B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-695/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
Dr. med. X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung; Gesuch vom 3. Oktober 2016.
B-695/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Oktober 2016 ersuchte Prof. Dr. X._______, geboren am _______
und in einem Pensum von 100 % am Spital A._______ tätig, die Abtei-
lung III für Biologie und Medizin des Schweizerischen Nationalfonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Vorinstanz) um Ausrichtung
von Förderbeiträgen für das Projekt "B._______". Alle Experimente würden
auf dem Campus C._______ der Universität D._______ durchgeführt wer-
den.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz Prof. Dr.
X._______ mit, aus formellen Gründen nicht auf sein Gesuch einzutreten.
Die Trägerin des Spitals A._______, die E._______ AG, sei keine Hoch-
schulforschungsstätte. Die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung
der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) erfülle es ebenfalls
nicht. Ein allfälliger Forschungszweck sei weder im Aktionärbindungsver-
trag noch im Handelsregister reglementarisch festgehalten noch durch die
Anbindung als Lehrspital an die Universität D._______ dokumentiert. Die
E._______ AG verfüge über keinen Forschungsauftrag und betreibe keine
Forschung auf Hochschulniveau. Entsprechend besitze die E._______ AG
auch keine Infrastruktur, um Projekte eigenständig durchführen zu können
und sei somit auf Kollaborationen mit Hochschulen angewiesen. Aus die-
sen Gründen erfülle die E._______ AG die Beitragsbedingungen gemäss
FIFG nicht und könne deshalb auch keinen Beitrag der Vorinstanz verwal-
ten. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG bei der Vorinstanz
nicht als Gesuchsteller auftreten könnten. Prof. Dr. X._______ sei zu
100 % an der E._______ AG angestellt und weise keine Anstellung an der
Universität D.._______ auf. Aufgrund dessen erfülle er die Bedingungen
des Beitragsreglements der Vorinstanz nicht, um als Gesuchsteller agieren
zu können.
Seinen laufenden Beitrag Nr. _______ habe die Vorinstanz unter den glei-
chen Bedingungen gefördert. Sie werde diesen fälschlich zugelassenen
Beitrag nicht abbrechen und ihn bis zum Ende der geplanten Laufdauer
weiter ausschütten. Diese Massnahme bleibe jedoch eine Ausnahme und
berechtige Prof. Dr. X._______ nicht zur weiteren Gesuchstellung.
B-695/2017
Seite 3
C.
C.a Mit E-Mail vom 22. Dezember 2016 stellte Prof. Dr. X._______ ein Wie-
dererwägungsgesuch. Die E._______ AG erfülle die Rahmenbedingungen
für eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbe-
reichs. In welcher Art und Weise der Forschungsauftrag für eine nichtkom-
merzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs hinterlegt
werden müsse, um für die Vorinstanz "elegible" zu sein, sei gemäss Art. 5
FIFG unklar und nicht definiert. Die E._______ AG sei für die Durchführung
klinischer Studien auf Basis von Art. 5 FIFG und der aktuell von der Vor-
instanz gegenüber anderen Institutionen verfolgten Praxis klar als nicht-
kommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs defi-
nierbar.
C.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wies die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch ab. Die E._______ AG erfülle die gesetzlichen Kriterien
einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbe-
reichs nicht. Prof. Dr. X._______ verfüge deshalb nicht über eine Anstel-
lung von mindestens 50 % an einer zugelassenen Forschungsinstitution
und erfülle somit die persönlichen Voraussetzungen für die Gesuchstel-
lung nicht. Das Kriterium des Forschungszwecks der Institution sei nicht
nachgewiesen. Dies bedeute, dass Angestellte der E._______ AG nicht als
Gesuchstellende auftreten könnten. Bei entsprechender Qualifikation
könnten sie gegebenenfalls als Projektpartner an Forschungsprojekten teil-
nehmen.
D.
Am 31. Januar 2017 hat Prof. Dr. X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 vor dem Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, sein Gesuch Nr. _______ betreffend Un-
terstützung des Forschungsprojekts "B._______" materiell zu prüfen.
3. Es sei festzustellen, dass die E._______ AG die Anforderungen an eine
nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs
gemäss Art. 5 FIFG erfüllt.
4. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, das
Gesuch Nr. _______ materiell zu prüfen.
5. Als sichernde vorsorgliche Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen,
während der Dauer dieses Verfahrens Nichteintretensentscheide auf Ge-
suche des Beschwerdeführers aus den gleichen Gründen wie die ange-
fochtene Verfügung vom 15. Dezember 2016 zu unterlassen.
B-695/2017
Seite 4
Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vor-
instanz.
Der Beschwerdeführer begründet dies in der Hauptsache im Wesentlichen
damit, aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zu den Zielen des Ge-
setzes sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz die Zusammenarbeit im uni-
versitären Institut in C._______ als Argument für ihren Nichteintretensent-
scheid verwende. Kollegen in der gleichen Situation sei Projektunterstüt-
zung gewährt worden, und zwar seit Inkrafttreten des FIFG am 1. Januar
2014. Spitalbereiche kämen als nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen
gemäss Art. 5 FIFG ausdrücklich in Frage. Zu Recht habe die Vorinstanz
die Anträge noch im letzten April unter diesem Blickwinkel beurteilt. Umso
unverständlicher sei der Nichteintretensentscheid im vorliegenden Fall. Die
E._______ AG sei eine nichtkommerzielle Forschungsstätte gemäss Art. 5
FIFG. Die von der Vorinstanz geforderte eigene Laborstruktur im Bereich
molekularer Kardiologie stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Zielset-
zung des Gesetzgebers. Mit ihrer willkürlichen Anforderung torpediere die
Vorinstanz die sinnvolle Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Zentrum
und setze sich damit in offensichtlichen Widerspruch zum gesetzlich vor-
geschriebenen Grundsatz der Selbstkoordination. Der Beschwerdeführer
erfülle die Voraussetzungen von Art. 10 des Beitragsreglements der Vor-
instanz. Es fehle an den Voraussetzungen für eine Praxisänderung. Es
gehe darum, auch im Hinblick auf zukünftige Gesuche zu klären, ob die
E._______ AG die Anforderungen an eine nichtkommerzielle Forschungs-
stätte ausserhalb des Hochschulbereichs gemäss Art. 5 FIFG erfülle. Das
Rechtsschutzinteresse sei ein aktuelles. Es handle sich um eine grundle-
gende Rechtsfrage.
E.
E.a Am 1. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die
Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz ein erneutes Wiedererwägungsge-
such gestellt.
E.b Sie ist mit Verfügung vom 16. Februar 2017 nicht darauf eingetreten.
Es fehlten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Ent-
scheids.
F.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Be-
schwerdeführers um superprovisorische Massnahmen mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Februar 2017 abgewiesen.
B-695/2017
Seite 5
G.
G.a In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 zu den Beschwerdean-
trägen Ziff. 4 und 5 beantragt die Vorinstanz deren Abweisung unter Kosten-
folge.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 hat das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem die mit Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 gestellten
Gesuche um Anordnung sichernder vorsorglicher Massnahmen abgewie-
sen. Über die Kosten dieser Verfügung werde mit der Hauptsache ent-
schieden.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2017 zur Hauptsache beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begrün-
dung beharrt sie im Wesentlichen auf der Beurteilung, die E._______ AG
habe keinen Forschungszweck im Sinne der Bestimmungen des FIFG und
könne nicht als Forschungsstätte gemäss der gesetzlichen Definition qua-
lifiziert werden. Ein Spital, das selber einrichtungsmässig nicht Forschung
vor Ort betreibe, erfülle die Anforderung an eine Forschungsstätte im Sinne
des Gesetzes nicht. Dies treffe auf die Arbeitgeberin des Beschwerdefüh-
rers zu. Die Konstellation, wie sie bei der E._______ AG vorliege, habe zur
Folge, dass die Angestellten der E._______ AG nicht in der Rolle der Ge-
suchstellenden antragsberechtigt seien. Es erübrige sich somit die Prüfung
der weiteren gesetzlichen Merkmale einer Forschungsstätte gemäss Art. 5
FIFG. Durch das FIFG würden an Forschungseinrichtungen im Spitalbe-
reich Anforderungen gestellt, welche die Arbeitgeberin des Beschwerde-
führers klarerweise nicht erfülle. Es liege eine Rechtsänderung vor, welche
die Antragsvoraussetzungen wesentlich beeinflusst habe und welche in
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellen-
den ab dem Gesuchseingang im Oktober 2016 zur Anwendung gekommen
sei.
I.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. April 2017 ergänzt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
das Beitragsreglement erst für die Anträge, die im Oktober 2016 einge-
reicht worden seien, angewendet worden sein solle. Insofern bleibe er beim
Vorwurf der Ungleichbehandlung. An der E._______ AG werde mit eigener
Forschungsinfrastruktur klinische Forschung auf höchstem Niveau betrie-
ben. Die Vorinstanz stelle willkürliche, sachlich nicht begründbare Anforde-
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Seite 6
rungen an nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hoch-
schulbereichs gemäss Art. 5 FIFG. Die Annahme, dass die E._______ AG
keine eigene Forschungsinfrastruktur habe, sei offensichtlich aktenwidrig
und damit willkürlich. Er betreibe seit nunmehr sechs Jahren im Rahmen
seiner Tätigkeit bei der E._______ AG mit deren Infrastruktur qualitativ
hochstehende Forschung.
J.
In ihrer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai
2017 wendet die Vorinstanz ein, dass das Projektförderungsreglement
ausdrücklich erstmals für den Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 ge-
golten habe. Aus diesem Grund entfalteten frühere, unter den alten Rege-
lungen gefällte Zulassungsentscheidungen keine präjudiziellen Wirkun-
gen. Die in der Unterlage "Eligibility beim SNF: Spitäler, Grundlagen und
Voraussetzungen" gemachten Darlegungen seien eine Niederschrift der
Praxis, welche die Vorinstanz mit Bezug zu Institutionen ausserhalb des
Hochschulbereichs übe. Für das arbeitgebende Spital des Beschwerdefüh-
rers seien die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt worden. Bei der E._______
AG fehle es an dem für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbe-
reichs erforderlichen Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Sollte
die E._______ AG in Zukunft eine Forschungseinrichtung rechtlich und fak-
tisch verankern, werde die Zulassung zu überprüfen sein. Zum Zeitpunkt
der Gesuchstellung seien die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt gewe-
sen. Es liege kein Beleg für eine institutionelle Forschungseinrichtung
E._______ AG vor.
K.
In seiner wiederum unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom
22. Mai 2017 legt der Beschwerdeführer dar, die Vorinstanz attestiere ihm
mehrfach seine Eigenständigkeit und Qualifikation als Forscher. Er sei aber
zu 100 % an der E._______ AG angestellt und habe dort über seinen Funk-
tionsbeschrieb einen Forschungsauftrag. Damit sei der eigenständige For-
schungsbeitrag an der E._______ AG bereits nachgewiesen. An der
E._______ AG würden sogar Forschungsprojekte durchgeführt, für welche
sie projektbezogen eine eigene Infrastruktur geschaffen habe. Die klinische
Forschung werde an der E._______ AG ausschliesslich mit der an ihr vor-
handenen Forschungsinfrastruktur durchgeführt. Auch das Argument, wo-
nach die anderen Ärzte an der E._______ AG mehrheitlich keine fachlich
hochstehende eigenständige Forschung durchführten, erweise sich als
nicht haltbar.
B-695/2017
Seite 7
L.
In ihrer ebenfalls erneut unaufgeforderten Stellungnahme vom 14. Juni
2017 schreibt die Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren relevante
Frage betreffe die institutionellen Voraussetzungen für die Einwerbung von
Forschungsmitteln. Für die Institution des Beschwerdeführers, die
E._______ AG, müsse diese verneint werden. Zum Zeitpunkt der strittigen
Gesuchseinreichung habe die E._______ AG klarerweise nicht den Status
einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbe-
reichs gehabt.
M.
Am 23. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die E._______
AG ihren Zweck angepasst habe. Neu heisse es in der Zweckbestimmung:
"Die Gesellschaft ermöglicht und betreibt aktiv qualitativ hochstehende medizi-
nische Forschung und Innovation."
N.
Auf die Vorbringen der Parteien des vorliegenden Verfahrens wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2016
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) dar. Ver-
fügungen der Vorinstanz über Entscheide bezüglich Beitragsgewährung
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 13
Abs. 3 und Abs. 5 FIFG in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. h des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und
Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Ge-
währung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [im Folgenden: Beitragsreg-
lement; zu finden unter: > Startseite > Förderung >
Dokumente & Downloads > Rechtsgrundlagen > Beitragsreglement, abge-
rufen am 23. August 2017).
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Eingabefrist
B-695/2017
Seite 8
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wur-
den gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stellt einen Nichteintretensentscheid dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen
Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die
ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichtein-
tretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; 124 II 499
E. 1b und 118 Ib 381 E. 2b/bb, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings kann in
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge-
macht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintre-
tensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes-
recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des
BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1; Urteil A-4739/2012
E. 1.2 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.164).
2.2 Somit hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der angefochtenen
Verfügung nur zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwer-
deführers zu Recht nicht eingetreten ist bzw. dieses nicht behandelt hat.
Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichtein-
tretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde
als unbegründet abzuweisen. Andernfalls ist sie gutzuheissen, der ange-
fochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung
des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 135 II 38
E. 1.2 und 132 V 74 E. 1.1).
3.
3.1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung unter anderem
durch Beiträge an Forschungsförderungsinstitutionen wie die Vorinstanz
(Art. 7 Abs. 1 Bst. c FIFG in Verbindung mit Art. 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Deren
Statuten und Reglemente hierfür bedürfen der Genehmigung durch den
Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für welche Bundesmittel verwendet
B-695/2017
Seite 9
werden (Art. 9 Abs. 3 FIFG). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vor-
instanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen in einem Beitragsregle-
ment geregelt (hierzu nachfolgend). Der Bundesrat hat dieses am 27. Mai
2015 genehmigt.
3.2 Art. 1 des Beitragsreglements sieht vor, dass die Vorinstanz Beiträge
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gewährt (Abs. 1), wobei
auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten
Mittel verwendet die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Beitragsreg-
lements unter anderem für die Förderung von Projekten qualifizierter Wis-
senschaftler. Zur Gesuchstellung sind gemäss Art. 10 des Beitragsregle-
ments natürliche Personen berechtigt, die eine wissenschaftliche For-
schungstätigkeit in der Schweiz oder mit einem engen Bezug zur Schweiz
ausüben (Abs. 1). Eine solche Forschungstätigkeit liegt vor, wenn die ge-
suchstellende Person für die Dauer des beantragten Forschungsvorha-
bens an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkommerziel-
len Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs mit Sitz in der
Schweiz und mit mehrheitlich schweizerischer Grundfinanzierung nach
schweizerischem Recht angestellt ist oder eine solche Anstellung schrift-
lich zugesichert ist (Abs. 2). Dabei muss die wissenschaftliche For-
schungstätigkeit zusammen mit einer allfälligen wissenschaftlichen Lehrtä-
tigkeit mindestens im Umfang eines 50%-Pensums ausgeübt werden. For-
schende mit einem geringeren Pensum der wissenschaftlichen Tätigkeit
sind zur Gesuchstellung zugelassen, wenn ihre wissenschaftliche For-
schungs- und Lehrtätigkeit üblicherweise im Rahmen einer anderen beruf-
lichen Tätigkeit ausgeübt wird (Abs. 3). Auf Beitragsgesuche, welche die
formellen Voraussetzungen von Art. 10 bis 19 des Beitragsreglements nicht
erfüllen, tritt die Vorinstanz nicht ein (Art. 22 Abs. 1 des Beitragsregle-
ments).
In casu ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass allenfalls
gewährte Projektförderungsbeiträge keinen Auslandsbezug, der eine Ein-
stufung der Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht "in der
Schweiz betrieben" begründen könnte, aufweisen würden.
3.3 Art. 20 des Reglements vom 4. November 2014 über die Projektförde-
rung (nachfolgend: Projektförderungsreglement; vgl. >
Startseite > Der SNF > Auswahlverfahren > Projektförderung, abgerufen
am 24. August 2017) legt fest, dass dieses Reglement erstmals für den
Gesuchseingang vom 1. Oktober 2016 gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren
B-695/2017
Seite 10
auf die Projektförderung übergangsweise grundsätzlich noch das Beitrags-
reglement des Jahres 2007 und das Ausführungsreglement des Jahres
2015 anzuwenden (vgl. Art. 18 des Projektförderungsreglements in Verbin-
dung mit Art. 51 Abs. 3 des Beitragsreglements). Es handelt sich damit um
eine per Anfang Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung. Das in casu
strittige Gesuch vom 3. Oktober 2016 wurde erst nach dem 1. Oktober
2016 eingereicht.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungs-
förderungsentscheide mit freier Kognition, soweit sich die vorgebrachten
Rügen auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 13 Abs. 3 Bst. a FIFG) oder auf die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes stützen (Art. 49 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. b
FIFG). Es auferlegt sich bei der Überprüfung materieller Entscheidgründe
für nicht gewährte Förderungsbeiträge eine gewisse Zurückhaltung, indem
es bei Fragen, die ein besonderes Fachwissen voraussetzen, nicht ohne
Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Fachbehörde abweicht. Es
schreitet hier erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst
wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass
ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr ver-
tretbar und damit willkürlich erscheint (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Diese
Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur mit Bezug auf die materiellen
Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs,
insbesondere für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines
Projektes oder der wissenschaftlichen Qualifikation des Gesuchstellers
(Urteile des BVGer B-1186/2014, B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2;
B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2; B-63/2013 vom 3. September
2013 E. 2.2; B-5028/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.1; Botschaft über ein
Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 1029, 1079; zum
Ganzen Urteil des BVGer B-3069/2015 vom 27. März 2017 E. 4.2).
4.
4.1 Das FIFG will insbesondere die private Forschungstätigkeit fördern
(vgl. Art. 5 FIFG). Laut der bundesrätlichen Botschaft zum FIFG wird die
Forschungs- und Innovationsförderung durch den Bund in der Schweiz
über eine im internationalen Vergleich ausserordentlich hohe Forschungs-
aktivität der Privatwirtschaft ergänzt. Diese Konfiguration wird als eine der
herausragenden Vorteile der Schweiz im Vergleich mit anderen OECD-
Ländern gelobt (Botschaft des Bundesrats vom 9. November 2011 zur To-
talrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011
B-695/2017
Seite 11
8843). In einem ersten Schritt stellt sich daher die Frage, ob das Beitrags-
reglement das FIFG verletzt, wenn es für die Umsetzung eines For-
schungsvorhabens eine Anstellung bzw. die schriftliche Zusicherung einer
Anstellung an einer Hochschulforschungsstätte oder an einer nichtkom-
merziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs verlangt
(vgl. Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements).
4.2 Mit den in Art. 10 Abs. 2 bis 3 des Beitragsreglements festgelegten Vo-
raussetzungen für die Berechtigung zur Gesuchstellung will die Vorinstanz
unter anderem Quersubventionierungen verhindern. Art. 10 Abs. 3 des Bei-
tragsreglements wird durch Ziff. 1.2 des Allgemeinen Ausführungsregle-
ments zum Beitragsreglement (nachfolgend: Ausführungsreglement; zu
finden unter: > Startseite > Förderung > Dokumente &
Downloads > Rechtsgrundlagen > Allgemeines Ausführungsreglement
zum Beitragsreglement) näher ausgeführt. Danach gilt derjenige, der im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einer Klinik forscht, bereits als For-
schender im Sinne von Ziff. 1.2 Abs. 1 dieses Ausführungsreglements
(Ziff. 1.2 Abs. 2 Bst. a des Ausführungsreglements). Kliniken betreiben mit
Bezug auf ihre Patienten naturgemäss oft eine heuristische, aber keine for-
schende Tätigkeit. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, solche Tätigkeiten
finanziell zu unterstützen, zumal die in Kliniken stattfindenden medizini-
schen Behandlungen in der Regel zulasten der Patienten gewinnorientiert
verrechnet werden, also kommerzieller Art sind. Trägern und Eignern von
nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs
dürfen durch die unterstützte Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile
zukommen (Art. 13 Abs. 3 des Beitragsreglements). Würde die Vorinstanz
für die kommerzielle Forschungstätigkeit von Kliniken Gelder bezahlen,
würde dies folglich eine unzulässige Quersubventionierung der Spitaltätig-
keit darstellen. Dies kann nur durch transparente eigene Strukturen für die
nichtkommerzielle Forschungstätigkeit an Kliniken verhindert werden, wel-
che eine eindeutige Aufgliederung zwischen der kommerziellen und der
nichtkommerziellen Forschungstätigkeit sicherstellen. Art. 10 Abs. 2 bis 3
des Beitragsreglements stellen demnach keine Verletzung von Art. 5 FIFG
dar.
4.3 Es ist daher im Hinblick auf den Erhalt von Forschungsgeldern der
Vorinstanz zwingend erforderlich, dass klinisch forschende Spitäler ihre
kommerzielle und ihre nichtkommerzielle Forschungstätigkeit strukturell
klar voneinander trennen. Falls dies noch nicht zutrifft und eine entspre-
chende Umstrukturierung erforderlich ist, muss diese durch das betref-
B-695/2017
Seite 12
fende Spital erfolgen. So könnte allenfalls eine eigene Forschungsabtei-
lung mit eigener Rechnung und eigenen organisatorischen Strukturen für
die Sicherstellung der erforderlichen Transparenz genügen. Dafür kann es
erforderlich sein, einen Verein oder eine Stiftung mit einem uneigennützi-
gen Zweck als Trägerschaft der Forschungstätigkeit zu gründen bzw. zu
errichten. Die Festlegung der genauen rechtlich-strukturellen Anforderun-
gen an diese Einheit obliegt der Vorinstanz. Jedenfalls darf die gesuchstel-
lende Person die zu unterstützende Forschungstätigkeit nur in einer orga-
nisatorischen Einheit ausüben, in welcher nachweislich nur nichtkommer-
zielle Forschungstätigkeit betrieben wird (vgl. Art. 5 FIFG).
5.
5.1 Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers, der E._______ AG, um eine nichtkommerzielle For-
schungsstätte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt.
Die E._______ AG ist unstrittig keine Hochschulforschungsstätte im Sinne
dieser Bestimmung.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 5 FIFG sind nach diesem Gesetz nichtkommerzielle For-
schungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs Institutionen mit priva-
ter oder öffentlicher Trägerschaft, die nicht Forschungsorgane nach Art. 4
FIFG sind – wie dies in casu bei der E._______ AG unstrittig der Fall ist –,
deren Zweck Forschungstätigkeit ist und welche die folgenden Vorausset-
zungen erfüllen: Die Träger und Eigner der Institution erlangen durch deren
Forschungstätigkeit keine geldwerten Vorteile (Bst. a), und Niveau und
Qualität der Forschung sind mit der Forschung von Hochschulforschungs-
stätten vergleichbar (Bst. b). Folglich liegt eine nichtkommerzielle For-
schungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 5 FIFG
vor, wenn der Zweck einer Institution Forschung ist, wenn der Träger und
Eigner der Institution durch die Forschungstätigkeit keine geldwerten Vor-
teile erlangt und wenn Niveau und Qualität der Forschung mit der For-
schung von Hochschulforschungsstätten vergleichbar ist. Diese Vorausset-
zungen müssen kumulativ gegeben sein.
5.2.2 Im FIFG werden die nichtkommerziellen Forschungsstätten aus-
serhalb des Hochschulbereichs erstmals definiert.
5.2.3 Laut der bundesrätlichen Botschaft wird in Art. 5 FIFG festgelegt, was
in diesem Gesetz unter den "nichtkommerziellen Forschungsstätten aus-
serhalb des Hochschulbereichs" zu verstehen sei. Soweit die aufgeführten
B-695/2017
Seite 13
Anforderungen erfüllt seien, fielen unter solche Institutionen zum Beispiel
von der Privatwirtschaft getragene, rechtlich selbständige Forschungsein-
richtungen oder private Forschungsbüros. Aber auch öffentlich getragene
Forschungsinstitutionen wie beispielsweise kantonale Forschungsstellen
oder Forschungseinrichtungen im Spitalbereich seien unter den "nichtkom-
merziellen Forschungsstätten" subsumiert (BBl 2011 8871).
Somit wollte der Gesetzgeber im FIFG insbesondere Forschungsinstitutio-
nen im Spitalbereich Rechnung tragen, welche namentlich als solche be-
zeichnet werden. Diese Bezeichnung schliesst ein, dass es sich bei ihnen
mit Blick auf ihre Ausrichtung und Organisation auch tatsächlich um For-
schungseinrichtungen handelt, das heisst dass sie über eigene der For-
schung gewidmete Infrastrukturen, Apparate, Labors, personelle Ressour-
cen etc. verfügen und institutionell einem Forschungszweck dienen. Dem-
gemäss muss ein Spital Merkmale einer Forschungsinstitution aufweisen,
um als Forschungsstätte im Sinne von Art. 5 FIFG zu gelten. So kann bei
der Anwendung von Art. 5 FIFG bei Spitälern verlangt werden, dass sie
einen Forschungszweck in ihren rechtlichen Grundlagen ausweisen sowie
eine eigene Forschungsabteilung mit entsprechenden Einrichtungen und
eigens dafür angestelltem Personal haben. Der Gesetzgeber wollte im
Rahmen dieser Gesetzesbestimmung nicht jede Institution im Spitalbe-
reich, an welcher Forschende tätig sind, zur Förderung mit staatlichen Mit-
teln zulassen.
5.2.4 In der Praxis zu Art. 5 FIFG stellt die Vorinstanz im Wesentlichen da-
rauf ab, ob ein Forschungszweck tatsächlich in den rechtlichen Grundlagen
der Institution verankert ist und ob eine eigene Forschungsinfrastruktur vor-
handen ist bzw. ob Forschung an der Institution betrieben wird (vgl. Ver-
nehmlassung in der Hauptsache, S. 4).
5.3
5.3.1 Nach Ziff. 1.2 Abs. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Aus-
führungsreglements muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 des Beitragsreg-
lements (E. 3.2 vorstehend) eine Anstellung an einer Hochschulfor-
schungsstätte oder an einer nichtkommerziellen Forschungsstätte aus-
serhalb des Hochschulbereichs im Sinne des FIFG vorliegen. Die Institu-
tion muss namentlich einen Forschungszweck ausweisen und es ist bei
Anstellungen an Institutionen mit privaten und/oder öffentlichen Trägern er-
forderlich, dass der Trägerschaft bzw. dem Eigner durch die Forschungstä-
tigkeit keine geldwerten Vorteile zukommen (Ziff. 1.2 Abs. 3 des Ausfüh-
rungsreglements).
B-695/2017
Seite 14
5.3.2 Laut Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements ist im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 des Beitragsreglements für die Zulassung zur Gesuchstellung eine
Anstellung im Rechtssinne im Umfang von mindestens 50 % an einer zu-
gelassenen Forschungsstätte massgebend (Abs. 1). Andere Beziehungen
zu einer Forschungsstätte wie Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad
von unter 50 %, Lehraufträge per se, Titularprofessuren per se oder andere
Titel, Beziehungen im Rahmen von Kooperationen oder Gastprofessuren
berechtigen nicht zur Gesuchstellung, wenn nicht gleichzeitig eine Anstel-
lung im Sinne von Abs. 1 besteht (Abs. 2).
Damit werden in Abs. 2 von Ziff. 1.5 des Ausführungsreglements Koopera-
tionen mit zugelassenen Forschungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen.
Solche Kooperationsbeziehungen vermögen die Antragsberechtigung ex-
plizit nicht zu begründen. Sie erfüllen die vom FIFG verlangten Vorausset-
zungen 'Forschungszweck der Institution' und 'Forschungstätigkeit der In-
stitution' und die von der Botschaft verlangte Anforderung der Erfüllung der
Merkmale einer Forschungsinstitution nicht. Entsprechendes gilt für andere
Formen der Zusammenarbeit wie die im gleichen Abs. 2 genannten Lehr-
aufträge oder Titularprofessuren, welche ebenfalls als nicht ausreichend
für die Antragsstellung definiert werden. Gemäss Ziff. 1.5 des Ausführungs-
reglements ist eine Anstellung im Rechtssinne, das heisst ein Arbeitsver-
trag, mit einem Beschäftigungsgrad von zumindest 50 % an einer zugelas-
senen Forschungsstätte für die Berechtigung zur Einreichung eines Ge-
suchs bei der Vorinstanz massgebend. Nach Ziff. 1.1 des Ausführungsreg-
lements muss die Anstellung nachgewiesen sein. Sie muss an einer Insti-
tution bestehen, welche im Sinne der Art. 4 und 5 FIFG für die Zulassung
zur Forschungsförderung qualifiziert.
Die Antragsvoraussetzungen wurden von der Vorinstanz im Zusammen-
hang mit der Totalrevision des FIFG enger gefasst, um den nur beschränkt
zur Verfügung stehenden Mittel für die Forschungsförderung Rechnung zu
tragen (vgl. Vernehmlassung in der Hauptsache, S. 3).
5.4 In casu ist zunächst umstritten, ob die E._______ AG einen For-
schungszweck aufweist.
5.4.1 Art. 5 FIFG verlangt bei nichtkommerziellen Forschungsstätten aus-
serhalb des Hochschulbereichs ausdrücklich Forschungstätigkeit als
Zweck der Institution (E. 5.2.1 hiervor). Der Forschungszweck muss somit
auf institutioneller Ebene gegeben sein. Der Nachweis des in Art. 5 FIFG
geforderten Forschungszwecks ist im FIFG nicht näher definiert.
B-695/2017
Seite 15
5.4.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die
Forschung kein Gesellschaftszweck der E._______ AG (vgl. Handelsregis-
tereintrag zu CHE-_______). Auch im Aktionärbindungsvertrag der
E._______ AG (zu finden in: Umwandlung des Zweckverbandes
E._______ in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft, zuhanden der Urnen-
abstimmung vom _______, Beilage 3, unter
, abgerufen
am 31. August 2017) ist reglementarisch kein Forschungszweck festgehal-
ten worden. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses war in den Statuten
der E._______ AG folglich kein solcher Zweck verankert. Der Beschwer-
deführer räumt in seiner Beschwerde selbst ein, dass die E._______ AG
die Forschung nicht als Zweck ihrer Tätigkeit ausgewiesen hat, beruft sich
aber darauf, dass sie dennoch Forschung betreibe (S. 13). Erst rund ein
halbes Jahr nach Erlass der angefochtenen Verfügung, am 29. Juni 2017,
ergänzte die E._______ AG ihren Gesellschaftszweck damit, qualitativ
hochstehende medizinische Forschung zu ermöglichen und aktiv zu betrei-
ben (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. _______ vom
_______).
Zwar ist es laut der am 29. November 2016 vom Verwaltungsrat der
E._______ AG verabschiedeten Unternehmensstrategie bereits zum Zeit-
punkt des Verfügungserlasses eine strategische Absicht der E._______ AG
gewesen, in die Forschung zu investieren. Diese Absicht ist jedoch ohne
Zeithorizont formuliert. Demnach vermag auch dieses Dokument vom No-
vember 2016 keinen Forschungszweck zum Zeitpunkt des Verfügungser-
lasses nachzuweisen.
Ebenso wenig vermögen zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit der
E._______ AG mit der «Clinical Trial Unit» des Universitätsspitals
D._______, die Anstellung einer Study Nurse, Co-Autorenschaften von
Ärzten der E._______ AG und die finanzielle Unterstützung der Forschung
des Beschwerdeführers am Campus C._______ der Universität
D._______ durch die E._______ AG deren Forschungszweck zu belegen.
Es handelt sich hierbei lediglich um Kooperationsverhältnisse mit Beteili-
gung der E._______ AG, welche keinen Forschungszweck dieser Aktien-
gesellschaft voraussetzen.
Die obgenannte nachträgliche Änderung des Gesellschaftszwecks von
Ende Juni 2017, welche das bereits Gelebte statutarisch in Form eines zu-
sätzlichen Forschungszwecks fassen soll, wird in der Medienmitteilung
vom 10. Juli 2017 (unter: Über uns > Presse >
B-695/2017
Seite 16
10.07.2017) mit bisherigen Kooperationen mit dem Universitätsspital
D._______, der ETH Zürich, der EPLF Lausanne und der Universität
D._______ begründet. Entsprechend lässt sich aus dieser Begründung
ebenfalls kein bereits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses tatsächlich
vorhandener Forschungszweck der E._______ AG ableiten.
Demnach ist das gesetzlich verlangte Kriterium des Forschungszwecks der
Institution im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung nicht nachgewiesen.
5.5
5.5.1 Die E._______ AG weist überdies weder eine eigene Forschungsab-
teilung auf, in welcher sie Projekte mit eigener Infrastruktur eigenständig
durchführen kann (vgl. , abgerufen am 31. Au-
gust 2017), noch ist eine solche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer gesteht selbst ein, dass der Be-
trieb eines eigenen Labors durch die E._______ finanziell nicht zu verant-
worten und aus wissenschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wäre
(Beschwerdeschrift, S. 15). Dass die E._______ AG mit eigener For-
schungsinfrastruktur selbständig – ohne Kooperation mit einer anderen
Forschungseinrichtung – klinische Forschung betreibt, ist vom Beschwer-
deführer zwar vorgebracht, aber nicht belegt worden. Der Zusammenar-
beitsvertrag vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische For-
schung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der
E._______ AG ist gerade kein Beweis hierfür.
5.5.2 Die Direktorin der Abteilung Forschung und Lehre des Universitäts-
spitals D._______, Prof. Dr. med. F._______, bestätigte am 22. September
2016 schriftlich, dass seit dem 16. Juni 2011 zwischen dem Clinical Trials
Center UniversitätsSpital D._______ (CTC D._______) und der E._______
AG eine Kollaborationsvereinbarung im Rahmen der Zusammenarbeit in
der klinischen Forschung bestehe. Insbesondere leiste das CTC
D._______ Unterstützung und Koordination von Forschungsprojekten, die
vom E._______ initiiert und/oder von der Industrie gesponsert worden
seien, Beratung bei der Planung, Durchführung und Auswertung von For-
schungsprojekten sowie Unterstützung beim Aufbau einer Infrastruktur für
Investigator-Initiated-Trials (IITs) am E._______. Die Prüfpersonen von IITs
seien Investigatoren und gleichzeitig Sponsoren eines Forschungsprojek-
tes, das mit gesunden Probanden oder Patienten durchgeführt werde.
B-695/2017
Seite 17
5.5.3 Das CTC D._______, das von Mitarbeitenden der E._______ AG auf-
grund des Kooperationsvertrags genutzt werden darf, ist eine Institution
des Universitätsspitals D._______ und nicht der E._______ AG. Sie ist
folglich auf Kollaborationen mit anderen Forschungseinrichtungen ange-
wiesen. Daran ändert auch die Anstellung einer Study Nurse nichts. Die
Nutzung des CTC D._______ steht überdies einem grösseren Kreis offen:
Es unterstützt alle Forschungsgruppen des Universitätsspitals D._______,
der Universität assoziierten Spitäler und im Rahmen eines kantonalen Auf-
trags auch der Kollaborationspartner-Spitäler im Kanton Zürich bei der Pla-
nung und Durchführung klinischer Studien, zudem können die Dienstleis-
tungen des CTC D._______ auch von industriellen Kunden genutzt werden
(, abgerufen am 7. September 2017).
5.5.4 Die vom Beschwerdeführer erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten
mit Ärzten der E._______ AG in verantwortlicher Stellung beziehen sich
weitestgehend auf Tiermodelle. Die zugrunde liegende Forschung wurde
demnach nicht an der E._______ AG durchgeführt.
5.5.5 Somit fehlt es der E._______ AG, soweit ersichtlich, ebenfalls an dem
für Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs erforderlichen
Kriterium der eigenen Forschungseinrichtung. Die E._______ AG besitzt
im Übrigen auch keinen eigenen Forschungsauftrag.
5.6 Es ist folglich nicht hinreichend belegt, dass es sich bei der E._______
AG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, dem 3. Oktober 2016, um eine
nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im
Sinne der gesetzlichen Definition von Art. 5 FIFG handelt.
5.7 Der Beschwerdeführer ist indessen in einem Pensum von 100 % Stel-
lenprozenten bei der E._______ AG angestellt, was er nicht bestreitet (vgl.
Beschwerde, S. 4), und forscht während seiner Arbeitszeit (vgl. Be-
schwerde, S. 6-7, 9-10, 13-14, 17). Hierfür erhält er aufgrund des Zusam-
menarbeitsvertrags vom 16. Juni 2011 zwischen dem Zentrum Klinische
Forschung der Universität und des Universitätsspitals D._______ und der
E._______ AG die erforderliche Forschungsinfrastruktur zur Verfügung ge-
stellt. Ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Universität
D._______, dem Universitätsspital D._______ oder mit einer anderen For-
schungseinrichtung besteht unstrittig nicht. Demgemäss weist der Be-
schwerdeführer kein Arbeitsverhältnis mit einer nichtkommerziellen For-
schungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs im Sinne von Art. 10
Abs. 2 des Beitragsreglements auf.
B-695/2017
Seite 18
5.8 Nach dem Gesagten kann somit festgestellt werden, dass die Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements durch die Vorinstanz im
vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Bei der Abgrenzung, was kom-
merziell und was nicht kommerziell im Sinne dieser Bestimmung ist, geht
es um die Anwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs. Die Vorinstanz
hat bei der Anwendung dieser Norm einen gewissen (Ermessens-)Spiel-
raum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den techni-
schen Wissensvorsprung der Vorinstanz eher zurückhaltend eingreift, trotz
uneingeschränkter Kognition des Gerichts. Die vorinstanzliche Auslegung
des unbestimmten Gesetzesbegriffs muss aber vertretbar sein und nach-
vollziehbar erklärt und begründet werden (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Rz. 22 zu Art. 49 VwVG mit Hinweis un-
ter anderem auf BVGE 2013/59 E. 9.3.6, 2012/10 E. 8.1.1, 2010/39
E. 4.1.1, 2008/47 E. 3.2). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall nachvoll-
ziehbar entschieden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die not-
wendigen Nachweise zu erbringen, dass es sich bei der E._______ AG um
eine nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbe-
reichs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Beitragsreglements handelt.
Die Vorinstanz wird jedoch zu präzisieren haben, was die E._______ AG
rechtlich-strukturell zu ändern hat, damit auf Gesuche ihrer Mitarbeitenden
um Forschungsbeiträge eingetreten werden kann (vgl. E. 4.3 vorstehend).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass die Vorinstanz mit
der angefochtenen Verfügung rechtsungleich entschieden habe. Weshalb
das Beitragsreglement erst für die im Oktober 2016 eingereichten Anträge
angewendet worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar (Eingabe vom
20. April 2017, S. 2).
6.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Gleichheits-
gebot kann in aller Regel einer Gesetzesänderung jedoch nicht entgegen-
gehalten werden, da ansonsten der demokratische Gestaltungsanspruch
des Gesetzgebers weitgehend verloren ginge (BGE 122 II 113 E. 2b; RHI-
NOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl.
2016, Rz. 1881). Es liegt in der Natur einer Rechtsänderung, dass eine
Ungleichbehandlung eintritt zwischen denjenigen Sachverhalten, die nach
der früheren Regelung beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die
B-695/2017
Seite 19
unter die neue Regelung fallen. Dies kann als solches nicht unzulässig
sein, wären doch sonst Rechtsänderungen per se unzulässig. Bei der Aus-
gestaltung von Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber einen gros-
sen Gestaltungsspielraum (Urteil des BGer 9C_566/2007 vom 3. Januar
2008 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Analoge Sachverhalte vor und nach einer
Rechtsänderung unterschiedlich zu behandeln, ist zulässig und mit der
Rechtsgleichheit vereinbar (Urteil des BGer 2C_581/2016 vom 29. Novem-
ber 2016 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
6.3 Über die per 1. Oktober 2016 eingetretene Rechtsänderung (hierzu in
E. 3.3 hiervor) wie auch die vorstehend erwähnte Übergangsregelung
wurde im Internet öffentlich informiert (unter > Förde-
rung > Direkteinstieg > Revision Beitrags- und Ausführungsreglement, ab-
gerufen am 4. September 2017). Der Hinweis auf die entsprechende
Rechtslage erfolgte bereits am 21. Januar 2016 (vgl.
> Fokus Forschung > Newsroom, abgerufen am 4. September 2017). Der
Reform der Projektförderung war überdies eine eigene Website gewidmet
( > Förderung > Projekte > Projekte in allen Disziplinen,
abgerufen am 4. September 2017), auf welche in der vorerwähnten Infor-
mation hingewiesen wurde. Diese Website verwies unter dem Stichwort
'Voraussetzungen' in Bezug auf die Gesuchstellung natürlicher Personen
insbesondere auf Art. 10 des Beitragsreglements. Unter 'Guidelines und
Reglemente' konnte auf dieser Website ferner unter anderem das neu gel-
tende Projektförderungsreglement eingesehen werden. Die Forschenden
konnten so die neuen Normen für die Gesuchseinreichung frühzeitig zur
Kenntnis nehmen. Die Rechtsänderung ist nicht überraschend erfolgt. Da-
mit kommen den Gutheissungsentscheiden, welche im zeitlichen Gel-
tungsbereich der alten Regelungen gefällt wurden, für Gesuche, die nach
dem 1. Oktober 2016 eingereicht wurden, keine präjudiziellen Wirkungen
zu.
Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, dass die Rechtsänderung
in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf alle Gesuchstellen-
den ab dem Gesuchseingang Oktober 2016 zur Anwendung gekommen
sei (S. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seit
dem 1. Oktober 2016 rechtsungleiche Entscheide gefällt hat oder seitdem
eine Praxisänderung erfolgt ist.
Folglich ist in casu der Rechtsgleichheitsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt worden.
B-695/2017
Seite 20
7.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die angefoch-
tene Verfügung nicht bundesrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die Be-
schwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Die Verfahrenskosten werden
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein separater Zwischenent-
scheid über vorsorgliche Massnahmen getroffen wurde, auf Fr. 1'000.–
festgesetzt. Der am 8. Februar 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Ange-
sichts des vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers wird keine
Parteientschädigung gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-695/2017
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. November 2017