Abtei lung II
B-6936/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Frank Seethaler und Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Beschwerdeführer,
gegen
A._______,
Beschwerdegegnerin,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern
(LANAT),
Erstinstanz;
Anerkennung eines Betriebs.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6936/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. März 2003 anerkannte die Erstinstanz den Be-
trieb der Beschwerdegegnerin O._______ per 1. Januar 2003 als
selbstständigen Betrieb, nachdem sie mit Verfügung gleichen Datums
die Auflösung der Betriebsgemeinschaft zwischen der Beschwerde-
gegnerin, ihrem Ehemann B._______ und C._______ festgestellt hat-
te.
Im März 2007 stellte das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt)
im Zusammenhang mit einem Gesuchsverfahren der Beschwerdegeg-
nerin um Investitionshilfe fest, dass diese von ihrem Ehemann getrennt
lebte, jedoch nicht geschieden war. Aus diesem Grund ersuchte das
Bundesamt die Erstinstanz um Überprüfung des Sachverhalts mit Be-
zug auf die Rechtmässigkeit der Anerkennung des Betriebs der Be-
schwerdegegnerin als selbstständigen Betrieb und auf eine Rückforde-
rung zu Unrecht ausbezahlter Beiträge.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 hielt die Erstinstanz die Anerken-
nung des Betriebs O._______ als selbstständigen Betrieb aufrecht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt habe sich seit
dem Erlass der Anerkennungsverfügung vom März 2003 nicht verän-
dert; das Ehepaar AB._______ lebe weiterhin getrennt. Die Beschwer-
degegnerin bewohne wegen der gemeinsamen Kinder zwar den Stock
des Ehemannes, ihr landwirtschaftlicher Betrieb liege aber in 10 Kilo-
meter Entfernung von demjenigen des Ehemannes. Eine Aufhebung
der umstrittenen Betriebsanerkennung verstiesse gegen Treu und
Glauben. Die Anerkennung sei überdies mit dem Bundesamt abge-
sprochen worden. Obwohl dem Bundesamt eine Kopie der Anerken-
nungsverfügung zugestellt worden sei, habe dieses keine Einwände
dagegen vorgebracht.
Gegen diese Verfügung erhob das Bundesamt am 15. Mai 2007 Be-
schwerde bei der Vorinstanz. Es beantragte, die Verfügung der Erstin-
stanz sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegeg-
nerin und ihr Ehemann als ein Bewirtschafter gälten, und dass es sich
bei den von ihnen bewirtschafteten Produktionsstätten um einen einzi-
gen Betrieb handle. Ferner beantragte das Bundesamt die Rückwei-
sung der Sache an die Erstinstanz, damit dieses die Zusammenarbeit
des Betriebs der Beschwerdeführerin mit dem Betrieb B._______
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überprüfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrieb der Be-
schwerdegegnerin könne nicht als selbstständiger Betrieb anerkannt
werden, da diese trotz richterlicher Trennung noch verheiratet sei.
Nach der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung würden Ehepartner,
die getrennt mehrere Produktionsstätten führten, als ein Bewirtschaf-
ter gelten. Aus diesem Grunde stellten die Betriebe der Beschwerde-
gegnerin und ihres Ehemannes rechtlich lediglich Produktionsstätten
eines einzigen Betriebs dar. Die richterliche Trennung sei bewusst
nicht als Grundlage für die Geltendmachung zweier unabhängiger Be-
triebe in die landwirtschaftliche Begriffsverordnung aufgenommen wor-
den. Eine solche Regelung würde bei grossen Betrieben zu einem ho-
hen Anreiz für Ehetrennungen führen. Hinzu komme, dass eine Wie-
deraufnahme des Zusammenlebens durch die Ehepartner, welche
ohne richterlichen Beschluss automatisch wieder den ordentlichen
Ehezustand auslöse, für die zuständigen Behörden nicht kontrollierbar
sei. Der Entscheid der Erstinstanz vom Jahre 2003 habe weder einen
Hinweis auf den zugrunde liegenden Sachverhalt noch eine Begrün-
dung enthalten, die es ermöglicht hätten, festzustellen, ob der Ent-
scheid den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Deshalb habe das
Bundesamt erst zu dem Zeitpunkt, als es im Zusammenhang mit ei-
nem anderen Gesuch der Beschwerdegegnerin auf die dargelegten
Ungereimtheiten gestossen sei, bei der Vorinstanz um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht.
Mit Entscheid vom 11. September 2007 hiess die Vorinstanz die Be-
schwerde insoweit gut, als sie die Sache zur Überprüfung der betriebli-
chen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem
Ehemann an die Erstinstanz zurückwies. Zur Begründung wurde aus-
geführt, die Bestimmungen, die eine Überprüfungspflicht der Kantone
bezüglich der Anerkennungsvoraussetzungen statuierten, stellten nur
auf Sachverhaltsänderungen ab, die nach einer Betriebsanerkennung
erfolgt seien. Zudem sei auch nach kantonalem Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz kein Rückkommen auf die Anerkennung als Dauerverfügung
möglich. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Widerruf bzw.
eine Anpassung der Anerkennung von 2003 grundsätzlich zulässig sei,
müsse das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin an Rechts-
sicherheit und Vertrauensschutz überwiegen; dies sei vorliegend je-
doch nicht der Fall. Auf die Entscheidgrundlage, die durch die Aner-
kennungsverfügung im Jahre 2003 geschaffen worden sei, könne nicht
bereits nach vier Jahren wieder zurückgekommen werden. Die Eheleu-
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te AB._______ hätten bei Integration des Betriebs der Beschwerde-
gegnerin in den Betrieb ihres Ehemannes ihre neu gestalteten Le-
bensumstände als Folge der Beitragskürzung auf Grund eines behörd-
lichen Fehlers erneut an grundlegend veränderte wirtschaftliche Rah-
menbedingungen anzupassen. Des Weiteren sei der Zivilstand im Fall
der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes mangels gemeinsa-
mer Lebensführung nicht massgebend. Gegen eine Anknüpfung an
den Zivilstand spreche die getrennte steuerrechtliche Veranlagung ge-
trennt lebender Paare. Voraussetzung für die gemeinsame Besteue-
rung von Ehegatten sei, das sie in rechtlich und tatsächlich ungetrenn-
ter Ehe lebten. Das Familienbesteuerungsprinzip komme bei rechtlich
und faktisch getrennten Ehegatten nicht zum Tragen. Auf das Kriterium
der gemeinsamen Lebensführung werde des Weiteren bei Konkubi-
natspaaren abgestellt. Stelle man bei faktisch oder rechtlich getrennt
lebenden Ehepaaren nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, führe
dies zu deren Schlechterstellung gegenüber Konkubinatspaaren. Dies
sei insbesondere deshalb nicht zu begründen, weil auch Konkubi-
natspaare die Möglichkeit hätten, ihre Partnerschaft mittels vertragli-
cher Instrumente rechtlich abzusichern, ohne einen gemeinsamen
Haushalt zu begründen. Ferner bestehe auch keine Gefahr einer Um-
gehung der rechtlichen Bestimmungen, da ein Trennungsverfahren ins-
besondere in ländlichen Gegenden eine grosse soziale Hürde darstel-
le. Schliesslich sei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass Ehepaare
mit einer Trennung den Willen bekundeten, ihren Kontakt auf das Not-
wendigste zu beschränken. Bei einer Qualifikation als ein Bewirtschaf-
ter wären sie jedoch gezwungen, sich über die Aufteilung der Direkt-
zahlungen zu einigen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt (Beschwerdeführer)
am 12. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin wird beantragt, der angefochtene Entscheid vom 11. September
2007 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die von der Be-
schwerdegegnerin und ihrem Ehemann B._______ bewirtschafteten
Produktionsstätten als ein Betrieb gälten. Zur Begründung wird vorge-
bracht, die landwirtschaftliche Gesetzgebung räume dem Status des
richterlichen Getrenntseins keinen gesonderten Stellenwert ein. Aus
der speziellen steuerrechtlichen Behandlung solcher Paare lasse sich
nichts für deren landwirtschaftliche Behandlung ableiten, da die bei-
den Gesetzgebungen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Das Bun-
desamt habe die richterliche Trennung bewusst nicht als Grundlage
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genommen für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe.
Werde der Betrieb eines richterlich getrennten Partners nicht als
selbstständiger Betrieb anerkannt, bestehe die Gefahr des Verlustes
bedeutender Beiträge. Eine gegenteilige Regelung würde bei grossen
Betrieben zu einem hohen Anreiz für Ehetrennungen führen. Deshalb
müsse die private Entscheidung für eine richterliche Trennung losge-
löst von der Agrarpolitik betrachtet werden; die landwirtschaftliche Ge-
setzgebung kenne keinen solchen Graubereich. Mangels Hinweises
auf den festgestellten Sachverhalt und angesichts der summarischen
Begründung der Anerkennungsverfügung vom März 2003 sei es dem
Bundesamt nicht möglich gewesen, bereits zu jenem Zeitpunkt festzu-
stellen, ob die rechtliche Würdigung des Zivilstands der Beschwerde-
gegnerin den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Gemäss
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung müssten die Vorausset-
zungen für eine Betriebsanerkennung jederzeit erfüllt sein. Werde zu
einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt, dass eine Anerkennung auf
einer fehlerhaften Auslegung der Rechtsgrundlage beruhe – vorlie-
gend die Gleichstellung gerichtlich getrennter und geschiedener
Paare –, falle der Grund für eine Anerkennung dahin und diese müsse
rückgängig gemacht werden. Könne dieser Ansicht nicht gefolgt wer-
den, so sei der Widerruf der umstrittenen Verfügung auf allgemeine
Grundsätze zu stützen. Die Erstinstanz habe die Verweigerung des
Widerrufs der Verfügung vom März 2003 sinngemäss mit einem Ver-
stoss gegen Treu und Glauben begründet. Gemäss konstanter Recht-
sprechung des Bundesgerichts könnten Verfügungen über Dauer-
rechtsverhältnisse bei Überwiegen eines öffentlichen Interesses wider-
rufen werden. Durch eine Betriebsanerkennung werde kein subjektives
Recht begründet, das einem Widerruf entgegenstünde. Dies folge be-
reits aus dem Umstand, dass in der landwirtschaftlichen Begriffsver-
ordnung eine spezialrechtliche Regelung betreffend Widerruf bestehe,
die jedoch nicht abschliessend sei. Der unrechtmässige Zustand, wo-
nach seit vier Jahren zu viel an Beiträgen ausgerichtet werde, sei so
rasch wie möglich zu beseitigen. Das Gleichbehandlungsgebot gegen-
über den übrigen Bewirtschaftern habe höchste Priorität. Die schwie-
rige persönliche und wirtschaftliche Situation der Familie der Be-
schwerdegegnerin spreche nicht gegen einen Widerruf. An einer Stel-
lungnahme der Beschwerdegegnerin zu dieser Frage fehle es, da sich
diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen. Nur
am Rande sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Bauvorhaben
auf der Produktionsstätte der Beschwerdegegnerin fallen gelassen
worden sei und stattdessen auf der Produktionsstätte ihres Eheman-
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nes realisiert werden solle. Dies deute auf eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Betrieben hin, was wiederum dafür spreche, in Bezug
auf die Bewirtschaftung von einem einzigen Betrieb auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 11. September 2007
stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentli-
ches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesge-
setz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166
Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG,
SR 910.1] kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in
Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen
sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturver-
besserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.
Das Beschwerde führende Bundesamt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3
LwG spezialgesetzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantona-
ler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungser-
lasse – wie hier – die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössi-
schen Rechts zu ergreifen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägung einzutreten.
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1.2 Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Zum anderen stellt er das Begehren, es
sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin und ihrem
Ehemann B._______ bewirtschafteten Produktionsstätten als ein Be-
trieb gälten.
Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über
den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher
Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren – sofern
daran ein schutzwürdiges Interesse besteht – eine Feststellungsverfü-
gung treffen. Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestalten-
den bzw. leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsi-
diär. Ist eine Gestaltungsverfügung ergangen, kann diese nicht mit
einem Feststellungsbegehren in Frage gestellt werden (vgl.
BGE 131 I 166 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283; ISABELLE HÄNER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N. 21 zu Art. 25).
Für das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers besteht damit
neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids
vorliegend kein Raum mehr, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), sowie die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hin-
gegen unzulässig, wenn – wie vorliegend – eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer fehlerhaften Interpretation der massgebenden Bestimmung,
weshalb die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin als
selbstständigen Betrieb rückgängig zu machen gewesen wäre.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der
Erstinstanz vom 23. April 2007. Damit wurde auf Ersuchen des Be-
schwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung die Aner-
kennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin vom März 2003 wie
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folgt bestätigt:
„1. Der Entscheid vom 28. März 2003, um Anerkennung eines separaten
Landwirtschaftsbetriebs O._______ im Sinne von Artikel 6 der Landwirtschaft-
lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (Änderungen bis 31. Januar
2007 berücksichtigt) wird aufrechterhalten.“
Die Vorinstanz hat den Entscheid der Erstinstanz im Wesentlichen mit
den folgenden Argumenten geschützt: Die Anerkennung des Betriebs
der Beschwerdegegnerin als selbstständigen Betrieb sei nicht fehler-
haft und deshalb auch nicht rückgängig zu machen. Zudem fehle es an
der gesetzlichen Grundlage für ein Zurückkommen auf die Betriebsan-
erkennung vom Jahre 2003. Selbst wenn man davon ausginge, dass
ein Widerruf und eine Anpassung der Verfügung vom März 2003
grundsätzlich zulässig seien, müsse das Interesse an der richtigen An-
wendung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse des Einzel-
nen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz überwiegen. Dies sei
vorliegend nicht der Fall.
Auf Grund dieser Argumente ist im Folgenden zunächst die Frage zu
beantworten, ob die Bestätigung der Anerkennung des Betriebs der
Beschwerdegegnerin als selbstständiger Betrieb fehlerhaft war und ihr
Betrieb lediglich als Produktionsstätte eines Betriebs angesehen wer-
den kann. In diesem Fall würden die Beschwerdegegnerin und ihr Ehe-
mann rechtlich trotz Trennung als ein Bewirtschafter gelten.
Da die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann bereits im Jahre 2003
getrennt waren, wäre die Anerkennungsverfügung als ursprünglich
fehlerhaft zu qualifizieren. In einem nächsten Schritt wäre deshalb zu
prüfen, ob und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die ursprünglich
fehlerhafte Anerkennung vom Jahre 2003 rückgängig zu machen (ge-
wesen) wäre.
4.
Es gilt, jeden Einzelfall in umfassender Weise, d.h. unter Kenntnis
sämtlicher faktischen und vertraglichen Elemente, zu beurteilen. Aus
diesem Grund ist zunächst der massgebende Sachverhalt darzustel-
len, zu dessen Abklärung das Bundesverwaltungsgericht am
4. Dezember 2008 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hat.
Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann B._______ haben im Jahre
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1997 geheiratet. Im Jahre 2002 hat sich das Ehepaar AB._______ ge-
trennt und am 30. April 2002 eine Trennungsvereinbarung (im Folgen-
den: Trennungsvereinbarung) abgeschlossen. In Bezug auf die Rechts-
natur dieser Trennung ist darauf hinzuweisen, dass das Ehepaar
AB._______ entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen und des
Beschwerdeführers nicht gerichtlich i.S.v. Art. 117 ff. des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ge-
trennt ist. Es liegt somit lediglich eine private Trennungsvereinbarung
vor, die keiner der Ehegatten gerichtlich hat genehmigen lassen.
Das Ehepaar AB._______ hat seinen gemeinsamen Haushalt im Jahre
2002 aufgelöst, worauf die Beschwerdegegnerin das gemeinsame
eheliche Domizil verlassen hat. In der Trennungsvereinbarung wird ihr
das Recht eingeräumt, mit den vier gemeinsamen Kindern den zum
Betrieb ihres Ehemannes gehörenden und in dessen alleinigem Eigen-
tum stehenden Stock ohne Entrichtung eines Mietzinses zu bewohnen.
Ferner erhält die Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann für sich
und die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in
der Höhe von Fr. () Mit diesem Unterhaltsbeitrag sowie den Familien-
zulagen und ihrem Erwerbseinkommen bestreitet die Beschwerdegeg-
nerin ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder und bezahlt
die Versicherungsprämien. Aus den Steuerunterlagen der Beschwer-
degegnerin geht zudem hervor, dass sie und ihr Ehemann getrennt be-
steuert werden.
Der vorliegend in Frage stehende Betrieb O._______ wurde der Be-
schwerdegegnerin am 20. November 2002 von ihren Eltern zur Selbst-
bewirtschaftung abgetreten. Mit Ehevertrag vom gleichen Tag (im Fol-
genden: Ehevertrag) haben die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann
den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zwar bei-
behalten, den Betrieb O._______ jedoch zu Eigengut der Beschwerde-
gegnerin erklärt. Entsprechend haben sie auch vereinbart, dass die
Erträge aus dem Eigengut im Eigengut verbleiben und nicht in die
Errungenschaft fallen. Der Betrieb des Ehemannes stand bereits zum
Zeitpunkt der Eheschliessung in dessen Eigengut.
5.
Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund
die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zu-
mutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend
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vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Vorausset-
zung eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Ein-
kommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen
Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV).
Art. 70 Abs. 5 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Be-
zug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte fest-
zulegen.
Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von boden-
bewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des
ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
1998 (DZV, SR 910.13) erhalten Direktzahlungen Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen, die einen Betrieb führen.
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998
(LBV, SR 910.91) umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Land-
wirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von
Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie
für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die
LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschafts-
rechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fas-
sen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechts-
frage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschie-
denen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschie-
den wird. Die Kantone vollziehen die LBV, das Bundesamt für Land-
wirtschaft beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).
5.1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder ju-
ristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf
eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV). In Bezug auf
die Bewirtschaftereigenschaft von Ehe- und Konkubinatspartnern wird
in Art. 2 Abs. 3 LBV Folgendes festgehalten:
„Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten,
so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.“
Vorliegend ist im Zusammenhang mit der Anerkennung des Betriebs
der Beschwerdegegnerin einzig strittig und demnach zu prüfen, ob die
Vorinstanzen die selbst- bzw. eigenständige Bewirtschaftereigenschaft
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der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht haben, oder ob der ange-
fochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf
einer fehlerhaften Interpretation von Art. 2 Abs. 3 LBV beruht. Die übri-
gen Voraussetzungen der Anerkennung des Betriebs der Beschwerde-
gegnerin bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.1.1 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und
Rechtsprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestim-
mung auszugehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzwei-
deutigen Gesetzeswortlaut nur gebunden, sofern dieser den wirklichen
Sinn der Norm wiedergibt. Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar
klaren Wortlauts unklar, so ist unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vgl.
BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 125 III 57 E. 2b,
BGE 120 II 112 E. 3a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006,
Rz. 214 ff.).
Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der blosse Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst
das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefor-
dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, aus-
gerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massge-
bend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (vgl. BGE 128 I 34
E. 3, BGE 122 V 362 E. 4, m.w.H.; ERNST A. KRAMER, Juristische Metho-
denlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.).
5.1.2 Mit dem Begriff „Ehepartner“ wird in der Bestimmung von Art. 2
Abs. 3 LBV, welche die Bewirtschaftereigenschaft von Ehepartnern re-
gelt, auf den zivilrechtlichen Begriff der Ehe i.S. der Art. 90 ff. ZGB ver-
wiesen. Folglich wäre das seit dem Jahre 1997 verheiratete Ehepaar
AB._______ allein auf Grund seines Zivilstands unter den Begriff
„Ehepartner“ i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV zu subsumieren; der Beschwerde-
gegnerin und ihrem Ehemann würde damit lediglich der Status eines
einzigen Bewirtschafters zugestanden.
Die Vorinstanz kam demgegenüber unter Berücksichtigung der tat-
sächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass an den Zivilstand eines
Ehepaares zumindest dann nicht anzuknüpfen sei, wenn dieses, wie
das Ehepaar AB._______, getrennt lebe. Angesichts der vertraglich
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eingehend geregelten faktischen Trennung des Ehepaares
AB._______ von 7 Jahren kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn
sie mit ihrem Entscheid zum Ausdruck bringt, dass eine enge begriffli-
che Auslegung den Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sach-
verhalts nicht genügend Rechnung trägt. Aus diesem Grund bestehen
für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Zweifel daran, ob der auf
den ersten Blick klare Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LBV dem wahren
Sinn und Zweck der Norm entspricht.
5.2 Als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der LBV hat das Bundes-
amt für Landwirtschaft die "Weisungen und Erläuterungen zur Verord-
nung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Be-
triebsformen“ vom 31. Januar 2007 (im Folgenden: Weisungen) erlas-
sen. Als Verwaltungsverordnung werden diese vom Bundesverwal-
tungsgericht bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und schlüssige Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2235/2007 vom 27. November 2007
E. 2.3.1 und B-1456/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.1.1, m.w.H.).
Den Weisungen zu Art. 2 Abs. 3 LBV ist Folgendes zu entnehmen:
„Ehe- und Konkubinatspaare sollen Beitragsdegressionen nicht durch Be-
triebsteilung umgehen können. Der Grundsatz, wonach ein Bewirtschafter nur
einen Betrieb führen kann, gilt somit auch für Ehe- und Konkubinatspaare.“
Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 3 LBV bestehen demnach darin, die
Umgehung der Beitragsdegression durch Betriebsteilung innerhalb ei-
nes Paares zu unterbinden und damit darin, Rechtsmissbrauch zu ver-
hindern (vgl. BEAT STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirtschafts-
gesetz vom 29. April 1998 [LwG]; rechtliche Anmerkungen auf Ehe-
paare und diesen gleichgestellte Lebensgemeinschaften, Blätter für
Agrarrecht [BlAR] 2000, S. 125 ff., 140).
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Regelung, wonach
die Trennung als Grundlage genommen würde für die Geltendma-
chung zweier unabhängiger Betriebe, würde bei grossen Betrieben zu
einem hohen Anreiz für Ehetrennungen führen. Werde der Betrieb ei-
nes getrennten Partners nämlich nicht als selbstständiger Betrieb an-
erkannt, bestehe die Gefahr des Verlustes bedeutender Beiträge. Ein
getrennt lebendes Ehepaar könne das Zusammenleben ohne richterli-
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chen Beschluss wieder aufnehmen, was eine Kontrolle durch die zu-
ständigen Amtsstellen erschwere.
Im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Umgehungsgefahr einzig
im Zusammenhang mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu
prüfen: Es stellt sich die Frage, ob die Bewirtschaftereigenschaft der
Beschwerdeführerin bereits deshalb zu verneinen ist, weil ihre Tren-
nung die Umgehung der massgebenden Vorschriften zum Ziel gehabt
hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen auf Grund der Akten und
insbesondere auf Grund des an der Instruktionsverhandlung gewonne-
nen persönlichen Eindrucks jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass die
Trennung des Ehepaares AB._______ zwecks Umgehung der landwirt-
schaftsrechtlichen Bestimmungen erfolgt sein könnte. Vielmehr ist die
Trennung offensichtlich wegen einer neuen Partnerschaft des Ehe-
mannes erfolgt, aus der 2007 ein fünftes Kind von B._______ ent-
stammt. B._______ hat für das Gericht überdies glaubhaft dargelegt,
dass er und seine Ehefrau deshalb auf eine Scheidung verzichtet hät-
ten, damit die erbrechtliche Nachfolgeregelung unverändert bleibe und
ihre gemeinsamen Söhne die beiden im Familienbesitz stehenden Be-
triebe übernehmen könnten. Aus diesen nachvollziehbaren Gründen
trifft auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Verzicht
auf eine Scheidung zum Ausdruck bringe, dass ein Paar sich noch
nicht bewusst sei, in welche Richtung seine Beziehung verlaufe, auf
das Ehepaar AB._______ gerade nicht zu.
5.2.2 Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend
die Kontrolle der Wiederaufnahme des Zusammenlebens getrennt le-
bender Ehepaare kann in grundsätzlicher Hinsicht auf Folgendes hin-
gewiesen werden: Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton
anerkannt werden (Art. 30 Abs. 1 LBV), wobei die neu entstandenen
Einheiten nach dem Betriebsbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV insbe-
sondere die Anforderungen an die rechtliche, wirtschaftliche und orga-
nisatorische Selbstständigkeit erfüllen müssen. Des Weiteren prüfen
die Kantone periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung noch erfüllen. Ist dies nicht der
Fall, so widerrufen sie eine Betriebsanerkennung (Art. 30a Abs. 1
LBV). Die Kontrolltätigkeit der zuständigen Organe beim Vollzug der
die Landwirtschaft betreffenden Gesetze wird in der Inspektionskoordi-
nationsverordnung vom 14. November 2007 (VKIL, SR 910.15) gere-
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gelt. Demnach werden Betriebe in der Regel ein bis zwei Mal jährlich
inspiziert, wobei auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht
auf Nichteinhaltung der Vorschriften besteht, häufigere Inspektionen
vorgenommen werden können (Art. 1 und 2 VKIL). Die Vollzugsorgane
melden Mängel, die unabhängig vom Inspektionsgegenstand festge-
stellt werden, anderen betroffenen Stellen sowie der Inspektionsstelle
weiter. Die Vollzugsorgane und die Inspektionsstellen ziehen die Kon-
sequenzen aus der Feststellung (Art. 3 Abs. 3 VKIL). Die genannten
Bestimmungen haben den Zweck, Versuche zu Umgehungen der Vor-
schriften zu verhindern bzw. festzustellen und entsprechende Folgen
eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen ist der Einwand des Be-
schwerdeführers betreffend Umgehungsgefahr im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftereigenschaft getrennter Ehepaare nicht als aus-
schlaggebend zu betrachten. Zudem kann der Vorinstanz beigepflich-
tet werden, dass die Gefahr von Trennungen zur Umgehung der recht-
lichen Bestimmungen wohl eher als gering einzustufen ist, da einer
Trennung insbesondere in ländlichen Gegenden grosse soziale Hür-
den entgegenstehen.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die private Entscheidung für
eine richterliche Trennung müsse losgelöst von der Agrarpolitik be-
trachtet werden, da die landwirtschaftliche Gesetzgebung keinen sol-
chen Graubereich kenne. Die Trennung sei bewusst nicht als Grundla-
ge für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe in die land-
wirtschaftliche Begriffsverordnung aufgenommen worden.
6.1 Im Folgenden ist zunächst im Sinne einer teleologischen Ausle-
gung aufzuzeigen, welche Bedeutung der Verfassungs- und Gesetzge-
ber den Direktzahlungen beimessen wollte.
Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen zur Erzielung eines an-
gemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen durch Direktzah-
lungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Direktzahlungen dienen damit der
Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Pro-
duktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Er-
werbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Re-
gion (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Agrarpolitik 2002,
BBl 1996 IV 1, 201 ff.; BEAT STALDER, Die bäuerliche Familie: Direktzah-
lungsproblematik, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 2000, S. 187 ff., 192).
Verfassung und Gesetz stellen klar, dass die landwirtschaftlichen
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Direktzahlungen des Bundes in erster Linie der Unterstützung bäuerli-
cher Betriebe dienen sollen. Die Ausgestaltung der Direktzahlungen
hat das Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen und
die bäuerlichen Betriebe zu fördern (vgl. 6. Landwirtschaftsbericht des
Bundes, BBl 1984 III 469, 736, 748 und 758; BBl 1996 IV 56 f., 169
und 300 f.).
Die schweizerische Landwirtschaftspolitik orientiert sich seit jeher am
Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs. Im Vordergrund steht der
Betrieb, in dem die bäuerliche Familie gleichzeitig Finanzierung, Be-
triebsleitung und einen wesentlichen Teil der Arbeitserledigung besorgt
(vgl. 7. Landwirtschaftsbericht des Bundes, BBl 1992 II 130, 524; Urteil
des Bundesgerichts 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 4.1). Auf den
bäuerlichen Familienbetrieb sind denn auch die Förderungsmassnah-
men des Bundes ausgerichtet. Prägende Elemente des bäuerlichen
Familienbetriebs sind die Bodenbewirtschaftung, das Überwiegen
familieneigener Arbeitskräfte, die Einheit von Arbeitsplatz und Heim-
stätte sowie die Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung
(vgl. BBl 1984 III 730; BBl 1996 IV 55 ff.; Urteil des Bundesgerichts
2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 4.2.1; EDUARD HOFER, Übersicht
über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen, BlAR 1998, S. 149 ff.,
153; STALDER, Die bäuerliche Familie, a.a.O., S. 189). Der Gesetzgeber
geht vom Idealtypus eines Familienbetriebs aus, in dem beide Ehe-
partner auf dem Betrieb mitarbeiten und gemeinsam als Bewirtschafter
auftreten. Die Rollen können zwar unterschiedlich verteilt sein, aber
am Erfolg und Misserfolg nimmt die ganze bäuerliche Familie teil (vgl.
BBl 1996 IV 57 f.; STALDER, Die bäuerliche Familie, a.a.O., S. 190).
Sinn und Zweck der genannten Vorschriften machen deutlich, dass der
Zweck von Direktzahlungen die Unterstützung des bäuerlichen Fami-
lienbetriebs ist. Der bäuerliche Familienbetrieb soll gefördert werden,
wobei das Modell des traditionellen Bewirtschafter-Ehepaares im Vor-
dergrund steht, in welchem die Ehepartner gemeinsam als Bewirt-
schafter auftreten (Art. 2 Abs. 3 LBV).
6.2 Heute existiert in den Familien jedoch eine Vielfalt von unter-
schiedlichen Rollenteilungen, die dem traditionellen Bild des bäuerli-
chen Familienbetriebs nicht bzw. weniger entspricht, wie beispiels-
weise sog. Patchwork-Familien oder das Konkubinat. Diese neue, zeit-
gemässe Lebensform hat der Verordnungsgeber in Art. 2 Abs. 3 LBV
explizit anerkannt und geregelt; durch die Regelung, wonach Konkubi-
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natspartner ebenso wie Ehepartner als ein Bewirtschafter gelten,
wenn sie getrennt mehrere Produktionsstätten führen, werden in der
LBV Konkubinatspaare in Bezug auf die Frage der Bewirtschafter-
eigenschaft Ehepaaren gleichgestellt. Dass Konkubinatspartner als ein
Bewirtschafter gelten, zeigt, dass nach dem Willen des Verordnungs-
gebers für die Beantwortung der Frage, wer Bewirtschafter ist, nicht
der Bestand des Rechtsinstituts der Ehe, sondern in erster Linie die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind bzw. sein müssen.
Gemäss den Weisungen zu Art. 2 Abs. 3 LBV gelten als Konkubi-
natspaare Partnerschaften, welche dauernd einen gemeinsamen
Haushalt führen und ihr Leben gemeinsam gestalten, so dass sie sich
von Ehepaaren nicht wesentlich unterscheiden. Hiermit findet in den
Weisungen die Auffassung eine Bestätigung, dass in Bezug auf die
Frage der Bewirtschaftereigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse
abzustellen ist. In der Umschreibung des Konkubinats wird an das ver-
bindende Element der Lebensgemeinschaften Ehe und Konkubinat,
d.h. die gemeinsame Lebensführung, angeknüpft. Grundlage der ge-
meinsamen Bewirtschaftereigenschaft von Konkubinatspaaren ist
demnach die faktische Ausgestaltung des Zusammenlebens, in wel-
cher der Wille der Parteien zur gemeinsamen Lebensführung zum
Ausdruck kommt.
Demgegenüber bestehen beim Ehepaar AB._______ grundlegende
faktische Unterschiede zu einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. So
sind die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann seit sieben Jahren ge-
trennt, d.h. sie leben ihre Ehe seither nicht mehr. Sie besitzen denn
auch keine eheliche Wohnung i.S.v. Art. 162 ZGB, und sie führen we-
der einen gemeinsamen Haushalt noch gestalten sie ihr Leben ge-
meinsam. Da sich die Ehegatten AB._______ damit wesentlich von zu-
sammen lebenden Ehepaaren und Konkubinatspaaren unterscheiden,
ist es nicht vertretbar, sie entgegen den effektiven Gegebenheiten wie
solche zu behandeln und in Bezug auf ihre Bewirtschaftereigenschaft
in formalistischer Weise einzig auf ihren Zivilstand abzustellen.
6.3 Des Weiteren gilt gemäss Art. 2 LBV Abs. 1 als Bewirtschafter
oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Ge-
fahr führt. Hierzu ist den Weisungen zur LBV Folgendes zu entneh-
men: "Die Begriffsverordnung selbst stellt grundsätzlich keine Anforde-
rungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin,
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ausser dass er oder sie handlungsfähig und mündig ist und den Be-
trieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.“ Für die An-
spruchsberechtigung auf Direktzahlungen ist demnach eine wirtschaft-
liche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Zu fragen ist etwa:
"Wer trägt das unternehmerische Risiko?" und "Wessen Arbeitskraft
und Investitionen sind für die Produktion entscheidend?". Primär ist
dabei von Bedeutung, dass die Bewirtschafter die Voraussetzungen
von Art. 2 LBV erfüllen und für den Bezug von Direktzahlungen den
Anforderungen von Art. 2 DZV genügen.
Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann wurden durch die Heirat
zur ehelichen Gemeinschaft verbunden und traten in der Folge nach
aussen gemeinsam auf. Wird jedoch der gemeinsame Haushalt eines
Ehepaares einverständlich aufgehoben, entfällt der sachliche Grund
für die Vertretungsordnung gemäss Art. 166 ZGB, wonach sich jeder
Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und – soweit diese nicht
für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen – soli-
darisch auch den anderen Ehegatten verpflichtet (vgl. FRANZ
HASENBÖHLER/ANDREA OPEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl., Basel 2006, N. 5 f. zu Art. 166 ZGB). Damit erfolgt die Bewirt-
schaftung des Betriebs der Beschwerdegegnerin seit dem Zeitpunkt
der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten
AB._______ im Jahre 2002 nicht mehr auf Rechnung und Gefahr der
Ehegemeinschaft. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Betriebsfüh-
rung wirtschaftlich verantwortliche Person, welche das unternehmeri-
sche Risiko ihres Betriebs O._______ trägt.
6.4 Das Landwirtschaftsgesetz und die Direktzahlungsverordnung ge-
hen ferner davon aus, dass die Direktzahlungen nur an bäuerliche Be-
wirtschafter ausgerichtet werden können, d.h. an Personen, die im Be-
trieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheid-
fällung einnehmen (Betriebsleitung) sowie eine aktive Rolle im tägli-
chen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen. Eine bloss gele-
gentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als an-
spruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2,
m.w.H.). Gesetz- und Verordnungsgeber gehen mit dem traditionellen
Bild des bäuerlichen Betriebs von einem Familienbetrieb aus, auf dem
die Arbeiten mehrheitlich durch betriebs- bzw. familieneigene Arbeits-
kräfte erledigt werden. Die Betriebsleitung wird dabei von beiden Part-
nern gemeinsam getragen, und zwar selbst dann, wenn nur einer der
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Partner Bewirtschafter im Sinne der LBV ist. Traditionell besorgt die
Bäuerin die Erziehungsarbeit, die Haushaltsführung, die Betreuung
des Gartens, allenfalls die Direktvermarktung der von auf dem Betrieb
gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse und leistet eine allgemei-
ne Unterstützung (vgl. STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirt-
schaftsgesetz, a.a.O., S. 137).
Entgegen dieser idealtypischen gesetzlichen Modellvorstellung wird
der Betrieb O._______ von den Ehegatten AB._______ nicht gemein-
sam als Familienbetrieb geführt, in dem beide Ehepartner mitarbeiten
und gemeinsam als Bewirtschafter auftreten. Die Beschwerdegegnerin
und ihr Ehemann übernehmen zwar jeweils bestimmte Arbeiten auf
dem Betrieb des anderen. Ihre Zusammenarbeit erfolgt jedoch überbe-
trieblich und entgeltlich. Am Ende des Jahres werden die jeweiligen
Leistungen miteinander verrechnet. Damit ist die Beschwerdegegnerin
die für den Betrieb O._______ letztlich allein verantwortliche Person,
so dass nur sie die Eigenschaften des Bewirtschafters aufweist.
Da der Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht wie im Regelfall ge-
meinsam von ihr und ihrem Ehemann geleitet wird, fehlt es beim Be-
trieb O._______ zudem an einem wesentlichen Aspekt der Stärke des
traditionellen Familienbetriebs. Deshalb würde es der gesetzlichen
Zielsetzung der Direktzahlungen widersprechen, diesen Aspekt im Zu-
sammenhang mit der Frage der Bewirtschaftereigenschaft der Be-
schwerdegegnerin ausser Acht zu lassen und zwei unabhängig ge-
führte Betriebe allein gestützt auf den formellen Zivilstand der Bewirt-
schafter nicht als selbstständig zu betrachten, sondern als Bewirt-
schaftungseinheit zu qualifizieren.
6.5 Im Sinne einer systematischen Auslegung ist schliesslich das Ver-
hältnis zwischen Landwirtschafts- und Steuergesetzgebung darzustel-
len.
Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 LBV wird auf das Steuerrecht zu-
nächst in den Weisungen zur LBV bezüglich des Grundsatzes Bezug
genommen, dass ein Bewirtschafter nur einen Betrieb führen könne.
Demnach können Ehepaare im Hinblick auf die Einkommens- und Ver-
mögensgrenzen nicht als Personengesellschaft auftreten, da sie als
ein Steuersubjekt gelten.
Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den Bezug
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der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuerbarem
Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt
wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Delegationsnorm in
Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert damit eine grundsätzlich steuer-
rechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.1). Entsprechend begrenzt
Art. 23 DZV die Direktzahlungen aufgrund des steuerbaren Vermö-
gens, und Art. 22 DZV stellt auf das steuerbare Einkommen nach dem
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(DBG, SR 642.11) ab. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen
von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le-
ben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Der
Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der ge-
trennten bzw. selbstständigen Besteuerung von Ehegatten nach Art. 9
Abs. 1 DBG ist Folgendes zu entnehmen: Die getrennte Besteuerung
setzt zunächst eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben oder ein Einverneh-
men darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben
wird. Solange die Ehegatten nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohn-
stätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt
keine getrennte Ehe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG bzw. keine dauernde
Trennung vor. Eine ungetrennte Ehe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG liegt viel-
mehr nur so lange vor, als die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft
aufrecht erhalten. Die getrennte Besteuerung erfordert schliesslich,
dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebens-
unterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen Ehegat-
ten an den anderen in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft.
Verfügen die Ehegatten gemeinschaftlich über ihre Mittel, so leben
sie – auch wenn sie über je einen eigenen Wohnsitz verfügen – nicht
i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG getrennt und sind folglich gemeinschaftlich zu
besteuern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_523/2007 vom 5. Feb-
ruar 2008 E. 2.3, 2A.433/2000 vom 12. Juli 2001 E. 2b).
Wie dargelegt, erfüllt die Trennung des Ehepaares AB._______ sämtli-
che Voraussetzungen dieser Rechtsprechung. Entsprechend werden
die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann seit dem Jahre 2002 ge-
trennt veranlagt. Auf Grund der gesamten Umstände und der Dauer-
haftigkeit der Trennung der Ehegatten AB._______ sowie angesichts
der genannten Verweise auf das Steuerrecht spricht nichts dagegen, in
der steuerrechtlichen Behandlung getrennt lebender Ehepaare zumin-
dest ein Indiz dagegen zu erblicken, in Bezug auf die Frage der Bewirt-
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schafterqualität einzig auf den Zivilstand der Beschwerdegegnerin ab-
zustellen.
7.
Schliesslich würde eine allein auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LVB
und damit auf eine formalistische Betrachtungsweise des Zivilstands
der Beschwerdegegnerin abstellende Auslegung dem individualistisch
ausgerichteten Grundrechtsschutz der Bundesverfassung und der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) widersprechen. So gewähr-
leistet Art. 14 BV das Recht auf Ehe und Familie, Art. 12 EMRK das
Recht auf Eheschliessung und Art. 13 Abs. 1 BV – dessen Schutzbe-
reich demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht – das Privat- und
Familienleben im Sinne eines über Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden
Auffanggrundrechts (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 13
N. 1 ff.; STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastro-
nardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/
Genf 2008, N. 22 ff. zu Art. 13). Im Lichte dieser Grundrechtsgarantien
ist die Entscheidung des Ehepaares AB._______ für eine dauerhafte
faktische Trennung und damit gegen eine Scheidung als Ausdruck der
individuellen Lebensgestaltung bei der Beantwortung der Frage, ob sie
als „Ehepaar“ i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV gelten, zu berücksichtigen und
dabei auf die gelebten Verhältnisse – und nicht auf gesetzliche Begrif-
fe, die dem Einzelfall nicht gerecht werden – abzustellen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewirtschaftereigen-
schaft der Beschwerdegegnerin nicht losgelöst von ihrer privaten Ent-
scheidung für eine Trennung betrachtet werden kann, da diese einen
wesentlichen Einfluss auf die Bewirtschafterverhältnisse hat. Auf
Grund der Erwägungen ergeben sich im vorliegend zu beurteilenden
Fall genügend Anhaltspunkte, die für eine individualistische Betrach-
tungsweise und gegen ein rein formalistisches Abstellen auf den Zivil-
stand der Beschwerdegegnerin sprechen. Der Begriff „Ehepartner“ in
Art. 2 Abs. 3 LBV ist deshalb in Übereinstimmung mit den Vorinstan-
zen nicht dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin ein-
zig gestützt auf ihren Zivilstand vom Direktzahlungsanspruch ausge-
schlossen wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die
Erstinstanz und die Vorinstanz die von ihrem Ehemann getrennt leben-
de Beschwerdegegnerin zu Recht nicht unter den Begriff „Ehepartner“
i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV subsumiert haben. Damit erweist sich der an-
gefochtene Entscheid als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.
9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei-
sen, soweit darauf eingetreten wird.
10.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben
keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. L2007-014EU; Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsur-
kunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. Juli 2009
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