B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6946/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Bernhard Peter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6946/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschied die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit BAG (nachfolgend: Vor-
instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die eidgenös-
sische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden habe. Gleichzeitig wurde
er von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin endgültig
ausgeschlossen. Am 10. Oktober 2016 teilte ihm das Institut für Medizini-
sche Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE, der Uni-
versität (…), mit Schreiben mit, dass er in der Einzelprüfung 2: Strukturierte
praktische Prüfung (nachfolgend: CS-Prüfung) ein Prüfungsresultat von
972 Punkten bei einer Bestehensgrenze von 979 Punkten erreicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 10. November 2016 wandte sich der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 aufzuheben. Die Prüfungsposten
„Richard“, „Erb“, „Mosimann“ und „Donati“ seien mindestens mit einer ge-
nügenden Note zu bewerten und die CS-Prüfung als bestanden zu erklä-
ren. Eventualiter sei ihm unentgeltlich die Möglichkeit zu geben, die CS-
Prüfung unter Einräumung einer angemessenen Vorbereitungszeit zu wie-
derholen, und anschliessend sei erneut über das Bestehen oder Nichtbe-
stehen der Prüfung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt er,
es sei ihm umfassende Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren
und diese seien ihm in Kopie zur Verfügung zu stellen. Alsdann sei ihm
erneut Gelegenheit zu geben, sich erstmalig zur Beschwerdebegründung
zu äussern.
Zur Begründung rügt er eine massive Einschränkung des rechtlichen Ge-
hörs. In Bezug auf die Prüfungsposten hebt er hervor, dass er jeweils bei
der Anamnese die Routineuntersuchungen vorgenommen und die Routi-
nefragen gestellt habe. Er weist auch auf seine gesundheitliche Situation
hin und rügt, aufgrund seines Werdegangs nicht rechtsgleich behandelt
worden zu sein.
C.
Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2016 reicht der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht ein. Er hält auch fest, dass seine
Erkrankung kausal für den Misserfolg beim Staatsexamen gewesen sei
und die Vorinstanz von seiner Krankheit Kenntnis hat(te).
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Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass die for-
melle Akteneinsicht dem Beschwerdeführer gewährt worden sei und die
technische Überprüfung die Korrektheit der Ergebnisse bestätigt habe.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz auch die nicht
parteiöffentlichen Vorakten seiner Prüfung ein.
E.
Mit Replik vom 3. Februar 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Er macht geltend, da nur sieben Punkte bei 1'000 erreichbaren
Punkten fehlten, entscheide ein Promillebereich über das Bestehen oder
Nicht-Bestehen der Prüfung, was eine unverhältnismässige und inakzep-
table Härte darstelle.
F.
Mit Duplik vom 22. Februar 2017 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, dass die Kandidaten unab-
hängig von ihrem Alter, ihrer Gesundheit und der Dauer ihres Studiums
geprüft würden.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss
Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidge-
nössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 33 Bst. f VGG), worunter
die Vorinstanz fällt. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
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vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medi-
zinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob
die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
keiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfü-
gen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benöti-
gen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung er-
füllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer
oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch
Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eid-
genössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. No-
vember 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzel-
prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidge-
nössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden"
bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Statio-
nen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder
mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardi-
sierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen
Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine
andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leis-
tung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form
einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete
zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmit-
telbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über
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die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie
der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist auch nicht
ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdefüh-
renden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurück-
haltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von
der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange sie
im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den
Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auf-
fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführen-
den Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil
B-6727/2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; kritisch dazu PATRICIA EGLI,
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen,
ZBl 112 10/2011, S. 555 f.).
Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleis-
tungen. Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt,
so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit
umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10
E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde lediglich dann detailliert einzugehen, wenn die be-
schwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende An-
haltspunkte und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die
Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1;
Urteil B-6727/2013 E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei
richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgege-
bene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung
nicht gerecht (vgl. Urteil des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012
E. 6.1).
4.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer umfassende Ein-
sicht in die Prüfungsunterlagen. Diese seien ihm in Kopie zur Verfügung zu
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Seite 6
stellen und alsdann sei ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
Bei Art. 56 MedBG handle es sich um eine Kann-Vorschrift, die die Prü-
fungsfragen betreffe und nicht die Bewertungen der Examinatoren. Entge-
gen dem Gesetzeswortlaut gebe es keine sachlichen Gründe für eine Ein-
schränkung der Akteneinsicht. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör über-
wiege im Vergleich zur Forderung der Vorinstanz nach Geheimhaltung. Die
angewendeten Modalitäten würden eine massive Einschränkung des
rechtlichen Gehörs bedeuten. Die diesbezügliche Argumentation des Bun-
desverwaltungsgerichts sei repetitiv. Es auferlege ihm die Beweislast, wo-
bei es diese gleichzeitig mit seiner Rechtsprechung verhindere, zumal es
keine anderen Beweismittel gebe und er gerade auf diese (schriftlichen)
Prüfungsunterlagen angewiesen sei, um seine Behauptungen zu belegen.
Neben den (schriftlichen) Unterlagen gebe es auch keine anderen Beweis-
mittel wie Zeugen. An den einzelnen Posten seien keine Co-Examinatoren
zugegen gewesen. Er habe auch nicht die Absicht, die Prüfungsunterlagen
Dritten zur Verfügung zu stellen.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass Art. 56 MedBG in
Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts angewendet worden sei. Die formelle Akteneinsicht habe in exakter
Anwendung der Modalitäten, wie sie in Ziff. 6.2 der Vorgaben der Prüfungs-
kommission Humanmedizin festgelegt seien, stattgefunden.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der
Beschwerdeeinreichung und in der von der Vorinstanz dargelegten Weise
Einsicht in die Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten hat. Es wurden
ihm weder Originale noch Kopien abgegeben und das Abschreiben ganzer
Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien war untersagt. Die
dem Beschwerdeführer gewährte Zeit für die Einsicht betrug drei Minuten
pro Station.
4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches in
Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C.
BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.; BERNHARD WALDMANN/MAG-
NUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26 N 9 ff. S. 545 f.).
Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet
dieses Recht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht
zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine
übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE
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Seite 7
131 V 35 E. 4.2; BRUNNER, a.a.O., Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; WALDMANN/
OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 80 ff. S. 575 ff.). Die Behörde darf die Ein-
sichtnahme in die Akten indessen verweigern, wenn wesentliche öffentli-
che Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere o-
der äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, oder wesentliche private
Interessen von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27
Abs. 1 VwVG; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; WALDMANN/
OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 585 ff.). Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit verlangt aber, dass sich die Einschränkung der Akteneinsicht
auf das Erforderliche zu beschränken hat (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. STE-
PHAN C. BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2008, Art. 27 N 4 ff. S. 402 ff.; WALDMANN/OESCHGER,
a.a.O., Art. 27 N 3 ff. S. 585 f.).
4.3 In Bezug auf die Prüfungen in Humanmedizin wird ein wesentliches
öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts spe-
zialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Bestimmung sieht vor, dass
zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen die Herausgabe
der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Ab-
schriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden
können (Art. 56 MedBG). Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
basiert auf der Annahme des Gesetzgebers, dass grundsätzlich alle Fra-
gen einer schriftlichen Prüfung potentielle Ankerfragen für spätere Prüfun-
gen darstellen. Es muss daher sichergestellt werden, dass zukünftigen
Kandidaten keine Prüfungsfragen im Wortlaut bekannt werden, weil an-
sonsten die Gefahr bestünde, dass sie die richtigen Antworten auswendig
lernen könnten. Mit der Einführung von Art. 56 MedBG wollte der Gesetz-
geber das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen und dem privaten An-
spruch einer beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht konkretisie-
ren und eine spezifische Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe schaffen,
welche die Einschränkung des verfassungsmässigen Akteneinsichtsrechts
legitimieren würde (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB]
S 2006, 04.084 FORSTER-VANNINI; ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz
[MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Com-
mentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff. S. 488 ff.).
4.4 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammen-
hang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Einschränkungen zu-
lässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur handschriftliche, zu-
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Seite 8
sammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschreiben oder Aufzeich-
nen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Bewertungskriterien;
zeitliche Beschränkung; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akten-
einsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe ge-
mäss Art. 292 StGB (vgl. Urteile des BVGer B-6834/2014 vom 24. Septem-
ber 2015 E. 4, mit weiteren Hinweisen; 6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2;
B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013
E. 4.5.2).
Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Einsicht in die
Akten von CS-Prüfungen entwickelt. Dabei wurde eine Akteneinsichts-
dauer von 30 Minuten für 10 Stationen bzw. durchschnittlich 3 Minuten pro
Station als ausreichend erachtet. Zulässig ist insbesondere auch die Be-
schränkung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausge-
füllten Checklisten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist diese Einsicht ausreichend, damit ein Beschwerdeführer
die Beurteilung seiner Prüfungsleistung kontrollieren und eine allfällige Be-
schwerde begründen kann (Urteil des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezem-
ber 2017 E. 4.3, mit Hinweis).
4.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer
gewährte Akteneinsicht diesen Kriterien entsprach. Ein Anspruch des Be-
schwerdeführers auf zusätzliche und weitergehende Akteneinsicht besteht
daher nicht.
Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist daher
nicht stattzugeben.
5.
Der Beschwerdeführer rügt betreffend verschiedene Prüfungsposten
(„Richard“, „Erb“, „Mosimann“ und „Donati“), er habe entgegen der Bewer-
tung der Prüfungsexaminatoren nach den jeweils relevanten Begleitsymp-
tomen der Patienten gefragt und die erforderlichen Untersuchungsschritte
bzw. Anamnese durchgeführt. Es handle sich dabei um Routineuntersu-
chungen, die er im Rahmen der Vorbereitung gründlich eingeübt und an-
lässlich der Prüfung selbstverständlich vorgenommen habe. Er rügt auch
die Bewertung seiner Kommunikationsleistung. Die Vorinstanz habe die
angewandten Kommunikationskriterien und die ihm vorgeworfene mangel-
hafte Kommunikation nicht konkret dargelegt, was es ihm verunmögliche,
sich substantiiert dazu zu äussern. Dass seine Kommunikation als speziell
bewertet worden sei, weil er „immer wieder auf einen Zettel schaute“,
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Seite 9
könne nicht als mangelhafte Kommunikation bewertet werden, habe er
doch die Aufgabenstellung kurz vorher erhalten.
Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz zunächst zur Entwicklung und
zum Ablauf der CS-Prüfung im Allgemeinen und nimmt zur Bewertung,
Auswertung, Bestehensgrenze und Bewertung der Kommunikation Stel-
lung. Die Prüfung bestehe aus 11 unterschiedlichen Stationen (Posten), an
denen die Leistung der Kandidaten je von einem unabhängigen Examina-
tor anhand vorgegebener Beurteilungskriterien (Checklisten) bewertet
werde. Die festgelegten Kriterien würden mit unterschiedlichen Punkten
gewichtet und das Verfahren sei standardisiert. Die Examinatoren füllen die
Prüfungsprotokolle sorgfältig und korrekt entsprechend ihren Beobachtun-
gen aus.
Die Leistung des Beschwerdeführers sei von den Examinatoren an den
jeweiligen Stationen im Bereich Anamnese, Status, Management viermal
als grenzwertig oder nicht kompetent und im Bereich Kommunikation fünf-
mal als grenzwertig oder nicht kompetent beurteilt worden. Die Punktzahl
in den 11 Stationen sei viermal nicht ausreichend gewesen. Bei den 7 Sta-
tionen mit genügendem Ergebnis entspreche die erreichte Punktzahl fünf-
mal der Leistungsgruppe 3 – was bedeute, dass 70% der Kandidaten ein
besseres Resultat erreicht hätten – und je einmal der Leistungsgruppe 5
resp. 7. Von 909 Kandidaten wiesen 878 eine höhere Punktzahl als er auf.
Zum Scheitern habe geführt, dass er an den einzelnen Stationen zu wenig
Punkte erreicht und somit mangelhafte Leistungen nicht zu kompensieren
vermocht habe.
5.1 Aus den von den Prüfungsexaminatoren an jeder Station elektronisch
ausgefüllten Checklisten, in die dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, in
praxisgemässem Umfang Einblick gewährt wurde, ergibt sich relativ detail-
liert, welche Untersuchungshandlungen, Diagnosen und weiteren Empfeh-
lungen an jeder Station erwartet wurden und welche dieser Prüfungshand-
lungen der Beschwerdeführer korrekt oder nicht korrekt vorgenommen
habe. Die in Frage stehenden Handlungen, bezüglich derer der Beschwer-
deführer behauptet, er habe sie korrekt vorgenommen, sind in der jeweili-
gen Checkliste als nicht durchgeführt vermerkt. Aus diesen Checklisten
ergibt sich auch, dass die kommunikativen Kompetenzen der Prüfungskan-
didaten bei sämtlichen Posten anhand derselben vier Kriterien bewertet
wurden: (1) Eingehen auf die Bedürfnisse des Patienten, (2) Struktur des
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Seite 10
Gesprächs, (3) verbaler Ausdruck und (4) nonverbaler Ausdruck. Die ge-
zeigte Kommunikationskompetenz des Beschwerdeführers wurde bei je-
dem Posten in Bezug auf jedes dieser Kriterien auf einer Skala bewertet.
5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die in Frage stehenden Un-
tersuchungshandlungen korrekt vorgenommen, und bestreitet die ihm vor-
geworfenen Mängel in seiner Kommunikation.
Dementsprechend ist der massgebende Sachverhalt umstritten. Unbestrit-
ten ist, dass keine Aufzeichnungen in Ton oder Bild vorliegen, welche den
Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen und einen vollen, nachträglichen
Beweis ermöglichen würden.
5.3 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sach-
verhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz, wel-
cher im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht
des Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der
materiellen Beweislast (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG-
GER/FABIO BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50
und 59; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf recht-
liches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 261 ff.). Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rich-
tet sich die Beweislastverteilung auch im öffentlichen Recht nach der Be-
weislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massgebliche Recht keine spezi-
fische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer B-7253/2015 vom 9. August
2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012 E. 4.5.2; B-7428/2010
E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach
hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer un-
bewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteile des BVGer
B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Es obliegt
daher der beschwerdeführenden Person an der Beweisbeschaffung mitzu-
wirken, auf die für sie günstigen Umstände hinzuweisen und sie zu belegen
(CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 13
N 11; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., Art. 12 N 207 ff.).
Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen,
wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der
behaupteten Tatsache überzeugt ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III
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Seite 11
271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011
E. 4.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141).
Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrach-
tet wird, können sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergeben. Eine Her-
absetzung des Beweismasses setzt nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht
möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271
E. 2b/aa). Eine solche sogenannte Beweisnot ist aber nicht schon darin
begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem
unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil
der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweis-
schwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen weder zu einer Beweiser-
leichterung noch zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 mit Hinweisen; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.175/1997
vom 17. Oktober 1997 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-7570/2009 vom 22. Juni
2011 E. 2.3.2).
In Prüfungsfällen ist es Sache jedes Kandidaten, anlässlich der Prüfung zu
zeigen, dass er in ausreichendem Ausmass über die verlangte Kompetenz
verfügt und im Rechtsmittelverfahren obliegt ihm die Beweislast dafür, dass
er diese Prüfungsleistung erbracht hat und seine Leistung unterbewertet
worden ist, denn er möchte aus seiner Sachdarstellung Rechte, nämlich
ein erfolgreiches Prüfungsergebnis, ableiten. Bei einer mündlichen oder
praktischen Prüfung, bei der die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung le-
diglich gestützt auf ihre eigenen Aufzeichnungen darlegen, ist dieser Nach-
weis naturgemäss schwer zu erbringen. Diese Schwierigkeit führt indessen
nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006 E. 5.2.2).
5.4 Vorliegend wurde die Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwer-
deführers mittels der ausgefüllten Checkliste für eine nachträgliche Über-
prüfung rechtsgenüglich dargelegt. Aus diesen nicht parteiöffentlichen
Vorakten geht hervor, welche relevanten Begleitsymptome bzw. Untersu-
chungsschritte vom Beschwerdeführer nicht erfragt bzw. durchgeführt wur-
den. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Checklisten seien
fehlerhaft, trifft ihn, wie dargelegt, die Beweislast.
5.5 Der Beschwerdeführer legt zwar dar, welche Untersuchungsschritte er
– entgegen den Angaben in den ausgefüllten Checklisten – durchgeführt
habe. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Parteivorbringen, welche
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Seite 12
die erbrachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Infolge Beweislosig-
keit ist daher der Darstellung der Prüfungsexaminatoren zu folgen und da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer die umstrittenen Untersu-
chungsmassnahmen nicht vorgenommen hat. Ebensowenig ist der Be-
schwerdeführer in der Lage, den Nachweis zu erbringen, wie genau er
kommuniziert hat und dass die Bewertung seiner Kommunikation daher
rechtsfehlerhaft gewesen wäre.
5.6 Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Prüfungsposten
„Richard“, „Erb“, „Mosimann“ und „Donati“ erweisen sich daher als unbe-
gründet.
6.
Hinsichtlich des Postens „Monnier“ rügt der Beschwerdeführer, er habe
wertvolle Zeit verloren, weil Bilder zu den Hautveränderungen zunächst
gefehlt hätten.
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Bilder nicht sofort zur Verfügung
gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe die Bilder aber erst verlangt,
nachdem er die als mangelhaft bewerteten Untersuchungshandlungen vor-
genommen habe. Zufällig sei der Trainer der Schauspielpatienten anwe-
send gewesen, so dass er die Bilder habe holen können. Das Log-File der
Checkliste zeige, dass der Beschwerdeführer zwei Minuten vor dem Ablauf
der für diese Station zur Verfügung stehenden Zeit die Besprechung der
Bilder abgeschlossen und seine Diagnose gestellt habe. Die kurze Warte-
zeit von höchstens drei Minuten habe weder den Ablauf der Prüfung noch
die Beurteilung der Leistungen des Kandidaten beeinflusst. Im Ergebnis
habe der Beschwerdeführer an dieser Station ja auch ein genügendes Re-
sultat erreicht. Bei der nächsten Station habe er sogar sein bestes Resultat
der ganzen Prüfung erreicht.
6.1 Mängel im Prüfungsablauf sind nur dann beachtlich, wenn sie erheblich
sind, d.h. wenn sie das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder be-
einflusst haben können (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010
E. 5.2).
Behauptete Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, d.h. un-
mittelbar nach derer Kenntnisnahme, vorzubringen und der Prüfungskan-
didat hat allenfalls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar
Ausnahmefälle, in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände
nicht zumutbar ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle
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Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden kön-
nen, erst nach dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein
derartiges, verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben und führt zur Verwirkung dieses Rechts (vgl. Urteil des
BVGer B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aufgabenstellung, dass die in
Frage stehenden Bilder von den Kandidaten verlangt werden durften und
daher dem Beschwerdeführer unverzüglich hätten ausgehändigt werden
sollen. Auch ist unbestritten, dass er sie erst mit einer Verspätung von rund
3 Minuten erhielt.
Andererseits hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert, welche Auswir-
kung auf seine Prüfungsleistung diese Verspätung gehabt haben sollte,
während die Vorinstanz detailliert darlegt, dass der Beschwerdeführer auch
für die Besprechung der Bilder und die Schlussdiagnose noch genügend
Zeit hatte und den Posten zwei Minuten vor dem Ablauf der zur Verfügung
stehenden Prüfungszeit abschloss.
Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer diese Ver-
spätung weder während der Prüfung noch anlässlich der vorgesehenen
Rückmeldungen nach jedem Prüfungstag als relevanten Verfahrensfehler
gerügt hat.
6.3 Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass die in Frage stehende
Verspätung bei der Aushändigung der Bilder das Prüfungsresultat kausal
beeinflusst hat oder hätte beeinflussen können. Vor allem aber ist die Rüge
verwirkt, weil der Beschwerdeführer sie zu spät vorgebracht hat.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine kognitive Studierfähigkeit sei
während seines Studiums durch eine soziale Phobie und Depression er-
heblich beeinträchtigt gewesen. Die Memorisierung des Lernstoffes sei er-
schwert, was sich in der Wiederholung fast aller Prüfungen widerspiegelt
habe. Zudem habe er das Medizinstudium auf dem zweiten Bildungsweg
absolviert, was für ältere Kandidaten wenig geeignet sei. Da der Numerus
clausus im Verlauf der Jahre stets einschränkender geworden sei, habe er
das Staatsexamen zusammen mit Jahrgängen von Mitstudierenden mit
grösseren kognitiven Fähigkeiten ablegen müssen. Dies habe sich zu sei-
nem Nachteil ausgewirkt, da die Globalurteile aller Experten die Grundlage
für die Berechnung der Bestehensgrenze bildeten. Er sei damit nicht
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rechtsgleich behandelt worden. Es sei ein Verstoss gegen das Gebot der
Fairness, ihn während 16 Jahren studieren zu lassen, um ihm nach dem
dritten und letzten Prüfungsversuch mitzuteilen, dass er das Staatsexamen
wegen 7 Punkten nicht bestanden habe. Er mache zwar keine Hinderungs-
gründe geltend, die ein Antreten verunmöglicht oder eine vorzeitige Been-
digung notwendig gemacht hätten. Er habe im Dezember 2014 nach dem
ersten sowie im Dezember 2015 nach dem zweiten misslungenen Prü-
fungsversuch ein Gespräch mit dem Standortverantwortlichen für Medizi-
nalprüfungen beim Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität (…)
geführt und diesen über seinen Gesundheitszustand informiert. Am zwei-
ten Gespräch habe auch die (…) teilgenommen und ihm ein Coaching
empfohlen. Trotz Nachfrage seinerseits hätten ihm aber keine dieser Per-
sonen einen geeigneten Coach empfehlen können. Er verlange auch nicht,
dass bei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein weni-
ger strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen sei. Er sei aber überzeugt,
dass die Beurteilung seiner Kommunikation bei entsprechender Kenntnis
und damit besserem Verständnis positiv ausgefallen wäre.
Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Kandida-
ten träten auf eigene Verantwortung zu den Prüfungen an. Nach einem
Misserfolg vorgebrachte Hinderungsgründe, wie dies vorliegend der Fall
sei, seien unbeachtlich. Der Zweck der Prüfung liege darin sicherzustellen,
dass die Kandidaten unabhängig von ihrem Alter oder Studienbeginn über
die notwendigen Kompetenzen verfügten, um unter fachlicher Aufsicht kli-
nisch tätig werden zu können. Dass beim Beschwerdeführer allenfalls an-
dere Lebensumstände als bei anderen Kandidaten vorgelegen hätten,
könne in keinem Fall dazu führen, dass bei ihm andere (leichtere) Mass-
stäbe zur Anwendung gelangten. Die Examinatoren würden die Kandida-
ten ohnehin nicht kennen und entschieden ausschliesslich gestützt auf die
während der Prüfung gezeigten Leistungen. Zudem müsse der Grundsatz
der Gleichbehandlung aller Kandidaten eingehalten werden. Jeder Kandi-
dat habe einen Anspruch darauf, diejenigen Punkte zu erhalten, die ihm
gemäss Bewertungsraster für seine Leistung zustünden. Allein die wäh-
rend der Prüfung vorgebrachte Leistung sei aber entscheidend und zu be-
werten.
7.1 Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich nicht geltend, die von ihm
behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten Hinderungs-
gründe dar, die ein Antreten an die in Frage stehende Prüfung verunmög-
licht oder eine vorzeitige Beendigung notwendig gemacht hätten. Er be-
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hauptet zwar, er habe im Dezember 2014 nach dem ersten sowie im De-
zember 2015 nach dem zweiten misslungenen Prüfungsversuch ein Ge-
spräch mit dem Standortverantwortlichen für Medizinalprüfungen beim De-
kanat der Medizinischen Fakultät der Universität (…) geführt und diesen
über seinen Gesundheitszustand informiert. Hingegen macht er nicht gel-
tend, er habe im Hinblick auf die im vorliegenden Fall in Frage stehende
Prüfung vorgängig mit der Prüfungskommission Kontakt aufgenommen
und eine Anpassung der Prüfungsbedingungen wegen seiner gesundheit-
lichen Beeinträchtigung verlangt.
7.2 Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht behindert ist
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember
2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3), dass er keinen
Anspruch auf eine Anpassung der Prüfung aufgrund dieses Gesetzes hatte
und dass er dies auch nie beantragt hatte.
7.3 Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom
Beschwerdeführer dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein
Grund sein könnten, auf einen relevanten Verfahrensfehler zu schliessen
oder die Bewertung seiner Prüfungsleistung nach anderen Massstäben
vorzunehmen als sie bei der Bewertung der Prüfungsleistungen der ande-
ren Kandidaten angewandt wurden.
8.
Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegrün-
det und die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie werden auf Fr. 1'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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10.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 99-215-048; Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 8. Mai 2018