Abtei lung II
B-7046/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans-Jacob Heitz,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
St. Gallerstrasse 5, Postfach 945, 9471 Buchs
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
Vorinstanz.
Inverkehrbringen von Feuerbrandwirtspflanzen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7046/2007
Sachverhalt:
A.
Zur Bekämpfung des Feuerbrandbakteriums Erwinia amylovora (Burr.)
Winsel. et. al. hat der Bundesrat die Kantone Waadt, Freiburg und Wal-
lis zu Schutzgebieten für Wirtspflanzen des Feuerbrands erklärt. Ge-
mäss der Pflanzenschutzverordnung kann das Bundesamt für Land-
wirtschaft (BLW) Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben,
von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr
zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer so genannten Sicher-
heitszone befinden.
Die A._______ betreibt eine Baumschule in X._______ und ist in der
Sicherheitszone bezüglich Feuerbrand eingeteilt. Die phytosanitäre
Überwachung wird durch die Beschwerdeführerin und die Firma Con-
cerplant durchgeführt.
Am 23. Juli 2007 erfolgte durch einen Concerplant-Kontrolleur eine Be-
triebskontrolle im Rahmen des Pflanzenschutzpasssystems. Wegen
Verdacht auf Feuerbrand entnahm der Kontrolleur auf der Parzelle
Y._______ ein Birnbaum-Ästchen mit möglichen Feuerbrandsympto-
men und sandte dieses an das Feuerbrandlabor der Eidgenössischen
Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil (ACW). Der Baum
wurde mit einem gelben Band markiert und im Kontrollrapport ver-
merkt, es handle sich um die Sorte Conférence. Mittels visueller und
bakteriologischer Analyse wurde der Feuerbrandbefall durch das La-
bor bestätigt. Die ACW teilte der Vorinstanz das Ergebnis am 27. Juli
2007 mit, worauf diese mittels Verfügung vom 30. Juli 2007 für die Par-
zelle Y._______ eine Verkaufssperre und für die Parzelle Z._______
den Entzug des ZP-b2-Pflanzenpasses verfügte.
Um den Umfang des Befallsherdes zu ermitteln und abzuklären, wel-
che Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind, besuchte Frau Buch-
mann von der ACW am 31. Juli 2007 die Beschwerdeführerin. Mit ei-
nem Vertreter der Beschwerdeführerin kontrollierten sie gemeinsam
alle Wirtspflanzen und versuchten, den Standort des beprobten Birn-
baums ausfindig zu machen. Dabei fanden sie im ersten Block der Par-
zelle Y._______ einen gelb markierten Birnbaum der Sorte Williams
mit zwei Schnittstellen. Der Aufforderung von Frau Buchmann, den
markierten Baum zu vernichten oder in Quarantäne zu stellen, kam die
Beschwerdeführerin nicht nach.
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Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2007 erhob die Be-
schwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, am
9. August 2007 Einsprache bei der Vorinstanz. Sie beantragte die kos-
tenfällige Aufhebung der Verfügung, die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, den Verzicht auf die Verkaufssperren für die Parzellen
Y._______ und Z._______, die Genehmigung der Parzelle Y._______
als Sicherheitszone sowie die Erlaubnis die entsprechenden Pflanzen-
schutzpässe uneingeschränkt mit der ZP-b2 Zusatzerklärung in Ver-
kehr zu bringen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund vieler Un-
klarheiten und Ungereimtheiten im Verfahrensablauf der Probeentnah-
me und -analyse könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
positive Probe von der Beschwerdeführerin stamme. Die angefochtene
Verfügung lasse sich aus Beweisgründen nicht aufrecht erhalten und
habe zudem für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich schwerwiegen-
de Folgen.
Anlässlich der am 13. August 2007 durchgeführten Nachkontrolle
durch Frau Buchmann war die Beschwerdeführerin bereit, den gelb
markierten Birnbaum der Sorte Williams zu entfernen und in Quarantä-
ne zu stellen. Damit begann die Sperrfrist von vier Wochen zu laufen.
Die von Frau Buchmann entnommene Probe des markierten Birn-
baums wurde von der ACW auf epiphytisch lebende Feuerbrandbakte-
rien negativ untersucht.
Mit Entscheid vom 23. August 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache
der Beschwerdeführerin ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte sie an, der Kontrolleur habe am 23. Juli 2007 nur den
Betrieb der Beschwerdeführerin besucht, weshalb die positiv getestete
Probe aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin stammen müsse. Die
Bedingungen für den Erhalt des Pflanzenpasses mit dem Zusatz ZP-
b2 seien folglich nicht erfüllt.
Am 6. September 2007 wurde durch Frau Buchmann im Rahmen der
Endkontrolle der Parzelle Y._______ kein weiterer Feuerbrandbefall
festgestellt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2007
wurde die Verkaufssperre für die Parzelle Y._______ daher aufgeho-
ben. Indessen wurde der Entzug des ZP-b2-Pflanzenpasses bestätigt.
Am 12. und 20. September 2007 führte die Firma Concerplant zwei
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weitere Kontrollen inkl. Probeentnahmen durch. Die während der zwei-
ten Kontrolle in der Umgebung der Parzelle Z._______ entnommene
Probe wurde dabei positiv auf Feuerbrand getestet.
B.
Gegen die Verfügung vom 11. September 2007 erhob die Beschwerde-
führerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, am
15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des BLW vom
11. September 2007, und dass die aufgehobene Verkaufssperre für
die Parzelle „Y._______“ mit einer ZP-b2 Zusatzerklärung zu versehen
sei. Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die Probeent-
nahme und das Analyseverfahren zur Feststellung des Feuerbrandes.
Diesbezüglich bringt sie vor, sei unklar, von welchem Baum die Probe
entnommen worden sei, ob und wie der Kontrolleur die Probe dem La-
bor ausgehändigt habe und ob das Labor korrekt gehandelt habe. Die
Aufbewahrung einer positiven Probe wäre zudem aus Beweisgründen
Pflicht gewesen, zumal die weiteren Proben – für Birnbäume atypisch
– negativ ausgefallen seien.
C.
Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 im
Wesentlichen aus, dass in Sicherheitszonen und in deren Umkreis
während der ganzen Vegetationsperiode kein Feuerbrand festgestellt
werden darf. Die Parzellen Y._______ und Z._______ würden diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, somit sei weder eine Ausscheidung
als Sicherheitszone noch die Abgabe des ZP-b2-Pflanzenpasses mög-
lich. Der Kontrolleur habe am selben Tag keinen anderen Betrieb be-
sucht und in der ACW habe die Probe den vorgesehenen Prozess für
die Feuerbranddiagnose durchlaufen. Jeder Probe werde eine Num-
mer zugewiesen, welche die Rückverfolgbarkeit des Analyseablaufs
vereinfache. Der Umgang mit Materialien, die Träger von besonders
gefährlichen Schadorganismen sind, unterstehe der Verordnung über
den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschlie-
ssungsverordnung, ESV, SR 814.912). Die Aufbewahrung eines Refe-
renzmusters sei aufgrund der Einschliessungsverordnung nicht mög-
lich, da zur Verringerung des Kontaminationsrisikos das untersuchte
Material baldmöglichst durch Autoklavieren sterilisiert werde. Die Re-
produzierbarkeit der Diagnose mit Hilfe von B-Proben sei sodann auch
grundsätzlich in Frage zu stellen. Die eingereichten Proben würden zu-
meist keinen Bakterienschleim enthalten, was die Überlebensfähigkeit
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des Feuerbrandbakteriums stark reduziere. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers sei ein punktuelles Auftreten des Feuerbrandes
möglich.
D.
Mit Replik vom 15. Januar 2008 hält die Beschwerdeführerin an den
Anträgen der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2007 fest. Sie bringt
vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Beweis für die
korrekte Abwicklung des Analyseverfahrens nicht erbracht. Insbeson-
dere seien beim zentralen Bereich der Analyse keine Details in Bezug
auf die verantwortlichen Personen und den Ablauf ersichtlich, es hand-
le sich um eine Black Box, deren Resultat man glauben müsse.
E.
Mit Duplik vom 15. Februar 2008 führt die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die Feuerbrandanalyse werde in laborinternen Vorschriften gere-
gelt und die Resultate würden sowohl in einer Datenbank wie auch im
Laborjournal festgehalten. Sie beurteilt den Ablauf der Laboruntersu-
chungen als fehlerfrei und verweist auf die vorhergehenden Ausfüh-
rungen.
F.
Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtser-
heblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 321 E. 1 mit Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).
1.1
Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2007 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und ist nach Art. 33 Bst. d VGG
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in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
1.2
Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2007
in Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung
ein aktuelles schutzwürdiges Interesse besitze. Sie begründet das
mangelnde Rechtsschutzinteresse mit dem Wegfall der Kantone Bern
und Graubünden als Teil des Feuerbrandschutzgebietes seit dem
1. September 2007.
Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Als
Exklusivlieferantin der B._______ für Obst- und Beerenpflanzen kann
die Beschwerdeführerin sowohl die Feuerbrand-Schutzgebiete umfas-
send die Kantone Waadt, Freiburg und Wallis wie auch die übrige
Schweiz bedienen. Die Belieferung eines Schutzgebietes, unabhängig
von deren Grösse oder allfälligen Bestandesänderungen, begründet
ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, zu-
mal sie als Exklusivlieferantin für die ganze Schweiz auf den Pflanzen-
pass ZONA PROTECTA (ZP-b2) zwingend angewiesen ist. Die Neu-
einteilung der Kantone Bern und Graubünden als Nicht-Schutzgebiet
beziehungsweise als Befallszone haben somit auf das schutzwürdige
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der strittigen Verfügung
keinen Einfluss, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die übrigen Sach-
urteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
1.3
Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Artikel 149 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) bestimmt,
dass der Bundesrat Vorschriften erlässt zum Schutz von Kulturen und
Pflanzenmaterial vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Ge-
mäss Art. 152 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat insbesondere festlegen,
dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr
gebracht werden darf.
Gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen hat der Bundesrat die Ver-
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ordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutz-
verordnung, PSV, SR 916.20) erlassen. Nach den hier interessieren-
den Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung ist das Inverkehr-
bringen und der Standortwechsel von besonders gefährlichen Schad-
organismen sowie von davon befallenen Waren verboten (Art. 16 i.V.m.
Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A PSV). Waren Schweizer Ursprungs,
die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen
sind, dürfen nur in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden,
wenn sie nicht bereits von besonders gefährlichen Schadorganismen
befallen sind (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Anhang 5 Teil A, Abschnitt II PSV).
Dabei gilt als Schutzgebiet ein Gebiet, in dem besonders gefährliche
Schadorganismen, die in einem anderen Landesteil bereits angesie-
delt sind, trotz günstigen Lebensbedingungen noch nicht angesiedelt
sind; demgegenüber gilt als Befallszone eine Zone, in der die Verbrei-
tung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung
nicht mehr zulässt (Art. 3 Abs. 1 Bst. j und l i.V.m. Anhängen 1, Teil B,
und 2, Teil B PSV). Das zuständige Bundesamt kann Betrieben aus-
serhalb des Schutzgebietes erlauben, von ihnen produzierte Waren in-
nerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Be-
triebe innerhalb einer Sicherheitszone befinden. Als Sicherheitszonen
gelten Flächen, bei denen seit Beginn der letzten vollständigen Vege-
tationsperiode sowohl auf der Produktionsparzelle als auch in deren
Umkreis von 500 Metern kein Feuerbrandbefall festgestellt wurde. Das
Feuerbrandbakterium Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gehört zu
den besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Einschleppung
und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist (Anhang 2
Teil B Bst. b PSV). Als Schutzgebiete für Wirtspflanzen des Feuerbran-
des wurden die Kantone Waadt, Freiburg und Wallis ausgeschieden
(Anhang 4 Teil B).
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Verfügung der Vorins-
tanz vom 11. September 2007 und die Erteilung der ZP-b2 Zusatzer-
klärung für die Parzelle „Y._______“ beantragt.
Obwohl die zwei Rechtsbegehren den Anforderungen nach Art. 52
VwVG in Bezug auf Inhalt und Form grundsätzlich genügen, ist folgen-
de Präzisierung angezeigt. Die Verfügung vom 11. September 2007 er-
setzte diejenige vom 23. August 2007 (Pkt. 1), hiess die Aufhebung der
Verkaufssperre für die Parzelle „Y._______“ mit Erteilung des norma-
len Pflanzenschutzpasses teilweise gut (Pkt. 2), wies vier von fünf An-
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trägen der Beschwerdeführerin ab (Pkt. 3) und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Pkt. 4). Die beantragte Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung in den Pkt. 1, 2 und 4 hält einer
näheren Prüfung nicht stand. So entsprach die Vorinstanz in Pkt. 2 teil-
weise den Anträgen der Beschwerdeführerin und ersetzte folgerichtig
die Verfügung vom 23. August 2007 (Pkt. 1). Der Beschwerdeführerin
fehlt dementsprechend im Rahmen der Gutheissung das rechtlich ge-
schützte Interesse zur Beschwerdeerhebung. Des Weiteren ergibt die
beantragte Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2007 in Be-
zug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Pkt. 4) keinen Sinn,
kann diese doch nur bis zum Erlass des Haupturteils ihre Wirkung ent-
falten. Hätte die Beschwerdeführerin im Sinn gehabt, den Vollzug der
vorinstanzlichen Entscheidung, bis über das Rechtsmittel entschieden
ist, zu hemmen, hätte sie dem Bundesverwaltungsgericht einen ent-
sprechenden Verfahrensantrag einreichen müssen, was sie jedoch un-
terlassen hat.
Die Einräumung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rechts-
begehren im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG erübrigte sich jedoch vor-
liegend, da zur Auslegung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf
die Begründung der Beschwerde zurückgegriffen werden kann (vgl.
z.B. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 601). Daraus ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin nicht die Kassation der Verfügung anstrebt, sondern
einzig die Wiedererlangung des Pflanzenschutzspasses für die Parzel-
le Y._______ mit der Zusatzerklärung „ZP-b2“ erreichen will. Das der
Beschwerde zugrunde zu legende Rechtsbegehren ist daher in diesem
Sinne auszulegen und zu verstehen.
4.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b)
sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeführerin
rügt mit ihren Vorbringen insbesondere die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vor-
instanz und allenfalls die Verletzung von Bundesrecht mit der Rüge der
Aufbewahrungspflicht eines Referenzmusters.
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5.
Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Sachverhalt von der Vorin-
stanz unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die positive Feuerbrandprobe
könne nicht von ihrem Betrieb stammen. Es sei insbesondere nicht
klar, von welcher Sorte und wo auf dem Betrieb die Probe entnommen
worden sei, ob der Kontrolleur die entnommene Probe der Beschwer-
deführerin dem Labor übergeben habe und welche Person im Labor
die Analyse vorgenommen habe. Sodann sei aufgrund der grossen
Menge an zu verarbeitenden Proben Verwechslungen und Kontamina-
tionen im Labor nicht auszuschliessen und vorliegend zu bejahen. In
der Replik vom 15. Januar 2008 legt die Beschwerdeführerin ausführ-
lich dar, weshalb das Analyseverfahren den Anforderung zum Erlass
der strittigen Verfügung nicht genüge.
Der Beschwerdeführerin muss in diesem Zusammenhang entgegenge-
halten werden, dass gemäss Kontrollrapport vom 23. Juli 2007, wel-
cher von einer für die Beschwerdeführerin verantwortlichen Person
mitunterzeichnet wurde, eine Birnbaumprobe aus der Parzelle
Y._______ entnommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie
wisse nicht wo und von welcher Sorte die Probe entnommen worden
sei, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn unabhängig
von der Sorte und dem Standort des Birnbaums innerhalb der Parzelle
Y._______, ist einzig massgebend, ob in der entsprechenden Parzelle
innerhalb der Sicherheitszone das Feuerbrandbakterium nachgewie-
sen wurde.
Zur möglichen Verwechslungsgefahr brachte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 7. Dezember vor, der Kontrolleur habe am Tag
der Probeentnahme nur den Betrieb der Beschwerdeführerin besucht
und in der ACW habe die Probe den vorgesehenen Prozess für die
Feuerbranddiagnose durchlaufen. Aus den von der Vorinstanz einge-
reichten Unterlagen ist einerseits der exakte Ablauf bei Feststellung
von Befallssymptonen nachvollziehbar und andererseits werden die
Analyseergebnise mittels Auszug aus der Datenbank des Feuerbrand-
labors der ACW bestätigt. Demgemäss wurde mittels „Meldeformular
für Einsendungen von Concerplant Proben“ die Probe der Beschwer-
deführerin der ACW korrekt übermittelt und durch die ACW mit der
Laufnummer 307 versehen. Die gleiche Nummer befindet sich sodann
auf dem Datenbankauszug der ACW unter dem Kürzel „FAW-Nr.“.
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Demgemäss wurde die Probe der Beschwerdeführerin sowohl visuell
wie auch bakteriologisch positiv auf Feuerbrand getestet. Sodann ist
ersichtlich, welche Person die Probe registriert bzw. aufbereitet hat,
und dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Biosicherheits-Vor-
schriften keinen Anlass zur Beanstandung gegeben haben. Die von
der Vorinstanz eingereichten Unterlagen genügen den Anforderungen
der Nachvollziehbarkeit des Analyseverfahrens und sind in sich
schlüssig. Daran ändert auch das fehlende Datum der Probenahme
auf dem Datenbankauszug nichts, zumal vom Betrieb der Beschwer-
deführerin im strittigen Zeitraum nur diese eine Probe entnommen
wurde und die Zuordnung mittels genannter Laufnummer 307 kein
Problem darstellt.
In Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin muss indes festgehal-
ten werden, dass es sich zumeist um pauschale Behauptungen han-
delt. Die Beschwerdeführerin rügt zwar einerseits grundsätzlich die
mögliche Verwechslungs- und Kontaminationsgefahr mit anderen Pro-
ben und stellt andererseits die von der Vorinstanz eingereichten Unter-
lagen als unzulänglich dar. Im Lichte einer – wie oben ausgeführten –
objektiven Beurteilung liefern die Rügen der Beschwerdeführerin je-
doch keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Vorinstanz
oder der ACW, welche das Gericht am von der Vorinstanz dargestell-
ten Sachverhalt zweifeln lassen müsste.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf der Par-
zelle Y._______ am 23. Juli 2007 ein Ästchen eines Birnbaums ent-
nommen wurde, welches durch die ACW positiv auf das Bakterium
Feuerbrand getestet wurde. Der Ablauf des Verfahrens von der Probe-
entnahme bis zur Analyse ist nachvollziehbar und es bestehen keine
Anzeichen auf ein Fehlverhalten der beteiligten Behörden. Der Sach-
verhalt wurde demzufolge durch die Vorinstanz korrekt festgestellt und
der Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.
5.2
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es hätten auf ihrem Betrieb
noch weitere Befallsherde festgestellt werden müssen. Sei es doch un-
wahrscheinlich, dass bei einem Birnbaumbefall nur ein einzelnes Äst-
chen befallen sein könne.
Dieser Rüge kann indessen auch nicht gefolgt werden. Wie oben dar-
gestellt wurde der Feuerbrandbefall auf der Parzelle Y._______ korrekt
festgestellt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob neben
Seite 10
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dem festgestellten Feuerbrandbefall weitere Befallsherde auftreten
oder der Feuerbrand nur punktuell in Erscheinung tritt.
5.3
Umstritten ist weiter die Frage, ob die Behörden verpflichtet gewesen
wären, von der positiven Probe ein Referenzmuster aufzubewahren.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die positive Probe sei aus Beweis-
gründen aufzubewahren, erweist sich als unbegründet. Weder das
Landwirtschaftsgesetz noch die Pflanzenschutzverordnung oder die
dazugehörigen Richtlinien schreiben die Vornahme einer B-Probe oder
die Aufbewahrung einer Referenzprobe vor. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, wäre die Reproduzierbarkeit mit Hilfe von B-Proben
zudem in Frage zu stellen, zumal die Überlebensfähigkeit des Feuer-
brandbakteriums je nach Umweltbedingungen stark schwankt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
richtig festgehalten hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
auf Erteilung der ZP-b2 Zusatzerklärung für die Parzelle Y._______ ist
demnach abzuweisen.
Ergänzend anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der abschliessenden Sachverhaltsfeststellung auch bei einem allfällig
weiter gefassten Rechtsbegehren nichts zu ihren Gunsten ableiten
könnte. Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die
korrekte Feststellung des Sachverhaltes, dagegen werden die von den
Behörden verfügten Massnahmen bei Eintritt eines Feuerbrandbefalls
nicht hinterfragt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht er-
sichtlich, inwiefern diese fehlerhaft sein könnten, weshalb sich weitere
Ausführungen hiezu erübrigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens in
der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen und mit dem am 31. Oktober
2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
VGKE, SR 173.320.3). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-09-11/63; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juli 2008
Seite 13