Abtei lung II
B-6871/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Frank Seethaler
und Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
A._______,
Beschwerdeführer;
gegen
Eidgenössische Kommission für Ingenieur-
Geometerinnen und -Geometer,
c/o Bundesamt für Landestopografie, SWISSTOPO,
Vorinstanz;
Eidgenössisches Staatsexamen 2009 für Ingenieur-
Geometerinnen und -Geometer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6871/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in den Monaten August und September
2009 die Wiederholungsprüfung des eidgenössischen Staatsexamens
für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in dem von ihm nicht
bestandenen Themenkreis D, Unternehmensführung, abgelegt hat;
dass ihm die Vorinstanz am 1. September 2009 mitteilte, dass er die
Prüfung erneut nicht bestanden habe, und sie ihren Entscheid mit an-
fechtbarer Verfügung vom 5. Oktober 2009 mit dem ungenügenden
Notendurchschnitt der schriftlichen (4,4; recte: 4,14) und mündlichen
(3,0) Prüfungen begründete;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die
Prüfung sei als bestanden zu werten, eventuell sei er gestützt auf ein
rechtsgenügliches Prüfungsreglement erneut und kostenlos zur
Prüfung im Themenkreis D zuzulassen;
dass der Beschwerdeführer zur Begründung verschiedene formelle
und materielle Rügen anbringt und insbesondere geltend macht, dass
für das Prüfungsverfahren keine hinreichende gesetzliche Grundlage
bestehe, was zu willkürlichen und rechtsungleichen Entscheidungen
bei der Prüfungsbenotung geführt habe;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt und insbesondere festhält, dass
die Themenkreisleiter allen Kandidaten vor den Prüfungen die Ge-
wichtung der einzelnen Aufgaben mitzuteilen hätten, sich alle
Examinatoren an die gleiche Notenskala gehalten hätten und folglich
keine weitergehende Reglementierung des Prüfungsverfahrens not-
wendig sei;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Januar 2010 an seinen
Rechtsbegehren festhält und erklärt, dass die Vorinstanz den
Kandidaten entgegen dem internen Merkblatt die Gewichtung der
einzelnen Prüfungen nicht mitgeteilt habe;
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 29. Januar 2010 an ihrem Ent -
scheid festhält und auf eine erneute Stellungnahme verzichtet;
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
6. Mai 2010 die Parteien ersucht hat mitzuteilen, ob, wann und wie die
Kandidaten über die Gewichtung der einzelnen Prüfungen im
Themenkreis D informiert worden sind;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 betont,
dass er über die Gewichtung der Prüfungen im Themenkreis D vor den
Prüfungen nicht informiert worden sei;
dass die Vorinstanz mit ihrer Eingabe vom 17. Mai 2010 bestätigt, dass
die Kandidaten im Vorfeld der Prüfungen nicht über deren Gewichtung
informiert worden seien, ohne spezielle, anders lautende Information
aber angenommen werden dürfe, dass im Themenkreis D die einzel-
nen Aufgaben bzw. Prüfungsteile gleich gewichtet würden und sich alle
Themenkreisleiter und Experten an die gleiche Notenskala halten
würden;
dass der Beschwerdeführer mit einem zusätzlichen Schreiben vom
31. Mai 2010 dazu insbesondere festhält, dass mit Blick auf die unter-
schiedliche Dauer von mündlicher und schriftlicher Prüfung und die
Tatsache, dass der mündlichen Prüfung offensichtlich de facto mehr
Gewicht beigemessen worden sei als der schriftlichen, nicht davon
ausgegangen werden könne, dass ohne anders lautende Information
alle Prüfungen gleich gewichtet würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und Art. 33
Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist;
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet,
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG);
dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerde-
berechtigt ist, die Beschwerde die Frist- und Formerfordernisse von
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt und damit auf die Be-
schwerde einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 49 VwVG die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids rügen kann;
dass sich in Praxis und Lehre die Auffassung durchgesetzt hat, dass
die Bewertung von Examensleistungen nicht umfassend, sondern nur
mit Zurückhaltung zu überprüfen ist;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht Zurückhaltung auferlegt, in-
dem es bei Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der
erstinstanzlichen Prüfungsorgane abweicht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1,
BGE 121 I 225 E. 4b, m.w.H);
dass der Grund für diese Zurückhaltung darin liegt, dass der Rechts-
mittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt sind und es ihr somit nicht möglich ist, sich ein zu-
verlässiges Bild über die Leistungen eines Beschwerdeführers –
namentlich im Vergleich zu den übrigen Kandidaten – zu machen, und
hinzu kommt, dass Prüfungen in der Regel Spezialgebiete zum
Gegenstand haben, in denen das Bundesverwaltungsgericht über
keine Fachkenntnisse verfügt;
dass das Bundesveraltungsgericht hingegen Einwände gegen die
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen oder gerügte Ver-
fahrensmängel im Prüfungsablauf mit umfassender Kognition frei prüft,
andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE
2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Unterbewertung
seiner Prüfungsleistungen rügt und beantragt, die Prüfung im
Themenkreis D sei als bestanden zu bewerten;
dass ein materieller Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder die Rückweisung der Angelegenheit an die Vor-
instanz zur erneuten materiellen Bewertung der Prüfungsleistungen
offenkundige und eindeutige Anhaltspunkte einer Unterbewertung
voraussetzen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1);
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags für alle
Prüfungsaufgaben darlegt, wie die Vorinstanz die Bewertung seiner
Prüfung vorzunehmen habe und die Punkte richtig zu verteilen seien;
dass sich die Vorinstanz mit diesen Rügen im Rahmen des
Instruktionsverfahrens eingehend befasst hat und ausführt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die der an-
gefochtenen Verfügung zugrundeliegende Bewertung in Frage zu
stellen;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgezeigten
notwendigen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergeb-
nissen, in diesen materiellen Fragen der schlüssigen und nach-
vollziehbaren Bewertung der Prüfungsexperten anschliesst und ins-
besondere auf die Ausführungen der Vorinstanz im Schriftenwechsel
verweist;
dass deshalb der Antrag, die Prüfung im Themenkreis D sei als be-
standen zu werten, abzuweisen ist;
dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, er sei gestützt auf
ein rechtsgenügliches Prüfungsreglement erneut zur Prüfung im
Themenkreis D zuzulassen;
dass er zur Begründung vorbringt, mangels Prüfungsreglement sei
keine willkürfreie und rechtsgleiche Prüfungsabnahme gewährleistet;
dass die Durchführung des Staatsexamens zum Ingenieur-Geometer
in der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-
Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV, SR 211.432.261) geregelt ist,
welche der Bundesrat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. a und c sowie
Art. 41 Abs. 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007
(GeoIG, SR 510.62) erlassen hat;
dass gemäss Art. 13 Abs. 2 GeomV das Staatsexamen als bestanden
gilt, wenn die Prüfungen in jedem der vier Themenkreise bestanden
sind;
dass der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfung im Themen-
kreis D und folglich das ganze Staatsexamen nicht bestanden hat;
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dass die Prüfung im Themenkreis D gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. d der
GeomV insbesondere Betriebswirtschaft, Projektmanagement,
öffentliches Beschaffungswesen, Ausbildungswesen, Berufsverbände
einschliesslich der Standesregeln, öffentliches und privates Arbeits-
recht, Vertrags- und Gesellschaftsrecht beinhaltet und die Vorinstanz
gemäss Art. 9 Abs. 2 der GeomV den Prüfungsstoff im Einzelnen
festzulegen hat;
dass sich die Prüfung im Themenkreis D gemäss dem Formular
"Staatsexamen 2009: Informationen zu den Prüfungen 2009 je
Themenkreis" (im Folgenden: Formular) aus einer schriftlichen Prüfung
(½ Tag) mit den Schwerpunktthemen Sozialversicherung, Lohn- und
Rechnungswesen, Erstellung einer Offerte und Preisberechnung sowie
einer mündlichen Prüfung mit einem Gespräch von 50 Minuten und
einem konkreten Thema aus dem Themenkreis D zusammensetzt;
dass dem Beschwerdeführer zwar beigepflichtet werden kann, dass
vorliegend eine Notenskala nirgends generell-abstrakt normiert
worden ist;
dass sich die Bewertungskriterien für die eigentliche Beurteilung von
Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten naturgemäss jedoch
einer exakten Regelung entziehen, da sie in ihrem Kern auf einer
subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person beruhen,
welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig be-
einflusst werden kann;
dass Leistungsbeurteilungen im Gegenteil oftmals einer gewissen
Flexibilität bedürfen, um dem üblicherweise im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung des Prüfungskollegiums getroffenen Entscheid
unter Berücksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit genügend Rechnung
tragen zu können;
dass den Examinatoren bei der Festlegung des Bewertungsschemas
folglich ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen ist, weshalb
es in der Regel auch zulässig sein muss, die Punkte- und Notenskala
erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die
Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen
Punktesystem bewertet werden;
dass die Vorinstanz vorliegend ausführt, dass sich alle Themenkreis-
leiter und Experten an die Notenskala 1 bis 6 mit der gleichen Be-
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deutung der ganzen Noten (6 die beste Note, 1 die schlechteste Note;
5 gut, 4 genügend, 3 ungenügend, 2 schlecht, 1 sehr schlecht) ge-
halten hätten;
dass sich eine rechtsungleiche Handhabung dieser Benotungspraxis
weder aus den Akten erschliesst noch vom Beschwerdeführer nach-
gewiesen wird;
dass die Examinatoren vorliegend allen Kandidaten vor den schrift-
lichen Prüfungen ausserdem eine Punkteskala und einen Noten-
schlüssel mitgeteilt haben;
dass der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass vor der münd-
lichen Prüfung keine Festlegung der Lösungen und des Bewertungs-
schemas erfolgt sei, verkennt, dass bei einer mündlichen Prüfung in
erster Linie das Verständnis der Zusammenhänge und die Fähigkeit
zur Problemlösung geprüft wird, was sich im Gegensatz zur schrift -
lichen Prüfung unmöglich nach einem starren Beurteilungsraster be-
werten lässt;
dass die Abnahme anwendungsorientierter Examen primär von fach-
wissenschaftlichem Sachverstand getragen wird und gute Prüfungen
und zuverlässige Prüfungsergebnisse demnach letztlich von den
Fähigkeiten der Prüfer abhängen, weshalb der Gesetz- oder Ver-
ordnungsgeber im Wesentlichen Grundentscheidungen über die Zu-
ständigkeit der jeweiligen Prüfung zu treffen und die Frage der für die
Person des Prüfers vorauszusetzenden Mindestqualifikationen festzu-
legen hat;
dass die verbindlichen Weisungen, mit denen das Bundesver-
waltungsgericht eine Beschwerde gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG an die
Vorinstanz zurückweist, sich auf den Einzelfall zu beschränken haben
und keine allgemeinen Anordnungen enthalten dürfen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.196);
dass der Beschwerdeführer folglich aus dem Fehlen einer
reglementarisch festgehaltenen Notenskala – soweit auf das damit
zusammenhängende Begehren überhaupt einzutreten ist – im Ergeb-
nis keine weitergehenden Rechte beanspruchen kann;
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dass dem Beschwerdeführer jedoch insofern zuzustimmen ist, dass,
wenn das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung von einem be-
stimmten Notendurchschnitt abhängig ist, die Prüfungsordnungen
üblicherweise eine Notenskala und -gewichtung enthalten, was die
Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen und transparenten Be-
notung von Prüfungsleistungen begünstigt;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren moniert, dass ihm vor der
Abnahme der Wiederholungsprüfung die Gewichtung der schriftlichen
und mündlichen Prüfungen nicht mitgeteilt worden sei;
dass gemäss "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens:
Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Eid-
genössischen Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geo-
meter vom 7. April 2009 (im Folgenden: Merkblatt) den Kandidaten vor
Prüfungsbeginn die Gewichtung der einzelnen Prüfungen bekannt zu
geben ist;
dass bei der Abnahme von Prüfungen Prüfungsverfahrensregelungen
die faktisch eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung von
Leistungsbeurteilungen gewissermassen kompensieren und folglich
besonderer Wert auf die Einhaltung und Überprüfung von
Verfahrensvorschriften zu legen ist (vgl. hierzu MARTIN AUBERT,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 142 ff.);
dass die Pflicht der Prüfungskommission, den Kandidaten im Vorfeld
der Prüfungen die Notengewichtung mitzuteilen, eine Verfahrensvor-
schrift darstellt;
dass aus den Akten des Instruktionsverfahrens hervorgeht, dass die
Vorinstanz entgegen den Weisungen im Merkblatt den Kandidaten die
Gewichtung der Prüfungen im Themenkreis D nicht mitgeteilt hat;
dass das Merkblatt formell eine Verwaltungsverordnung darstellt,
welche sich als verwaltungsinterne Dienstanweisung grundsätzlich an
die rechtsanwendenden Behörden richtet und für diese verbindlich ist
(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.);
dass die Prüfungsbehörde mangels Mitteilung der Notengewichtung
folglich eine verbindliche Verfahrensbestimmung verletzt hat;
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dass Mängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen aber nur
dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie
in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten ent-
scheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000 E. 4 b; VPB
45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16 E. 4, sowie das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5);
dass ein Prüfling zur Prüfungsvorbereitung aus der Gewichtung der
Notengebung Rückschlüsse ziehen, namentlich Schwerpunkte setzen
kann, insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – der Prüfungsstoff
der schriftlichen und mündlichen Prüfung nicht identisch ist;
dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie einerseits
ausführt, dass ohne spezielle Information davon auszugehen sei, dass
die mündliche und schriftliche Prüfung im Themenkreis D gleich ge-
wichtet würden, sie andererseits im Formular bezüglich des Themen-
kreises B die Kandidaten über die hälftige Gewichtung der schriftlichen
und mündlichen Prüfung ausdrücklich informiert hat;
dass dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass mangels anders
lautender Information die gleiche Gewichtung der mündlichen und
schriftlichen Prüfung auch angesichts der unterschiedlichen Dauer
nicht ohne Weiteres angenommen werden kann;
dass der gerügte Verfahrensfehler daher als rechtserheblich erscheint;
dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und
genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist, und dass ein ge-
wichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass nur Kandidaten
den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen
hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen;
dass nach ständiger Praxis deshalb ein gültiges und nachweislich ge-
nügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Er-
teilung eines Prüfungsausweises ist (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1);
dass Mängel im Prüfungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nach-
gewiesen sind, grundsätzlich nur dazu führen können, dass ein Be-
schwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen
darf, nicht aber die Erteilung des Prüfungsausweises bewirkt;
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dass der festgestellte Mangel deshalb zur Folge hat, dass die Vor-
instanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer die Prüfung im
Themenkreis D nochmals wiederholen zu lassen;
dass sich unter diesen Umständen die Prüfung der weiteren ver-
fahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt;
dass sich die Beschwerde somit insgesamt als teilweise begründet
erweist, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Prüfungskommission zurückzuweisen ist, damit sie dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gibt, die Prüfungen für Ingenieur-Geometerinnen
und -Geometer im Themenkreis D, Unternehmensführung, unter vor-
gängiger Mitteilung der Gewichtung der schriftlichen und mündlichen
Prüfungen kostenlos zu wiederholen und anschliessend erneut über
das Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden;
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer nur als
teilweise obsiegend gilt, weshalb ihm die Verfahrenskosten zur Hälfte
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien
bemisst (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]);
dass das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Gerichtsgebühr in
der Höhe von Fr. 300.– als angemessen erachtet, welche mit dem am
30. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist;
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen gemäss Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 171.110)
unzulässig ist und dieser Entscheid damit nicht mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
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2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2009 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung,
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfungen des
Eidgenössischen Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und
-Geometer im Themenkreis D, Unternehmensführung, kostenlos zu
wiederholen.
4.
Dem Beschwerdeführer ist vor der Prüfung die Gewichtung der
schriftlichen und mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Be-
schwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebei-
lagen, Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 22. Juli 2010
Seite 11