B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7082/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Rainer Riek, Rechtsanwalt,
Zwicky Windlin & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft,
handelnd durch
Prüfungskommission der Vermittlerqualifikationsprüfung,
Erstinstanz,
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prüfung Versicherungsvermittler VBV 2017.
B-7082/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte am 19. Oktober
2017 zum ersten Mal die Prüfung zur Erlangung der beruflichen Qualifika-
tion für Versicherungsvermittler VBV ab.
Noch am Prüfungstag erhob der Beschwerdeführer für den Fall einer un-
genügenden Note vorsorglich Beschwerde beim Berufsbildungsverband
der Versicherungswirtschaft (nachfolgend: Erstinstanz) und führte dabei
aus, dass ihm wegen IT-Problemen nicht genügend Zeit zur Beantwortung
der Fragen zur Verfügung gestanden habe.
A.b Mit Verfügung vom 22. November 2017 teilte die Prüfungskommission
der Vermittlerqualifikationsprüfung der Erstinstanz dem Beschwerdeführer
mit, dass seine Leistungen in der mündlichen Teilprüfung (praktische An-
wendung) mit der Note 4.5 und in der schriftlichen Teilprüfung (theoreti-
sches Wissen) mit der Note 3.5 bewertet worden sei, womit er die Prüfung
nicht bestanden habe.
A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezem-
ber 2017 Einsprache bei der Einsprachekommission der Erstinstanz und
beantragte, die Verfügung vom 22. November 2017 sei aufzuheben, die
Prüfung sei als bestanden zu erklären und ihm sei die berufliche Qualifika-
tion als Versicherungsvermittler zu erteilen (Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3),
eventualiter seien die schriftliche Prüfung nochmals auszuwerten und das
Resultat zu korrigieren (Rechtsbegehren Ziff. 4), eventualiter sei er gebüh-
renfrei zu einer kommenden Prüfung zuzulassen, ohne dass ihm die Prü-
fung vom 19. Oktober 2017 als erster Versuch angelastet werde (Rechts-
begehren Ziff. 6), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechts-
begehren Ziff. 7).
A.d Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 hiess die Einsprache-
kommission die Einsprache im Sinne des Eventualantrags unter Ziff. 6 der
Einsprache teilweise gut und wies die Einsprache im Übrigen ab (Disposi-
tiv-Ziff. 1), stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Prüfung kostenlos
wiederholen könne, wobei die Wiederholung als erster Versuch gelte
(Dispositiv-Ziff. 2), ordnete die Zurückerstattung der Verfahrenskosten von
Fr. 300.– an den Beschwerdeführer an (Dispositiv-Ziff. 3) und entschied,
dass im Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen
werde (Dispositiv-Ziff. 4).
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Zur Begründung führt die Einsprachekommission im Wesentlichen aus,
dass der Beschwerdeführer an der fraglichen Prüfung nachweislich tech-
nisch bedingte Verzögerungen erlitten habe. Die ihm während der Prüfung
hierfür gewährte Verlängerung der Prüfungszeit um 15 Minuten sei dabei
nicht genügend gewesen, um den durch die technische Behinderung ver-
ursachten Zeitverlust auszugleichen. Der Beschwerdeführer müsse seine
Leistung unter den gleichen Bedingungen wie bei allen anderen Kandida-
ten messen lassen können. Daher sei ihm die Möglichkeit zu geben, die
Prüfung ohne weitere Kosten und ohne Anrechnung des vorliegenden
Fehlversuchs erneut abzulegen.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
12. April 2018 Beschwerde bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 (Abwei-
sung der Einsprache) und 4 (Parteientschädigung) des Einspracheent-
scheids seien aufzuheben, die Prüfung sei sowohl mit Bezug auf die theo-
retische als auch die praktische Prüfung als bestanden zu erklären und ihm
sei die berufliche Qualifikation als Versicherungsermittler zu erteilen, even-
tualiter sei sein Prüfungsresultat in der schriftlichen Prüfung neu auszuwer-
ten und das Resultat zu korrigieren, wobei ihm die vollumfängliche Akten-
einsicht zu gewähren sei, eventualiter sei er gebührenfrei zu einer kom-
menden Prüfung zuzulassen, ohne dass ihm die Prüfung vom 19. Oktober
2017 als erster Versuch angelastet werde, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen.
B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 9. November 2018 wies die Vorinstanz
die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1), auferlegte dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. 2), sprach keine Parteientschädigung
zu (Dispositiv-Ziff. 3) und stellte fest, dass Ziff. 2 und 3 des Einspracheent-
scheids vom 12. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
seien (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
C.a Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhob der Beschwerdeführer am
13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit fol-
genden Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 1, 2 und 3 des Entscheids der
finma […] vom 9. November 2018 in Sachen […] aufzuheben;
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2. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1 des Entscheids der Einsprache-
kommission des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft vom
12. März 2018 aufzuheben;
3. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 4 des Entscheids der Einsprache-
kommission des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft vom
12. März 2018 aufzuheben;
4. Die Verfügung/Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. November
2017 […] sei aufzuheben;
5. Dem Beschwerdeführer sei die berufliche Qualifikation für Versicherungs-
vermittler zu erteilen;
6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum Versiche-
rungsvermittler vom 19. Oktober 2017 bestanden hat und zwar betreffend the-
oretische wie praktische Prüfung;
7. Eventualiter sei das Prüfungsresultat des Beschwerdeführers betreffend
das theoretische Wissen (schriftliche Prüfung) nochmals auszuwerten und das
Resultat zu korrigieren;
8. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer der kommenden Prüfungen
für Versicherungsvermittler zuzulassen, ohne dass ihm die Prüfung vom
19. Oktober 2017 als erster Versuch angelastet wird und ohne, dass er die
Kosten dafür trägt, unabhängig des Ausgangs dieses Verfahrens sowie des
Prüfungsresultats;
9. Die Akten seien von den Vorinstanzen […] heranzuziehen;
10. Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz(en) zurück zu weisen;
11. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zu Lasten
der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates."
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es bei ihm an der
schriftlichen Teilprüfung zu massiven Verfahrensfehlern gekommen sei,
welche aus Verhältnismässigkeits- und Billigkeitsgründen nicht zu seinen
Lasten ausfallen dürften. Vorliegend müsse daher in Ausnahme zur Regel,
wonach bei Verfahrensfehlern nur die Wiederholung der Prüfung möglich
sei, die Prüfung als genügend bewertet und ihm die berufliche Qualifikation
für Versicherungsvermittler erteilt werden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Ausführungen
des Beschwerdeführers Stellung.
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C.c Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 nimmt die Erstinstanz zu
der Beschwerde Stellung, ohne formelle Anträge zu stellen.
C.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Rechtsbegehren, ihm sei
die Qualifikation als Versicherungsvermittler zu erteilen, auf, begründet
auszuführen, bei welchen Aufgaben seine Leistung in der schriftlichen Prü-
fung konkret unterbewertet worden sei, so dass seine Leistung mit insge-
samt mindestens 60 Punkten zu bewerten wäre.
C.e Mit Eingabe vom 1. April 2019 nimmt der Beschwerdeführer zu der mit
Verfügung vom 5. Februar 2019 gestellten Frage Stellung.
C.f Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 nimmt die Erstinstanz zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. April 2019 Stellung.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenös-
sische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]) i.V.m.
Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Vor-
instanz vom 9. November 2018, welcher eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) darstellt, ist der Entscheid der Einsprachekommission vom
12. März 2018. Darin wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die
Prüfung wegen Verfahrensmängel kostenlos wiederholen könne und diese
Wiederholungsprüfung als erster Versuch zu werten sei. Über das Beste-
hen oder Nichtbestehen der Prüfung wurde damit noch nicht entschieden.
Zwar verbleibt der Erstinstanz angesichts der Weisung der Einsprache-
kommission kein Entscheidungsspielraum mehr mit Bezug auf die Teilfrage
der Zulassung zu der Wiederholungsprüfung. Demgegenüber bleibt jedoch
das Verfahren mit Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer die
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Berufsqualifikation gestützt auf die Beurteilung seiner schriftlichen Wieder-
holungsprüfung zu erteilen ist, weiterhin offen.
Solche materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die – wie vorliegend – le-
diglich einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, gelten als materiell-
rechtliche Zwischenentscheide und sind nach den Voraussetzungen von
Art. 46 VwVG anfechtbar (vgl. Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März
2017 E. 1.2.1, m.w.H.).
1.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder Aus-
standsbegehren im Sinne von Art. 45 VwVG zum Gegenstand haben, zu-
lässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-
scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Vorliegend wäre der Beschwerdeführer im Falle eines Nichteintretens auf
seine Beschwerde gezwungen, die Prüfung zunächst erneut zu absolvie-
ren, bevor er zur Überprüfung seiner Rügen anschliessend (erneut) an das
Bundesverwaltungsgericht gelangen könnte. Damit droht dem Beschwer-
deführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (vgl. Urteil des BVGer
B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 1.2.2.). Ferner hätte eine Gutheissung
des Hauptantrags des Beschwerdeführers, wonach die Prüfung als bestan-
den zu bewerten und ihm die berufliche Qualifikation als Versicherungsver-
mittler zu erteilen sei, sofort einen Endentscheid in der Sache zur Folge.
Der Beschwerdeführer ist daher – unter Vorbehalt der folgenden Ausfüh-
rungen – zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 9. November
2018 sind die erstinstanzlichen Verfügungen vom 22. November 2017 und
12. März 2018 ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerde-
führer vorliegend auch die Aufhebung der Entscheide der Erstinstanz be-
antragt, ist auf seine Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gelten
die erstinstanzlichen Entscheide als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt
vieler BGE 134 II 142 E. 1.4).
1.4 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem No-
tenblatt der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2017 vorlie-
gend nur die schriftliche Teilprüfung „Theoretisches Wissen" nicht bestan-
den hat. Demgegenüber hat er in der mündlichen Teilprüfung (praktische
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Anwendung) eine genügende Note (4.5) erzielt. Soweit der Beschwerde-
führer vorliegend auch mit Bezug auf die bereits bestandene praktische
(mündliche) Prüfung beantragt, es sei festzustellen, dass er die Prüfung
bestanden habe, ist auf sein Begehren mangels Beschwer demnach nicht
einzutreten. Gleichwohl bleibt diesbezüglich zumindest erläuternd festzu-
halten, dass auch der erstinstanzliche Einspracheentscheid (Dispositiv-
Ziff. 1 und 2) nach Treu und Glauben dahingehend verstanden werden
muss, dass die Anordnung einer kostenlosen Wiederholungsprüfung einzig
die vom Beschwerdeführer nicht bestandene Teilprüfung "Theoretisches
Wissen" betreffen kann. Die mündliche Teilprüfung, welche der Beschwer-
deführer gemäss der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2017
bestanden hat, ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittel-
verfahrens.
1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG); Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzun-
gen liegen ebenfalls vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demzufolge im Umfang des Gesagten einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-
fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bundes-
gericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1 m.w.H.) – in ständiger
Rechtsprechung indes eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung
von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behör-
den naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beur-
teilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1, 4.3, 2010/10 E. 4.1; Urteile des
BVGer B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, B-5616/2017 vom
12. März 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
3.
Die Vorinstanz hat vorliegend den Einspracheentscheid der Erstinstanz be-
stätigt, mit welchem letztere angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer
B-7082/2018
Seite 8
die Prüfung kostenlos wiederholen könne, wobei die Wiederholung als ers-
ter Versuch gelte.
Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
es sei festzustellen, dass er die Prüfung bestanden habe und es sei ihm
die berufliche Qualifikation als Versicherungsvermittler zu erteilen. Eventu-
aliter seien seine Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung nochmals
auszuwerten und das Resultat zu korrigieren.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Vor- und die Erstin-
stanz zu Recht nur eine kostenlose Prüfungswiederholung angeordnet
haben.
3.1 Der Antrag für eine Registrierung als Versicherungsvermittler verlangt
unter anderem den Nachweis einer ausreichenden beruflichen Qualifika-
tion. Dieser Nachweis ist durch das Bestehen einer Prüfung zu erbringen
(Art. 2 Abs. 1 des Prüfungsreglements zur Erlangung der beruflichen Qua-
lifikation für Versicherungsvermittler vom 23. November 2012 [nachfol-
gend: Prüfungsreglement]). Die Prüfung hat zum Zweck, Personen, die in
der Versicherungsvermittlung tätig sind und die erforderlichen theoreti-
schen und praktischen Fachkenntnisse erworben haben, zu qualifizieren.
Versicherungsvermittler können sich damit gegenüber Kunden als gut qua-
lifizierte Fachkräfte ausweisen (Art. 2 Abs. 2 Prüfungsreglement). Die Prü-
fung für Versicherungsvermittler besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil, wobei Teilprüfungen im gleichen Durchgang absolviert
werden müssen (Art. 11 Prüfungsreglement). Die Leistungen werden mit
den Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höhere genügende
Leistungen bezeichnen und halbe Zwischennoten zulässig sind (Art. 14
Abs. 1 und 2 Prüfungsreglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn
beide Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) mindestens mit der Note 4
abgelegt werden (Art. 14 Abs. 4 Prüfungsreglement), wobei für die Note 4
mindestens 60 Punkte erforderlich sind (Art. 14 Abs. 1 Prüfungsreglement).
Besteht ein Kandidat nur eine der zwei Teilprüfungen, so hat er innert ei-
nem Jahr die zweite zu bestehen, andernfalls beide Teilprüfungen wieder-
holt werden müssen (Art. 11 Abs. 3 Prüfungsreglement).
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich nach dem Gesagten (E. 1.4) ein-
zig auf die schriftliche Prüfung „Theoretisches Wissen".
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während der schriftli-
chen Prüfung unter technisch bedingten Verzögerungen bei der elektroni-
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Seite 9
schen Beantwortung der Prüfungsfragen gelitten. Dies habe er der Prü-
fungsaufsicht auch umgehend gemeldet. Die dem Beschwerdeführer in der
Folge vom Prüfungsleiter gewährte Prüfungszeitverlängerung von 15 Mi-
nuten sei klar zu kurz gewesen. Von einem ordentlichen Prüfungsablauf
könne daher nicht gesprochen werden. Aufgrund der technischen Verzö-
gerungen habe er Antworten zu Prüfungsfragen handschriftlich festgehal-
ten. Diese Handnotizen seien im Nachgang zur Prüfung jedoch – trotz ge-
genteiliger Versicherungen durch die Prüfungsaufsicht – vernichtet wor-
den. Faktisch sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, sein voll-
ständiges Arbeitsergebnis einzugeben bzw. nachträglich prüfen zu lassen.
Auch sei er an der Prüfung nicht über die Möglichkeit informiert worden,
dass er anstelle der elektronischen auch auf eine Papierversion der Prü-
fung hätte umstellen können. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Überprüfung seiner Arbeit habe sich zudem ergeben, dass bei der Auswer-
tung seiner Prüfung Fehler unterlaufen seien, weshalb das Ergebnis seiner
Prüfung im Rahmen einer Nachkorrektur um 2.61 Punkte auf 58.74 Punkte
erhöht worden sei. Und dies, obwohl die schriftliche Prüfung automatisiert
durch eine Software ausgewertet werde. Entsprechend müsse ein offen-
sichtlicher Fehler im System vorliegen. Insgesamt würden damit massive
Verfahrensfehler vorliegen und die Prüfungskommission habe ihr Ermes-
sen krass falsch ausgeübt. Aus Verhältnismässigkeits- und Billigkeitsgrün-
den dürften diese massiven Fehler vorliegend nicht zulasten des Be-
schwerdeführers ausfallen. Als Ausnahme der Regel, wonach bei Verfah-
rensfehlern nur die Wiederholung der Prüfung möglich sei, seien die Prü-
fung daher als genügend zu bewerten und dem Beschwerdeführer die be-
rufliche Qualifikation als Versicherungsvermittler zu erteilen.
3.3 Liegt aufgrund von Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis
vor oder kann der Nachweis einer konkreten Prüfungsleistung nicht er-
bracht und diese infolgedessen auch nicht einer nachträglichen Überprü-
fung durch unabhängige Experten unterzogen werden, bleibt nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine andere Lö-
sung übrig, als die Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen.
Dies gilt auch dann, wenn der Kandidat durch den Verfahrensfehler daran
gehindert wird, überhaupt ein genügendes Prüfungsergebnis zu erbringen
oder nachzuweisen. Fehlende Prüfungsprotokolle oder Mängel im Prü-
fungsablauf, selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind, können
entsprechend nur dazu führen, dass der Beschwerdeführer den betroffe-
nen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen darf. Denn die Voraussetzung
für die Erteilung eines Diploms ist in jedem Fall ein gültiges und genügen-
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Seite 10
des Prüfungsresultat, weil ein gewichtiges öffentliches Interesse daran be-
steht, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, die den
damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen ent-
sprechen (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.1 m.H.; Urteile des BVGer B-2528/2015
vom 29. März 2017 E. 2.4., B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.1,
B-5503/2010 vom 11. Mai 2012 E. 1.4 und B-7894/2007 vom 19. Juni 2008
E. 4.1 und 4.2.1).
3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die als Multiple-
Choice ausgestaltete schriftliche Teilprüfung vom 19. Oktober 2017 am
Computer absolviert hat und dass er der Prüfungsaufsicht fünf Minuten
nach Prüfungsbeginn technisch bedingte Verzögerungen bei der Beant-
wortung der Fragen gemeldet hat. In der Folge wurde ihm von der Prü-
fungsaufsicht bzw. der Vorinstanz eine Verlängerung der Prüfungszeit von
15 Minuten gewährt. Unklar ist dabei einzig, ob der Beschwerdeführer den
technischen Fehler allenfalls selber zu vertreten hat, da gemäss den Aus-
führungen der Erstinstanz hiervon einzig der private Computer des Be-
schwerdeführers betroffen war und keine technischen Probleme im Prü-
fungstool der Erstinstanz gefunden werden konnten. Da die Erstinstanz
diesbezüglich jedoch ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers von
einem dem Prüfcenter zuzuschreibenden Fehler ausgegangen ist, ist hie-
rauf vorliegend nicht weiter einzugehen.
Ebenso scheint unbestritten, dass die dem Beschwerdeführer aufgrund der
erwähnten technischen Probleme an der Prüfung gewährte Verlängerung
der Prüfungszeit nicht ausreichend war, um die von ihm dadurch erlittenen
Nachteile auszugleichen. Entsprechend hat die Erstinstanz in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 12. März 2018 denn auch einen Verfahrensfehler
anerkannt und gestützt hierauf entschieden, dass der Beschwerdeführer
die Prüfung kostenlos wiederholen könne, wobei die Wiederholung als ers-
ter Versuch gelte.
3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anordnung einer
kostenlosen Wiederholungsprüfung durch die Vorinstanz nach dem Ge-
sagten (insb. E. 3.3) nicht zu beanstanden. Zwar mag es für den Beschwer-
deführer vorliegend in der Tat unbefriedigend sein, dass er die in Frage
stehende Prüfung nochmals absolvieren muss. Angesichts des erhebli-
chen öffentlichen Interessens daran, dass nur jene Kandidaten als Versi-
cherungsvermittler qualifiziert und eingetragen werden, welche den damit
verbundenen hohen Erwartungen nachgewiesenermassen auch entspre-
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Seite 11
chen, ist eine Prüfungswiederholung jedoch selbst im Falle schwerer Ver-
fahrensfehler letztlich die einzige Möglichkeit, sowohl dem legitimen Inte-
resse des Beschwerdeführers als auch jenem der Allgemeinheit gerecht zu
werden. Der entsprechende Nachweis, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die berufliche Qualifikation erfüllt, hat dabei Geset-
zes- bzw. reglementskonform sowie unter den gleichen Bedingungen wie
bei den übrigen Kandidaten zu erfolgen. Entsprechend kann die Prüfungs-
leistung des Beschwerdeführers vorliegend auch nicht einfach – wie vom
Beschwerdeführer zumindest implizit vorgeschlagen – gestützt auf die
eigenen Erinnerungen des Beschwerdeführers (vgl. Rz. 19 der Be-
schwerde), dem Beschwerdeführer stichprobeweise zu stellende Prü-
fungsfragen (vgl. Beschwerde Rz. 18), anhand ehemaliger Testprüfungen
des Beschwerdeführers oder durch die Errechnung eines Punktedurch-
schnitts pro Zeiteinheit (vgl. Beschwerde Rz. 32 f.) erfolgen.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch mit Blick auf den Einwand des Be-
schwerdeführers, die Erstinstanz habe seine handschriftlichen Notizen im
Nachgang zur Prüfung unrechtmässig vernichtet. Denn auch solche hand-
schriftlichen Notizen des Beschwerdeführers wären nach dem Dargelegten
nicht geeignet gewesen, eine genügende Prüfungsleistung rechtsgenüg-
lich nachzuweisen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich sodann nachvollzieh-
bar darlegt, dass gemäss dem Merkblatt "Instruktion Aufsichtsperson Ver-
mittler" die Ergebnisse der Prüfung auf dem IT-System oder bei dessen
Ausfall die entsprechende Papierversion der Prüfung ausgewertet würden,
während Handnotizen regelmässig weder ausgewertet noch archiviert wür-
den. Entsprechend kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Examinatoren bzw. die Erstinstanz eine nachträgliche Über-
prüfung der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers be-
wusst vereiteln wollten. Ebenso ist es aus retrospektiver Sicht zwar schwer
nachvollziehbar, weshalb die Prüfungsaufsicht, nachdem sie von den tech-
nischen Problemen erfahren hat, dem Beschwerdeführer – soweit ersicht-
lich – keine Papierversion der Prüfung angeboten hat. Da der Beschwer-
deführer an der fraglichen Prüfung jedoch lediglich technische Verzögerun-
gen und nicht einen Totalausfall des computerbasierten Systems erlitten
hat, welche zudem durch eine – wenn auch nicht hinreichende – Verlänge-
rung der Prüfungszeit entsprechend kompensiert wurde, kann das Verhal-
ten der Prüfungsaufsicht bzw. der Vorinstanz gleichfalls auch in dieser Hin-
sicht nicht als willkürlich bezeichnet werden. Die Frage, ob in Fällen, in
welchen Beweise absichtlich vereitelt und/oder die Prüfungsinstanz sich
geradezu willkürlich verhalten hat, allenfalls ein Abweichen von dem dar-
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gelegten Grundsatz, wonach bei Verfahrensfehlern einzig eine Prüfungs-
wiederholung möglich ist, angezeigt wäre, kann vorliegend somit offenblei-
ben.
Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Erstinstanz
gestützt auf die dargelegten Verfahrensmängel vorliegend zu Recht einzig
eine kostenlose Wiederholung der Prüfung durch den Beschwerdeführer
angeordnet hat.
3.6 Eine materielle Prüfung kommt vorliegend einzig – aber immerhin – mit
Bezug auf die von dem Beschwerdeführer trotz technischer Probleme
nachweislich erbrachte Prüfungsleistung statt (vgl. Ausdruck der compu-
terbasierten Prüfungsleistung des Beschwerdeführers inkl. Bewertungs-
raster [Beschwerdebeilage 9]). Dabei ist es grundsätzlich am Beschwerde-
führer im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Antworten, die er in der
ihm zur Verfügung stehenden Zeit nachweislich in das computerbasierte
Multiple-Choice-System eingegeben hat, konkret unterbewertet worden
sind (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014
E. 3.2 und B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Entsprechend
wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens auch aufgefordert, anhand des Ausdrucks seiner am Computer
erbrachten Prüfungsleistung und des ihm ebenfalls vorliegenden Lösungs-
bzw. Bewertungsschemas begründet darzulegen, bei welchen Aufgaben
seine Leistungen in der schriftlichen Prüfung konkret unterbewertet worden
seien, so dass seine Leistungen mit insgesamt mindestens 60 Punkten als
genügend zu bewerten wären (vgl. Sachverhalt Bst. C.d.).
3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass viele Fragen unter-
schiedlich bewertet worden und falsche Antworten (Kreuz, kein Kreuz an
falscher oder richtiger Position) doppelt bestraft worden seien. Dabei habe
der Kandidat jeweils nicht gewusst, wie viele Punkte er für ein richtiges
Kreuz bzw. das richtige Weglassen eines Kreuzes erhalte, und welchen
Punkteabzug es für ein falsches Kreuz oder das Auslassen eines erforder-
lichen Kreuzes gebe. Damit gebe es kein erkennbares Bewertungsraster
und die Bewertung sei nicht nachvollziehbar. So habe etwa in Frage 9164
der Hinweis gefehlt, dass falsche Antworten Abzüge geben würden, wes-
halb der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass ihm keine
Abzüge für falsche Antworten gemacht würden und ihm daher weitere 0,25
Punkte gutzuschreiben seien (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
1. April 2019 und Beilage 1 zu dieser Eingabe). Sodann habe die Erstin-
stanz in ihrem Bewertungsraster für das Nichtsetzen des richtigen Kreuz-
chens jeweils einen Punkt abgezogen, während demgegenüber für das
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korrekte "Nichtankreuzen" der falschen Antwort keine Punkte vergeben
worden seien. Damit sei der Beschwerdeführer ungerechtfertigt bestraft
worden.
3.6.2 Wie bereits ausgeführt (E. 2), auferlegt das Bundesverwaltungsge-
richt sich in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der
Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch ge-
richtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not
von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
abweicht. Gerade bei der Frage, ob und wieviele Punkte für einen konkre-
ten Lösungsansatz oder eine Teilantwort vergeben werden können, ist das
Ermessen der Experten regelmässig gross. Insbesondere liegt es auch im
Ermessen der Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen An-
gaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die
korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage erge-
ben, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten
zu vergeben sind. Das Ermessen der Experten ist hingegen in jenen Fällen
eingeschränkt, in denen die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewer-
tungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro
Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der
Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem
Kandidaten ein Anspruch darauf, dass er auch diejenigen Punkte erhält,
die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen
(vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.).
3.6.3 Gemäss Ziff. 3.6.2 der Ausführungsbestimmungen zum Prüfungsreg-
lement (Fassung vom 27. Juni 2016) ist der Expertenausschuss verant-
wortlich für die Erstellung der elektronischen Prüfungsaufgaben, wobei die
Aufgaben zentral durch den Expertenausschuss und die entsprechenden
Fachgruppen erstellt werden. Mit Bezug auf die Bewertung der schriftlichen
Prüfung halten die Ausführungsbestimmungen sodann einzig fest, dass für
jedes der vier Teilgebiete 25 Punkte, insgesamt also 100 Punkte, vergeben
werden (Ziff. 3.9). Mit Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen
Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die kor-
rekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstel-
len, kommt den Experten somit auch vorliegend ein erheblicher Beurtei-
lungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Beurtei-
lung der Frage, wie viele Punkte für eine abweichende oder nur teilweise
richtige Antwort erteilt werden.
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Die Rügen des Beschwerdeführers stellen im Wesentlichen eine Kritik an
dem für die Korrektur angewandten Bewertungsschema bzw. Korrekturras-
ter dar. Dass das verwendete Korrekturraster reglementswidrig oder gar
gesetzeswidrig wäre, ist vorliegend jedoch weder ersichtlich noch wurde
dies vom Beschwerdeführer entsprechend substantiiert dargetan. Insbe-
sondere ist es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zu
beanstanden, sondern im Prüfungs- und Bewertungswesen geradezu no-
torisch, dass bei Multiple-Choice-Fragen, bei welchen die Prüfungskandi-
daten unter mehreren Antworten die korrekten Antworten markieren müs-
sen, für falsche Antworten ein Abzug vorgenommen wird, andernfalls die
Kandidaten letztlich einfach durch die Markierung aller Antworten als
"richtig" die volle Punktzahl erreichen könnten. Insgesamt ist es mit Blick
auf den Grundsatz der Gleichbehandlung vielmehr zentral, dass das von
dem Expertenausschuss erstellte Bewertungsraster bei allen Prüfungsab-
solventen gleich zur Anwendung gelangt. Entsprechend geht es vorliegend
auch nicht an, einzig für die Bewertung der Prüfungsleistung des Be-
schwerdeführers ein hiervon abweichendes Bewertungsraster anzuwen-
den.
Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dem Be-
schwerdeführer vorliegend in Abweichung von dem anwendbaren Bewer-
tungsschema Punkte in dem für ein Bestehen notwendigen Umfang
(2,61 Punkte) nicht gutgeschrieben worden wären.
3.7 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Erstinstanz zu Recht einzig
eine kostenlose Prüfungswiederholung angeordnet hat. Der Antrag des Be-
schwerdeführers, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die the-
oretische Prüfung bestanden habe und es sei ihm die berufliche Qualifika-
tion für Versicherungsvermittler zu erteilen, ist entsprechen abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids auch insoweit, als ihm damit eine Parteientschädigung
für das erstinstanzliche Einspracheverfahren verweigert wurde.
4.1 Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung handelt es
sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um einen allgemeinen
prozessualen Grundsatz. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzli-
chen Grundlage (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 m.w.H.; Urteil des BVGer
B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2; kritisch hierzu MICHAEL
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BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl.
2018, Art. 64 Rz. 2 Fn. 3).
Nach Art. 18 Abs. 3 des Prüfungsreglements ist das Einspracheverfahren
vor der Vorinstanz zwar gebührenpflichtig, eine Parteientschädigung ist im
Reglement hingegen nicht vorgesehen. Auch das Verwaltungsverfahrens-
gesetz des Bundes (vgl. Verweis in Art. 18 Abs. 5 des Prüfungsreglements)
enthält keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, und Art. 64 VwVG ist auf Ein-
spracheverfahren, die als erstinstanzliches Verfahren gelten, nicht an-
wendbar (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 m.w.H.; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1;
Urteil des BVGer B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 3.2).
4.2 Die Erstinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfah-
ren vorliegend weder Verfahrenskosten auferlegt, noch hat sie ihm hierfür
eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu letzterem war sie nach dem
Dargelegten denn auch nicht verpflichtet. Für die Zusprechung einer Par-
teientschädigung aus "Billigkeitsgründen", wie der Beschwerdeführer dies
verlangt, besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage. Die entspre-
chende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegrün-
det.
5.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Rügen des
Beschwerdeführers im Ergebnis nicht durchzudringen vermögen, weshalb
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache vor-
liegend auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
Abs. 1 VGKE). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
Versand: 27. August 2019