Abtei lung II
B-6848/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-
Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger.
Gerichtsschreiber Jürg Studer
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verwaltungsmassnahmen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6848/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ hat die
Förderung der Milchproduktion und -verwertung in der Ostschweiz
zum Zweck. Für die Käseproduktion ist die C._______ AG, Pfäffikon
SZ, zuständig. Die D._______ GmbH, Benken, übernimmt von der
C._______ AG die konsumreifen Käse und bringt diese in den Handel.
A.a Am 27. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundes-
amt für Landwirtschaft (Vorinstanz) um Bewilligung einer Mehrmenge
von 12 Mio. kg für das Milchjahr 2007/08. Der Projektbeschrieb sah
den Verkauf der Mehrmilchmenge im Ausland als Grosslochhartkäse
unter der Bezeichnung „Lo Svizzero“, „Wick Switzerland“ bzw. als
Schmelzrohware oder Reibkäse vor.
A.b Die Vorinstanz trat auf das Gesuch vom 27. Juli 2007 nicht ein.
Sie begründete den Entscheid dahingehend, dass insbesondere die
Bedingungen des Mehrmengengesuchs im Zusammenhang mit der
Produktbezeichnung und Unterscheidung zwischen Grosslochhartkäse
und Emmentaler für das Milchjahr 2006/07 nicht eingehalten wurden.
Mit Verfügung vom 8. August 2007 schloss sie die Beschwerdeführerin
zudem von der Gewährung von Mehrmilchmengen für die Milchjahre
2007/08 und 2008/09 aus.
A.c Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 21. September 2007
ein neues Verarbeitungs- und Vermarktungskonzept für die Mehr-
milchmenge ein und ergänzte dieses nach Rücksprache mit der Vor-
instanz am 17. Oktober 2007.
A.d Anlässlich einer Besprechung vom 26. Oktober 2007 verpflichtete
sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz namentlich (1)
Emmentalerkäse nur noch bis am 30. Juni 2008 mit Folien mit der
gemeinsamen Bezeichnung „Emmentaler“ und „Lo Svizzero“ zu ver-
sehen und (2) für Grosslochhartkäse ab dem 1. Juli 2008 nur noch
Folien mit den Bezeichnungen „Lo Svizzero“, „Wick Switzerland“ oder
„Alpenswiss“ zu verwenden.
A.e Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin für das laufende Milchjahr eine Mehrmenge von
8 Mio. kg Milch zu. Zur Gewährleistung der Unterscheidung von
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Grosslochhartkäse und Emmentaler knüpfte sie an die Erteilung der
Mehrmenge verschiedene Bedingungen:
a) sämtliche aus der Basismenge und der Mehrmenge produzierten Gross-
lochhartkäse sind bei der Fabrikation mit einer laibdeckenden Etikette zu
versehen;
b) diese Grosslochhartkäse-Laibetikette hat sich spätestens ab 15. März
2008 grafisch, farblich, bezüglich Text und Fantasienamen eindeutig und
für den Abnehmer klar erkennbar von derjenigen, welche für den Emmen-
taler verwendet wird, zu unterscheiden;
c) auf den vorverpackten Grosslochhartkäse-Stücken muss die Laibetikette
jeweils noch sichtbar sein;
d) die Schrumpffolie, die Etiketten und die Kartonverpackungen unter-
scheiden sich ebenfalls von denjenigen für den Emmentaler und ent-
sprechen den unter b) aufgeführten Unterscheidungskriterien;
e) die entsprechend den unter b) genannten Kriterien geänderten
Laibetiketten sowie das geänderte Verpackungsmaterial und die Etiketten
müssen bis spätestens am 15. März 2008 im Besitz des BLW sein;
f) der Hinweis „Bezeichnung in der EU: Emmentaler“ darf weder auf den
Rechnungen, Lieferscheinen, Zollpapieren oder Etiketten für Grossloch-
hartkäse angebracht werden.
Des Weiteren musste für den Export des Grosslochhartkäses die Zoll -
tarifnummer und der Schlüssel für „übriger Hartkäse“ und nicht die-
jenigen für Emmentaler verwendet werden.
A.f Mit Faxeingabe vom 7. März 2008 ersuchte die Beschwerde-
führerin die Vorinstanz die Frist zur Benützung der bisherigen Etiketten
Lo Svizzero/Emmentaler bis Ende des laufenden Milchjahres zu ver-
längern und den aus der Mehrmenge hergestellten Schmelzroh- und
Industriereibkäse von der Etikettierungspflicht auszunehmen. Die Vor-
instanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ab.
A.g Mit Gesuch vom 29. April 2008 gelangte die Beschwerdeführerin
an die Vorinstanz und beantragte für das Milchjahr 2008/2009 eine
Mehrmenge von 12 Mio. kg Milch. Die Verwertung der beantragten
Mehrmenge sollte im Rahmen des im Milchjahr 2007/2008 begon-
nenen Projektes stattfinden. Gemäss Projektbeschrieb war die Her-
stellung von Grosslochhartkäse „Lo Svizzero“ oder „Wick Switzerland“
sowie einem Teil Schmelzrohware oder Reibkäse für den Verkauf im
Ausland geplant.
A.h Am 3. Juni 2008 führte die Vorinstanz bei der C._______ AG eine
Kontrolle durch. Nach dem von beiden Parteien unterzeichneten
Kontrollblatt wurden verschiedene Bedingungen der Mehrmengenver-
fügung vom 28. Februar 2008 nicht eingehalten. Namentlich war der
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aus der Mehrmenge hergestellte Grosslochhartkäse nach der
Fabrikation nicht mit einer laibdeckenden Etikette versehen und ver-
fügungskonforme Folien für den Grosslochhartkäse sowie ent-
sprechendes Verpackungsmaterial konnten der Vorinstanz nicht vor-
gelegt werden. Die Vertreter der Beschwerdeführerin stellten die Ver-
wendung der neuen Etiketten spätestens ab 1. Juli 2008 in Aussicht.
A.i Mit E-Mail vom 1. Juli 2008 stellte die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin fest, dass der Export und die Produktion von
Emmentaler gegenüber Grosslochhartkäse in der Zeitspanne
November 2007 bis April 2008 diametral verlaufen sei. Bei einer an-
genommenen Reifezeit von 3 Monaten sei im genannten Zeitraum
Emmentaler im Umfang von 744'797 kg exportiert aber nur 198'200 kg
produziert worden; dagegen sei die Produktion von Grosslochhartkäse
mit 604'321 kg gegenüber dessen Export von 271'116 kg wesentlich
grösser gewesen. Die Vorinstanz verlangte daher Auskunft über den
Verkauf von Emmentaler und Grosslochhartkäse von der C._______
AG an die D._______ GmbH sowie über allfällige Käsezukäufe und die
Inlandverkäufe beider Käse. Die verlangten Unterlagen wurden der
Vorinstanz nicht zugestellt.
A.j Am 2. Juli 2008 erfolgte im Auftrag der Vorinstanz am Zollamt St.
Margrethen eine erste Kontrolle des durch die D._______ GmbH zum
Export bestimmten Käses. Dabei wurde festgestellt, dass die
Rechnung der C._______ AG zwar die Bezeichnungen „Schweizer
Käse“ und „Emmentaler“ auswies. Die Anmeldung am Zoll erfolgte
jedoch ausschliesslich unter der Bezeichnung „Emmentaler“ und der
dazugehörigen Zolltarif-Nummer. Neben abgepackten Käsestücken
ohne Laibetiketten wurden auch in Schrumpffolien verpackte Käse-
stücke mit der gemeinsamen Bezeichnung „Lo Svizzero“ und „Emmen-
taler“ vorgefunden. Weitere Kontrollen fanden zwischen dem 4. Juli
2008 und dem 26. September 2008 an diversen Zollämtern statt.
Dabei wurden immer wieder Käselaibe ohne laibdeckende Etikette
oder Käsestücke mit der Folie „Lo Svizzero“ und „Emmentaler“ vor-
gefunden.
A.k Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 stellte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin einen Verfügungsentwurf betreffend Widerruf der
Mehrmengenverfügung vom 26. Februar 2008 sowie Ablehnung des
Mehrmengengesuchs für das Milchjahr 2008/2009 vom 29. April 2008
zu.
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Die Beschwerdeführerin bestritt mit Stellungnahme vom 2. September
2008 die von der Vorinstanz vorgebrachten Vorwürfe vollumfänglich.
A.l Mit Verfügung vom 26. September 2008 entzog die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Mehrmenge für das Milchjahr 2007/2008,
lehnte das Gesuch für eine Mehrmenge im Milchjahr 2008/2009 ab
und auferlegte ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 620'000.-.
B.
Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2008 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Auf-
hebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2008 und die
Erteilung einer Mehrmenge von 12 Mio. kg für das Milchjahr
2008/2009. Eventualiter sei die Sache zur Bewilligung des Mehr-
mengengesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird hauptsächlich angeführt, die Beschwerdeführerin
habe sich nicht über die ihr anlässlich des Inspektionsbesuchs vom
3. Juni 2008 eingeräumte Umstellungsfrist bis anfangs Juli hinweg-
gesetzt oder Käse bewusst falsch und vorsätzlich deklariert. Die
einzelnen Falschdeklarationen seien einerseits auf Lieferver-
zögerungen der neuen Etiketten und Schrumpffolien für Grossloch-
hartkäse sowie andererseits auf ein Versehen eines Mitarbeiters,
welcher die alten statt die neuen Folien verwendet habe, zurückzu-
führen. Die von der Vorinstanz angeführte Diskrepanz zwischen
Produktions- und Exportzahlen gehe fehl, zumal die D._______ GmbH
als Händlerin aufgrund der damaligen Marktlage Grosslochhartkäse
zurückgehalten und wegen grosser Nachfrage Emmentaler von
fremden Käsereien zu- und weiterverkauft habe. Sodann taxiere der
Zoll den als „Lo Svizzero“ bezeichneten Grosslochhartkäse – aufgrund
seines typischen Aussehens – als Emmentaler und ändere den
Schlüssel eigenmächtig von 994 auf 911.
Die Betrachtung eines halben Milchjahres ergebe zudem ein ver-
fälschtes Bild. Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich eine eigene
Statistik vor. Nach dieser überstiegen im Milchjahr 2007/2008 die Ex-
porte von Emmentaler die eigene Produktion um 190'988 kg und beim
Grosslochhartkäse um 380'600 kg. Zum Beweis für die von Dritten
eingekauften Mengen Emmentaler reicht die Beschwerdeführerin
sodann Lieferbelege mit abgedeckten Lieferantennamen, Käse-
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bezeichnungen und Zahlen ein. Die Beschwerdeführerin befürchtet,
ohne Abdeckung der Namen würde die Vorinstanz der Sorten-
organisation Emmentaler Switzerland den Namen des Emmen-
taler-Lieferanten preisgeben.
Die Beschwerdeführerin rügt zudem die Unverhältnismässigkeit der
von der Vorinstanz verfügten Massnahmen, zumal diese in dem von
der Vorinstanz vorgesehenen Rahmen das Überleben der Beschwer-
deführerin in Frage stelle. Der Erlass der Verfügung sei vermutlich als
Überreaktion der Vorinstanz, infolge einer problematischen E-Mail-
Kommunikation zwischen Hans Reichen, BLW, und Jost Wicki,
C._______ AG, anfangs Juli 2008, zu verstehen. Des Weiteren sei das
Mehrmengengesuch für das Milchjahr 2008/2009 zu bewilligen, gebe
es doch keine objektiven Vorbehalte gegenüber dem für diese Mehr-
menge präsentierten Verarbeitungs- und Vermarktungskonzepts.
C.
Unter Hinweis auf die Akten beantragt die Vorinstanz mit Vernehm-
lassung vom 25. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Des
Weiteren führt sie aus, dass es sich bei den von der Beschwerde-
führerin eingereichten Lieferbelege, die die Diskrepanzen zwischen
Produktions- und Exportzahlen von Emmentaler und Grosslochhart-
käse erklären sollten, vorwiegend um Rechnungen der Käserei Risi
AG für Lieferungen von Grosslochhartkäse und nicht von Emmentaler
handle. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Diskrepanz sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Verwerterin den
produzierten Grosslochhartkäse als Emmentaler verkauft habe. Selbst
wenn ein Teil des Grosslochhartkäses an Lager genommen worden
und folglich auf dem Inlandmarkt verblieben wäre, würde dieser
andere Inlandprodukte verdrängen, was ebenfalls den Entzug der
Mehrmengenbewilligung zur Folge hätte.
D.
Mit Replik vom 3. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin am Antrag
und der Begründung der Beschwerde fest. Im Weiteren rügt sie, die
Bestimmungen der Mehrmilchmengenverfügung vom 26. September
2007 gelte nur für das Milchjahr 2007/2008 (1. Mai 2007 bis 30. April
2008). Nachträglich stattgefundene (Zoll-)Kontrollen könnten somit
schon aus zeitlicher Hinsicht keine Verletzung der Verfügung dar-
stellen. Lediglich bei der Hälfte von vierzehn dokumentierten
Kontrollen durch die Vorinstanz sei ein Verstoss infolge fehlender oder
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falsch bezeichneter Etiketten oder Schrumpffolien feststellbar. Die
Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe den von der Käserei
Risi AG in ihren Rechnungen bezeichneten Grosslochhartkäse als
Emmentaler exportiert und verkauft. Die Bezeichnung in den
Rechnungen sei unerheblich, massgebend sei einzig die Bezeichnung
des Käses für den Export. Die Vorinstanz gehe zudem fälschlicher-
weise davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch den aus der
Basismenge produzierten Grosslochhartkäse hätte exportieren
müssen. Eine Exportpflicht habe gemäss Mehrmilchmengenverfügung
lediglich in Bezug auf den aus der Mehrmilchmenge hergestellten
Käse bestanden. Den aus der Basismenge hergestellten Grossloch-
hartkäse habe die Beschwerdeführerin dagegen an Lager nehmen
dürfen oder in der Schweiz als Reibkäse oder Schmelzrohware ver-
markten dürfen.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 25. Juni 2009 an den bisherigen
Anträgen und Begründungen fest. Sie bestreitet die Behauptung der
Beschwerdeführerin, eine Exportpflicht habe lediglich in Bezug auf die
aus den 8 Mio. kg Mehrmilchmengen herzustellenden Grosslochhart-
käse bestanden. Mehrmengenexporte müssten vielmehr zusätzlich zu
den bisherigen Exporten ausgewiesen werden.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 nimmt die Beschwerdeführerin unauf-
gefordert Stellung zur Duplik der Vorinstanz.
Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechts-
erheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 stützt sich
auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht
des Bundes. Sie stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
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1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirt-
schaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen der Bundes-
ämter, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungs-
bestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben werden.
1.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdefrist sind gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG),
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und
Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG oder
zusammen mit einem bedeutend regionalen Milchverwerter in einer
Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai
2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisa-
tion:
a) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;
b) Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten
Mengen überschritten werden; und
c) Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge
nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.
Mit der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontigentierung
vom 10. November 2004 (VAMK, AS 2004 4915, in Kraft bis 30. April
2009) erliess der Bundesrat die entsprechenden Ausführungs-
bestimmungen. Im 3. Abschnitt der VAMK werden die Basismenge
(Art. 6 VAMK) und die Mehrmenge (Art. 12 VAMK) geregelt. Die Ver-
marktung einer zusätzlichen Milchmenge (Mehrmenge) benötigt die
Zustimmung des Bundesamtes, welche für ein Milchjahr erteilt wird,
wenn die Organisation den Bedarf für die Mehrmenge ausweisen
kann.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die vom Fachbereich
Finanzinspektorat der Vorinstanz durchgeführte Inspektion bei der
Firma C._______ AG vom 3. Juni 2008 sowie die dokumentierten Ex-
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port-Lieferungen vom 3. Juli 2008 und späteren Datums seien infolge
Ablauf des massgebenden Milchjahres 2007/2008 ohne rechtliche
Relevanz, kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.
Gemäss Ziff. 1 der Mehrmengenverfügung bewilligte die Beschwerde-
führerin für das Milchjahr 2007/2008 zur Herstellung von Grossloch-
hartkäse eine Mehrmenge von 8 Mio. kg Milch. Mögliche Kontrollen
durch die Vorinstanz sind indes nicht nur bis am 30. April 2008, d.h. bis
Ende des Milchjahres 2007/2008, möglich. Die Reifung und die Ver-
marktung der aus der Mehrmengenmilch hergestellten Produkte ver-
längern das Zeitfenster möglicher Kontrollen durch die Vorinstanz um
die für Grosslochhartkäse minimale Reifezeit von 3 oder 4 Monaten
(vgl. > Schweiz > Produktion > Lagerung).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Meinung der Vorinstanz
habe sie den Grosslochhartkäse nicht bewusst und vorsätzlich falsch
gekennzeichnet. Einerseits hätten nicht erwartete Lieferverzögerungen
die rechtzeitige Verwendung der verfügungskonformen Etiketten und
Schrumpffolien verunmöglicht, andererseits habe ein Mitarbeiter aus
Versehen die bisherigen Käsefolien mit dem Aufdruck „Lo Svizzero/
Emmentaler“ nach Ablauf der Frist benutzt. Sodann habe die Vor-
instanz die neuen Verpackungen vor deren Bestellung vorgängig
überprüfen wollen.
4.1 Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin in Ziff. 3 der
Mehrmengenverfügung vom 28. Februar 2008 eine Frist bis zum
15. März 2008 um die Grosslochhartkäse-Laibetiketten, Schrumpf-
folien, Produktetiketten und Kartonverpackungen in Auftrag zu geben
und einzusetzen, die sich von denjenigen von der Sorte Emmentaler
klar unterscheiden. Mit gleicher Frist wurde die Beschwerdeführerin
verpflichtet, der Vorinstanz die neuen Verpackungen zuzustellen. Eine
Übergangsfrist für die Verwendung der bisherigen Folien und Ver-
packungen wurde der Beschwerdeführerin nicht eingeräumt. Auf das
von der Beschwerdeführerin eingereichte (Wiedererwägungs-)Gesuch
vom 7. März 2008 zur Verlängerung der Frist zur Benützung der bis-
herigen Etiketten bis Ende des laufenden Milchjahres 2007/2008 trat
die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. März 2008 nicht ein. Der Be-
schwerdeführerin wurde auch anlässlich der Inspektion der C._______
AG vom 3. Juni 2008 keine Fristverlängerung zugestanden, zumal im
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Controlling-Formular lediglich festgehalten wurde, die Beschwerde-
führerin beabsichtigte ab 1. Juli 2008 ausschliesslich die neuen Folien
und Produkteverpackungen zu verwenden. Demzufolge ist die Frist für
die Verwendung der alten Produktverpackungen per 15. März 2008
abgelaufen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die von der Vorinstanz
gewünschte vorgängige Kontrolle der neuen Folien sei es zu Ver-
zögerungen gekommen, die einen rechtzeitigen Einsatz der Folien
verunmöglicht habe.
Die Mehrmengenverfügung der Vorinstanz fordert zwar eine klare
Unterscheidung zwischen Grosslochhartkäse und Emmentaler auf den
Stufen Fabrikation, Kennzeichnung, Verpackung und Vermarktung bis
zum Endabnehmer. Sie nimmt hingegen nicht Bezug, wie diese
Unterscheidung vorzunehmen ist, und die Verfügung schreibt der Be-
schwerdeführerin nicht vor, die neuen Folien und Verpackungen vor-
gängig von der Vorinstanz genehmigen zu lassen. Die Beschwerde-
führerin war einzig verpflichtet, die neuen Laibetiketten und das Ver-
packungsmaterial der Vorinstanz bis zum 1. Juli 2008 zuzustellen.
Mögliche Vorabklärungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich bei
der Vorinstanz sind zwar aufgrund der gewünschten Rechtssicherheit
verständlich, können aber nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die
Rüge geht somit fehl.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine nicht korrekte Be-
schriftung des Grosslochhartkäses und seiner Verpackungen seien
durch nicht in ihrer Gewalt stehende Lieferverzögerungen verursacht
worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin und ihr Milchverwerter wussten aufgrund ihrer
langjährigen Erfahrung, mit welchen Lieferfristen bei Bestellung einer
neuen Folie zu rechnen ist. In Anbetracht, dass das Gesuch der Be-
schwerdeführerin am 27. Juli 2007 eingereicht wurde und bis Ende
Januar 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz
mehrheitlich die Unterscheidung des Grosslochhartkäses zum
Emmentaler ein Thema war, geht ihr Argument der Lieferver-
zögerungen fehl. Vielmehr hätte sie aufgrund der bereits länger be-
kannten Hauptproblematik schon früher bestrebt sein müssen, eine für
beide Seiten zufriedenstellende Lösung anzustreben. So hätte sie
namentlich im Laufe des Jahres 2007 der Vorinstanz einen Folien-
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Entwurf präsentieren können, der eine Unterscheidung von Gross-
lochhartkäse und Emmentaler zweifelsfrei gewährleistet.
Des Weiteren ist es Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Produzenten, die internen Abläufe so zu gestalten, dass Mitarbeiter
der verschiedenen Betriebe nach Ablauf der Übergangsfrist die alten
Folien nicht mehr verwenden. Das von der Beschwerdeführerin an-
geführte Versehen eines Mitarbeiters genügt somit für eine Ex-
kulpation nicht, vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei Nicht-
beachtung der Verfügungsbedingungen durch einen Mitarbeiter die
Verantwortung zu tragen.
4.4 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass ab dem
15. März 2008 die Produktion des Grosslochhartkäses und deren
weitere Vermarktung bis zum Endabnehmer vollumfänglich den Be-
dingungen der Mehrmengenverfügung vom 28. Februar 2008 ent-
sprechen musste.
5.
Die Vorinstanz führt aus, die C._______ AG habe im Milchjahr
2007/2008 1'353'030 kg Grosslochhartkäse produziert und lediglich
812'567 kg exportiert. Im Gegensatz dazu sei die Produktion von
Emmentaler mit 498'900 kg wesentlich kleiner gewesen als dessen
Export mit 1'547'396 kg. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Verwerterin den produzierten Gross-
lochhartkäse als Emmentaler exportiert habe.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei gemäss
Verfügung vom 28. Februar 2008 nicht verpflichtet gewesen, den aus
der Basismenge produzierten Grosslochhartkäse ebenfalls zu ex-
portieren. Eine Exportpflicht habe nur in Bezug auf die aus den 8 Mio.
kg Mehrmilchmenge herzustellenden 718'769 kg Grosslochhartkäse
bestanden. Mit einer ausgewiesenen Exportmenge von 812'567 kg
Grosslochhartkäse habe sie mehr als erforderlich exportiert. Den aus
der Basismenge hergestellten Grosslochhartkäse habe sie dagegen
an Lager nehmen oder in der Schweiz als Reibkäse und Schmelzkäse
vermarkten dürfen. Die von der Vorinstanz angeführte Diskrepanz in
der Exportstatistik bestehe somit gar nicht.
5.2 Die Erteilung einer zusätzlichen Mehrmilchmenge durch die Vor-
instanz wird in Art. 12 VAMK umschrieben. Demnach genehmigt das
Bundesamt ein Mehrmengengesuch, wenn die Organisation den Be-
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darf für die Mehrmenge ausweisen kann. In der VAMK finden sich nach
Wortlaut der Verordnung keine konkreten Anhaltspunkte auf die Frage,
ob die Mehrmenge zusätzlich zur bisherigen Basismilchmenge im
Ausland vermarktet werden muss.
Als Auslegungshilfe zur Erläuterung der VAMK hat das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) die „Weisungen und Erläuterungen zur Ver-
ordnung über den Ausstieg aus der Milchkontigentierung vom 1. Juli
2005 (nachfolgend: Weisungen zur VAMK) erlassen.
5.2.1 Bei den Weisungen zur VAMK handelt es sich dem Inhalte nach,
wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um Verwaltungsver-
ordnungen. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungs-
organe verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsver-
ordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion
besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Ver-
waltungspraxis – vor allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten.
Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung
einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungs-
unabhängige Instanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden, sondern bei deren Anwendung frei. In der Rechtspraxis
werden Verwaltungsverordnungen von den Gerichten bei der Ent-
scheidfindung in der Regel gleichwohl mitberücksichtigt, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200
E. 5.1.2., BGE 130 V 163 E. 4.3.1.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.;
RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, 6. Aufl., Basel 1990, Nr. 9; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 628).
5.2.2 Zu Art. 12 VAMK halten die Weisungen zur VAMK unter anderem
Folgendes fest:
„2. Vermarktung einer zusätzlichen Milchmenge im Ausland
Der Milchverwerter kann zu seinen bisherigen Exporten eine zusätzliche
Menge eines Milchproduktes exportieren. Der zusätzliche Milchbedarf kann in
diesem Fall als Mehrmenge gelten. Bezugsgrösse für die Bestimmung der
Mehrmenge sind die Exportzahlen des vorangehenden Milchjahres. Einer
Mehrmenge wird nur insoweit zugestimmt, als sie zusätzlich für die Her-
stellung von eigenen Produkten für den Export erforderlich ist. Dabei wird die
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gesamte exportierte Menge (eigene + gehandelte Menge) in die Beurteilung
einbezogen.“
Art. 12 VAMK ist demnach nicht anders zu verstehen, als dass den
Ausstiegsorganisationen für die Vermarktung im Ausland nur dann
eine Mehrmenge bewilligt wurde, sofern eine zusätzliche Nachfrage
nachgewiesen werden konnte. Die Bezugsgrösse für die Mehrmenge
(Referenzgrösse) entspricht dabei den Exportzahlen des voran-
gehenden Milchjahres. Bei einer Referenzmenge von 687'741 kg sind
die aus einer Mehrmenge von 8 Mio. kg herzustellenden 718'769 kg
Grosslochhartkäse zusätzlich zu exportieren. Gemäss überein-
stimmenden Angaben beider Parteien hat die Beschwerdeführerin im
Milchjahr 2007/08 812'567 kg Grosslochhartkäse exportiert. Unter Be-
rücksichtigung der Referenzgrösse von 687'741 kg vermarktete die
Beschwerdeführerin somit 124'826 kg Grosslochhartkäse aus der
Mehrmilchmenge im Ausland. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie die
restlichen 593'943 kg Grosslochhartkäse aus der Mehrmenge ver-
marktet wurden.
5.3 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
berücksichtige bei ihrer Gegenüberstellung der Produktions- und Ex-
portzahlen nicht, dass die D._______ GmbH als Händlerin aufgrund
der aktuellen Marktlage Grosslochhartkäse zurückgehalten und an
Lager genommen, wegen der grossen Nachfrage dagegen Emmen-
taler von fremden Käsereien zu- und weiterverkauft habe. Sie reicht
zum Beweis eine eigene Statistik sowie Lieferbelege ein, bei welchen
die Namen der Lieferanten sowie die Zahlen abgedeckt sind. Die
Statistik zeige auf, dass die Produktion von Grosslochhartkäse und
Emmentaler durch die C._______ AG kleiner gewesen sei als die
Menge derselben Käse, die exportiert worden sei. Des Weiteren ver-
langt die Beschwerdeführerin eine Expertise der Bücher und Ge-
schäftsunterlagen der D._______ GmbH und die Befragung ver-
schiedener Zeugen. Sodann nehme der Zoll ohne Rückfrage eine
Änderung des Schlüssels von übriger Hartkäse (994) auf Emmentaler
(911) vor, was sich ebenfalls auf die Exportstatistik auswirke.
Schliesslich ergebe die Betrachtung nur eines halben Milchjahres von
November 2007 bis April 2008 ohnehin ein verfälschtes Bild.
5.3.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt die Be-
schwerdeführerin den Antrag, es sei eine Expertise über die Bücher
und Geschäftsunterlagen der D._______ GmbH einzuholen und ver-
schiedene Zeugen zu befragen.
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B-6848/2008
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient
sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B einer Befragung
von Drittpersonen oder einer Expertise (vgl. Art. 12 Bst. c und e
VwVG). Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten
Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes
bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der ange-
botene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag,
oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 131 I 153 E. 3, BGE 122 V 157 E. 1d, BGE 104 V 211
E. a; Urteil des Bundesgerichts 2A.267/2000 vom 10. November 2000
E. 2c/aa; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 268 ff. und 320). Der Verzicht auf die
Durchführung beantragter Beweisabnahmen ist auch zulässig, wenn
die Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise oder gestützt
auf die Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweis-
erhebungen nicht mehr geändert würde (Urteil des Bundesgerichts
2A.267/2000 vom 10. November 2000 E. 2c/aa; BGE 134 I 140 E. 5.3,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 117 Ia 262 E. 4b).
Eine Expertise müsste demzufolge in Auftrag gegeben werden, wenn
das Bundesverwaltungsgericht dadurch in Bezug auf den Sachverhalt
wesentliche Erkenntnisse erlangen könnte, die ihr ansonsten fehlen
würden. Dies erscheint im vorliegenden Fall – wie nachfolgend darzu-
legen ist – in zweifacher Hinsicht fraglich.
5.3.1.1 Die Vorinstanz verwendete für die Gegenüberstellung der
Produktions- und Exportzahlen einerseits die von der C._______ AG
gemeldeten Zahlen an die TSM Treuhand GmbH in Bern und anderer-
seits die Zollstatistik der D._______ GmbH. Wenn die Beschwerde-
führerin nun ihre eigenen, selber gemeldeten Zahlen an die TSM
Treuhand hinterfragt und dafür ohne weitere Begründung eine neue
Gegenüberstellung von Produktions- und Exportzahlen einreicht, er-
weist sich ihr Verhalten als äusserst widersprüchlich und der Be-
schwerdeführerin kann demnach nicht gefolgt werden.
5.3.1.2 Des Weiteren erhielt das Bundesverwaltungsgericht von der
Vorinstanz eine Kopie der Original-Lieferbelege, die von der Be-
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B-6848/2008
schwerdeführerin als Beweise für den Zukauf von Emmentaler ein-
gereicht wurden. Zehn von elf Rechnungsbelegen weisen den Zukauf
von Grosslochhartkäse nach und ein Beleg denjenigen von Emmen-
taler. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, der Verkäufer sei
frei, wie er den Verkauf von Emmentaler bezeichnen wolle, so kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin war die
Problematik betreffend Unterscheidung zwischen Emmentaler und
Grosslochhartkäse seit längerem bekannt und hätte sich daher auch
der Tatsache von allfälligen Beweisunterlagen bewusst sein müssen.
Sodann müsste der Handel von Emmentaler in der von der Be-
schwerdeführerin umschriebenen Grössenordnung von mehreren
100'000 kg ohne Expertise der Geschäftsunterlagen der D._______
GmbH jederzeit und ohne grössere Recherchen anhand von Liefer-
belegen und Rechnungen zu beweisen sein. Die Beschwerdeführerin
reichte dem Bundesverwaltungsgericht indes keine Unterlagen ein, die
ihre Behauptungen nur ansatzweise stützen könnten.
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere den TSM-Meldungen der
C._______ AG, den Exportzahlen der D._______ GmbH sowie den
Kopien der Original Lieferbelegen kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zur Überzeugung, dass weitere Beweiserhebungen oder
Zeugenbefragungen nicht notwendig sind. Die Beweisanträge werden
somit abgewiesen.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, sie habe einen
Teil des selber produzierten Grosslochhartkäses an Lager genommen.
Gemäss dem oben Ausgeführten hätte die Beschwerdeführerin eine
Menge von über 500'000 kg Grosslochhartkäse an Lager nehmen
müssen. Aufgrund der von ihr beschriebenen schwierigen Marktlage
und der nicht beliebig verlängerbaren Reifezeit des Käses macht dies
keinen Sinn. Eine Lagerhaltung des selber produzierten Grossloch-
hartkäses erscheint zudem gegenüber der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin von Dritten Grosslochhartkäse (E. 5.3.1.2) zugekauft
hat, als widersprüchlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin er-
weisen sich somit nicht als stichhaltig.
5.3.3 Betreffend die angeblich vorgenommenen Änderungen des
Zollschlüssels von Grosslochhartkäse auf Emmentaler reicht die Be-
schwerdeführerin vier Zolldokumente ein, bei denen der Zollschlüssel
handschriftlich von 994 auf 911 abgeändert wurde. Diese Dokumente
sind rechtlich indes nicht von Bedeutung, da sie zeitlich (März –
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Oktober 2007) deutlich vor der Mehrmengenverfügung vom 26.
Februar 2008 erstellt und abgeändert wurden. Die Prüfung der von der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen und Zolldokumente (Beilagen
Vernehmlassung Vorinstanz pag 42 – 55) durch das Bundesver-
waltungsgericht legte sodann keine Unregelmässigkeiten in Bezug auf
die Änderung des Zollschlüssels an den Tag. Eine Verfälschung der
Exportstatistik ist folglich ausgeschlossen.
5.3.4 Zwischen dem 2. Juli 2008 und dem 26. September 2008 fanden
insgesamt 14 Zollkontrollen des durch die D._______ GmbH ex-
portierten Käses statt (Beilagen Vernehmlassung Vorinstanz pag 42 –
55).Bei fünf Kontrollen konnten aufgrund der dem Bundesver-
waltungsgericht vorliegenden (Foto-)Dokumente kein Verstoss gegen
die Verfügung vom 28. Februar 2008 festgestellt werden. Die restlichen
neun Kontrollen führten zu Beanstandungen, zumal Käsestücke mit
dem gleichzeitigen roten Aufdruck „Lo Svizzero“ und „Emmentaler“
und/oder Käselaibe ohne laibdeckende Etikette vorgefunden wurden.
Auffallend und bemerkenswert ist zudem, dass die kontrollierten
Lastwagenzüge grösstenteils Emmentaler enthielten und nur wenig
Grosslochhartkäse.
Diesbezüglich bleibt auch anzumerken, dass – entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin – nicht die Zeitdauer der von der Vorinstanz
überprüften Verfügungsbedingungen von Bedeutung ist, vielmehr ist
die Frage massgebend, ob und in welcher Schwere die Bedingungen
verletzt wurden.
5.3.5 Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
durch die Verwendung der gleichzeitigen Bezeichnung „Lo Svizzero“
und „Emmentaler“ sowie der fehlenden laibdeckenden Etikettierung
der Grosslochhartkäse gegen Ziff. 3 Bst. a, b und c der Verfügung vom
28. Februar 2008 verstiess. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist
zur Verwendung der neuen Produktebezeichnungen für den Gross-
lochhartkäse bis zum 15. März 2008 liegt zudem eine Verletzung von
Ziff. 3 Bst. d und e der Verfügung vor. Die Nichteinhaltung der Be-
dingungen führt zum Ergebnis, dass die gesamte im Milchjahr 2007/08
produzierte Mehrmilchmenge gegen die Verfügung vom 28. Februar
2008 verstiess. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien ver-
marktete die Beschwerdeführerin im Milchjahr 2007/08 bei einem
Produktionspotential von 16,86 Mio. kg rund 23,06 Mio. kg. Die von der
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Vorinstanz bewilligte Mehrmenge von 8 Mio. kg wurde also zu 6,2 Mio
kg ausgeschöpft.
6. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die von der Vorinstanz verfügten
Verwaltungsmassnahmen, der Entzug der Mehrmilchmenge für das
Milchjahr 2007/08 von 8 Mio. kg, eine Busse von Fr. 620'000.- und die
Ablehnung des Mehrmengengesuchs für das Milchjahr 2008/09, vor
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten.
6.1 Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver-
langt, dass eine Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und sich zudem im Hinblick
auf die Zweck-Mittel-Relation erforderlich und angemessen erweist
(BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE 130 II 425 E. 5.2). Ungeeignet ist eine
Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei
Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Zu prüfen
ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 587, mit Hinweisen; RENÉ A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel 1990, Nr. 58 IVa, S. 180; BGE 130 I 140 E. 5.3.6).
Die Beschwerdeführerin führt an, die ausgesprochenen Verwaltungs-
massnahmen seien unverhältnismässig und bedrohe sie in ihrer
Existenz. Die Produktion einer Mehrmenge nach VAMK sei für jede
Ausstiegsorganisation die Grundlage für ein erfolgreiches wirtschaft-
liches Fortkommen. Die Lieferungen der Firma D._______ GmbH
seien im Auftrag der Vorinstanz seit anfangs Juli bis Ende Dezember
2008 an der Grenze überprüft und dokumentiert worden. Die von der
Vorinstanz dokumentierten Kontrollen durch die Eidgenössische Zoll -
verwaltung zeige auch, dass ein Teil der Lieferungen den Bedingungen
der Mehrmengenverfügung entsprochen habe.
6.1.1 Das öffentliche Interesse besteht im Schutz der international
bekannten Bezeichnung „Emmentaler“ und eines wirksamen Schutzes
der Konsumenten gegenüber „Nichtemmentaler-Produkten“. Die Be-
schwerdeführerin führt dagegen ihre existenziellen Probleme an, die
infolge der hohen Busse und dem Entzug der Mehrmenge entstehen
würden.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6199/2007 vom
15. Oktober 2008 zwischen den gleichen Parteien wurde festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin eine Mehrmilchmenge von 5,8 Mio. kg zu
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Unrecht vermarktete. Infolge Verletzung der Mehrmengenverfügung
vom 18. September 2006 wurde der Entzug der Mehrmenge für das
Milchjahr 2006/2007 sowie einer Ordnungsbusse im Umfang von
Fr. 575'000.- bestätigt.
Die vorliegend wiederholt begangenen Verstösse gegen eine Mehr-
mengenverfügung der Vorinstanz erscheinen im Lichte des oben-
genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der hohen
Menge von 6,2 Mio. kg nicht korrekt vermarkteten Milch als erheblich.
Aus diesem Grunde stellt die verfügte Busse von Fr. 620'000.- und der
Entzug der Mehrmenge für das Milchjahr 2007/08 eine verhältnis-
mässige Massnahme dar, weshalb daran festgehalten werden kann.
Die Berechnung der Ordnungsbusse stützt sich auf den Ansatz für
Überlieferungstatbestände von Milch und ist nicht zu beanstanden.
6.1.2 Eine gesonderte Betrachtung bedarf die Ablehnung des Mehr-
mengengesuchs vom 29. April 2008 für das Milchjahr 2008/09. Die
Vorinstanz befürchtete, dass infolge der andauernden Missachtung der
an die Mehrmengen geknüpften Bedingungen keine Gewähr für eine
ordnungsgemässe Vermarktung und Kennzeichnung, der aus einer
allfällig zugeteilten Mehrmenge 2008/09 hergestellten Grosslochhart-
käse bestehe.
6.1.2.1 Das Milchjahr 2008/09, für welche die Beschwerdeführerin
eine Mehrmenge von 12 Mio. kg beantragte, ist am 30. April 2009 ab-
gelaufen. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt noch ein aktuelles und praktisches Interesse an
einem Entscheid hat. Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit
mehr, eine Mehrmenge, die ihr im heutigen Zeitpunkt bewilligt würde,
durch Anpassung der Milchproduktion zu nutzen. Eine allfällige Gut-
heissung des Mehrmengengesuchs hätte für die Beschwerdeführerin
demnach grundsätzlich keinen praktischen Nutzen. Es stellt sich indes
die Frage, ob die fraglichen Mehrmengen Milch im Milchjahr 2008/09
in Anbetracht des laufenden Rechtsmittelverfahrens (mindestens teil -
weise) gleichwohl produziert und vermarktet worden sind, zumal auch
nicht klar ist, ob den Mitgliedern der Beschwerdeführerin die Mehr -
mengen gekürzt wurden oder diese weiter produziert haben. Dadurch
hätte die Beschwerdeführerin dennoch ein schutzwürdiges Interesse
an einer nachträglichen Feststellung, ob das Mehrmengengesuch für
das Milchjahr 2008/09 zu Recht nicht bewilligt worden ist. Ansonsten
hätte die Beschwerdeführerin über die ihr gemäss Art. 6 Abs. 1 VAMK
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zugeteilten Basismenge hinaus zuviel Milch produziert, dadurch gegen
die VAMK verstossen und ein weiteres Mal mit Sanktionen nach
Art. 169 LwG zu rechnen. Diese würden u.a. gestützt auf die an-
gefochtene Verfügung ausgesprochen und könnten bedeutend sein.
Die Beschwerdeführerin hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an
einer nachträglichen Feststellung, ob das Mehrmengengesuch für das
Milchjahr 2008/09 zu Recht nicht bewilligt worden ist.
6.1.2.2 Nach dem oben Gesagten verstiess die Beschwerdeführerin
gegen mehrere Bedingungen der bislang zwei ergangenen Mehr-
mengenverfügungen vom 18. September 2006 und 28. Februar 2008
für die Milchjahre 2006/07 und 2007/08 (siehe auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6199/2007 vom 15. Oktober 2008). Die
Vorinstanz konnte damit zu Recht davon ausgehen, dass eine
ordnungsgemässe Vermarktung und Kennzeichnung für das Milchjahr
2008/09 nicht gewährleistet ist. Die Abweisung des Mehrmengen-
gesuchs für das Milchjahr 2008/09 war somit rechtens und die Be-
schwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als un-
terliegende Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr sowie
den Auslagen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Stehen
wie hier Vermögensinteressen auf dem Spiel bemisst sich die Ge-
richtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert, sowie nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und fi -
nanzieller Lage der Parteien (Art. 2 i.V.m. Art. 4 VGKE). In Anbetracht
der Streitsumme von über Fr. 600'000.- und dem Umfang der Akten
wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festgesetzt und
mit dem von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.- verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist ihr als unterliegende Partei nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Art. 83 lit. s Ziff. 1 BGG erfasst
sämtliche Entscheide, welche die Milchkontingentierung betreffen, und
schliesst Entscheide im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der
Milchkontingentierung ein (vgl. WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger, a.a.O., Art. 83 BGG N 290; Urteil des Bundesgerichts
2C.845/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2.4 und 3.5).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 10'000.- verrechnet.
Seite 20
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-09-16/270; Einschreiben; Akten
zurück)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost,
3003 Bern (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Versand: 7. Juni 2010
Seite 21