B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6837/2014
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Dr. Christoph Zimmerli und Cécile Matter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6837/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 entschied die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-
instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die eidge-
nössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Mit Schrei-
ben vom gleichen Tag teilte ihr das Institut für Medizinische Lehre IML,
Abteilung für Assessment und Evaluation AAE der Universität Bern, mit,
dass sie in der Einzelprüfung 2; Clinical Skills CS (CS-Prüfung) ein Prü-
fungsresultat von 86 Punkten, bei einer Bestehensgrenze von 88 Punk-
ten, erreicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 24. November 2014 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung vom 13. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei zu
verfügen, dass sie die Prüfung in Humanmedizin des Jahres 2014 be-
standen habe. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, das
Bestehen der Prüfung zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
verbindlichen Weisung, die Beschwerdeführerin noch einmal zur eidge-
nössischen Prüfung in Humanmedizin zuzulassen. In prozessualer Hin-
sicht beantragt sie, die 12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung mit ihren
Ergebnissen seien zu edieren.
Zur Begründung führt sie aus, dass ihr offenbar ihre Fremdsprachigkeit
zum Vorwurf gemacht worden sei, obschon sie sich fehlerfrei in der deut-
schen Sprache ausdrücken könne. In den Kommentaren der Examinato-
ren sei ihre Fremdsprachigkeit verschiedentlich als Problem aufgeführt
worden. Dass sie einzig aus diesem Grund und wegen zwei Punkten nicht
zugelassen werde, bedeute eine unverhältnismässige Härte, da sie nach
diesem dritten Versuch endgültig von jeder weiteren Prüfung in Human-
medizin ausgeschlossen wäre. Die Prüfungseinsicht habe gezeigt, dass
sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent, zweimal als grenzwer-
tig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt worden sei. Gesamthaft
habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut abgeschnitten. Die Kom-
mentare der Examinatoren liessen auf eine durchaus solide Prüfungsleis-
tung schliessen, was der vergebenen Punktzahl widerspreche. Die Dis-
krepanz sei frappant. Sie sei in (…) als Ärztin zugelassen und habe auch
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in (…) die entsprechende Prüfung bestanden. Sie habe noch weitere Stu-
dien – (…) – absolviert, um ihre Kenntnisse zu erweitern. Es könne somit
nicht sein, dass ihr Fachwissen ungenügend sei. Die Bewertung der Prü-
fung erscheine deshalb als formell fehlerhaft, nicht objektiv und nicht
nachvollziehbar.
C.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Be-
schwerdeführerin habe im Prüfungstotal und in 6 von 12 Posten eine un-
genügende Punktzahl erreicht. Es könne keinesfalls von einer offensicht-
lichen Unterbewertung ihrer Leistungen oder von offensichtlich zu hohen
Prüfungsanforderungen gesprochen werden.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bereits, entsprechend der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, Einsicht in die Originalunterlagen
der CS-Prüfung erhalten.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 stellt eine Verfügung
dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügun-
gen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art.
31, Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]),
worunter die Vorinstanz fällt.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Me-
dizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt,
ob die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
higkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz
verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes
benötigen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbil-
dung erfüllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann
aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfun-
gen auch Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe
vom 26. November 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]).
Jede Einzelprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewer-
tet. Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung
mit "bestanden" bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverord-
nung MedBG).
2.2 Die strukturierte praktische Prüfung besteht aus mindestens zehn ver-
schiedenen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine
Station kann eine oder mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit
echten oder standardisierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12,
Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form
der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1.
Juni 2011 [Prüfungsformenverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station
beurteilt jeweils eine andere examinierende Person während oder nach
der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurtei-
lungskriterien in Form einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsfor-
menverordnung).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kog-
nition (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete
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zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über
keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges
Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden
Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es
ist auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer
beschwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und
umfassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine ge-
wisse Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und
weicht nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zu-
letzt solange sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommis-
sion Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genom-
men haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen
der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und ein-
leuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E.
4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen;
kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfäl-
len: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f).
Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde aber dann detailliert einzugehen, wenn die be-
schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-
haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder
die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1;
Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei
richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-
bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung
nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012
E. 6.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat
das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1;
2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen
Recht bzw. im Bereich der Humanmedizinalprüfungen Anwendung findet
(vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2). Es
hat somit in diesem Bereich derjenige das Vorhandensein einer behaup-
teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition der
12 Bewertungsbögen der CS-Prüfung zusammen mit den Ergebnissen
ihrer eidgenössischen Prüfung Humanmedizin 2014 bei der Vor-
instanz.
Die Vorinstanz hat diese Vorakten eingereicht, sie jedoch als nicht partei-
öffentlich bezeichnet.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Be-
schwerdeeinreichung Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung
erhalten hat, dies allerdings unter inhaltlichen und zeitlichen Einschrän-
kungen. Gemäss den Angaben der Vorinstanz dauerte die Einsicht 36 Mi-
nuten. Es wurden weder Originale noch Kopien abgegeben und das Ab-
schreiben ganzer Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien
sei untersagt gewesen.
4.2 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizi-
nalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert,
die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der
Einsichtnahme beschränkt werden (Art. 56 MedBG). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass sich die Einschränkung der
Akteneinsicht auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2
VwVG; vgl. ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz [MedBG], Loi sur les
professions médicales [LPMéd], Kommentar, Commentaire, 2009, N 1 ff.,
20 ff. zu Art. 56 S. 488 ff.; STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 27 N 4 ff.
S. 402 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2009, Art. 27 N 4 ff. S. 572 f.). Nach ständiger Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfun-
gen sind folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Origina-
len oder Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind
möglich; kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufga-
benstellungen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung von drei
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Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Aktenein-
sicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss
Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E.
3.2; B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober
2013 E. 4.5.2; Zwischenverfügung des BVGer im Verfahren B-6464/2011
vom 22. Mai 2012).
4.3 Im vorliegenden Fall entsprach die Akteneinsicht offensichtlich diesen
Kriterien. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitergehende Ein-
sicht in diese Vorakten besteht daher nicht.
Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Prü-
fungsexperten auf eine Zahl von 86 Punkten gekommen seien und warum
die Bestehensgrenze auf 88 Punkte festgelegt worden sei. Zähle man die
auf den Notizblättern festgehaltenen diversen Zahlen zusammen, komme
man nicht annähernd auf eine Punktzahl von 86. Die Prüfungseinsicht
habe gezeigt, dass sie sechsmal als kompetent oder sehr kompetent,
zweimal als grenzwertig und nur viermal als nicht kompetent beurteilt wor-
den sei. Gesamthaft habe sie bei mehr als der Hälfte der Posten gut ab-
geschnitten. Die weiteren Kommentare der Examinatoren liessen auf eine
durchaus solide Prüfungsleistung schliessen, was der vergebenen Punkt-
zahl widerspreche. Die Diskrepanz sei frappant. Die Bewertung der Prü-
fung erscheine deshalb als formell fehlerhaft.
Die Vorinstanz legt zunächst ausführlich die Entwicklung und den Ablauf
der CS-Prüfung dar. Die CS-Prüfung, die aus 12 unterschiedlichen Stati-
onen (Posten) bestehe, werde in einem aufwendigen, minutiösen Verfah-
ren ausgearbeitet und von 12 prüfungsspezifisch geschulten Examinato-
ren anhand vorgegebener Beurteilungskriterien (Checklisten) abgenom-
men. Die Bewertung und Auswertung der Prüfung und die Bewertung der
Kommunikation seien standardisiert und die Kriterien würden mit unter-
schiedlichen Punkten gewichtet, wobei die Gewichtungen bei der Vorbe-
reitung von einem Reviewboard validiert würden. Ein Kriterium entspre-
che insofern nicht zwingend einem Punktwert von 1. Jede
Station trage gleich viel zum Gesamtergebnis bei. Das Punktetotal jedes
Kandidaten ergebe sich aus dem gewichteten Durchschnitt der an den 12
Stationen erreichten Punktzahl. Die Kandidaten träfen an verschiedenen
Tagen auf unterschiedliche Stationen. Weil sich diese Stationen bezüglich
Schwierigkeit unterscheiden könnten, würden die Prüfungsresultate für
jeden Tag standardisiert. Die Bestehensvoraussetzung werde dann mit
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dem Borderline-Verfahren ermittelt. Dazu gäben die Examinatoren pro
Station und Kandidat zwei Globalurteile ab: Eines für die gezeigte Leis-
tung im medizinisch-inhaltlichen und eines für die gezeigte Leistung im
kommunikativen Bereich. Diese Globalurteile bildeten die Basis für die
Berechnung der Bestehensgrenze über welche anschliessend die Prü-
fungskommission entscheide. Sie flössen aber nicht in das Punktetotal
mit ein. Das an einem Posten erhaltene individuelle Globalurteil stelle in-
sofern keine Aussage über das Bestehen dieses Postens dar.
5.1 Im vorliegenden Fall legt die Prüfungsformenverordnung lediglich
fest, dass an jeder Station jeweils eine andere examinierende Person
während oder nach der Prüfung die Leistung des Kandidaten anhand vor-
gegebener Beurteilungskriterien in Form einer Checkliste beurteilt und
dass die Prüfungskommission für jede Prüfung festlegt, welche Struktur
die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14 Abs. 2 und 3 Prüfungsformenver-
ordnung).
Sofern die anwendbare Verordnung oder ein Prüfungsreglement diese
Fragen nicht selbst regeln, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Exa-
minatoren und der Prüfungskommission festzulegen, welches relative
Gewicht den verschiedenen Antworten oder Leistungen zukommt, die zu-
sammen die korrekte und vollständige Lösung einer bestimmten Prü-
fungsaufgabe darstellen, bzw. wie viele Punkte für welche Leistungen zu
erteilen sind und wie viele Punkte für eine bestimmte Note oder für das
Bestehen der Prüfung erforderlich sind.
Dass das von der Prüfungskommission dargelegte Vorgehen nicht diesen
Vorgaben entsprechen würde, hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend gemacht.
5.2 In Bezug auf die konkrete Leistung der Beschwerdeführerin legte die
Prüfungskommission dar, die von der Beschwerdeführerin erreichte
Punktzahl in den 12 Stationen sei sechsmal nicht ausreichend gewesen.
Bei den 6 Stationen mit genügendem Ergebnis entspreche die erreichte
Punktzahl den Leistungsgruppen 3 (dreimal), 6 (einmal) und 9 (zweimal),
wobei die Leistungsgruppe 1 die 10 % Kandidaten umfasse, die am we-
nigsten Punkte erreicht hätten und die Leistungsgruppe 10 die 10 % Kan-
didaten, die am meisten Punkte erreicht hätten.
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Angesichts dieses Vergleichs kann offensichtlich nicht gesagt werden, die
Prüfungskommission habe die Bestehensgrenze zu hoch angesetzt und
das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
5.3 Die Rüge, die Bewertung der Prüfung sei formell fehlerhaft, nicht ob-
jektiv und nicht nachvollziehbar, erweist sich daher als unbegründet.
In Bezug auf die Bewertung ihrer Leistungen im Einzelnen rügt die Be-
schwerdeführerin vor allem, dass ihre Fremdsprachigkeit in den Kom-
mentaren der Examinatoren verschiedentlich als Problem aufgeführt wor-
den sei. Dies, obschon sie sich fehlerfrei in der deutschen Sprache aus-
drücken könne, was sie mit Prüfungsbestätigungen von erfolgreich absol-
vierten Sprachkursen, Studiendiplomen und Arbeitszeugnissen belegen
könne.
Die Prüfungskommission führt dagegen aus, die Beschwerdeführerin sei
im Bereich Kommunikation fünfmal als grenzwertig oder nicht kompetent
beurteilt worden. Insgesamt sei die erreichte Punktzahl der Beschwerde-
führerin sechsmal in den 12 Stationen nicht ausreichend gewesen. Von
den 896 geprüften Kandidaten wiesen 875 Kandidaten eine höhere
Punktzahl als die Beschwerdeführerin auf. Anlässlich der Prüfung füllten
die jeweiligen Examinatoren einen Beurteilungsbogen für ihre Station
aus, aus dem sich detailliert ergibt, in welchen Punkten die Beschwerde-
führerin erforderliche Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen, die
zutreffende Verdachtsdiagnosen nicht gestellt oder die richtigen Mass-
nahmen nicht getroffen haben soll. Auch bezüglich der Kommunikation
mit dem Patienten wird in diesen Beurteilungsbögen unter Berücksichti-
gung von mehreren Kriterien angegeben, inwiefern die Kommunikation
der Beschwerdeführerin teilweise beanstandet wurde.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat, wie dargelegt, praxisgemäss Einsicht in
diese Unterlagen erhalten.
Dass die Darstellung durch die jeweiligen Examinatoren unzutreffend sei,
hat die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht substantiiert gerügt.
6.2 Aus den Beurteilungslisten geht zwar hervor, dass die Fremd-spra-
chigkeit der Beschwerdeführerin verschiedenen Examinatoren auffiel. Es
ist nicht auszuschliessen, dass die von ihnen festgestellten und bewerte-
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Seite 10
ten Kommunikationsmängel teilweise darauf zurückzuführen waren. Wa-
rum darin eine offensichtliche Unterbewertung der Leistung der Be-
schwerdeführerin zu sehen sein sollte, ist allerdings nicht einzusehen.
Wie die Vorinstanz darlegt, stellt die Fähigkeit zu einer adäquaten und
zielführenden Kommunikation mit Patienten und Pflegefachpersonen
eine zentrale Kompetenz eines Arztes jeglicher Fachrichtung dar. Sie bil-
det daher eines der Themen der eidgenössischen Prüfung in Humanme-
dizin (vgl. Informationen für die Kandidaten der eidgenössischen Prüfung
Humanmedizin, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundes-
amt für Gesundheit BAG, S. 3) und wurde deshalb in allen 12 Stationen
gesondert erfasst und getrennt bewertet.
Die Kommunikationsfähigkeit eines Arztes beinhaltet – nicht nur, aber
auch – die Fähigkeit, die Patienten in sprachlicher Hinsicht zu verstehen
und sich ihnen gegenüber verständlich zu machen. Wenn verschiedene
Examinatoren in den Kommentaren erwähnt haben, dass die Kommuni-
kation aus sprachlichen Gründen erschwert gewesen sei, stellt dies daher
lediglich eine zusätzliche Begründung für eine gesamthaft als mangelhaft
beurteilte Leistung dar. Dies gilt nicht zuletzt, weil aus den Beurteilungs-
listen hervorgeht, dass der Aspekt der sprachlichen Verständigung nur
ein unter mehreren Kriterien für die Beurteilung der Kommunikation dar-
stellte. Aus diesen Listen ergibt sich denn auch, dass die Kommunikati-
onsleistung der Beschwerdeführerin keinesfalls nur in Bezug auf die
sprachliche Kommunikation beanstandet wurde.
6.3 Grundsätzlich ist es Sache der Beschwerdeführerin, anlässlich der
Prüfung zu zeigen, dass sie in ausreichendem Ausmass über die erfor-
derlichen Kompetenzen, auch bezüglich der Kommunikationskompeten-
zen, verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihr, anhand objektiver,
substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entsprechen-
den Beweismitteln konkret darzulegen, dass sie diese Prüfungsleistung
tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Sachdarstellung der Examina-
toren nicht den Tatsachen entsprach bzw. ihre Leistung unterbewertet
wurde oder inwieweit sie aus subjektiven Gründen benachteiligt wurde.
Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorliegenden Art ist
dieser Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit
führt indessen weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch kann den von
der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen irgendeinen Be-
weiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob sie an der CS-
Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht.
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Seite 11
6.4 Die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin ist da-
her nicht zu beanstanden.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbe-
gründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden auf Fr. 800.– festgelegt und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundes-
gericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
Er ist somit endgültig.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 5. Oktober 2015