B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 24.09.2015 (2C_806/2015)
Abteilung II
B-6931/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung des italienischen diploma di optometria.
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Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A._______(Beschwerdeführer) hat am 6. Mai 1992 das
diploma di optometria in Italien erworben. Am 29. Dezember 2010 reichte
er beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1.
Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung der Gleich-
wertigkeit seines in Italien erworbenen Ausbildungsabschlusses mit dem
eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker" ein. Die Vor-instanz ver-
fügte am 20. Juli 2011, die Anerkennung der Gleichwertigkeit des vom Be-
schwerdeführer in Italien erworbenen diploma di optometria mit dem eid-
genössischen Diplom des Augenoptikers hänge vom erfolgreichen Absol-
vieren einer Ausgleichsmassnahme ab. Dem Beschwerdeführer standen in
der Folge zwei Ausgleichsmassnahmen zur Wahl. Der Beschwerdeführer
entschied sich für die Absolvierung des Anpassungslehrganges von neun
Monaten mit anschliessender Prüfung durch Experten der Fachhochschule
Nordwestschweiz auf den Gebieten "Anatomie und Physiologie des Seh-
organs" und "allgemeine Optik und Instrumente". Mit Verfügung vom 1.
Februar 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Anpassungslehrgang nicht bestanden habe, weshalb ihm die Anerkennung
nicht erteilt werden könne. Am 10. Februar 2014 stellte der Beschwerde-
führer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung mit den Anträ-
gen, die Verfügung vom 1. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei der in
Italien erworbene Ausbildungsabschluss (diploma di optometria) als gleich-
wertig mit dem eidgenössischen Titel "diplomierter Augenoptiker" anzuer-
kennen, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2014
nicht eintrat.
B.
Mit Schreiben vom 27. November 2014 erhebt der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Verfügung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
vom 27. Oktober 2014 aufzuheben.
2.
Es sei der seitens des Beschwerdeführers in Italien erworbene Ausbildungsabschluss ("Dip-
loma di optometria") als gleichwertig wie der eidgenössische Titel "diplomierter Augenopti-
ker" anzuerkennen.
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3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
C.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragte die Vorinstanz die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Replik vom 1. Juni und Duplik vom 3. Juli 2015 hielten die Parteien an
ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR
173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art.
44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätz-
lich einzutreten.
1. 2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten wurde. Im Beschwerde-
verfahren ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer mehr
oder anderes verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war
oder keine Veranlassung bestand. Sie darf namentlich nicht dazu dienen,
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die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz.
715 ff.).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie Unange-
messenheit (Bst. c) gerügt werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht was folgt geltend: Er habe an verschie-
denen Orten in der Schweiz gearbeitet und stets sehr gute Arbeitszeug-
nisse erhalten. Ferner habe er bei der Firma V._______AG verschiedene
Tests und Weiterbildungsprogramme mit Bravour bestanden. Am 6. Okto-
ber 2011 sei ihm von seinem jetzigen Arbeitgeber W._______AG wiederum
eine in jeder Hinsicht hervorragende Arbeitsleistung attestiert worden, die
vollumfänglich sein Können bestätige. Dass das Ergebnis der Evaluation
des Anpassungslehrgangs vom 28. November 2012 in den Bereichen
"Anatomie und Physiologie des Sehorgans" sowie "Allgemeine Optik und
Instrumente" offenbar nicht dem geforderten Mindestwert entsprochen
habe, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Gesuchsteller bereits
seit 20 Jahren allerbeste Arbeitsqualifikationen attestiert würden und er
sich als in jeder Hinsicht ausgezeichneter Augenoptiker und Optometrist
ausgewiesen habe, womit dargetan sei, dass seine Arbeitsbefähigung der-
jenigen eines diplomierten Augenoptikers ohne Weiteres entspreche. Der
Beschwerdeführer spreche in erster Linie Italienisch, habe aber den Eig-
nungstest in Deutsch oder Französisch absolvieren müssen. Da er der
deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe ihm dies für die zu prüfenden
Gebiete zum Nachteil gereicht. Dass das seitens des Gesuchstellers in Ita-
lien erworbene Diplom den schweizerischen Anforderungen an den Titel
"diplomierter Optiker" entspreche, zeige sich auch dadurch, dass am 28.
Oktober 2011 und 26. April 2013 zwei Gesuchstellern, die am 21. Juni 2004
bzw. 30. Juni 2009 ihre italienischen Ausbildungsabschlüsse, nämlich das
"Attestato di specializzazione professionale/Formazione professionale op-
tometrista" bzw. "Attestato di frequenza e profitto di optometrista" erlangt
hätten, als gleichwertig zum schweizerischen Titel "diplomierter Optiker"
qualifiziert und anerkannt worden seien. Die beiden genannten Diplome
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entsprächen inhaltlich dem Diplom des Beschwerdeführers.
4.2 Mit diesen Rügen bringt der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vor, die er nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte darlegen können. Er macht denn auch selber geltend, dass er ein
Wiedererwägungsgesuch stelle, da er – aufgrund entsprechender Zusiche-
rung seines jetzigen Arbeitsgebers – davon ausgegangen sei, dieser würde
sich um die Anerkennung seines italienischen Diploms kümmern und daher
auch ein Rechtsmittel gegen die abweisende Verfügung ergreifen. Auch
sonst ist nichts ersichtlich, was zu einer Gutheissung der Beschwerde zu
führen vermöchte. Soweit der Beschwerdeführer die um 12 bzw. 17 Jahre
jüngeren italienischen Diplome zweier ihm bekannter Augenoptiker ins
Recht legt, vermag ihm dies ebenso wenig zu helfen. Denn die Vorinstanz
hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Dauer seiner Diplom-
ausbildung in entscheidwesentlichen Bereichen zu kurz war. Der Be-
schwerdeführer tut indessen nicht dar, inwiefern insoweit vergleichbare
Verhältnisse mit den viel später ausgestellten Diplomen bestünden, wes-
halb ihm auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden kann.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und der angefoch-
tene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden
auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der einbezahlte Kostenvorschuss gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Be-
schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs.
1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 6
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 22. Juli 2015