Abtei lung II
B-701/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Francesco Brentani und Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;
1. Aestas Plan AG (in Liquidation),
Rorschacherstrasse 135, 9000 St. Gallen,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Hostettler,
Grüninger Hunziker Roth Rechtsanwälte,
Bahnhofstrasse 64, Postfach 3268, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
2. A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Gaissmayer,
DE-86156 Augsburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz;
Konkurseröffnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-701/2008
Sachverhalt:
A.
Aufgrund des Verdachts der unerlaubten Entgegennahme von Publi-
kumseinlagen betraute die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfü-
gung vom 23. August 2007 Untersuchungsbeauftragte mit Abklärun-
gen zur Geschäftstätigkeit der Aestas Plan AG (Beschwerdeführerin).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeführerin gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen-
nehme und eröffnete auf den 21. Dezember 2007 den Konkurs über
die Gesellschaft. Gleichzeitig setzte sie die zuständigen Untersu-
chungsbeauftragten als Konkursliquidatoren ein. A._______ (Be-
schwerdeführer), Geschäftsführer der Aestas, wurde unter Strafandro-
hung mit sofortiger Wirkung generell verboten, Publikumseinlagen ge-
werbsmässig entgegenzunehmen sowie selbst oder über Dritte für die
Entgegennahme von Publikumseinlagen Werbung zu betreiben. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.- wurden der Beschwer-
deführerin und dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegt. Zur Be-
gründung wurde angeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss dem
von den Untersuchungsbeauftragten erstellten Vermögensstatus bes-
tenfalls leicht, allenfalls sogar massiv überschuldet.
B.
Gegen diese Verfügung ging mit Eingabe per Fax vom 4. Februar 2008
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, gezeichnet von
Rechtsanwalt Jörg Gaissmayer, "namens und im Auftrag unserer Man-
dantin Aestas Plan AG, sowie A._______". Darin wurde beantragt, der
über die Beschwerdeführerin verhängte Konkurs sei aufzuheben, da
die Gesellschaft weder drohend noch tatsächlich überschuldet sei. Zu-
dem seien dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, sämtli-
che Kunden der Gesellschaft seien befriedigt worden, und es bestün-
den keinerlei Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehr gegenüber Akti-
enkapitalanlegern. Auch gegenüber dem Verein "Color für Kinder" be-
stehe keinerlei Verpflichtung mehr; die Summe von EUR 615'459.90
sei dem Verein vollständig zurückerstattet worden, da die Beschwerde-
führerin von einer Geschäftsbeziehung mit diesem abgesehen habe.
Des Weiteren bestehe eine werthaltige Forderung der Beschwerdefüh-
rerin in der Höhe von EUR 34'071.66 gegenüber dem Beschwerdefüh-
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rer. Die Zahlung der Summe von EUR 81'940.- auf das Konto des Be-
schwerdeführers stehe weder bilanz- noch insolvenzrechtlich in einem
Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin. Es handle sich dabei im
Wesentlichen um Beratungshonorare des Beschwerdeführers.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 ersuchte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer,
sich unter Beilage entsprechender Beweismittel einzeln zu der Frage
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und ein Exemplar der
angefochtenen Verfügung nachzureichen. Zudem wurde der Rechts-
vertreter aufgefordert, sich mittels rechtsgültiger Vollmachten über die
Vertretungsverhältnisse auszuweisen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 führte Rechtsanwalt Gaissmayer
aus, die angefochtene Verfügung sei ihm als Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 4. Januar 2008 zugestellt worden, weshalb die
Beschwerdefrist am 4. Februar 2008 abgelaufen sei. In Bezug auf das
Vertretungsverhältnis zu der Beschwerdeführerin könne keine Voll-
macht eingereicht werden, da der Beschwerdeführer als ehemaliger
Geschäftsführer der Gesellschaft nicht mehr handlungsbefugt sei. Die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem
Umstand, dass diesem Kosten für das vorinstanzliche Verfahren aufer-
legt worden seien. Ginge man davon aus, dass das Konkursverfahren
über die Beschwerdeführerin zu Unrecht eröffnet worden sei, seien
dem Beschwerdeführer unrechtmässig Kosten auferlegt worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2008 beantragt die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter
Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, die Beschwer-
de der Beschwerdeführerin sei verspätet. Die angefochtene Verfügung
gelte als der Gesellschaft am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch an das einzige Verwaltungsratsmitglied am 24. De-
zember 2007 zugestellt. Die Beschwerdefrist habe damit am 3. Januar
2008 zu laufen begonnen und sei entsprechend am 1. Februar abge-
laufen. Was die Einreichung der Beschwerde in Form eines Fax-
Schreibens angehe, so sei darauf nach der Praxis des Bundesgerichts
nicht einzutreten. Von einer rechtsgenüglichen Eingabe sei allenfalls
dann auszugehen, falls die Beschwerdeschrift nebst der Eingabe per
Fax fristgerecht zu Handen der schweizerischen Post eingereicht oder
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einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden wäre. Es sei festzuhalten, dass nicht bestritten wer-
de, dass die Beschwerdeführerin unerlaubt gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegengenommen habe. Ebensowenig werde das ge-
gen den Beschwerdeführer ausgesprochene Werbeverbot beanstan-
det. Die Darlehensforderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdeführer sei kaum werthaltig, da dieser auch nach mehrfa-
cher Mahnung durch die Untersuchungsbeauftragten keine Anstalten
gemacht habe, die längst fällige Forderung zu begleichen. Was die
Zahlung der Summe von EUR 81'940.- auf das Konto des Beschwer-
deführers angehe, so lägen immer noch keine Belege dafür vor, dass
es sich dabei tatsächlich um Beratungshonorare gehandelt habe. Zu-
dem seien am 14. Dezember 2007 EUR 100'000.- vom Konto des Be-
schwerdeführers auf ein Konto der Beschwerdeführerin überwiesen
worden. Bei diesen Konten handle es sich um dieselben, auf die die
Kunden der Beschwerdeführerin ihre Anlagegelder eingezahlt hätten.
Aus diesen Gründen sei nach wie vor davon auszugehen, dass es sich
zumindest beim Betrag von EUR 100'000.- um Kundengelder handle.
In Bezug auf die Rückzahlung von EUR 615'459.90 an den Verein "Co-
lor für Kinder" sei davon auszugehen, dass diese erst nach Konkurser-
öffnung erfolgt sei. Sollte die Rückzahlung vor Konkurseröffnung er-
folgt sein, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer sich
erst in der Beschwerde darauf beriefen. Was die Abklärung des Sach-
verhalts angehe, so hätten es die Organe der Beschwerdeführerin
über weite Strecken unterlassen, bei der Sachverhaltsfindung ordent-
lich mitzuwirken. Die Sachverhaltsfindung sei durch die involvierten
Personen nicht nur verzögert, sondern auch erheblich erschwert wor-
den. Gemäss einer Übersicht der Konkursliquidatoren vom 26. März
2008 sei mittlerweile ein grosser Teil der entgegengenommenen Gel-
der offenbar von Dritten an die Anleger zurückerstattet worden. Woher
diese Gelder stammten, sei unklar. Sollte sich im Laufe des Konkurs-
verfahrens herausstellen, dass die Voraussetzungen für einen Konkurs
mit der nachträglichen Rückzahlung der Anlagegelder sowie der Zah-
lung an den Verein "Color für Kinder" nicht mehr gegeben seien, sei es
an der Vorinstanz als Konkursrichterin, zu prüfen, ob der Konkurs wi-
derrufen werden könne. Zu der Frage der Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu Lasten des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass die
Anordnung der Liquidation der Beschwerdeführerin in jedem Fall un-
umgänglich gewesen sei, da die Erteilung einer Bankbewilligung
ausser Frage gestanden habe und eine Fortführung der Geschäfte
nicht möglich gewesen sei. Wäre die Beschwerdeführerin demnach
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zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht überschuldet gewesen,
wäre die Liquidation – und nicht die Konkursliquidation – der Gesell-
schaft verfügt worden. Auch in diesem Fall wäre das Werbeverbot ge-
gen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden, und es wären ihm
Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- solidarisch mit der Gesellschaft auf-
erlegt worden.
In der Replik vom 13. Mai 2008 führt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aus, für die Feststellung, ob die Darlehensforderung
der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdeführer werthaltig
sei, wäre ein Zahlungsbefehlsverfahren sachdienlich. Die Überweisung
von EUR 100'000.- vom Konto des Beschwerdeführers auf das Konto
der Beschwerdeführerin sei deshalb erfolgt, weil Beratungshonorare
für Beratungsmandate der Beschwerdeführerin in der Höhe von
EUR 81'194.- fälschlicherweise auf dessen Konto eingegangen seien.
Deshalb habe der Beschwerdeführer EUR 100'000.- auf das Konto der
Gesellschaft überwiesen und dieser den Differenzbetrag zur freien
Verfügung überlassen. Schliesslich sei eine Bestätigung des Vereins
"Color für Kinder" zu den Akten zu nehmen, wonach die Rückzahlung
des in Frage stehenden Betrags zwischen dem 14. Juni und 24. Juli
2007 vollständig erfolgt sei.
In ihrer Duplik vom 30. Juni 2008 hält die Vorinstanz fest, aus dem Ti-
telblatt der Replik gehe hervor, dass Rechtsanwalt Jörg Gaissmayer
nunmehr nur noch die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Auf
Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien Organe einer
Gesellschaft, denen von der EBK die Handlungsbefugnis entzogen
worden sei, zur Beschwerde im Namen der betreffenden Gesellschaft
legitimiert. Des Weiteren würden keine Dokumente beigebracht, die
die Behauptung betreffend die Summe von EUR 100'000.- bestätigen
würden. Zudem bleibe unklar, weshalb der diesbezügliche Einwand
erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werde. Dieser Umstand
deute auf eine Schutzbehauptung hin. Was die Rückzahlung an den
Verein "Color für Kinder" angehe, so sei ebenfalls unklar, weshalb die-
se nicht bereits früher erwähnt worden sei. Die Vorinstanz habe zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf Grund der ihr zur Verfügung ste-
henden Akten entschieden und sei entsprechend zu Recht von einer
bestehenden Schuld ausgegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition zu prüfen (BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Dazu zählen Verfügungen der Vorins-
tanz (Art. 33 Bst. f VGG).
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007
kann mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 31 VGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ist am 4. Februar
2008 mit Eingabe per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingegan-
gen. Sie ist gezeichnet von Rechtsanwalt Jörg Gaissmayer, "namens
und im Auftrag unserer Mandantin Aestas Plan AG, sowie Dr. Elmar
Spranger". Seitens des Beschwerdeführers liegt dem Gericht eine
rechtsgültige Ermächtigung an den Rechtsvertreter vor. In der Eingabe
vom 25. Februar 2008 führt der Rechtsvertreter aus, in Bezug auf das
Vertretungsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin könne keine
Vollmacht eingereicht werden, da der Beschwerdeführer als ehemali-
ger Geschäftsführer nicht mehr handlungsbefugt sei.
Aus dem Titelblatt der Replik vom 13. Mai 2008 geht demgegenüber
hervor, dass Rechtsanwalt Jörg Gaissmayer nur den Beschwerdefüh-
rer vertritt. Die Gesellschaft wird als durch die Konkursliquidatoren ver-
treten bezeichnet. Damit ist nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer
nur im eigenen Namen oder auch im Namen der Gesellschaft Be-
schwerde gegen die angefochtene Verfügung zu erheben beabsichtigt
hat.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Organe einer
durch die Vorinstanz in Liquidation oder in Konkurs gesetzten Gesell-
schaft trotz Entzugs oder Dahinfallens der Vertretungsbefugnis be-
rechtigt, die entsprechende Verfügung in deren Namen anzufechten
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(BGE 132 II 382 E. 1.1; BGE 131 II 306 E. 1.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Gemäss Handelsregistereintrag war der Beschwerdeführer einzel-
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer und damit nicht formelles Or-
gan der Gesellschaft. Ob er zur Beschwerde im Namen der Gesell-
schaft dennoch auf Grund einer faktischen Organstellung legitimiert ist
(vgl. BGE 128 III 29 E. 3), braucht aus nachfolgenden Erwägungen je-
doch nicht geprüft zu werden.
1.3 Eine Beschwerde ist dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 50 Abs. 1 VwVG innert 30 Tage nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung einzureichen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche
Frist, welche nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG), sich nach Ta-
gen berechnet und somit einen Tag nach Mitteilung an die Parteien zu
laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person
überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten er-
folglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz mit Postaufgabe vom
21. Dezember vergeblich versucht hat, die angefochtene Verfügung an
das einzige Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin, Anna-
Lisa Spranger (Route de Bertigny 23, 1700 Fribourg) zuzustellen
(pag. 612 Vorakten). In dem Umstand, dass die Vorinstanz die Verfü-
gung nicht an den Sitz der Gesellschaft, sondern an die Adresse eines
Verwaltungsratsmitglieds gesandt hat, ist kein Eröffnungsmangel zu
erblicken. Ein solcher wurde von den Parteien denn auch nicht geltend
gemacht. Von Bedeutung ist einzig, dass die angefochtene Verfügung
gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 28. Dezember 2007 als einem zur
Vertretung der Gesellschaft befugten Organ zugestellt gilt. Damit wur-
de die Verfügung gegenüber der Gesellschaft mit diesem Zeitpunkt
rechtswirksam eröffnet (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfü-
gungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 35 und 121). Folglich hat die Be-
schwerdefrist für die Gesellschaft unter Beachtung des Fristenstill-
stands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG am 3. Januar 2008 zu lau-
fen begonnen und ist am 1. Februar 2008 abgelaufen. Aus diesen
Gründen ist eine am 4. Februar 2008 im Namen der Gesellschaft ein-
gereichte Beschwerde als verspätet zu betrachten, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Es ist anzumerken, dass
kein Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist i.S.v. Art. 24 Abs. 1
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VwVG eingereicht wurde.
Demgegenüber wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers erst am 4. Januar 2008 durch die Deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über den Amtshilfe-
weg zugestellt (pag. 599 Vorakten). Es ist diesbezüglich darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdefrist mit dieser späteren Eröffnung an
den Beschwerdeführer selbst dann nicht neu zu laufen beginnen bzw.
verlängert würde, wenn der Beschwerdeführer als Organ der Gesell-
schaft qualifiziert würde (vgl. E. 1.2 hiervor). Der massgebende Eröff-
nungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist für die Ge-
sellschaft wurden in jedem Fall durch die zeitlich zuerst erfolgte Zustel-
lung an ein zur Vertretung berechtigtes Organ festgelegt. Auch als ein
im Namen der Gesellschaft Beschwerde führendes Organ müsste sich
der Beschwerdeführer die vorgängige fristauslösende Eröffnung an die
Gesellschaft entgegen halten lassen. Die vom Beschwerdeführer am
4. Februar 2008, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, im eigenen Na-
men eingereichte Beschwerde gilt jedoch als rechtzeitig (Art. 20 Abs. 1
und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde zunächst mit
Eingabe per Fax ein.
Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Diesem Erfordernis genügt eine Eingabe per Fax nicht, wobei
es sich beim Fehlen der Unterschrift um einen verbesserungsfähigen
Mangel handelt (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat der Beschwer-
deführer am 14. Februar ein Original der Beschwerdeschrift per Post
nachgereicht und damit seine Eingabe per Fax verbessert. Seine Be-
schwerde ist damit als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb auf sie
grundsätzlich eingetreten werden kann.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer selbst Adressat der angefochtenen
Verfügung ist, ist er durch die angeordneten Massnahmen offensicht-
lich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung. In diesem Umfang ist er daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Demgegenüber
ist der Beschwerdeführer insofern, als er auch die Aufhebung derjeni-
gen Teile der angefochtenen Verfügung beantragt, die sich gegen die
Gesellschaft richten (Dispositiv Ziff. 2 - 9), nicht legitimiert, dies in ei-
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genem Namen zu tun, da er durch den angefochtenen Entscheid nicht
in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (BGE 131 II 306
E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts
2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.1 und 2.2).
Deshalb kann auf Vorbringen des Beschwerdeführers im eigenen Na-
men nur insoweit eingetreten werden, als sie sich gegen diejenigen
Teile der angefochtenen Verfügung richten, welche ihn selbst betreffen.
Das gegen ihn in den Ziffern 10 bis 12 des Verfügungsdispositivs aus-
gesprochene Werbeverbot beanstandet der Beschwerdeführer nicht,
weshalb dieses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet. Damit ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie
sich gegen die solidarische Auferlegung der Verfahrenskosten zu Las-
ten des Beschwerdeführers und der Gesellschaft in Ziffer 14 des Dis-
positivs der Verfügung vom 20. Dezember 2007 richtet.
2.
Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, dass, falls man davon ausgin-
ge, das Konkursverfahren über die Gesellschaft sei zu Unrecht eröff-
net worden, ihm für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht Kosten
auferlegt worden seien.
Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge betreffend Verfahrenskosten
ohne weitere Begründung auf die – von ihm verneinte – Frage der
Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung über die Gesellschaft. Damit
stellt er auf eine Frage ab, die mangels rechtzeitiger Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und nicht mehr abänderbar ist.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwer-
deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.3]), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit diplomatischer Post; Beilage: Rückfor-
derungsformular);
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31169; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 18. Dezember 2008
Seite 11