B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6927/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
Novartis AG,
Postfach, 4002 Basel,
vertreten durch Schneider Feldmann AG,
Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Synthon Holding B.V.,
Microweg 22, NL-6545 CM Nijmegen,
vertreten durch Weinmann Zimmerli AG,
Apollostrasse 2, Postfach 1021, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14183,
CH 632'100 SENSOREADY / IR 1'227'570 Sensigo.
B-6927/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Schutzausdehnung der internationalen Wortmarke Nr. 1'227'570
"Sensigo" auf die Schweiz wurde am 18. Dezember 2014 in der Gazette
OMPI des marques internationales Nr. 49/2014 veröffentlicht. Die auf einer
Basiseintragung der Benelux-Staaten (bestehend aus Belgien, den
Niederlanden und Luxemburg) beruhende Marke ist für folgende Waren
eingetragen.
Klasse 10: Injecteurs à usage médical.
B.
Die Beschwerdeführerin legte am 1. April 2015 Widerspruch gegen die
Schutzausdehnung dieser Marke ein und beantragte deren vollumfängli-
chen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 632'100
"SENSOREADY", welche für folgende Waren eingetragen ist:
Klasse 10: Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen
Präparaten.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei von identischen
Waren in leicht unterschiedlicher Umschreibung auszugehen und die Be-
standteile "READY" und "go" seien im Sinngehalt sehr ähnlich. Sie sugge-
rierten nämlich, dass die beanspruchten Injektoren sofort einsetzbar seien.
Die Unterschiede zwischen den Marken in Wortlänge und Vokalfolgen fie-
len nicht ins Gewicht, zumal beide mit den identischen 4 Buchstaben
S-E-N-S begännen und eine konzeptionelle Ähnlichkeit vorhanden sei. Ins-
gesamt bestehe deshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen.
C.
Gestützt auf diesen Widerspruch erliess die Vorinstanz am 14. April 2015
eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung gegen die Marke
der Beschwerdegegnerin.
D.
Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin
bei der Vorinstanz die provisorische Schutzverweigerung aufzuheben. Die
Widerspruchsmarke besitze keine Kennzeichnungskraft, sondern sei hin-
sichtlich medizinischer Geräte, die Sensoren aufwiesen, rein beschreiben-
der Natur, daran ändere auch die Schreibweise "SENSOREADY" (anstelle
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von "SENSOR READY") nichts. Zudem zerlege ein angesprochener Ver-
braucher die angefochtene Marke nicht in ihre Einzelteile, sondern sähe
und verstehe "Sensigo" als begrifflich zusammengehörende Einheit.
E.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 2. Juli 2015 wies die Vorinstanz
den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 23. Septem-
ber 2015 ab.
Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen mit Folgendem: Je nach
Leseart werde die angefochtene Marke in "sens-igo" (naheliegende Aus-
sprache auf Französisch und/oder Englisch) oder aber in "sen-si-go" auf-
geteilt, während die Widerspruchsmarke in jedem Fall in die Silben
"SEN-SO-REA-DY" aufgeteilt werde. Je nach Aussprache lägen somit
zwar Unterschiede in der Aussprachekadenz vor, dieser Umstand vermöge
eine gewisse Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund der Übereinstimmung in
den ersten vier Buchstaben S-E-N-S jedoch nicht zu kompensieren.
Die Widerspruchsmarke könne entweder in die Elemente "SENSO", italie-
nisch für "Sinn", "Bewusstsein", "Gefühl" und "READY", englisch für "be-
reit", aufgeteilt werden, oder ab in die Elemente "SENSOR" und "READY".
Da es sich beim zweiten Element klar erkennbar um ein englisches Wort
(aus dem Grundwortschatz) handle, sei der Abnehmer dazu geneigt, auch
im ersten Teil des Zeichens ein englisches Wort zu sehen, mithin das ge-
samte Zeichen als englische Bezeichnung wahrzunehmen und einen ent-
sprechenden Sinngehalt zu suchen. Dabei erscheine es naheliegend, dass
ein wesentlicher Teil des Publikums im ersten Teil des Zeichens den Begriff
"SENSOR" erkennen würde, zumal zwischen den beanspruchten Waren
und dem Begriff "Sensor" ein direkter Bezug bestehe, weil Sensoren übli-
cherweise integrale Teile von Injektoren seien, wohingegen "SENSO" in
keinem direkten Bezug zu den beanspruchten Waren stehe. Aus diesem
Grund liege das Verständnis der Widerspruchsmarke im Sinn einer Mutila-
tion von "sensor ready" auf der Hand. Es komme hinzu, dass das Weglas-
sen eines Doppelkonsonanten bei einem Zusammenzug von Wörtern üb-
lich sei. Im Sinn von "SENSOR READY" komme dem Zeichen zwar keine
direkt beschreibende Bedeutung zu, zumindest sei der Widerspruchs-
marke aber nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu attestieren, denn
sowohl "sensor" im Sinn eines möglichen integralen Bestandteils der be-
anspruchten Waren als auch "ready" im Sinn einer Eigenschaft dieser Wa-
ren hätten als schwach zu gelten.
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Die angefochtene Marke könne entweder in die Elemente "sensi" (italieni-
scher Plural von "senso" und "go" (aus dem englischen Grundwortschatz
stammendes Wort mit der Bedeutung "geh", "fahre") oder aber in "sens"
und "igo" aufgeteilt werden. "sens" komme auf Englisch in der Medizin die
Bedeutung "prefix meaning‚ 'perception or feeling': sensation, sensimeter,
sensitinogen" zu. Auch auf Französisch werde "sens" entweder im Sinn ei-
ner Wahrnehmung verstanden oder im Sinn von "Bedeutung". Im Gesamt-
eindruck komme der angefochtenen Marke jedoch in keiner Leseweise
bzw. in keiner Prüfungssprache eine sinnergebende Bedeutung zu, sie we-
cke jedoch Assoziationen zu "Wahrnehmung", "Gefühl". Jedenfalls sei es
daher nicht naheliegend, die angefochtene Marke aufzuteilen, sondern
"Sensigo" werde als Wortneuschöpfung bzw. als ein Fantasiezeichen ver-
standen. Die Vergleichszeichen wiesen damit auf semantischer Ebene
deutliche Unterschiede auf, weil das in der Widerspruchsmarke enthaltene
Element "SENSOR" eher mit einem Gerät und/oder Instrument verbunden
werde.
Insgesamt sei in Anbetracht des eingeschränkten Schutzumfanges der Wi-
derspruchsmarke, der für den massgeblichen Warenbereich (medizinische
Instrumente) erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer, des unterschiedli-
chen Sinngehalts der Vergleichszeichen und der klar unterschiedlichen Vo-
kalfolge die Verwechslungsgefahr zu verneinen, obwohl eine Zeichenähn-
lichkeit bestünde und gleiche respektive ausgeprägte gleichartige Waren
beansprucht würden.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Oktober
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt:
"1. Der Widerspruchsentscheid des Eidgenössischen Institutes für Geisti-
ges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14183 vom 23. Septem-
ber 2014 – SENSOREADY vs. Sensigo sei aufzuheben.
2. Die Sache sei zurück an die Vorinstanz zu weisen, um der Beschwer-
deführerin die Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme betreffend
die Kennzeichnungskraft der Marke der Beschwerdeführerin einzu-
reichen.
3. Eventualiter: Der Widerspruchsentscheid des Eidgenössischen Institu-
tes für Geistiges Eigentum im Widerspruchsverfahren Nr. 14183 vom
23. September 2015 – SENSOREADY vs. Sensigo sei aufzuheben und
der Widerspruch aus der Schweizer Marke Nr. 632100 –
SENSOREADY gegen die Internationale Marke Nr. 1227570 – Sensigo
sei gutzuheissen.
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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin."
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Marke "SEN-
SOREADY" komme zumindest normale Kennzeichnungskraft zu. Im Ge-
gensatz zur Vorinstanz ist sie nämlich der Auffassung, die Marke werde als
"SENSO READY" gelesen und verstanden, nicht als "SENSOR READY".
Diese Auffassung bekräftigt sie unter Hinweis auf eine Vielzahl von Marken
für Waren der Klasse 10, die aus den Bestandteilen "SENSO" gefolgt von
weiteren Bestandteilen bestünden. "SENSO" sei italienisch und bedeute
etwa "Gefühl", "Bewusstsein". Im Zusammenhang mit Selbstinjektoren für
die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten liege diese Bedeu-
tung auf der Hand, da die Benützer ein angepasstes Gefühl anwenden,
resp. entwickeln müssten, um den Injektor richtig anzuwenden. Als Ganzes
werde die Marke mittels mehreren Gedankenschritten interpretiert als "man
fühlt es, wann der Injektor bereit ist" oder "der Injektor gibt dem Patienten
das Gefühl, wann der Injektor bereit ist [um das Medikament abzugeben]".
Selbst wenn die Abnehmer der Marke diese als "SENSOR READY" erken-
nen würden, käme ihr trotzdem zumindest eine normale Kennzeichnungs-
kraft zu, da dieser Sinngehalt im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren nicht beschreibend sei. Es sei nicht klar, auf wen sich "ready" (be-
reit, parat) beziehe, da bei einem Selbstinjektor nämlich zumindest ein De-
ckel entfernt, der Injektor geschüttelt oder einige Minuten gewartet werden
müsse, bis die Mischung im Injektor die richtige Temperatur erreicht habe.
Die angefochtene Marke werde von den Abnehmern in "Sensi", was die
Pluralform vom italienischen "senso" sei und übersetzt die "Sinne" be-
deute, und "go" zerlegt, was umgangssprachlich die Bedeutung von "Grü-
nes Licht/die Freigabe/das OK/den Startschuss erteilen" habe. Als Ganzes
rufe "Sensigo" Assoziationen zu "Gefühle" hervor und besitze eine normale
Kennzeichnungskraft.
Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Auffassung, es bestünde
eine Verwechslungsgefahr, zumal die in Frage stehenden Marken identi-
sche Waren beanspruchten. Nicht nur seien die ersten vier Anfangsbuch-
staben identisch, sondern auch der Sinngehalt und der konzeptionelle Auf-
bau der Marken seien sehr ähnlich bzw. gleich: "SENSO" (Singular) –
"READY" (bereit, parat) einerseits und "Sensi" (Plural) – "go" (bereit, parat)
andererseits. Die Marke der Beschwerdegegnerin wirke dabei wie eine Va-
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riante der Marke der Gesuchstellerin. Dieser gleiche Sinngehalt der Mar-
ken sei derart überragend, dass die Unterschiede zwischen den Marken
(Wortlänge, Vokalfolge) nicht weiter ins Gewicht fielen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2016 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist hinsichtlich der ma-
teriellrechtlichen Begründung betreffend die Abweisung des Widerspruchs
auf ihren Entscheid vom 23. September 2015.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2016 beantragt die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, die angefoch-
tene Marke werde als einheitliches und bedeutungsloses Wort wahrge-
nommen. Bezüglich des Sinngehalts bestünde somit keine Ähnlichkeit zwi-
schen den Marken. Im Gegensatz dazu sei die Widerspruchsmarke be-
schreibender Natur und zwar selbst dann, wenn die von der Beschwerde-
führerin dargelegte Bedeutung von "SENSO" und "READY" in die Wider-
spruchsmarke übertragen werde, da so ebenfalls Eigenschaften und Cha-
rakteristika der in Frage stehenden Waren genannt würden. Im Folgenden
schliesst sie auf das Nichtvorliegen einer Verwechslungsgefahr.
I.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 7. März 2016 unter Vorbehalt weiterer Parteieingaben und/oder
Instruktionen abgeschlossen. Eine mündliche Parteiverhandlung fand nicht
statt und wurde auch nicht beantragt.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird,
sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
und 33 lit. e VGG).
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Als Widersprechende hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes In-
teresse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich
ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führt an, ihr sei die Gele-
genheit zur Stellungnahme betreffend Kennzeichnungskraft ihrer Marke
unrechtmässigerweise vorenthalten worden. Zum einen hätte ihr die Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend die
von der Beschwerdegegnerin behauptete Kennzeichnungsschwäche der
Marke SENSOREADY gewähren müssen. Zum anderen fehlten Hinweise
darauf, woraus die Vorinstanz ihren Standpunkt ableite, wonach Sensoren
üblicherweise integraler Bestandteil der beanspruchten Selbstinjektoren
seien. Dies liege nicht auf der Hand und stelle keine offensichtliche Tatsa-
che dar, weshalb eine solche Behauptung weitere Abklärungen gebraucht
hätte.
Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass im Widerspruchs-
verfahren ein zweiter Schriftenwechsel nicht ausgeschlossen sei, jedoch
die Ausnahme bilden solle. Bei der Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke handle es sich ohnehin um eine Rechtsfrage, welche sie im
Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Amtes wegen zu prü-
fen habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Widerspruchsschrift ohne-
hin ausgeführt, dass die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräf-
tig sei. Zudem sei es offensichtlich, dass Selbstinjektoren üblicherweise
auch Sensoren enthielten; dazu führt die Vorinstanz drei Internetrecher-
chen an.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfah-
rensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem mögli-
chen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst
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wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung
den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass
sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern
und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) be-
steht Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwal-
tungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder
einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb, mit Verweis u.a. auf BGE 125
V 368 E. 4a und BGE 124 I 49 E. 3c).
Im Widerspruchsverfahren ist ein zweiter Schriftenwechsel nicht ausge-
schlossen (Art. 22 Abs. 4 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember
1992 [MSchV, SR 232.111]). Der zweite Schriftenwechsel sollte jedoch im
Interesse der Prozessökonomie die Ausnahme bilden (EUGEN MARBACH,
in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgü-
ter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N. 1166; GREGOR WILD, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutz-
gesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 31 N. 48).
2.3 Im Widerspruchsverfahren ist damit zu rechnen, dass sich die Vo-
rinstanz mit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auseinan-
dersetzt bzw. sie hat sogar von Amtes wegen die rechtliche Wertung über
die erhöhte oder verminderte Kennzeichnungskraft zu beurteilen (vgl. die
auch von der Beschwerdeführerin zitierten Richtlinien der Vorinstanz in
Markensachen [Stand: 1. 7. 2014], Teil 5, Ziff. 7.7). Die Beschwerdeführerin
musste somit davon ausgehen, dass die Vorinstanz Untersuchungen zur
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anstellt und sie hat sich in
der Widerspruchsschrift auch zur Kennzeichnungskraft geäussert, nämlich
dahingehend, dass der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft
zukomme. Im Übrigen ist es auch nicht überraschend, dass sich die Vo-
rinstanz mit Sensoren bei Injektoren bzw. Selbstinjektoren beschäftigt hat,
wird die Marke "SENSOREADY", wie nachfolgend unter E. 7.3 dargelegt,
von einem wesentlichen Teil des Publikums als "SENSOR READY" ver-
standen.
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Die Vorinstanz nahm den Standpunkt ein, dass Selbstinjektoren üblicher-
weise auch Sensoren enthielten, relativierte diese Aussage im gleichen Ab-
schnitt in der abschliessenden Würdigung zur Kennzeichnungskraft aber,
indem sie ausführte, dass "'sensor' im Sinn eines möglichen integralen Be-
standteils der beanspruchten Waren […]" zu verstehen sei. Auch wenn
Selbstinjektoren ohne Sensoren auf dem Markt wären, kann die Tatsache,
dass Sensoren mögliche integrale Bestandteile von Selbstinjektoren sein
können, jedenfalls als offensichtlich betrachtet werden. Die Beschwerde-
führerin macht auch in der Beschwerdeschrift sodann nicht geltend, dass
Selbstinjektoren per se keine Sensoren aufwiesen, sondern hält sogar fest,
dass ein Selbstinjektor besonders anwenderfreundlich sein müsse. Sie im-
pliziert damit die Erwartungshaltung, wonach ein Selbstinjektor die Anwen-
dung mittels (technischer) Raffinesse vereinfacht, wozu offensichtlich auch
Sensoren dienlich sein können.
2.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet und ihr
Hauptantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz, um der Beschwerdefüh-
rerin die Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme betreffend die Kenn-
zeichnungskraft der Marke der Beschwerdeführerin einzureichen, ist abzu-
weisen.
3.
3.1 Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen zur
Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unter-
nehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung ins Re-
gister und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt
(Art. 5 f. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht, die
Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die sie be-
ansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13
Abs. 1 MSchG).
3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MSchG kann der Inhaber der älteren Marke
gegen eine jüngere Markeneintragung innerhalb von drei Monaten nach
der Veröffentlichung deren Eintragung Widerspruch erheben
(Art. 31 MSchG). Für internationale Marken mit Schweizer Schutzlandde-
signation beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist am ersten Tag des
Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung im Publikationsor-
gan (Gazette) der WIPO folgt (Art. 50 Abs. 1 MSchV).
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Die Beschwerdeführerin hat somit rechtzeitig Widerspruch gegen die Ein-
tragung des Zeichens IR 1'227'570 "Sensigo" erhoben.
4.
4.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich dar-
aus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31
Abs. 1 MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistun-
gen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Zeichen
sind (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2.c "Orfina"; LUCAS
DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., 1999,
Art. 3 N. 8), und umgekehrt. Dabei sind die Aufmerksamkeit der massge-
benden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des
BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 "Gallo/Gallay" CHRISTOPH
WILLI, Markenschutzgesetz, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
4.2 Die Gleichartigkeit der Waren oder Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Eintragungen im Register (Urteile des BVGer B-137/2009 vom
30. September 2009 E. 5.1.1 "Diapason Rogers Commodity Index";
B-8105/2007 vom 17. November 2008 E. 4.2.2 "Activia"; B-7437/2006 vom
5. Oktober 2007 E. 6 "Old Navy"). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die ange-
sprochenen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die un-
ter Verwendung identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Un-
ternehmen hergestellt (Urteile des BVGer B-6665/2010 vom 21. Juli 2011
E. 5.1 "Home Box Office/Box Office"; B-4159/2009 vom 25. November
2009 E. 3.1 "Efe/Eve" mit Hinweisen).
4.3 Für die Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Erschei-
nungsbild und der Sinngehalt massgeblich (BGE 127 III 160
E. 2b/cc "Securitas"; BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Markenzeichen
sind in der Regel schon dann ähnlich, wenn sie nur in einem einzigen der
aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6732/2014
vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Calyana"; B-7442/2006 vom 18. Mai 2007
"Feel 'n Learn/See 'n Learn"; JOLLER, MSchG, Art. 3, N. 173). Unter Um-
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Seite 11
ständen kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene aber durch klare Unter-
schiede auf anderer Ebene neutralisiert werden, so beispielsweise ein ähn-
licher Wortklang durch einen klar abweichenden Sinngehalt (BGE 121 III
377 E. 3c "Boss/Boks"; MARBACH, a.a.O., N. 875; JOLLER, MSchG, Art. 3
N. 168). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aus-
sprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Er-
scheinungsbild durch die Wortlänge und die optische Wirkung der Buch-
staben. Kurzwörter prägen sich sowohl optisch als auch akustisch besser
ein als längere Wörter, weshalb Unterschiede hier eher wahrgenommen
werden (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N.
134).
Entscheidend für den gleichen Sinngehalt können neben der eigentlichen
Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen sein, die das Zeichen unwei-
gerlich hervorruft (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"). Weil zwei Zeichen
meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sich die Ähnlich-
keit der Zeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III 377 E. 2a
"Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radiomat"; MARBACH, a.a.O.,
N. 867; DAVID, a.a.O., N. 15). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel
eine erhöhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt
(BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"; 122 III 382 E. 5 "Kamillosan/Kamil-
lan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-2996/2011 vom 30. November 2012
E. 6.2 "Skincode/Swisscode"; B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 6.2
"Sansan/Santasana"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 136 f.).
4.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit der jüngeren Marke ge-
kennzeichneten Waren und Dienstleistungen von den massgebenden Ver-
kehrskreisen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Das Vor-
liegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn
eine der zu vergleichenden Marken für die andere gehalten wird. Indes wird
von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen, wenn die Zei-
chen zwar auseinander gehalten, dahinter aber fälschlicherweise wirt-
schaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermutet werden (Urteile
des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay";
B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.1 "Gadovist/Gadogita"; JOLLER,
MSchG, Art. 3 N. 21 ff.).
4.5 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
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Seite 12
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
441 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Er-
gebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und ver-
dienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a
"Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Ver-
wechslungsgefahr im Kennzeichenrecht, Eine rechtsvergleichende Unter-
suchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen
im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Me-
dien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204).
4.6 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner
als für starke (vgl. nachfolgend E. 7.2 m. w. H.).
4.7 Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit führen nicht zwingend zu
einer Verwechslungsgefahr. Letztere kann etwa dann ausgeschlossen
sein, wenn die Widerspruchsmarke nur über eine geringe Kennzeich-
nungskraft verfügt und folglich nur einen beschränkten Schutzbereich be-
anspruchen kann (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"; Urteile des BVGer
B-1136/2009 vom 9. Juli 2010 E. 7 "Pernaton/Pernadol 400"; B-2235/2008
vom 2. März 2010 E. 4.3 "Dermoxane/Dermasan"; B-7492/2006 vom
12. Juli 2007 E. 6 "Aromata/Aromathera"). Von einem schmalen Schutzbe-
reich ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Zeichen als Ganzes
oder wesentliche Bestandteile gemeinfrei sind (JOLLER, MSchG, Art. 3
N. 86 f.; MARBACH, a.a.O., N. 981 m.w.H.). In solchen Fällen genügen
schon geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Im Interesse von Konkurrenten können schutzunfähige Elemente nicht und
an Gemeingut anlehnende Bestandteile nur eingeschränkt monopolisiert
werden (JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 10). Dem Gemeingut zugehörig sind
Zeichen oder Zeichenbestandteile, wenn es ihnen im Hinblick auf die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-
dungskraft fehlt oder von einem Freihaltebedürfnis auszugehen ist, wobei
beide Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (Urteile des
BVGer B-1580/2008 vom 19. Mai 2009 E. 2.2 "A-Z"; B-1136/2009 vom
9. Juli 2010 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400").
5.
Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise und der daraus resultie-
rende Grad der Aufmerksamkeit zu bestimmen. Anschliessend ist die Wa-
rengleichartigkeit zu prüfen.
B-6927/2015
Seite 13
5.1 Die Widerspruchsmarke beansprucht Schutz für Selbstinjektoren für
die Verabreichung von pharmazeutischen Präparaten der Klasse 10, wäh-
rend sich der Schutzbereich der angefochtenen Marke auf "Injecteurs à
usage médical" derselben Klasse bezieht. Die angesprochenen Verkehrs-
kreise, hinsichtlich deren die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, beste-
hen bei pharmazeutischen / medizinischen Hilfsmitteln in erster Linie aus
Endabnehmern (vgl. Urteile des BVGer B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014
E. 2.3 "Trileptal/Desileptal"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4.1
"Zurcal/Zorcala"; B-5780/2009 vom 12. Januar 2010 E. 3.2
"Sevikar/Sevcad"; B-7934/2007 vom 29. August 2009 E. 3.3 "Fructa/Fruc-
taid"; B-4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 "Levane/Levact"). Pharmazeu-
tische / medizinische Instrumente werden mit einer erhöhten Aufmerksam-
keit erworben, da den Konsumenten bei Fehlkäufen gesundheitliche Risi-
ken drohen könnten. Das Verständnis der entsprechenden Fachkreise ist
als zusätzlicher Verkehrskreis bei Heilmitteln von untergeordneter Bedeu-
tung, da die Verwechslungsgefahr bei entsprechend geschulten Personen
in der Regel kleiner sein dürfte, als aus der Perspektive des Endverbrau-
chers (Urteil des BVGer B-3138/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3 "Trilep-
tal/Desileptal").
5.2 Die "Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Prä-
paraten" der Widerspruchsmarke scheinen mit den "Injecteurs à usage
médical" der angefochtenen Marke gleich oder zumindest gleichartig zu
sein. Es steht ein Unterbegriff als Ware der Widerspruchsmarke dem Ober-
begriff als Ware der angefochtenen Marke gegenüber. In der Praxis ist der
Fall zwar häufiger anzutreffen, in welchem die Widerspruchsmarke den
Oberbegriff für eine Ware der angefochtenen Marke beansprucht, womit
auf offensichtliche Gleichartigkeit geschlossen wird. Aber auch im vorlie-
genden, umgekehrten Fall, in welchem die von der älteren Marke bean-
spruchte Ware unter den von der jüngeren Marke geschützten Oberbegriff
fällt und nur einen bestimmten Teil dieses Oberbegriffs beansprucht, ist
grundsätzlich von Gleichheit bzw. hochgradiger Gleichartigkeit auszuge-
hen (Urteile des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 4.2
"TERRA/VETIA TERRA", B-6099/2013 vom 27. Juni 2015 E. 4.2.2. f.
"CARPE DIEM/carpe noctem" m.H., B-7514/2006 vom 31. Juli 2007 E. 4.1
"Quadratischer Rahmen [fig.]" und B-7312/2998 vom 27. März 2009 E. 5
"Imperator/Imperator"; JOLLER, a. a. O., Art. 3 N. 243).
Soweit die Beschwerdegegnerin mit den genannten Oberbegriffen den
Markenschutz nicht für Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharma-
B-6927/2015
Seite 14
zeutischen Präparaten beansprucht, ist – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin, die von "identischen Waren in leicht unterschiedlicher
Umschreibung" ausgeht – hochgradige Warengleichartigkeit anzunehmen.
Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift
nicht darlegt, weshalb die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, die de-
ckungsgleich mit der vorliegenden Argumentation ist, nicht zutreffend sei.
5.3 Nach dem Gesagten besteht zwischen "Selbstinjektoren für die Verab-
reichung von pharmazeutischen Präparaten" und "Injecteurs à usage
médical" Gleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit.
6.
Nachdem eine Warengleichheit bzw. hochgradige Gleichartigkeit bejaht
werden kann, ist zu prüfen, ob Ähnlichkeit zwischen den Zeichen "SEN-
SOREADY" und "Sensigo" besteht. Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich
nach dem Wortklang, Schriftbild und nach dem allfälligen Sinngehalt.
6.1 Die Verfahrensbeteiligten sind sich insofern einig, dass aufgrund der
Übereinstimmung in den ersten vier Buchstaben S-E-N-S eine gewisse
Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist, trotz Unterschiede (Wortlängen, Vokal-
folgen) sowohl auf phonetischer als auch auf der Ebene des Schriftbildes.
Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.
6.2 Hingegen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der gleiche Sinngeh-
alt bzw. der gleiche konzeptionelle Aufbau der Marken, nämlich: "SENSO"
(Singular) – "READY" einerseits und "Sensi" (Plural) – "go" andererseits
sei derart überragend, dass die soeben erwähnten Unterschiede nicht ins
Gewicht fielen.
6.3 Weist ein Zeichen als Einheit keinen direkt erkennbaren Sinngehalt auf,
wird der Abnehmer versuchen, sich aus den Bestandteilen des Zeichens
einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasiezeichen
ausgeht (Urteile des BVGer B-1710/2008 vom 16. November 2008 E. 3.3
"Swistec"; B-6375/2011 vom 12. August 2013 E. 7.4.2 "Fucidin/Fusiderm").
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach "Sensigo" als eine Worteinheit
bzw. als ein Fantasiezeichen verstanden werde, womit in Bezug auf den
Sinngehalt keine Ähnlichkeit zwischen den Marken bestünde, ist vertretbar.
Diesfalls könnte – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen
(vgl. E. E) – argumentiert werden, "go" in "Sensigo" sei im Gegensatz zu
"READY" in "SENSOREADY" nicht ohne weiteres als einzelnes Wortele-
ment erkennbar, da die Buchstabenfolge g-o nicht selten sei.
B-6927/2015
Seite 15
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Marke
in "Sensi", dem italienischen Plural von "senso", was so viel wie "Sinne"
bedeutet, und "go" (umgangssprachlich für "Grünes Licht/die Freigabe/das
OK/den Startschuss erteilen") aufgeteilt werden könnte, ist jedoch ebenso
zutreffend, gleich wie auch die damit zusammenhängende Annahme, dass
die relevanten Verkehrskreise "go" als separaten Ausdruck vom Engli-
schen "to go" auffassten, richtig ist. Damit entspräche der konzeptionelle
Aufbau von "Sensigo" der in die Wortelemente "SENSO" und "READY"
aufgeteilten Widerspruchsmarke. Beide Marken deuteten bei dieser Ausle-
gung also auf "Sinn(e)" und auf die Einsatzbereitschaft der Injektoren
("READY" bzw. "go") hin; ein gleicher Sinngehalt der Vergleichszeichen
wäre somit zu bejahen.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin insoweit an, als von einem übereinstimmenden Sinngeh-
alt der Vergleichszeichen im Erinnerungsbild des Abnehmers ausgegan-
gen werden kann. Hingegen ist die nicht weiter begründete Auffassung der
Beschwerdeführerin abzulehnen, wonach diese Übereinstimmung derart
überragend sein solle, dass die Unterschiede auf phonetischer und auf
Ebene des Schriftbildes nicht weiter ins Gewicht fielen.
6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Zeichenähn-
lichkeit besteht. Diese ergibt sich aus den vier Buchstaben S-E-N-S welche
am Anfang der Vergleichszeichen stehen und aus der möglichen Konzep-
tion der Marken im Sinne von "SENSO" (Singular) – "READY" einerseits
und "Sensi" (Plural) – "go" andererseits, womit im Erinnerungsbild des Ab-
nehmers ein gleicher Sinngehalt vermittelt wird.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus die Ausführungen der Vo-
rinstanz hinsichtlich der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
der damit einhergehenden Folgen für die Bejahung bzw. Verneinung der
Verwechslungsgefahr. Um das Vorliegen der Verwechslungsgefahr zu be-
urteilen, ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke und damit deren
Kennzeichnungskraft zu prüfen.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Marke aufgrund
intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeich-
nungskraft verfüge (vgl. für den umgekehrten Fall BVGE 2014/34 E. 7.1.1-
7.1.3 "LAND ROVER/LAND GLIDER"). Vor diesem Hintergrund ist deren
Beurteilung nur aufgrund ihrer originären Kennzeichnungskraft zu prüfen.
B-6927/2015
Seite 16
Konkret ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bezüglich der
von ihr beanspruchten Waren zu bestimmen (Urteil des BVGer
B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 6.3 "TERRA/VETIA TERRA").
7.2 Der geschützte Ähnlichkeitsbereich für schwache Marken ist, wie be-
reits erwähnt (vgl. E. 4.6 f.), kleiner als für starke. Bei schwachen Marken
genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine ausrei-
chende Unterscheidbarkeit zu bewirken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamil-
losan/Kamillan"; Urteile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 4
"jump [fig.]/JUMPMAN", B-1427/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6.1
"Kremlyovskaya/Kremlyevka" m. H., B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 "Aro-
mata/Aromathera"). Als ganz oder partiell kennzeichnungsschwach gilt
eine Marke, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut
anlehnen (Urteile des BVGer B-6103/2013 vom 14. November 2014
E. 3.5.2 "TUI Holly/HollyStar", B-7346/2009 vom 27. September 2009
E. 6.2 "jump [fig.]/JUMPMAN",B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6
"Regulat/H2O3pH/Regulat [fig.]"). Hierzu gehören Sachbezeichnungen so-
wie Hinweise auf Eigenschaften der entsprechenden Waren und Dienst-
leistungen, die ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstan-
den werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135
III 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom
13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel
schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfass-
ten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind
(Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.4 "Ergo";
B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.).
Auch englische Ausdrücke können Gemeingut bilden (BGE 129 III 225 E.
5.1 "Masterpiece I"; Urteil des BVGer B-3052/2009 vom 16. Februar 2010
E. 2.3 "Diamonds of the Tsars"), ausser wenn sie von einem erheblichen
Teil der Abnehmerkreise nicht verstanden werden. Gemäss der Rechtspre-
chung ist freilich vom breiten Publikum nur die Kenntnis eines Grundwort-
schatzes englischer Vokabeln zu erwarten (BGE 125 III 193 E. 1c "Budwei-
ser"; Urteil des BVGer B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 "IRON-
WOOD").
7.3 Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, die Widerspruchs-
marke werde als "SENSO READY” gelesen und verstanden ist nicht nahe-
liegend. Die massgeblichen Verkehrskreise werden im ersten Teil des Zei-
chens "SENSOREADY" nämlich nicht das italienische Wort "SENSO", ita-
lienisch für "Sinn", "Gefühl", ausmachen. Aus dem Wortelement "READY"
B-6927/2015
Seite 17
kann zwar geschlossen werden, der Selbstinjektor sei zur Anwendung be-
reit, hingegen weist das Element "SENSO" keinen direkten Bezug zu den
beanspruchen Waren auf. Einen solchen Bezug hat die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Widerspruchsschrift im Übrigen auch noch nicht behauptet, son-
dern erst in der Beschwerdeschrift legt sie die Widerspruchsmarke derart
aus, wonach die Benützer ein angepasstes Gefühl anwenden resp. entwi-
ckeln müssten, um den Injektor richtig anzuwenden, bzw. "man fühlt es,
wann der Injektor bereit ist" oder "der Injektor gibt dem Patienten das Ge-
fühl, wann der Injektor bereit ist [um das Medikament abzugeben]". Diese
Auslegung wirkt jedoch weit hergeholt und gekünstelt.
Vielmehr ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, wonach ein wesent-
licher Teil des Publikums in der Widerspruchsmarke die Elemente "SEN-
SOR" und "READY" erkennt. Das zweite Element "READY" gehört nämlich
zum Grundwortschatz der englischen Sprache, und es ist zu erwarten,
dass dieser Bestandteil von den Abnehmern ohne grossen Gedankenauf-
wand auch erkannt und verstanden wird. Der Abnehmer wird daher dazu
geneigt sein, das gesamte Zeichen als englische Bezeichnung wahrzuneh-
men. Sodann erscheint es naheliegend, dass ein wesentlicher Teil des
Publikums im ersten Teil des Zeichens den Begriff "SENSOR" erkennen
wird. Zum einen lässt sich aus den von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Stellungnahme zum Widerspruch angeführten Webseiten entnehmen,
dass Sensoren mögliche integrale Bestandteile von Injektoren sind und
zum andern ist das Weglassen eines Doppelkonsonanten bei einem Zu-
sammenzug von Wörtern üblich. Die Interpretation der Marke läuft darauf
hinaus, dass der im Injektor enthaltene Sensor bereit ist, mithin der Injektor
sofort eingesetzt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführ-
ten routinemässigen Handlungen wie Deckel oder Kappe entfernen, Schüt-
teln des Injektors oder Warten bis die Mischung im Injektor die richtige Tem-
peratur zur Injektion hat, vermögen eine solche Interpretation der Marke
nicht umzustossen. Dem Zeichen kommt damit im Sinn von "SENSOR
READY" nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu, handelt es sich doch
bei "SENSOR" und "READY" um Sachbezeichnungen bzw. Eigenschaften
der beanspruchten Waren: "SENSOR" als möglicher integraler Bestandteil
und "READY" als Ausdruck der sofortigen Einsatzbereitschaft.
7.4 Im Übrigen ist kurz darauf hinzuweisen, dass, folgte man der Argumen-
tation der Beschwerdeführerin bzw. teilte man die Widerspruchsmarke in
"SENSO" und "READY" auf, dieser womöglich dennoch nur eine schwache
Kennzeichnungskraft zu attestieren wäre. Diesfalls müsste nämlich davon
ausgegangen werden, dass das Element "SENSO" in Kombination mit
B-6927/2015
Seite 18
"READY" darauf hindeute, dass der Anwender fühle bzw. spüre wann der
Selbstinjektor bereit sei, was – gemäss Behauptung der Beschwerdefüh-
rerin – Eigenschaften der beanspruchten Ware verdeutliche. Hinzu kommt,
dass die Kennzeichnungskraft von "SENSO" in der Klasse 10 zumindest
fraglich wäre, weil – wiederum gemäss Beschwerdeführerin – viele Marken
mit "SENSO + weiterer Bestandteil" eingetragen seien. Damit bestünde oh-
nehin die Gefahr einer Verwässerung des kennzeichnenden Gehalts von
"SENSO", falls die von der Beschwerdeführerin angeführten Marken mit
"SENSO + weiterer Bestandteil" tatsächlich in Gebrauch wären (vgl. MAR-
BACH, a.a.O., N. 713).
7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Widerspruchsmarke "SEN-
SOREADY" aufgrund ihres beschreibenden Charakters infolge der Ele-
mente "SENSOR" als möglicher integraler Bestandteil der beanspruchten
Waren und "READY" als Eigenschaft dieser Waren nur eine schwache
Kennzeichnungskraft zukommt.
8.
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen ist als Nächstes zu be-
urteilen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
8.1 Die sich gegenüberstehenden Waren "Injecteurs à usage médical" und
"Selbstinjektoren für die Verabreichung von pharmazeutischen Präpara-
ten" sind identisch bis hochgradig gleichartig (vgl. E. 5.2). Aufgrund der
Übereinstimmung in den vier Anfangsbuchstaben S-E-N-S und des glei-
chen Sinngehalts besteht eine Zeichenähnlichkeit zwischen der angefoch-
tenen Marke und der Widerspruchsmarke (vgl. E. 6). Des Weiteren ist der
massgebliche Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verkehrskreise als er-
höht einzustufen (vgl. E. 5.1) und die Widerspruchsmarke besitzt nur eine
schwache Kennzeichnungskraft (vgl. E. 7). Aus diesen Gründen ist zur Be-
urteilung der Verwechslungsgefahr ein eher milder Massstab anzulegen.
8.2 Ein übereinstimmender Sinngehalt ist in der Regel nicht ausreichend,
um eine direkte Verwechslungsgefahr zu begründen. Hingegen setzt die
Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr voraus, dass der über-
einstimmende Sinngehalt der Marken derart offensichtlich ist, dass die
Marken ohne grössere gedankliche Anstrengungen miteinander in Verbin-
dung gebracht werden können. Die Bedeutung der Marken muss eindeutig
sein und keine andere Interpretation zulassen (WILLI, a.a.O., Art. 3 N 82 f.).
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Seite 19
Vorliegend stimmen die zwei Marken in den ersten vier Buchstaben über-
ein und weisen den gleichen Sinngehalt auf. Allerdings ist die Übereinstim-
mung im Sinngehalt nicht offensichtlich, sondern sie ergibt sich nur mittels
Analyse des konzeptionellen Aufbaus der Marken. Darüber hinaus fehlt es
auch an der Eindeutigkeit, da die Auffassung der Vorinstanz, "Sensigo" sei
ein Fantasiezeichen, wie bereits erwähnt, vertretbar ist, gleich wie auch die
Widerspruchsmarke vom massgeblichen Verkehrskreis als "SENSOR"
"READY" und nicht als "SENSO" "READY" verstanden wird. Im Übrigen
führen die Unterschiede sowohl auf phonetischer als auch auf Ebene des
Schriftbilds zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck der Vergleichszei-
chen, so dass sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechs-
lungsgefahr als gebannt betrachtet werden kann und zu verneinen ist.
8.3 Die Beschwerde erweist sich demnach im Eventualbergehren als un-
begründet.
Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren
unbegründet und daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist von einem Streitwert auszugehen
(Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse
der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise der Wider-
spruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen
ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den
geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken,
wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt wür-
den. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert da-
rum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss", mit Hin-
weisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe-
ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die aufgrund vorgenannter
B-6927/2015
Seite 20
Kriterien auf Fr. 4'500.– festzusetzenden Gerichtskosten sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Be-
schwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE ist eine "detaillierte"
Kostennote einzureichen. Nachdem eine solche nicht vorliegt, die Be-
schwerdegegnerin hat lediglich eine pauschale Kostennote über
Fr. 2'000.– eingereicht, ist die Entschädigung auf Grund der Akten und
nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegne-
rin beschränkt sich auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort kleineren
Umfangs (knapp 4 Seiten). Vorliegend erscheint daher eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.– (exkl. MWST) als angemessen.
9.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der Dienstleistung
gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in den Niederlan-
den. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Sie
ist somit für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die
Parteientschädigung exklusive MWST aufzufassen ist.
10.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es ist daher mit Eröffnung rechtskräftig.
B-6927/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'500.– (exkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 14183; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 12. Dezember 2016