B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6878/2011
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
H._______,
vertreten durch Charles Flory, Comité de protection
des travailleurs frontaliers européens,
rue de la Gare 37, FR-68190 Ensisheim,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch),
Verfügung vom 30. November 2011.
B-6878/2011
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Sachverhalt:
A.
H._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 19. September 1964 geboren und stammt aus Frankreich. Er hat in
den Jahren 1982 bis 2011 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet und
hierbei Beiträge an die schweizerische AHV / IV entrichtet (IV-Akt. 14, 18
S. 5). Am 30. April 2010 meldete ihn die Mobiliar Versicherung X._______
bei der IV-Stelle Y._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) für den
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Als
Krankheitsgrund führte sie eine chronische Lumbalgie auf (IV-Akt. 1). Am
14. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer seine IV-Anmeldung mittels
offiziellen Formulars ("IV-Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integra-
tion / Rente") nach, wobei er als Krankheitsgrund eine Diskopathie im Be-
reich L5-S1 angab (IV-Akt. 11).
B.
In der Folge gingen verschiedene Arztberichte bei der kantonalen
IV-Stelle ein (IV-Akt. 6, 7, 12, 15 – 19). Mit Schreiben vom 14. Dezem-
ber 2010 (IV-Akt. 18) reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Charles Flory, Präsident des Comité de protection des travailleurs
frontaliers européens, mehrere Arztberichte sowie ein Schreiben der bis-
herigen Arbeitgeberin L._______ vom 26. November 2010 ein, mit wel-
chem diese den Beschwerdeführer per Ende Januar 2011 entliess. Am
13. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines Haus-
arztes Dr. S._______, Allgemeinmediziner, vom 13. Dezember 2010 ins
Recht (IV-Akt. 25) .
C.
Gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Diensts (im
Folgenden: RAD) vom 27. Juli 2011 (IV-Akt. 29) gab die kantonale
IV-Stelle am 8. August 2011 ein rheumatologisches Gutachten bei
Dr. med. B._______ FMH Binningen, Facharzt für Rheumatologie, in Auf-
trag, welches am 1. September 2011 erging (IV-Akt. 32). Mit Stellung-
nahme vom 16. September 2011 (IV-Akt. 33) würdigte RAD-Arzt Dr. med.
V._______ das Gutachten als vollständig sowie überzeugend. Es enthalte
auf den eigenen Untersuchungen beruhende, nachvollziehbare Schluss-
folgerungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und gehe in aus-
reichender Weise auf die medizinischen Vorakten ein.
Entsprechend stellte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 26. September 2011 (IV-Akt. 34) eine Abweisung seines
B-6878/2011
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Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, seit Ja-
nuar 2010 bestehe ununterbrochen eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit.
Spätestens ab Juli 2010 sei es dem Beschwerdeführer indessen zumut-
bar, während einer Stunde zu sitzen, während zwei bis drei Stunden zu
gehen und Lasten von 5 bis 10 Kilogramm zu tragen. Damit bestehe ab
Juli 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer rückenangepassten, (mit Sit-
zen, Stehen und Gehen) wechselbelastenden Tätigkeit, ohne nennens-
werte Leistungsminderung. Der Einkommensvergleich ergebe einen Inva-
liditätsgrad von 3 %, welcher zu keiner Rente berechtige.
D.
Mit Einwand vom 10. Oktober 2011 (IV-Akt. 35) ersuchte der Beschwer-
deführer um eine neue Berechnung seines Invaliditätsgrads mit der Be-
gründung, er sei nicht mehr in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszu-
üben. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 (IV-Akt. 40) teilte die kantona-
le IV-Stelle mit, dieser Einwand genüge den gesetzlichen Anforderungen
nicht und setzte ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Stellung-
nahme unter Beibringung medizinischer Unterlagen an. Mit Schreiben
vom 10. November 2011 (IV-Akt. 42) reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht von Dr. S._______ vom 7. November 2011 sowie einen
(handschriftlichen) Zettel des Psychiaters Dr. O._______ vom
9. November 2011 ein.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 bestätigte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) den Vorbescheid der
kantonalen IV-Stelle vom 26. September 2011 (IV-Akt. 44) mit unverän-
derter Begründung.
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezem-
ber 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinnge-
mässen Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Novem-
ber 2011 aufzuheben, eine "Gegenexpertise beim schweizerischen medi-
zinischen Amt" durchzuführen und ihm eine schweizerische Invalidenren-
te zuzusprechen. Zur Begründung führt er an, er könne auf Grund seiner
Krankheit keine Arbeit annehmen. Seiner Beschwerde legte er den sich
bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Arztbericht von
Dr. S._______ vom 7. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 2) bei. Mit Schrei-
ben vom 13. Januar 2012 reichte er dem Bundesverwaltungsgericht wei-
tere, bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte sowie ei-
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nen (handschriftlichen) Zettel von Dr. O._______ vom 11. Januar 2012
ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2012 beantragt die Vorinstanz unter
Verweisung auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 27. Feb-
ruar 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
diese abzuweisen.
In jener Stellungnahme führt die kantonale IV-Stelle aus, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, da sie weder rechtsgenüglichen Anträge
noch eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts noch eine ausrei-
chende Begründung enthalte. Unter dem Eventualstandpunkt sei die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung basiere auf der Ein-
schätzung des Facharztes für Rheumatologie Dr. B._______, wonach der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.
Das Gutachten entspreche den im Sozialversicherungsrecht hierfür gel-
tenden Anforderungen. Dr. B._______ sei zwar kein Psychiater, könne
aber auf Grund seiner allgemeinmedizinischen Ausbildung dennoch Aus-
sagen über psychische Krankheiten treffen. Der Beschwerdeführer habe
zur Widerlegung der Schlussfolgerungen in diesem Gutachten – neben
der dem Gutachter bereits bekannten Berichten – lediglich die nahezu un-
leserliche ärztliche Bestätigung des behandelnden Psychiaters
Dr. O._______ vom 11. Januar 2012 und einen Bericht des behandelnden
Rheumatologen Dr. S._______ vom 7. November 2012 (recte:
7. November 2011) ins Recht gelegt. Dr. S._______ habe im ersten Be-
richt die Beurteilung von Dr. B._______, wonach körperlich schwerer Ar-
beiten und Zwangshaltungen unzumutbar seien, bestätigt. Der zweite Be-
richt von Dr. O._______, in welchem dieser auf Grund der Diagnose einer
reaktiven Depression eine volle Arbeitsunfähigkeit feststellte, sei als nicht
beweiskräftiges Gefälligkeitsgutachten zu werten. Einerseits widerspre-
che es mit Blick auf den angeblichen Therapiebeginn vom 6. Januar 2011
den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter
Dr. B._______ vom 30. August 2011, wonach die Therapie noch nicht be-
gonnen habe. Andererseits stütze sich die Einschätzung der vollen Ar-
beitsunfähigkeit weder auf entsprechende Befunde noch werde der
Schweregrad der Depression angegeben. Eine allenfalls beim Beschwer-
deführer bestehende Depression könne indessen auch aus einem ande-
ren Grund nicht berücksichtigt werden: Ein Grenzgänger, der seinen Be-
ruf in der Schweiz krankheitshalber aufgegeben habe, sei ab Beginn ei-
ner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit nur noch während eines Jahres bei
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der schweizerischen Invalidenversicherung versichert. Vorliegend sei der
Beschwerdeführer deshalb lediglich bis am 25. Januar 2011 in der
Schweiz versichert gewesen, womit die allenfalls später aufgetretene
psychische Krankheit nicht mehr durch die schweizerischen Invalidenver-
sicherung gedeckt sei.
G.
Replicando reicht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2012
einen Arztbericht, zwei handschriftliche Kurzberichte sowie ein Medika-
mentenrezept seines Hausarztes Dr. S._______ je vom 27. April 2012,
ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich drei Rehabilitationssitzungen der
Kinesiologietherapeutin C._______ vom 27. April 2012 sowie einen hand-
schriftlichen, kaum entzifferbaren Bericht des Psychiaters Dr. O._______
vom 27. August 2011 ein. Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 ergänzt der
Beschwerdeführer die Beschwerdeakten um einen an den Hausarzt Dr.
S._______ adressierten Arztbericht von Dr. G._______ (Fachgebiet un-
bekannt) vom 7. Mai 2012 sowie ein Bestätigungsschreiben von
Dr. J._______ einer auf Verdauungsprobleme und Koloskopie speziali-
sierten chirurgischen Praxis in U._______ vom 16. Mai 2012, wonach
sich der Beschwerdeführer einem (nicht konkretisierten) chirurgischen
Eingriff unterzogen habe. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 legt der Be-
schwerdeführer einen weiteren Arztbericht von Dr. S._______ vom
18. Juni 2012 ins Recht.
H.
Mit Duplik vom 23. November 2012 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehm-
lassung vom 20. März 2012 fest und verweist auf die erneut durch sie
eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle.
In dieser Stellungnahme vom 13. November 2012 führt die kantonale
IV-Stelle aus, die in den durch den Beschwerdeführer neu eingereichten
Unterlagen erwähnte Operation könne allenfalls auf eine nach dem Ver-
fügungszeitpunkt eingetretene Verschlechterung hindeuten. Die neuen
Befunde würden indessen keine Beschwerden aufzeigen, welche
Dr. B._______ in seinem Gutachten vom 1. September 2011 nicht be-
rücksichtigt hätte. Die von Dr. O._______ im Bericht vom 27. August 2011
festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge einer diagnostizierten Depression
sei nicht nachvollziehbar, da Dr. O._______ weder das Ausmass noch die
Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit festhalte. Eine anhaltende Depression sei
nicht anzunehmen, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der drei
Tage später stattgefundenen Untersuchung bei Dr. B._______ keinen de-
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Seite 6
pressiven Eindruck hinterlassen habe. Gemäss Dr. B._______ habe der
Beschwerdeführer einen Psychiater konsultieren wollen, da er über die
Kündigung seiner bisherigen Arbeitgeberin verärgert sei. Solche psycho-
sozialen Faktoren seien indessen bei der Invaliditätsbemessung nicht zu
berücksichtigen.
I.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 reicht der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben seiner Kinesiologiethe-
rapeutin C._______ vom 26. November 2012 ein, wonach er 30 Thera-
piesitzungen zur funktionellen Rehabilitierung seiner Wirbelsäule wahr-
genommen habe.
J.
Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin setzte das
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. April 2013 eine öffentli-
chen EMRK-Verhandlung auf den 11. Juni 2013 an. Wie mit Schreiben
vom 13. Mai 2013 angekündigt, nahm ein Vertreter der kantonalen IV-
Stelle an der Verhandlung teil. Demgegenüber blieben sowohl der Be-
schwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt der Ver-
handlung fern, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Durchfüh-
rung der vom Beschwerdeführer anbegehrten EMRK-Verhandlung absah.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Säumigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhandlung vom
11. Juni 2013 als Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen EMRK-
Verhandlung aufgefasst und – wie mit der Vorladung vom 4. April 2013
angedroht – die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
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versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 30. Novem-
ber 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 30. No-
vember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2011 enthält zwar keine ei-
gentlichen Anträge und eine nur sehr kurze Begründung, wie die kantona-
le IV-Stelle zu Recht bemängelt. Der Beschwerdewille ist indessen sinn-
gemäss zu erkennen, weshalb die Beschwerdeform als gewahrt zu be-
trachten ist (Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
VwVG; SR 172.021). Nachdem die Beschwerde ausserdem fristgerecht
eingereicht und der mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– rechtzeitig überwiesen wurde,
ist auf diese einzutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Be-
schwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden,
freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme der
Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-6878/2011 lautet deshalb fortan B-6878/2011.
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
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Seite 8
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger bei der L._______ in Y._______ als Betriebsarbeiter re-
spektive Staplerfahrer erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeit-
punkt der Anmeldung, in Z._______ (Frankreich). Er macht einen Ge-
sundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als
Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter
diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der an-
gefochtenen Verfügung zuständig.
4.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Ver-
ordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen auf
Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die glei-
chen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Noch keine Anwendung finden die neuen europäischen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen
der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwend-
bar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
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Seite 9
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. Novem-
ber 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.
1b).
4.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf
Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens per Ende Juni 2008 eingereicht wurde,
das alte Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 475). Vorliegend erging so-
wohl die Anmeldung der Mobiliarversicherung als auch das offizielle An-
meldungsformular des Beschwerdeführers nach diesem Stichtag. Es ist
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Seite 10
damit grundsätzlich das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG an-
wendbar sowie die materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft traten (5. IV-Revision). Noch keine An-
wendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]), da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6).
4.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den An-
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Seite 11
spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente
abgewiesen hat.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während der Dauer von rund
30 Jahren Beiträge an die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den
Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt da-
mit, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
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Seite 12
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 Prozent invalid sind (Bst. c).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine
Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 Prozent eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft Wohnsitz haben. Diese Ausnahme ist vorliegend gegeben.
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
B-6878/2011
Seite 13
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
5.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Die Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
6.
Aus den wichtigsten der in den Akten befindlichen, zahlreichen medizini-
schen Berichten ergibt sich Folgendes:
6.1 Dr. J.______ (einer gemeinschaftlichen, auf Radiologie, Echographie,
Doppler, Sensologie, Scanographie, IRM und Osteodensitometrie spe-
zialisierten Ärztepraxis in U._______) diagnostizierte in seinem Arztbe-
richt vom 16. März 2005 beim Versicherten eine beginnende Diskarthrose
im Bereich L3-L4, L4-L5 und L5-S1 sowie einen Beckenschiefstand
rechts ohne Lumbalskoliose, infolge verkürzter Gliedmassen rechts
(IV-Akt. 6, S. 13) In seinem Bericht vom 17. Mai 2005 stellte er eine
Diskopathie im Bereich L4-L5 und L5-S1, ohne lumbale Diskushernie,
fest (IV-Akt. 6, S. 12).
6.2 Dr. R._______ (derselben Ärztepraxis in U._______) erkannte in sei-
nem Arztbericht vom 4. April 2008 eine posterolaterale Diskushernie auf
der linken Seite im Bereich L5-S1 (IV-Akt. 6, S. 11).
6.3 Dr. P._______ (derselben Ärztepraxis in U._______) diagnostizierte
im Bericht vom 2. März 2010 eine degenerativ bedingte Diskopathie mit
Protrusion auf der Höhe L4-L5 und L5-S1, eine Verengung des Foramens
B-6878/2011
Seite 14
im Bereich L5-S1 sowie eine Gradstellung der Lendenwirbelsäule (IV-Akt.
6, S. 9).
6.4 Dr. T.______ und Dr. K.______ (der auf Radiologie und medizinische
Bildgebung spezialisierten Fondation […]) erkannten in ihrem Bericht vom
6. April 2010 ein Stigma mit einem Occlusivsyndrom mechanischer Art
sowie einem distal flachen Dünndarm bei intraperitonealem Erguss, un-
terhalb der Leber vorherrschend. Es bestünden keine Zeichen einer Ap-
pendicitis, was bei weiteren fehlenden Hinweisen das Bild einer subhepa-
tischen Blinddarmentzündung vermuten lasse (IV-Akt. 6, S. 6).
6.5 Dr. A.______ (derselben Fondation […]) erklärte im Bericht vom
21. April 2010, der Versicherte leide an einer Gradstellung der Lenden-
wirbelsäule sowie einer Arthrodese im Bereich L5/S1 mit Fixierung
ventralseits. Der Raum L5/S1 scheine inhomogen zu sein mit hyperden-
sen Zeichen, jedoch ohne Einengung des Kanals, Zeichen einer Diskus-
hernie, sonstigen Kompressionen durch die Bandscheibe, oder Anomalie
der Foramen. Dorsalseits bestünden ebenfalls keine Besonderheiten
(IV-Akt. 6, S. 1).
6.6 Der Neurochirurg Dr. D.______ erklärte im Arztbericht vom
1. April 2010, der Versicherte sei in der Zeit vom 29. März bis 3. Ap-
ril 2010 in der Klinik N._______ zwecks eines chirurgischen Eingriffs
(Arthrodese) hospitalisiert gewesen, da er wiederholt an Lumboischialgie
links mit Diskopathie im Bereich L5-S1 gelitten habe (IV-Akt. 15, S. 8). Im
Bericht vom 14. April 2010 ergänzte er, der Versicherte habe nach der
Arthrodese vom 30. März 2010 im Bereich L5-S1 in der vergangenen
Nacht eine Episode von Hüftschmerzen auf der rechten Seite erlitten. Die
Schmerzen seien nachlassend und der neurologische Zustand ohne Be-
sonderheiten (IV-Akt. 19, S. 8). Im Arztrapport vom 9. Juni 2010 berichte-
te Dr. D.______, der Versicherte habe eine Verbesserung der linksseiti-
gen Ischialgien angegeben und beklage sich einzig noch über bilaterale
Schmerzen der Ferse. Er stellte deshalb die Frage nach einem irritieren-
den Dorn (IV-Akt. 19, S. 5). Aus seinem Arztbericht vom 4. August 2008
geht hervor, dass der Versicherte in den Jahren 2005 bis 2008 an vier
Episoden linksseitiger Ischialgie gelitten habe, zuletzt im April 2008. Die
neurologische Untersuchung sei normal verlaufen, die computerto-
mographische Untersuchung habe jedoch eine Diskushernie L5/S1 auf
der rechten Seite bei einer Diskopathie im Bereich L5/S1 ergeben. Falls
bei der Arbeit keine Besserung auftrete, empfehle er die Durchführung ei-
ner MRI-Untersuchung (IV-Akt. 19, S. 17). Im Bericht vom 11. März 2010
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Seite 15
fügte er hinzu, das neuere MRI habe eine Veränderung vom Typ Modic 2
auf der Höhe L5/S1 gezeigt mit einer Verschmälerung der Bandscheibe
L5/S1 gegenüber 2005. Er habe deshalb eine einfache Entfernung des
Bandscheibenvorfalls bei intersomatischer Arthrodese via ventralen Zu-
gang empfohlen (IV-Akt. 19, S. 15). Im Schreiben vom 27. August 2010
schilderte Dr. D.______ einen verbesserten Zustand bei vollständiger Be-
seitigung der Keimwurzelschmerzen. Der Versicherte beklage sich ledig-
lich noch über eine Empfindlichkeit der Rückenregion eher mechanischer
Ursache, es werde keine medikamentöse Behandlung mehr angewandt.
Die bisherige berufliche Tätigkeit könne der Versicherte per Oktober 2010
halbtags wieder aufnehmen (IV-Akt. 19, S. 5). Am 2. November 2010 prä-
zisierte er, der Versicherte könne die Arbeit entgegen Erwartung noch
nicht wieder aufnehmen, weshalb er dessen Arbeitspause bis Anfang des
folgenden Jahres verlängere (IV-Akt. 19, S. 3). Am 9. Dezember 2010
verlängerte er diese Arbeitspause schliesslich bis März 2011 (IV-Akt. 19,
S. 2) .
6.7 Im Arztbericht vom 22. April 2010 attestierte der Hausarzt des Versi-
cherten und Allgemeinmediziner Dr. S._______ eine volle Arbeitsunfähig-
keit ab dem 25. Januar 2010, wobei im Moment keine angepasste Tätig-
keit denkbar sei. Er stellte indessen die Möglichkeit einer Wiederaufnah-
me einer Arbeitstätigkeit zu 50 % ab ca. Juli 2010 in Aussicht (IV-Akt. 26,
S. 33). Gemäss dessen Arztbericht vom 27. August 2010 vermöge der
Versicherte nunmehr sitzende Arbeiten mit einer Gewichtslimit von 3 Kilo-
gramm zu verrichten (IV-Akt. 15, S. 1; N.B.: Im Übrigen ist der hand-
schriftliche Arztbericht nicht zu entziffern).
6.8 In dem zu Handen der Mobiliar Versicherung erstellten Gutachten
vom 14. Februar 2011 (IV-Akt. 26, S. 8ff.) hielt Dr. med. M._______,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, fest, der Versicherte beklage sich
hauptsächlich über Unwohlsein im Lumbalbereich mechanischen Typs,
mit diskreter Parästhesie während des Sitzens, die indessen bei Bewe-
gung verschwinde (Antwort zu Frage 2). Dr. med. M._______ stellte die
Diagnose Folgen einer mittels Spondylodese durch ventralen Zugang chi-
rurgisch behandelten Lumboischialgie im Bereich L5/S1 (Antwort zu Fra-
ge 3). Die subjektiven Beschwerden seien durch die klinischen Untersu-
chungen erklärbar (Antwort zu Frage 4). Der Versicherte weise ebenfalls
eine Hernia umbilicalis auf, die nächstens operiert werde, wobei mit leich-
ten und rasch abklingenden Folgen zu rechnen sei. Für leichte Tätigkei-
ten ohne Tragen schwerer Lasten und ohne Beugung der Wirbelsäule
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei ein häufiger Positionswechsel
B-6878/2011
Seite 16
(Sitzen, Stehen) oft möglich sein müsse. Die bisherige Tätigkeit sei dem
Versicherten auf Grund seines Gesundheitszustands nicht mehr zumut-
bar (Antwort zu Frage 11; vgl. anders in Antwort zu Frage 10). Eine Ver-
besserung könne erwartet werden, falls sich der Versicherte mit der aktu-
ellen Situation abfinde. Die Kündigung durch seine bisherige Arbeitgebe-
rin habe ihn so stark aufgewühlt, dass er infolge Depression regelmässig
einen Psychiater konsultiere (Antwort zu Frage 12).
6.9 Im handschriftlichen, schlecht entzifferbaren Schreiben vom
27. August 2011 erklärte der behandelnde Psychiater Dr. O._______ den
Versicherten auf Grund einer Depression als arbeitsunfähig (eingereicht
im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 3. Mai 2012). In den hand-
schriftlichen Zetteln vom 9. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 4) sowie vom
11. Januar 2012 (eingereicht im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom
13. Januar 2012) stellte Dr. O._______ je die Diagnose einer reaktiven
Depression, die keine berufliche Tätigkeit mehr zulassen würde. Im ers-
ten Zettel vom 9. November 2011 ergänzte er diese Diagnose um die Be-
funde Unruhe sowie Schlafstörung (N.B.: Der Rest des Zettels ist nicht zu
entziffern). Im zweiten Zettel vom 11. Januar 2012 erklärte er, die De-
pression des Versicherten habe sich im Zusammenhang mit körperlichen
Gesundheitsbeschwerden (seit der Operation von März 2010) entwickelt.
6.10 Im rheumatologischen Gutachten vom 1. September 2011 (IV-Akt.
32) stellte Dr. med. B._______ FMH Binningen, Facharzt für Rheumato-
logie, beim Versicherten nachfolgende Diagnosen mit einer Auswirkung
auf dessen Arbeitsfähigkeit:
chronisch rezidivierendes Lumbovertebralschmerzsyndrom mit is-
chialgiformer Schmerzausstrahlung seit über 10 Jahren,
o bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben von
L3-S1 (vor allem L5/S1),
o ohne Diskushernie (Röntgen vom 16. März 2005 und
17. Mai 2005),
linksseitige Diskushernie L5/S1 gemäss CT vom 4. April 2008,
o ohne Diskushernie gemäss MRI der Lendenwirbelsäule
vom 2. März 2010 und CT vom 21. April 2010,
Status nach Spondylodese L5/S1 bei adominalem Zugang am
30. März 2010,
o bei komplikationslosem postoperativem Verlauf,
B-6878/2011
Seite 17
o ohne Diskushernie (CT vom 21. April 2010),
o bei sitzend und liegend negativer Lasègue,
o ohne neurologische Ausfälle,
o bei recht guter Beweglichkeit der Wirbelsäule trotz Status
nach einer Spondylodese im Bereich L5/S1.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannte er:
unspezifische Schmerzen (manchmal) im zervikothorakalen Be-
reich infolge Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur, jedoch
ohne Druckdolenzen,
psychische Verärgerung wegen der Kündigung durch die Arbeit-
geberin,
Zunahme seiner Verärgerung seit dem orthopädischen Gutachten
durch Dr. med. M._______ vom 14. Februar 2011,
Nikotinabusus.
Zur Erklärung führte Dr. B._______ aus, der Versicherte sei anlässlich der
Untersuchung hinkfrei und flüssig gegangen. Es hätten sich keine neuro-
logischen Ausfälle gezeigt. In psychiatrischer Hinsicht seien beim Versi-
cherte während der gesamten Anamnese und Untersuchungsdauer keine
Zeichen von Leidensdruck oder Depressivität auf der psychisch-geistigen
Ebene auszumachen gewesen. Der Versicherte stehe seit der Kündigung
durch die bisherige Arbeitgeberin bei Dr. O._______ in psychiatrischer
Behandlung (Gutachten, S. 10), da er sich über diese Kündigung sowie
die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med.
M._______ sehr geärgert habe (Gutachten S. 13). Die bekannten dege-
nerativen Veränderungen an den Wirbelgelenken dürften die immer wie-
derkehrenden Lumbalgien mit Ischialgien (welche von den behandelnden
Ärzten teilweise links, teilweise rechts beschrieben worden seien) be-
gründen. Nach der durch Dr. D.______ zur Verhinderung einer Lähmung
durchgeführten Spondylodese L5/S1 seien keine Komplikationen aufge-
treten. Die Wirbelsäule habe sich vielmehr als erstaunlich beweglich her-
ausgestellt. Trotz stabilem Operationsfeld bleibe das Bewegungssegment
L5/S1 kritisch, weshalb der Versicherte keine körperlich belastende Arbei-
ten mit repetitivem Heben von Lasten über 15 Kilogramm mehr ausüben
könne. Ungünstig seien ebenfalls Arbeiten in gebückter Haltung oder mit
wiederholter Drehung des Achsenorganes sowie mit Zwangshaltung der
Wirbelsäule. Für die bisherige berufliche Tätigkeit sei der Versicherte
B-6878/2011
Seite 18
deshalb seit Januar 2010 voll arbeitsunfähig. Auch für angepasste Tätig-
keiten sei der Versicherte seit anfangs Januar 2010 während rund drei bis
vier Monate nach der Spondylodesen-Operation vom 30. März 2010 voll
arbeitsunfähig verblieben. Ab Juli 2010 dürfe ihm indessen eine volle Ar-
beitsfähigkeit in einer rückenangepassten, mit Sitzen, Stehen und Gehen
wechselbelastenden Tätigkeit attestiert werden.
6.11 Im Arztbericht vom 7. November 2011 (IV-Akt. 42, S. 2) rekapitulierte
der behandelnde Rheumatologe Dr. S._______ als Anamnese einen Ul-
cus im Jahr 1998, ein wiederkehrendes depressives Syndrom sowie eine
intersomatische Arthrodese via ventralen Zugang im Bereich L5-S1 im
März 2010. Zur Zeit weise der Versicherte eine hartnäckige Lumboischi-
algie auf. Der Zustand seiner Wirbelsäule verbiete ihm jede schwere
Handarbeit sowie Arbeiten mit Zwangshaltungen.
6.12 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom
27. April 2012 erklärte Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. S._______
den Versicherten wegen einer Bindehautentzündung des rechten Auges
sowie einer kürzlich aufgetretenen inguinal-cruralen Hernie untersucht zu
haben. Der Versicherte weise ausserdem sensitivomotorische Folgen in
den rechten unteren Gliedmassen infolge einer Lumbaldiskopathie auf,
welche ein chirurgischer Eingriff erforderlich gemacht habe. Auf Grund ei-
nes reaktiven depressiven Syndroms besuche er einen Psychiater. Der
Gesundheitszustand des Versicherten sowie die von diesem eingenom-
menen Medikamente seien mit keiner beruflichen Tätigkeit vereinbar, die
Invalidität müsse auf mindestens 80 % beziffert werden.
6.13 Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben
vom 7. Mai 2012 (unter Beilage eines Röntgenbildes) schloss
Dr. G._______ (Fachgebiet unbekannt) nach einer Untersuchung des
Versicherten auf eine Inguinalhernie mit Ausgang im Darmbereich und
Durchmesser von 9 mm.
6.14 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom
18. Juni 2012 hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. S._______ fest,
eine eigentliche, sich in Entwicklung befindende Radikulopathie könne
nicht ausgemacht werden, sondern lediglich Folgeanomalien, verbunden
mit athrotische Schmerzen an der lumbalen Wirbelsäule. Eine Operation
der Inguinalhernie sei auf den 6. Juli 2012 angesetzt.
B-6878/2011
Seite 19
7.
Die Vorinstanz hat die vorliegenden Arztberichte RAD-Arzt Dr. med.
V._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, unterbreitet, welcher mit
Stellungnahme vom 27. Juli 2011 (IV-Akt. 29) hinsichtlich des zu Handen
der Mobiliar Versicherung erstellten Gutachtens von Dr. med. M._______
vom 14. Februar 2011 erklärte, mit einer Arthrodese (respektive allenfalls
einer Spondylodese) im Bereich L5/S1 sei eine körperlich schwere Arbeit
wohl nicht mehr zumutbar. Es seien indessen keine pathologischen Be-
funde genannt worden, die eine Einschränkung für wechselbelastende
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit begründen
könnten. Da eine solche – nur auf den Akten basierende – Aussage nicht
rechtsgenüglich sein könne, empfahl Dr. V._______ die Einholung eines
Gutachtens bei Dr. B._______. Am 16. September 2011 erklärte er, auf
jenes Gutachten von Dr. B._______ vom 1. September 2011 könne voll-
umfänglich abgestellt werden (IV-Akt. 33).
8.
Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
30. November 2011 (siehe vorne E. 4.2). Sämtliche nach diesem Zeit-
punkt ergangenen Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der
angefochtenen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht be-
rücksichtigt werden. Dies gilt für den grössten Teil der im Beschwerdever-
fahren neu eingereichten Arztberichte und betrifft namentlich die unter vo-
rangehender Erwägung 6.12 bis 6.14 zitierten Arztberichte. Die in diesen
Arztberichten neu thematisierten Beschwerden der Bindehautentzündung
des rechten Auges sowie einer Inguinalhernie sind deshalb vorliegend
nicht Beurteilungsgegenstand. Sollten diese Beschwerden zu einer inva-
liditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive
Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, wäre der Beschwerdeführer
gehalten, diesbezüglich ein neues Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen.
Hingegen ist vom Bundesverwaltungsgericht der Arztbericht von
Dr. O._______ vom 11. Januar 2012 (E. 6.9, E. 9.2) beachtlich, in wel-
chem dieser rückblickend zur Ursache der von ihm diagnostizierten reak-
tiven Diagnose Stellung nahm.
9.
Aus den vorliegend relevanten Medizinalakten (vgl. E. 8) ist ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend hauptsächlich an arthro-
sebedingten Veränderungen der Bandscheiben, einer Diskushernie im
B-6878/2011
Seite 20
Bereich L5-S1 sowie den Folgen einer operativen Versteifung der Wirbel-
säule leidet. Ausserdem sind ein Beckenschiefstand rechts ohne Lum-
balskoliose im Jahr 2005 sowie eine Hernia umbilicalis (Nabelhernie) im
Februar 2011, welche inzwischen operiert worden sei, medizinisch doku-
mentiert. Schliesslich berichten mehrere Zettel des behandelnden Psy-
chiaters von psychischen Leiden.
9.1 Das Gutachten von Dr. B._______ vom 1. September 2011 fasst die
vorliegenden somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers voll-
ständig sowie in nachvollziehbarer Weise zusammen. Mit den vom Be-
schwerdeführer beklagten Beschwerden sowie den weiteren Medizinalak-
ten hat sich Dr. B._______ einlässlich auseinandergesetzt und deren Be-
funde in seiner Diagnosenliste berücksichtigt. So bestätigt er insbesonde-
re die Befunde der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben, der
Diskushernie im Bereich L5-S1 sowie den Folgen nach operativer Verstei-
fung der Wirbelsäule. Anlässlich der persönlichen Untersuchung vom
30. August 2011 hat er ausserdem festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Lage ist, flüssig und hinkfrei zu gehen. Die zu einem früheren
Zeitpunkt genannte Diagnose des Beckenschiefstandes rechts scheint
damit gemäss der Untersuchung von Dr. B._______ keine Auswirkungen
auf die Gehweise des Beschwerdeführers zu zeigen. Damit ist nicht zu
beanstanden, dass Dr. B._______ einen allfälligen Beckenschiefstand
rechts nicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge-
führt hat. Keinen Eingang ins Gutachten vom 1. September 2011 fand
schliesslich die oben erwähnte Diagnose der Nabelhernie (E. 9). Gemäss
dem Gutachten vom 14. Februar 2011 von Dr. med. M._______ war in-
dessen nach deren Operation mit leichten und rasch abklingenden Fol-
gen zu rechnen. Nachdem in den übrigen Medizinalakten keine Be-
schwerden im Zusammenhang mit der Nabelhernie dokumentiert werden,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der diesbezüg-
lich durchgeführten Operation beschwerdefrei verblieb.
9.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zwei Kurzberich-
te vom 27. August 2011 und vom 11. Januar 2012 eingereicht, in denen
Dr. O._______ ihn auf Grund einer (reaktiven) Depression als arbeitsun-
fähig erklärte (E. 6.10). In seinem Gutachten vom 1. September 2011 hielt
Dr. B._______ demgegenüber fest, es hätten sich beim Beschwerdefüh-
rer während der gesamten Anamnese und Untersuchungsdauer keine
Zeichen von Leidensdruck oder Depressivität auf der psychisch-geistigen
Ebene gezeigt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers erkannte er eine psychische Verärgerung wegen
B-6878/2011
Seite 21
der Kündigung durch die Arbeitgeberin sowie Zunahme seiner Verärge-
rung seit dem orthopädischen Gutachten durch Dr. med. M._______ vom
14. Februar 2011 (E. 6.10).
9.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zu-
nächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Dabei ist zu
beachten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchti-
gungen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder so-
ziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unter-
scheidende Befunde zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depres-
siven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres-
sion in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psychische
Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind
unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann
(Entscheid EVG [heute: BGer] I 232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5). Nach
der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der versicherten Person trotz ih-
res Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen) sozial-praktisch zumut-
bar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE
102 V 165).
9.2.2 Vorliegend liegt für eine Diagnose in psychiatrischer Hinsicht medi-
zinisches Substrat vor in der Form der Kurzberichte von Dr. O._______.
Die in seinem letzten Arztbericht diagnostizierte reaktive Depression stell-
te er in einen Bezug zu Gesundheitsproblemen physischer Natur, insbe-
sondere den Folgen der Operation von März 2010 (vgl. E. 6.9). Dieser
Umstand spricht grundsätzlich gegen das Vorliegen depressiver Verstim-
mungszustände, welche von der körperlichen Symptomatik unterscheid-
bar wären. In einem früheren Arztbericht hat Dr. O._______ neben einer
depressiven Störung ausserdem Unruhe sowie Schlaflosigkeit festge-
stellt. Diese Begleitumstände könnten wiederum als Indizien dafür gelten,
dass eine selbständige Bedeutung der psychischen Leiden gegenüber
der physischen Situation vorliegt. Nachdem Dr. O._______ seine Diagno-
sen indessen ohne entsprechende medizinische Erläuterungen gestellt
und keinerlei Angaben zu den Hintergründen sowie dem Verlauf der de-
pressiven Verstimmung des Beschwerdeführers in seinen Kurzberichten
aufgeführt hat, kann seinen Diagnosen – sowie namentlich der gestützt
darauf vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – nicht ohne
Weiteres gefolgt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass sowohl Dr. M._______ als auch Dr. B._______ den Grund für die
B-6878/2011
Seite 22
vom Beschwerdeführer konsultierte psychiatrische Betreuung in dessen
Verärgerung, insbesondere infolge der Kündigung durch seine bisherige
Arbeitgeberin, sahen (E. 6.8 und 6.10). Mangels anderer Hinweise ist
damit die depressive Verstimmung des Beschwerdeführers als Folge so-
ziokultureller, belastender Faktoren zu sehen. Aus den Berichten von
Dr. O._______ geht im Weiteren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer
an einer chronifizierten, therapieresistenten Depression erheblichen
Schweregrades leide. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die depres-
sive Verstimmung respektive gegebenenfalls die (in Bezug auf die physi-
schen Leiden) reaktive Depression – unabhängig allfälliger soziokulturel-
ler Faktoren – eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers bewirkt. Damit steht zur vollen Überzeugung des Bundesver-
waltungsgerichts fest, dass die Symptome des Beschwerdeführers in
psychiatrischer Hinsicht eines invalidisierenden Charakters entbehren.
9.2.3 Indem das Gutachten vom 1. September 2011 keine Diagnosen mit
einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht stellt,
ist dieses damit ebenfalls nicht zu bemängeln. Bei diesem Ergebnis kann
vorliegend die durch die kantonale IV-Stelle (mit Blick auf den Zeitpunkt
des Auftretens einer allfälligen Depression) aufgeworfene Frage zur Dau-
er des Versicherungsschutzes eines Grenzgängers in der Schweiz (vgl.
Sachverhalt Bst. F) offenbleiben.
9.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
Gutachten vom 1. September 2011 insgesamt den in der Rechtsprechung
entwickelten, im Sozialversicherungsbereich massgebenden Qualitätsan-
forderungen für Arztberichte respektive Gutachten entspricht (vgl. E. 5.4
Abs. 2). Die Diagnosenliste erweist sich als vollständig sowie nachvoll-
ziehbar und setzt sich nicht in Widerspruch zu den übrigen Medizinalak-
ten. Damit ist im Folgenden auf die von Dr. B._______ vorgenommene
medizinische Beurteilung, insbesondere dessen Bestimmung der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, abzustellen.
9.4 Der Antrag auf eine "Gegen-Expertise" des Beschwerdeführers ist in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass
eine weitere Begutachtung mit Bezug auf den Gesundheitszustand zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung neue Erkenntnisse bringen wird
(BGE 134 I 140 E. 5.3).
10.
Im Gutachten vom 1. September 2011 erklärte Dr. B._______, auf Grund
B-6878/2011
Seite 23
der Beeinträchtigung des Bewegungssegments L5/S1 könne der Be-
schwerdeführer keine körperlich belastende Arbeiten mit repetitivem He-
ben von Lasten über 15 Kilogramm mehr ausüben. Ungünstig seien
ebenfalls Arbeiten in gebückter Haltung oder mit wiederholter Drehung
des
Achsenorganes sowie mit Zwangshaltung der Wirbelsäule. Damit sei der
Beschwerdeführer für seine bisherige berufliche Tätigkeit als Staplerfah-
rer ab Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm ab Juli
2010 eine rückenangepasste, wechselbelastende Verweisungstätigkeit
zumutbar. Diesbezüglich bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 6.10).
RAD-Arzt Dr. med. V._______ hat sich dieser Beurteilung am 16. Sep-
tember 2011 vollumfänglich angeschlossen (E. 7).
11.
Gestützt auf diese Einschätzung ihres RAD hat die Vorinstanz in der Fol-
ge den Einkommensvergleich vorgenommen.
11.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des (potentiellen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1
ff., 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Vorliegend bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen berufli-
chen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2010. Das Wartejahr
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG lief damit Ende 2010 ab. Damit hat sich
der Beschwerdeführer am 30. April 2010, unter Berücksichtigung der neu-
rechtlich geltenden Wartefrist eines halben Jahres gemäss Art. 29 Abs. 2
IVG (vgl. E. 4.3), rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch bestünde vorliegend entsprechend ab Anfang Ja-
nuar 2011, weshalb der Einkommensvergleich auf der Basis der Ver-
gleichseinkommen per Ende Jahr 2010 vorzunehmen ist.
11.2 Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die Vorinstanz auf
das zuletzt bekannte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2009
von Fr. 63'050.– (Monatslohn von Fr. 4850.– x 13) gemäss den Angaben
der L._______ in Y._______ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Au-
gust 2010 [IV-Akt. 13]) abgestellt. Dieses ist an die Nominallohnentwick-
lung bis 2010 anzupassen, womit ein (geringfügig vom Ergebnis der Vor-
instanz abweichendes) indexiertes Invalideneinkommen 2010 von
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Fr. 63'554.40 (vgl. BFS Statistik der Lohnentwicklung, Neuchâtel 2011,
T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2012, Basis 1939 = 100 Punk-
te; Der Index lag für Männer per Ende Jahr 2009 bei 2266 Punkten sowie
per Ende Jahr 2010 bei 2285 Punkten) resultiert. Das auf diese Weise
durch die Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen wird vom Beschwerde-
führer nicht bestritten.
11.3 Auf Grund der RAD-ärztlich für zumutbar befundenen vollen Arbeits-
fähigkeit in einer rückenangepassten, wechselbelastenden Verweisungs-
tätigkeit stützte sich die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalidenein-
kommens auf Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bun-
desamts für Statistik (im Folgenden: LSE) 2008 von Fr. 4'806.– monatlich,
respektive Fr. 57'672.– im Jahr. Umgerechnet auf eine durchschnittliche
Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (abrufbar unter >
Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte
Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Ar-
beitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011,
Total, zuletzt besucht am 19. Juni 2013) ergibt dies einen Wert von
Fr. 59'978.90. Dieses Vorgehen entspricht der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, wonach bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheits-
schadens lediglich noch leichte Arbeiten verrichten können, für die Be-
stimmung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen in der
Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4
des Arbeitsplatzes) auszugehen ist (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c c).
Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2010 resultiert damit ein
Invalideneinkommen von Fr. 61'762.85 (vgl. BFS Statistik der Lohnent-
wicklung, ebd.; Der Index lag für Männer per Ende Jahr 2008 bei 2219
Punkten sowie per Ende Jahr 2010 bei 2285 Punkten). Das durch die
Vorinstanz errechnete, geringfügig hiervon abweichende Invalidenein-
kommen von Fr. 61'668.– ist entsprechend zu korrigieren.
11.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Ta-
bellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Ver-
sicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
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Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die
Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkom-
men zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, son-
dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine
gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam-
menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Allge-
mein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (lei-
densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung al-
ler jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 %
zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung das Erfordernis eines Leidensab-
zugs verneint, da beim Beschwerdeführer keine einkommensbeinflussen-
de Merkmale ersichtlich seien. Nachdem indessen selbst unter Berück-
sichtigung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 %
(sowie entsprechend eines Invalideneinkommens von Fr. 4'6322.15
[Fr. 61'762.85 / 100 x 75]) lediglich ein Invaliditätsgrad von 27 % resultie-
ren würde, kann vorliegend offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein
leidensbedingter Abzug, sowie gegebenenfalls in welcher Höhe, zu ge-
währen ist.
11.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'554.– und des In-
valideneinkommens von Fr. 61'762.85 ergibt einen Invaliditätsgrad von
2.8 %. Dieser Wert ist nach den mathematischen Rundungsregeln aufzu-
runden auf einen Invaliditätsgrad von 3 % (BGE 130 V 121, E. 3), womit
die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Ergebnis
korrekt berechnet hat. Ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 3 % begründet
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
11.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
vom 30. November 2011 zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich so-
mit als unbegründet und ist abzuweisen.
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12.
Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie
verursacht (Urteil BGer 2C-923/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.3; vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat sich die Durchführung der auf den
11. Juni 2013 angesetzten öffentlichen Verhandlung auf Grund des säu-
migen Verhaltens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unnö-
tig erwiesen, weshalb die in diesem Zusammenhang entstandenen Kos-
ten in der Höhe von Fr. 600.– dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers, aufzuerlegen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Be-
rücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache so-
wie der auf Gesuch des Beschwerdeführers hin durchgeführten öffentli-
chen Verhandlung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.– festgesetzt
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdefüh-
rer zu tragende Anteil von Fr. 400.– wird mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers auferlegte Betrag von Fr. 600.– ist innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der unterliegende, vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden im Betrag von Fr. 400.–
dem Beschwerdeführer sowie im Betrag von Fr. 600.– dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers auferlegt.
Der dem Beschwerdeführer auferlegte Anteil der Verfahrenskosten von
Fr. 400.– wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet. Der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegte An-
teil der Verfahrenskosten von Fr. 600.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– Charles Flory, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers;
(Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Einzahlungsschein;
Kopie geht an den Beschwerdeführer)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Juli 2013