Abtei lung II
B-6910/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Katja Stöckli.
X._______,
vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Patent- und Markenanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
Internationale Registrierung Nr. 863'874 2LIGHT
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6910/2007
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf die österreichische Basiseintragung mit Priorität vom
15. März 2004 wurde die Wortmarke IR 863'874 2LIGHT am 13. Sep-
tember 2004 unter anderem mit Schutzanspruch für die Schweiz im in-
ternationalen Register eingetragen und am 27. Oktober 2005 von der
Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle dem Eidgenössi-
schen Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) mitgeteilt. Die Marke
ist für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 11 und 42 registriert.
B.
Mit Notifikation vom 5. Oktober 2006 eröffnete die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin einen Refus provisoire partiel. Sie machte geltend,
dass das Zeichen 2LIGHT ein Äquivalent des englischen Verbes "to
light" sei, welches ins Französische mit "allumer" übersetzt werden
könne. Für folgende Waren und Dienstleistungen sei es direkt be-
schreibend, weil es auf die Besonderheiten, die Natur oder den Zweck
hinweise, und müsse daher allen Wettbewerbern zur Verfügung ste-
hen:
9: Logiciels informatiques, notamment programmes utilisés pour la con-
ception et la planification d'installations d'éclairage; dispositifs et ma-
tériel de réglage et de commande pour installations d'éclairage et lu-
mières, ballasts et starters pour lampes à décharge luminescente,
transformateurs électroniques, connecteurs et connecteurs à fiche
pour câbles à fibres optiques, câbles lumineux à fibres optiques en
verre ou en fibres plastiques, lentilles pour la focalisation
d'éclairages.
11: Installations, dispositifs et matériel d'éclairage et lumières, installa-
tions d'éclairage à fibres optiques, boîtiers, grilles pour l'orientation
d'éclairages, réflecteurs et caches pour lumières, douilles de lampes,
suspensions pour lampes, filtres et filtres interférentiels, sorties
d'éclairages (éclairages encastrés).
42: Planification technique et planification de la construction d'installa-
tions d'éclairage, programmation informatique, programmation de
sous-programmes de calcul pour matériel informatique.
Für Waren und Dienstleistungen, die nicht mit "Beleuchtung" in Zu-
sammenhang stehen, wurde die Marke 2LIGHT hingegen eingetragen:
9: Matériel informatique et ordinateurs, logiciels informatiques, notam-
ment programmes utilisés pour la conception et la planification
d'installations de climatisation, de ventilation et de chauffage.
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11: Installations, dispositifs et matériel de ventilation, dispositifs pour
l'orientation et le guidage d'air, grilles de ventilation pour l'orientation
d'air, rouleaux pour l'orientation d'air, installations, dispositifs et maté-
riel de climatisation, installations, dispositifs et matériel de chauffage.
42: Etudes de projets techniques, planification technique et planification
de la construction de climatisation, de ventilation et de chauffage.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die
Qualifikation der Marke 2LIGHT als beschreibendes Zeichen für die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Sie machte geltend,
dass es sich bei der Bezeichnung "2LIGHT" um einen unbestimmten
Begriff handle, der vielfältige Bedeutungen zulasse. Das englische
Wort "light" bedeute als Substantiv "Licht", als Adjektiv werde es mit
"blond, hell, leicht, bekömmlich, licht sowie luftig" übersetzt. Sie räum-
te ein, dass es sich beim englischen Wort "light" um ein Wort des eng-
lischen Grundwortschatzes handle, dessen Bekanntheit bei den ange-
sprochenen schweizerischen Verkehrskreisen angenommen werden
könne. Da keiner der Bedeutungsinhalte jedoch dominierend sei, kön-
ne die Anerkennung als unterscheidungskräftige Marke nicht verwehrt
werden. Im Weiteren wies die Beschwerdeführerin auf die Eintragung
der Marke 2LIGHT in den USA und in Australien hin.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Zurück-
weisung des Zeichens 2LIGHT in Bezug auf die Waren und Dienst-
leistungen, die mit "Beleuchtung" im Zusammenhang stehen, fest und
führte aus, dass die aus dem Mobiltelekommunikationsbereich hervor-
gegangene Schreibweise von einzelnen Buchstaben und Zahlen für
Wörter (unter anderem "2" für "to", "4" für "for", "u" für "you" etc.) heute
üblich sei und ohne Weiteres entsprechend wahrgenommen werde.
Die Kombination "2LIGHT" – oder die entsprechende und phonetisch
identische Bedeutung "to light" – sei klar verständlich und in Bezug auf
die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen direkt beschrei-
bend. Sämtliche Waren und Dienstleistungen, die anzuzünden seien
oder sonst in irgendeiner Weise die Beleuchtung beträfen, würden
durch den Begriff "to light" oder eben "2LIGHT" direkt beschrieben.
E.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 bestätigte die Vorinstanz den
Refus provisoire partiel vom 5. Oktober 2006 und verwies auf ihre bis-
herige Begründung der Zurückweisung.
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F.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 11. Oktober
2007 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte:
1. Die Verfügung vom 17. September 2007 des IGE betreffend der Schutz-
verweigerung der internationalen Registrierung Nummer 863 874
"2LIGHT" sei aufzuheben, und der Marke sei entsprechend vollumfäng-
lich Schutz für die Schweiz zu gewähren;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wiederholte sie die vor der Vorinstanz erläuterten Ar-
gumente. Insbesondere räumte sie ein, dass die Zahl 2 im Mobilte-
lekommunikationsbereich teilweise zur Darstellung von "to" verwendet
werde, bestritt dies aber in Bezug auf die Elektronikbranche, für deren
Waren und Dienstleistungen die Marke registriert werden solle.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, dass die ursprünglich
aus der Mobiltelekommunikation hervorgegangene Lesart von "2" als
"to" mittlerweile üblich sei und vom Abnehmerkreis ohne Weiteres
entsprechend wahrgenommen werde. Für Waren, die Beleuchtungs-
körper darstellen und damit direkt der Beleuchtung dienen würden, be-
schreibe das Zeichen 2LIGHT den Einsatzzweck bzw. die Bestimmung.
Für Waren, die dem Anzünden solcher Beleuchtungskörper dienen
würden, beschreibe das Zeichen ebenfalls den Einsatzzweck. Auch für
Waren, die wesentliche Bestandteile von Beleuchtungskörper darstel-
len, beschreibe das Zeichen direkt den Einsatzzweck bzw. die Bestim-
mung. Und auch für einen Teil der Dienstleistungen in der Klasse 42
beschreibe das Zeichen direkt einen Zweck.
H.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetz-
lichen Frist von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht und
der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung in Bezug auf die zurück-
gewiesenen Waren der Klasse 9, 11 und 42 besonders berührt und
durch den Entscheid beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
Innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer internationalen Markenre-
gistrierung kann die Vorinstanz erklären, dass sie dieser Marke den
Schutz in der Schweiz verweigere (Regel 17 i.V.m. Regel 18 Abs. 1
Bst. a Ziff. iii der gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar
1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen [mit Gebüh-
renverzeichnis und Verwaltungsvorschriften, SR 0.232.112.21]; Ent-
scheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom
15. Juli 2005 in sic! 2006 S. 32 E. 2 Käfer). Sie muss dafür mindestens
einen in der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR
0.232.04) erwähnten Grund angeben (Art. 5 Abs. 1 des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, MMA, SR 0.232.112.3). Die
Eintragung der Marke 2LIGHT wurde der Vorinstanz mit Notifikation
vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt. Der Refus provisoire partiel der
Vorinstanz datiert vom 5. Oktober 2006, womit die Jahresfrist für die
Schutzverweigerung durch die Vorinstanz gewahrt wurde.
3.
Als Zurückweisungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Mar-
ke jeder Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus Zei-
chen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeu-
gung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in
den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlan-
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des üblich seien (Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Diesen Grund hat die
Vorinstanz unter Hinweis auf den inhaltlich übereinstimmenden Tatbe-
stand von Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August
1992 (MSchG, SR 232.11), der Zugehörigkeit zum "Gemeingut", ange-
rufen. Lehre und Praxis zu dieser Norm können somit herangezogen
werden.
4.
Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im Verkehr für
die Waren und Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie bean-
sprucht werden. Zum Gemeingut zählen unter anderem die auch in
Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ erwähnten Zeichen oder Angaben, die
spezifische Merkmale (Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung usw.)
der entsprechenden Produkte bezeichnen. Ein solches Zeichen oder
eine solche Angabe muss nach ständiger Rechtsprechung direkt auf
die Ware oder Dienstleistung hinweisen und ohne Zuhilfenahme der
Fantasie verstanden werden, um zum Gemeingut zu zählen (BGE 128
III 450 f. E. 1.5 Premiere, BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece).
Dass eine Angabe neuartig, ungewohnt oder fremdsprachig ist,
schliesst ihren beschreibenden Charakter nicht aus. Massgeblich ist,
ob das Zeichen nach dem Sprachgebrauch oder den Regeln der
Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als
Aussage über bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Ware oder
Dienstleistung aufgefasst wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.1/2005
vom 8. April 2005 E. 2 GobalePost). Auch neue Wortschöpfungen kön-
nen Gemeingut sein, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich rich-
ten, auf der Hand liegt (Entscheide der RKGE vom 30. März 2004 in
sic! 2004 S. 775 E. 6 Ready2Snack und vom 3. Oktober 1997 in
sic! 1997 S. 563 E. 2b U-Modul). Die Beurteilung ist aus der Sicht der
angesprochenen Abnehmerkreise dieser Waren oder Dienstleistungen
vorzunehmen (BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere, BGE 116 II 611 f.
E. 2c Fioretto). Falls ein erheblicher Teil der Abnehmer einen
englischen Ausdruck versteht, kann auch er Gemeingut bilden
(BGE 129 III 228 E. 5.1 Masterpiece, Urteil des Bundesgerichts
4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.1-3.2 Discovery Travel &
Adventure Channel).
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Von beschreibendem Charakter sind auch anpreisende Bezeichnun-
gen, d.h. allgemeine Qualitätshinweise und reklamehafte Anpreisun-
gen, die auf Waren und Dienstleistungen irgendwelcher Art angewen-
det werden können (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommen-
tar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2
N. 79; vgl. auch BGE 128 III 451 E. 1.6 Premiere). Dabei können rekla-
mehafte Angaben auch in Verbindung mit Zusätzen vom Markenschutz
ausgenommen sein, falls die werbemässige Aussage den Gesamtein-
druck prägt (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 81).
Massgeblich für die naheliegende Erkennbarkeit des beschreibenden
Charakters sind die im Registereintrag erwähnten Waren und Dienst-
leistungen (WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 21, EUGEN MARBACH, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III, Basel 1996, S. 29). An die Stelle
einer bei abstrakter Betrachtung noch möglichen Mehrdeutigkeit eines
Zeichens kann ein eindeutiger Sinn mit beschreibendem Charakter tre-
ten, sobald das Zeichen mit einer bestimmten Ware oder Dienstleis-
tung in Beziehung gebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004
vom 25. November 2004 E. 3.3 Firemaster; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 90).
5.
Die Marke der Beschwerdeführerin wird für "Beleuchtung" im weiteren
Sinn, das heisst für Installationen, Projektierungen, Vorrichtungen, Ein-
stellungen, Konzeption und Planung mit Licht- und Beleuchtungskör-
pern, aber auch für Bestandteile und Geräte derselben beansprucht.
Die Beschwerdeführerin richtet sich mit diesen Waren und Dienstleis-
tungen sowohl an die erwachsenen Besteller und Käufer von Lichtin-
stallationen und -ersatzteilen als auch an Elektroingenieure und
Innenarchitekten. Aus Sicht dieser Abnehmer ist die Marke daher zu
beurteilen (vgl. EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht,
sic! 2007, S. 5).
6.
Um zu beurteilen, ob "2LIGHT" in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat, ist die Zei-
chenkombination "2LIGHT" als Ganzes zu betrachten. Zu diesem
Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile zu er-
mitteln und sodann zu prüfen, ob das Zeichen in seinem Gesamtein-
druck einen logischen Sinn ergibt, der von den angesprochenen Ver-
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kehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Fantasie-
aufwand als Sachbezeichnung aufgefasst wird (vgl. Entscheid der
RKGE vom 30. März 2004 in sic! 2004 S. 775 E. 4 Ready2Snack).
Die angefochtene Marke lässt sich in eine Zahl und ein englisches
Wort zerlegen. Der Zahl 2 kommt einerseits ein numerischer Wert zu.
Andererseits kann die Zahl 2 gestützt auf deren englische Aussprache
als "two" auch als "to" oder "too" interpretiert werden. Dem englischen
Begriff "light" wiederum kommen zahlreiche Bedeutungen zu, die sich
in drei Bedeutungsgruppen unterteilen lassen (vgl. LANGENSCHEIDT,
e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0). Zum einen ist dies die
Bedeutung als "Licht", wozu etwa auch die Verwendung als "Lampe",
"Feuer", im Plural auch als "Beleuchtung" gehören. Zu dieser Ka-
tegorie ist auch die Bedeutung von "light" als "hell" (Adjektiv) oder als
"anzünden", "beleuchten", "erhellen", "sich entzünden" oder "angehen"
(Verb) zu zählen. Eine weitere Gruppe ist die Verwendung des engli-
schen Begriffs "light" als "leicht" (z.B. als "zu leicht", "locker", "sorg-
los"). Drittens kann dem englischen Begriff "light" auch die Bedeutung
von "fallen" oder "sich niederlassen" zukommen. Letztere Bedeutung
gehört im Gegensatz zu derjenigen als "Licht" oder "leicht" nicht zum
englischen Grundwortschatz und wird daher im Allgemeinen von den
massgeblichen Abnehmern nicht verstanden.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt ihre Zurückweisung darauf, dass das Zeichen
2LIGHT von den massgeblichen Abnehmerkreisen – basierend auf der
aus der Mobiltelekommunikation hervorgegangenen Lesart von "2" als
"to" – als "to light" interpretiert werde. Für sämtliche Waren und
Dienstleistungen, welche anzuzünden seien oder sonst in irgendeiner
Weise die Beleuchtung beträfen, beschreibe der Begriff "to light" direkt
ihre engere oder weitere Zweckbestimmung. Die angefochtene Marke
bilde für diese Waren und Dienstleistungen Gemeingut und könne
daher nicht ins Markenregister eingetragen werden.
7.2 Der erste Bestandteil der angefochtenen Marke 2LIGHT besteht
aus der Zahl 2, die nach einer modernen Lesart, wie sie etwa in der
Chat- und SMS-Kommunikation verbreitet ist, auch als "to" oder "too"
interpretiert werden kann (sog. hakspek, vgl. OLIVER ROSENBAUM, chat-
Slang, Lexikon der Internet-Sprache, München/Wien 1996, S. 117 f.),
so zum Beispiel als 2U ("to you"), 2G4Y ("too good for you"), 2L8 ("too
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late") oder 2MORO ("tomorrow") (vgl. MICHAEL PESCHKE, Internationale
Enzyklopädie der Abkürzungen und Akronyme in Wissenschaft und
Technik, Teil II: Jahrbuch 2004, A-Z, Reversed Edition, München 2004,
S. 343). Spiele mit Homophonie (= Gleichklang) bzw. Homoiophonie
(= ähnlicher Klang) sind auch in der Werbesprache beliebte Instrumen-
te, um die Aufmerksamkeit der Konsumenten auf ein Produkt zu len-
ken (vgl. NINA JANICH, Werbesprache: ein Arbeitsbuch, 2. Aufl., Tübingen
2001, S. 149). Mit dieser Art von neuen Wortschöpfungen wird für
moderne, trendige und fortschrittliche Produkte geworben.
Dabei gilt es zu beachten, dass einzelne Zahlen markenrechtlich nicht
monopolisiert werden können (vgl. BGE 118 II 183 E. 3c Duo). Die
Kombination einer Zahl mit einem Wort kann demgegenüber dem
Markenschutz zugänglich sein. Ob eine Zeichenkombination sprachlich
derart verfremdet ist, dass ihr Sinngehalt nicht ohne einigen Aufwand
an Fantasie und Gedankenaufwand erkannt werden kann, ist im
Einzelfall zu entscheiden. Obwohl die Zahlen limitiert sind, mit denen
sich englische Wörter ersetzen lassen (es sind dies namentlich die
Zahlen 2, 4 und 8), besteht in einem unterscheidungskräftigen Bedeu-
tungszusammenhang grundsätzlich kein Freihaltebedürfnis an ihnen.
Solche Zahl-/Wortkombinationen sind weder per se vom Markenschutz
ausgeschlossen, noch sind sie generell derart verfremdet, dass sie im-
mer eine Fantasiebezeichnung darstellen würden. Massgeblich ist
einzig die Unterscheidungskraft, welche die Marke in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufzubringen vermag.
7.3 Der zweite Bestandteil der angefochtenen Marke 2LIGHT ist das
englische Wort "LIGHT". Dieses Wort ist für logiciels informatiques,
notamment programmes utilisés pour la conception et la planification
d'installations d'éclairage, dispositifs et matériel de réglage et de
commande pour installations d'éclairage et lumières, ballasts et
starters pour lampes à décharge luminescente, transformateurs
électroniques, connecteurs et connecteurs à fiche pour câbles à fibres
optiques, câbles lumineux à fibres optiques en verre ou en fibres
plastiques, lentilles pour la focalisation d'éclairages, installations,
dispositifs et matériel d'éclairage et lumières, installations d'éclairage
à fibres optiques, boîtiers, grilles pour l'orientation d'éclairages,
réflecteurs et caches pour lumières, douilles de lampes, suspensions
pour lampes, filtres et filtres interférentiels, sorties d'éclairages
(éclairages encastrés), planification technique et planification de la
construction d'installations d'éclairage, programmation informatique,
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programmation de sous-programmes de calcul pour matériel informa-
tique rein beschreibend oder sogar eine Sachbezeichnung, trägt zur
Unterscheidungskraft der Marke also nichts bei. Da auch das Element
"2" keinen hinreichenden Beitrag an die Unterscheidungskraft leistet
und sich ein solcher auch nicht aus der Kombination beider
Bestandteile ergibt, ist die Marke gesamthaft als beschreibend und
damit als nicht eintragungsfähig zu qualifizieren.
7.4 Daran ändert nichts, dass "2LIGHT" objektiv betrachtet mehrdeu-
tig ist. Ob die angefochtene Marke 2LIGHT von den massgeblichen
Abnehmern nämlich – grammatikalisch unrichtig – als "zwei Licht" oder
"zwei anzünden" oder aber – grammatikalisch richtig – als "to
light" ("anzünden") verstanden wird, führt in jedem Fall dazu, dass sich
im besagten Zeichen unmittelbar die Kerneigenschaft von Waren und
Dienstleistungen der Beleuchtungsindustrie, wofür die angefochtene
Marke beansprucht wird, widerspiegelt. Das angesprochene Publikum
braucht zum Verständnis des beschreibenden Charakters des
Zeichens keine besondere Denkarbeit aufzubringen, denn die be-
schreibende Aussage des Wortbestandteils "LIGHT" ist, ob nun in
Kombination mit "zwei" oder "to", unmittelbar erkennbar und bedarf
keiner gedanklichen Anstrengung.
8.
Die Beschwerdeführerin weist noch auf die Registrierung der Marke
2LIGHT in den USA, in Australien und in Norwegen hin. Insbesondere
die Eintragungen in den beiden englischsprachigen Ländern führt sie
dabei als Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angefochtenen Marke
an. Massgeblich für die absoluten Ausschlussgründe sind jedoch
einzig die Verhältnisse in der Schweiz. Ausländischen Entscheiden
kommt keine präjudizierende Wirkung zu, und im vorliegenden Fall
sind die sprachlichen Umstände von Land zu Land unterschiedlich zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. Novem-
ber 2004 E. 4.3 Firemaster, BGE 129 III 229 E. 5.5 Masterpiece; WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 9).
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9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es wird
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Marken-
eintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr
bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die
Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung
an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher
unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 we make ideas
work, BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss mit weiteren Hinweisen).
Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen
höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils überwiesen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 11
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref. IR Nr. 863'874 2LIGHT; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsur-
kunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katja Stöckli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 29. Februar 2008
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