B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7028/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
X._______GmbH,
handelnd durch A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Unter-
suchungsbeauftragten/Sperrung von Bankkonten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vor-
instanz) am 4. November 2013 eine superprovisorische Verfügung ge-
genüber folgenden Parteien erlassen hat: X._______GmbH, X._______
Limited, Zweigniederlassung Luzern, X._______ LLC, Zweigniederlas-
sung Luzern, (nachfolgend: X._______-Gesellschaften),
dass die Vorinstanz mit dieser superprovisorischen Verfügung einen Un-
tersuchungsbeauftragten eingesetzt und die Sperrung sämtlicher Bank-
konten und Depots der X._______-Gesellschaften angeordnet hat,
dass die Vorinstanz die X._______-Gesellschaften eingeladen hat, bis
zum 25. November 2013 zu den superprovisorisch verfügten Massnah-
men Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-
sehen hat, wonach dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht erhoben werden kann,
dass A._______, einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Be-
schwerdeführerin, namens der X._______ GmbH (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung der Vorin-
stanz vom 4. November 2013, die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung für die Dauer des Verfahrens und die Einstellung der von der
Vorinstanz verfügten Massnahmen beantragt hat,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember
2013 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen hat,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Finanzmarktaufsicht vor
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anfechtbar sind (Art. 54 Abs. 1
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG,
SR 956.1] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich die Beschwerde gegen eine selbständig eröffnete superproviso-
rische Zwischenverfügung richtet,
dass selbständig eröffnete Zwischenverfügungen vorbehaltlich Art. 45
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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(VwVG, SR 172.021) nur dann als anfechtbare Verfügungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Mehraufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG),
dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet wä-
re, sofort einen Endentscheid in dem vor der Vorinstanz hängigen Unter-
suchungsverfahren herbeizuführen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil B-7038/2009
vom 20. November 2009 entschieden hat, dass das Vorliegen eines nicht
wieder gut zu machenden Nachteils bei superprovisorischen Verfügungen
über vorsorgliche Massnahmen im Bereich der Finanzmarktaufsicht in der
Regel zu verneinen ist, weil die Aufsichtsbehörde nach Erlass der super-
provisorischen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren und innert
kurzer Frist über die Betätigung oder Änderung ihrer superprovisorisch
verfügten Massnahmen zu verfügen hat, und der nicht wieder gutzuma-
chende Nachteil sich daher aus dem Abwarten dieser zweiten Verfügung
ergeben müsste,
dass die Beschwerdeführerin keinen derartigen Nachteil dargetan hat und
der Umstand, dass sie erst gegen Ende der 30-tägigen Beschwerdefrist
ein Rechtsmittel erhoben hat, offensichtlich gegen eine derartige Dring-
lichkeit spricht,
dass auch kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Vorinstanz auf all-
fällige Einwände der Beschwerdeführerin nicht eintreten würde, sofern sie
diese erst nach Ablauf der von der Vorinstanz gesetzten Frist vorbringen
würde,
dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung
der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 über die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden gegen superprovisorische
Verfügungen in Kenntnis gesetzt hat,
dass sie die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
dass sie in der Beschwerde keinen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil dargetan habe,
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dass die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine diesbezüglichen
Argumente vorgebracht hat,
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der unterliegen-
den Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
VGKE),
dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin in der Begründung
der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 darauf hingewiesen hat,
dass die Beschwerde prima facie aussichtslos erscheine, und ihr eine
Frist angesetzt hat, um ihre Beschwerde zurückzuziehen, so dass das
Verfahren ohne Verfahrenskosten erledigt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin von dieser Frist keinen Gebrauch gemacht
hat,
dass die Verfahrenskosten daher nicht erlassen, sondern lediglich – we-
gen des geringen Aufwands – auf Fr. 500.– zu reduzieren sind,
dass die Verfahrenskosten mit dem von der Beschwerdeführerin geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind,
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensaus-
gang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal sie nicht vertre-
ten war (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
verrrechnet und der Beschwerdeführerin ist nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils der Betrag von Fr. 500.– zurückzuzahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Januar 2014