucker (Hardware),
auf welchen als Software ein Interpreter vorhanden sein muss, der die er-
zeugte Beschreibung übersetzt und das Dokument entsprechend druckt.
B-6834/2018
Seite 9
Nicht Gegenstand der Beschaffung waren demgegenüber die Treiber auf
Seiten des Nutzers, der das zu druckende Dokument in die gewünschte
Seitenbeschreibungssprache umsetzt.
3.2.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich vor allem auf die
Nummern 209 und 228 des Anforderungskatalogs bzw. stellt sich die
Frage, wie diese Muss-Kriterien zu verstehen sind.
Diese beiden Nummern des Anforderungskatalogs, welche Bestandteile
der Ausschreibungsunterlagen bildeten, stehen unter der Rubrik Spezifika-
tionsgruppe/Kapitel "Druckertreiber" und lauten wie folgt:
Nr. 209 (Muss-Kriterium):
"Treiberversion auf Printserver verfügbar als PCL6 und als Alternative Adobe
Postscript 3 (noch ETH Standard)".
Nr. 228 (Muss-Kriterium):
"Der Treiber unterstützt PCL6 und Adobe Postscript 3".
3.2.3 Da der Printserver nicht Gegenstand der Ausschreibung war, kann
Nr. 209 des Anforderungskatalogs nur so verstanden werden, dass es sich
hier einzig um eine Beschreibung des Ist-Zustandes bei der Vergabestelle
handeln kann. Mit der Anforderung "Treiberversion auf Printserver verfüg-
bar als PCL6 und als Alternative Adobe Postscript 3" wird somit lediglich
umschrieben, was treiberseitig bei der Vergabestelle vorhanden ist und
folglich mit was die offerierte Hardware bzw. die darauf vorhandene Soft-
ware (Interpreter) kompatibel sein muss.
3.2.4 Gleiches gilt für Nr. 228 des Anforderungskatalogs, welche sich eben-
falls unter "Spezifikationsgruppe/Kapitel: Druckertreiber" findet. Mit dem
Hinweis, "der Treiber unterstützt PCL6 und Adobe Postscript 3", wird im
Zusammenhang mit Nr. 209 klar, dass die Vergabestelle mit dieser Anfor-
derung nur gemeint haben kann, dass mit dem Drucksystem ein "Adobe
Postscript 3- Interpreter" zu offerieren war, der mit dem Treiber auf der
Client/PC-Seite, welcher zur Zeit noch Original PS3 ist, kompatibel sein
muss.
Aus den Ausschreibungsunterlagen lässt sich jedenfalls nicht der Schluss
ziehen, dass das Original-PS3 von Adobe zu offerieren war. Zurecht wen-
det die Vergabestelle ein, dass, sofern dies verlangt worden wäre, dies in
der Ausschreibung unter der zu beschaffenden Software (Drucker) explizit
B-6834/2018
Seite 10
als Muss-Kriterium hätte festgehalten werden müssen. Entsprechend war
es zulässig, Emulationen zu offerieren, weshalb die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu "Adobe" und "Postscript" als geschützte Marken der
Adobe Systems Incorporated nicht zielführend sind für das vorliegend zu
beurteilende Beschaffungsobjekt.
3.2.5 Für die Auslegung im Sinne der Vergabestelle spricht im Übrigen
auch das effektive Verhalten der übrigen Anbieter, die die hier interessie-
renden Anforderungen im Sinne der Vergabestelle verstanden haben.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin befand sich in diesem Punkt offenbar in ei-
nem Irrtum. Da die Offerte der Beschwerdeführerin aber hinreichend klar
war, bestand für die Vergabestelle kein Bedarf für das Einholen einer Be-
richtigung bzw. einer Angebotserklärung. Ebenso wenig gab es Bedarf an
einer Offertbereinigung, da sich die Offerte der Beschwerdeführerin ohne
Weiteres mit den übrigen Offerten vergleichen liess. Entsprechend war die
Vergabestelle im Rahmen ihrer vorvertraglichen Treuepflicht nicht gehal-
ten, allein im Interesse der Beschwerdeführerin nach allfälligen Fehlern
oder Irrtümern zu suchen, zumal ein wesentlicher Irrtum in der Regel ledig-
lich zum Ausscheiden des Angebots aus dem Verfahren führen und dem
irrenden Bieter eine Korrektur der irrtumsbehafteten Offerte vergaberecht-
lich ohnehin verwehrt bliebe (vgl. zum Ganzen MARTIN BEYELER, Der Gel-
tungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2192).
3.2.7 Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf die Vorteile von Adobe
Postscript 3 gegenüber den entsprechenden Emulationen und weist darauf
hin, dass die Vergabestelle in der Vergangenheit darauf bestanden habe,
dass auf den Druckern Adobe Postscript 3 installiert und keine Emulationen
verwendet worden seien.
Der öffentlichen Vergabebehörde steht es zu, frei darüber zu bestimmen,
was sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qua-
lität stellt. Daraus folgt, dass der Vergabestelle auch bei der Festlegung der
technischen Spezifikationen der zu beschaffenden Ware ein grosser Spiel-
raum zukommt, in welchen die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift (Zwi-
schenverfügung des BVGer B-4086/2018 vom 30. August 2018 E. 5.3
m.H.).
Unter Beachtung dieses breiten Ermessensspielraums ist nicht zu bean-
standen, wenn die Vergabestelle in der Ausschreibung auch Emulationen
von Adobe Postscript 3 zugelassen hat. An dieser Sichtweise würde auch
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Seite 11
der Umstand nichts ändern, wenn dies in früheren Ausschreibungen nicht
der Fall gewesen sein sollte.
Im Übrigen wäre es ohnehin beschaffungsrechtlich problematisch, wenn
der Beschaffungsgegenstand konkret mit einer Marke umschrieben würde
(vgl. zum Ganzen GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 405).
4.
Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vergabestelle einen
qualifizierten Ermessensfehler begangen hätte, indem sie die technische
Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin und somit ihre grundsätzli-
che Geeignetheit als gegeben erachtete und diese am Vergabeverfahren
teilnehmen liess und deren Angebot auch bewertete.
Da die Zuschlagsempfängerin alsdann die höchste Punktzahl erreichte,
verstösst auch der Zuschlag an sie nicht gegen Bundesrecht.
5.
Da das Ergebnis der Evaluation im vorliegenden Fall unbestritten ist und
auch sonst kein Grund ersichtlich ist, weitere Akteneinsicht zu gewähren,
erscheint die Sache, zumal bereits ein Schriftenwechsel zur Hauptsache
stattgefunden hat, als liquid, weshalb es nicht erforderlich ist, zuerst ge-
sondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Viel-
mehr kann das Verfahren bereits jetzt mit einem Endurteil abgeschlossen
werden.
6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö-
gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit-
wertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf
Fr. 9'000.– festgesetzt.
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Seite 12
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG). Die Vergabestelle als Bundesamt hat ebenfalls keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 9'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 170228;
Gerichtsurkunde)
– die Zuschlagsempfängerin (A-Post; Auszug)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christian Winiger Thomas Reidy
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 11. Juni 2019