B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6954/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufsbildung; Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren.
B-6954/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. August
2011 zum berufspädagogischen Nachqualifikationsverfahren für Lehrper-
sonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf an. Mit Schrei-
ben vom 29. September 2011 teilten ihm B._______ und C._______ des
Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung mit, dass er nicht
zum Nachqualifikationsverfahren zugelassen sei, weil er nicht über das
dafür erforderliche Unterrichtspensum an einer öffentlichen Berufsschule
verfüge.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (im Folgenden:
Vorinstanz) wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom
23. November 2011 ab.
B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom
23. November/23. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, er sei unter Aufhebung des Einspracheent-
scheides vom 23. November 2011 sowie unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zum nächsten Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen
für den berufskundlichen Unterricht zuzulassen. Zur Begründung macht
er geltend, die Vorinstanz habe die Zulassung mangels entsprechender
Regelung der Zulassungsbedingungen zu Unrecht von Unterrichtserfah-
rung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung abhängig gemacht.
Selbst wenn die massgebenden Vorschriften eine Unterrichtserfahrung
auf dieser Stufe voraussetzen würden, habe der Beschwerdeführer die
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Er habe nämlich nicht nur Lehrlinge
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) unterrichtet und Lehrinhalte der Grundbildung vermittelt, son-
dern auch Vorbereitungsunterricht zur beruflichen Grundbildung erteilt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, die erfor-
derliche Unterrichtserfahrung müsse auf der Zielstufe gemacht worden
sein. Das vom Beschwerdeführer seit 2005 bis Ende Juli 2008 auf dieser
Stufe (an der Berufs- und Handelsschule D._______) geleistete Unter-
richtspensum von 30 % liege unter dem für die Zulassung zum Nachqua-
lifikationsverfahren unabdingbaren durchschnittlichen Pensum von 50 %
während der Zeitspanne vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008. Der übrige,
B-6954/2011
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vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht könne nicht ange-
rechnet werden, weil er entweder nicht auf der Stufe der beruflichen
Grundbildung anzusiedeln oder nach dem 31. Juli 2008 erteilt worden sei.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Vorinstanz er-
sucht, verschiedene Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur
Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers zu beantworten. Ihre Stel-
lungnahme vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht.
D.
Mit Replik vom 5. April 2012 hält der nunmehr anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer an seinem Begehren, er sei zum Nachqualifikationsver-
fahren Berufsschullehrer zuzulassen, fest. Eventualiter beantragt er so-
dann, er sei zum Nachqualifikationsverfahren Berufsschullehrer im Ne-
benberuf zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, für die vorliegend an-
gewendete Aufnahmeregelung fehle es an einer hinreichenden gesetzli-
chen Grundlage und namentlich die Festsetzung des Stichtages auf den
31. Juli 2008 erweise sich als willkürlich und verstosse gegen das Recht
auf wirtschaftliches Fortkommen. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe auf-
grund einer zu restriktiven Auslegung des Begriffes der beruflichen
Grundbildung einen Teil der nachgewiesenen Unterrichtserfahrung zu Un-
recht nicht angerechnet.
E.
Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 4. Mai 2012 an ihrem Antrag auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde fest.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wurde die Vorinstanz dazu ein-
geladen, verschiedene Fragen – namentlich hinsichtlich einer mit der
Replik neu eingereichten Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 – zu
beantworten. Daraufhin reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme vom
31. Mai 2012 ein, welche mitsamt den dazu eingereichten Unterlagen in
Kopie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012 und hielt dabei an sei-
nen Anträgen fest.
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Seite 4
Auf sämtliche der erwähnten und allfällige weitere Vorbringen der Verfah-
rensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. November 2011 bildet
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung ist eine autonome
Anstalt des Bundes und damit eine Verwaltungseinheit innerhalb der Bun-
desverwaltung (vgl. Art. 2 der Verordnung über das Eidgenössische Hoch-
schulinstitut für Berufsbildung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung,
SR 412.106.1] i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Bst. c der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]).
Nach Art. 61 Abs. 2 BBG sowie Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44
VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
de sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2004 ist das revidierte Berufsbildungsgesetz in Kraft ge-
treten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BBG regelt das Berufsbildungsgesetz sämtli-
che Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die be-
rufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Be-
rufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsver-
fahren, Ausweise und Titel (Bst. a–d).
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Seite 5
2.2 Die berufliche Grundbildung dient gemäss Art. 15 Abs. 1 BBG der Ver-
mittlung sowie dem Erwerb der zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Be-
ruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlichen Fähigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten. Die berufliche Grundbildung schliesst an die
obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an (Art. 15
Abs. 3 Satz 1 BBG) und umfasst insbesondere allgemeine sowie be-
rufskundliche schulische Bildung (Art. 16 Abs. 1 Bst. b BBG). Die Vermitt-
lung der beruflichen Grundbildung erfolgt nach Art. 16 Abs. 2 BBG in der
Regel an den folgenden Lernorten:
"a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handels-
mittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für
die Bildung in beruflicher Praxis;
b. in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
c. in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Er-
gänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung."
Art. 17 BBG regelt die Typen der beruflichen Grundbildung und deren
Dauer wie folgt:
"
1
Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2
Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab
und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die
Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders
Rechnung tragen.
3
Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehr-
abschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4
Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss
einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5
Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bil-
dung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abge-
schlossen."
2.3 Lehrkräfte, welche in der beruflichen Grundbildung, der höheren Be-
rufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfü-
gen nach Art. 46 Abs. 1 BBG über eine fachliche und eine pädagogische
sowie methodisch-didaktische Bildung. Laut Art. 46 Abs. 2 BBG legt der
Bundesrat die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
Gestützt auf diese Delegationsnorm und auf der Grundlage von Art. 65
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Seite 6
Abs. 1 BBG, wonach der Bundesrat unter Vorbehalt einer abweichenden
Zuständigkeitsregelung des Gesetzes die Ausführungsbestimmungen er-
lässt, hat der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 (BBV, SR 412.101) erlassen.
In dieser Verordnung sind neben den Mindestanforderungen für die Lehrtä-
tigkeit von Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (Art. 44
BBV) und anderen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Art. 45 BBV) in
Art. 46 die Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbil-
dung und die Berufsmaturität geregelt. Art. 46 BBV hat dabei folgenden
Wortlaut:
"
1
Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfü-
gen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifi-
kationen:
a. berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b. Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c. betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2
Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer
Hochschule;
b. eine berufspädagogische Bildung von:
1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3
Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die
ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zu-
satzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem entspre-
chenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lern-
stunden; oder
b. eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische
Bildung von 300 Lernstunden; oder
c. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädago-
gische Bildung von 1800 Lernstunden."
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Seite 7
Unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen" sieht Art. 76 BBV mit dem
Titel "Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Gel-
tungsbereichs" vor, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb
des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die
Berufsbildung als qualifiziert im Sinne von Art. 44 f. BBV gelten, wenn sie
während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben (Abs. 1). Ge-
mäss Abs. 2 Bst. b der Bestimmung überprüft die eidgenössische Kommis-
sion für Berufsbildungsverantwortliche (im Folgenden: Kommission) die
Gleichwertigkeit der Qualifikationen der Lehrkräfte. Die Kommission erar-
beitet laut Art. 76 Abs. 3 Satz 1 BBV Kriterien für Gleichwertigkeiten und
formuliert, welche Nachqualifikationen allenfalls erforderlich sind. Nach
Art. 76 Abs. 3 Satz 2 BBV entscheidet das Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (im Folgenden: Bundesamt) über Gleichwertigkeiten und
über allfällige Nachqualifikationen. Allfällige Nachqualifikationen müssen
innert fünf Jahren nach dem Entscheid des Bundesamtes erfolgen (Art. 76
Abs. 4 BBV).
2.4 Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz hat die Kommission ge-
stützt auf Art. 76 Abs. 2 BBV festgehalten, dass das Nachqualifikationsver-
fahren nur Lehrpersonen offen steht, welche den Nachweis einer Unter-
richtserfahrung von mindestens fünf Jahren vor dem 31. Juli 2008 auf der
Zielstufe erbringen können. Aus dem aktenkundigen Vertrag betreffend das
Nachqualifikationsverfahren für Berufsfachschullehrpersonen vom
24./27. August 2010, welchen das Bundesamt im Namen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft mit der Vorinstanz abgeschlossen hat, ergibt
sich, dass das Bundesamt diese Zulassungsbedingung für das Nachquali-
fikationsverfahren insoweit übernommen hat, als es eine mehr als fünfjäh-
rige Anstellung der Lehrpersonen voraussetzt. Freilich nennt der Vertrag
als Stichtag zur Beurteilung der über fünfjährigen Anstellung den 1. Januar
2008. Nach Darstellung der Vorinstanz wurde das Stichdatum auf den
31. Juli 2008 verschoben, weil Lehrpersonen oft auf Schuljahresbeginn an-
gestellt werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Fn. 2).
Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund ein Merkblatt "Zulassung zum
Nachqualifikationsverfahren" vom 8. September 2011 herausgegeben, wo-
nach Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht über mindestens
fünf Jahre Unterrichtserfahrung an einer Berufsschule vor dem 31. Juli
2008 verfügen müssen (vgl. Beilage 12 zur Beschwerdeantwort). Für Lehr-
personen im Hauptberuf muss das Unterrichtspensum nach dem Merkblatt
im Durchschnitt der relevanten Jahre mindestens 50 % betragen.
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Seite 8
Als Verwaltungsverordnung ist das genannte Merkblatt für das Bundesver-
waltungsgericht zwar nicht bindend. Es kann jedoch – soweit es eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Vorschriften zulässt – gleichwohl mitberücksichtigt werden
(vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4
E. 1b).
2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Berufsbildungsgesetz
namentlich von Lehrkräften der beruflichen Grundbildung gewisse Anforde-
rungen an ihre Bildung verlangt (vgl. Art. 46 Abs. 1 BBG). Diese gesetzli-
che Vorgabe konkretisierend, regelt Art. 46 BBV die von den Lehrkräften
für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität ordentlicherweise
zu erfüllenden Anforderungen. Übergangsrechtlich ist auf Verordnungsstufe
sodann die zeitlich befristete Möglichkeit vorgesehen, in bestimmten Fällen
ein sog. Nachqualifikationsverfahren zu absolvieren und damit auch ohne
Nachweis der erforderlichen Bildung als Lehrkraft für die schulische
Grundbildung und die Berufsmaturität zugelassen zu werden (vgl. Art. 74
Abs. 2–4 BBV). Das zur Übergangsordnung erlassene Merkblatt der Vorin-
stanz setzt für die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren bei Lehrper-
sonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine vor dem
31. Juli 2008 erworbene, mindestens fünfjährige Unterrichtserfahrung an
einer Berufsschule voraus.
3.
3.1 Aus den Ausführungen der Vorinstanz im bisherigen Verfahren geht
soweit hier interessierend – in Übereinstimmung mit der hiervor (E. 2) auf-
gezeigten Regelung – hervor, dass Lehrkräfte der beruflichen Grundbil-
dung seit dem 1. Januar 2004 u.a. über eine pädagogische und metho-
disch-didaktische Bildung verfügen müssen. Übergangsrechtlich sowie
zeitlich befristet stünde indessen Lehrpersonen ohne entsprechenden
Nachweis, aber mit einer einschlägigen Berufserfahrung von fünf Jahren zu
einem Mindestpensum von 50 % vor dem 31. Juli 2008, die Möglichkeit of-
fen, ein Nachqualifikationsverfahren für den berufskundlichen Unterricht im
Hauptberuf zu absolvieren. Lehrpersonen, die zum Nachqualifikationsver-
fahren zugelassen werden, müssten insofern nicht den ordentlichen Bil-
dungsgang nachholen.
Gegenüber dem Beschwerdeführer macht die Vorinstanz geltend, dass
dieser nicht zum (im Vergleich zu einem ordentlichen Studiengang vorteil-
hafteren) Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden könne, weil er
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Seite 9
nicht über die dafür erforderliche Unterrichtserfahrung vor dem 31. Juli
2008 verfüge.
3.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht
ein, die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung betreffend
das Nachqualifikationsverfahren erweise sich aus verschiedenen Gründen
(vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 4) als verfassungs- und gesetzeswidrig.
Dessen ungeachtet verhalte es sich vorliegend so, dass er die in dieser
Übergangsordnung statuierten Voraussetzungen erfülle. Deshalb hätte ihn
die Vorinstanz zum Nachqualifikationsverfahren zulassen sollen.
Es ist daher im Folgenden vorab zu prüfen, wie es sich mit der behaupte-
ten Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der beanstandeten Übergangs-
ordnung verhält (E. 4). Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdefüh-
rer, wie er geltend macht, in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht die
Zulassungsvoraussetzungen zum Nachqualifikationsverfahren erfüllt und
zu Unrecht von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde (E. 5 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer stellt – wie erwähnt – die Rechtskonformität der von
der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 76 BBV angewendeten Übergangs-
ordnung in Frage (vgl. vorn E. 3.2). Im Einzelnen bringt er vor, es fehle eine
gesetzliche Grundlage, die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren
von Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung ab-
hängig zu machen. Die von der Vorinstanz herangezogenen Verwaltungs-
anweisungen seien ohne übergeordnete, sachlich begründete Vorgaben
des zuständigen Verordnungsgebers erlassen worden. Die in Frage ste-
hende Aufnahmeregelung schränke das berufliche Fortkommen in einem
überwiegend vom Bund dominierten Sektor in unverhältnismässiger Weise
ein. Das Erfordernis der fünfjährigen Berufserfahrung vor dem 31. Juli 2008
könne auch nicht mit angeblichen Benachteiligungen von Lehrpersonen,
welche die reguläre Ausbildung auf sich nehmen müssten, gerechtfertigt
werden. Zudem sei die Festsetzung des Stichtages auf den 31. Juli 2008
willkürlich. Dieses Stichdatum lasse sich umso weniger rechtfertigen, als
nach diesem Zeitpunkt mehr als zwei Jahre mit dem ersten Kurs des
Nachqualifikationsverfahrens zugewartet und die fünfjährige Frist zur
Nachqualifikation erst ab 2010 angesetzt worden sei. Damit werde in nicht
zu rechtfertigender Weise in das Recht auf wirtschaftliches Fortkommen
eingegriffen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe erst im Jahr
2010 von der rückwirkenden Frist zum Erwerb der massgebenden Unter-
richtserfahrung erfahren können.
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Seite 10
4.1 Art. 76 BBV stellt auf den Begriff der Gleichwertigkeit der Qualifikati-
onsanforderungen ab, die es übergangsrechtlich hinsichtlich allfälliger
Nachqualifikationen zu beachten bzw. zu konkretisieren gilt. Das Kriterium
der Gleichwertigkeit in Art. 76 Abs. 2 BBV stellt einen unbestimmten
Rechtsbegriff dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist gegeben, wenn der
Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge
selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Die Auslegung und Anwendung eines unbe-
stimmten Rechtsbegriffs bildet nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts eine grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu
überprüfende Rechtsfrage (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b;
OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 19). Nach
konstanter Praxis und Doktrin ist jedoch bei der Überprüfung der Ausle-
gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu
üben und der Behörde dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuges-
tehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhält-
nissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Das Gericht hat so lange
nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertret-
bar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 125 II 225 E. 4a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-2175/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.1 und
B-2182/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 446c f., mit Hinweisen; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49
N 19).
Das Kriterium der Gleichwertigkeit betrifft fachtechnische Fragen, bei deren
Beantwortung den Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zuzubilligen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
342/2008 vom 23. Juni 2009 E. 4.4). Die von der Kommission erarbeiteten
Kriterien für die Gleichwertigkeit, der Entscheid über die Gleichwertigkeit
des Bundesamtes im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BBV und dessen Umsetzung
durch die Vorinstanz sind daher vom Bundesverwaltungsgericht nur zu-
rückhaltend zu überprüfen.
4.2 Die Berufsbildungsverordnung ist am 1. Januar 2004, also zeitgleich
mit dem neuen Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten (vgl. Art. 79 BBV
sowie vorne E. 2.1). Die Rechtsgrundlage für das Nachqualifikationsverfah-
ren bzw. Art. 76 BBV findet sich im Abschnitt "Übergangsbestimmungen".
Dies zeigt ebenso wie die in Art. 76 Abs. 4 BBV statuierte Frist für Nach-
qualifikationen (vgl. dazu hiervor E. 2.3), dass die Regelung des Nachquali-
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Seite 11
fikationsverfahrens nach dem Willen des Verordnungsgebers nur für einen
beschränkten Zeitraum und für zeitlich mit dem Inkrafttreten der Berufsbil-
dungsverordnung zusammenhängende Verhältnisse gelten soll. Das
Bestreben, das Nachqualifikationsverfahren in zeitlicher Hinsicht einzu-
schränken, steht nicht in Widerspruch zum Berufsbildungsgesetz, schreibt
doch das Gesetz vor, dass die altrechtlichen kantonalen und eidgenössi-
schen Bildungsverordnungen innert fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
anzupassen bzw. zu ersetzen sind (vgl. Art. 73 Abs. 1 BBG; vgl. dazu auch
Duplik, S. 5).
4.3 Die Entscheidung, dass nur eine Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe
die Gleichwertigkeit der Qualifikationen der hier interessierenden Lehrkräf-
te begründen kann, erscheint als sachgerecht. Sie sprengt jedenfalls nicht
den Beurteilungsspielraum, welcher den Verwaltungsbehörden bei der Be-
urteilung der Gleichwertigkeit zusteht (vgl. dazu hiervor E. 4.1). Denn mit
dem Abstellen auf Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe wird gewährleistet,
dass die zum Nachqualifikationsverfahren zuzulassenden Lehrkräfte auch
bei fehlendem formalen Abschluss über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen.
Der Beschwerdeführer rügt somit ohne Erfolg, die Vorinstanz habe zu Un-
recht Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung ver-
langt.
4.4 Zu untersuchen ist sodann, ob es zulässig ist, gemäss dem Merkblatt
der Vorinstanz beim Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den
berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine Unterrichtserfahrung mit
einem Durchschnittspensum von mindestens 50 % zu verlangen.
Nach dem neuen Recht gelten für die Lehrbefähigung für berufskundliche
Bildung bei hauptamtlicher Tätigkeit strengere Anforderungen an die be-
rufspädagogische Bildung als bei nebenamtlicher Tätigkeit, wird doch bei
ersterer Tätigkeit eine sechsmal höhere Zahl an Lernstunden vorausge-
setzt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV sowie vorn E. 2.3). Es entspricht damit
grundsätzlich den neuen Anforderungen, bei der Zulassung zum Nachqua-
lifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht
im Hauptberuf zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit ein gewisses Min-
destpensum an Unterrichtserfahrung zu verlangen. Ein solches Erfordernis
kann die Qualität der beruflichen Grundbildung verbessern und erscheint
damit als sachlich gerechtfertigt.
B-6954/2011
Seite 12
Der Umstand, dass die Vorinstanz den massgebenden Schwellenwert bei
50 % festgesetzt hat, ist – namentlich mit Blick auf den Beurteilungsspiel-
raum der Verwaltungsbehörden (vgl. dazu hiervor E. 4.1) – nicht zu bean-
standen.
4.5 Ebenso wenig erscheint es sodann als rechtsverletzend, dass die
Kommission, das Bundesamt und die Vorinstanz auf einen Beobachtungs-
zeitraum von fünf Jahren abstellen. Dies gilt umso mehr, als Art. 76 Abs. 1
BBV für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbe-
reiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung ei-
ne ähnliche Fünfjahresfrist vorsieht. Nach dieser Bestimmung gelten die
erwähnten Berufsbildnerinnen und Berufsbildner als im Sinne von Art. 44 f.
BBV qualifiziert, wenn sie während mindestens fünf Jahren Lernende ge-
bildet haben.
4.6 Nicht zu bemängeln ist schliesslich, dass die Verwaltungsbehörden den
31. Juli 2008 als Stichtag für die Beurteilung der fünfjährigen Unterrichtser-
fahrung bezeichnet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers bestehen keine zwingenden Gründe, diesbezüglich von einer gesetz-
oder verordnungswidrigen Entscheidung auszugehen und ein jüngeres
Stichdatum festzusetzen. Vielmehr dient es der Rechtssicherheit, dass
jüngere Unterrichtserfahrung übergangsrechtlich nicht mehr berücksichtigt
werden kann und ausschliesslich nach den neurechtlichen Anforderungen
zu beurteilen ist. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ändern kann
der Umstand, dass die Pilotklasse des Nachqualifikationsverfahrens erst im
November 2010 startete (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. März
2012, S. 2, auch zum Folgenden). Ebenso wenig ist entscheidend, dass
die fünfjährige Frist für Nachqualifikationen im Sinn von Art. 76 Abs. 4 BBV
erst im November 2010 zu laufen begann.
4.7 Es zeigt sich somit, dass für die hiervor (E. 2.4 f.) dargestellte Über-
gangsordnung sachliche und vernünftige Gründe bestehen. Die Rüge des
Beschwerdeführers, die Übergangsordnung verstosse gegen das Willkür-
verbot (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), erweist sich folglich als unbe-
gründet (vgl. zum Willkürverbot anstelle vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 524 ff.).
4.8 Vorliegend wurde nicht substantiiert dargetan und sind keine Gründe
für die Annahme ersichtlich, dass die neurechtlichen Anforderungen von
Art. 46 BBV die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzen. Vor diesem Hin-
B-6954/2011
Seite 13
tergrund und weil für die Erteilung der Lehrbefähigung im Nachqualifikati-
onsverfahren mangels Erfordernisses eines formalen Abschlusses geringe-
re Anforderungen als nach Art. 46 BBV gelten, verstösst die von der Vorin-
stanz angewendete Übergangsordnung nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit.
4.9 Auch die sinngemäss erhobene Rüge, die angewendete Übergangs-
ordnung mit ihrer fünfjährigen Frist vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 ver-
stosse gegen das Rückwirkungsverbot, ist unbegründet.
Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn neues Recht auf einen Sach-
verhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses
Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 329). Eine solche echte Rückwirkung ist nach der Praxis – so-
weit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt – nur unter
strengen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 330 ff., mit Hinweisen). Eine unechte
Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene
Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzel-
nen Belangen auf Sachverhalte abstellt, welche bereits vor dessen Inkraft-
treten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 337, 341; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 betrachten die
Kategorie der unechten Rückwirkung als im Grunde überflüssig). Eine un-
echte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegen-
stehen (BGE 126 V 134 E. 4a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 342 ff., mit Hinweisen).
Insoweit, als die vorliegend gestützt auf das neue Recht festgesetzte
Übergangsordnung auf die Unterrichtserfahrung vom 31. Juli 2003 bis
31. Juli 2008 abstellt, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Denn damit wird
an Sachverhalte angeknüpft, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts am 1. Januar 2004 verwirklicht haben. Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb dieser unechten Rückwirkung wohlerworbene Rechte entge-
genstehen sollten.
Zwar kann sich im Fall einer unechten Rückwirkung die Frage nach dem
Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw.
nach dem Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9 BV stellen, wenn die Betrof-
fenen aufgrund solchen Vertrauens ohne Nachteil nicht wieder rückgängig
zu machende Dispositionen getroffen haben (vgl. dazu HÄFE-
B-6954/2011
Seite 14
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 342 ff.). Vorliegend ist aber weder sub-
stantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer entsprechende Dispositionen getroffen hätte.
4.10 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz
angewendete Übergangsordnung rechtskonform und im vorliegenden Fall
anzuwenden ist. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdefüh-
rer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesen Vorgaben in zeitlicher
und qualitativer Hinsicht erfüllt.
5.
Nach dem Ausgeführten bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer
über Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung von
durchschnittlich mindestens 50 % während der Zeitspanne vom 31. Juli
2003 bis 31. Juli 2008 verfügt. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz habe den von ihm geltend gemachten Unterricht
sowohl in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht unzutreffend gewürdigt.
So habe er namentlich bei der Berufs- und Handelsschule D._______ im
massgebenden Zeitraum mit einem Pensum von ca. 50 % und nicht – wie
die Vorinstanz angenommen habe – lediglich mit einem Pensum von 30 %
unterrichtet. In qualitativer Hinsicht habe die Vorinstanz den von ihm erteil-
ten Unterricht im Bereich der Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung zu
Unrecht nicht angerechnet. Ebenso wenig habe die Vorinstanz berücksich-
tigt, dass er auch Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unter-
richtet habe und der entsprechende Unterricht angerechnet werden könne.
Insbesondere der von ihm unterrichtete E._______-Lehrgang sei vom In-
halt her betrachtet der beruflichen Grundbildung zuzuordnen.
5.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Unter-
richtsbestätigung vom 9. August 2011 eingereicht, welche ihm für die ge-
nannte Zeitspanne in dreifacher Hinsicht Unterrichtserfahrung attestiert,
nämlich Unterrichtstätigkeit
- vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 100 % im Fach
"10. Schuljahr Informatik/E._______/F._______" an der Schule
G._______ AG,
- vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das
Fach "IKA" an der Berufs- und Handelsschule D._______, sowie
- vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das
Fach "IKA" am Berufsschulzentrum H._______.
B-6954/2011
Seite 15
5.2 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterrichts-
bestätigung vom 30. März 2012 ein. Danach hat er insbesondere in den
Jahren 2000 bis 2006 jedes Jahr mit einem Durchschnittspensum von
60 % für die G._______ AG die Fächer Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis,
Telematik, Programmierung mit VBA sowie E._______- und F._______-
Lehrgänge unterrichtet. Ebenfalls mit der Replik legte der Beschwerdefüh-
rer sodann eine von der Berufs- und Handelsschule D._______ ausgestell-
te Bestätigung vom 16. März 2012 ins Recht. Diese Bestätigung beschei-
nigt, dass der Beschwerdeführer vom 15. August 2005 bis 31. Januar 2011
als Informatik-Lehrbeauftragter mit einem Pensum von etwa 50 % bei der
Berufs- und Handelsschule D._______ angestellt war. Würde man allein
auf die mit der Replik eingereichten Bestätigungen abstellen, ergäbe sich
hinsichtlich der Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers ein neues
Bild. Als Unterrichtserfahrung während der massgebenden Zeitspanne zu
berücksichtigen wäre danach Unterricht
- vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von durchschnitt-
lich 60 % in den Fächern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Pro-
grammierung mit VBA und im Rahmen von E._______- und F._______-
Lehrgängen für die G._______ AG, sowie
- vom 15. August 2005 bis 31. Juli 2008 im Fach Informatik mit einem Pen-
sum von ca. 50 % an der Berufs- und Handelsschule D._______.
5.3 Es lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten, dass sich die im vorinstanzli-
chen Verfahren und die mit der Replik eingereichten Bestätigungen – na-
mentlich mit Bezug auf die Unterrichts- bzw. Arbeitspensen – widerspre-
chen (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012,
S. 1 f. und Replik, S. 3). Eine plausible Erklärung für die bestehenden Wi-
dersprüche liegt nicht vor. Namentlich lassen sich die widersprüchlichen
Angaben zum Beschäftigungsgrad bei der Berufs- und Handelsschu-
le D._______ zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Juli 2008 (30 %
bzw. ca. 50 %) nicht darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender nicht mit den üblichen schulischen Pensen ge-
rechnet und eine Schätzung seines Unterrichtspensums vorgenommen hat
(so jedoch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012,
S. 1). Dies gilt umso mehr, als die Unterrichtsbestätigungen vom 9. August
2011 und 16. März 2012 nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer
Angestellten der G._______ AG unterzeichnet sind.
B-6954/2011
Seite 16
Ungeachtet der bestehenden Widersprüche ist freilich auf der Grundlage
der eingereichten Unterrichtsbestätigungen davon auszugehen, dass die
Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers bei der Berufs- und Handels-
schule D._______ und beim Berufsschulzentrum H._______ für sich allein
im Zeitraum von 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 das Durchschnittspensum
von mindestens 50 % nicht erreicht, weil der Beschwerdeführer dort nur
vom 1. Januar (bzw. 15. August) 2005 bis 31. Juli 2008, d.h. nur während
(maximal) zweieinhalb Jahren unterrichtete. Ohne Anrechenbarkeit zumin-
dest eines Teiles des an der Schule G._______ AG während des massge-
benden Zeitraums erteilten Unterrichts fällt die in der Hauptsache verlangte
Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren somit von vornherein ausser
Betracht. Gleich verhält es sich mit dem noch kürzeren Engagement vom
1. Januar bis 31. Juli 2008 am Berufsschulzentrum H._______.
Zu prüfen ist deshalb vorab, ob bzw. inwieweit der Unterricht in den Fä-
chern "10. Schuljahr Informatik/E._______/F._______" (gemäss der ur-
sprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011) bzw. in den Fä-
chern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit
VBA und den Lehrgängen E._______ und F._______ (gemäss der nachge-
reichten späteren Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012) an der Schu-
le G._______ AG anrechenbar ist. Mit anderen Worten stellt sich die Frage,
ob dieser Unterricht als berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruf-
lichen Grundbildung zu qualifizieren ist.
6.
Bei der Prüfung, ob ein berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruf-
lichen Grundbildung vorliegt, geht es der Sache nach um eine Gleichwer-
tigkeitsprüfung. Zu beurteilen ist, ob der in Frage stehende Unterricht als
gleichwertig mit dem gesetzlich im Rahmen der beruflichen Grundbildung
vorgesehenen berufskundlichen Unterricht zu betrachten ist. Bei dieser
Gleichwertigkeitsprüfung hat die verfügende Instanz die Inhalte des betref-
fenden Unterrichts mit demjenigen des gesetzlich vorgesehenen Unter-
richts zu vergleichen und eine entsprechende Gesamtwürdigung vorzu-
nehmen. Nicht ausreichend ist es, die Identität bzw. Deckungsgleichheit
des in Frage stehenden Unterrichts mit dem gesetzlich vorgesehenen Un-
terricht festzustellen (vgl. – allerdings zur Gleichwertigkeit von Weiterbil-
dungstiteln – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6791/2009 vom
8. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis). Letzteres gilt umso mehr, als
Art. 17 Abs. 5 BBG den Erwerb der beruflichen Grundbildung durch eine
nicht formalisierte Bildung ausdrücklich nicht ausschliesst.
B-6954/2011
Seite 17
7.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Anrechenbarkeit des Unterrichts an
der Schule G._______ AG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich um
eine private Anbieterin handelt. Zwar könnten nach Art. 5 BBV auch private
Anbieter bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufs-
fachschulen berücksichtigt werden. Dies gelte freilich nur für Angebote,
welche für die Lernenden unentgeltlich seien. Der Beschwerdeführer habe
nicht nachgewiesen, dass die Kurse der G._______ AG unentgeltlich seien
(Duplik, S. 2 f.).
Bei der Beurteilung, ob es sich um berufskundlichen Unterricht auf der Stu-
fe der beruflichen Grundbildung handelt, kommt es nach dem Ausgeführten
auf den Lehrinhalt und nicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines
(privaten) Anbieters bei der Festlegung des bedarfsgerechten Angebotes
durch die Kantone an (vgl. hiervor E. 6). Die erwähnte Argumentation der
Vorinstanz verfängt vor diesem Hintergrund nicht.
8.
8.1
8.1.1 Was das in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August
2011 genannte 10. Schuljahr betrifft (vgl. vorne E. 5.1), hat die Vorinstanz
die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts an der Schule
G._______ AG mit der Begründung verneint, es handle sich um ein Brü-
ckenangebot und damit um eine Vorbereitung für die berufliche Grundbil-
dung im Sinne von Art. 7 BBV.
8.1.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, auch Unterrichts-
erfahrung im Bereich der Vorbereitung für die berufliche Grundbildung
müsse angerechnet werden (vgl. Beschwerde, S. 1; Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2).
8.2 Nach Art. 12 BBG ergreifen die Kantone Massnahmen, um die Perso-
nen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schul-
zeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Als Vorbereitung auf die
berufliche Grundbildung gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 BBV praxis- und ar-
beitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit,
welche das Programm der obligatorischen Schule mit Blick auf die Anforde-
rungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.
Aus den genannten Vorschriften geht hervor, dass die Vorbereitung auf die
berufliche Grundbildung ein ergänzendes Angebot im Vorfeld der eigentli-
B-6954/2011
Seite 18
chen Berufsbildung bildet. Demzufolge ist entsprechender Unterricht nicht
an die massgebende Unterrichtserfahrung anrechenbar. Ist ein Unterricht
klarerweise der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7
Abs. 1 BBV zuzuordnen, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung im vorn
(E. 6) erwähnten Sinn.
Da vorliegend nicht substantiiert bestritten wurde und auch nicht den Akten
zu entnehmen ist, dass das 10. Schuljahr keine Vorbereitung auf die beruf-
liche Grundbildung darstellt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die entsprechende Unterrichtserfahrung nicht angerechnet werden kann.
9.
Sowohl in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011
(vgl. vorn E. 5.1), als auch in der später nachgereichten vom 30. März
2012 (vgl. vorn E. 5.2) ist von Unterricht im Rahmen von E._______- und
F._______-Lehrgängen die Rede. Dabei geht aus den Akten nicht schlüs-
sig hervor, inwieweit es sich um eigenständige, also von den übrigen vom
Beschwerdeführer an der Schule G._______ AG gelehrten Fächern (und
namentlich vom Unterricht im nicht anrechenbaren 10. Schuljahr) getrennte
Lehrgänge handelt.
Zwar macht der Beschwerdeführer – sinngemäss unter Bezugnahme auf
die Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 – geltend, er habe nicht et-
wa ein Fach mit dem Namen "Informatik/E._______/F._______", sondern
zum einen das 10. Schuljahr Informatik und zum anderen die Lehrgän-
ge E._______ sowie F._______ unterrichtet (vgl. Replik, S. 3). Demgegen-
über scheint jedoch der Leiter des Amtes für Berufsbildung und Berufsbe-
ratung von X._______ in einer Bestätigung vom 16. Mai 2012 davon aus-
zugehen, dass der ganze, vom Beschwerdeführer im Dienste der
G._______ AG erteilte Unterricht das 10. Schuljahr betrifft. Freilich erklärt
sich der Amtsleiter mit Bezug auf diese Frage sinngemäss für unzuständig
und verweist an das Schulamt (Beilage 2 zur Stellungnahme der Vorin-
stanz vom 31. Mai 2012). Die Vorinstanz nahm diesbezüglich nicht eindeu-
tig Stellung. Inwieweit es sich bei den fraglichen Lehrgängen tatsächlich
um eigenständige Fächer handelt, kann jedoch jedenfalls dann dahinge-
stellt bleiben, wenn der entsprechende Unterricht auch bei Annahme der
Eigenständigkeit nicht anrechenbar ist. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Fol-
genden zu prüfen.
B-6954/2011
Seite 19
10.
10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den meisten Berufsschulen
seien E._______- oder F._______-Lehrgänge Bestandteil der Grundbil-
dung (Einsprache vom 7. November 2011). Die Inhalte der E._______-
Lehrgänge würden "berufliche Grundbildung darstellen" und seien im
Rahmenlehrplan der beruflichen Grundbildung anzusiedeln (Replik, S. 3).
Zudem habe die G._______ AG die E._______-Lehrgänge vor Einführung
der heutigen "Informatikerlehre" angeboten (vgl. dazu auch Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2). Damit habe sie etlichen
PC-Supportern und WebPublishern zum Einstieg in den Informatikberuf
verholfen.
10.2 Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sich die Lehrgän-
ge E._______ und F._______ – selbst wenn es sich um eigenständige Fä-
cher gehandelt haben sollte – bei der Bestimmung der anrechenbaren Un-
terrichtserfahrung nicht berücksichtigen. Diese Ausbildungen seien nämlich
in der vom Bundesamt erstellten Liste der Abschlüsse, mit welchen die be-
rufliche Grundbildung beendet werde (Eidgenössische Fähigkeitszeugnisse
[EFZ] und Eidgenössische Berufsatteste [EBA]), nicht erwähnt. Der Um-
stand, dass die G._______ AG die E._______-Lehrgänge vor Einführung
der heutigen "Informatikerlehre" angeboten habe und damit etlichen PC-
Supportern sowie WebPublishern der Einstieg in den Informatikberuf ge-
lungen sein soll, spiele keine Rolle. Für die aktuell vorzunehmende Beurtei-
lung der Gleichwertigkeit der Lehrerfahrung sei vielmehr an die heute gel-
tenden Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbildung
und die Berufsmaturität anzuknüpfen. Soweit sich der Beschwerdeführer
auf Rahmenlehrpläne berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Inhalte
der einzelnen Prüfungen im Nachqualifikationsverfahren für die Zulassung
nicht von Belang seien.
10.3 Die Vorinstanz hat die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Unterrichts im Rahmen der Lehrgänge E._______ und
F._______ mit dem nach dem Gesetz vorgesehenen berufskundlichen Un-
terricht nach dem Ausgeführten im Wesentlichen einzig unter Hinweis auf
die fehlende Erwähnung der entsprechenden Abschlüsse in der vom Bun-
desamt erstellten Liste der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung ver-
neint (vgl. hiervor E. 10.2; die genannte Liste ist abrufbar auf
> Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Beruf-
liche Grundbildung [besucht am 12. Juli 2012]). Dies kann im Lichte der
vorstehenden Erwägung 6 nicht genügen. Zur Beurteilung der Gleichwer-
tigkeit des in Frage stehenden Unterrichts hätte die Vorinstanz vielmehr die
B-6954/2011
Seite 20
Inhalte der Lehrgänge E._______ und F._______ und die Inhalte der Lehr-
gänge, welche zu den vom Bundesamt zum einschlägigen Bereich aufge-
listeten Abschlüssen der beruflichen Grundbildung führen, miteinander ver-
gleichen und einer Gesamtwürdigung unterziehen müssen. In diesem Zu-
sammenhang hätte die Vorinstanz namentlich auch bestehende Rahmen-
lehrpläne zur beruflichen Grundbildung im einschlägigen Bereich der In-
formatik mitberücksichtigen müssen. Nicht in die vorzunehmende Gleich-
wertigkeitsprüfung mit einzubeziehen sind hingegen die Rahmenlehrpläne
für die im Nachqualifikationsverfahren zu vermittelnden Inhalte, geht es
doch nicht etwa um die Gleichwertigkeit mit dem Nachqualifikationsverfah-
ren, sondern um die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung anzusiedeln
bzw. mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Unterricht gleich-
wertig ist (vgl. hierzu auch Duplik, S. 3 f.).
11.
11.1 Nach dem Ausgeführten kann gestützt auf die vorhandenen Akten
nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den E._______- und
F._______-Lehrgängen um eigenständige Fächer des vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Unterrichts handelte (vorn E. 9). Aus diesem
Grund hätte die Vorinstanz – wie aufgezeigt (vorn E. 6 und 10) – nicht ohne
inhaltliche Prüfung die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts
verneinen dürfen.
Was die genannte Prüfung betrifft, lässt sich den Akten nicht entnehmen,
ob und allenfalls inwiefern die E._______-Lehrgänge und F._______-
Lehrgänge von ihrem Inhalt her mit den Ausbildungen, welche zu den zum
einschlägigen Bereich vom Bundesamt aufgelisteten Abschlüssen der be-
ruflichen Grundbildung führen, vergleichbar sind.
Der Sachverhalt erscheint somit als im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG un-
vollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als
rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.
11.2 Auch aus weiteren Gründen ist von einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung auszugehen. So ist aufgrund der Akten namentlich nicht
schlüssig zu beurteilen, mit welchem Pensum der Beschwerdeführer tat-
sächlich im fraglichen Zeitraum an der Schule G._______ AG unterrichtet
hat (vgl. vorn E. 5). Ferner geht aus den Unterrichtsbestätigungen nicht
hervor, wie sich dieses Pensum auf die verschiedenen Unterrichtsfächer
verteilte. Auch lässt sich nicht schlüssig beurteilen, welche der in der Unter-
B-6954/2011
Seite 21
richtsbestätigung vom 30. März 2012 nebst den E._______- und
F._______-Lehrgängen genannten Fächer nicht dem 10. Schuljahr zuzu-
ordnen sind und ob sie von ihrem Inhalt her an die massgebende Unter-
richtserfahrung angerechnet werden können.
12.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist
sie ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, da wesentliche Fragen offen geblieben sind, dem Beschwerdeführer
diesbezüglich der ganze Instanzenzug offenstehen sollte und die Vorin-
stanz über spezifische Fachkenntnisse zur Beurteilung der noch näher zu
prüfenden Gleichwertigkeit verfügt (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 21).
Die Vorinstanz wird zu untersuchen haben, ob und inwieweit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Unterricht an der Schule G._______ AG
nicht dem 10. Schuljahr zuzuordnende Fächer umfasst und mit welchem
Pensum diese Fächer im massgebenden Zeitraum unterrichtet wurden. Zur
Beurteilung der Anrechenbarkeit der entsprechenden Pensen wird sie eine
inhaltliche Prüfung im vorstehend dargestellten Sinne vorzunehmen haben.
Sollte der Beschwerdeführer damit das Mindestpensum von durchschnitt-
lich 50 % im Zeitraum vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erreichen, wird er
zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundli-
chen Unterricht im Hauptberuf zuzulassen sein.
Falls der Beschwerdeführer nicht zu diesem Nachqualifikationsverfahren
zugelassen werden kann, wird zu klären sein, ob er im Sinne seines Even-
tualantrages zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den be-
rufskundlichen Unterricht im Nebenberuf zuzulassen ist. Was die dafür gel-
tenden Zulassungsvoraussetzungen betrifft, wird die Vorinstanz im Fall ei-
ner Beurteilung des Eventualantrages vorab unter Ausschöpfung des ihr
zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. vorne E. 4.1) zu entscheiden
haben, ob ein Mindestpensum an Unterrichtserfahrung in der Zeit vom
31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erforderlich ist und wie hoch dieses gegebe-
nenfalls anzusetzen ist. Mit Blick auf den Umstand, dass die in den fragli-
chen Zeitraum fallende Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers an
der Berufs- und Handelsschule D._______ unbestrittenermassen anre-
chenbar ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5; Stellungnahme der Vorinstanz
B-6954/2011
Seite 22
vom 5. März 2012, S. 3), lässt sich der Eventualantrag jedenfalls entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht allein mit der Begründung abweisen,
dem Beschwerdeführer fehle es in den relevanten fünf Jahren an einem
Unterrichtspensum von "bis 49 %" (vgl. Duplik, S. 6).
13.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der
angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung
aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird die hiervor (E. 11 f.) genannten, offen
gebliebenen Fragen zu untersuchen und nach ergänzenden Sachverhalts-
abklärungen erneut über die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren
zu entscheiden haben. Weitergehend, d.h. soweit der Beschwerdeführer
eine direkte Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen
für den berufskundlichen Unterricht im Haupt- oder Nebenberuf verlangt, ist
die Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer pra-
xisgemäss als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 4.43, S. 207). Der von ihm geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 700.− ist ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz
hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
14.2 Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht durch einen Anwalt vertreten. Daher ist ihm für die dabei er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädi-
gung ist in Anwendung von Art. 9 f. VGKE sowie aufgrund der Akten und
nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, da der Beschwerdeführer für
seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint
es angemessen, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.−
(inkl. MWST) zuzusprechen.
B-6954/2011
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 23. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.− (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur-
kunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
B-6954/2011
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Juli 2012