Abtei lung II
B-6957/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Bernard Maitre, Jean-
Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz,
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Erstinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6957/2009
Sachverhalt:
A.
K._______ (Beschwerdeführerin) schloss am 5. Januar 1989 ihre
Ausbildung als Psychiatric Nurse ab und erhielt das entsprechende
Diplom des Nursing Council of New Zealand. Im Jahr 2007 beantragte
sie beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK, Erstinstanz) die
Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem
schweizerischen Diplom als Pflegefachfrau (Niveau Höhere
Fachschule). Diesem Begehren gab die Erstinstanz in ihrer Verfügung
vom 1. Juli 2008 nicht statt. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin
müsse in einem halbtägigen Test genügende Sprachkenntnisse
nachweisen (Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios), einen
sechsmonatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, bevor ihr Diplom als
gleichwertig mit dem schweizerischen angesehen werden könne.
Gegen diese Verfügung führte die Beschwerdeführerin am 29. Juli
2008 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT, Vorinstanz) und beantragte, ihre Ausbildung sei mit jener zur
diplomierten Pflegefachfrau oder der Ausbildung in Psychischer
Krankenpflege als gleichwertig zu anerkennen. Zudem verfüge sie
über genügende Deutschkenntnisse. Im Beschwerdeverfahren reichte
sie weitere Unterlagen in Bezug auf ihre Berufserfahrung ein. Am
28. November 2008 hielt die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme zu-
gunsten der Vorinstanz fest, aufgrund der neu eingereichten
Dokumente halte sie nicht mehr am Erfordernis des Anpassungslehr-
gangs mit Zusatzausbildung fest. Hingegen müsse die Beschwerde-
führerin nach wie vor den Nachweis genügender Kenntnisse der
deutschen Sprache erbringen. Die Beschwerdeführerin hielt in der
Folge an ihrem Antrag fest, wonach ihr der Nachweis genügender
Sprachkenntnisse zu erlassen sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 hiess die Vorinstanz die Be-
schwerde teilweise gut und verfügte, dass die Beschwerdeführerin zur
Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres Diploms weder einen An-
passungslehrgang mit Zusatzausbildung noch eine Eignungsprüfung
absolvieren müsse. Jedoch habe sie den Nachweis genügender
Deutschkenntnisse zu erbringen. Zudem erlegte ihr die Vorinstanz die
Verfahrenskosten von Fr. 805.– auf.
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Ihre Verfügung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die
Beschwerdeführerin habe ihr Diplom in Neuseeland erworben, wes-
halb die Gleichwertigkeit nach schweizerischem Recht und nicht nach
dem Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
(FZA) zu prüfen sei. Obwohl das Gesuch der Beschwerdeführerin
unter diesen Umständen nach Art. 69 BBV zu prüfen sei, sei bei der
Prüfung trotzdem an die Praxis der Europäischen Union anzulehnen.
Nur so könnten die Gleichbehandlung aller Gesuchsteller gewahrt
werden. Im Rahmen von Art. 16 FZA habe die Schweizerische Eid-
genossenschaft die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen. In seinem Urteil
i.S. Anita Groener vom 28. November 1989 habe der EuGH es als zu-
lässig erachtet, im Rahmen von Diplomanerkennungen Sprachkennt-
nisse zu verlangen, soweit die Anforderungen daran in Relation zum
verfolgten Ziel stünden und diskriminierungsfrei seien. Gerade für
Personal im Gesundheitswesen seien genügende Sprachkenntnisse
unerlässlich, um die Kommunikation mit den Patienten zu gewähr-
leisten. Die Vorinstanz habe somit zu Recht verlangt, die Beschwerde-
führerin müsse ihre Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des
Europäischen Sprachenportfolios nachweisen. Die Verfahrenskosten
würden der Beschwerdeführerin vollständig auferlegt, weil sie für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit wesentliche Unterlagen erst anläss-
lich des Beschwerdeverfahrens eingereicht und somit das Verfahren zu
guten Teilen selbst provoziert habe.
C.
Gegen diese Verfügung führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, die Verfügung sei insofern aufzuheben, als der Nachweis
genügender Sprachkenntnisse verlangt werde. Eventualiter sei fest-
zustellen, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis genügender
Sprachkenntnisse erbracht. Weiter seien die der Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten vollständig auf die
Staatskasse zu nehmen und es sei ihr eine angemessene Ent-
schädigung auszurichten.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass die
angefochtene Verfügung ihr Recht auf freie Berufsausübung gemäss
Art. 27 BV verletze. Dieses Recht könne – wie jedes Grundrecht – bei
Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage eingeschränkt werden. In
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Bezug auf die Anerkennung eines neuseeländischen Diploms als
Psychiatriekrankenschwester bestehe aber weder eine gesetzliche
Grundlage für den Nachweis genügender Deutschkenntnisse mittels
Test, noch bestehe ein öffentliches Interesse daran oder sei eine ent-
sprechende Massnahme verhältnismässig. Bei der Diplom-
anerkennung von Nicht-EU-Ausländern sei Art. 69 BBV einschlägig,
der aber als Anerkennungsvoraussetzung keineswegs den Nachweis
von Sprachkenntnissen verlange. Die fehlende gesetzliche Grundlage
in diesem Bereich könne auch nicht durch die EuGH-Rechtsprechung
ersetzt werden. Selbst wenn genügende Sprachkenntnisse verlangt
werden könnten, so schreibe selbst die EuGH-Praxis nicht vor, diese
könnten nur im Rahmen eines Tests dargetan werden. Vielmehr sei ein
Nachweis bspw. auch über ein entsprechendes Arbeitszeugnis mög-
lich. In Bezug auf die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Be-
schwerdeführerin sei festzuhalten, dass es nicht ihr Fehler sei, wenn
sie nicht schon bei der Erstinstanz alle notwendigen Unterlagen ein-
gereicht habe. Der Entscheid der Erstinstanz sei nahezu unlesbar
gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin keinerlei Schlüsse daraus
habe ziehen können, was zu tun sei, um doch noch eine Gleich-
wertigkeitsanerkennung zu erhalten. Im Rahmen der Offizialmaxime
wären zudem ohnehin die Erst- und die Vorinstanz verpflichtet ge-
wesen, weitere Unterlagen anzufordern. Die Unterlagen, welche die
Erstinstanz bei der Gesuchseinreichung verlangt habe, habe die Be-
schwerdeführerin vollständig eingereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 beantragt die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten für
die angefochtene Verfügung seien der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen. In Bezug auf die Sprachkenntnisse sei darauf hinzuweisen,
dass Art. 7 der Verordnung über die berufliche Grundbildung
Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeits-
zeugnis ausdrücklich vorsehe, dass die Unterrichtssprache für das
schweizerische Diplom die Landessprache am Schulort zu sein habe.
So werde sichergestellt, dass die Berufsleute die für die Ausübung
ihrer Tätigkeit notwendigen Sprachkenntnisse hätten. Ob ein Gesuch-
steller mit ausländischem Diplom über hinreichende Sprachkenntnisse
verfüge, könne nur mittels einer Prüfung festgestellt werden. Die Ver-
fahrenskosten seien der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt
worden. Sie hätte dem Formular der Erstinstanz entnehmen können,
welche Unterlagen einzureichen seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Massgabe von Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 f. VGG genannten
Behörden, wozu auch das Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie BBT (Vorinstanz) zählt (Art. 33 Bst. e VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG,
SR 412.10]). Zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG u.a. legitimiert, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Der angefochtene Entscheid vom 7. Oktober 2009 stellt eine Ver-
fügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar. Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Eingabefrist
und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch den von der Vorinstanz im
Verfahren um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres neusee-
ländischen Diploms als Psychiatric Nurse mit jenem einer Pflegefach-
frau (Niveau Höhere Fachschule) verlangten Sprachtest ohne gesetz-
liche Grundlage in ihrem Recht auf einen freien Berufszugang ein-
geschränkt worden zu sein. Selbst wenn eine gesetzliche Grundlage
bestünde, welche die Vorinstanz ermächtigen würde, den Nachweis
von Sprachkenntnissen zu verlangen, unterschreite sie ihr Ermessen,
wenn dies nur mittels Prüfung getan werden könne. Ebenso müsste
sie bspw. Arbeitszeugnisse, welche die Sprachkenntnisse bestätigen,
als Nachweis akzeptieren.
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Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus Gründen
der Gleichbehandlung sei auch von jenen Gesuchstellern der Nach-
weis von Sprachkenntnissen erforderlich, deren Gesuche nicht unter
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 1. Juni 2002 (FZA,
SR 0.142.112.681) fielen. In Bezug auf die Sprachkenntnisse seien
deshalb die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) aufgestellten Grundsätze anwendbar. Zudem verlange Art. 7
der Verordnung vom 13. November 2008 über die berufliche Grund-
bildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eid-
genössischem Fähigkeitszeugnis (SR 412.101.220.96), dass der
Unterricht in Landessprache erfolge, womit sichergestellt werde, dass
die Berufsleute der in ihrer Region gesprochenen Sprache genügend
mächtig seien.
3.
Es stellt sich vorerst die Frage, welche Normen für die Anerkennung
der Gleichwertigkeit des Diploms der Beschwerdeführerin anwendbar
sind.
3.1 Neuseeland ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
(EG). Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA kommt somit auf
einschlägige Sachverhalte, die sich zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Neuseeland zutragen nicht zur Anwendung
(vgl. Art. 24 FZA). Dies gilt im Gegensatz zu den entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz auch für den Nachweis von Sprach-
kenntnissen: Beim Freizügigkeitsabkommen handelt es sich um einen
Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedsstaaten andererseits i.S.v.
Art. 1 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
der Verträge (VRK, SR 0.111). In Bezug auf die Geltung von Staats-
verträgen für Drittstaaten hält Art. 34 VRK fest, dass ein Vertrag für
diese ohne deren Zustimmung weder Rechte noch Pflichten begründe.
Inwiefern unter diesen Umständen in Bezug auf die Anerkennung der
Gleichwertigkeit eines neuseeländischen Diploms unter Berufung auf
Art. 16 FZA die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) berücksichtigt werden sollte, ist nicht ersicht -
lich.
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3.2 Auch das Vorbringen, wonach Nicht-EU-Ausländer aufgrund des
Gleichheitsgebots in Bezug auf die Sprachkenntnisse gleich wie EU-
Ausländer zu behandeln seien, stösst ins Leere. Zwar sind die Be-
hörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche bzw. zumindest
ähnliche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln
(BGE 125 I 166 E. 2a). In der Tat ist vorliegend nicht offensichtlich,
weshalb eine englischsprachige Neuseeländerin in Bezug auf ihre
Sprachkenntnisse anders behandelt werden sollte, als eine englisch-
sprachige EU-Bürgerin. Jedoch geht das Gleichbehandlungsgebot nur
so weit, als dass es keinen anderen sachlichen Grund für eine Un-
gleichbehandlung gibt (RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard
Eherenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A.
Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl.,
Zürich 2008, Art. 8 N 39). Handelt es sich beim zu beurteilenden
Sachverhalt um einen, der ein in der EU ausgestelltes Diplom zum
Gegenstand hat, haben sich der Gesetzgeber und der Souverän dazu
entschieden, diesen im Rahmen der sektoriellen Abkommen (Bi-
laterale Verträge I) und insbesondere des FZA aufgrund "der Über-
zeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen
Entwicklung ihrer Beziehungen ist" (Präambel zum FZA) absichtlich
anders zu behandeln, als wenn das auf Gleichwertigkeit hin zu über-
prüfende Diplom in einem Nicht-EU-Staat ausgestellt worden ist. Ziel
der sektoriellen Abkommen ist, einer eventuellen Isolierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb des wirtschaftlichen
und kulturellen Raums Europas entgegen zu treten (Botschaft zur
Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und
der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128, 6129, 6155). Der sachliche
Grund für die Ungleichbehandlung von Personen mit EU- und solchen
mit Nicht-EU-Diplomen liegt demnach darin, dass bezüglich der An-
erkennung von EU-Diplomen ein höheres staatliches Interesse an
deren vereinfachter Anerkennung besteht, als bei Nicht-EU-Diplomen.
Dies rechtfertigt eine ungleiche Behandlung in rechtlicher Hinsicht.
Selbst wenn im Einzelfall und u.U. in gesetzgeberischer Hinsicht un-
gewollt EU-Diplome im Zusammenhang mit Einzelfragen schlechter
gestellt sein sollten als in Drittstaaten ausgestellte, rechtfertigt sich
eine analogieweise Anwendung der Grundsätze des FZA auf Letztere
nicht. Denn so wenig wie sich die Beschwerdeführerin als Inhaberin
eines neuseeländischen Diploms unter Berufung auf das Gleich-
behandlungsgebot von den zahlreichen Rechtswohltaten des FZA
profitieren kann, so wenig darf ihr ein Nachteil daraus erwachsen,
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wenn sie im Einzelfall aufgrund der auf ihren Fall anwendbaren
Rechtsgrundlagen gegenüber Inhabern von EU-Diplomen besser ge-
stellt sein sollte.
4.
Da auch kein anderer einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland existiert,
richtet sich die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Be-
schwerdeführerin nach Art. 69 BBV.
4.1 Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Diplome und
Ausweise ist, dass diese im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder
staatlich anerkannt sind und einem schweizerischen Ausweis oder
Titel gleichwertig sind (Art. 69 Abs. 1 BBV). Einem schweizerischen
Diplom gleichwertig ist ein ausländisches gemäss Art. 69 Abs. 2 BBV
dann, wenn dieselbe Bildungsstufe gegeben ist (Bst. a), die
Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Inhalte vergleichbar sind
(Bst. c) und der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische
Qualifikationen umfasst (Bst. d). Die in Art. 69 genannten Kriterien der
Gleichwertigkeit, der gleichen Bildungsstufe, der äquivalenten
Bildungsdauer, der vergleichbaren Inhalte und der theoretischen und
praktischen Qualifikationen sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein
Rechtsbegriff gilt als unbestimmt, wenn der Rechtssatz die Voraus-
setzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, un-
bestimmter Weise umschreibt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den Einzel-
fall bezogenen Auslegung bzw. Konkretisierung, wobei es sich hierbei
um eine Rechtsfrage handelt, die grundsätzlich der gerichtlichen
Überprüfung ohne Kognitionsbeschränkung zugänglich ist (BGE 119 Ib
33 E. 3b). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung und
herrschender Lehre haben Gerichte bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe aber eine gewisse Zurückhaltung zu üben und der vor-
instanzlichen Behörde einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen,
wenn diese mit den fachlichen, technischen oder persönlichen Ver-
hältnissen besser vertraut ist. Das erkennende Gericht hält sich dem-
gemäss so lange an die vorinstanzliche Auslegung, als diese vertret -
bar erscheint (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2009, Art. 49 N 20). Füllt
die Vorinstanz den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum hingegen
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rechtsfehlerhaft aus oder über- bzw. unterschreitet ihn, hat das
Bundesverwaltungsgericht einzuschreiten, andernfalls es eine
Rechtsverweigerung beginge (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3708/2007 vom 4. März 2008 E. 3.3)
4.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Gleich-
wertigkeitsvoraussetzung von Art. 69 Abs. 2 Bst. c BBV, wonach die
Inhalte der ausländischen Ausbildung mit der schweizerischen
vergleichbar sein müssen, korrekt ausgelegt hat, wenn sie in ihrer
Vernehmlassung Sprachkenntnisse i.S.v. Art. 7 der Verordnung vom
13. November 2008 über die berufliche Grundbildung Fachfrau
Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeits-
zeugnis darunter subsumiert.
4.2.1 Aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 13. November 2008 über
die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann
Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis geht hervor, dass
die Fachperson Gesundheit u.a. das psychische und soziale Wohl-
befinden der Patienten unterstützt und mit ihnen den Alltag gestaltet.
Gemäss Art. 4 Ziff. 1 derselben Verordnung gehört zum Kompetenz-
profil einer Fachperson Gesundheit, dass sie ihr berufliches Handeln
an den Patienten und den Personen in deren Beziehungsumfeld aus-
richtet, wobei sie den sozialen und kulturellen Kontext berücksichtigt.
Art. 7 der Verordnung erklärt schliesslich die Landessprache des
Schulorts als obligatorische Unterrichtssprache und empfiehlt zwei-
sprachigen Unterricht in einer weiteren Landessprache oder in
Englisch ausdrücklich.
4.2.2 Beim Berufsbild der Fachperson Gesundheit handelt es sich um
eines, das stark auf dem Kontakt zu den zu betreuenden Personen
basiert. Dies geht aus den Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Ziff. 1 der Ver-
ordnung vom 13. November 2008 über die berufliche Grundbildung
Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis hervor. So ist die Fachperson Gesundheit nicht nur
zur Vornahme gewisser medizinaltechnischer Verrichtungen zuständig,
sondern auch sehr stark in die Pflege und die Betreuung der Patienten
involviert. Dass es zur korrekten Erfüllung solcher in sozialer und
psychologischer Hinsicht anspruchsvoller Aufgaben genügender
Sprachkenntnisse bedarf, liegt auf der Hand und wird von der Be-
schwerdeführerin dem Grundsatz nach auch nicht bestritten. Dabei
dürfte klar sein, dass es bei jedem Beruf gewisse Kenntnisse der
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Landessprache braucht, um überhaupt Anweisungen entgegen
nehmen zu können und sich gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten
sinnvoll und verständlich auszudrücken. Während die Sprachkennt-
nisse in Berufen, die nicht viel Kundenkontakt bedingen und allenfalls
so spezialisiert sind, dass im Rahmen der Arbeit bspw. Englisch ge-
sprochen wird, u.U. von untergeordneter Bedeutung sind, ist die
Situation in Pflegeberufen eine andere. Die zu betreuenden Patienten
stammen in aller Regel aus der Region, wo die Fachperson Gesund-
heit ihrem Beruf nachgeht. Bei der Beschwerdeführerin ist davon aus-
zugehen, dass sie Personen in der Region von Schleitheim betreut,
welche naturgemäss überwiegend Deutsch sprechen. Wenn die
Fachperson Gesundheit unter diesen Umständen der regional ge-
sprochenen Sprache nicht genügend mächtig ist, sind die im Berufs-
bild genannten Ziele wie die Betreuung in sozialer und psycho-
logischer Hinsicht und die Gestaltung des Tagesablaufs nicht erreich-
bar. Ebensowenig ist gewährleistet, dass die Fachperson Gesundheit
ihren Mitarbeitern und Vorgesetzten genügend präzise Informationen
über die Patienten abgeben kann. Dass bei der Ausbildung der Fach-
personen Gesundheit grosser Wert auf Sprachkompetenz gelegt wird,
ergibt sich konsequenterweise und wie die Vorinstanz korrekt vorbringt
aus Art. 7 der Verordnung vom 13. November 2008 über die berufliche
Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eid-
genössischem Fähigkeitszeugnis. Demnach wird der Unterricht in der
am Schulort gesprochenen Landessprache abgehalten und der zwei-
sprachige Unterricht wird ausdrücklich gefördert. Dabei wird laut
Bildungsplan grossen Wert auf das Erlernen der Fachsprache gelegt
(vgl. -> Themen -> berufliche Grundbildung ->
Fachmann Gesundheit EFZ -> Bildungsplan). Ferner wird zwei-
sprachiger Unterricht zwecks Förderung der Sprachkompetenz im
Umgang mit Patienten und der Mobilität ausdrücklich empfohlen.
4.3 Indem die Vorinstanz Kenntnisse der regionalen Landessprache
als Erfordernis für die Vergleichbarkeit der Ausbildungsinhalte gemäss
Art. 69 Abs. 2 Bst. c BBV bezeichnet hat, hat sie den ihr von dieser
Bestimmung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Wie oben dargetan, sind Kenntnisse in der am Schulort gesprochenen
Landessprache sowohl in der theoretischen als auch in der
praktischen Ausbildung zur Fachperson Gesundheit von grosser Be-
deutung. Weshalb unter diesen Umständen in Bezug auf die
Vergleichbarkeit der Ausbildungsinhalte die Sprache nicht berück-
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sichtigt werden sollte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht dargetan.
4.3.1 Wie die Beschwerdeführerin hingegen korrekt vorbringt, handelt
es sich bei Anforderungen an die Sprachkenntnisse um einen Eingriff
in die von Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Wirt-
schaftsfreiheit in ihrer Ausprägung als Recht auf freien Berufszugang.
Eine Einschränkung dieses Grundrechts darf nur im Rahmen der Vor-
gaben von Art. 36 BV vorgenommen werden, wonach es einer gesetz-
lichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses sowie der Verhältnis-
mässigkeit bedarf. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, soweit sie
ausführt, die von ihr geforderten Sprachkenntnisse würden keinen
schweren Grundrechtseingriff darstellen. Gerade beim Berufsbild der
Fachperson Gesundheit ist davon auszugehen, dass eine Person, die
der regional gesprochenen Landessprache nicht mächtig ist, nicht
angestellt würde. Unter diesen Umständen muss angenommen
werden, dass Individuen, die in der Schweiz als Fachperson Gesund-
heit arbeiten wollen, schon aufgrund der an sie gestellten arbeits-
marktlichen Anforderungen eine Landessprache erlernen müssen.
Insofern – und wie unten eingehender zu erläutern sein wird – stellt
der Nachweis von Kenntnissen einer Landessprache mittels einer
halbtägigen Prüfung keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.
Art. 69 Abs. 2 Bst. b BBV i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Ziff. 1 und Art. 7
der Verordnung vom 13. November 2008 über die berufliche Grund-
bildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eid-
genössischem Fähigkeitszeugnis stellen somit eine genügende
gesetzliche Grundlage für die nicht sehr weitgehende Einschränkung
der Wirtschaftsfreiheit dar. Wie in E. 4.2.2 ausgeführt, liegen Kennt-
nisse der Landessprache im Bereich von Gesundheitsberufen im
öffentlichen Interesse, welches darin besteht, dass die Berufsleute
möglichst gut auf die Patienten eingehen können und so eine gute und
sichere Pflege gewährleisten.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die vorinstanzliche
Anforderung, eine halbtägige Sprachprüfung abzulegen sei nicht ver-
hältnismässig und komme einer Ermessensunterschreitung gleich,
weil auch der Nachweis von Sprachkenntnissen mittels eines Arbeits-
zeugnisses möglich sein müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Die
Beurteilung von Sprachkenntnissen durch einen Arbeitgeber können
sehr unterschiedlich und entsprechend unzuverlässig ausfallen, da er
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die Sprachkenntnisse nicht mittels eines standardisierten und uni-
versal vergleichbaren Verfahrens ermittelt. Überdies könnten Gefällig-
keiten im Rahmen des Arbeitszeugnisses nicht ausgeschlossen
werden. Die vorinstanzliche Anweisung, eine Prüfung abzulegen, ist
somit erforderlich. Die von der Vorinstanz verlangten Kenntnisse der
Landessprache sind zudem auch zumutbar. Der Globalskala des
Europäischen Sprachenportfolios lässt sich zum Niveau B2
() entnehmen, dass die Person die Haupt-
inhalte komplexer Texte und von Fachdiskussionen in ihrem Spezial-
gebiet verstehen können müsse. Zudem müsse sie sich so ver-
ständigen können, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern
auf beiden Seiten möglich sei. Schliesslich müsse sie sich zu einem
breiten Spektrum an Themen gut äussern und die Vor- und Nachteile
verschiedener Möglichkeiten angeben können. Wenn die Vorinstanz
Sprachkenntnisse auf dem soeben umschriebenen Niveau verlangt,
überschreitet sie ihr Ermessen nicht. Vielmehr sind entsprechende
Kenntnisse der Landesprache auf diesem Niveau erforderlich, um den
Beruf der Fachperson Gesundheit korrekt ausüben zu können.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die angeordnete Mass-
nahme auch in zeitlicher und finanzieller Hinsicht zumutbar ist. Eine
halbtägige Prüfung erfordert keine längere Unterbrechung der
Arbeitstätigkeit und die Prüfungsgebühren fallen mit ca. Fr. 310.–
relativ moderat aus (vgl. z.B. ; ).
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz
habe ihr zu Unrecht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Sie
habe keine Verfahrenspflichten verletzt, indem sie gewisse Dokumente
erst anlässlich ihrer Beschwerde vor der Vorinstanz eingereicht habe.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG können einer obsiegenden Partei
die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie diese durch Ver-
letzung ihrer Verfahrenspflichten verursacht hat. Mit Verfahrens-
pflichten sind jene i.S.v. Art. 13 VwVG gemeint, wozu u.a. gehört, dass
eine Partei bei Verfahren, welche sie durch ihr eigenes Begehren ein-
leitet, ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt (MICHAEL BEUSCH, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 63
N 20). Zu den Mitwirkungspflichten in prozessualer Hinsicht gehört
insbesondere, dass die Partei bei der Sachverhaltserhebung mithilft
und folglich der Behörde – falls notwendig – sämtliche der in Art. 12
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VwVG genannten Beweismittel beibringt. Dabei kommt die Mit-
wirkungspflicht bei sämtlichen Arten von Tatsachen zu tragen und gilt
vorab für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörde
und die für diese ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht ermittelbar
wären (BGE 124 II 361 E. 2b).
5.2 Aus dem Informationsteil des Formulars für das Anerkennungs-
gesuch geht hervor, dass der Erstinstanz u.a. Arbeitszeugnisse und
Arbeitsbestätigungen einzureichen sind. Dem Formular lässt sich
jedoch nicht entnehmen, die Arbeitszeugnisse und -bestätigungen
müssten zwingend Informationen zum genauen Anstellungsgrad ent-
halten. Auch wenn derlei Informationen in aller Regel in einem
Arbeitszeugnis enthalten sind, konnte und musste der Beschwerde-
führerin anlässlich der Zusammenstellung der Unterlagen für ihr (um-
fangreiches) Gesuch nicht dringend auffallen, wenn diese fehlen bzw.
unvollständig sind. Dies umso weniger, als im Arbeitszeugnis vom
23. März 2007 stand, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem Jahr
2002 zu ca. 25 %, diese Information aber in einem der Vorinstanz am
26. August 2008 eingereichten Stellenbeschrieb fehlte. Dieser
Stellenbeschrieb wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Verfahrens vor der Vorinstanz eingereicht, um ihre beruflichen
Qualifikationen und Erfahrungen nochmals zu belegen, und nicht, um
die Dauer und den Prozentsatz ihrer Anstellung beim selben Arbeit-
geber erneut darzutun. Insofern und folglich kann ihr nicht vorgeworfen
werden, sie habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. In Bezug auf die an-
geblich mangelnde Qualifikation hätte die Erstinstanz die nötigen
Informationen ohne grossen Aufwand bei der Beschwerdeführerin
selbst oder ihrem Arbeitgeber einholen können, was sie aber erst
während des Beschwerdeverfahrens tat. Dasselbe gilt für den An-
stellungsgrad, welcher mit "ca. 25 %" etwas vage umschrieben wird.
Die Auferlegung der ganzen Verfahrenskosten an die Beschwerde-
führerin ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und grenzt an
überspitzten Formalismus.
5.3 Die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfahren sind der
Beschwerdeführerin demnach gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG nach
Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Da sie mit ihrem Haupt-
antrag bei der Vorinstanz durchgedrungen ist, sind die Verfahrens-
kosten von der Vorinstanz im Ausmass ihres Obsiegens zu er-
mässigen. Soweit die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Ver-
fahren eine angemessene Parteientschädigung beantragt, so ist ihr
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diese gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG von der Vorinstanz nach Massgabe
ihres Obsiegens zu gewähren. Da das Bundesverwaltungsgericht den
Umfang des Verfahrens und den damit einhergehenden Aufwand für
die Vorinstanz und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nur
schwer abschätzen kann, hat die Vorinstanz eine diesbezügliche Ver-
fügung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Erwägungen zu er-
lassen.
6.
Die Beschwerde wird in Bezug auf den Antrag, der Beschwerde-
führerin sei der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf
dem Niveau B2 des Europäischen Sprachenportfolios zu erlassen bzw.
ihre Sprachkenntnisse seien gerichtlich als genügend zu anerkennen,
abgewiesen. Die Beschwerde wird hingegen hinsichtlich des Antrags,
wonach der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
zu erlassen seien und ihr eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sei, teilweise gutgeheissen. Demnach hat die Vorinstanz
die Verfahrenskosten nach dem Ausmass des beschwerdeführerischen
Obsiegens zu verlegen und ihr eine angemessene Parteient-
schädigung entlang desselben gesetzlichen Massstabs auszurichten.
7.
Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht wird zum über-
wiegenden Teil abgewiesen. Unter diesen Umständen sind der Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen des Bundesverwaltungsgerichts (VGKE,
SR 173.320.2) von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 900.– insgesamt Fr. 700.– aufzuerlegen. Diese werden mit dem von
ihr am 17. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 700.– übersteigende
Betrag von Fr. 200.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung, ohne
eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin eingereicht zu haben. Diese ist
demnach gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten und in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG nach dem Ausmass des be-
schwerdeführerischen Obsiegens auszurichten. Vorliegend ist von
einem Gesamtaufwand der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin
von Fr. 1'000.– auszugehen. Aufgrund des überwiegenden Unter-
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liegens der Beschwerdeführerin ist dieser Betrag um drei Viertel auf
Fr. 250.– zu kürzen. Diese Summe ist gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG
nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids durch die Vorinstanz an
die Beschwerdeführerin auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der vor-
instanzliche Entscheid im Kostenpunkt aufgehoben wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden im Ausmass von Fr. 700.–
der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 900.– verrechnet. Der Betrag von Fr. 200.–
wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 250.– zugesprochen.
4.
Die Sache geht zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage
für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie zurück.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts -
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 20. Oktober 2010
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