B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6886/2018
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kultur BAK,
Hallwylstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Film-Exportförderung "Y._______".
B-6886/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. September 2018 reichte X._______ (Beschwerdeführerin) beim
Bundesamt für Kultur (BAK; Vorinstanz) ein Gesuch um einen Beitrag in
der Höhe von CHF 31'634.– für die Kinoauswertung des von ihr produzier-
ten Films "Y._______" in Deutschland ein. Als Vertriebsunternehmen wurde
die in (Ort in Deutschland) ansässige Z._______ aufgeführt.
In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2018 prüfte der Ausschuss "Auswertung
und Vielfalt" das Gesuch und empfahl es der Vorinstanz mit drei zu null
Stimmen zur Ablehnung. Am 29. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, dieser Empfehlung zu folgen.
B.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Erlass einer begrün-
deten, beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies diese das Ge-
such mit Verfügung vom 20. November 2018 ab. Zur Begründung hielt sie
im Wesentlichen fest, der Ausschuss habe sich mit nachfolgenden Argu-
menten einstimmig gegen das Projekt ausgesprochen:
"Positive Punkte:
– Es wurde eine hohe Minimumgarantie ausbezahlt.
– A._______ hat als (…) Aufmerksamkeit für den Film generiert.
– Der Film ist mit (Filmpreisen) ausgezeichnet worden.
Negative Punkte:
– Vertriebspotential des Films im Ausland: Das Vertriebspotential dieses
Erstlingsfilms ist eher klein, trotz (Filmpreisen) und A._______ als (…).
– Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung: Es ist eine sehr
kleine Auswertung geplant, beschränkt auf 20 Kinos, wovon erst vier Kinos
zugesagt haben. Die Marketingstrategie (u.a. die Definition der Zielgrup-
pen) ist sehr konventionell und nicht vorausschauend.
– Beitrag und Engagement des Verleihunternehmens: Es ist sehr problema-
tisch, dass der Filmstart vom Entscheid des BAK-Gremiums abhängig ge-
macht wird.
– Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung: Das Budget
wirkt unangemessen im Vergleich zur Auswertung. Einige Kosten sind
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überbudgetiert, andere werden in der Auswertungsstrategie gar nicht er-
wähnt. Die "distribution costs" sind im eingereichten Budget höher als die
Angaben im Verleihvertrag.
– Erfahrung des Verleihunternehmens: Es handelt sich um eine erst seit ei-
nem Jahr existierende Firma, welche erst drei Filme mit insgesamt 1000
Zuschauern herausgebracht hat. Die Erfahrung mit Kinoreleases ist nicht
ausreichend, da die bisher verliehenen Filme eher geeignet sind für einen
Digital- und DVD-Release."
Gründe, die eine Abweichung von der Empfehlung des Ausschusses recht-
fertigen würden, seien keine ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Dezember
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neubeurtei-
lung ihres Gesuches. In ihrer Begründung zweifelt sie das vom Ausschuss
kritisierte geringe Vertriebspotential des Films an, zumal es sich um einen
Film handle, der (mit Filmpreisen) ausgezeichnet worden sei. Zudem er-
achte sie die Startgrösse von 20 Kopien auf dem deutschen Kinomarkt und
die durchgeführten Marketingmassnahmen als angemessen. Hinsichtlich
des Beitrags des Verleihunternehmens sei das Gesuch offensichtlich miss-
verständlich: Der deutsche Kinostart hänge gerade nicht von der Zusage
des BAK ab. Aufgrund der Vorgespräche mit SWISS FILMS und vergange-
ner Förderentscheide habe sie jedoch damit gerechnet, dass ihr Vorhaben
vom BAK gefördert werde; dies sei ihr in Aussicht gestellt worden, und sie
erfülle die Fördervoraussetzungen. Was die Kohärenz des Verleihbudgets
zur vorgesehenen Auswertung betreffe, habe sie tatsächliche "out-of-po-
cket"-Kosten Dritter eingetragen. Schliesslich treffe es nicht zu, dass
Z._______ erst seit einem Jahr existiere. Die Gesellschaft existiere seit
dem Jahr 2013. Zudem verfüge das Management über langjährige Erfah-
rung mit einer Vielzahl von Kinoreleases.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die in der Be-
schwerde vorgebrachte inhaltliche Kritik ziele grösstenteils auf die angeb-
liche Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung respektive der die-
ser zugrundeliegenden Expertenbeurteilung. Diese sei der Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts entzogen. Die gerügte und zugegebenermas-
sen falsche Sachverhaltsfeststellung über das Alter des Verleihunterneh-
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mens sei nicht entscheidrelevant; das Gesuch sei bei korrekter Sachver-
haltsfeststellung nicht anders zu beurteilen. Die Kritik der Beschwerdefüh-
rerin sei in den übrigen Punkten als appellatorisch zu qualifizieren.
E.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Seite be-
antragt worden.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Exportförderungsverfügungen der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG;
SR 173.32). Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorin-
stanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressatin ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren,
VwVG; SR 172.021). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
Zur Unterstützung der kulturellen Ausstrahlung, der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit, der Kontinuität und der Entwicklungsfähigkeit der unabhän-
gigen schweizerischen Filmproduktion kann der Bund unter anderem für
die Verwertung von Schweizer Filmen Finanzhilfen gewähren (Art. 3 des
Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001, FiG; SR 443.1, i.V.m. Art. 3 Abs. 1
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990, SuG; SR 616.1). Dazu
gehören unter dem Titel "Exportförderung" Finanzhilfen für den Verleih ei-
nes Schweizer Films ins Ausland (Art. 5 Bst. f FiG i.V.m. Art. 6 ff. der Ver-
ordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen
Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnah-
men, IPFiV; SR 443.122).
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Das für den Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen zuständige
Bundesamt für Kultur (Art. 14 Abs. 1 FiG; Art. 5 Abs. 1 IPFiV) lässt bei man-
gelnder Sachkenntnis Finanzhilfegesuche durch eine Fachkommission
oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten (Art. 14 Abs. 2
und Art. 26 FiG). Bei der Exportförderung erfolgt die Begutachtung durch
den Ausschuss "Auswertung und Vielfalt" der Fachkommission (Art. 10
Abs. 2 IPFiV i.V.m. Art. 43 Bst. d der Verordnung des EDI vom 21. April
2016 über die Filmförderung, FiFV; SR 443.113).
Die Filme werden nach folgenden Kriterien bewertet (Art. 9 Abs. 2 IPFiV):
Vertriebspotential des Films im Ausland (maximal 30 Punkte), Qualität und
Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung (maximal 30 Punkte), Beitrag
des Verleihunternehmens (maximal 20 Punkte), Kohärenz des Verleihbud-
gets zur vorgesehenen Auswertung (maximal 10 Punkte) sowie Erfahrung
des Verleihunternehmens (maximal 10 Punkte). Förderbar sind Projekte,
die mindestens 70 Punkte erreichen (Art. 9 Abs. 3 IPFiV).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätz-
lich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Wo in-
dessen der Gesetzgeber die Rüge der Unangemessenheit ausschliesst, ist
diese a priori unzulässig (Urteile des BVGer B-3528/2016 vom 1. März
2017 E. 3; B-3924/2013 vom 8. September 2015 E. 3; OLIVER ZIBUNG/ELIAS
HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich 2016, Art. 49 Rz. 44).
Da das Filmgesetz die Rüge der Unangemessenheit in Beschwerdeverfah-
ren gegen Verfügungen über Finanzhilfen als unzulässig statuiert (Art. 32
Abs. 3 FiG), beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Be-
schwerde nicht mit voller Kognition. Die angefochtene Verfügung vom
20. November 2018 ist lediglich auf ihre Übereinstimmung mit dem Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu prüfen (Urteile des BVGer B-3528/2016 E. 3; B-3924/2013
E. 3; B-6107/2013 vom 29. Mai 2015 E. 5.2).
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Gemäss der Botschaft zum Filmgesetz wurde die Angemessenheitskon-
trolle ausgeschlossen, weil sich die Angemessenheit auf ästhetische Ur-
teile erschöpfe und sich deshalb einer beschwerdemässigen Kontrolle ent-
ziehe (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2000 zum Bun-
desgesetz über Filmproduktion und Filmkultur, BBl 2000 5429 ff., S. 5450).
Inwieweit die Auffassung der Experten, der Film der Beschwerdeführerin
sei aufgrund seines geringen Vertriebspotentials, der Qualität und des Um-
fangs der geplanten Kinoauswertung sowie der Kohärenz des Verleihbud-
gets zur vorgesehenen Auswertung weniger förderungswürdig als andere
Filme, in der Sache zutreffend ist oder nicht, kann daher durch das Bun-
desverwaltungsgericht nicht überprüft werden (vgl. Urteil des BVGer
B-3924/2013 E. 6.8).
4.
4.1 Zu prüfen ist im Rahmen der zulässigen Kognition dagegen die Rüge
der Beschwerdeführerin, die Angabe in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach das deutsche Verleihunternehmen erst seit einem Jahr existiere,
treffe nicht zu. Das Unternehmen sei im Jahr 2013 gegründet worden. Zu-
dem verfüge das Management über langjährige Erfahrung mit einer Viel-
zahl von Kinostarts.
Die Vorinstanz räumt ein, dass die angefochtene Verfügung von einem fal-
schen Alter des Verleihunternehmens ausging. Sie hält indessen dagegen,
diese falsche Feststellung sei nicht entscheidrelevant, da die Erfahrung
des Verleihunternehmens und nicht das Alter im Sinne der Existenzdauer
massgeblich seien. Das involvierte Verleihunternehmen weise mit dem Ki-
nostart von Filmen, im Gegensatz zu Auswertungen ausserhalb von Kinos,
praktisch keine Erfahrung auf. Die Bewertung in Bezug auf das Kriterium
"Erfahrung des Verleihunternehmens" erscheine darum trotz irrtümlicher
Altersfeststellung insgesamt korrekt.
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht die Existenzdauer des
Verleihunternehmens, sondern dessen Erfahrung ein Förderkriterium
(Art. 9 Abs. 2 IPFiV). Unter diesem Titel spezifizierte der Ausschuss "Aus-
wertung und Vielfalt", es handle sich bei Z._______ um ein seit bloss einem
Jahr existierendes Unternehmen, welches erst drei Filme mit insgesamt
1000 Zuschauern herausgebracht habe. Die Erfahrung mit Kinoreleases
sei nicht ausreichend, da die bisher verliehenen Filme eher für einen Digi-
tal- und DVD-Release geeignet seien.
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Aus dem Handelsregisterauszug vom 23. August 2017 des Amtsgerichts
(Ort in Deutschland), den die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch beigelegt
hatte, ergibt sich, dass Z._______ Mitte 2013 gegründet wurde. Zum Zeit-
punkt der Ausschuss-Sitzung vom 17. Oktober 2018 existierte das Unter-
nehmen somit bereits über fünf Jahre. Insofern trifft die vom Ausschuss
gemachte Aussage über die bloss einjährige Existenzdauer des Verleihun-
ternehmens nicht zu.
Fraglich ist, ob diese Aktenwidrigkeit entscheidrelevant ist, was die Vorin-
stanz verneint. Mit dem Kriterium "Erfahrung" solle sichergestellt werden,
dass Kinoauswertungen unterstützt würden, an denen erfahrene (professi-
onelle) Verleiher mitwirkten. Diese könnten eher gewährleisten, dass die
geförderten Schweizer Filme im Ausland ihr Kino-Publikum fänden. Die Ex-
portförderung fördere nur die Kinoauswertung, keine anderen Auswer-
tungskanäle für Filme wie Video on demand oder Pay-TV. Deshalb könne
Erfahrung mit anderen Auswertungskanälen und entsprechend anderen
Märkten die Erfahrung mit Kinoauswertungen nicht ersetzen. Das Alter des
Unternehmens allein wäre, ohne Bezugnahme zur konkreten Erfahrung mit
Kinoauswertungen, ohnehin kein geeignetes Kriterium.
4.3 Das Kriterium "Erfahrung" spielt nicht nur im Bereich der Exportförde-
rung, sondern auch etwa im Bereich Herstellungsförderung von Spiel-, Ani-
mations- und Dokumentarfilmen (vgl. Anhang 1 zur FiFV, Ziff. 2.1.3.5 Bst. i,
Ziff. 2.1.3.6 Bst. i, Ziff. 2.1.3.7 Bst. i) und im Bereich Postproduktionsförde-
rung (vgl. Anhang 1 zur FiFV, Ziff. 2.1.4.3 Bst. e) eine Rolle. Aufgrund der
beschränkt zur Verfügung stehenden Fördermittel stellt die Erfahrung in ei-
nem spezifischen Bereich, z.B. wie im vorliegenden Fall die Erfahrung im
Bereich Kinoauswertung, ein geeignetes Kriterium dar, um sicherzustellen,
dass Fördermittel auf professionelle Art und Weise eingesetzt werden. Das
tatsächliche Alter eines Unternehmens ist zur Beurteilung einer spezifi-
schen Erfahrung kaum relevant, es sei denn, das Unternehmen existiere
erst seit kurzem. Unter diesen Umständen würde es an der erforderlichen
Zeit fehlen, um Erfahrung zu sammeln.
Zwar ist der Ausschuss "Auswertung und Vielfalt" von einer ein- statt fünf-
jährigen und damit von einer sehr kurzen Existenzdauer des Verleihunter-
nehmens ausgegangen. Indessen hat er zudem die praktische Erfahrung
des Verleihunternehmens im Bereich Kinoauswertung geprüft und ist zum
Schluss gekommen, dass diese bei drei Filmen, die insgesamt 1000 Zu-
schauer angezogen hätten, nicht ausreichend sei.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet die geringe praktische Erfahrung des
Verleihunternehmens im Bereich Kinoauswertung nicht, weist allerdings
darauf hin, dass dessen Geschäftsführer über langjährige Erfahrung mit
einer Vielzahl von Kinostarts verfügten. Mit der Vorinstanz ist dafür zu hal-
ten, dass diese personengebundene Erfahrung nicht an die Erfahrung des
Unternehmens anzurechnen ist. Als massgebendes Kriterium zählt ledig-
lich die Erfahrung des Verleihunternehmens (Art. 9 Abs. 2 IPFiV), nicht zu-
sätzlich oder alternativ die Erfahrung der dort angestellten oder beteiligten
Personen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erleichtert das Abstellen
auf das Unternehmen die Überprüfbarkeit der Erfahrung anhand des Kata-
logs verliehener Filme, während der Beitrag einzelner Personen innerhalb
des Unternehmens schwerer zu beurteilen ist. Dieses auf das Unterneh-
men fokussierte Kriterium erleichtert damit die Bewertung und schliesslich
die Vergleichbarkeit des Gesuchs mit anderen Gesuchen. Kurz gesagt ent-
hält Art. 9 Abs. 2 IPFiV eine einfache Formel für die Gesamtwürdigung der
massgeblichen Erfahrung.
Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die von der Beschwerdeführerin
beispielhaft genannten Filme (Filmtitel) nicht zur Erfahrung des von der Be-
schwerdeführerin beigezogenen Verleihunternehmens zu zählen sind. So-
mit beschränkt sich dessen Erfahrung im Bereich Kinoauswertung entspre-
chend der angefochtenen Verfügung auf insgesamt drei Filme mit insge-
samt 1000 Zuschauern. Angesichts dieses doch eher geringen Erfahrungs-
schatzes ist die Skepsis der Vorinstanz im Gesamtzusammenhang vertret-
bar.
4.4 Selbst wenn das Gesuch im Kriterium "Erfahrung des Verleihunterneh-
mens" mit den maximal möglichen zehn Punkten bewertet worden wäre,
hätte es die erforderliche Mindestpunktzahl (70 Punkte; vgl. Art. 9 Abs. 3
IPFiV) nicht erreicht, da der Ausschuss es nur mit 58.33 Punkten bewertet
hat (vgl. Ziff. 14 der Vernehmlassung).
5.
Hinsichtlich des Kriteriums "Beitrag und Engagement des Verleihunterneh-
mens" macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Aussage in
der angefochtenen Verfügung sei der deutsche Kinostart eben gerade nicht
von der Zusage der Vorinstanz abhängig gewesen. Offensichtlich sei ihr
Gesuch in diesem Punkt missverständlich gewesen.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist der entsprechende Passus 6b des Ge-
suchs unmissverständlich. Mit anderen Worten ausgedrückt stehe da, dass
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das Verleihunternehmen das Risiko eines Kinostarts mit diesem Film für
sich selber eigentlich als viel zu gross erachte und nur bereit sei, den Film
ins Kino zu bringen, weil eine Subventionszusage durch den Bund ange-
sichts der erzielten Auszeichnungen möglich oder wahrscheinlich erschei-
ne.
In ihrem Gesuch erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich wegen der
guten Chance auf Vertriebsunterstützung durch das BAK/SWISS FILMS
für einen Kinostart in dieser Grösse entschieden. Ohne die Unterstützung
sei sie nicht in der Lage, das Risiko eines Filmstarts auf sich zu nehmen.
Indessen gestand die Beschwerdeführerin weiter oben im selben Passus
6b des Gesuchs, der Kinostart werde bereits am 1. November (2018) statt-
finden. Zudem zählte sie im Passus 6a die deutschen Städte auf, in wel-
chen der Film ab 1. respektive 8. November 2018 gemäss dem Buchungs-
stand vom 30. August 2018 gezeigt werde.
In ihrer Gesamtheit sind diese Aussagen der Beschwerdeführerin so zu
verstehen, dass nicht der Kinostart an sich, wohl aber dessen Umfang von
der Subventionszusage der Vorinstanz abhängig sei. Insofern hat der Aus-
schuss "Auswertung und Vielfalt" die Aussagen der Beschwerdeführerin im
Gesuch eher eng ausgelegt und damit den Sachverhalt geringfügig falsch
festgestellt.
Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten.
6.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Vorge-
spräche mit SWISS FILMS und vergangener Förderentscheide habe sie
damit gerechnet, ihr Vorhaben werde vom BAK gefördert. Dies sei ihr in
Aussicht gestellt worden, und sie erfülle die Fördervoraussetzungen. Damit
macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.
6.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd-
liche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden. Dies kann zur Folge haben, dass eine ge-
setzliche Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine im Widerspruch
zur gesetzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen wird. Dieser
Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete
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Seite 10
Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass
der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass
er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu ma-
chende Dispositionen getroffen hat. Schliesslich scheitert die Berufung auf
Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen ge-
genüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161
E. 4.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwal-
tungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.).
6.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Gespräche mit der Stiftung
SWISS FILMS bezieht, ist zu prüfen, ob diese zuständig ist, eine konkrete
Zusicherung zu erteilen: Die Stiftung SWISS FILMS unterstützt gemäss
dem Handelsregisterauszug das schweizerische Filmschaffen und bietet
Dienstleistungen an, welche die Verbreitung von Schweizer Filmen im In-
und Ausland fördern. Sie hat eine Leistungsvereinbarung mit dem Bundes-
amt für Kultur (Art. 5 Abs. 3 IPFiV). Finanzhilfe-Gesuche müssen zwar bei
der Stiftung SWISS FILMS eingereicht werden, wo sie vorgeprüft werden
(Art. 5 Abs. 2 Bst. b IPFiV). Zudem organisiert die Stiftung die Expertise für
Exportförderungsgesuche (Art. 5 Abs. 2 Bst. c IPFiV). Der Entscheid über
die Exportförderung selbst ergeht indessen – aufgrund der Empfehlung der
Fachkommission – durch das BAK (Art. 14 Abs. 1 FiG; Art. 5 Abs. 1 IPFiV).
Die Stiftung SWISS FILMS ist somit nicht zuständig, allfällige Zusagen hin-
sichtlich Förderentscheiden zu erteilen. Darüber hinaus würde es auch an
einer aktenkundigen Zusicherung der Stiftung fehlen.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf frühere Förderentscheide
berufen, da die bisherige Praxis keine Vertrauensgrundlage bildet (BGE
111 V 161 E. 5b; Urteil des BGer 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2;
WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 1995 und 2017).
Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sie auf-
grund einer allfälligen Zusage nicht wieder rückgängig zu machende Dis-
positionen getroffen hat. Vielmehr hat sie sogar eingeräumt, dass der Ki-
nostart nicht von der Zusage der Vorinstanz abhängig gewesen sei (vgl.
E. 5).
6.3 Damit kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend mangels einer ak-
tenkundigen, vertrauensbegründenden Zusicherung der zuständigen Be-
hörde und mangels nicht wieder rückgängig zu machender Dispositionen
nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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Seite 11
7.
Schliesslich weist die Beschwerdeführerin auf die Zielsetzung der Vorin-
stanz hin, den Verleih von Schweizer Filmen für die Kinoauswertung im
europäischen Ausland fördern und die Marktchancen von Schweizer Fil-
men im Ausland damit verbessern zu wollen.
Die Vorinstanz, bzw. deren Ausschuss, hat die Förderkriterien (Art. 9 Abs. 2
IPFiV) vollständig geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den
Film "Y._______" trotz ihrer obgenannten Zielsetzung nicht unterstützt. So-
weit die Beschwerdeführerin aus der genannten Zielsetzung einen An-
spruch auf Exportförderung für ihren Film "Y._______" ableiten will, ist sie
darauf hinzuweisen, dass Exportförderung nur bei Erfüllung der Anforde-
rungen von Art. 6 ff. IPFiV, d.h. bei förderbaren Projekten, gewährt wird.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin hat namentlich nicht die erforderliche
Mindestpunktzahl von 70 Punkten erreicht (Art. 9 Abs. 3 IPFiV).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuchs
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2). Da bei Sub-
ventionsverfahren Vermögensinteressen im Vordergrund stehen, bemes-
sen sich die Verfahrenskosten nach dem Streitwert von vorliegend
Fr. 31'634.–. Dieser Streitwert eröffnet einen Gebührenrahmen von
Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.– (vgl. Art. 4 VGKE). In Anbetracht der Streitsumme
und dem Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf
Fr. 1'400.– festgesetzt und dem am 16. Januar 2019 bezahlten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe entnommen.
10.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
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Seite 12
den (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, BGG; SR 173.110); er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeila-
gen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 543.3; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zu-
rück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Kathrin Bigler Schoch
Versand: 8. August 2019