Abtei lung II
B-7084/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin),
Richter Francesco Brentani, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
H._______,
Beschwerdegegner,
Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die
Milchkontingentierung,
Vorinstanz,
Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte
Milchbauern Mitte-Ost,
Erstinstanz.
Milchkontingentierung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7084/2007
Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2002 vermietete G._______ (Beschwerdeführer) ein
Milchkontingent von 90'000 kg bis zum 30. April 2008 an H._______
(Beschwerdegegner). Der verwendete Formularvertrag über die nich-
tendgültige Übertragung von Milchkontingenten sieht vor, dass der
Vertrag sich nach Ablauf dieser Mietdauer stillschweigend um jeweils
ein Jahr verlängere, wenn er nicht vorher unter Einhaltung einer 6-mo-
natigen Frist gekündigt werde, und dass die Einreichung einer Kopie
der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur Rücküber-
tragung an den ursprünglichen Abgeber gelte. Gestützt auf diesen Ver-
trag übertrug die Erstinstanz das Milchkontingent vom Beschwerdefüh-
rer auf den Beschwerdegegner.
Am 28. April 2006 kündigte der Beschwerdeführer den Mietvertrag mit
dem Beschwerdegegner vorzeitig auf den 30. April 2007 und verlangte
die Rückgabe des Milchkontingents von 90'000 kg.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 lehnte die Administrationsstelle der
Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost (Erstinstanz) die
Rückübertragung des Milchkontingents auf den Beschwerdeführer ab.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdegegner sei per 30. Ap-
ril 2006 vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und ver-
füge über kein Milchkontingent mehr, das er nach dem 1. Mai 2006
übertragen könne.
Die gegen diesen Entscheid am 15. August 2006 erhobene Beschwer-
de wies die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentie-
rung (Vorinstanz) am 23. August 2007 (Versanddatum: 21. September
2007) ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die Kündigung sei wohl
rechtzeitig auf das vertraglich festgesetzte Mietende (30. April 2008)
ausgesprochen worden, die verfrühte Kündigung auf den 30. April
2007 habe der Beschwerdegegner aber nicht akzeptieren müssen. Der
Beschwerdegegner sei mit seinem Grundkontingent in der Höhe von
178'664 kg freiwillig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und
hätte, um seine privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können,
zeitgleich mit dem Ende des Mietvertrags erst auf den 1. Mai 2008 aus
der Milchkontingentierung aussteigen dürfen. Die Auseinandersetzung
über das untergegangene Kontingent habe daher auf dem zivilrechtli-
chen Weg zu erfolgen.
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B.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rück-
gabe des Milchkontingents im Umfang von 90'000 kg. Zur Begründung
macht er geltend, gemäss einem neuen Leitentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. September 2007 stehe ihm die Rückübertra-
gung des Milchkontingents zu.
C.
Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 beantragt der Beschwer-
degegner die Abweisung der Beschwerde. Er legt im Wesentlichen dar,
sich beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung an die geltenden
Normen gehalten zu haben. Im Weiteren sei es nicht möglich, ein pri-
vates Lieferrecht an einen Nicht-Milchproduzenten abzugeben. Auch
sei die Kündigung des Kontingentsmietvertrags nicht ordnungsgemäss
gewesen, weshalb sich dieser automatisch jeweils um ein Jahr verlän-
gere und nach wie vor Bestand habe.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember
2007, die Beschwerde teilweise gut zu heissen, und führt aus, soweit
ersichtlich liege für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags kein
wichtiger Grund vor. Eine Rückübertragung bereits auf den 1. Mai
2007 falle nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe durch seine
Kündigung aber signalisiert, den Vertrag aufheben zu wollen, weshalb
die Kündigung auf den 30. April 2008 gültig erfolgt sei. Der Beschwer-
degegner sei daher im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. September 2007 in der Lage und verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer das Milchkontingent auf den 1. Mai 2008 zurückzu-
übertragen.
Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 lässt sich die Erstinstanz
vernehmen, ohne aber einen Antrag zu stellen. Sie hält lediglich fest,
der Beschwerdegegner sei per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentie-
rung ausgestiegen, weshalb sein Milchkontingent aufgehoben worden
sei.
D.
Am 4. Februar 2008 verzichtet das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) darauf, sich als Fachinstanz vernehmen zu lassen und weist auf
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die in der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. September 2007 erfolgten Änderungen in der Milchkontingentierung
hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 23. August 2007 (Versanddatum:
21. September 2007) ist eine Verfügung im Sinn des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021; Art. 5 Abs. 2 VwVG). Diese Verfügung kann nach Art. 167
Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desverwaltungsrechtspflege (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von
Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produ-
zentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontin-
gente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können.
Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzen-
tinnen übertragen werden können. Er legt die Voraus-setzungen fest.
Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung
ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorse-
hen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingents-
übertragungen gelten gemäss Art. 32 Abs. 3 LwG folgende Einschrän-
kungen: Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leis-
tungsnachweis nach Art. 70 Abs. 2 LwG erbringen (Bst. a). Es dürfen
keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden;
der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen (Bst. b).
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Gestützt auf diese Bestimmungen und Art. 177 Abs. 1 LwG hat der
Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember
1998 (MKV, SR 916.350.1), die am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist,
erlassen. Im Gegensatz zur Regelung vor dem Inkrafttreten, in deren
Rahmen die Milchverbände über die Kontingentsübertragung entschie-
den haben, werden die Kontingente nun von verwaltungsexternen Stel-
len (Administrationsstellen) verwaltet (Art. 2 MKV). Das Bundesamt
legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag
fest: es regelt darin Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlang-
ten Leistungen sowie die Verfahren (Art. 24 Abs. 1 MKV).
Art. 3 MKV regelt die Übertragung der Kontingente. Unterschieden
wird zwischen endgültig und nicht endgültig übertragenen Kontingen-
ten. Als nicht endgültig übertragen gilt diejenige Menge, die mit der
Verpflichtung übertragen wird, dass sie der Kontingentsabgeberin oder
dem Kontingentsabgeber rückübertragen werden muss (Art. 3 Abs. 5
S. 2 MKV). Für endgültig und nicht endgültig übertragene Kontingente
werden in der Praxis vereinfachend die Begriffe „Kauf“ und „Miete“ ver-
wendet. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 MKV muss, wer ein Kontingent auf
eine andere Produzentin oder einen andern Produzenten übertragen
will, die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um
die Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere
Kontingent entsprechend zu erhöhen. Die Kontingente werden ange-
passt, wenn die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsüber-
nehmer einen Betrieb bewirtschaftet und den ökologischen Leistungs-
nachweis nach Art. 16 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezem-
ber 1998 (DZV, SR 910.13) erbringt oder einen Sömmerungsbetrieb
bewirtschaftet und die Voraussetzungen nach Art. 10 der Sömme-
rungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SöBV, SR 910.133) er-
füllt.
Die Änderung, der Entzug oder die Neuzuteilung von Kontingenten
werden von der zuständigen Administrationsstelle verfügt (Art. 10
Abs. 1 MKV). Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass ein
Produzent (Kontingentsabgeber) ein Kontingent für eine bestimmte
Dauer einem andern Produzenten „vermieten“ kann (Art. 3 Abs. 1
MKV; Art. 3 der Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 zur
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion [nachfol-
gend: Weisungen] des BLW) und dieses Kontingent mit der Verpflich-
tung übertragen wird, dass es dem Kontingentsabgeber rückübertra-
gen werden muss (Art. 3 Abs. 5 MKV). Sämtliche Kontingentsanpas-
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sungen sind durch die Administrationsstelle zu verfügen. Erst durch
diesen Entscheid erhält die im "Mietvertrag" vereinbarte Mengenüber-
tragung ihre Rechtswirkung (Art. 3 Abs. 1 MKV). Diese „Mietverträge“
gliedern sich in einen öffentlich-rechtlichen und einen privatrechtlichen
Teil. Im öffentlich-rechtlichen Teil vereinbaren die Parteien die zu über-
tragende Kontingentsmenge sowie den Zeitpunkt der Übertragung. Der
privatrechtliche Teil enthält Vereinbarungen zum Preis, zu den Konditi-
onen sowie weiteren, allenfalls mit der Übertragung verbundenen Leis-
tungen (ANDREAS WASSERFALLEN, Aktuelles zur Milchkontingentierung in:
Der bernische Notar, September 2006, S. 270).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Fall sei ver-
gleichbar mit dem publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. September 2007, weshalb auch in diesem Fall das Kontingent
zurückzuübertragen sei.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem publizierten
Grundsatzurteil vom 5. September 2007 (BVGE 2007/48) mit der Prob-
lematik der Rückübertragung „vermieteter“ Kontingente beim vorzeiti-
gen Ausstieg des "Kontingentsmieters" aus der Milchkontingentierung
auseinandergesetzt. In jenem Fall hatten die Vertragspartner einen
Formularvertrag unterschrieben. Dieser enthielt eine Klausel, wonach
eine Kopie der Kündigung der Administrationsstelle zuzustellen sei
und diese dann als Gesuch zur Rückübertragung des Milchkontingents
an den ursprünglichen Abgeber gelte. Dabei stellte sich zunächst die
Frage, ob mit dieser Klausel der „Vermieter“ des Kontingents ermäch-
tigt wurde, in Vertretung des „Mieters“ den Antrag an die Administrati-
onsstelle zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesbe-
züglich seine frühere Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2149/2006 vom 7. Mai 2007 E. 5.3 und B-2150/2006
vom 7. Mai 2007 E. 5.3), wonach diese Klausel einen Vertrag mit di-
rekter Vertretungsmacht zugunsten des „Vermieters“ darstelle. Wenn
der „Vermieter“ der Administrationsstelle eine Kopie der Kündigung
des Vertrags über die nicht endgültige Übertragung des Kontingents
zustelle, könne diese dem „Vermieter“ das Kontingent zurückübertra-
gen, ohne dass ein zusätzlicher schriftlicher Antrag des „Mieters“ um
Rückübertragung vorliegen müsse (BVGE 2007/48 E. 3.2.1 ff.).
3.2 Auch im vorliegenden Fall haben der Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegner für ihren Vertrag vom 23. August 2002 einen For-
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mularvertrag des Milchverbands Winterthur (Vertrag über die nichtend-
gültige Übertragung von Milchkontingenten [Miete I]) verwendet. Darin
enthalten ist in Ziff. 22 die vorerwähnte Klausel, dass die Einreichung
einer Kopie der Kündigung an die Administrationsstelle als Gesuch zur
Rückübertragung an den ursprünglichen Abgeber gelte.
3.2.1 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, eine
rechtsgültige Kündigung des "Mietvertrags" sei nie ausgesprochen
worden.
Die Parteien haben eine "Vermietung" des Kontingents bis mindestens
zum 30. April 2008 vereinbart. Dabei sollte sich der Vertrag ohne Kün-
digung stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern.
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem
Brief vom 28. April 2006 den "Kontingentsmietvertrag" vorzeitig auf
den 30. April 2007 gekündigt hat. Der Beschwerdegegner selber be-
stätigt mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2006, dass ihm das Kündi-
gungsschreiben zugegangen ist und er von dessen Inhalt Kenntnis er-
halten hat.
3.2.2 Gemäss Art. 266a Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) gilt eine Kündigung für den nächstmöglichen Ter-
min, wenn eine Partei eine Frist oder einen Termin nicht einhält. Da
der von den Parteien geschlossene Vertrag auf eine feste Dauer bis
zum 30. April 2008 lautet und eine Kündigungsmöglichkeit erst in Be-
zug auf allfällige Vertragsverlängerungen nach diesem Datum vorsieht,
muss sich der Beschwerdegegner die Kündigung auf den 30. April
2007 nicht gefallen lassen. Der Vorinstanz ist insofern zu folgen. Hin-
gegen hat der Beschwerdeführer mit der vorzeitigen Kündigung auf
den 30. April 2007 rechtzeitig und gültig auf den 30. April 2008 die
Kündigung ausgesprochen.
Das entsprechende Kündigungsschreiben vom 28. April 2006 ersetzt
daher ein Gesuch des Beschwerdegegners um Rückübertragung des
"vermieteten" Milchkontingents auf dieses Datum.
3.3 Die Erstinstanz hat dem Antrag auf Rückübertragung mit der Be-
gründung nicht entsprochen, der Beschwerdegegner sei per 1. Mai
2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen und verfüge über
kein Milchkontingent mehr. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz zu-
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nächst geschützt.
In ihrer Vernehmlassung und gestützt auf den vorerwähnten Grund-
satzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/48) führt
die Vorinstanz hingegen aus, ihr Entscheid sei dahingehend zu korri-
gieren, dass der Beschwerdegegner trotz seines Ausstiegs aus der
Milchkontingentierung per 1. Mai 2006 in der Lage und verpflichtet sei,
das auf ihn nicht endgültig übertragene Milchkontingent von 90'000 kg
per 1. Mai 2008 auf den Beschwerdeführer rückübertragen zu lassen.
Damit verbunden sei eine entsprechende Kürzung des Lieferrechts
und der Basismenge bei der Organisation Nordostmilch AG.
3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzent-
scheid 2007/48 fest, die Weisungen, wonach die vorzeitig aus der
Milchkontingentierung ausgestiegenen Produzenten für die ihnen vor
ihrem Ausstieg vorübergehend überlassenen Kontingente keine "Mie-
te" mehr bezahlen bzw. diese Kontingente nicht mehr rückübertragen
müssten, beruhten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage
und gingen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, die sie kon-
kretisieren sollten (BVGE 2007/48 E. 5 ff.). Im Weiteren stellte es fest,
dass bezüglich des Falles eines aus der Milchkontingentierung vorzei-
tig ausgestiegenen "Mieters" eine Lücke in der Verordnung über die
Milchkontingentierung bestehe (BVGE 2007/48 E. 8 ff.). Diese Lücke
schloss das Bundesverwaltungericht in analoger Weise zum Fall, wie
ihn Art. 9 der Verordnung vom 10. November 2004 über den Ausstieg
aus der Milchkontingentierung (VAMK, SR 916.350.4) regelt. Nach die-
ser Bestimmung verringert sich die Basismenge der Organisation
(vgl. Art. 6 VAMK), in welche ein Produzent im Talgebiet sein Kontin-
gent eingebracht hat, in dem Ausmass, wie sich das Kontingent des
Produzenten im Berggebiet erhöht, das ihm aufgrund des Ablaufs ei-
nes Aufzuchtvertrags mit dem Produzenten im Talgebiet (vgl. Art. 4
Abs. 1 Bst. b MKV) zurückübertragen wird. Diese analoge Auslegung
führte zum Ergebnis, dass auch bei einer Rückübertragung eines "ver-
mieteten" Kontingents der "gemietete" Anteil des Milchkontingents,
das der aus der Milchkontingentierung ausgestiegene "Mieter" in die
Organisation eingebracht hatte, an der Basismenge dieser Organisati-
on zu kürzen und entsprechend beim "Vermieter" wiederum zu erhö-
hen, resp. diesem zu restituieren war.
3.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt,
ergibt sich somit aus dieser Rechtsprechung, dass das "gemietete"
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Kontingent von 90'000 kg daher auch nach dem freiwilligen Ausstieg
des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung an den Be-
schwerdeführer zurückübertragen werden könnte. Weil der Beschwer-
degegner aber vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen
ist und sein Kontingent in die Basismenge einer Organisation einge-
bracht hat, wäre die Basismenge dieser Organisation, um die in Frage
stehende Kontingentsmenge zu kürzen und das Kontingent des Be-
schwerdeführers entsprechend zu erhöhen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechtsmittel
gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kassation
hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also das
streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökonomisch
das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorinstanzen
und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache befassen
muss (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 232, mit Verweis auf BGE 102 V 184). Ein reformatorischer
Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen erstmals zu entscheiden
sind, bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessensspielraum
einer Vorinstanz zu respektieren ist.
Im vorliegenden Fall erscheint die Sache insofern als nicht genügend
entscheidreif, als unklar ist, ob der Beschwerdeführer per 1. Mai 2008
die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Milchkon-
tingents erfüllt (beispielsweise die Anforderung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
MKV). Zu diesen Fragen hat sich die verfügende Erstinstanz nicht ge-
äussert, da sie das Übertragungsgesuch bereits wegen des Ausstiegs
des Beschwerdegegners aus der Milchkontingentierung abgelehnt hat.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sowie die Verfügung der
Erstinstanz sind daher lediglich zu kassieren und die Sache ist zur Ab-
klärung dieser Fragen und zum neuen Entscheid an die Erstinstanz
zurückzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfah-
renskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem
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vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als über-
wiegend, nicht aber als vollumfänglich obsiegende Partei zu betrach-
ten. Der Beschwerdegegner hat sich seinerseits mit einem Rechtsbe-
gehren am Verfahren beteiligt, mit dem er aber überwiegend unter-
legen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer ein Drittel
und dem Beschwerdegegner zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist mit dem von ihm geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu verrechnen.
Die Vorinstanz wird über die bei ihr angefallenen Kosten erneut zu
befinden haben.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei ihm eine Partei-
entschädigung auszurichten.
Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe not-
wendige Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer liess sich aber nicht anwaltlich vertreten und hat auch
keine anderen derartigen Kosten substantiiert (Art. 13 VGKE). Eine
Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen.
7.
Nach Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide auf dem Gebiet der
Landwirtschaft betreffend die Milchkontingentierung nicht mit Be-
schwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende
Entscheid ist damit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeent-
scheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontingentie-
rung vom 23. August 2007 sowie die Verfügung der Administrations-
stelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost vom
21. Juli 2006 werden aufgehoben.
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Die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Administrationsstelle der Ge-
nossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden zu zwei Drit-
teln, somit in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdegegner und zu
einem Drittel, ausmachend Fr. 500.-, dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Anteil des Beschwerdegegners von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen
ab Erhalt dieses Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen.
Der Anteil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm am 12. No-
vember 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Zur Regelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird
die Sache an die Regionale Rekurskommission Nr. 2 i.S. Milchkontin-
gentierung zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- den Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 37/06; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), 3003 Bern (B-Post)
- den Schweizer Milchproduzenten SMP, 3000 Bern 6 (B-Post)
- die Genossenschaft R:_______ (B-Post)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Versand: 27. Mai 2008
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