B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7058/2010
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
B._______,
vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb, Seeblickstrasse 9a,
8590 Romanshorn,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 26. August 2010.
B-7058/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde
am 3. November 1948 geboren und ist Schweizer Bürger. Er wuchs in der
Schweiz auf und hat nach der Grundschule eine Ausbildung als Maschi-
nenzeichner gemacht. Zuletzt war er in der Zeit von 1982 bis 1991 je in
Teilzeit selbständig erwerbstätig sowie Teilhaber der Kommanditgesell-
schaft T._______ (Kommanditär sowie leitender Geschäftsführer, vgl. IV-
Akt. 38, S. 2; für alle Tätigkeiten siehe Auszug aus dem individuellen Kon-
to der Schweizerischen Ausgleichskasse in IV-Akt. 2), über welche mit
Entscheid vom 15. Mai 1992 Konkurs eröffnet worden ist (siehe online
Handelsregisterauszug des Kantons Luzern, unter
, zuletzt be-
sucht am 14. Oktober 2013). Im Jahr 1996 wanderte der Beschwerdefüh-
rer nach Thailand aus . Mit Formular vom 20. September 2002 meldete er
sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) für den Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung an. Als Krankheitsgrund gab er einen im Jahr 1993 erlitte-
nen Herzinfarkt mit anschliessenden Herzproblemen und physischen Er-
schöpfungszuständen sowie chronischen Rücken- und Gelenkprobleme
seit 1994 an (IV-Akt. 1).
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2002 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, die ausgefüllten und unterzeichneten Fragenbogen
für den Versicherten sowie für Selbständigerwerbende mitsamt den Steu-
erbelegen für die letzten drei Jahre und alle sich in seinem Besitz befind-
lichen medizinischen Unterlagen einzureichen. Zugleich ersuchte sie ihn
um Mitteilung, welcher beruflichen Tätigkeit er in der Zeit von 1993 bis
1996 sowie eventuell nach seiner Ausreise im Jahr 1996 nachgegangen
war (IV-Akt. 6). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2003 teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, da keine der angeforderten Angaben und Un-
terlagen eingetroffen sei, könne sie auf sein Leistungsgesuch nicht eintre-
ten und setzte ihm eine Nachfrist von 60 Tagen an (IV-Akt. 9). In der Fol-
ge gingen bei der Vorinstanz verschiedene medizinische Unterlagen, ins-
besondere ein Arztbericht von Dr. Y.________ vom 26. März 2003 betref-
fend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2003
(IV-Akt. 19), sowie die angeforderten Steuerunterlagen bei der Vorinstanz
ein (IV-Akt. 15-23). Mit Schreiben vom 4. April 2003 erinnerte die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer an die Einreichung der ausgefüllten und un-
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terzeichneten Fragenbogen für den Versicherten sowie für Selbständig-
erwerbende sowie die Mitteilung, welcher beruflichen Tätigkeit er in den
Jahren von 1993 bis 1996 nachgegangen war (IV-Akt. 29). Mit Schreiben
vom 23. März 2003 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen,
insbesondere die Fragenbogen für den Versicherten sowie für Selbstän-
digerwerbende je vom 20. März 2003, ein (IV-Akt. 32).
C.
Die Vorinstanz unterbreitete hiernach die vorliegenden medizinischen Un-
terlagen dem regionalen ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD)
und stellte dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Einschätzung mit
Vorbescheid vom 15. Mai 2003 eine Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht (IV-Akt. 36), was sie nach Prüfung der Einwände des Be-
schwerdeführers mit Vorbescheid vom 15. Juli 2003 bestätigte. Zur Be-
gründung führte sie an, die einjährige Wartefrist sei noch nicht abgelaufen
und ein Rentenanspruch könne frühestens ab dem 1. Januar 2004 ent-
stehen (IV-Akt. 42). Den hiergegen erhobenen Einwand des Beschwerde-
führers vom 8. August 2003, wonach er effektiv bereits seit August 1993
krank sei (IV-Akt. 47), erachtete die Vorinstanz als unbegründet und bes-
tätigte mit Verfügung vom 3. September 2003 ihren Vorbescheid vom
15. Juli 2013 (IV-Akt. 50). Die Einsprache des Beschwerdeführers vom
19. September 2003 (IV-Akt. 51) wies die Vorinstanz mit Einspracheent-
scheid vom 28. Oktober 2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, die
IV-Ärzte seien zum Ergebnis gelangt, seit dem Herzinfarkt im Jahr 1993
sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 30 % anzu-
nehmen. Eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit, die einen
Anspruch zu begründen vermöge, ergebe sich erst aus dem Untersu-
chungsbericht von Dr. Y.________ vom 6. Januar 2003. Da die gesetzli-
che Wartefrist zur Entstehung eines Rentenanspruchs auf Grund der
langdauernden Krankheit noch nicht abgelaufen sei, bestehe derzeit kein
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akt. 57). Dieser Einspracheent-
scheid erwuchs in Rechtskraft.
D.
Mit den Schreiben vom 19. November und 8. Dezember 2003 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Vorin-
stanz an (IV-Akt. 58, 60). Mit Schreiben vom 13. Juli 2004 holte die Vorin-
stanz beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut Basel (im Folgenden: ABI)
ein multidisziplinäres Gutachten betreffend den Beschwerdeführer ein (IV-
Akt. 91). Gestützt auf jenes Gutachten wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 17. Mai 2005 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.
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Zur Begründung führte sie aus, es liege weder eine bleibende Erwerbsun-
fähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres im Sinne des zu dem Zeitpunkt geltenden Art. 29
aIVG vor (IV-Akt. 153). Mit Einsprache vom 1. Juli 2005 wandte der Be-
schwerdeführer ein, seine frühere berufliche Tätigkeit müsse als gröss-
tenteils schwere Arbeit qualifiziert werden mit praktisch ausschliesslichen
"Überkopf-Tätigkeiten" und legte seinem Schreiben einen ausführlichen
Lebenslauf bei, in welchem er detailliert zu seiner Kindheit, den ersten
Berufstätigkeiten sowie seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen Stellung
nahm (IV-Akt. 155). Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2005
bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 17. Mai 2005 (IV-Akt. 157).
E.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs-
kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen in Lau-
sanne mit Urteil vom 25. Oktober 2006 gut. Sie hob den Einspracheent-
scheid vom 30. November 2005 auf und wies die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurück mit dem Auftrag, die in den letzten Jahren durch den
Beschwerdeführer ausgeübte Erwerbstätigkeit ergänzend abzuklären, die
vollständigen Akten ihrem RAD zu unterbreiten zwecks Feststellung der
dem Beschwerdeführer angesichts der somatischen und psychischen
Einschränkungen zumutbaren Verweisungstätigkeiten, in der Folge die in
Frage kommenden Verweisungsberufe genau zu umschreiben, um an-
schliessend den Invaliditätsgrad an Hand eines Einkommensvergleichs
zu bestimmen und eine neue Verfügung zu erlassen (IV-Akt. 175).
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, eine Liste mit genauen Angaben seiner jeweiligen
Tätigkeiten in Thailand (Umfang und Inhalt) sowie seiner früheren Tätig-
keit als Selbständigerwerbender im Verkauf von Wohnhaustreppen zu
erstellen, wobei er bei letzterer Tätigkeit zum Tagesablauf, den diversen
Aufgaben, deren Ausmass sowie insbesondere auch zum Anteil an kör-
perlich schwerer Arbeit Stellung zu nehmen habe (IV-Akt. 177). Mit
Schreiben vom 12. März 2007 erklärte der Beschwerdeführer, seine kör-
perliche und psychische Verfassung habe sich inzwischen noch weiter
verschlechtert. Er legte seinem Schreiben persönliche Beschriebe seiner
Tätigkeiten in Thailand (seit 1996), seinen Anstellungen bei der Firma
F._______ und bei der G._______, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
sowie der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft
T._______ bei. Seine spätere berufliche Tätigkeit in Thailand habe vor-
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Seite 5
wiegend darin bestanden, anderen Auswanderungswilligen dabei zu hel-
fen, sich ein Leben in Thailand aufzubauen und sie dahingehend zu bera-
ten. Diese Tätigkeit habe er jedoch nicht nur wegen den Unwettern im
Jahre 2002, sondern auch aus ideellen Gründen aufgeben müssen. Sei-
ne vor der Ausreise nach Thailand zuletzt betriebene Tätigkeit als Ge-
schäftsführer habe zu 70 bis eher 75 % körperlich schwere Arbeit beinhal-
tet sowie im Übrigen Büro-, Verkaufs- oder andere geschäftsführende Ar-
beiten. Auf Grund verschiedener Vertrauensmissbräuche durch Mitarbei-
ter habe er zuletzt seine gesamte Kapitaleinlage von Fr. 400'000.– verlo-
ren und Konkurs anmelden müssen (IV-Akt. 181). Mit Schreiben vom
23. Mai 2007 ergänzte er, die Tätigkeit in Thailand sei für das IV-
Verfahren nicht relevant, da es sich dabei lediglich um einen Aufbauver-
such einer selbständigen Tätigkeit gehandelt habe und er zu dem Zeit-
punkt bereits arbeitsunfähig gewesen sei. Die thailändische Firma habe
er im Jahr 1999 gegründet und über diese Beratungen und Hilfe bis zum
Jahr 2002 geleistet. Hierbei habe er einen grossen Aufwand betrieben,
der zumeist finanziell nicht gedeckt worden sei. Das Unternehmen müsse
er nun im Nachhinein als gescheitert betrachten. Ebenfalls habe er ver-
sucht, durch Vermittlung von Häusern Provisionen zu erhalten, habe aber
nie einen Immobilienhandel im eigentlichen Sinne betrieben (IV-Akt. 183).
G.
Am 16. Juli 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut
auf, zu seinen Tätigkeiten in Thailand detaillierte Angaben zu machen –
zum Beispiel in Form einer chronologischen Aufstellung u.a. der Firmen /
Unternehmen, die er gegründet und wieder aufgegeben habe (mit Daten)
– unter Beschreibung der Aufgaben / Tätigkeiten, die er jeweils in den
entsprechenden Firmen oder Unternehmen ausgeübt habe, der Anzahl
Stunden Arbeit pro Tag und Woche, der genauen Zeitspanne der jeweili-
gen Tätigkeit, der Funktion, die er innehatte und des monatlichen Ver-
diensts, den er dabei erzielt habe (IV-Akt. 193). Mit Schreiben vom
4. September 2007 antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Thailand
nie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern lediglich seine Firma
gegründet, die jedoch nie floriert habe (IV-Akt. 197). Am 9. November
2007 stellte die Vorinstanz fest, die bislang durch den Beschwerdeführer
erteilten Auskünfte betreffend seine Tätigkeiten in Thailand seien unge-
nügend und würden die Ermittlung seines Invaliditätsgrads nicht zulas-
sen. Sie ermahnte den Beschwerdeführer, die im Schreiben vom 16. Juli
2007 erbetenen Auskünfte in einer Nachfrist von 30 Tagen zu erteilen,
ansonsten sie auf das Leistungsgesuch nicht eintreten könne (IV-Akt.
203).
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Seite 6
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer detail-
liert zu seiner Beratungstätigkeit in Thailand Stellung und erklärte na-
mentlich, pro Woche ca. 35 bis 40 Stunden gearbeitet und hierbei monat-
lich ca. 17'000 bis 20'000 Thai Baht (umgerechnet rund Fr. 494.– bis
581.–, vgl.
rungs-kurs-umrechner.htm, zuletzt besucht am 14. Oktober 2013) erzielt
zu haben (IV-Akt. 206). Gestützt auf diese Angaben erliess die Vorinstanz
am 25. August 2008 eine Invaliditätsbemessung mittels Einkommensver-
gleich, wobei sie sich sowohl für das Valideneinkommen als auch das In-
valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für
Statistik (im Folgenden: LSE) 2006 abstützte und so – nach der Vornah-
me eines Leidensabzugs von 20 % – einen Invaliditätsgrad von 55.56 %
errechnete (IV-Akt. 212).
H.
Auf die entsprechende RAD-ärztliche Empfehlung vom 27 März 2008
(IV-Akt. 218) hin erteilte die Vorinstanz der medizinischen Abklärungsstel-
le der Zentralschweiz in Luzern (im Folgenden: MEDAS) am 14. April
2008 den Auftrag, den Beschwerdeführer in psychiatrischer, rheumatolo-
gischer, kardiologischer und ophtamologischer Hinsicht zu begutachten.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Durrer, Widerspruch gegen eine Neu-
begutachtung, die im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Oktober 2006 nicht angeordnet worden sei und beantragte
die Bestimmung des Invaliditätsgrads auf Grund der bereits vorliegenden
Unterlagen (IV-Akt. 241). Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 teilte der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, mit, ge-
mäss Arztzeugnis von Dr. M._______ vom 22. Juli 2008 sei er bis Ende
August 2008 reiseunfähig, womit er sich keiner Begutachtung in der
Schweiz unterziehen könne. Er schlug stattdessen eine medizinische Un-
tersuchung in Thailand vor (IV-Akt. 255).
Mit Vorbescheid vom 29. April 2009 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer sei der Aufforderung, sich bei der MEDAS Luzern einer
Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen. Ein Flug in die
Schweiz sei dem Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbar. Sie setzte
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur schriftlichen Mit-
teilung, ob er bereit sei für eine Begutachtung in der Schweiz (IV-Akt.
296). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer, nun-
mehr vertreten durch lic. iur. Hanspeter Heeb, mitteilen, er sei bereit, sich
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Seite 7
einer Begutachtung durch den RAD der Vorinstanz zu unterziehen (IV-
Akt. 301).
I.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2009 wandte sich der Beschwerdeführer mit ei-
ner Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht,
welches diese mit Urteil vom 26. August 2009 abwies, soweit es darauf
eintrat (IV-Akt. 326).
J.
Am 29. September 2009 fand die Untersuchung des Beschwerdeführers
bei der MEDAS Luzern statt. Im Gutachten vom 3. Februar 2010 (IV-Akt.
336) stellten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer / Geschäftsführer von
50 % fest. Für eine körperlich leichte Verweisungstätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 %. Im Einkommensvergleich vom 22. März 2010
errechnete die Vorinstanz, basierend auf sowohl dem Validen- als auch
dem Invalideneinkommen gemäss der LSE 2008 und unter Berücksichti-
gung eines Leidensabzugs von 20 %, einen Invaliditätsgrad von 56.44 %,
gültig ab dem Jahr 2003 (IV-Akt. 340).
Mit Vorbescheid vom 23. März 2010 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Zusprechung einer halben Rente ab dem
1. März 2004 in Aussicht (IV-Akt. 341), was sie mit Verfügung vom
26. August 2010 (IV-Akt. 350), nach Prüfung der Einwände des Be-
schwerdeführers vom 25. April 2010 (IV-Akt. 344), bestätigte.
K.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Septem-
ber 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinnge-
mässen Anträgen, es sei ihm mit Wirkung ab September 2001 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege im Be-
schwerdeverfahren zu gewähren. Ausserdem beantragt er, es sei der Va-
lidenlohn auf der Lohnbasis 2008 auf monatlich Fr. 13'000.– festzulegen
sowie festzustellen, dass einerseits seit 1993 eine über 60 %-ige Invalidi-
tät vorliege und er andererseits seit 2001 über keine verwertbare Restar-
beitsfähigkeit mehr verfüge. Zur Begründung führt er an, gemäss dem
Lohnrechner des Gewerkschaftsbundes würde er heute ohne Behinde-
rung einen Lohn von über Fr. 13'000.– monatlich erhalten, worauf das Va-
lideneinkommen abzustellen sei. Bei der Bemessung des Invalidenein-
kommens rügt er, die Vorinstanz habe seine frühere Geschäftsführertätig-
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Seite 8
keit zu Unrecht als einen reinen Schreibtischjob eingestuft, weshalb die
festgestellte 70 %-ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht
zutreffen könne. Die durch die Vorinstanz aufgeführten möglichen Ver-
weisungstätigkeiten würden seine gesundheitlichen Einschränkungen
nicht ausreichend berücksichtigen. Auch könnten diese aus heutiger Sicht
nicht mehr als leichte Tätigkeiten qualifiziert werden. Schliesslich habe
die Vorinstanz ihm in der Begründung des Einspracheentscheids vom
28. Oktober 2003 versprochen, er werde nach einer neuen Anmeldung
umgehend eine halbe Rente erhalten, weshalb er jenen Entscheid akzep-
tiert und sich neu bei der Vorinstanz angemeldet habe. Es seien ihm des-
halb - gestützt auf die erste Anmeldung im September 2002 – bereits ab
September 2001 Rentenleistungen zu gewähren.
L.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Nachdem mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 28. Oktober
2003 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wor-
den sei, habe sie anschliessend nur noch prüfen müssen, ob hiernach ei-
ne anspruchsbegründende Invalidität eingetreten sei. Den Gutachten des
ABI Basel vom 12. Dezember 2004 und der MEDAS Zentralschweiz vom
3. Februar 2010 sowie der Zusammenfassung ihres RAD sei zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen selbständigen Tä-
tigkeit seit 1993 zu 30 % sowie ab März 2003 zu 50 % eingeschränkt ge-
wesen sei. Hingegen habe in rein administrativen Tätigkeiten ohne Füh-
rungsverantwortung ab 1993 eine volle sowie ab März 2003 eine 70 %-
ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Beurteilung berücksichtige sämtli-
che beim Beschwerdeführer vorliegenden Befunde, womit die Restar-
beitsfähigkeit verwertbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ausrei-
chend berufliche Erfahrung für die Ausübung administrativer Tätigkeiten.
Vorliegend habe deshalb das Wartejahr im März 2003 zu laufen begon-
nen, womit der Versicherungsfall erst im März 2004 eingetreten sei. Es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheits-
schaden weiterhin als selbständiger Unternehmer tätig wäre. Da die sta-
tistischen Zahlen gemäss der LSE höher seien als die IK-Einträge des
Beschwerdeführers der Jahre 1990/1991, sei sie ausnahmsweise zu des-
sen Gunsten von den Tabellenlöhnen ausgegangen. Auch das Invaliden-
einkommen basiere auf den statistischen Zahlen der LSE im Bereich
Dienstleistungssektor. Der Einkommensvergleich habe schliesslich unter
Berücksichtigung der jeweiligen Leidensabzüge von 10 respektive 20 %
für die Zeit ab 1993 einen Invaliditätsgrad von 30 % sowie für die Zeit ab
B-7058/2010
Seite 9
März 2003 einen Invaliditätsgrad von 50 % ergeben. Da der Beschwerde-
führer ausserdem für seine frühere Tätigkeit nach wie vor zu 50 % ar-
beitsfähig sei, könne praxisgemäss auch ein Prozentvergleich vorge-
nommen werden. Gemäss beiden Berechnungsmethoden habe der Be-
schwerdeführer ab März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente.
M.
Am 11. Januar 2011 repliziert der Beschwerdeführer, die von der Vorin-
stanz anerkannte Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 1993 basiere auf der Ein-
schätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 25. Juni 2003. Die-
sem sei indessen zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, dass
die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers hohe physische wie auch
psychische Belastungen mit sich gebracht habe, da der Beschwerdefüh-
rer erst mit Schreiben vom 12. März 2007 die genauen Arbeitsumstände
mitgeteilt habe. Nur das Gutachten von Dr. med. Y.________ vom
26. März 2003 sei neutral, nachvollziehbar und schlüssig. Gemäss der
von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung sei bei bislang selbständig
Erwerbstätigen der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen, weshalb bei
ihm ein monatliches Einkommen von rund Fr. 12'000.– anzunehmen sei.
Als zumutbare Verweisungstätigkeit habe die Vorinstanz kein plausibles
Stellenprofil nennen können, weshalb nach der Beweisregel der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit von einer nicht verwertbaren Restarbeitsfä-
higkeit auszugehen sei.
Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurück und leistete den eingeforderten Kostenvorschuss
fristgerecht.
N.
Mit Duplik vom 19. Januar 2011 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 7. Dezember 2010 fest.
O.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die (teilweise) Gutheissung seiner Beschwerde
mittels Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz in Aussicht,
wobei es ihm mit Blick auf eine mögliche reformatio in peius das rechtli-
che Gehör gewährte.
B-7058/2010
Seite 10
P.
Mit Schreiben vom 14. September 2013 erklärt der Beschwerdeführer
sinngemäss, er halte seine Beschwerde aufrecht.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 26. August 2010.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 26. Au-
gust 2010 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich-
te Beschwerde ist – nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss
rechtzeitig überwiesen wurde – einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
die Zusprechung einer ganzen Rente ab September 2001 verlangt.
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt neben seinem Begehren um Zu-
sprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab September 2001 eben-
falls, es sei der Validenlohn auf der Lohnbasis 2008 auf monatlich
Fr. 13'000.– festzulegen sowie festzustellen, dass einerseits seit 1993 ei-
ne über 60 %-ige Invalidität vorliege und er andererseits seit 2001 über
B-7058/2010
Seite 11
keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr verfüge (vgl. Sachverhalt
Bst. H).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Feststellungsbegehren zu ent-
sprechen, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
nachweist. Nach der Rechtsprechung impliziert dies den Nachweis eines
rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen Interesses an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-
ses, welchem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen und das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung
gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 mit Hinweisen).
Mit dem zu fällenden Rentenentscheid wird im Rahmen der Prüfung, ob
und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer An-
spruch auf eine ganze Rente hat, auch über die Höhe des Validenein-
kommens sowie das Ausmass und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie
der Invalidität des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeit-
fenster (vgl. nachfolgend E. 2.1 und 4.3) zu befinden sein. Der Be-
schwerdeführer verlangt mit seinen Feststellungsbegehren somit im Er-
gebnis die selbständige Feststellung einer Antwort auf eine rechtliche
Vorfrage, welche für die Beurteilung seines Anspruchs auf eine Invaliden-
rente entscheidwesentlich ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dar-
über hinaus im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Inte-
resse am anbegehrten Feststellungsentscheid zuzuerkennen wäre. In
diesem Punkt ist deshalb nicht auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abtei-
lung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-7058/2010 wurde deshalb in B-7058/2010 geändert.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. August 2010)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die
B-7058/2010
Seite 12
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangs-
rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.1.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Diese Revi-
sion brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderun-
gen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Recht-
sprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesgericht
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und
wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt
hinsichtlich der Entstehung des Rentenanspruchs sowie des Beginns der
Rente das alte Recht (BGE 138 V 475). Vorliegend hat sich der Be-
schwerdeführer am 20. September 2002 erstmals zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet und –
nach rechtskräftiger Abweisung seines Gesuchs – mit Schreiben vom
19. November 2003 respektive vom 8. Dezember 2003 eine Neuanmel-
dung eingereicht. Entsprechend ist in Bezug auf die Entstehung eines all-
fälligen Rentenanspruchs respektive den allfälligen Rentenbeginn die
IV-Gesetzgebung, wie sie bis Ende Jahr 2007 Geltung hatte, anzuwen-
den.
2.1.2 Im Übrigen ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen. Es finden im vorliegenden Verfahren
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
(allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügungen in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
B-7058/2010
Seite 13
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenan-
spruchs von Belang sind (IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung
vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Janu-
ar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG auf Grund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnt in Thailand.
Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften,
insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Gleiches ergibt sich
aus der schweizerischen Staatsangehörigkeit.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
B-7058/2010
Seite 14
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zuge-
sprochen hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 7, 8,
16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG, Art. 4, 28, 29 aIVG) und beim Versiche-
rungsfall mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat.
Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen die erforderlichen Bei-
träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet.
Zu überprüfen bleibt demnach das Ausmass sowie der in zeitlicher Hin-
sicht relevante Beginn seiner Invalidität.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 Prozent, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 Prozent invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht Anspruch auf eine hal-
be Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein
B-7058/2010
Seite 15
solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geän-
dert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung)
bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen,
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine
solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen ei-
nes Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blos-
se Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvorausset-
zung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich vorliegend nach
Art. 29 Abs. 1 aIVG (vgl. E. 2.2.1). Hiernach entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem ein Versicherter mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidi-
tät, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst.
b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG). Für Versicherte mit Wohnsitz im
Ausland entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG – ab-
weichende völkerrechtliche Vereinbarungen abgesehen – erst, wenn sie
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invalidi-
tätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt (BGE
121 V 264 E. 6c).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
B-7058/2010
Seite 16
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi-
zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten
der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be-
rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
3.6 Sofern eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert wurde, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 (vormals – bis zum 31. De-
zember 2011 – Abs. 4) der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In-
validenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 (vormals: Abs. 3) IVV erfüllt
sind. Danach ist im Leistungsbegehren, gleich wie im Revisionsgesuch,
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver-
waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzu-
klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi-
onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräf-
tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Anderenfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Verände-
rung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be-
jahen und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR
2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
3.7 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
B-7058/2010
Seite 17
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
3.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerdeschrift, es sei ihm
eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab September 2001 zuzuspre-
chen. Er begründet dies damit, dass er sich erstmals im September 2002
bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet habe. Den Einspra-
cheentscheid vom 28. Oktober 2003 habe er nur deshalb akzeptiert, da
ihm die Vorinstanz darin in Aussicht gestellt habe, er werde nach einer
Neuanmeldung umgehend eine halbe Rente erhalten. An dieses Verspre-
chen habe sie sich in der Folge trotz seiner Neuanmeldung von Novem-
ber 2003 nicht gehalten, weshalb rechtlich auf seine Erstanmeldung von
September 2002 abzustellen und ihm – da bei ihm bereits seit 1993 ein
rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 60 % vorliege – mit Wirkung ab
September 2001 eine ganze Rente zuzusprechen sei.
B-7058/2010
Seite 18
4.1 Bei dieser Argumentationsweise stützt sich der Beschwerdeführer
sinngemäss auf den bis Ende Jahr 2007 gültigen Art. 48 Abs. 2 lit. b
aIVG, wonach der versicherte Person bei einer verspäteten Anmeldung
Leistungen für die der Anmeldung vorausgehenden 12 Monate ausgerich-
tet werden, was in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. voran-
gehend E. 2.1.1). Das Gesetz knüpft diese rückwirkende Rentenleistung
indessen an die Voraussetzung, dass der Leistungsanspruch mindestens
12 Monate vor der Anmeldung entstanden sein muss. Wie bereits in
E. 3.4 dargelegt, entsteht vorliegend – infolge Wohnsitzes des Beschwer-
deführers in Thailand – ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG erst, wenn dieser während eines Jahres ohne wesentli-
chen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ge-
wesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens
50 % beträgt. Die Erfüllung dieses sogenannten Wartejahres hat die Vor-
instanz mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2003 in rechtskräftiger
Weise verneint (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der Beschwerdeführer stellt im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht kein Revisionsgesuch hin-
sichtlich jenes Einspracheentscheids. Auf ein solches könnte denn auch
nicht eingetreten werden, nachdem die angefochtene Verfügung den An-
fechtungsgegenstand und damit den Rahmen des möglichen Streitge-
genstands absteckt (BVGE B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE
131 V 164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
4.2 Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe für
den Fall einer Neuanmeldung versprochen, ihm eine halbe Rente zuzu-
sprechen, bestehen vorliegend keinerlei tatsächlichen Hinweise. Im Ein-
spracheentscheid vom 28. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer ausschliesslich mit, die IV-Ärzte seien zum Schluss ge-
kommen, es liege seit 1993 eine 30 %-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Erst der
Arztbericht von Dr. Y.________ vom 26. März 2003 betreffend die Unter-
suchung vom 6. Januar 2003 weise auf eine deutliche Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit hin, die einen Anspruch zu begründen vermöge. Die
Vorinstanz hat hierbei weder die massgebende Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers für die Zeit ab Januar 2003 (geschweige denn die In-
validität oder den Umfang eines allfälligen Rentenanspruchs) beziffert
noch die Vornahme weiterer medizinischer Untersuchungen im Falle ei-
ner Neuanmeldung ausdrücklich ausgeschlossen. Nachdem schliesslich
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2003 das Warte-
jahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgelaufen war, wäre
die Vorinstanz denn auch nicht berechtigt gewesen, bereits über den
B-7058/2010
Seite 19
Zeitpunkt, in dem ein allfälliger Leistungsanspruch entstehen wird, ab-
schliessend zu befinden.
4.3 Insgesamt besteht vorliegend weder Anlass noch Möglichkeit, auf die
Feststellungen der Vorinstanz in dem rechtskräftigen Einspracheent-
scheid vom 28. Oktober 2003 zurückzukommen. Insbesondere steht da-
mit fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt im Jahr 1993
bis Ende Jahr 2002 zu 30 % arbeitsunfähig war. Im Nachfolgenden ist
deshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst für die Zeit ab
Januar 2003 zu prüfen.
5.
Aus den in den Akten befindlichen medizinischen Berichten ergibt sich in
Bezug auf das vorliegend zu beurteilende Zeitfenster von Januar 2003
(E. 4.3) bis zum 26. August 2010 (E. 2.1) folgendes:
5.1 Im Arztbericht vom 26. März 2003 stellte Dr. Y.________ des (…)
Hospital in X._______ die folgenden Diagnosen:
ausgeprägte Depression und psychogene Reaktion mit Existenz-
angstzuständen,
Kranzgefässerkrankung des Herzen mit
o Zustand nach Myokarinfarkt 1993,
Zustand nach Herzkatheter mit Dilatation des Kranzgefässes
1993,
leichtgradige Spondylose der Lendenwirbelsäule L5-S1
Schmerzschulter-Syndrom bei kalzifizierter Tendinitis der linken
Schulter
und bezifferte gestützt darauf die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf
80 % (IV-Akt. 19).
5.2 Mit Stellungnahme vom 27. April 2003 hielt RAD-Arzt Dr. med.
F.________ zu den eingegangenen medizinischen Unterlagen fest, der
Versicherte habe sich nach dem Herzinfarkt im Jahr 1993 gut erholt. Zwar
zeige das ECG einige Zeichen des früheren Herzinfarkts, von einer
Ischämie oder Überbelastung könne indessen keine Rede sein. Die Di-
agnose eines schweren depressiven Zustands passe nicht zu dem Versi-
cherten, der sich offenbar ohne Probleme an die neuen Lebensumstände
in Thailand habe anpassen können. Ein gewisser Pessimismus könne –
B-7058/2010
Seite 20
insbesondere ohne Verlaufsbeschreibung und entsprechender Therapie –
nicht einer schweren Psychopathologie gleichgesetzt werden. Insgesamt
entstehe der Eindruck, der Versicherte habe den Entschluss gefasst, sich
vorzeitig zu pensionieren, unabhängig davon, ob er selber über die hierfür
ausreichenden finanziellen Mittel verfüge oder nicht. Das Rentengesuch
erscheine deshalb missbräuchlich (IV-Akt. 34).
In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2003 ergänzte Dr. med.
F.________, das ständige Scheitern des Versicherten im Versuch, in ei-
nem anderen Land sein psychisches und finanzielles Gleichgewicht wie-
derzufinden, könne als eine Anpassungsstörung respektive ein depressi-
ver Zustand betrachtet werden, die seit dem Herzinfarkt im Jahr 1993
schleichend aufgetreten seien und sich in der Folge entwickelt hätten. Es
sei angemessen, seit dem 5. August 1993 (Herzinfarkt) eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % anzunehmen sowie – gestützt auf den Be-
richt von Dr. Y.________ vom 26. März 2003 – eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % ab dem 26. März 2003 (IV-Akt. 54). Mit internem Kurzbrief vom
5. Juli 2003 korrigierte er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf
den 6. Januar 2003 (Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Y.________;
IV-Akt. 41). Am 30. August 2003 erklärte Dr. med. F.________, beide An-
gaben zur Arbeitsfähigkeit lägen vorwiegend in den psychischen Be-
schwerden begründet (IV-Akt. 49).
5.3 Der durch die Vorinstanz beigezogene Facharzt für Psychiatrie und
Psychologie Dr. med. A.________ erklärte am 9. Oktober 2003, aus dem
Bericht von Dr. Y.________ vom 26. März 2003 betreffend die Untersu-
chung vom 6. Januar 2003 gehe klar hervor, dass der Versicherte unter
keiner nachweisbarer Herzproblematik leide. Ein relevantes depressives
Zustandsbild werde erst ab dem 6. Januar 2003 beschrieben. Insgesamt
bestätigte er die in der früheren RAD-Stellungnahme bescheinigte Ar-
beitsunfähigkeit von 50 % ab Januar 2003 (IV-Akt. 54).
5.4 In einem weiteren Arztbericht vom 30. April 2004 wiederholte Dr.
Y.________ die Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 26. März 2003
(E. 5.1). Er erkannte zwar keine Herzinsuffizienz, bescheinigte dem Ver-
sicherten jedoch auf Grund einer zunehmenden Depression eine Arbeits-
unfähigkeit von (weiterhin) 80 % (IV-Akt. 85).
5.5 Im multidisziplinären Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts
Basel (im Folgenden: ABI) vom 17. Dezember 2004 (IV-Akt. 143) stellten
B-7058/2010
Seite 21
die Gutachter insgesamt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit:
Periarthropathie humeroscapularis partim ankylosans rechts
(ICD-10: M75.0),
o bei möglicher posttraumatischer Veränderungen im Rah-
men einer Hill-Sachs-Impression,
o und ausgeprägter muskulärer Dysbalance vom Schulter-
gürteltyp sowie sekundärem zervikovertebralem Schmerz-
syndrom,
PHS calcarea links (ICD-10: M75.0),
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
(ICD-10: M54.5),
o bei Osteochondrose L3/4 und L4/5
o und muskulärer Dysbalance vom Beckengürteltyp mit
Überlastung des Tractus iliotibialis sowie sekudäre Peri-
arthropathia coxae,
koronare Herzkrankheit (anamnestisch 2-Asterkrankung; ICD-10:
I25.1),
o bei Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 5. Au-
gust 1993 mit Lyse (Spital Sursee),
o Status nach PTCA der ACD am 17. August 1993 (Hirslan-
den-Klinik Zürich),
o aktuell LVEF 60 % bei diskreter infero-septaler Akinesie
echokardiographisch,
o AP NYHA I, Dyspnoe NYHA I
o und folgenden kardiovaskulären Risikofaktoren:
Status nach Nikotinabusus bis 1993,
wahrscheinlich arterielle Hypertonie, unbehandelt
(ICD-10: I10),
zeitweise Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2)
sowie folgende Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach Katarakt-Operation beidseitig im September 2004,
B-7058/2010
Seite 22
o bei Phakoemulsifikation mit Linsenaspiration und IOL-
Implantation beidseitig bei unspezifischem Katarakt in
Thailand.
Die mit der diagnostizierten rezidivierenden Anpassungsstörung einher-
gehende verminderte Belastbarkeit führe zu einer Leistungseinschrän-
kung von maximal 30 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, was auch für die angestammte Tätigkeit des Versicherten gelte.
Eine solche Tätigkeit sei dem Versicherten vollzeitig zumutbar. Die Leis-
tungseinschränkung von 30 % basiere auf der verminderten Belastbarkeit
aus psychiatrischer Sicht infolge der rezidivierenden Anpassungsstörun-
gen. Aus kardiologischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Versicher-
ten nicht eingeschränkt. In rheumatologischer Hinsicht sei die Leistungs-
fähigkeit des Versicherten auf Grund der funktionell eingeschränkten Be-
lastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Arms zu 20 % eingeschränkt.
Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden
sich ergänzen, nicht addieren, da der Versicherte dieselben Zeitabschnit-
te zum Einlegen von Pausen und zum Wahrnehmen eines verlangsamten
Arbeitstempos nutzen könne. Durch medizinische Massnahmen könne
der Gesundheitszustand verbessert werden. Berufliche Massnahmen
seien nicht angezeigt (IV-Akt. 143). Nachdem die psychischen Anpas-
sungsstörungen objektiv durch die Untersuchung bei Dr. Y.________ do-
kumentiert würden, sei der 26. März 2003 (recte: 6. Januar 2003 [Unter-
suchungszeitpunkt]) als Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
5.6 RAD-Arzt Dr. med. A.________ bestätigte in seiner Stellungnahme
vom 1. April 2005 die folgenden Diagnosen:
Status nach inferiorem Myokardinfarkt 1993,
zeitweise Anpassungsstörung
und schlug vor, das Gutachten einem Rheumatologen / Internisten vorzu-
legen (IV-Akt. 150).
5.7 Dr. med. G.________, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumato-
logie FMH, erklärte, sie könne die Schlussfolgerungen im multidis-
ziplinären Gutachten vom 17. Dezember 2004 bezüglich der internisti-
schen, besonders der kardiologischen, aber auch der rheumatologischen
Krankheitsbilder und die sich daraus ergebenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit gut nachvollziehen (IV-Akt. 152).
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Seite 23
5.8 Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2007 hielt RAD-Arzt Dr. med.
L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Versicherte
habe sich von seinem 1993 erlittenen Herzinfarkt gut erholt. Bis 2003 /
2004 gebe es keine Berichte, die von weiteren Herzproblemen in diesem
Zeitabschnitt sprechen würden. Nachdem der Versicherte seine bisherige
Tätigkeit als sehr hektisch sowie körperlich und seelisch anspruchsvoll
geschildert habe, sei eine berufliche Neuorientierung nach dem Herzin-
farkt von 1993 ratsam gewesen. Es würden indessen keine Anhaltspunk-
te dafür sprechen, dass der Versicherte zu dem Zeitpunkt nicht voll-
schichtig einer administrativen Tätigkeit mit regelmässigem Einkommen,
zum Beispiel im Offertwesen, im Verkauf oder als technischer Berater,
hätte nachgehen können. Die im Gutachten von 2004 bestätigte Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit für solche Tätigkeiten zu 30 % könne er
bestätigen. Für die Situation nach der Auswanderung des Versicherten
nach Thailand ergebe sich keine andere Beurteilung (IV-Akt. 191).
Mit Stellungnahme vom 27. März 2008 ergänzte er, da die letzten medizi-
nischen Unterlagen aus dem Jahr 2004 stammten, sei für die Beurteilung
des seither ergangenen Gesundheitsverlaufs die Einholung eines psychi-
atrischen Berichts sowie einer kardialen Kontrolle (Echo) und die Erhe-
bung des rheumatologischen Status bei Prüfung der Sehkraft erforderlich
(IV-Akt. 218).
5.9 Das gestützt auf diese Empfehlung ihres RAD durch die Vorinstanz
eingeholte Gutachten der MEDAS Luzern vom 3. Februar 2010 besteht
aus einem kardiologischen, einem psychiatrischen, einem rheumatologi-
schen und einem ophtalmologischen Teilgutachten. Insgesamt stellten die
Gutachter zusammenfassend die folgenden Diagnosen mit einer wesent-
lichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom,
o bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalan-
ce und Dekonditionierung,
o Segmentdegenerationen L3/L4 und L4/L5
mit Osteochondrosen
und Instabilität L4/5 (anamnestische Diskopathie),
chronische Impingement-Symptomatik an beiden Schultern,
rechtsbetont, vom Supraspinatustyp,
o bei Akromioklavikulargelenksarthrose,
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o ausgeprägter muskulärer Dysbalance
o und möglichen posttraumatischen Veränderungen im
Rahmen einer Hill-Sachs-Impression,
koronare Herzkrankheit
o derzeit wegen Angst / Malcompliance (ohne Korona-
rographie) nicht objektivierbare Schweregrads,
bei echokardiographisch normaler globaler Pump-
funktion,
deutlicher psychischer Überlagerung und Selbstli-
mitierung,
o mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 5. Au-
gust 1993 mit Lyse und Dilatation der Arteria coronaria
dextra,
o bei den Risikofaktoren: Adipositas, arterielle Hypertonie,
Dyslipidämie, psychosozialer Stress, früherer Nikotinabu-
sus (60 py bis 1993), positive Familienanamnese (Mutter,
drei Onkel mütterlicherseits),
rezidivierende atypische depressive Störung, gegenwärtige leichte
depressive Episode ohne somatisches Syndrom
o mit Angststörung (Panikattacken),
o Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung,
o Verdacht auf schädlichen Alkoholgebrauch,
bei Palmarerythem
und erythrozytärer Makrozytose (ICD-10: F43.2).
Gestützt auf diese Diagnosen schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unternehmer /
Geschäftsführer auf 50 %, wobei diese etwas mehr aus psychiatrischen
als aus rheumatologischen Gründen eingeschränkt sei. Mit allen Impon-
derabilien dürfte auch die kardiologische Beurteilung in etwa dieser Ein-
stufung entsprechen, was mittels einer Koronarographie erhärtet werden
könne, welche allerdings die Möglichkeiten einer MEDAS-Abklärung
übersteige. Für körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe in
rheumatologischer und vermutlich auch kardiologischer Hinsicht eine vol-
le Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Führungs-
funktion oder besondere psychische Belastung, in Wechselposition und
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ohne häufig vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper oder Arbeiten an
den respektive kranial zu den Schulterhorizonten bestehe demgegenüber
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, welche derzeit etwas mehr durch die
rheumatologischen als durch die psychiatrischen Befunde eingeschränkt
sei und kaum modifiziert werde durch die kardiale Situation. Die Situation
habe sich seit dem Basler Gutachten vom 17. Dezember 2004 insgesamt
nicht wesentlich verändert (IV-Akt. 336).
Im Teilgutachten vom 8. Oktober 2009 erkannte der Kardiologe Dr. med.
S.________ neben den vorangehend erwähnten Diagnosen ausserdem
eine Angina Pectoris II-IV ohne objektiven Ischämiennachweis als Diag-
nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er erklärte, auf Grund der
vom Versicherten beschriebenen Brustschmerzen müsse formal eine An-
gina Pectoris (AP) festgehalten werden. Es sei zwar etwas sonderbar,
dass der Versicherte seit mindestens sechs Jahren an dieser AP leiden
solle, da eine solche in der Regel zu einem Re-Infarkt führen müsste. Bis
zum Beweis des Gegenteils sei indessen von pektanginösen Beschwer-
den auszugehen, auch wenn eine psychische Problematik nicht ganz
auszuschliessen sei. Die bisherige Tätigkeit könne der Versicherte nicht
mehr ausüben, sofern es sich bei den Brustschmerzen tatsächlich um ei-
ne AP handle. Es sei aber anzunehmen, dass bei einer abgeschlossenen
erweiterten Diagnostik und falls sich daraus eine therapeutische Option
ergeben würde, (aus kardiologischer Sicht) wieder eine 100 %-ige Ar-
beitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestehen dürfte.
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 5. Oktober 2009 erklärte
Dr. med. W._______, gegenüber der rheumatologischen Begutachtung
vom 17. Dezember 2004 sei infolge Zeichen einer Segmentinstabilität
L4/5 auf dem Niveau der Lendenwirbelsäule sowie degenerativer Verän-
derungen der Halswirbelsäule eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands festzustellen, welche sich jedoch lediglich auf die Arbeitsfähig-
keit des Versicherten in einer Verweisungstätigkeit auswirke. Auf Grund
der Befunde am Bewegungsapparat seien dem Versicherten keine kör-
perlichen Schwerarbeiten oder Arbeiten in rückenhygienisch ungünstigen
Arbeitspositionen zumutbar. Ungünstig seien zum Beispiel Tätigkeiten mit
häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper oder lange Zwangs-
haltungen ausschliesslich im Sitzen oder Stehen sowie Überkopfarbeiten
mit Armpositionen an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Ab
Boden dürfe der Versicherte maximal Lasten von 3 Kilogramm sowie ab
Hüfthöhe von 5 Kilogramm tragen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
selbständig erwerbstätiger Inhaber einer Firma sei dem Versicherten
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ganztags zumutbar, mit einer Leistungsminderung von 30 % infolge
schmerzbedingt vermehrten Pausen und langsamerem Arbeitstempo, wie
bereits in der letzten rheumatologischen Begutachtung vom 17. Dezem-
ber 2004 vermerkt. Eine Verweisungstätigkeit sei dem Versicherten mit
den erwähnten funktionellen Einschränkungen, ebenfalls mit einer
schmerzbedingten Leistungseinschränkung von 30 %, ganztags zumut-
bar.
5.10 In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010 bestätigte RAD-Arzt
Dr. L.________ die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten vom
3. Februar 2010. Seit 2003 sei der Versicherte bis heute in angepassten
Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfähig. Für die Tätigkeit als Unternehmer mit
grosser Verantwortung bestehe eine leicht höhere Einschränkung von
50 % (IV-Akt. 339).
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der
MEDAS-Abklärung vom 3. Februar 2010 unter anderem sinngemäss, die
Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt,
dass im kardiologischen Teilgutachten vom 8. Oktober 2009 eine volle Ar-
beitsunfähigkeit auf Grund einer Angina Pectoris erkannt worden sei.
Selbst wenn lediglich eine eingebildete AP vorläge, müsse diese behan-
delt werden. Ebenfalls habe sie sich nicht mit der im rheumatologischen
Teilgutachten vom 5. Oktober 2009 festgestellten Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustands auseinandergesetzt. Die Vorinstanz nimmt in
ihrer Vernehmlassung keine Stellung zu diesen Punkten.
6.1 Es ist richtig, dass Dr. med. W._______ im rheumatologischen Teil-
gutachten vom 5. Oktober 2009 eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands festgestellt hat, die sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten im angestammten Beruf von nach wie vor 70 % auswirke.
Hingegen sei die Verschlechterung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in ei-
ner Verweisungstätigkeit ersichtlich, wonach die im Gutachten vom
17. Dezember 2004 in rheumatologischer Hinsicht festgestellte Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % heute ebenfalls 30 % betra-
ge. Nachdem indessen im Gutachten vom 17. Dezember 2004 die Ein-
schränkungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer sowie aus psychiatri-
scher Sicht ausdrücklich als nicht additiv erklärt wurden, was zumindest
implizit auch aus der Begutachtung vom 3. Februar 2010 hervor geht, und
die Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht bereits 30 % beträgt, hat
die eher geringere Verschlechterung des Gesundheitszustands in rheu-
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matologischer Hinsicht auf die Bemessung der Arbeitsfähigkeit insgesamt
keine Auswirkung.
6.2 Der Beschwerdeführer vermerkt im Weiteren zu Recht, dass der Kar-
diologe Dr. med. S.________ im Teilgutachten vom 8. Oktober 2009 (zu-
mindest theoretisch) eine volle Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer formal
zu diagnostizierenden Angina Pectoris feststellte. Diese Diagnose stellte
Dr. med. S.________ indessen selber in Frage, indem er der Beurteilung
der vollen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf die Formulierung "sofern
es sich bei den Brustschmerzen um eine AP handle" anfügte. Ebenfalls
wies er auf das Erfordernis der Vornahme einer erweiterten Diagnostik
hin, welche unter entsprechenden therapeutischen Optionen wieder zu
einer vollen Arbeitsfähigkeit führen dürfte. Die MEDAS-Gutachter mach-
ten ihre Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
sowie der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausdrücklich abhängig von
der kardiologischen Beurteilung. Anstelle einer Prüfung der kardiologi-
schen Vermutungsdiagnose beschränkten sie sich jedoch auf die Annah-
me, auch die kardiologische Beurteilung dürfte mit allen Imponderabilien
in etwa ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entsprechen. Eine Korona-
rographie, welche diese Annahme erhärten könnte, nahmen die Gutach-
ter nicht vor.
In diesem Punkt erweist sich das Gutachten als nicht stringent. Zwischen
der kardiologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten so-
wie der interdisziplinären Gesamtbeurteilung besteht ein offensichtlicher
Widerspruch. Dieser lediglich auf einer Vermutungsdiagnose basierende
Widerspruch wäre gemäss den Gutachtern durch die Vornahme einer Ko-
ronarographie einfach zu klären gewesen. Es ist nicht einzusehen, wes-
halb die Vornahme einer solchen Koronarographie die Möglichkeiten ei-
ner MEDAS-Abklärung übersteigen soll. Der RAD hätte in seiner Stel-
lungnahme vom 18. Februar 2010 zumindest auf die widersprüchliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinweisen müssen, anstatt sich auf die
Bestätigung der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu beschränken.
Insgesamt basiert damit die angefochtene Verfügung auf einer nicht hin-
reichenden medizinischen Grundlage.
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt und gewürdigt hat.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen
Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund be-
sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtli-
che Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachver-
halts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d).
Auf Grund der widersprüchlichen MEDAS-Abklärung vom 3. Februar
2010 fehlt vorliegend in den vorinstanzlichen Akten eine rechtsgenügliche
Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Eine Rückweisung an
die Vorinstanz erscheint daher gerechtfertigt – dies auch unter dem Ge-
sichtspunkt, dass dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug ge-
wahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung
vom 26. August 2010 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme,
insbesondere eine Verbesserung der MEDAS-Abklärung nach durchge-
führter Koronarographie einhole, und anschliessend erneut über das Leis-
tungsgesuch des Beschwerdeführers entscheide.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Die ange-
fochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist zu weiteren
Abklärungen im dargelegten Sinn und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Der Beschwerdeführer hat die Ausrichtung einer ganzen Rente ab
September 2001 beantragt. Nachdem vorliegend bis Anfang Januar 2003
keine invaliditätsrechtlich erhebliche Arbeitsfähigkeit von mindestens
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50 % bestand (vgl. E. 3.4 und 4.), konnte der Versicherungsfall nicht vor
Januar 2004 eingetreten sein (Art. 29. Abs. 1 aIVG). Der Antrag auf eine
Rentenzusprechung für die Zeit vor Januar 2004 ist deshalb als aus-
sichtslos einzustufen (vgl. E. 4). Auf die Feststellungsbegehren des Be-
schwerdeführers kann im Weiteren mangels rechtlichem Feststellungsin-
teresse nicht eingetreten werden (E. 1.4). Die im Übrigen verfügte Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Abklärung gilt
praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V
215 E. 6). Damit hat der Beschwerdeführer insgesamt lediglich teilweise
obsiegt. Er hat unter diesen Umständen die anteilsmässig ermässigten
Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den
Auslagen zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
sowie des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 100.–
festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis i.V.m. Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– verrech-
net. Der zuviel bezahlte Betrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Der teilweise obsiegende, juristisch vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch
auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Ihr
Vertreter hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Honorarnote einge-
reicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die reduzierte Parteientschädi-
gung nach Ermessen und unter Berücksichtigung des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands auf Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen) festzusetzen
ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehr-
wertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG SR 641.20]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese einzutreten ist, teilweise gutge-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 26. August 2010 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Differenz von Fr. 300.– zum geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen seit Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids eine reduzierte Parteientschä-
digung im Betrag von Fr. 2'100.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 11. November 2013