Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-7095/2010
Urteil vom 5. Mai 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 17. März 2005
nach 15 Semester Ausbildung (inkl. Praxisanteile) an der
Fachhochschule Kiel, Deutschland, Fachbereich Soziale Arbeit und
Gesundheit, den Hochschulgrad "Diplom-Sozialpädagoge
(Fachhochschule), Dipl.-Soz. Päd. (FH), und Diplom-Sozialarbeiter
(Fachhochschule), Dipl.-Soz. Arb. (FH)". Am 26. Juli 2008 erteilte ihm das
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein die staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge und
damit die Berechtigung zu beruflicher Tätigkeit auf den Gebieten der
Sozialarbeit und Sozialpäda-gogik. Von 2006 bis 2009 war der
Beschwerdeführer als Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter in
Deutschland tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer (Angaben zum
Arbeitsort) tätig.
B.
Am 12. April 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vor-
gesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vor-
instanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April
2010, dass es sich beim Beruf, den er in der Schweiz ausüben möchte,
um einen reglementierten Beruf handle, und sie forderte den Beschwer-
deführer auf, innert Frist ein Anerkennungsgesuch einzureichen.
C.
Mit Gesuch vom 24. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter
Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Anerkennung seines
ausländischen Diploms als Diplom einer Fachhochschule FH (Tertiärstufe
A: Hochschulstufe [ISCED 97: 5A]).
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch
gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 2.3) ab. Die
Gleichstellung der deutschen Ausbildung zum "Diplomsozialarbeiter/-
Sozial-pädagoge FH" mit der Ausbildung eines (schweizerischen)
Sozialarbei-ters FH könne nur dann erfolgen, wenn der
Beschwerdeführer Aus-gleichsmassnahmen in folgenden Bereichen
absolviere: sozialer Wandel in der Schweiz, Aufbau des Schweizerischen
Sozialwesens, rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit in der Schweiz. Eine
Überprüfung des Inhalts der Ausbildung habe ergeben, dass diese sich
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wesentlich von den schweizerischen Anforderungen unterscheide. Die
vom Beschwerdeführer ausgewiesene Arbeitserfahrung erfülle zudem
nicht die Anfor-derungen an die Voraussetzung einer zweijährigen
Berufsausübung in der Schweiz in einem relevanten sozialpädagogischen
Umfeld. Zudem wies die Vorinstanz auf die zur Verfügungen stehenden
Möglichkeiten bezüglich Ausgleichsmassnahmen (Eignungsprüfung,
Anpassungs-lehrgang) sowie deren Modalitäten hin.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Anerkennung seines Ausbildungsabschlusses als Diplom einer
Fachhochschule FH. Zu Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze
ihren Entscheid fälschlicherweise auf die Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in
E. 2.3). Anwendbar sei vielmehr die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in
E. 2.3), da er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens
drei Jahren absolviert habe. Der Aufwand zur Erlangung eines zur
Berufsreife führenden Bachelor of Science in sozialer Arbeit beispiels-
weise an der Fachhochschule Bern bewege sich insgesamt betrachtet
signifikant unterhalb des zu leistenden Aufwandes zur Erreichung eines
berufsbefähigenden Diploms in Sozialarbeit an der Fachhochschule Kiel.
Das Verlangen eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung
sei nicht angemessen. Es bestünden keine fachlich-inhaltlichen
Unterschiede zwischen der Ausbildung in der Schweiz und in
Deutschland. Überdies sei er aufgrund seiner aktuellen Tätigkeit mit den
den An-passungslehrgang beinhaltenden Materien ausreichend vertraut.
Zudem habe er mehrere Fortbildungen absolviert, die u.a. rechtliche
Aspekte der Sozialen Arbeit in der Schweiz behandelt hätten. Der
Beschwerdeführer erachtet den Entscheid der Vorinstanz als
diskriminierend, da er gegenüber anderen Schweizer Bürgern oder
Ausländern in der Schweiz bei der Ausübung seines Berufs benachteiligt
werde und es für ihn schwieriger sei, eine Stelle zu finden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde abzuweisen bzw. auf die Anträge des
Beschwerdeführers nicht einzutreten. Die Ausbildung an einer
schweizerischen Fachhochschule falle in den Geltungsbereich der
Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3), weshalb zu überprüfen sei, ob der
Inhalt der deutschen Ausbildung des Beschwerdeführers sich (nicht)
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wesentlich vom Inhalt der schweizerischen Ausbildung unterscheide.
Falls, wie vorliegend, wesentliche Fächer während der Ausbildung des
Gesuchstellers nicht unterrichtet worden seien, könne die Vorinstanz
gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG das Absolvieren
eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen
einer Eignungsprüfung verlangen, bevor das Diplom als gleichwertig mit
einem Diplom "Bachelor FH in Sozialer Arbeit" anerkannt werden könne.
Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Diplom im Sinne der
Richtlinie 89/51/EWG (recte: 92/51/EWG). In den für einen Sozialarbeiter
in der Schweiz unerlässlichen Ausbildungsmodulen "Aufbau des
schweizerischen Sozialwesens", "Sozialer Wandel in der Schweiz" sowie
"Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" sei der
Beschwerdeführer nicht ausgebildet worden, weshalb das Absolvieren
einer Ausgleichsmassnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer habe
nach eigenen Angaben keine nennenswerte berufliche Weiterbildung in
Sozialer Arbeit absolviert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als
Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Strittig ist das anwendbare Recht. Der Beschwerdeführer macht geltend,
vorliegend sei die Richtlinie 89/48/EWG (zitiert in E. 2.3) anwendbar, da
die Regelstudienzeit zur Erlangung des Hochschulabschlusses als
"Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagoge (FH)" an deutschen
Fachhochschulen mindestens drei Jahre dauere und die Berufsreife (vgl.
Sachverhalt A.) erst nach erfolgreicher Absolvierung eines in der Prü-
fungsordnung der Hochschule zwingend vorgesehenen einjährigen
Anerkennungsjahres in einem Praxisfeld der Sozialen Arbeit sowie eines
erfolgreichen Ablegens der anschliessenden Kolloquiumsprüfung erlangt
werde. Dies verdeutliche ein Vergleich der zu erarbeitenden ECTS-
Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System) im
Herkunftsstaat (Deutschland) mit dem Aufnahmestaat (Schweiz).
Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf die Richtlinie
92/51/EWG (zitiert in E. 2.3). In ihrer Vernehmlassung vom 18. November
2010 hält sie jedoch fest, dass die Ausbildung an einer schweizerischen
Fachhochschule in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (zitiert
in E. 2.3) falle.
2.1. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV,
SR 412.101) geregelt. Nach Art. 69 Abs. 4 BBV sind völkerrechtliche
Verträge vorbehalten.
2.2. Beim Beruf des in Deutschland erlernten "Diplom-Sozialpädagogen
(FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" handelt es sich um eine in der
Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglementierten
Berufe/Tätigkeiten in der Schweiz [Stand 15. November 2010], abrufbar
unter > Themen > Anerkennung ausländischer
Diplome > Anerkennungsverfahren), weshalb vorliegend das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist. Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung von
beruflichen Qualifikationen sind im Anhang III des FZA aufgeführt (vgl.
Art. 9 FZA; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen, in: Daniel
Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz – EU,
Erste Analysen, Basel et. al. 2001, S. 383 ff., 401 f.).
2.3. Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für
bestimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
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allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
1992 L 209 S. 25).
2.4. Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse
nach einem Studium von mindestens drei Jahren (Art. 1 Bst. a alinea 2).
Die Richtlinie 92/51/EWG demgegenüber bezieht sich auf die
Sekundarschulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge
von mindestens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinien
aufgeführten Studiengänge (Erwägung 9 und Art. 1 der Richtlinie
92/51/EWG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6408/2009 vom
7. Oktober 2010 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.5. Die Ausbildung an einer schweizerischen Fachhochschule fällt in den
Geltungsbereich der (Hochschul-) Richtlinie 89/48/EWG (vgl. RUDOLF
NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Daniel
Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz -
EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 195 ff., 199). Beim
Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers handelt es sich ebenfalls
um einen hochschulrechtlichen Abschluss (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
[Hochschulgesetz, HSG] vom 28. Februar 2007 sowie § 1 der Verfassung
[Satzung] der Fachhochschule Kiel vom 17. Juli 2008).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die
Richtlinie 92/51/EWG zitiert, dies jedoch im Rahmen der Vernehmlassung
korrigiert (vgl. Sachverhalt F.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist
insofern zutreffend. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts, da der
Aufnahmestaat gestützt auf die Richtlinie 89/48/EWG ebenfalls einen
Vergleich des Ausbildungsinhalts anstellen und gegebenenfalls das
Absolvieren eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eig-
nungsprüfung verlangen kann (hierzu sogleich).
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit seiner
deutschen Ausbildung als "Diplomsozialarbeiter/-Sozialpädagoge (FH)"
mit einem schweizerischen Abschluss als "Sozialarbeiter FH" versagt
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bzw. die Anerkennung vom Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen
(Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) in den Bereichen "Sozialer
Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens"
sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" abhängig
gemacht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass zwischen seiner
deutschen Ausbildung und der entsprechenden schweizerischen
Ausbildung Gleichwertigkeit besteht, weshalb die ihm auferlegten
Ausgleichsmassnahmen unangemessen seien.
3.1. Der Aufnahmestaat hat das Recht zum Vergleich der Ausbildung
sowie zur Ablehnung eines Anerkennungsgesuchs, wenn die Ausbildung
des Gesuchstellenden sich hinsichtlich Dauer, Inhalt oder
Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die Kompensation
unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nachweis von
Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie
89/48/EWG). Bei unterschiedlichem Ausbildungsinhalt darf der
Aufnahmestaat vom Gesuchsteller verlangen, dass dieser einen
Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1
Bst. b der Richtlinie 89/48/EWG). Macht der Aufnahmestaat bei Vorliegen
eines unterschied-lichen Ausbildungsinhalts von der Möglichkeit einer
Ausgleichsmass-nahme Gebrauch, ist dem Gesuchstellenden die Wahl
zwischen einem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu
überlassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b am Ende der Richtlinie 89/48/EWG).
3.2. Hinsichtlich der Ausbildungsdauer bestehen zwischen der
Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Diplom-Sozialpädagogen (FH)
und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" an der Fachhochschule Kiel und der
schweizerischen Ausbildung an einer Fachhochschule zum
"Sozialarbeiter FH" keine wesentlichen Unterschiede: Die
Regelstudienzeit für den Studiengang Soziale Arbeit an der
Fachhochschule Kiel beträgt bis zum Bachelor drei Jahre (vgl. § 1 Abs. 1
der Landesverordnung über die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang
Sozialwesen der Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008, § 1 Abs. 4
der Prüfungsordnung [Satzung] für den Studiengang Soziale Arbeit [BA]
der Fachhochschule Kiel sowie § 2 Abs. 2 der Studienordnung für den
Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel); dasselbe gilt
für den schweizerischen Bachelor-Studiengang (bspw. an der
Hochschule für Soziale Arbeit [HSA] Luzern) im Vollzeitstudium (vgl. die
Aufstellung der HSA Luzern abrufbar unter > Soziale Arbeit
> Ausbildung > Bachelor in Sozialer Arbeit > Zeitstrukturen). Bei der
deutschen Ausbildung wird die staatliche Anerkennung nach erfolgreicher
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Absolvierung zweier Praxissemester sowie einer anschliessenden
Kolloquiumsprüfung erlangt (vgl. § 10 und 23 der Landesverordnung über
die staatliche Prüfung im Diplomstudiengang Sozialwesen der
Fachhochschule Kiel vom 17. Oktober 2008), während die
Praxisausbildung bei der schweizerischen Ausbildung in der
Regelstudienzeit bereits erfasst ist (vgl. die Aufstellung der HSA Luzern,
abrufbar unter > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor
in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium).
3.3. Die Tätigkeitsbereiche des deutschen "Diplomsozialarbeiter/-
Sozialpädagogen (FH)" und des schweizerischen "Sozialarbeiters FH"
sind in beiden Staaten deckungsgleich.
3.4. In Bezug auf den Ausbildungsinhalt ergibt ein Vergleich der
Ausbildungsmodule, dass die Ausbildungsinhalte einander zumindest
weitgehend entsprechen (vgl. für die Ausbildungsmodule an der
Fachhochschule Kiel § 4 der Prüfungsordnung [Satzung] für den
Studiengang Soziale Arbeit [BA] der Fachhochschule Kiel sowie § 3
Abs. 4 der Studienordnung für den Studiengang Soziale Arbeit [BA] der
Fachhochschule Kiel; die Ausbildungsmodule an der HSA Luzern sind
abrufbar unter > Soziale Arbeit > Ausbildung > Bachelor
in Sozialer Arbeit > Aufbau Studium > Modulangebot Grundstudium bzw.
Modulangebot Hauptstudium).
Der Beschwerdeführer wurde dagegen in den von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bezeichneten Bereichen/Fächern "Sozialer
Wandel in der Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens"
sowie "Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" nicht
ausgebildet; eine Ausbildung in diesen Bereichen ist jedoch wesentlich
und unerlässlich für die Ausübung des Berufs eines
Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf
die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 18. November 2010 verwiesen werden.
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch seine aktuelle
Tätigkeit (…) laufend mit den Materien, in welchen die Vorinstanz ihm
Ausgleichsmassnahmen auferlegt habe, beschäftigt. Zudem habe er im
Rahmen seiner Anstellung bereits mehrere Fortbil-dungen absolviert. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen
Bereichen nicht ausgebildet worden sei, da er seine Ausbildung in
Deutschland durchlaufen und überdies keine entsprechende
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nennenswerte Weiterbildung in der Schweiz absolviert habe.
Die im Rahmen seiner aktuellen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in den
genannten Bereichen vermögen eine entsprechende fundierte Ausbildung
nicht zu ersetzen; der Beschwerdeführer hat überdies die Möglichkeit, an
Stelle des Anpassungslehrgangs die Eignungsprüfung zu wählen, die
Aufschluss über seine bis anhin erworbenen Kenntnisse in den
betreffenden Bereichen erlaubt. Die vom Beschwerdeführer in der
Schweiz absol-vierten Weiterbildungen zu den Themen "Kind und Schule:
Handeln zwischen Kindesinteressen, Recht und Bildungspolitik"
(Universität Frei-burg), "Entstehung und Wirkungen des
Kindesverhältnisses" (Kantonales Jugendamt Bern) sowie
"Zwangsverheiratung und -ehe: Hintergründe und Interventionsansätze"
(Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport) sind zwar mit
seiner Tätigkeit zusammenhängende und ange-messene
Weiterbildungsveranstaltungen, bilden jedoch lediglich punktuelle
Ergänzungen und können den Kompensationsbedarf in den genannten
Bereichen nicht ausgleichen (vgl. oben E. 3.4).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
und des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA, indem er geltend macht,
die angefochtene Verfügung sei diskriminierend, weil er gegenüber ande-
ren Schweizer Bürgern und Ausländern mit einem entsprechenden
schweizerischen Ausbildungsabschluss bei der Ausübung seines Berufes
benachteiligt sei (schlechtere Aussichten auf Erhalt einer Arbeitsstelle).
Der Beschwerdeführer kann unter diesem Aspekt nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Für die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen
besteht mit Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 89/48 EWG eine gesetzliche
Grundlage, die an sachliche Gründe (Unterschied im Ausbildungsinhalt)
anknüpft. Art. 2 FZA (Diskriminierungsverbot aufgrund der
Staatsangehörigkeit) ist vorliegend nicht einschlägig, da der
Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anerkennung des
deutschen Ausbildungsabschlusses des Beschwerdeführers als "Diplom-
Sozialpädagoge (FH) und Diplom-Sozialarbeiter (FH)" mit dem
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schweizerischen "Sozialarbeiter FH" zu Recht von der Absolvierung von
Ausgleichsmassnahmen in den Bereichen "Sozialer Wandel in der
Schweiz", "Aufbau des Schweizerischen Sozialwesens" sowie "Rechtliche
Grundlagen Sozialer Arbeit in der Schweiz" (Eignungsprüfung oder
Anpassungslehrgang) abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 11. Oktober 2010
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Mai 2011