Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7090/2010
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien A._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HansJacob Heitz,
Beschwerdeführerin 1,
und
B._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Qualifikation des Spielautomaten "Super Competition"
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Spielautomat "Super Competition", Version TFSA06+1035F06",
ist rund 1.7 Meter hoch und mit einem Bildschirm, Münzeinwurf, Karten
und Münzausgabe, fünf Tasten (drei davon mit einer Funktion) und zwei
Starttasten ausgerüstet. Auf dem Automaten läuft das Spiel "Tutti Frutti",
ein virtuelles Walzenspiel. Der Spieler kann Münzen, Noten oder Jetons
einwerfen und der Automat zeigt anschliessend den Gegenwert des
eingeworfenen Geldes auf dem Bildschirm über der Bezeichnung
"Credits" an (Fr. 1. bzw. 1 Jeton = 10 "Credits").
Sobald "Credits" vorhanden sind, kann der Spieler mit einer Starttaste
das Walzenspiel starten (1 Spiel = 10 "Credits"). In der Folge lässt der
Automat die drei Walzen drehen und stoppt diese nach ein paar
Sekunden automatisch. Befindet sich auf der mittleren Linie ("Win Line")
eine Symbolkombination, wie sie im Gewinnplan auf der linken
Bildschirmseite aufgeführt ist, so hat der Spieler die aufgeführten Punkte
gewonnen und der Automat zeigt die entsprechende Anzahl auf dem
Bildschirm über der Bezeichnung "Points" an. Möglich sind auch weitere
Gewinnvarianten, wobei es sich diesbezüglich im Wesentlichen um
automatisch ablaufende oder durch die STARTTaste zu aktivierende
Spielphasen handelt, die zufällig auftreten und in jedem Fall zu einem
Gewinn führen. Ist die Symbolkombination nicht im Gewinnplan
aufgeführt, so ist das Spiel verloren und damit zu Ende. Solange ein
Guthaben bei den "Credits" angezeigt wird, wird der Einsatz für weitere
Spiele dort abgebucht. Steht das dortige Guthaben auf null, so wird der
Einsatz bei den "Points" abgebucht (1 Spiel = 10 "Points"). Der Spieler
kann die "Points" durch Drücken der PREISTaste auch in
kreditkartengrossen Karten auszahlen lassen (1 Karte = 10 "Points").
Ergänzend zum oben ausgeführten Basisspiel verfügt der "Super
Competition" über ein Risikospiel. Dabei hat der Spieler die Möglichkeit,
nach jedem Gewinn die erzielten Punkte zu riskieren. Der Spieler kann
durch Drücken der TEILENTaste die riskierten Punkte bestimmen oder
mittels STARTTaste das Risikospiel ablehnen. Entscheidet sich der
Spieler für das Risikospiel, geht dieses (bis zu einem Maximalbetrag von
2'500 Punkten) solange weiter, bis der Spieler keine Restpunkte mehr hat
oder den erzielten Gewinn behalten will und durch Drücken der START
Taste den Gewinn auf den Punktespeicher umbucht.
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A.b Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 forderte die Eidgenössische
Spielbankenkommission ESBK (Vorinstanz) die B._______ GmbH
(Beschwerdeführerin 2) auf, ihr bis zum 29. August 2008 den Automaten
"Super Competition" und die Unterlagen gemäss Art. 2 der Verordnung
des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele vom
24. September 2004 (Glücksspielverordnung, GSV, SR 935.521.21)
einzureichen.
Mit Fax vom 22. August 2008 teilte die Beschwerdeführerin 2 der
Vorinstanz mit, dass ihrer Ansicht nach letztere für das fragliche Gerät
nicht zuständig sei. Sie wünsche sodann eine anfechtbare Verfügung mit
einer Rechtsmittelbelehrung. Andernfalls sei klarzustellen, ob das
Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juli 2008 bereits als Verfügung zu
betrachten sei. Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte die
Vorinstanz fest, für die Prüfung des Spielautomaten "Super Competition"
zuständig zu sein und ordnete gleichzeitig die Vorführung des Automaten
sowie die Einreichung der Unterlagen gemäss Art. 2 GSV an.
A.c Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2008 gelangte die
Beschwerdeführerin 2 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2008 aufzuheben,
eventualiter die Unzuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung des
Automaten festzustellen sowie subeventualiter festzustellen, dass es sich
beim Automaten um eine elektronische Lotterie handle.
Am 16. Januar 2009 stellte die A._______ GmbH (Beschwerdeführerin 1)
unter anderem den Antrag, im Beschwerdeverfahren als Partei
zugelassen zu werden. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung
vom 30. Januar 2009 entsprochen.
Mit Urteil B8248/2008 vom 4. Juni 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerinnen verzichteten in der Folge auf den Weiterzug
an das Bundesgericht.
A.d Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 forderte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerinnen auf, einen Automaten "Super Competition" und
die Unterlagen gemäss Art. 2 GSV einzureichen. Die Unterlagen wurden
der Vorinstanz in der Folge vereinbarungsgemäss am 24. August 2009,
ein Automat am 29. September 2009 überbracht.
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Mit Verfügung vom 26. August 2010 qualifizierte die Vorinstanz den
Spielautomat "Super Competition" und faktisch gleiche Geräte als
Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998
(Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) und verbot deren Betrieb
ausserhalb von konzessionierten Spielbanken. Die Verfügung ging am
6. September 2010 bei der Beschwerdeführerin 1 sowie am 31. August
2010 bei der Beschwerdeführerin 2 ein.
B.
B.a Mit Beschwerde vom 28. September 2010 gelangte die
Beschwerdeführerin 1 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2010 sowie die
Qualifizierung des Spielautomaten "Super Competition, Version
TFSA06+1035F06" als ein dem Lotteriegesetz unterstellter Spielautomat.
Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Auflage, eine technische Ergänzungsprüfung vorzunehmen bzw.
vornehmen zu lassen. Subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren
solange zu sistieren, bis das Bundesgericht das angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1099/2007 in Sachen "Tactilo/Touchlot"
Automat gewürdigt habe. Dies jeweils unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen
auf den Standpunkt, dass der Spielautomat "Super Competition" nicht
dem Spielbankengesetz sondern dem Bundesgesetz betreffend die
Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
(Lotteriegesetz, LG, SR 935.51) zu unterstellen sei. So weise der "Super
Competition" alle Merkmale und gesetzlichen Kriterien einer
elektronischen Lotterie auf und sei somit ein Automat, der ganz im Sinne
des Lotteriespiels in Gastwirtschaften aufgestellt werden könne, damit der
Wirt seinen Gästen ein Unterhaltungsspiel anbieten könne, bei welchen
die Gäste einen Konsumgutschein gewinnen und vor Ort einlösen
können. Der Wirt veranstalte somit für seine Gäste einen Wettbewerb
bzw. eine Lotterie, wodurch es sich beim "Super Competition" um eine
sogenannte "Kleinlotterie" handle. Die rechtlichen Anforderungen an
"Kleinlotterien" könnten nicht dieselben sein wie jene für "Grosslotterien".
Beim "Super Competition" sei des Weiteren der Zufall für den Betreiber
ausgeschlossen und die Planmässigkeit gegeben. Der Veranstalter wisse
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im Voraus um den jedenfalls verbleibenden Gewinn, die Lotterie könne
somit für ihn garantiert nicht ruinös werden.
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich das Prüfverfahren
der Vorinstanz und dabei insbesondere die Nichtberücksichtigung der
Berichte von international anerkannten Prüflabors sowie die
Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen. Auch verfahre die
Vorinstanz nach dem willkürlichen Rezept "im Zweifel für Qualifikation als
Glücksspiel bzw. für Unterstellung unter das Spielbankengesetz". Zudem
müsse der Fall "Tactilo/Touchlot" für die vorliegende Beschwerde eine
präjudizielle Wirkung haben. Dadurch, dass vorliegend das Lotteriegesetz
anwendbar sei, seien die Kantone für die Prüfung des Automaten
zuständig und nicht die Vorinstanz. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin 1 auch die ihrer Ansicht nach zu hohen erhobenen
Gebühren.
B.b Mit Beschwerde vom 30. September 2010 gelangte die
Beschwerdeführerin 2 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2010,
"rücksichtlich Disp. Ziff. 1, 2 und 3". Des Weiteren sei festzustellen, dass
der Spielautomat "Super Competition" weder dem Spielbankengesetz
noch dem Lotteriegesetz unterstellt sei. Demzufolge sei auch
festzustellen, dass der Spielautomat "Super Competition" ausserhalb von
konzessionierten Spielbanken betrieben werden könne. Dies jeweils unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert in ihrer Beschwerde
dahingehend, dass im vorliegenden Fall weder das Spielbankengesetz
noch das Lotteriegesetz anwendbar sei. So trage das Spiel den
Charakter eines Wettbewerbs und man könne begrifflich höchstens mit
"Kleinlotterie" oder "Lokallotterie" operieren. Mit diesem kleinen internen
Wettbewerb ermögliche der Wirt seinen Gästen den Gewinn von
Gutscheinen und bewerbe damit sein Lokal. Ein Automat der fraglichen
Art habe dementsprechend nichts in einem Casino zu suchen. Da es sich
um ein Gerät handle, welches ohne Einsatz betrieben werden könne,
entfalle zudem der vom Gesetz verlangte Glücksspielcharakter. Letzteres
sei auch der Fall, da eine jederzeitige Gratisteilnahme am Spiel
gewährleistet sei, wodurch insbesondere auch nicht von
Sozialschädlichkeit bzw. sozialschädlichen Auswirkungen gesprochen
werden könne. Schliesslich sei auch das Kriterium der Planmässigkeit
erfüllt. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert im Weiteren grundsätzlich das
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Prüfverfahren der Vorinstanz und dabei insbesondere auch die
Nichtberücksichtigung der Berichte von international anerkannten
Prüflabors sowie die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen.
C.
C.a Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 nahm die Vorinstanz
Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und beantragt die
Weiterführung des Verfahrens sowie die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
Für die Vorinstanz handle es sich beim Automaten "Super Competition"
mitnichten um ein Unterhaltungsspiel. So weise der Automat die gleichen
Charakteristiken wie der "Tropical Shop" auf, welcher gemäss Urteil
2C_442/2007 des Bundesgerichts vom 19. November 2007 als
Geldspielautomat taxiert wurde. Wie beim "Tropical Shop" bestehe
zudem beim "Super Competition" die Gefahr, innert kürzester Zeit relativ
grosse Summen zu verlieren, so dass die Spieler am "Super Competition"
den Schutz des Gesetzes verdienen würden. Massgeblich für die
Qualifikation einer Lotterie sei zudem das Vorliegen einer Planmässigkeit,
mit welcher der Veranstalter sein eigenes Risiko vollständig ausschliesse.
Eine blosse Risikobegrenzung reiche indessen nicht. Daher liege im
vorliegenden Fall keine lotterierechtliche Planmässigkeit vor und genau
darin liege unter anderem auch der Unterschied zum Fall "Tactilo".
Generell handle es sich bei diesen beiden Fällen um unterschiedliche
Sachverhalte, da der "Super Competition" nicht die gleichen
Funktionsweisen aufweise wie der "Tactilo". Der Vorinstanz könne zudem
keinesfalls eine unzureichende Feststellung des Sachverhaltes
vorgeworfen werden. So sei ein Zertifizierungsverfahren ausschliesslich
für Geldspielautomaten normiert, die für den Betrieb in Spielbanken
vorgesehen seien. Die Berichte der Prüflabors seien daher als Auskunft
von privaten Dritten zu betrachten und entsprechend zu würdigen.
Schliesslich sei das Prüfungsverfahren in keinster Weise zu
beanstanden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 12. November 2010 nahm die Vorinstanz
Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 und beantragt die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie betont dabei, dass die
blosse Möglichkeit einzelner Gratisteilnahmemöglichkeiten nichts am
Schutzbedarf des Spielpublikums gegenüber Geldspielautomaten ändere.
Vielmehr habe der Gesetzgeber den Betrieb sämtlicher
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Glücksspielautomaten ausserhalb von Casinos verbieten wollen,
unabhängig von der Frage der Einsatzhöhe oder den
Höchstgewinnmöglichkeiten. Des Weiteren sei für die Qualifikation einer
Lotterie das Vorliegen einer Planmässigkeit massgebend, mit welcher der
Veranstalter sein eigenes Risiko vollständig ausschliesse. Eine blosse
Risikobegrenzung reiche indessen nicht. Daher liege im vorliegenden Fall
keine lotterierechtliche Planmässigkeit vor und das Lotteriegesetz sei
somit nicht anwendbar.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 wurden die
Verfahren B7090/2010 (Beschwerdeführerin 1) und B7118/2010
(Beschwerdeführerin 2) vereinigt und unter der vereinigten
Verfahrensnummer B7090/2010 weitergeführt.
D.
D.a Mit Replik vom 23. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin 1 an
ihren Anträgen und hauptsächlichen Begründungen vom 28. September
2010 fest. Sie rügt dabei unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs
auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). So führe das aktuelle Verfahren dazu, dass
Gesuchsteller, die bei der Vorinstanz ein Gerät einliefern würden,
geradezu systembedingt immer damit rechnen müssten, dass letzteres
als Glücksspielautomat qualifiziert werde, da die Vorinstanz im Zweifel
immer für die Qualifikation als Glücksspielautomat entscheide. Zudem
liege ein Verstoss gegen Art. 8 BV vor, da die Vorinstanz mit ihrer
intransparenten Prüfpraxis gegen das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung bzw. die Rechtsgleichheit verstossen würde. Schliesslich sei
beim "Super Competition" die Möglichkeit zur Gratisteilnahme gegeben
und das Unternehmerrisiko genau kalkulierbar. Auch müsse man immer
eine gewisse unternehmerische Eigenverantwortung zubilligen. Die
Forderung, wonach das Risiko bis auf den Rappen genau bestimmt
werden können müsse, mute geradezu weltfremd an und sei schlicht
unverhältnismässig.
Gegeben sei weiter auch die Planmässigkeit. Die Vorinstanz stelle
vielmehr übertrieben extensive Anforderungen an diesen Begriff und
handle daher unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich, im Resultat gar
willkürlich und verletze somit Art. 9 BV. Abschliessend bekräftigt die
Beschwerdeführerin 1 ihre Ansicht, dass das Prüfverfahren der
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Vorinstanz eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV darstelle, willkürlich sei und eine rechtsungleiche
Behandlung vorliege. Auch sei der "Tropical Shop" nicht massgebliche
Entscheidungsgrundlage für den "Super Competition". Dieser Verweis sei
vielmehr ein starkes Indiz für die Voreingenommenheit der Vorinstanz. Es
bestünde mitnichten eine Gefahr, innert kürzester Zeit relativ grosse
Summen zu verlieren. Vielmehr mache es ganz den Anschein, als ob die
Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Exempel statuieren, ein
Präjudiz provozieren wolle.
D.b Mit Replik vom 8. März 2011 hält die Beschwerdeführerin 2 an ihren
Anträgen und hauptsächlichen Begründungen vom 30. September 2010
fest. Ihrer Ansicht nach überdehne die Vorinstanz den Geltungsbereich
von Art. 2 Abs. 1 lit. c SBG. Mit der jederzeitigen Möglichkeit einer
Gratisteilnahme am Wettbewerb sei zweifellos dem "Requisit des
« Vorbeugens »" Genüge getan. Zufolge Gratisteilnahme unterliege der
"Super Competition" nicht dem Lotteriegesetz. Des Weiteren sei für den
Veranstalter das Risiko genau bestimmbar und das Element der
Planmässigkeit gegeben. Schliesslich dürfe man nicht übersehen, dass
es im vorliegenden Fall um Geringfügigkeiten gehe. So finde man
Spielsüchtige nicht vor einem Automaten wie dem "Super Competition"
sondern im Casino. Wenn geschaut werde, was an Wettbewerben in der
Schweiz offenbar problemlos angeboten werde, dann erscheine ganz
offensichtlich auch die Rechtsgleichheit sowie die Verhältnismässigkeit
verletzt.
E.
Mit Duplik vom 1. April 2011 nahm die Vorinstanz Stellung zu den
Repliken der beiden Beschwerdeführerinnen und hält an der
vollumfänglichen Abweisung der Beschwerden fest. Sie betont dabei,
dass ein Zertifizierungsverfahren lediglich für Geldspielautomaten
normiert sei, die für den Betrieb in Spielbanken vorgesehen seien. Eine
Akkreditierung der Institute erfolge denn auch ausschliesslich für diese
Prüfung. Auch bekräftigt sie ihre Argumentation dahingehend, dass das
Kriterium der Planmässigkeit den Ausschluss des eigenen Spielrisikos
des Veranstalters verlange und dass eine blosse Reduktion des
(Geschäfts)Risikos hierfür nicht genüge. Somit sei die Planmässigkeit
beim "Super Competition" nicht gegeben. Schliesslich könne ihr keine
unzureichende Feststellung des Sachverhaltes und keine
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Verfahrensfehler vorgeworfen werden. Daher erübrige sich in diesem
Zusammenhang auch die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, eine detaillierte Aufstellung
des jeweiligen Zeitaufwands und der angewendeten Stundenansätze der
involvierten Personen im Verfahren für den Zwischenentscheid sowie im
Hauptverfahren einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz
mit Schreiben vom 2. Mai 2011 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021). Dazu gehören auch die Verfügungen der
Vorinstanz, welche diese im Rahmen des Vollzugs des Bundesgesetzes
über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998
(Spielbankengesetz, SBG, SR 935.52) erlässt. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 26. August 2010 ist demgemäss eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 Abs.1 VwVG. Es liegt kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerden im Sinne der Art. 31 und 33 lit. f VGG
zuständig.
1.2 Als Adressatinnen der Verfügung sind die Beschwerdeführerinnen
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden
beiderseits gewahrt (vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Die
Vertretungsvollmachten liegen vor, die Kostenvorschüsse wurden
geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist
auf die Beschwerden einzutreten.
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2.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Beschwerde vom
28. September 2010 unter anderem die Sistierung des Verfahrens, bis
das Bundesgericht das angefochtene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B1099/2007 vom 18. Januar 2010 in Sachen
"Tactilo/Touchlot"Automat gewürdigt habe.
Mit Urteil 2C_186/2010 hat das Bundesgericht am 18. Januar 2011 in
Sachen "Tactilo/Touchlot"Automat entschieden. Auf den
Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin 1 ist somit nicht mehr
einzutreten.
3.
Das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile wird durch das
Spielbankengesetz geregelt (Art. 1 Abs. 1 SBG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 1 Abs. 2 SBG die Vorschriften des Bundesgesetzes
betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni
1923 (Lotteriegesetz, LG, SR 935.51). Es stellt sich somit in einem ersten
Schritt die Frage, ob der "Super Competition" dem Lotteriegesetz
untersteht.
3.1 Als Lotterie gilt gemäss Art. 1 Abs. 2 LG "jede Veranstaltung, bei der
gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines
Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in
Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder
Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern
oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird".
Den Lotterien gleichgestellt sind unter anderem gemäss Art. 43 Ziff. 3 der
Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten vom 27. Mai 1924 (Lotterieverordnung, LV,
SR 935.511) "die Aufstellung und der Betrieb von Verkaufs sowie von
Spielapparaten, die weder Geld noch geldvertretende Gegenstände
abgeben, sofern es wesentlich vom Zufall abhängt, ob der gegen
Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in
Aussicht gestellte Gewinn anfällt oder von welcher Art oder von welchem
Wert er ist".
3.2
3.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, muss das Lotterie
Merkmal der Planmässigkeit sowohl bei der Lotterie als auch bei der
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lotterieähnlichen Unternehmung (z.B. im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 LV)
erfüllt sein. Die Planmässigkeit ist dabei das entscheidende Kriterium, um
die Lotterien und die lotterieähnlichen Unternehmungen vom Glücksspiel
im Sinne des Spielbankengesetzes zu unterscheiden. Eine
Veranstaltung, bei welcher über den Gewinn nicht planmässig
entschieden wird, ist keine Lotterie beziehungsweise lotterieähnliche
Unternehmung, sondern allenfalls ein Glücksspiel im Sinne des
Spielbankengesetzes (BGE 132 IV 76 E. 4.2.1).
3.2.2 Planmässigkeit im Sinne des Lotteriegesetzes liegt vor, wenn der
Veranstalter sein eigenes Spielrisiko ausschliesst, sich also nicht dem
Zufall unterwirft (BGE 132 IV 76 E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin 1 genügt es nicht, das unternehmerische Risiko
einzugrenzen. Dieses muss vielmehr auf einen exakten Betrag
bestimmbar sein (BGE 99 IV 25 E. 5a). An dieser Sichtweise hat das
Bundesgericht in konstanter Praxis bis heute festgehalten (vgl. zuletzt
explizit in BGE 137 II 164 E. 4). Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die
SwisslosLose verwiesen, bei welchen jeweils die Spielreglemente
Auszahlungs und Trefferquote auf zwei Stellen nach dem Komma genau
sowie die Plansumme und der Auszahlungsbetrag auf den Franken
genau angegeben werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin 1 erweist sich das Festhalten der Vorinstanz an der
langjährigen, konstanten bundesgerichtlichen Praxis weder als
unverhältnismässig noch als rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
3.2.3 Der "Super Competition" bietet den Spielerinnen und Spielern sechs
verschiedene Einsatzmöglichkeiten (Fr. 0.50, Fr. 1., Fr. 2., Fr. 3., Fr. 4.
und Fr. 5.). Der Automat verfügt über eine Haupttabelle, dessen
Positionen die Gewinne und Verluste für 10'000 Spiele abspeichert. Pro
Einsatzmöglichkeit generiert der Automat zwei Gewinntabellen, welche
die gleichen Gewinne, aber auf unterschiedlichen Positionen enthalten.
Somit existieren pro Einsatzmöglichkeit jeweils zwei Tabellen mit je
10'000 Positionen. Nach jedem Spiel erfolgt eine zufällige Umschaltung
zwischen diesen beiden Tabellen.
Das Risikospiel verfügt über 1'382 Einsatzmöglichkeiten. Für jede dieser
Einsatzmöglichkeiten bestimmt eine separate Tabelle mit je
1'000 Positionen, ob ein Gewinn oder Verlust resultiert.
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3.2.4 Der Beschwerdeführerin 1 ist insoweit zuzustimmen, als dass es
prinzipiell irrelevant ist, ob es pro Einsatzmöglichkeit eine oder zwei
Tabellen gibt. Aus der Haupttabelle lässt sich das unternehmerische
Risiko für 10'000 Spiele exakt berechnen ("Grundrisiko"). Da die beiden
Gewinntabellen pro Einsatzmöglichkeit jeweils auf der Haupttabelle
beruhen und lediglich die Positionen verändert werden, ergibt sich pro
Einsatzmöglichkeit ein unternehmerisches Risiko von "Grundrisiko" x 2.
Davon ausgehend liesse sich nun ein Gesamtrisiko pro
Einsatzmöglichkeit in Franken berechnen, welches bei jeder
Einsatzmöglichkeit jeweils nach 20'000 Spielen ("Spieldurchgang") immer
dasselbe sein müsste.
Im Gegensatz zu einer "ordentlichen" Lotterie ist es nun aber so, dass
beim "Super Competition" die Gewinntabellen nie zum selben Zeitpunkt
abgearbeitet sind und somit kein eigentliches Ende eines
Spieldurchgangs stattfindet. Dies ganz im Gegensatz zum bereits
erwähnten Beispiel der SwisslosLose, wo ein Spieldurchgang jeweils
endet mit dem Verkauf des letzten verfügbaren Loses bzw. dem letzten
Verkaufstermin einer Losserie. Beim "Super Competition" wird jeweils
nach dem Abarbeiten einer Gewinntabelle sowohl im Basis als auch im
Risikospiel umgehend eine neue erstellt. Dies hat beim Basisspiel neben
dem Fehlen eines eigentlichen Spieldurchgangendes insbesondere auch
zur Folge, dass das Gesamtrisiko pro Einsatzmöglichkeit in Franken nach
20'000 Spielen immer variiert. Hinzu kommt, dass die Gewinne des
Spielers massgeblich von seinem Erfolg im Risikospiel abhängen. Auch
wenn das unternehmerische Risiko beim "Super Competition" ungefähr
bestimmbar bleibt, so genügt dies dennoch nicht, um von einer
"Planmässigkeit" im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 3.2.2) sprechen zu
können.
Genau darin liegt auch der Unterschied zum "Tactilo"Entscheid des
Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2010 vom 18. Januar
2011). Der "Tactilo" ist im Grundsatz nichts mehr als ein mobiles
Transportmittel für Lose, welche die "Société de la Loterie de la Suisse
Romande" anbietet. Diese sind bei den Verkaufsstellen auch in der
konventionellen Printvariante erhältlich, können aber über den "Tactilo"
nun auch virtuell gespielt werden, was allerdings nichts an der
grundsätzlichen Art des Spiels ändert (vgl. diesbzgl. zusammenfassend
das "Tactilo"Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1099/2007 vom
18. Januar 2010 E. 7.2 sowie die Spielreglemente des "Tactilo" unter
> Points de vente > Règlements > Règlements des jeux
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Seite 13
disponibles uniquement dans les points de vente > Jeux de grattage:
Billets à gratter sous forme éléctronique > Règlement des jeux du
Tactilo). Die unter E. 3.2.2 gemachten Ausführungen und damit auch die
Planmässigkeit sind daher auch bei den über den "Tactilo" spielbaren
Losen gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_186/2010 vom
18. Januar 2011 E. 7.3), und der "Tactilo"Entscheid somit entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin 1 gerade kein Präjudiz für den "Super
Competition".
3.3 Wie zuvor aufgezeigt, mangelt es beim "Super Competition" bereits
an der Voraussetzung der Planmässigkeit. Somit kann die Frage der
rechtlichen Folgen einer Gratisteilnahmemöglichkeit im vorliegenden Fall
offen gelassen werden.
3.4
Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit der Frage, ob
der "Super Competition" dem Lotteriegesetz untersteht, auch, dass es die
Vorinstanz nicht für nötig erachtet habe, sich mit den von den
Beschwerdeführerinnen zur Verfügung gestellten Berichten zu befassen
und auseinanderzusetzen. So habe die Vorinstanz insbesondere zu
Unrecht den Prüfbericht der C._______ SA (nachfolgend: C._______)
vom 4. Dezember 2008 nicht berücksichtigt, welcher zum Schluss
gekommen sei, dass es sich beim "Super Competition" um eine
elektronische Lotterie handle. Letzteres werde auch von der D._______
SL mit Begleitschreiben zum C._______Prüfbericht vom 5. Dezember
2008 sowie von der E._______ AG mit Stellungnahme vom
23. September 2010 bestätigt, welche von den Beschwerdeführerinnen
zu den Akten gelegt wurden. Die Beschwerdeführerinnen rügen somit
eine fehlerhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz.
3.4.1 Art. 6 Abs. 1 SBG i.V.m. Art. 61 Abs. 4 der Verordnung über
Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004
(Spielbankenverordnung, VSBG, SR 935.521) i.V.m. Art. 58 Abs. 2 der
Verordnung des EJPD über Überwachungssysteme und Glücksspiele
vom 24. September 2004 (Glücksspielverordnung, GSV, SR 935.521.21)
sieht unter anderem ein Zertifizierungsverfahren für
Glücksspielautomaten vor. Letztere sind Geräte, die ein Glücksspiel
anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG)
und nur in konzessionierten Spielbanken betrieben werden dürfen (vgl.
Art. 4 Abs. 1 SBG). Die Zertifizierung ist dabei unter anderem eine
Bedingung dafür, dass der betreffende Glücksspielautomat überhaupt in
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einer Spielbank aufgestellt werden darf (Art. 35 Abs. 3 GSV). Das
Zertifizierungsverfahren bewirkt zudem, dass, falls ein für den Betrieb in
Spielbanken vorgesehener Geldspielautomat von einer anerkannten
Prüfstelle entsprechend zertifiziert wurde, er in der Folge nicht mehr der
Vorinstanz vorgeführt werden muss (Art. 62 lit. a VSBG).
Die Beschwerdeführerinnen sehen den "Super Competition" gemäss
eigenen Aussagen explizit nicht für den Betrieb in Spielbanken vor.
Zertifizierungsverfahren für andere Automaten als Glücksspielautomaten
sind vom Gesetzgeber jedoch keine vorgesehen worden, so
insbesondere auch nicht im Bereich der Lotteriegesetzgebung oder der
Glücksspielverordnung. Auch wenn man sich der Meinung der
Beschwerdeführerin 1 anschliessen würde, dass es aus heutiger Sicht
und insbesondere auch vor dem Hintergrund der heutigen
technologischen Möglichkeiten und dem verstärkten Aufkommen von
elektronischen Lotterien unbefriedigend sei, dass es für elektronische
Lotteriegeräte kein solches Zertifizierungsverfahren gibt, so bleibt
dennoch festzuhalten, dass es dem Gesetzgeber obliegt, diese Lücke zu
schliessen, wenn er dies denn für sinnvoll erachten sollte. Für eine
allfällige richterliche Lückenfüllung bleibt in dieser Frage kein Raum.
3.4.2 Bei der Würdigung der Beweise ist die Behörde keinen Regeln
unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember
1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Demnach hat die Behörde alle
erhobenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zu Art. 19
VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, S. 403, Rz. 14 f.). Ebenfalls in die
Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind Parteigutachten, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (WALDMANN/WEISSENBERGER, a.a.O., S. 403, Rz. 16). Mangels
Vorliegen eines Zertifizierungsverfahrens kommt den von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten Prüfberichten im vorliegenden Fall
kein erhöhter Beweiswert zu. Sie waren jedoch von der Vorinstanz als
Parteigutachten in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Art. 12 VwVG hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen hat (Untersuchungsgrundsatz). Die Behörde hat
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dabei im Rahmen des Zumutbaren den entscheiderheblich
erscheinenden Umständen nachzugehen. Entscheid bzw.
rechtserheblich sind alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen
Voraussetzungen der anwendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, Kommentar zu Art. 12 VwVG, in:
Waldmann/Weissenberger, a.a.O., S. 258 f., Rz. 27 f.). Es steht ihr denn
auch frei, interne Gutachten zur Einordnung der Spielautomaten
einzuholen und diese ebenfalls in der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen. Da es sich dabei jedoch um ein internes Gutachten
handelt, hat auch dieses im Gegensatz zu eigentlichen
Sachverständigengutachten keinen erhöhten Beweiswert (CHRISTOPH
AUER, Kommentar zu Art. 12 VwVG, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, S. 216,
Rz. 55).
3.4.3 Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die
Vorinstanz eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen oder den
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hat.
Wie die technische Geräteanalyse vom 14. Dezember 2009 aufzeigt und
die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 28. September 2010
selber bestätigt, wurde der C._______Prüfbericht selbst von den
internen Gutachtern berücksichtigt (Ziff. 3.4 der technischen
Geräteanalyse). Aus den dem Gericht vorliegenden Akten sind zudem
keine Hinweise erkennbar, dass die Vorinstanz die ihr vorliegenden
Berichte nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen hat, anerkannte sie
doch den Beweiswert der Berichte als Parteigutachten ausdrücklich in
ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010. Dass dies jedoch nicht
bedeutet, dass die Vorinstanz den in den Berichten gemachten
Ausführungen zwangsläufig zu folgen hätte, ergibt sich bereits aus deren
Status eines Parteigutachtens. Zudem ist anzumerken, dass auch wenn
der C._______Prüfbericht das auf dem "Super Competition" laufende
Spiel "Tutti Frutti" pauschal als "electronic lottery (…) with the appearance
of a video slot machine" einordnet, er sich dennoch in keinster Art und
Weise materiell zu sachverhaltsrelevanten Fragen hinsichtlich der
rechtlichen Einordnung des "Super Competition" im Rahmen des
anwendbaren Schweizer Spielbanken und Lotterierechts äussert.
Gleiches gilt für das Begleitschreiben der D._______ SL zum C._______
Prüfbericht vom 5. Dezember 2008, welches lediglich ihre Interpretation
des Prüfberichts darstellt.
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Aus der von der Vorinstanz eingereichten Kostenaufstellung ist
ersichtlich, dass die Ingenieure den "Super Competition" im Oktober und
November 2009 einer eingehenden Prüfung unterzogen haben. Die in der
technischen Geräteanalyse von Fachspezialisten gemachten
Ausführungen geben genügend Aufschluss über die im vorliegenden Fall
relevanten Sachverhaltsfragen, so dass die Vorinstanz nicht gehalten
war, ein zusätzliches Gutachten eines externen Sachverständigen in
Auftrag zu geben. Konkrete Anzeichen hinsichtlich einer von der
Beschwerdeführerin 1 in den Raum gestellten möglichen Befangenheit
der Verfasser der Geräteanalyse oder anderer Anzeichen, welche eine
Berücksichtigung dieses internen Gutachtens als unzulässig erscheinen
lassen, sind keine ersichtlich. Auch muss angemerkt werden, dass der
C._______Prüfbericht die bisherigen Erkenntnisse dahingehend
bestätigt, dass das Erfordernis der Planmässigkeit im Sinne des
Lotteriegesetzes (vgl. E. 3.2.2) beim "Super Competition" nicht erfüllt
wird. Gleiches gilt auch für die von den Beschwerdeführerinnen zu den
Akten gelegte Stellungnahme der E._______ AG. Zudem bestätigt der –
wie die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 28. September
2010 selber anerkennt von der Vorinstanz in ihre Prüfungen
miteinbezogene – Bericht des Programmierers ausdrücklich, dass es
nicht möglich sei, die Auszahlungsquote genau zu berechnen (S. 3).
Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen sowie der dem Gericht
vorliegenden Unterlagen kann im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin 1 beantragte
Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens verzichtet
werden. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es sich beim
"Super Competition" und faktisch gleichen Geräten weder um eine
Lotterie noch um eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne des
Lotteriegesetzes bzw. der Lotterieverordnung handelt. Letztere
Bestimmungen sind somit auf den "Super Competition" und faktisch
gleiche Geräte nicht anwendbar.
4.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim "Super
Competition" um ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes
handelt.
4.1
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4.1.1 Wer einen Geldspielautomaten in Verkehr setzen will, muss ihn vor
der Inbetriebnahme der Vorinstanz vorführen (Art. 61 Abs. 1 VSBG). Die
Vorinstanz entscheidet in der Folge darüber, ob es sich um einen
"Glücksspielautomaten" handelt, der nur in konzessionierten Spielbanken
betrieben werden darf (vgl. Art. 4 Abs. 1 SBG), oder um einen
"Geschicklichkeitsspielautomaten", für dessen Zulassung die Kantone
zuständig sind (Art. 106 Abs. 4 BV). Ausnahmen von der Vorführpflicht
sind in Art. 62 VSBG geregelt. Die im vorliegenden Fall relevante und
bereits unter E. 3.4.1 erwähnte Ausnahme von Art. 62 lit. a VSBG liegt
beim "Super Competition" nicht vor, da die Beschwerdeführerinnen den
Automaten gemäss eigenen Aussagen explizit nicht für den Betrieb in
Spielbanken vorsehen.
4.1.2 Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und
über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 26. Februar 1997
umfasst der Begriff "Geldspielautomat" ausnahmslos alle Spielgeräte, "an
denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den
wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im
Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines
anderen vermögenswerten Vorteils endet" (BBl 1997 III 169; vgl. Art. 3
Abs. 1 SBG).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem von den
Beschwerdeführerinnen nicht angefochtenen und damit rechtskräftig
gewordenen Urteil B8248/2008 vom 4. Juni 2009 ausführte (E. 3.2.2),
handelt es sich beim "Super Competition" um einen Geldspielautomaten
im Sinne des Spielbankengesetzes, da der Automat jederzeit und
unabhängig von allfälligen Gratisteilnahmen mittels Geldeinwurf bespielt
werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2007
vom 13. November 2007 E. 5.2) und es auch im vorliegenden Verfahren
unbestritten ist, dass in der Folge ein automatischer Spielablauf ausgelöst
wird, welcher im Gewinnfall einen vermögenswerten Vorteil (vor Ort
einlösbarer Konsumgutschein) erwarten lässt. Es stellt sich somit lediglich
noch die Frage, ob es sich beim "Super Competition" um einen
"Glücksspielautomaten" oder einen "Geschicklichkeitsspielautomaten"
handelt.
4.2
4.2.1 "Glücksspielautomaten" sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten,
das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG).
B7090/2010
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Demgegenüber sind "Geschicklichkeitsspielautomaten" Geräte, die ein
Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft
und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt (Art. 3
Abs. 3 SBG).
4.2.2 Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Glücksspiel und
Geschicklichkeitsautomaten hat das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 63 VSBG in der
Glücksspielverordnung Kriterien festgelegt. So liegt gemäss Art. 1 GSV
ein Geschicklichkeitsautomat namentlich vor, wenn:
a. der Gewinn sich proportional zur Geschicklichkeit einer Spielerin oder
eines Spielers während der gesamten Spieldauer erhöht;
b. kein Gewinn erlangt werden kann, falls die Spielerin oder der Spieler
keinen Einfluss auf den Spielverlauf nimmt;
c. beim Blindspiel die Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, geringfügig
ist;
d. der Spielautomat nicht über eine vorgegebene Auszahlungsquote
verfügt;
e. die Spieldurchführung transparent ist;
f. dem Spiel ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger
Unterhaltungswert zukommt.
4.2.3 Gemessen an den oben aufgeführten Kriterien kann beim "Super
Competition" nicht von einem Geschicklichkeitsautomaten im Sinne des
Spielbankengesetzes i.V.m. der Glücksspielverordnung gesprochen
werden.
Auch wenn der "Super Competition" vereinzelte Interaktionselemente
aufweist, so beschränkt sich sein Unterhaltungswert doch im
Wesentlichen auf die Gewinnerwartungshaltung. Nicht zuletzt auch unter
Berücksichtigung der heutigen technischen Möglichkeiten in Bezug auf
Spielautomaten sowie der äusserst kurzen Spieldauer, genügt dies nicht,
um einen von der Gewinnmöglichkeit unabhängigen Unterhaltungswert
im Sinne von Art. 1 lit. f GSV zu bejahen. Auch hat der Spieler kaum
Möglichkeiten, durch seine eigene Geschicklichkeit den Spielablauf
positiv zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Basisspiel läuft nach dem
Startvorgang automatisch ab und das Risikospiel hat weniger mit der
Geschicklichkeit des Spielers als vielmehr mit seiner Risikofreude zu tun,
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wodurch auch das Kriterium von Art. 1 lit. a GSV nicht erfüllt wird. Denn
für die Bejahung des letztgenannten Kriteriums ist notwendig, dass der
Gewinn "in unverkennbarer Weise" von der Geschicklichkeit des Spielers
abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2001 vom 27. Februar 2002
E. 6.3), was beim "Super Competition" nicht der Fall ist. Aus den
bisherigen Ausführungen ergibt sich des Weiteren, dass es einem Spieler
durchaus möglich ist, ohne Einfluss auf den Spielverlauf, mit blosser
Auslösung des Spielstarts, Gewinne zu erlangen, dies selbst im
Blindspiel, womit auch die Kriterien von Art. 1 GSV lit. b und c nicht erfüllt
werden. Dass der "Super Competition" nicht über eine vorgegebene
Auszahlungsquote im Sinne von Art. 1 lit. d GSV verfügt, wurde bereits
unter E. 3.2.4 festgestellt.
Selbst wenn man nun den Beschwerdeführerinnen zugutehalten würde,
dass die Spieldurchführung transparent im Sinne von Art. 1 lit. e GSV
wäre bzw. dass diese Transparenz durch zusätzliche
Informationsangaben verbessert werden könnte, so vermag die Erfüllung
dieses Kriteriums die Nichterfüllung der anderen Kriterien nicht
aufzuwiegen. Der "Super Competition" und faktisch gleiche Geräte sind
daher als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG i.V.m.
Art. 1 GSV zu qualifizieren, die nur in konzessionierten Spielbanken
betrieben werden dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 1 SBG).
5.
Mit ihren Hinweisen auf die kaum mehr überblickbaren Angebote von
Gewinnspielen in den Medien (sei dies nun elektronisch oder Print) rügen
die Beschwerdeführerinnen zudem eine Verletzung der Rechtsgleichheit
im Sinne von Art. 8 BV. Sie verkennen dabei jedoch, dass es
grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 119, Rz. 518,
m.w.H.). Das Vorliegen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis,
welche in Ausnahmefällen einen solchen Anspruch gewähren könnte,
liegt im vorliegenden Fall nicht vor, sind doch genügend Fälle bekannt, in
welchen die jeweils zuständigen Behörden unzulässigen Gewinnspielen
insbesondere im TVBereich nachgegangen sind und diese sanktioniert
haben (vgl. zur Veranschaulichung zuletzt z.B. Urteil des Bundesgerichts
6B_775/2009 vom 18. Februar 2010 sowie Urteil des Bundesgerichts
6B_697/2009 vom 30. März 2010 oder zuvor schon z.B. BGE 132 II 240).
Zudem ist diesbezüglich anzumerken, dass die Verfolgung und
Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz den
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Seite 20
Kantonen obliegt (Art. 47 LG) und die Vorinstanz lediglich für die
Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz
zuständig ist (Art. 48 Abs. 1 u. 2 SBG).
6.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin 1 die Kostenregelung vor der
Vorinstanz und bezeichnet die auferlegten Kosten als unangemessen und
generalpräventiv.
6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 SBG erhebt die Vorinstanz für ihre
Verfügungen kostendeckende Gebühren. Diese hat zu entrichten, wer
eine Dienstleistung der Vorinstanz oder eine Verfügung im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung
beansprucht oder veranlasst (Art. 112 Abs. 1 VSBG). Sind mehrere
Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die
Vorinstanz keine andere Kostenaufteilung festlegt (Art. 112 Abs. 2
VSBG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen
Sachkenntnis bemessen und deren Höhe liegt zwischen Fr. 100.− und
Fr. 350.− pro Stunde, in Abhängigkeit der Funktionsstufe des
ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der
Vorinstanz oder ihrem Sekretariat behandelt wird (Art. 113 Abs. 1 VSBG).
6.2 Die von der Vorinstanz veranschlagten gesamthaften Kosten
betrugen im vorliegenden Fall im Verfahren für den Zwischenentscheid
Fr. 3'700.− sowie im Hauptverfahren Fr. 24'800.−. Die Vorinstanz
auferlegte in der Folge die Kosten des Zwischenentscheides der
Beschwerdeführerin 2, die Kosten des Hauptverfahrens je hälftig beiden
Beschwerdeführerinnen (total Beschwerdeführerin 1: Fr. 12'400.−; total
Beschwerdeführerin 2: Fr. 16'100.−).
6.3 Gemäss der eingereichten Kostenaufstellung verrechnete die
Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Arbeitszeit von 13,4
(Zwischenentscheid) bzw. 97,25 Stunden (Hauptentscheid). Die
Aufstellung gibt dabei detailliert Auskunft über den Zeitpunkt, den
Urheber sowie die jeweils ausgeführte Arbeit und den dafür benötigten
Zeitaufwand. Der verrechnete Stundenansatz für die getätigten Arbeiten
beträgt je nach Urheber zwischen Fr. 100.− und Fr. 325.− und entspricht
somit den Voraussetzungen von Art. 113 Abs. 1 VSBG. Die vorliegend
veranschlagten Kosten für die Arbeit von besonderen Fachkräften
(insb. Juristen und Ingenieuren) entsprechen den in vergleichbaren
Verfahren angewandten Ansätzen (vgl. Urteil des
B7090/2010
Seite 21
Bundesverwaltungsgerichts B260/2009 vom 11. November 2009
E. 4.2 ff.). Der Aufwand von 13,4 bzw. 97,25 Stunden erscheint der
verfahrensmässigen und rechtlichen Komplexität des Falles angemessen.
Die Höhe der Kosten und deren Verteilung unter den
Beschwerdeführerinnen ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kriterium der
"Planmässigkeit" beim "Super Competition" nicht gegeben ist und es sich
beim Automaten und faktisch gleichen Geräten daher weder um eine
Lotterie noch um eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne des
Lotteriegesetzes bzw. der Lotterieverordnung handelt. Letztere
Bestimmungen sind somit auf den "Super Competition" und faktisch
gleiche Geräte nicht anwendbar. Der "Super Competition" und faktisch
gleiche Geräte sind vielmehr als Glücksspielautomaten im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 SBG i.V.m. Art. 1 GSV zu qualifizieren, die nur in
konzessionierten Spielbanken betrieben werden dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 1
SBG). Anzeichen, dass die Vorinstanz in ihrem Prüfverfahren
Verfahrensgarantien im Sinne von Art. 29 BV sowie den Grundsatz der
Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV verletzt bzw. willkürlich im Sinne
von Art. 9 BV gehandelt hat, sind keine ersichtlich. Des Weiteren liegt
auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV vor.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerinnen als vollständig unterlegene Parteien die Kosten
des Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 10'000.− festgelegt, den Parteien mit je Fr. 5'000.− zu gleichen Teilen
auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in
gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 22
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.− werden den
Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie werden nach Eintritt
der Rechtskraft mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.−
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. (…); Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. August 2011