Abtei lung II
B-6837/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
W._______GmbH,
handelnd durch M._______,
Beschwerdeführerin,
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Vorinstanz,
unerlaubte Entgegennahme von
Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Werbeverbot.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6837/2007
Sachverhalt:
A.
Im Frühling des Jahres 2007 stellte die Eidgenössische Bankenkom-
mission (EBK, Vorinstanz) fest, dass die G._______AG, die
W._______AG sowie die B._______AG über Internet diverse
Anleihensobligationen anboten. Mit Schreiben vom 13. März 2007
stellte die Vorinstanz den Genannten sowie der W._______GmbH
(Beschwerdeführerin), der R._______GmbH, der I._______GmbH, der
T._______AG und der C._______AG Fragebogen zu, um die Art der
Geschäfte dieser Gesellschaften zu ermitteln. Die Befragung ergab,
dass D._______ alleiniger Verwaltungsrat bzw. allein-
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller genannten juristischen
Personen war. Lediglich bei der Beschwerdeführerin war M._______
(Beschwerdeführer) als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
eingetragen. Gestützt auf die erhobenen Informationen setzte die
Vorinstanz aufgrund des Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme
von Publikumseinlagen mit superprovisorischer Verfügung vom
11. Juni 2007 die Rechtsanwälte H._______ und S._______ als Un-
tersuchungsbeauftragte ein. Schliesslich wurden alle juristischen Per-
sonen eingeladen, bis am 29. Juni 2007 zu den vorsorglich verfügten
Massnahmen Stellung zu nehmen.
B.
Am 11. Juni 2007 begaben sich die Untersuchungsbeauftragten in die
Räumlichkeiten der juristischen Personen in Brunnen. Dort trafen sie
auf den Beschwerdeführer, dem sie die superprovisorische Verfügung
selben Datums eröffneten und übergaben. Ferner führten sie mit ihm
ein Gespräch über die juristischen Personen und hielten seine Antwor-
ten in protokollarischer Form fest. Der Beschwerdeführer fügte einige
handschriftliche Korrekturen an, weigerte sich anschliessend aber, das
Protokoll zu unterzeichnen. Am 9. Juli 2007 nahm Rechtsanwalt
Dr. Silvan Hürlimann namens sämtlicher von der superprovisorischen
Verfügung betroffenen Gesellschaften Stellung. Er beantragte, die ver-
fügten Massnahmen seien aufzuheben. Der Bericht der Untersu-
chungsbeauftragten vom 17. Juli 2007 wurde am 19. Juli 2007
D._______ wie auch der G._______AG, der B._______AG, der
W._______AG, der R._______GmbH, der I._______GmbH, der
T._______AG sowie neu der C._______AG zugestellt. Rechtsanwalt
P._______ übergab den Untersuchungsbericht am 20. Juli 2007 ohne
Beilagen an W._______, "Betriebsleiter" und mutmasslicher
Seite 2
B-6837/2007
Alleinaktionär der B._______AG, und dem Beschwerdeführer. Mit
Schreiben vom 26. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Rück-
tritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August
2007 bekannt. Mit Schreiben vom selben Tag an die Vorinstanz nahm
der Beschwerdeführer einige Richtigstellungen am Un-
tersuchungsbericht, der Stellungnahme von Rechtsanwalt P._______
vom 9. Juli 2007 sowie an dem von ihm zuvor nicht unterzeichneten
Gesprächsprotokoll vom 11. Juni 2007 vor und informierte gleichzeitig,
dass er erst im Nachgang vom Untersuchungsbericht und der
Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung Kenntnis erhalten
habe und Akteneinsicht begehre. Im darauffolgenden Mailwechsel
zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vom 29. bzw.
30. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechtsanwalt
P._______ nicht mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin
betraut habe, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Die Vorinstanz
stellte in der Folge den Bericht mit Beilagen am 30. Juli 2007
W._______ und dem Beschwerdeführer zu. Zusätzlich setzte sie
sämtlichen Adressaten eine Frist zur Stellungnahme bis am 9. August
2007 an. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls eine Frist bis zum
9. August 2007 zur Stellungnahme für seine eigene Person angesetzt.
C.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum Untersuchungsbericht. Vorerst hielt er fest, dass er zwar in
der Zwischenzeit in den Untersuchungsbericht samt Beilagen habe
Einsicht nehmen können, jedoch immer noch nicht in die Beilagen zur
Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann vom 9. Juli 2007. Wei-
ter wies er darauf hin, dass ihn die Organe der anderen Gesellschaf-
ten von der Mitarbeit an der Untersuchung ausschlössen und auch die
Beschwerdeführerin ohne seine Mithilfe vertreten wollten.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 schloss die Vorinstanz die Unter-
suchung ab und auferlegte darin u.a. dem Beschwerdeführer ein Wer-
beverbot (Ziff. 11). Gestützt darauf wurde ihm untersagt, "unter jegli-
cher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbs-
mässig entgegenzunehmen". Weiter wurde ihm verboten, "selbst oder
über Dritte für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Insera-
ten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien
Werbung zu betreiben". Verbunden mit dem Werbeverbot wurde der
Beschwerdeführer auf die Strafandrohung gemäss Art. 50 des Bun-
Seite 3
B-6837/2007
desgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(BankG, SR 952.0) hingewiesen (Ziff. 12), sowie darauf, dass bei Wi-
derhandlung gegen das Verbot die Ziff. 11 und 12 der Verfügung auf
Kosten des Beschwerdeführers u.a. im Schweizerischen Handelsamts-
blatt veröffentlicht werden könnten (Ziff. 13). Schliesslich wurden die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000.– allen Gesellschaften
sowie D._______, W._______ und dem Beschwerdeführer solidarisch
auferlegt (Ziff. 14).
E.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 11, 12 und 13
der angefochtenen Verfügung seien in Bezug auf die Person des Be-
schwerdeführers aufzuheben. Zudem sei Ziff. 14 der Verfügung bezüg-
lich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufzuhe-
ben und diesem die Verfahrenskosten zu erlassen. Eventualiter sei
sein Kostenanteil unter Ausschluss der solidarischen Haftung zu redu-
zieren. Zur Begründung bringt er vor, dass ihm die Vorinstanz das
rechtliche Gehör nicht umfassend gewährt habe. So sei er als damali-
ger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht in die Befragungen
der Vorinstanz im Frühling 2007 einbezogen worden. Der Fragebogen
der Vorinstanz, den die anderen Gesellschaften erhalten hätten, sei
weder ihm noch der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Zudem
habe er keine Einsicht in die Akten nehmen können, obwohl er die Vor-
instanz wiederholt darum ersucht habe. Des Weiteren sei das ihm auf-
erlegte Werbeverbot unverhältnismässig. Er habe zu keinem Zeitpunkt
Geldanlagegeschäfte getätigt. Auch sei er bei keiner der Gesellschaf-
ten, die Einlagen entgegengenommen und angelegt haben, Verant-
wortlicher oder wirtschaftlich beteiligt bzw. berechtigt gewesen. Ferner
sei das Werbeverbot nicht hinreichend bestimmt. So gelte es zeitlich
unbefristet; ausserdem sei unklar, ob Werbung für Unternehmen, die
dem Bankgesetz unterstünden, auch verboten sei. Weiter gehe nicht
aus dem Verbot hervor, ob die telefonische Werbung oder der Auftritt
als Coach, Vertriebsberater oder Verkaufssupporter an Aus- und Wei-
terbildungsveranstaltungen für Publikumseinlagen ebenfalls verboten
seien. Schliesslich sei die den Beschwerdeführer betreffende Kosten-
auflage zu beanstanden. Obwohl der Beschwerdeführer die von der
angefochtenen Verfügung betroffenen Gesellschaften lediglich in tech-
nischer Hinsicht unterstützt habe, würden ihm dieselben Kosten aufer-
legt wie jenen Gesellschaften und Personen, die die unterstellungs-
Seite 4
B-6837/2007
pflichtigen Anlagegeschäfte getätigt hätten, was gegen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip, das Verursacherprinzip und das Gebot der Gleich-
behandlung verstosse.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragt die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Be-
schwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführe-
rin für diese nicht mehr Beschwerde erheben könne. Zu den persönli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers könne festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung zugestell-
te Fragebogen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebe-
ner Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt worden sei. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben an die
Vorinstanz Einsicht in die Fragebögen bzw. Akteneinsicht in die ge-
samten Verfahrensakten verlangt. Der Beschwerdeführer sei ausführ-
lich zu der superprovisorischen Verfügung befragt worden. Er hätte au-
sserdem jederzeit in seinem eigenen Namen oder im Namen der Be-
schwerdeführerin mit einer Vernehmlassung an die Vorinstanz gelan-
gen können. Bezüglich Werbeverbot könne festgehalten werden, dass
die Gesellschaften von der Vorinstanz als Gruppe behandelt worden
seien. Die Beschwerdeführerin sei Bestandteil dieser Gruppe und
habe dadurch gegen die Bankengesetzgebung verstossen, weshalb
ein Werbeverbot gerechtfertigt sei. Was die Beteiligung des Beschwer-
deführers an den Gesellschaften betreffe, sei darauf hinzuweisen,
dass er selbst gesagt habe, er sei daran beteiligt. Weiter habe er an-
gegeben, für seine Arbeit keine Entschädigung bezogen zu haben.
Dies sei ein Indiz dafür, dass er – wenn nicht formell, so doch mindes-
tens faktisch – Miteigentümer der Gesellschaften gewesen sei. Für
diese Annahme spreche auch, dass die dem Beschwerdeführer gehö-
rende A._______GmbH in den Prospekten als "Zahlstelle Deutsch-
land" und als Adressatin der von den Anlegern ausgefüllten Zeich-
nungsscheinen aufgeführt worden sei. Unter diesen Umständen sei
auch die solidarische Kostenauflage verhältnismässig.
G.
Am 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer für sich selbst und
die Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Ein-
sicht in die gesamten Verfahrensakten und liess sich von gewissen Do-
kumenten Kopien anfertigen.
Seite 5
B-6837/2007
H.
In seiner Replik vom 3. März 2008 hält der Beschwerdeführer weitge-
hend an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Er
bekräftigt, dass er ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdefüh-
rerin Beschwerde führe, da es nicht ihm zuzuschreiben sei, dass er
sein Mandat als Geschäftsführer habe niederlegen müssen. Weiter
macht er umfangreiche Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnis-
sen an den Gesellschaften der G._______Gruppe und hält fest, dass
er – abgesehen von einer einzigen Aktie – zu keinem Zeitpunkt an
irgendeiner der Gesellschaften beteiligt gewesen sei.
I.
In ihrer Duplik vom 19. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz erneut,
dass auf die Rechtsbegehren, welche im Namen der Beschwerdefüh-
rerin gestellt worden seien, nicht einzutreten sei. Ansonsten hielt sie
fest, dass der Beschwerdeführer an der G._______Gruppe sowohl in
organisatorischer als auch in finanzieller bzw. unternehmerischer
Hinsicht beteiligt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Ge-
mäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Eidge-
nössischen Bankenkommission der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht.
1.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist
Adressat der angefochtenen Verfügung. Vorliegend fällt jedoch auf,
dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen wie auch im Namen der
Beschwerdeführerin Beschwerde führt. In seiner Replik vom 3. März
2008 hält er erneut daran fest, auch im Namen der
Seite 6
B-6837/2007
Beschwerdeführerin Beschwerde führen zu wollen. Zur Begründung
führt er an, er sei aufgrund interner Querelen zum Rücktritt als Ge-
schäftsführer gezwungen worden.
Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden:
Was auch immer der Grund für seinen Rücktritt als Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 gewesen sein mag, än-
dert nichts an der Tatsache, dass die Legitimation zur Beschwerdefüh-
rung im Namen einer Gesellschaft nur dann besteht, wenn der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde noch Organstellung in-
nehatte (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario, BGE 131 II 306 E. 1.2.1,
mit Hinweisen). Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der
Fall, weshalb auf seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführe-
rin sowie auf allfällige Begehren, welche sich gegen Anordnungen der
Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin richten, nicht einzutreten
ist und entsprechende Ausführungen unbeachtlich sind.
1.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Adressat der Ziff. 11 bis 14
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Bei den ihn betreffen-
den Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um Reflexwir-
kungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der
in Konkurs gesetzten Beschwerdeführerin selber bzw. um Wiederho-
lungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK ge-
werbsmässig Publikumseinlagen entgegen zu nehmen oder in Insera-
ten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien
dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni
2007 E. 2.1.2). Ob der Beschwerdeführer ausschliesslich in Bezug auf
diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse hat, erscheint fraglich,
kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 12 und 13 des Dispo-
sitivs werden dem Beschwerdeführer im Falle einer Widerhandlung ge-
gen dessen Ziff. 11 eine Busse bis zu Fr. 5'000.– (Art. 50 BankG) so-
wie die sofortige Veröffentlichung von Ziff. 11 des Dispositivs ange-
droht. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Ver-
warnung, die dem Beschwerdeführer nahelegt, in Zukunft ein be-
stimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Fol-
gen bei einer erneuten Widerhandlung verknüpft und belastet den Be-
schwerdeführer damit stärker als das für ihn von Gesetzes wegen gel-
tende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner ei-
gentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorste-
hend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschütz-
Seite 7
B-6837/2007
ten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur
Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts).
1.3 Die Eingabefrist sowie die weiteren Anforderungen an Form und
Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1
VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist deshalb – soweit sie den Beschwerdeführer
betrifft – einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein Anspruch auf vorgängige
Äusserung, seine Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren und sein An-
spruch auf Akteneinsicht seien durch die Vorinstanz verletzt worden.
Er habe dadurch seinen Standpunkt nicht einbringen können und sei –
obwohl lediglich für die Informatik und nicht für die Anlagegeschäfte
verantwortlich – gleich behandelt worden wie D._______ und
W._______.
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in generali-
sierter Form in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niederge-
legt und wird in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b
VwVG konkretisiert. Generell handelt es sich dabei um die Möglichkeit
einer Verfahrenspartei, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Ver-
waltungsverfahren mitwirken zu können. Dieser Anspruch dient einer-
seits der Sachverhaltsaufklärung, ist andererseits aber auch als per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung
bzw. eines Entscheids zu verstehen (GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD
EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2008 et al., N. 23 ff. zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör setzt sich aus mehreren Teilgehalten zusammen. Gemäss
Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich dabei um
den Anspruch auf vorgängige Orientierung und Äusserung, den An-
spruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf Mitwirkung am Beweisver-
fahren sowie den Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten
Entscheid (BGE 112 Ia 107 E. 2b; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in
der Schweiz, Bern 1999, S. 520 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ist formeller Natur; eine Verletzung führt unabhängig davon zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ob dieser in materiellrecht-
licher Hinsicht richtig gewesen wäre oder ob die Gewährung des recht-
Seite 8
B-6837/2007
lichen Gehörs etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2782/2007 E. 3.2). Wog eine
allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht allzu schwer und
wurde der Partei erst im Rechtsmittelverfahren umfassende Aktenein-
sicht gewährt, so gilt die begangene Verletzung als geheilt, sofern der
urteilenden Rechtsmittelbehörde mindestens dieselbe Kognition zu-
kommt wie der Vorinstanz (STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29).
2.2 Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, er habe den Fragebo-
gen der Vorinstanz über die Art der Geschäftstätigkeit der Beschwer-
deführerin bzw. deren Organe nicht erhalten.
Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich belegt, dass sie den zur Debatte
stehenden Fragebogen dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die
gemäss Handelsregister korrekte Adresse zugestellt hat. Der Be-
schwerdeführer hat den Fragebogen jedoch nicht innerhalb der Ab-
holfrist entgegen genommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt ge-
mäss Praxis und herrschender Lehre am letzten Tag der Abholfrist als
zugestellt, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
eine offizielle Sendung erwarten musste (BGE 134 V 49 E. 4, mit Hin-
weisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, Art. 44 Rz. 5 und 11). Bei der Beschwerdeführerin handel-
te es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Unternehmung
mit einer festen Adresse. Eingeschriebene Sendungen und Pakete
usw. sind in diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Unter
diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden,
dass er die nötigen Vorkehren zur Abholung von Postsendungen trifft,
wenn er – wie er vorbringt – auslandabwesend war.
Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins
Leere. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, die Zustellung
zu wiederholen.
2.3 Eine Analyse des von der Vorinstanz an die Firmen der
W._______Gruppe verschickten Standardfragebogens ergibt, dass
damit die Art der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firma ermittelt
werden soll. Insbesondere werden Fragen bezüglich allfälliger Entge-
gennahmen von Publikumseinlagen bzw. Emission von Anleihenspa-
pieren gestellt. Weiter werden die Angaben zum Sitz und den Beteilig-
Seite 9
B-6837/2007
ten der Gesellschaft verifiziert. Dabei ist festzuhalten, dass es sich
beim Fragebogen um eine reine Selbstdeklaration handelt.
2.3.1 Aus dem anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers er-
stellten Protokoll vom 11. Juni 2007 geht hervor, dass eben diese Fra-
gen über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin an den Be-
schwerdeführer gerichtet wurden. Ferner ist daraus zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin als rein techni-
sche Supportfirma der G._______ AG, der W._______ AG und indirekt
der B._______AG bezeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich
zu den anderen Gesellschaften der W._______Gruppe und gab u.a.
Erklärungen zu den von diesen Gesellschaften emittierten An-
leihensobligationen, der Anwerbung von Anlegern in Deutschland so-
wie der Anlage der eingenommenen Gelder und der wirtschaftlichen
Situation der Gesellschaften ab. Weiter machte er Angaben zu den
Beteiligungsverhältnissen an den Gesellschaften der
W._______Gruppe. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht
geltend machen, er habe sich zu den Tätigkeiten der Be-
schwerdeführerin oder zu den anderen Gesellschaften der
W._______Gruppe nicht äussern können. Ebensowenig kann er mit
dem Vorbringen gehört werden, wonach er sich nicht genügend zu
seiner Rolle habe äussern können. Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer durch die Befragung vielmehr nochmals die
Möglichkeit zur Äusserung gegeben, welche er aufgrund des nicht
abgeholten Fragebogens verpasst hatte.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer expli-
zit zu den Aussagen von D._______ und W._______ hätte Stellung
beziehen sollen: Die anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2007
gemachten Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich weit-
gehend mit jenen von D._______ und W.________. Ausserdem war die
Aktenlage in Bezug auf die Organstellung der Beteiligten klar. Der
Beschwerdeführer konnte seine späteren Vorbringen nicht belegen,
weshalb die Vorinstanz ohnehin auf Indizien abstellen musste. Wenn
die Vorinstanz im konkreten Fall auf eine weitere Anhörung verzichtet
hat, ist dies nachvollziehbar und hält den Anforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG stand.
2.3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
in Form einer vorgängigen Anhörung demnach umfassend gewährt. In-
dem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die superprovisorische
Seite 10
B-6837/2007
Verfügung persönlich eröffnet und mündlich erläutert hat, ist sie auch
ihrer Orientierungspflicht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachge-
kommen.
2.4 Mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht führt der Beschwerdeführer
aus, dass ihm die Vorinstanz nie Zugang zu den vollständigen Verfah-
rensakten gewährt habe, obwohl er mehrfach darum nachgesucht
habe.
Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in wel-
che Verfahrensakten er keine Einsicht erhalten habe. Vielmehr beruft
er sich generell darauf, er habe die Verfahrensakten nicht gesehen,
obwohl er die Vorinstanz darum gebeten habe. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers treffen in dieser Absolutheit nicht zu. So hat er von
der Vorinstanz die Beilagen zum Untersuchungsbericht wie auch zu
den Schreiben der Vorinstanz erhalten. Gemäss Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 26. Juli 2007 an die Vorinstanz hat er lediglich
die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann nicht
erhalten. In diesem Schreiben rügt er zwar, dass er keine umfassende
Akteneinsicht geniesse, ohne jedoch bei der Vorinstanz den Antrag zu
stellen, in die Verfahrensakten Einsicht nehmen zu können. Der Be-
schwerdeführer hätte ein Gesuch um Einsichtnahme stellen müssen,
ansonsten die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihn von sich aus einzu-
laden (STEINMANN, a.a.O, N 28 zu Art. 29). Die Vorinstanz musste die
Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er vorläufig nicht umfas-
sende Akteneinsicht geniesse, nicht als solchen Antrag verstehen.
Vielmehr brachte er in erwähntem Schreiben vor, er werde Rechtsan-
walt Dr. Hürlimann um die Beilagen bitten. Die Vorinstanz hat demnach
das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Indem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 am Sitz des Bun-
desverwaltungsgerichts, welchem gemäss Art. 49 VwVG volle Kogniti-
on zukommt, in die gesamten Verfahrensakten Einsicht nehmen, von
den Akten Kopien anfertigen und sich anschliessend dazu äussern
konnte, wäre zudem eine allfällige Verletzung seines Akteneinsichts-
rechts durch die Vorinstanz ohnehin geheilt (vgl. E. 2.1).
3.
Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das
von der Vorinstanz gegen ihn ausgesprochene Verbot, Publikumseinla-
Seite 11
B-6837/2007
gen gewerbsmässig entgegen zu nehmen bzw. zu solchen Zwecken zu
werben, sei aufzuheben.
Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung un-
terstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus
Art. 1 Abs. 2 BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1 der Ban-
kenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, wel-
che das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die Entgegennahme
von Publikumseinlagen durch die Gesellschaften der W._______ Grup-
pe mitverantwortlich gewesen sei, da er lediglich Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin und in dieser Funktion ausschliesslich für die In-
formatik und andere Administrativaufgaben gewisser Gesellschaften
der W._______ Gruppe verantwortlich gewesen sei. Mit den Anlage-
geschäften an sich habe er nichts zu tun gehabt und er sei auch nicht
an den Gesellschaften der W._______ Gruppe beteiligt gewesen.
3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht in die Entgegen-
nahme von bzw. die Werbung für Publikumseinlagen involviert gewe-
sen zu sein, verkennt er, dass er der W._______ Gruppe sein in Han-
nover angesiedeltes Unternehmen A._______GmbH als "Zahlstelle
Deutschland", mithin als Annahmestelle für die Einlagen und die
Zeichnungsscheine, zur Verfügung stellte. Später wurde offenbar die
W._______ Deutschland GmbH zu diesem Zweck gegründet, wobei
sich aber auch diese Gesellschaft vorerst in den Räumlichkeiten der
A._______GmbH einmietete und der Beschwerdeführer Vollmachten
über deren Konten hatte. Die W._______ Deutschland GmbH bezog
erst dann neue Räumlichkeiten, als die anderen Verantwortlichen der
W._______ Gruppe mit dem Beschwerdeführer im Streit lagen. Hinzu
kommt, dass ein grosser Teil der Abrechnungen der W._______ Grup-
pe über die Server der A._______GmbH abgewickelt wurden. Die rest-
lichen wurden mit Hilfe der Server der Beschwerdeführerin getätigt.
Sowohl für die Wartung der Server als auch für die Erstellung der Ab-
rechnungen war niemand anderes als der Beschwerdeführer zuständig
(siehe Aufgabenmatrix). Es kann demnach keine Rede davon sein,
dass der Beschwerdeführer mit der Entgegennahme von Publi-
kumseinlagen nichts zu tun hatte. Vielmehr hat er – wenn auch nicht
als Organ der emittierenden Gesellschaften, so doch als in organisato-
rischer und logistischer Hinsicht zentrale Person – aktiv an der Entge-
gennahme von Publikumseinlagen mitgewirkt, und zu diesem Zweck
Seite 12
B-6837/2007
gar die A._______ GmbH bzw. deren Räume zur Verfügung gestellt.
Schliesslich kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Be-
schwerdeführer finanziell an den Gesellschaften der W._______ Grup-
pe beteiligt gewesen ist oder nicht. Indem er an der Entgegennahme
der Publikumseinlagen beteiligt war, hat er unabhängig von den Betei-
ligungsverhältnissen an den emittierenden Gesellschaften gegen
Art. 1 Abs. 2 BankG verstossen.
3.1.2 Klarerweise war der Beschwerdeführer auch an der Werbung für
Publikumseinlagen beteiligt. So hat er gemäss Aufgabenmatrix die
Homepages der Gesellschaften der W._______ Gruppe inhaltlich er-
stellt sowie das Forum und den Blog betrieben (vgl. Aufgabenmatrix,
Auszüge Internetauftritt). Er war sich demnach des Inhalts der Ange-
bote durchaus bewusst. Zudem ergibt sich aus der Aufgabenmatrix,
dass der Beschwerdeführer in der Schulung von Vermittlern und der
Vertriebsaufbauplanung tätig oder zumindest für diese Aufgaben vor-
gesehen war. Dadurch war er aktiv an der Werbung für die illegalen
Publikumseinlagen beteiligt, womit er gegen das Werbeverbot gemäss
Art. 3 Abs. 1 BankV verstossen hat.
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vor-
instanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und nicht hin-
reichend bestimmt seien.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördli-
che Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentli-
chen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich
und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bil-
det mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundes-
gerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ).
3.2.1 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das
Werbeverbot sind an sich verhältnismässig, weil sie sich auch ohne
entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus
der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an
den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote
rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die W._______ Gruppe
unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen hat und der
Beschwerdeführer massgeblich an der Logistik sowie der Werbung da-
für beteiligt war, ist in sachverhaltlicher Hinsicht genügend, um ein
Werbeverbot auszusprechen.
Seite 13
B-6837/2007
3.2.2 Auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit der Strafandrohung
von Art. 50 BankG und Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG sowie die Andro-
hung der Veröffentlichung der Ziff. 11 und 12 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung im Falle einer Widerhandlung sind verhältnismä-
ssig. Der Beschwerdeführer hat sich für die Entgegennahme von Publi-
kumseinlagen durch die W._______ Gruppe durch logistische
Unterstützung und Werbung mitverantwortlich gemacht. Auch wenn
noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die A._______GmbH
illegalerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat, so hat sich
der Beschwerdeführer schon dadurch zumindest in einem banken-
rechtlichen Grenzbereich bewegt. Deshalb besteht eine massgeblich
gesteigerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in an-
derer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft
weiterführen könnte. Sodann hat das Werbeverbot lediglich eine Warn-
funktion, die Entgegennahme von Publikumseinlagen bzw. die Wer-
bung dafür künftig zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hät-
te die angedrohten Massnahmen zur Folge. Verstösst der Beschwer-
deführer nicht gegen die ihm auferlegten Verbote, hat er keine Konse-
quenzen zu befürchten. Weder wird der Ruf des Beschwerdeführers
als vertrauenswürdiger Geschäftsmann tangiert oder zerstört noch
wird ihm sein berufliches Fortkommen übermässig erschwert. Auch hat
die Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher gegen den Be-
schwerdeführer kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Angesichts
der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erschei-
nen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen
Verbote inhaltlich und zeitlich konkretisiert haben will, kann auf den
Gesetzes- und Verordnungstext verwiesen werden, da die Verbote
nicht weiter gehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer bestimmten
Tätigkeit Zweifel haben, ob sie vom jeweiligen Verbot umfasst ist oder
nicht, kann er sich bei der Vorinstanz jederzeit um eine Bewilligung für
die entsprechende Tätigkeit bemühen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die ihm solidarisch mit
den liquidierten Gesellschaften sowie D._______ und W.________
auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000.– seien ihm
zu erlassen bzw. zu ermässigen und insbesondere nicht solidarisch
aufzuerlegen.
Seite 14
B-6837/2007
4.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die
Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h der Verordnung
vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebüh-
ren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV,
SR 611.014) jenen Parteien auferlegt, gegen welche aufgrund eines
Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen
wurde. Nach Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kos-
ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0),
welche laut Art. 11 EBK-GebV auch auf Verfahren nach der Bankenge-
setzgebung anwendbar ist, auferlegt die Behörde die Verfahrenskosten
den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch. Eine Abweichung
vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen
Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien mass-
geblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben
als andere (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 2
zu Art. 106).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die
W._______ Gruppe lediglich in technischer Hinsicht unterstützt und
sich nicht an den unterstellungspflichtigen Anlagegeschäften beteiligt,
weshalb die Solidarhaftung gegen das Verursacher-, das
Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse,
kann ihm nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, war der
Beschwerdeführer massgeblich am logistischen Aufbau des als illegal
befundenen Geschäfts mit Publikumseinlagen beteiligt. Auch wenn er
nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw.
angeworben hat, so hat er doch über die A._______GmbH direkt bzw.
später indirekt daran mitgewirkt. Dasselbe gilt für das Gewähren von
Informatikdienstleistungen, welche allein zum Zweck der
Entgegennahme von Publikumseinlagen erbracht wurden. Durch die
Schulung von Verkaufspersonal und den Aufbau der Internetpräsenz
war er zudem auch direkt an den Werbebemühungen der
W._______ Gruppe beteiligt. Insofern kann der Beschwerdeführer
nicht geltend machen, weniger Verfahrensaufwand verursacht zu
haben, als die anderen Beteiligten. Ebenso ist bei der Kostenauflage
die kooperative Haltung des Beschwerdeführers nicht zu
berücksichtigen. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen verpflichtet, den
Behörden bei der Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein, andernfalls
Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden könnten.
Insgesamt hat die Vorinstanz demnach ihr Ermessen nicht miss-
Seite 15
B-6837/2007
braucht, wenn sie den Beschwerdeführer solidarisch für die Ver-
fahrenskosten haften lässt. Weder Verletzungen des Gleich-
behandlungsgebots noch des Verhältnismässigkeitsprinzips sind er-
sichtlich, waren doch die Untersuchungen (auch der Server der
W._______ Gruppe) eher umfangreich, was nicht zuletzt auf die
Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
Unter diesen Umständen sind die Beschwerden vollumfänglich abzu-
weisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es steht ihm
im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Par-
teientschädigung zu. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- für
die Beschwerdeführerin und Fr. 2'000.- für den Beschwerdeführer, so-
mit gesamthaft auf Fr. 3'000.-, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden
mit den am 23. Oktober 2007 eingezahlten Kostenvorschüssen für die
Beschwerdeführerin sowie für den Beschwerdeführer in der Höhe von
jeweils Fr. 2'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden
Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse zurückerstattet. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 vorgenommenen Akteneinsicht
am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts und der danach durch die
Kanzlei der Abteilung II erstellten Kopien von Aktenstücken werden
ihm im Rahmen von Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a und i des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Verwaltungsgebühren des
Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer, SR 173.320.3) Fr. 130.-
Verwaltungsgebühren auferlegt, welche sich aus Fr. 100.- für die halb-
tägige Benutzung eines Sitzungszimmers (Art. 4 Abs. 1 Bst. i GebR-
BVGer) und aus Fr. 30.- für die Erstellung von Kopien durch die Kanz-
lei (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GebR-BVGer) zusammensetzen. Dieser Betrag
wird den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zugeschlagen und
ist nicht separat zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewie-
sen.
Seite 16
B-6837/2007
2.
Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 3'000.- werden den Be-
schwerdeführern auferlegt, wovon die Beschwerdeführerin einen Anteil
von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 2'000.-
zu tragen haben. Die Verwaltungsgebühren von Fr. 130.- sind in den
dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten eingeschlossen.
Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 geleisteten
Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 2'000.- verrechnet. Der Be-
schwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'000.- aus
der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Seite 17
B-6837/2007
Versand: 19. September 2008
Seite 18