B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6902/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Marc Steiner und Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)
des Kantons Graubünden,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen für das Jahr 2012.
B-6902/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft, die
Bio-Obstbau betreibt. Am 7. Mai 2010 verlegte sie ihren Sitz aus dem
Kanton Z._______ in den Kanton Graubünden.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 wies der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin die Erstinstanz darauf hin, dass dieser noch keine Gesuchs-
formulare für die Direktzahlungen für das Jahr 2012 zugestellt worden
seien. Der Beschwerdeführerin sei mitzuteilen, in welchem Kanton sie ihr
Gesuch einzureichen habe. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 stellte die
Erstinstanz der Beschwerdeführerin die Erhebungsunterlagen für das
Jahr 2012 zu und forderte diese auf, innert 30 Tage verschiedene Unter-
lagen einzureichen und diverse Fragen zu beantworten, da der bisherige
Bewirtschafter des Betriebs in X._______ gemäss Publikation im Amts-
blatt aus der A._______ AG ausgeschieden sei.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 entschied die Erstinstanz, dass
der Landwirtschaftsbetrieb A._______ AG ab dem Beitragsjahr 2012 nicht
als direktzahlungsberechtigter Betrieb anerkannt werde. Die Beschwerde-
führerin habe deshalb die für dieses Jahr ausgerichteten Beiträge zurück-
zuerstatten.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Oktober
2012 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, der Landwirt-
schaftsbetrieb A._______ AG sei ab dem Beitragsjahr 2012 als direktzah-
lungsberechtigter Betrieb anzuerkennen.
Mit Abrechnung vom 28. November 2012 verfügte die Erstinstanz, dass
die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2012 Anspruch auf Beiträge
für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 2'050.- habe, wovon
die Hälfte bereits als Akontozahlung ausgerichtet worden sei und deren
andere Hälfte einstweilig zurückgestellt werde.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 an die Vorinstanz beantragte die Be-
schwerdeführerin, ihre Einwände gegen die Abrechnung vom
28. November 2012 seien als Sprungbeschwerde zuzulassen und das
Verfahren mit dem bereits bei der Vorinstanz hängigen Verfahren gegen
die Verfügung der Erstinstanz vom 27. September 2012 zu vereinigen.
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Seite 3
Mit Verfügung vom 8. November 2013 wies die Vorinstanz – nach einer
Verfahrensvereinigung – die zwei Beschwerden der Beschwerdeführerin
ab, soweit darauf einzutreten sei. Zudem hob die Vorinstanz Ziff. 2 des
Dispositivs der Verfügung der Erstinstanz vom 27. September 2012
betreffend die Rückforderung der Akontozahlung für Ökobeiträge auf. Sie
zog in Erwägung, fristgerecht habe die Beschwerdeführerin das Gesuch
um Direktzahlungen für das Jahr 2012 nur an die örtlich unzuständige
Behörde des Kantons Z._______ eingereicht. Das Gesuch sei mangels
Unterschrift des kommunalen Flächenbeauftragten jedoch unvollständig
gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die ihr von der Erstin-
stanz mit Schreiben vom 24. Mai 2012 zur Einreichung der Erhebungsun-
terlagen 2012 und Beantwortung diverser Fragen gesetzte Frist unbestrit-
ten ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe der Erstinstanz mit Schrei-
ben vom 25. Mai 2012 lediglich den neuen Bewirtschafter mitgeteilt. Erst
am 26. September 2012 sei ein Flächenerhebungsformular bei der Erst-
instanz eingegangen, jedoch wiederum ohne Bestätigung des kommuna-
len Flächenbeauftragten. Angesichts der Beschwerdeentscheide vom
Februar 2011 betreffend die Frage der Zuständigkeit sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Gesuch in dem nicht mehr
zuständigen Kanton Z._______ eingereicht habe. Ebenfalls nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb sie die Erstinstanz über die Einreichung des Ge-
suchs in Z._______ nicht zumindest informiert habe, und weshalb die Be-
schwerdeführerin das Formular nicht über die verantwortliche Person der
Gemeinde, sondern direkt beim Amt eingereicht habe. Jedenfalls hätte
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig ein Direktzah-
lungsgesuch einzureichen. Die Erstinstanz habe der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 24. Mai 2012 bereits eine Nachfrist für die Einreichung
eines vollständig ausgefüllten Gesuchs mit der Unterschrift des kommu-
nalen Flächenbeauftragten gesetzt, weshalb eine erneute Nachfristanset-
zung nicht erforderlich gewesen sei. Eine solche wäre wohl auch unnütz
gewesen, denn auf dem von der Beschwerdeführerin im Oktober 2012
eingereichten Gesuch habe die Unterschrift des Flächenbeauftragten wei-
terhin gefehlt, und der Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels sei nicht an-
gegeben gewesen. Zudem sei die Ansetzung einer Nachfrist nicht erfor-
derlich gewesen, da die Beschwerdeführerin durch eine rechtskundige
Person vertreten gewesen sei. Weil die Beschwerdeführerin innert der
gesetzten Nachfrist kein vollständig ausgefülltes Gesuch eingereicht und
die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Fragen nicht
beantwortet habe, habe ihre Anspruchsberechtigung nicht geprüft werden
können.
B-6902/2013
Seite 4
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die
Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2013 und diejenige der Erst-
instanz vom 27. September 2013 seien aufzuheben. Die A._______ AG
sei auch für das Beitragsjahr 2012 als direktzahlungsberechtigt anzuer-
kennen. Die Sache sei zur Berechnung und Ausrichtung der Direktzah-
lungen an die Erstinstanz, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Sache zur Anerkennung des Betriebs sowie zur
Berechnung und Ausrichtung der Direktzahlungen an die Erstinstanz zu-
rückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es seien die
vollständigen Akten der Vorinstanz beizuziehen und ihr zur Einsicht zuzu-
stellen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Rechtsver-
treter habe am 7. Mai 2012 bei der Erstinstanz ausdrücklich um die Zu-
stellung der ausstehenden Gesuchsunterlagen ersucht und damit recht-
zeitig ein Beitragsgesuch gestellt. Ihr seien durch das Landwirtschaftsamt
des Kantons Z._______ Erhebungsunterlagen zugestellt worden, die sie
auch dorthin eingereicht habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden,
das von der Erstinstanz erst am 24. Mai 2012 zugestellte Formular nicht
vor dem 15. Mai 2012 in Graubünden eingereicht zu haben. Mit Schrei-
ben vom 25. Mai 2012 habe sie die Erstinstanz an die Zustellung der
Formulare erinnert und darauf hingewiesen, dass sie das Gesuch in der
Zwischenzeit auch im Kanton Z._______ eingereicht habe. Selbst wenn
man von einer von ihr zu vertretenden Verspätung der Gesuchseinrei-
chung ausginge, führte diese höchstens zu einer Kürzung der Direktzah-
lungen um 10%‚ nicht jedoch zu einer Verweigerung der Betriebsaner-
kennung oder der Direktzahlungen. Dass ihr von der Erstinstanz für die
Einreichung der Erhebungsunterlagen im Schreiben vom 24. Mai 2012,
eingegangenen am 29. Mai 2012, keine Frist angesetzt worden sei, be-
stätige implizit, dass ihr Beitragsgesuch rechtzeitig gewesen sei. Sie sei
ersucht worden, die Erhebungsunterlagen "so rasch als möglich" über die
Gemeinde X._______ einzureichen. Auch mit Bezug auf die Einreichung
ergänzender Informationen und Unterlagen innert 30 Tage habe die Erst-
instanz sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Verspätung die Kürzung
oder Verweigerung der Beiträge zur Folge haben könne. Des Weiteren
bestätige die Akontozahlung implizit die Rechtzeitigkeit ihres Beitragsge-
suchs. Die Erstinstanz habe im September 2012 ohne weitere Korres-
pondenz oder Nachfristansetzung entschieden, dass ihr Landwirtschafts-
betrieb nicht als direktzahlungsberechtigter Betrieb anerkannt werde. Ei-
ne derart eingreifende Massnahme wie die Verweigerung von Beiträgen
sei ohne Nachfristansetzung mit Hinweis auf die Kürzungsfolge weder
B-6902/2013
Seite 5
statthaft noch verhältnismässig. Die Erstinstanz sei auf Grund der Struk-
turdatenerhebung vom 2. Mai 2012, des Gesuchs vom 7. Mai 2012 sowie
der im Kanton Z._______ eingereichten Erhebungsunterlagen ohne Wei-
teres in der Lage gewesen, ihren Betrieb zu erfassen und Akontozahlun-
gen vorzunehmen. Wegen der fehlenden Angaben habe sie allenfalls die
genaue Höhe der Beiträge nicht berechnen können, womit die im Som-
mer 2012 noch fehlenden Angaben nur ihr selbst zum Nachteil gereicht
hätten. Die in der Tat noch fehlenden Angaben habe sie am 12. Oktober
2012 nachgereicht.
C.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, es sei Sache der Be-
schwerdeführerin, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung
von Direktzahlungen nachzuweisen. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch rechtzeitig eingereicht
habe, sei dieses unvollständig gewesen und bei der unzuständigen Be-
hörde eingereicht worden, obwohl die Zuständigkeit mit Entscheiden vom
Februar 2011 klargestellt worden sei. Infolge des Bewirtschafterwechsels
seien weitere Abklärungen für die Prüfung der Beitragsberechtigung der
Beschwerdeführerin erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
ihre Anspruchsberechtigung weder behauptet noch nachgewiesen, wes-
halb diese auch nicht habe überprüft werden können. Die Direktzah-
lungskürzungsrichtlinie sei deshalb nicht anwendbar. Im Schreiben vom
24. Mai 2012 habe die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit der Auf-
forderung, die Erhebungsunterlagen "so rasch als möglich" einzureichen,
eine Frist gesetzt, wenn auch keine genaue. Da "so rasch als möglich"
eine kurzfristige Erledigung impliziere und die Beschwerdeführerin nur
noch die Unterschrift des Flächenbeauftragten hätte einholen müssen, sei
diese Frist für die Einreichung der Unterlagen – entsprechend der Frist
zur Beantwortung der gestellten Fragen – spätestens 30 Tage nach Erhalt
des Schreibens abgelaufen. Die Erstinstanz könne ein unvollständiges
Gesuch nicht ohne Weiteres abweisen, sondern müsse dem Betroffenen
eine Gelegenheit zur Verbesserung geben. Das Schreiben vom 24. Mai
2012 könne nicht als Bestätigung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs oder
gar als Bestätigung eines Direktzahlungsanspruchs ausgelegt werden.
Ebenso wenig sei die Akontozahlung vom Juli 2012 eine implizite Bestäti-
gung der Rechtzeitigkeit des Beitragsgesuchs. Des Weiteren kenne die
kantonale Verwaltungsrechtspflege keine allgemeine Pflicht, Nachfristen
anzusetzen oder auf Säumnisfolgen hinzuweisen. Die Beschwerdeführe-
rin hätte die Erstinstanz um eine Fristerstreckung oder Fristwiederherstel-
B-6902/2013
Seite 6
lung ersuchen müssen, was sie nicht getan habe. Dies gelte umso mehr,
als sie anwaltlich vertreten gewesen sei.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Vernehmlassung der
Vorinstanz.
Mit Replik vom 17. März 2014 erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei mit
der Aufhebung der erstinstanzlichen Rückforderung der für 2012 ausge-
richteten Akontozahlung von Fr. 1'025.- und damit mit Ziff. 2 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung einverstanden. Sie führt aus, ihr Ge-
such sei als genügende Grundlage für ihren Anspruch auf Ökobeiträge
anerkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das selbe Ge-
such mit Bezug auf allgemeine Direktzahlungen wegen Verspätung und
Einreichung bei der unzuständigen Behörde ungenügend sein solle. Wäre
die Erstinstanz der Auffassung gewesen, es fehle an einem rechtzeitig
eingereichten Gesuch, hätte sie am 24. Mai 2012 weder zusätzliche Un-
terlagen und Informationen eingefordert noch eine Akontozahlung vorge-
nommen. Der Akontozahlung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die-
se nur Ökobeiträge hätte beschlagen sollen. Da ihr das Strukturdatener-
hebungsformular für den Kanton Graubünden erst am 24. Mai 2012 zu-
gestellt worden sei, habe sie dieses nicht vor dem 15. Mai 2012 einrei-
chen können. Des Weiteren sei aktenwidrig, dass sie ihre Anspruchsbe-
rechtigung nicht nachgewiesen habe, da ihr gestützt auf ein Urteil des
Bundesgerichts Direktzahlungen bis und mit zum Jahr 2011 ausgerichtet
worden seien. Für eine Kürzung oder gar Verweigerung von Beiträgen
wegen fehlender oder verspäteter Angaben fehle es an einer gesetzlichen
Grundlage. Zudem hätte eine derart weit gehende Massnahme die An-
setzung einer Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen vorausgesetzt.
Eine solche Pflicht ergebe sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
und dem Gebot von Treu und Glauben.
D.
Mit Stellungnahme als Fachbehörde vom 20. März 2014 erklärt das Bun-
desamt für Landwirtschaft (BLW), es sei in solchen Fällen vom "beitrags-
berechtigten Bewirtschafter" und nicht vom "beitragsberechtigten Betrieb"
zu sprechen. Y._______, der Bewirtschafter des Betriebs der
A._______ AG, sei aus der AG ausgeschieden. Erst auf den 1. Dezember
2012 sei der Erstinstanz ein Ersatz in der Person von B._______ gemel-
det worden. Am 2. Mai 2012, dem Stichtag im Jahr 2012, kämen somit
weder Y._______ noch B._______ als beitragsberechtigte Bewirtschafter
B-6902/2013
Seite 7
in Frage. Als juristische Person sei die A._______ AG selbst grundsätzlich
nicht beitragsberechtigt für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge
für den ökologischen Ausgleich. Da die Kantone für den Vollzug der Di-
rektzahlungsverordnung zuständig seien, könnten sie die Anforderungen
an die Gesuchseinreichung und die Organisation der Kontrollen bestim-
men. Entsprechend habe die Erstinstanz festgelegt, dass die Richtigkeit
der allgemeinen Angaben, wie derjenigen betreffend den Betrieb, dessen
Organisation und Bewirtschafter, von der Gemeinde oder den beauftrag-
ten Erhebungsbeamten auf dem Gesuchsformular zu bestätigen seien.
Auch nach Aufforderung der Erstinstanz, diese Bestätigung nachträglich
einzuholen, habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, diesen Mangel
zu korrigieren. Damit habe sie ihr Direktzahlungsgesuch unvollständig
eingereicht. Ob diese verspätete und unvollständige Gesuchseinreichung
zu einer gänzlichen Verweigerung oder lediglich zu einer Kürzung der Di-
rektzahlungen führe, könne offen bleiben, da im Fall der Beschwerdefüh-
rerin für das Jahr 2012 keine natürliche Person oder Personengesell-
schaft als Bewirtschafter anerkannt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsge-
setzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen
letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausfüh-
rungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG vorliegt.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom
8. November 2013 handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid, der sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf
öffentliches Recht des Bundes stützt und eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 2 VwVG darstellt (Art. 29a des Landwirtschaftsgesetzes des Kan-
tons Graubünden vom 25. September 1994 [BR 910.000]).
B-6902/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegen-
den Streitsache zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist damit zur Beschwer-
deführung legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt und auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor.
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; eine selbstständige Anfech-
tung der Verfügung der Erstinstanz vom 27. September 2013 ist ausge-
schlossen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der erstinstanzli-
chen Verfügung beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutre-
ten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzah-
lungen für das Jahr 2012, womit die damals geltenden Rechtsnormen
Anwendung finden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern
2014 § 24 N 9, m.w.H.). Im Folgenden werden deshalb die Bestimmun-
gen des Landwirtschaftsgesetzes vom 29 April 1998 (LwG, SR 910.1),
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aDZV,
SR 910.13) und der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) in der jeweils bis zum 31. Dezember
2012 gültigen Fassung zitiert.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die A._______ AG sei für das Bei-
tragsjahr 2012 als direktzahlungsberechtigt anzuerkennen.
Sie macht geltend, das Bundesgericht habe ihre Direktzahlungsberechti-
gung mit Urteil vom 20. Oktober 2011 bestätigt, worauf ihr durch das
B-6902/2013
Seite 9
Landwirtschaftsamt des Kantons Z._______ und die Erstinstanz Direkt-
zahlungen bis zum Jahr 2011 ausgerichtet worden seien. Als sich die
Erstinstanz mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erkundigt habe, wer als di-
rektzahlungsberechtigte Person der A._______ AG anerkannt werden sol-
le, und um Beantwortung zusätzlicher Fragen hinsichtlich dieser Person
gebeten habe, sei sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen der
Auffassung gewesen, dass die A._______ AG als direktzahlungsberech-
tigter Betrieb anzuerkennen sei. Die Erstinstanz sei auf Grund der Struk-
turdatenerhebung vom 2. Mai 2012, ihres Gesuchs vom 7. Mai 2012 so-
wie der im Kanton Z._______ eingereichten Erhebungsunterlagen ohne
Weiteres in der Lage gewesen, ihren Betrieb zu erfassen und Akontozah-
lungen vorzunehmen. Wegen der fehlenden Angaben habe die Erstin-
stanz allenfalls die genaue Höhe der Beiträge nicht berechnen können,
weshalb die im Sommer 2012 noch fehlenden Angaben nur ihr selbst zum
Nachteil gereicht hätten, nicht jedoch der Erstinstanz. Sie habe im kanto-
nalen Beschwerdeverfahren am 12. Oktober 2012 die in der Tat noch feh-
lenden Angaben nachgereicht. Die Beitragsverweigerung durch die Erst-
instanz im September 2012 ohne weitere Korrespondenz oder Nachfrist-
ansetzung mit Hinweis auf die Säumnisfolgen sei nicht statthaft und un-
verhältnismässig. Eine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist ergebe sich
sowohl aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als auch aus dem Gebot
von Treu und Glauben.
Die Vorinstanzen ziehen demgegenüber in Erwägung, selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr
2012 fristgerecht ein Gesuch um Direktzahlungen gestellt habe, ändere
dies nichts daran, dass die Erstinstanz ihre Anspruchsberechtigung nicht
habe prüfen können, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen habe,
die ihr im Zusammenhang mit dem Bewirtschafter der A._______ AG ge-
stellten Fragen rechtzeitig zu beantworten und die entsprechenden Unter-
lagen einzureichen. Zudem sei das Direktzahlungsgesuch der Beschwer-
deführerin mangels erforderlicher Unterschrift des kommunalen Flächen-
beauftragten unvollständig gewesen.
3.1 Der Bund richtet Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuer-
lichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungs-
nachweises (ÖLN) allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Etho-
beiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Beiträge können gekürzt oder verwei-
gert werden, wenn ein Gesuchsteller das LwG, seine Ausführungsbe-
stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
B-6902/2013
Seite 10
3.1.1 Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die
Tatsache, dass ihr gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 20. Oktober
2011 Direktzahlungen bis zum Jahr 2011 ausgerichtet wurden, nicht be-
deutet, dass sie auch für das Beitragsjahr 2012 Anspruch auf Direktzah-
lungen hat.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – die
seit mehreren Jahren Direktzahlungen erhält – bekannt ist, dass es sich
bei Akontozahlungen nur um provisorische Zahlungen handelt. Zudem ist
auf der Abrechnung über die Akontozahlung vom 13. Juli 2012 (vgl. Vor-
akte 3.23, S. 1) ausdrücklich festgehalten, dass eine definitive Abrech-
nung (Hauptabrechnung) über die Direktzahlungen im Spätherbst nach
Eingang der Meldungen über die bewirtschafteten Flächen erstellt werde.
Des Weiteren ist auf dem "Abrechnungsformular Direktzahlungen 2012"
vom 23. August 2012 (vgl. Vorakte 3.23, S. 2) eindeutig festgehalten,
dass zu jenem Zeitpunkt – provisorisch – davon auszugehen war, dass
die Beschwerdeführerin lediglich Anspruch auf ökologische Direktzahlun-
gen in der Höhe von Fr. 2'050.– habe. In der Spalte "Allgemeine Direkt-
zahlungen" ist neben jeder Unterart explizit der Betrag "0" vermerkt und
unter der Rubrik "Total Allgemeine Direktzahlungen 0" zusammengefasst.
3.1.2 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter, die einen Betrieb führen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. b DZV). Als Bewirtschafter gilt die natürliche oder juris-
tische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eige-
ne Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV).
Juristische Personen erhalten keine Direktzahlungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a
DZV). Gemäss Art. 43 Abs. 1 DZV gilt dieser Ausschluss juristischer Per-
sonen von den Direktzahlungen jedoch nicht für die Beiträge für den öko-
logischen Ausgleich; juristische Personen erhalten die Beiträge für den
ökologischen Ausgleich.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr
2012 Beiträge für den ökologischen Ausgleich auszurichten sind. Dies
bestätigt die Vorinstanz durch die ausdrückliche Aufhebung der erstin-
stanzlich verfügten Rückforderung der im Juli 2012 ausgerichteten Akon-
tozahlung für Ökobeiträge in der Höhe von Fr. 1'025.- in Ziffer 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Die Beiträge für den ökologi-
schen Ausgleich wurden der Beschwerdeführerin als juristischer Person
gestützt auf die in Art. 43 Abs. 1 DZV vorgesehene Ausnahme vom Aus-
schluss juristischer Personen von den Direktzahlungen zugesprochen.
B-6902/2013
Seite 11
Die Beschwerdeführerin geht jedoch fehl in ihrer Annahme, wenn sie auf
Grund der Ausrichtung der Ökobeiträge schliesst, dass sie als juristische
Person auch Anspruch auf allgemeine Direktzahlungen habe.
3.1.3 Die Erstinstanz kam mit Verfügung vom 27. September 2012 zum
Schluss, der Landwirtschaftsbetrieb A._______ AG werde ab dem Bei-
tragsjahr 2012 nicht als "direktzahlungsberechtigter Betrieb" anerkannt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass beitragsberechtigt für Direkt-
zahlungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b DZV nicht der landwirtschaftliche
Betrieb, sondern dessen Bewirtschafter ist. Juristische Personen erhalten
keine Direktzahlungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a DZV). Natürliche Personen,
die den Betrieb einer Aktiengesellschaft bewirtschaften, sind aber unter
bestimmten Voraussetzungen beitragsberechtigt (Art. 2 Abs. 3 DZV).
Damit ist vorliegend – richtigerweise – die Frage zu stellen, welche natür-
liche Person oder Personengesellschaft im Jahr 2012 den Betrieb der
A._______ AG bewirtschaftet hat und damit beitragsberechtigt für Direkt-
zahlungen war (Art. 2 Abs. 3 DZV).
3.2 Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet
(Art. 63 Abs. 1 DZV). Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen
Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen (Art. 65
Abs. 1 DZV). Gesuchsteller haben der zuständigen kantonalen Behörde
insbesondere die in Art. 64 Abs. 1 DZV festgelegten Angaben zu machen.
Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers fest und
setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest (Art. 67
Abs. 1 DZV). Als Stichtag gilt das Datum für die Erhebung von landwirt-
schaftlichen Daten, d.h. anfangs Mai; das genaue Datum wird vom Bun-
desamt für Landwirtschaft festgesetzt (Art. 67 Abs. 2 DZV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998
[SR 919.117.71]). Der Stichtag für das Beitragsjahr 2012 war der 2. Mai
jenes Jahres.
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz auf Grund der Pub-
likation im Amtsblatt des Kantons Graubünden Kenntnis davon erlangt
hatte, dass Y._______, der bis zu jenem Zeitpunkt Bewirtschafter des Be-
triebs war, am 15. März 2012 aus der A._______ AG ausgeschieden war
(vgl. Publikation im Handelsregister, Tagesregister-Nr. […] vom […]). Auf
Grund dieses Hinweises auf Veränderungen, die den Bewirtschafter
betreffen, war die Erstinstanz verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären,
B-6902/2013
Seite 12
ob die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2012 die Voraussetzungen für
die Ausrichtung von Direktzahlungen (weiterhin) erfüllt hat.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 DZV ist die natürliche Person oder die Personenge-
sellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, beitrags-
berechtigt, sofern:
"a. sie bei der AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von
mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der
GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am
Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;
b. sie den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre
Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb ar-
beitet;
c. bei Personengesellschaften das Risiko am Kapital, das von den Gesell-
schaftern in die AG oder in die GmbH investiert wurde, von allen Beteiligten
zu gleichen Teilen und gemeinsam getragen wird; und
d. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH
Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindes-
tens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht."
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 (vgl. Vorakte 3.19) stellte die Erstinstanz
der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Publikation im Amts-
blatt des Kantons Graubünden vom […] die Erhebungsunterlagen für das
Jahr 2012 zu und ersuchte diese, die Unterlagen "so rasch wie möglich"
über die Gemeinde X._______ einzureichen. Zudem forderte sie die Be-
schwerdeführerin auf, innert 30 Tage folgende Unterlagen einzureichen
und folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
"Wer soll als direktzahlungsberechtigte Person der "A._______ AG" aner-
kannt werden?
Wer führt den Betrieb der A._______ AG in X._______?
Welchen Umfang in Prozent umfasst die Tätigkeit der Person für den Betrieb
in X._______?
Welche Nebentätigkeiten führt diese Person aus?
Geschäftsberichte der A._______ AG 2010 und 2011
Bilanz und Erfolgsrechnung der A._______ AG per 01.05.2011 und
01.05.2012
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Steuerveranlagungen, Lohnausweise und AHV-Abrechnungen der an der AG
beteiligten, beitragsberechtigten natürlichen Personen oder Personengesell-
schaften."
Da ein Eintrag im Handelsregister über die effektiven Bewirtschafterver-
hältnisse auf dem Betrieb der A._______ AG nichts aussagt, ist es – ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – offensichtlich, dass die Fra-
gen der Erstinstanz im Schreiben vom 24. Mai 2012 dazu gedient haben,
zu überprüfen, wer im Betrieb der A._______ AG nach dem Ausscheiden
des bisherigen Bewirtschafters im März 2012 für das Beitragsjahr 2012
die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 DZV erfüllt.
3.2.2 Da landwirtschaftliche Direktzahlungen gemäss Art. 63 DZV nur auf
Gesuch hin ausgerichtet werden, haben Gesuchsteller nach der allge-
meinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass sie die Vor-
aussetzungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllen. Die Ge-
suchsteller tragen die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen,
aus denen sie ihren Rechtsanspruch ableiten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-1629/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.3, m.w.H.).
Die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Direktzah-
lungen beinhaltet einerseits die Obliegenheit, ein entsprechendes Gesuch
bei der zuständigen Behörde fristgerecht einzureichen (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 DZV), und andererseits die Pflicht, die erforderlichen
Angaben zu machen und zu belegen (Art. 64 DZV).
Da es die Beschwerdeführerin war, die ein Gesuch um Direktzahlungen
für das Jahr 2012 gestellt und Rechte geltend gemacht hat, lag es an
ihr – und war in ihrem eigenen Interesse –, die notwendigen Unterlagen
einzureichen, damit die Erstinstanz ihre Anspruchsberechtigung prüfen
konnte.
3.2.3 Wie dargelegt, war auf Grund des Ausscheidens des bisherigen
Bewirtschafters aus der A._______ AG nicht erstellt, wer im Betriebsjahr
2012 direktzahlungsberechtigter Bewirtschafter des Betriebs war.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr von der Erstinstanz mit Schreiben
vom 24. Mai 2012 gesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen und Be-
antwortung von Fragen innert 30 Tage ungenutzt verstreichen lassen. Wie
aktenkundig ist (Vorakte 3.27) und sie selbst einräumt (S. 4 Beschwerde),
hat die Beschwerdeführerin erst am 12. Oktober 2012 im kantonalen Be-
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schwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Entscheid die von der
Erstinstanz am 24. Mai 2012 eingeforderten fehlenden Unterlagen einge-
reicht. Da die Beschwerdeführerin somit selbst auf Aufforderung der Erst-
instanz die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat, um zu belegen,
wann der Bewirtschafterwechsel in der A._______ AG erfolgt ist bzw.
welche natürliche Person in dem in Frage stehenden Betriebsjahr Bewirt-
schafter des Betriebs war, hat sie die anspruchsbegründenden Voraus-
setzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht nachgewiesen.
Damit ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Be-
deutung, ob die Beschwerdeführerin das Gesuch um Direktzahlungen für
das Jahr 2012 fristgerecht bzw. bei der zuständigen Behörde eingereicht
hat. Selbst wenn man nämlich die Rechtzeitigkeit des Gesuchs entspre-
chend dem Antrag der Beschwerdeführerin bejahte, würde dies nichts
daran ändern, dass sie ihre Mitwirkungspflicht im Gesuchsverfahren ver-
letzt hat, und dass die Folgen der Beweislosigkeit betreffend den Bewirt-
schafter des Betriebs der A._______ AG zu ihren Lasten gehen.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich
täuscht, wenn sie davon ausgeht, dass ihr Direktzahlungsanspruch für
das Jahr 2012 gestützt auf die Direktzahlungskürzungsrichtlinie gekürzt
wurde. Eine Kürzung hätte den Bestand eines Anspruchs vorausgesetzt,
was von der Erstinstanz gerade verneint wurde.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz habe es unterlassen, sie
im Schreiben vom 24. Mai 2012 darauf hinzuweisen, dass fehlende oder
verspätete Angaben die Kürzung oder Verweigerung der Direktzahlungs-
beiträge zur Folge haben könnten. Derart weit gehende Massnahmen
hätten die Ansetzung einer Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
vorausgesetzt. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör und dem Gebot von Treu und Glauben.
3.3.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) ge-
rügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
Das Gesuchsverfahren um Direktzahlungen vor den Vorinstanzen richtet
sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht.
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Art. 23 VwVG, der den Eintritt von Säumnisfolgen von deren Androhung
abhängig macht, gehört nicht zu den gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG im kan-
tonalen Verfahren anwendbaren Bestimmungen des VwVG (vgl. URS PE-
TER CAVELTI in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 5 zu
Art. 23). Des Weiteren ist weder dem LwG noch der DZV als bundes-
rechtliche Minimalanforderung an das nach kantonalem Verfahrensrecht
durchgeführte Gesuchsverfahren eine entsprechende Pflicht zu entneh-
men.
Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass das Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August
2006 (VRG, BR 370.100) keine Pflicht enthält, eine Fristansetzung mit
der Androhung von Säumnisfolgen zu verbinden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat damit nur zu prüfen, ob die Anwen-
dung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts bzw. – wie vorlie-
gend – bei Fehlen einer solchen Vorschrift, die Ermessensausübung
durch die kantonale Behörde zu einer Verletzung von Bundesrecht ge-
führt hat. Dabei fällt vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungs-
mässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (vgl. BGE 140 II 298 E. 2,
133 V 196 E. 1.1, m.w.H.).
3.3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt in ihren Einga-
ben ohne weitere Ausführungen fest, dass sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht
ergebe, auf die Folgen einer Fristsäumnis hinzuweisen. Mangels jeglicher
weiterer Substantiierung ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Dennoch ist
die Beschwerdeführerin auf Folgendes hinzuweisen:
Die Pflicht zur Androhung von Säumnisfolgen kann zwar grundsätzlich als
Ausdruck von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 9 BV) verstanden
werden, wonach das Verhalten der Behörden voraussehbar und verläss-
lich zu sein hat (vgl. CAVELTI, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 23). Die Beschwerde-
führerin könnte jedoch aus der Berufung auf diesen Grundsatz nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr mit
Schreiben vom 24. Mai 2012 zur Verbesserung ihres Direktzahlungsge-
suchs gesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, traf die Erstin-
stanz einen Entscheid auf Grund der Akten über deren Direktzahlungsge-
such, gestützt auf diejenigen Angaben, die die Beschwerdeführerin mit ih-
rem ursprünglichen Gesuch eingereicht hatte. In diesem Vorgehen kann
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keine Verletzung der aus Treu und Glauben abgeleiteten, generellen pro-
zessualen Fürsorgepflicht der Verwaltung erblickt werden. Für die – wäh-
rend der gesamten Verfahrensdauer anwaltlich vertretene – Beschwerde-
führerin war nämlich auch ohne ausdrücklichen Hinweis der Behörde oh-
ne Weiteres vorhersehbar, dass die Erstinstanz bei Nichteinreichen der
zur Verbesserung ihres Gesuchs geforderten Unterlagen – und damit ei-
ner Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht – einen Entscheid auf Grund der
Akten treffen würde. Für den rechtskundigen Vertreter der Beschwerde-
führerin, der Empfänger des Schreibens der Erstinstanz war, lag ein Ak-
tenentscheid als Folge der Fristsäumnis auf der Hand, weshalb es seine
Sorgfaltspflicht als Anwalt gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zur
Einhaltung der gesetzten Frist anzuhalten oder ein Fristverlängerungsge-
such zu stellen. Da damit davon auszugehen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin der Folgen der Nichtbeachtung der Frist bewusst war
bzw. hätte sein müssen, bedurfte sie keines besonderen Schutzes durch
eine ausdrückliche Androhung der Säumnisfolgen.
Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen Juni und September 2012
darauf verzichtet hatte, die geforderten Unterlagen einzureichen, um eine
Fristverlängerung oder erneute Fristansetzung zu ersuchen, verstösst es
des Weiteren auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz
davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Fortführung
des Gesuchsverfahrens einverstanden war, ohne die versäumte Pro-
zesshandlung nachholen zu wollen; deshalb bestand auch keine Ver-
pflichtung der Erstinstanz, eine Nachfrist für die Einreichung der Unterla-
gen zu setzen. Die Erstinstanz hat der Beschwerdeführerin bereits mit
dem Schreiben vom 24. Mai 2012 die Möglichkeit gegeben, ihr Gesuch
mit den fehlenden Angaben zu ergänzen. Es wäre nicht billig, der Behör-
de im Direktzahlungsverfahren, einem Subventionsverfahren, eine um-
fassendere Ermittlungspflicht bezüglich der Anspruchsberechtigung eines
Gesuchstellers aufzuerlegen (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Sub-
ventionen, Basel/Genf/München 2006, S. 156 ff.). Da das Interesse an
der Ausrichtung der Direktzahlungen bei der Beschwerdeführerin selbst
lag bzw. liegt, durfte die Erstinstanz deren Verhalten nach Treu und Glau-
ben als Verzicht auf Einreichung von Beweismitteln und Stellungnahme in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht werten.
Unter diesen Umständen könnte die Beschwerdeführerin auf Grund der
Tatsache, dass das Schreiben vom 24. Mai 2012 nicht mit der Androhung
von Säumnisfolgen verbunden war und ihr auch keine Nachfrist angesetzt
wurde, ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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Die Vorinstanzen sind jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass im
Unterlassen der Androhung der Säumnisfolgen gegenüber einem nicht
anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ein überspitzter Formalismus erblickt
werden könnte, weshalb die Androhung der Säumnisfolgen angezeigt er-
scheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 206; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin
Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 28 f. zu
Art. 29 BV).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich auf Grund der Erwägungen, dass vor-
liegend unbeachtlich ist, ob das Direktzahlungsgesuch der Beschwerde-
führerin rechtzeitig bzw. bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde.
Mangels Beantwortung der Fragen der Erstinstanz und Einreichung ent-
sprechender Beweismittel hat die Beschwerdeführerin nicht belegt, wel-
che natürliche Person im Betriebsjahr 2012 Bewirtschafter des Betriebs
der A._______ AG war. Damit hat sie ihre Anspruchsberechtigung auf Di-
rektzahlungen für dieses Jahr nicht nachgewiesen, weshalb nicht zu be-
anstanden ist, dass ihr Gesuch um Direktzahlungen für das Jahr 2012
abgewiesen wurde.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1'500.– der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem von der
Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu ent-
nehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten.
6.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 18
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.– entnommen, und der Restbetrag von Fr. 500.– wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Einschreiben);
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Einschreiben);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 16. Dezember 2014