B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7095/2013
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger,
Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Känzig
und/oder Désirée Wiesendanger, LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen,
Liquidation.
B-7095/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte die Eidgenössische Fi-
nanzmarktaufsicht FINMA (im Folgenden auch: Vorinstanz) fest,
"dass die B._______ AG und die A._______ AG […] ohne Bewilligung ge-
werbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie für diese Tätig-
keit Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Ban-
kengesetz) schwer verletzt haben" (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung).
Über die B._______ AG (im Folgenden: B._______) eröffnete die Vorin-
stanz mit der erwähnten Verfügung den Konkurs (Dispositiv-Ziffer 9 der
Verfügung).
Die Vorinstanz ordnete ferner insbesondere die Auflösung und Liquidation
der A._______ AG, die Einsetzung eines dafür zuständigen Liquidators,
ein mit Hinweis auf Art. 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom
22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) verbundenes Verbot weiterer Rechts-
handlungen dieser Gesellschaft und ihrer Organe ohne Zustimmung des
Liquidators, die (der A._______ AG sowie ihren Organen auferlegte)
Pflicht, dem Liquidator sämtliche Informationen sowie Unterlagen über die
Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den
Räumlichkeiten zu gewähren, und den Entzug der Vertretungsbefugnis
der bisherigen Organe der A._______ AG an (Dispositiv-Ziffern 2–6 der
Verfügung). Ferner wies die Vorinstanz das Handelsregisteramt des Kan-
tons K._______ an, bei der A._______ AG (unter entsprechender Nach-
führung der sich daraus ergebenden weiteren Änderungen) folgenden
Eintrag vorzunehmen (Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung):
"Gemäss Verfügung der […] FINMA vom 13. Dezember 2013 wurde die
A._______ AG in Liquidation gesetzt. Die Gesellschaft wird aufgelöst und
Rechtsanwalt L._______ […] wird als Liquidator eingesetzt. Er vertritt die
Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft wird nur zum Zweck der
Liquidation unter der Firma 'A._______ AG in Liquidation' weitergeführt. Die
bis anhin eingetragenen Vertretungsbefugnisse werden gelöscht."
Sodann auferlegte die Vorinstanz die Kosten für die Liquidation der
A._______ AG dieser Gesellschaft. Zudem ermächtige und verpflichtete
sie den Liquidator, von der A._______ AG einen Kostenvorschuss zu be-
ziehen (Dispositiv-Ziffer 8 der Verfügung).
Die Vorinstanz verfügte ferner unter anderem, dass die Dispositiv-
Ziffern 2–8 der Verfügung sofort vollstreckt würden und die Verwertungs-
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handlungen bis zur Rechtskraft der Verfügung auf sichernde und werter-
haltende Massnahmen im In- und Ausland zu beschränken seien (Dispo-
sitiv-Ziffer 19 der Verfügung).
Die Vorinstanz auferlegte schliesslich der B._______, der A._______ AG
und C._______ solidarisch die Kosten des Untersuchungsbeauftragten
von Fr. […] (inkl. Mehrwertsteuer) und die Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. […] (Dispositiv-Ziffern 20 und 21 der Verfügung).
B.
Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 17. De-
zember 2013 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgen-
des Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 2):
"1. Dispositiv-Ziffer 1 [der angefochtenen Verfügung] sei mit Bezug auf
die Beschwerdeführerin […] aufzuheben;
2. Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 [der angefochtenen Verfügung] seien aufzu-
heben;
3. Dispositiv-Ziffern 20 und 21 [der angefochtenen Verfügung] seien mit
Bezug auf die solidarische Kostenauferlegung zulasten der Be-
schwerdeführerin […] aufzuheben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie, dass die mit Dispositiv-
Ziffer 19 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 "entzo-
gene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde in Bezug auf
Dispositiv-Ziffern 2 bis 8 derselben" wiederherzustellen sei (Beschwerde,
S. 2).
In der Begründung ihres Rechtsmittels äusserte sich die Beschwerdefüh-
rerin nur zum Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung. Dabei stellte
sie jedoch die Einreichung einer Beschwerdebegründung innert der Be-
schwerdefrist in Aussicht.
C.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezem-
ber 2013 wurde die Vorinstanz aufgefordert, zum Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Zugleich wies
das Bundesverwaltungsgericht unter teilweiser Gutheissung des Gesuchs
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Seite 4
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Vorinstanz an, ih-
re Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der Vorinstanz
vom 13. Dezember 2013 beim Handelsregisteramt des Kantons
K._______ vorläufig rückgängig zu machen.
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 10. Januar 2014, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei vollum-
fänglich abzuweisen und hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung der
Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 sei die aufschiebende Wirkung wie-
der zu entziehen. Zudem stellte sie das Begehren, die Verfahrenskosten
seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen nament-
lich zu ihren Immobilien zu beantworten.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein.
G.
Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsicht-
lich der Dispositiv-Ziffern 2–8 der angefochtenen Verfügung der Vorin-
stanz fest. Sodann forderte sie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas-
ten der Vorinstanz. In ihrer Stellungnahme äusserte sich die Beschwerde-
führerin insbesondere zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten
Fragen.
H.
Die Vorinstanz bekräftigte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2014 ihre
am 10. Januar 2014 gestellten Anträge betreffend die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde.
I.
Am 7. März 2014 reichte die Vorinstanz zudem ihre Vernehmlassung in
der Hauptsache ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfol-
gen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2014 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht an, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüg-
lich der Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung wie-
derhergestellt bzw. wiederhergestellt belassen werde. Das Bundesverwal-
tungsgericht traf ferner weitere, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
geltende Anordnungen.
Die Vorinstanz erhob gegen die Zwischenverfügung vom 19. März 2014
am 22. April 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das entsprechende Verfahren ist zur Zeit beim Bundesgericht hängig.
K.
Mit Replik vom 2. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der
Hauptsache gestellten Beschwerdeanträgen fest.
L.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2014 unter Ver-
weisung auf ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 und ihre Stellung-
nahmen vom 10. Januar, 28. Februar sowie 7. März 2014 auf die Einrei-
chung einer Duplik.
M.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz gegen Verfü-
gungen gemäss Art. 5 VwVG, die unter anderem von den Anstalten und
Betrieben des Bundes erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter
fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54
Abs. 1 FINMAG). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG gegeben
ist, ist das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 Bst. e VGG zuständig.
1.2 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdefüh-
rerin durch die sie selbst betreffenden Feststellungen und Anordnungen
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Seite 6
im Dispositiv dieser Verfügung berührt. Sie hat insofern ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Verfügungsteile
und ist daher beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden – mit der Beschwerde vom 17. Dezember 2013
und der (ebenfalls) innert der Beschwerdefrist eingereichten Beschwer-
deergänzung vom 31. Januar 2014 – gewahrt (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c,
Art. 50 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zudem wurde der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) und liegt eine rechtsgültige
Vollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vor (zur Frage
der Zeichnungsberechtigung der bisherigen Organe der Gesellschaft
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4312/2008 vom 31. Juli 2009
E. 1.6.1, mit Hinweisen).
1.4 Da die Sachurteilsvoraussetzungen somit vorliegend erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und der mit
superprovisorischer Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 einge-
setzte Untersuchungsbeauftragte hätten den Eindruck erweckt, "darauf
abzuzielen, der Beschwerdeführerin […] das rechtliche Gehör zu verwei-
gern" (Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 7). Für die Er-
stellung der Stellungnahmen zur erwähnten superprovisorischen Verfü-
gung und zum in der Folge erstatteten Untersuchungsbericht seien der
Beschwerdeführerin nämlich lediglich Kostenvorschüsse in der Höhe von
je Fr. […] zugesprochen worden. Diese Vorschüsse seien namentlich im
Lichte der dem Untersuchungsbeauftragten für die Untersuchung freige-
gebenen Mittel und mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit für
die ausreichende Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht hinrei-
chend gewesen. Es komme hinzu, dass der Untersuchungsbeauftragte
seiner Verpflichtung zu organschaftlichem Handeln nicht habe nachkom-
men können, weil sich die Vorinstanz mit ihren Entscheiden betreffend die
Kostenvorschüsse in die Kompetenzen des Untersuchungsbeauftragten
eingemischt habe.
Diese Vorbringen sind – wie im Folgenden aufgezeigt wird (E. 2.2) – un-
begründet.
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Seite 7
2.2
2.2.1 Ob für die Prozessführung Mittel der Beschwerdeführerin frei-
zugeben sind oder nicht, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf
entsprechendes Gesuch der bisherigen Organe der Gesellschaft zu ent-
scheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Abwägung
zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Prozessführung
einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits vorzunehmen
und zu prüfen, ob ihr Parteiantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung als
aussichtslos erschien oder ob zumindest minimale Erfolgschancen be-
standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001
E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B•1607/2010 vom 21. Juni 2010).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfah-
ren einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuch-
ten Gesellschaft freizugeben hat, ist zu berücksichtigen, dass durch die
Sperrung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausga-
ben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögens-
verminderung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll. Der
Umfang der anwaltlichen Bemühungen steht deshalb nicht im freien Er-
messen der ehemaligen Organe der Beschwerdeführerin. Vielmehr sind
auf jeden Fall nur insoweit Mittel freizugeben, als die Bemühungen als
objektiv erforderlich erscheinen. Der Vorinstanz steht bezüglich der Fra-
ge, welcher Aufwand objektiv erforderlich, d.h. für eine effiziente, aber
nicht übertrieben aufwendige Vertretung angemessen ist, ein gewisser
Ermessenspielraum zu (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011).
Lehnt die Vorinstanz die Kostenübernahme durch die Gesellschaft ab, so
kann die entsprechende Zwischenverfügung – analog jener über die un-
entgeltliche Rechtspflege – mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001
vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
4888/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 4.3).
2.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Rechtsvertretern der Beschwer-
deführerin und der B._______ am 13. Juni 2013 zur Ausarbeitung einer
Stellungnahme zu ihrer superprovisorischen Verfügung vom 30. Mai 2013
aus den Mitteln der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von ins-
gesamt Fr. […] gewährt (vgl. Akten Vorinstanz, Register 2, S. 26). Für die
Stellungnahme zum Untersuchungsbericht sprach die Vorinstanz diesen
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Seite 8
Rechtsvertretern aus den Mitteln der Beschwerdeführerin am 2. Septem-
ber 2013 nochmals einen Betrag von Fr. […] zu.
Mit Blick auf den der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum
(vgl. vorn E. 2.2.1) und weil den (seinerzeit erst noch festzustellenden) In-
teressen allfälliger Gläubiger Rechnung zu tragen war, erscheinen die
beiden gewährten, sich in einem üblichen Rahmen bewegenden Kosten-
vorschüsse als für eine effiziente, jedoch nicht übertrieben aufwendige
Vertretung vor der Vorinstanz angemessen. Die Beschwerdeführerin hat
nicht hinreichend substantiiert dargetan und es ist auch nicht aus den Ak-
ten ersichtlich, dass die ihr gewährten Vorschüsse für eine genügende
Vertretung vor der Vorinstanz zu knapp bemessen waren. Ihr Vorbringen,
dem Untersuchungsbeauftragten hätten wesentlich grössere Beträge zur
Verfügung gestanden, verfängt schon deshalb nicht, weil der Untersu-
chungsbeauftragte andere und insgesamt mit grösserem Aufwand ver-
bundene Aufgaben (wie etwa eine umfassende Bestandesaufnahme der
von der Beschwerdeführerin und der B._______ ausgeübten Geschäfts-
tätigkeiten [vgl. Dispositiv-Ziffer 3 Bst. c der superprovisorischen Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013]) zu erfüllen hatte als für eine effi-
ziente Vertretung (bei Vorliegen eines Untersuchungsberichtes) erforder-
lich sind. Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten sind im Übrigen –
wie im Folgenden aufgezeigt wird – rechtskonform (vgl. hinten E. 9.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht
mit Recht beanstanden, dass die Vorinstanz und nicht der Untersu-
chungsbeauftragte die Kostenvorschüsse zugesprochen hat. Letzteres
gilt schon deshalb, weil der Untersuchungsbeauftragte durch die Einset-
zungsverfügung und den damit verbundenen Eingriff in das Organisati-
onsrecht der beaufsichtigten Gesellschaften keine Kompetenz zum Erlass
von Verfügungen oder hoheitlichen Anordnungen erhalten kann (vgl. BE-
NEDIKT MAURENBRECHER/ANDRÉ TERLINDEN, in: Rolf Watter/Nedim Peter
Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz und Finanzmarktauf-
sichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 36 FINMAG N. 27).
2.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin seitens der Vorinstanz genügend Mittel zur Verfügung gestellt
wurden, welche erforderlich waren, um ihren Standpunkt im vorinstanzli-
chen Verfahren wirksam zur Geltung bringen zu können. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden (vgl. E. 2.1), ist deshalb von vorn-
herein unbegründet (vgl. zum Gehörsanspruch auch Art. 26 ff. VwVG so-
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Seite 9
wie BGE 135 II 286 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Gewährung der
erwähnten Mittel ist der Vorinstanz aus den genannten Gründen auch
keine anderweitige Verletzung von Verfahrensgrundsätzen (wie etwa des
Rechts auf ein faires Verfahren [vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV und BGE 129
I 85 E. 4.1]) vorzuwerfen.
3.
3.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz
(BankG, SR 952.0) unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG) oder sich öffent-
lich dazu zu empfehlen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen be-
steht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig für eigene Rechnung
Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, wobei grundsätzlich alle Ver-
bindlichkeiten als Einlagen gelten. Es muss ein Vertrag vorliegen, in wel-
chem sich der Zahlungsempfänger zur späteren Rückzahlung der betref-
fenden Summe verpflichtet (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1). Massgeblich
hierfür ist nicht die Bezeichnung der Einlagen, sondern der gewollte Ver-
tragszweck. Nicht als Einlagen gelten Gelder, die eine Gegenleistung aus
einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienst-
leistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen wer-
den (Art. 3a Abs. 3 Bst. a der Bankenverordnung vom 17. Mai
1972 [BankV, SR 952.02]), Anleihensobligationen und andere vereinheit-
lichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht
verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläu-
biger in einem dem Art. 1156 OR entsprechenden Umfang informiert wer-
den (Art. 3a Abs. 3 Bst. b BankV), Habensaldi auf Kundenkonti von Effek-
ten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Un-
ternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen,
wenn dafür kein Zins bezahlt wird (Art. 3a Abs. 3 Bst. c BankV), oder
Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang
mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder
anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Art. 82 BVG (SR 831.40)
stehen (Art. 3a Abs. 3 Bst. d BankV). Nur diese in Art. 3a Abs. 3 Bst. a–d
BankV abschliessend – als Ausnahmen – aufgezählten Verbindlichkeiten
gelten nicht als Einlagen. Die Umschreibung des Begriffs Einlagen erfolgt
damit negativ (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2723/2011
vom 24. April 2012 E. 4.1; ALOIS RIMLE, Recht des schweizerischen Fi-
nanzmarktes, 2004, S. 13; DANIEL ZUBERBÜHLER, Revision des Banken-
gesetzes vom 18. März 1994 und der Bankenverordnung, in: Aktuelle
Rechtsprobleme des Finanz- und Börsenplatzes Schweiz, Bd. 3/1994,
S. 18 f.). Ferner sind bestimmte Einlagen kraft Gesetzes nicht als Publi-
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Seite 10
kumseinlagen zu qualifizieren (Art. 3a Abs. 4 BankV). Hierzu zählen ins-
besondere Einlagen von in- und ausländischen Banken oder anderen
staatlich beaufsichtigten Unternehmen und institutionellen Anlegern mit
professioneller Tresorerie.
Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen
entgegennimmt (Art. 3a Abs. 2 BankV).
3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts
und der Vorinstanz sind verschiedene natürliche und juristische Personen
in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann
aufsichtsrechtlich als Gesamtheit zu betrachten, wenn eine derart enge
wirtschaftliche Verflechtung besteht, dass nur eine gesamthafte Betrach-
tungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzes-
umgehungen verhindern kann (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).
Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht
dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen
bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Vorausset-
zungen für die Bewilligungspflicht erfüllen, im Ergebnis aber gemeinsam
dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird (BGE 135 II
356 E. 3.2). Der Schutz des Marktes und der Anleger rechtfertigt trotz
formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine ein-
heitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen
Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanziel-
le/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen beste-
hen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen
Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht
wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere dann vorliegen,
wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten bzw. aufgrund der
Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen
zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich
unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschal-
tete Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert – aus-
drücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine ge-
meinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt wird
(vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1, mit Hinweisen).
Ein typischer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gruppe kann es daher
sein, wenn die gleichen natürlichen Personen als Organe handeln und
B-7095/2013
Seite 11
dabei die rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den ver-
schiedenen Gesellschaften wiederholt überschritten werden, etwa indem
sie ohne erkennbaren Rechtsgrund Geschäftsaktivitäten der einen Ge-
sellschaft durch Mitarbeiter der anderen Gesellschaft besorgen lassen,
Schulden der einen Gesellschaft von Konten und damit zu Lasten der an-
deren Gesellschaft bezahlen oder Zahlungen für die eine Gesellschaft
durch die andere Gesellschaft entgegennehmen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007
vom 20. März 2009 E. 8.2, B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 so-
wie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
Die Annahme einer Gruppe hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen
Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne
davon – isoliert betrachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind
oder sie selbst keine nach aussen erkennbaren finanzmarktrechtlich rele-
vanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts B-8227/2007, B-8244/2007 und B-8245/2007 vom 20. März 2009
E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3.3 sowie B-2474/2007
vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
3.3 Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Bankentätigkeit nach und ist
eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausge-
schlossen, kann sie in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG
aufsichtsrechtlich liquidiert werden (BGE 131 II 306 E. 3.1.2). Das Vorge-
hen der Vorinstanz soll dabei den Hauptzwecken der finanzmarktrechtli-
chen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger einerseits
und der Lauterkeit des Kapitalmarkts andererseits, Rechnung tragen
(BGE 136 II 43 E. 3.2). Die finanzmarktrechtlichen Massnahmen müssen
indessen – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. zur
Einsetzung eines Beobachters: BGE 126 II 111 E. 5b/bb). Sie sollen mit
anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zur Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustands erforderlich ist.
Die aufsichtsrechtliche Liquidation soll als schärfste Massnahme bzw. ul-
tima ratio Gesellschaften treffen, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich
illegalen Tätigkeiten leben und Gläubiger gefährden, nicht aber Unter-
nehmen, die (allenfalls) in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher
Pflichten eine legale Tätigkeit ausüben, soweit ihnen nicht unzweifelhaft
nachgewiesen werden kann, dass sie einen wesentlichen Teil eines grös-
seren bewilligungspflichtigen Finanzsystems bilden (BGE 136 II 43
E. 7.3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom 13. April 2011
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Seite 12
E. 4.2.1 und 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.1). Ist eine An-
passung der Organisation oder der Geschäftstätigkeit sinnvollerweise
möglich, um einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen oder wieder-
herzustellen, ist auf die aufsichtsrechtliche Liquidation zu verzichten, weil
und soweit damit allenfalls unnötigerweise wirtschaftliche Werte, welche
die Aufsichtsbehörde schützen soll, vernichtet werden (BGE 136 II 43
E. 3.3 und 7.3.3 [in fine]; Urteile des Bundesgerichts 2C_929/2010 vom
13. April 2011 E. 4.2.1 und 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.5).
Geht die Gesellschaft oder eine Gruppe von Gesellschaften sowohl bewil-
ligungspflichtigen als auch finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivitä-
ten nach, sind entweder nur der bewilligungspflichtige Teil der Gesell-
schaft oder nur die innerhalb einer Gruppe betroffenen Gesellschaften zu
liquidieren, falls dies technisch möglich ist und die erlaubten Geschäftstä-
tigkeiten von eigenständiger Bedeutung sind. Es dürfen dabei keine
buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel, die in Verletzung fi-
nanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewil-
ligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein. Zudem muss davon ausgegan-
gen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht,
dass erneut gesetzwidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet wer-
den könnten (vgl. BGE 136 II 43 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
2C_74/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3.2.3; Urteil des Bunddesverwaltungs-
gerichts B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.4).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Begründung der vorliegend angefochtenen Mass-
nahmen – namentlich der Anordnung der Liquidation der Beschwerdefüh-
rerin – basiert auf dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe mit der
B._______ als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenge-
nommen, ohne die hierfür erforderliche Bewilligung zu besitzen:
4.1.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit
der B._______ als Gruppe in den Jahren 2005 bis 2010 von mindestens
69 Anlegern geldwerte Einlagen im Sinne des Bankengesetzes in der
Höhe von mindestens EUR […] in Form von Darlehen entgegengenom-
men hat. Namentlich mit Blick auf die qualifizierte, die Zahl 20 überstei-
gende Anzahl Einlagen sei die Gewerbsmässigkeit der Entgegennahme
gegeben.
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Im Einzelnen gestaltete sich die Entgegennahme von Anlagegeldern nach
Auffassung der Vorinstanz wie folgt (vgl. angefochtener Entscheid,
Rz. 17 ff.):
4.1.1.1 In einer ersten Phase hätten private Anleger (vorwiegend solche
mit Wohnsitz in Deutschland) Treuhandverträge abgeschlossen, und zwar
mit den Treuhandgesellschaften F._______ Ltd. (heute F._______ Ltd. in
Liquidation; im Folgenden: F._______), G._______ AG (heute G._______
AG in Liquidation) und H._______ AG, sowie mit einer rechtlich undefi-
nierten, dem deutschen Staatsangehörigen D._______ zuzurechnenden
Treuhand- und Depotstelle mit der Bezeichnung E._______ (im Folgen-
den werden die genannten Treuhandgesellschaften und die E._______
zusammengefasst als "Treuhänderinnen" bezeichnet). Nach diesen Treu-
handverträgen sei die jeweilige Treuhänderin als "Depotstelle für den
Kunden und für die B._______" bezeichnet worden. Mit Ausnahme von
Zahlungen zweier Anleger, welche direkt an die B._______ geleistet wor-
den seien, hätten die Anleger die vertraglich vorgesehenen Geldsummen
auf die Konten der Treuhänderinnen einbezahlt. Aus den Verträgen sei
dabei ausdrücklich hervorgegangen, dass die Gelder nach erfolgter Ein-
zahlung an die B._______ weitergeleitet würden.
Nach Vertragsabschluss hätten die Anleger ein von der jeweiligen Treu-
händerin und von C._______ im Namen der B._______ unterzeichnetes
"Anerkennungszertifikat für die Beteiligung an Schweizer Inhaberschuld-
briefen" erhalten. Zudem hätten die Anleger nach Zahlungseingang Dan-
kesschreiben bekommen, welche teilweise von den Treuhänderinnen "im
Namen unserer Mandantin, der B._______" und teilweise von der
B._______ ausgestellt worden seien.
4.1.1.2 In einer zweiten Phase seien die den Treuhänderinnen einbezahl-
ten Gelder der Anleger der B._______ zur Verfügung gestellt worden. Es
seien dazu mehrere Darlehensverträge zwischen den Treuhänderinnen
und der B._______ aktenkundig, welche hinsichtlich Höhe der Darlehen,
Zinssatz und Laufzeit mit den Treuhandverträgen korrespondieren wür-
den sowie jeweils einem bestimmten Anleger zugeordnet werden könn-
ten.
4.1.1.3 In einer dritten Phase seien die von der B._______ über die Treu-
händerinnen bezogenen Gelder an die Beschwerdeführerin weitergeleitet
bzw. in deren Immobilienprojekte investiert worden. Diese Darlehensge-
währung sei ohne schriftliche Verträge und zu einem Zins von 1.5 % p.a.
B-7095/2013
Seite 14
erfolgt. Die von der B._______ erhaltenen Gelder habe die Beschwerde-
führerin im Einzelnen "als Eigenmittel" zur Finanzierung des Erwerbs, der
Sanierung und des Weiterverkaufs von vier Liegenschaften sowie im Zu-
sammenhang mit der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft […] in
I._______ eingesetzt (angefochtener Entscheid, Rz. 22).
4.1.2 Nach Auffassung der Vorinstanz bilden die B._______ und die Be-
schwerdeführerin eine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung, weil sie
wirtschaftlich, organisatorisch und namentlich auch personell miteinander
verflochten seien. Die B._______ und die Beschwerdeführerin seien ar-
beitsteilig vorgegangen, indem die B._______ ausschliesslich Finanzie-
rungsaufgaben übernommen und sich gegenüber den Anlegern als In-
vestmentgesellschaft ausgegeben habe, während die Beschwerdeführe-
rin für die Investition der aufgenommenen Mittel in Immobilienprojekte zu-
ständig gewesen sei. Für die Annahme einer Gruppe im aufsichtsrechtli-
chen Sinne spreche auch, dass hinter beiden Gesellschaften C._______
als Alleinaktionär stehe und er die vereinnahmten Anlagegelder "nach Be-
lieben" zur Beschwerdeführerin transferiert (sowie später "zumindest teil-
weise" zurück zur B._______ geleitet habe). Es komme hinzu, dass die
Weitergabe der Gelder von der B._______ an die Beschwerdeführerin
ohne Gewährung von Sicherheiten erfolgt sei und die dabei vereinbarten
Konditionen weit günstiger gewesen seien als die Bedingungen, welche
die B._______ bei der Aufnahme der Mittel von den Anlegern zu gewärti-
gen gehabt habe. Einnahmeseitig habe die B._______ einzig die diesbe-
züglichen Darlehenszinse generiert, welche mit 1.5 % p.a. in einem Miss-
verhältnis zu den Kapitalbeschaffungskosten stünden und einem Drittver-
gleich nicht standhalten würden. Die B._______ habe lediglich als
"Durchlaufstation" für die vereinnahmten Gelder gedient, ohne nach be-
triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig und finanziell überle-
bensfähig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die vereinnahmten Pub-
likumseinlagen für den Aufbau ihrer Gesellschaft sowie die Realisierung
ihrer Immobilienprojekte verwendet, weshalb ihre gesamte Geschäftstä-
tigkeit auf "kontaminierten Geldern" beruhe (Vernehmlassung vom
10. Januar 2014, Rz. 15). Damit habe sie nicht nur einen namhaften Bei-
trag zur Umgehung finanzmarktrechtlicher Vorschriften geleistet. Vielmehr
sei sie als "das Herzstück" der B._______-Gruppe zu betrachten (Ver-
nehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 14 und 18; angefochtener Ent-
scheid, Rz. 48).
B-7095/2013
Seite 15
Nach Meinung der Vorinstanz ist es zudem verhältnismässig, zur Wieder-
herstellung des ordnungsgemässen Zustandes die Liquidation der Be-
schwerdeführerin anzuordnen (vgl. dazu hinten E. 7.3.1).
4.2 Demgegenüber konzediert die Beschwerdeführerin zwar im Wesentli-
chen ein Fehlverhalten der B._______ (vgl. Beschwerdebegründung vom
31. Januar 2014, Rz. 51). Indes bestreitet sie ihre Zugehörigkeit zur
B._______-Gruppe und macht geltend, sie sei ein von der B._______ un-
abhängiges Unternehmen, das sich auf Aktivitäten im Immobilienbereich
beschränke. Zwar würden zwischen ihr und der B._______ personelle
sowie wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Freilich habe die Vorin-
stanz zu Unrecht angenommen, dass die von der B._______ aufgenom-
menen Mittel ausschliesslich an die Beschwerdeführerin gelangt seien.
Zudem habe die B._______ entgegen der Darstellung der Vorinstanz
auch über andere Einkünfte als über die von der Beschwerdeführerin be-
zahlten Zinsen verfügt. Auch hätten diese Zinsen jeweils den Vorgaben
der Eidgenössischen Steuerverwaltung entsprochen. Die rechtlichen und
buchhalterischen Grenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der
B._______ seien sodann nicht im Sinne der Judikatur wiederholt über-
schritten worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einem ein-
heitlichen Zusammenwirken der beiden Gesellschaften als Gruppe aus-
gegangen werden. Der Beschwerdeführerin könne allenfalls einzig ein
untergeordnetes Fehlverhalten vorgeworfen werden, und zwar infolge
Verwendung der von der B._______ als Darlehen erhaltenen Gelder als
untergeordnete Finanzierungsquelle für ihre Immobilienprojekte. Das
rechtfertige jedoch nicht die Liquidation der Beschwerdeführerin (vgl. zur
Rüge der Beschwerdeführerin, die Liquidation sei unverhältnismässig,
auch hinten E. 7).
5.
Wie dargelegt, konzediert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein
Fehlverhalten der B._______. Mit Bezug auf den seitens der Vorinstanz
der B._______ gemachten Vorwurf, unerlaubt gewerbsmässig Publi-
kumseinlagen entgegengenommen zu haben, macht sie einzig geltend,
dass es der B._______ "nie um Anlagebetrug" gegangen sei, die Investo-
ren bei Erfüllung der ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen der
Treuhänderinnen nicht zu Schaden gekommen wären und die B._______
ohne Veranlassung durch die Vorinstanz tätige Reue gezeigt habe, indem
sie den von der F._______ AG (recte: F._______ Ltd.) und deren Orga-
nen verursachten Schaden fast in vollem Umfang wiedergutgemacht ha-
be (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 51).
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Seite 16
Diese Vorbringen erscheinen indes nicht als stichhaltig, um die Feststel-
lung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die B._______ unerlaubt
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Dies gilt
umso mehr, als die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, dass die
B._______ trotz Zwischenschaltens der Treuhänderinnen als Geschäfts-
und Ansprechpartnerin gegenüber den Anlegern hinsichtlich der entge-
gengenommenen Publikumseinlagen aufgetreten ist. Auf die diesbezügli-
chen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist hier zu verweisen
(vgl. Rz. 44 ff. des angefochtenen Entscheids).
6.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der un-
erlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die B._______
im finanzmarktrechtlichen Sinn als Mitglied einer Gruppe zu qualifizie-
ren und in der Eigenschaft als Gruppenmitglied aufsichtsrechtlich zur
(Mit-)Verantwortung zu ziehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-2943/2013 vom 6. März 2014 E. 3 und B-4094/2012 vom 11. Juni
2013 E. 2).
6.1 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie keiner bewilli-
gungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei, sondern lediglich Gelder
von der B._______ entgegengenommen (und anschliessend zurückbe-
zahlt) habe. Mit den von den Anlegern und den Treuhänderinnen an die
B._______ geleisteten Zahlungen habe sie "absolut nichts zu tun", zumal
sie den Anlegern gegenüber gar nie erwähnt worden und diesen damit
nicht bekannt gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar
2014, Rz. 19, 30 und 59). Insoweit gehen die Rügen der Beschwerdefüh-
rerin jedoch an der Sache vorbei. Denn bei dieser Argumentation ver-
kennt sie, dass ihr die selbständige (bzw. von der B._______ unabhängi-
ge) Entgegennahme von Publikumseinlagen (zu Recht) nicht zum Vor-
wurf gemacht wurde. In Frage steht stattdessen, ob – wie im Untersu-
chungsbericht angenommen – die Geschäftstätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin aufsichtsrechtlich "nur zusammen mit der Geschäftstätigkeit […]
[der] B._______ beurteilt werden kann" (Untersuchungsbericht, Rz. 125)
und damit die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen durch
die B._______ auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. In diesem
Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss zu
Recht geltend, sie sei gegenüber den Anlegern nicht in Erscheinung ge-
treten. Indessen ist der Aussenauftritt der Beteiligten als Einheit nach der
hiervor genannten Rechtsprechung (vorn E. 3.2) lediglich ein Indiz für ei-
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Seite 17
ne Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn und kann bei dessen Fehlen nicht
per se darauf geschlossen werden, dass keine Gruppentätigkeit vorliegt.
6.2 Da die Buchhaltungen beider Gesellschaften – soweit ersichtlich –
ordnungsgemäss geführt worden sind (vgl. Untersuchungsbericht,
Rz. 184 und 200), kann zwar vorliegend nicht als Indiz für eine Gruppe
ins Feld geführt werden, dass die buchhalterischen Grenzen zwischen
der B._______ und der Beschwerdeführerin wiederholt überschritten
worden seien. Indessen spricht für das Vorliegen einer Gruppe insbeson-
dere der Umstand, dass C._______ gemäss eigenen Angaben Alleinakti-
onär der B._______ und der Beschwerdeführerin sowie in der hier inte-
ressierenden Zeitspanne (2005 bis 2010) teilweise (bzw. ab dem
10. Dezember 2007) auch Verwaltungsrat beider Gesellschaften war
(vgl. dazu auch Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 53).
Nichts daran ändern kann die Tatsache, dass das früher zwischen der
Beschwerdeführerin und C._______ bestehende Arbeitsverhältnis zwi-
schenzeitlich (bzw. per 31. Oktober 2013) aufgelöst worden ist (vgl. dazu
Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 25, und Beilage 7 zu
dieser Beschwerdebegründung).
Ein weiteres Indiz für ein gruppenweises Handeln kommt hinzu:
6.3 Mit Blick auf den Umstand, dass die B._______ die von den Anlegern
erhaltenen Gelder mittels Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin
zur Verfügung stellte, sind die dabei vereinbarten Bedingungen zumindest
dann zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, soweit
sie als wirtschaftlich unbegründet erscheinen (vgl. auch vorn E. 3.2 zu
den wirtschaftlich unbegründeten Beteiligungsverhältnissen als Indiz für
das Vorliegen einer Gruppe). In diesem Zusammenhang bestreitet die
Beschwerdeführerin zwar die Annahme der Vorinstanz, dass für sämtliche
in Frage stehenden Darlehen an die Beschwerdeführerin ein Zins von
1.5 % p.a. vereinbart worden sei (vgl. Beschwerdebegründung vom
31. Januar 2014, Rz. 58). Selbst wenn jedoch die vereinbarten Zinse –
wie die Beschwerdeführerin behauptet – in Übereinstimmung mit Vorga-
ben der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Geschäftsjahr 2009 bei
2.5 % p.a. sowie in den Geschäftsjahren 2010 und 2011 bei 2.25 % p.a.
gelegen haben sollten, erscheinen die von ihr angegebenen Zinssätze im
Verhältnis zur Rendite, welche den Anlegern versprochen wurde, als un-
gewöhnlich tief. Denn wie im Untersuchungsbericht zutreffend ausgeführt,
wurde den Anlegern in den Werbeprospekten eine feste Verzinsung des
Kapitalbetrages von bis zu 6.5 % p.a. versprochen und stellen die "Aner-
B-7095/2013
Seite 18
kennungszertifikate" eine feste Verzinsung von bis zu 10 % in Aussicht
(vgl. etwa den "Informationsprospekt für Investoren" der B._______ in Ak-
ten Vorinstanz, Register 1, S. 131, und das Anerkennungszertifikat für
J._______ in den vorinstanzlichen Akten, Anleger Kunden N–Z, S. 247;
siehe ferner Untersuchungsbericht, Rz. 70 und 80).
Es wurde seitens der Beschwerdeführerin weder hinreichend substanti-
iert, noch liegen sonstige Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass diese
Diskrepanz zwischen der seitens der B._______ (über die Treuhänderin-
nen) den Anlegern versprochenen Rendite und dem von der Beschwerde-
führerin zu bezahlenden Darlehenszins wirtschaftlich gesehen im Interes-
se der B._______ lag. Diese Diskrepanz spricht deshalb ebenfalls für ei-
ne enge wirtschaftliche Verflechtung dieser Gesellschaft mit der Be-
schwerdeführerin und für ein gruppenweises Handeln.
6.4 Die hiervor erwähnten Gegebenheiten bilden bereits für sich allein
hinreichende Indizien, um von einer Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne
auszugehen. Mit Blick auf die hier (in E. 6.2 f.) genannten Sachumstände
sowie aufgrund der weiteren Akten ist nämlich davon auszugehen, dass
C._______ als Organ beider Gesellschaften Zahlungen der Anleger, die
aus Sicht dieser Gesellschaften (bzw. nach deren zumindest stillschwei-
gender Übereinkunft) für die Beschwerdeführerin bestimmt waren, durch
die B._______ entgegengenommen hat. So hat er zum einen im Namen
der B._______ die "Anerkennungszertifikate" unterzeichnet und zum an-
deren als Alleinaktionär sowie Geschäftsführer dieser Gesellschaft be-
stimmt, welche Geldbeträge von der B._______ zur Beschwerdeführerin
flossen (vgl. dazu Untersuchungsbericht, Rz. 143 ff.). Wenn – wie vorlie-
gend – die gleiche natürliche Person als Organ handelt und Zahlungen
für die eine Gesellschaft durch die andere Gesellschaft entgegennimmt,
liegt gemäss den vorstehenden Ausführungen (E. 3.2) praxisgemäss ein
typischer Anhaltspunkt für gruppenweises Handeln vor.
Die Beschwerdeführerin macht zwar gegen die Annahme einer Gruppe
auch geltend, die B._______ habe die von den Anlegern erhaltenen Gel-
der nicht ausschliesslich der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt
(vgl. Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz. 54). Diesbezüg-
lich verweist sie indessen einzig auf Feststellungen der Vorinstanz, wo-
nach die B._______ vor den streitigen Transaktionen zugunsten der Be-
schwerdeführerin von den Anlegern bezogene Gelder an Immobilienge-
sellschaften weitergeleitet habe, welche zur B._______ oder zu
C._______ in einem Naheverhältnis gestanden hätten (vgl. Rz. 21 der
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Seite 19
angefochtenen Verfügung). Es ist unerfindlich, weshalb diese (allfällige)
frühere Beteiligung weiterer Immobiliengesellschaften der Annahme einer
aus der B._______ und der Beschwerdeführerin bestehenden Gruppe im
aufsichtsrechtlichen Sinn entgegenstehen sollte.
Es ist daher übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass ob-
jektiv ein arbeitsteiliges und – zumindest stillschweigend – koordiniertes
Zusammenwirken stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin in
massgeblicher Art und Weise die Geschäfte der Gruppe geprägt hat, wo-
durch sie als Teil derselben anzusehen ist (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesgerichts 2C_90/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2).
6.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses erweist sich nach dem Ausge-
führten die mit Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung getroffene
Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zusammen mit der
B._______ ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entge-
gengenommen und für diese Tätigkeit Werbung betrieben sowie damit fi-
nanzmarktaufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat, als zu-
treffend. Insoweit ist der angefochtene Entscheid folglich zu bestätigen.
7.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, die aufsichtsrechtliche Liqui-
dation der Beschwerdeführerin sei unverhältnismässig. Eine Liquidation
sei nur bei Gesellschaften vertretbar, die vorwiegend von finanzmarkt-
rechtlich illegalen Tätigkeiten leben würden, nicht jedoch bei Gesellschaf-
ten, die in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine
legale Tätigkeit ausgeübt hätten. Die Beschwerdeführerin gehe einer ge-
werblichen Geschäftstätigkeit im Immobilienbereich nach. Ihr Fortbestand
bringe keine Gefährdung der Interessen von Anlegern und Gläubigern mit
sich. Zum einen habe die Beschwerdeführerin die von der B._______ er-
haltenen Darlehen zurückgezahlt. Zum anderen bestehe auch kein Grund
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei der B._______, welche
zwangsrechtlich liquidiert werde, weitere Darlehen aufnehmen werde. Ein
Fortbestand der Beschwerdeführerin unter Konzentration auf das Kern-
geschäft der Realisierung von Immobilienprojekten sei ohne Weiteres
möglich.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per Stichtag
1. Januar 2012 Darlehen von insgesamt Fr. […] bei der B._______ auf-
genommen hat (vgl. Beilage 27 zum Untersuchungsbericht, S. 2). Ob mit
Blick auf diesen Betrag (und allenfalls unter Berücksichtigung der Bilanz-
B-7095/2013
Seite 20
summe der Beschwerdeführerin) davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt im Sinne der Rechtspre-
chung vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten lebte und
Gläubiger gefährdete (vgl. vorn E. 3.3), kann offen gelassen werden.
Denn unabhängig davon erscheint die aufsichtsrechtliche Liquidation der
Beschwerdeführerin – wie im Folgenden aufgezeigt wird – als unverhält-
nismässig.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen, seitens der Vorinstanz un-
bestritten gebliebenen Angaben in der Zeitspanne vom 1. Januar 2001
bis 31. Dezember 2013 Mieterträge von insgesamt Fr. […] erwirtschaftet
und ist nach wie vor Eigentümerin der von ihr vermieteten Liegenschaft
[…] in I._______ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
7. Februar 2014, S. 3 ff.). Die in den Buchhaltungen ausgewiesenen, von
der B._______ gewährten (und für die Immobilienprojekte der Beschwer-
deführerin eingesetzten) Darlehen hat sie schon vor Erlass des angefoch-
tenen Entscheides – zuletzt mit einer Zahlung vom 22. Januar 2013 –
vollumfänglich zurückbezahlt (vgl. dazu provisorische Kontenblätter der
B._______ per 31. Mai 2013 in Beilage 30 zum Untersuchungsbericht,
S. 2; Rz. 34 des angefochtenen Entscheides und Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 7. Februar 2014, S. 6 f.). Es ist vor diesem Hinter-
grund davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon während
einiger Zeit vor Erlass des angefochtenen Entscheides einer eigenständi-
gen, erlaubten Geschäftstätigkeit nachging und dies weiterhin der Fall ist.
Mit anderen Worten liegen wirtschaftliche Werte vor, welche es aufsichts-
rechtlich – soweit technisch möglich – zu schützen gilt (vgl. vorn E. 3.3
Abs. 2).
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz beruft sich freilich zur Begründung der Verhältnis-
mässigkeit der Liquidation der Beschwerdeführerin auf die (angeblich)
"diffusen finanziellen Verhältnissen innerhalb der B._______-Gruppe",
welche eine koordinierte Liquidation beider Gesellschaften unumgänglich
machen würden (Vernehmlassung vom 10. Januar 2014, Rz. 19, auch
zum Folgenden). Die finanziellen sowie organisatorischen Verstrickungen
der Mitglieder der B._______-Gruppe seien derart intensiv, "dass eine
Separierung des Sachverhalts nicht möglich" sei. Namentlich weil die
B._______ durch die Gewährung der Darlehen an die Beschwerdeführe-
rin zu marktunüblichen Kondition finanziell "ausgeweidet" worden sei und
weil keine verlässlichen Geschäftsunterlagen vorhanden seien, könne
keine finanzielle Abgrenzung zwischen diesen beiden Gesellschaften
B-7095/2013
Seite 21
vorgenommen werden. Eine effiziente sowie rasche und gleichzeitige
Durchführung der Liquidation sämtlicher Gesellschaften der B._______-
Gruppe sei insbesondere zur Gleichbehandlung der Gläubiger dieser
Gruppe erforderlich. Es komme hinzu, dass zum einen unklar sei, ob und
in welcher Höhe weitere Rückforderungsansprüche noch nicht bekannter
Anleger bestünden, und zum anderen seitens der B._______-Gruppe
noch nicht alle bekannten Anleger finanziell hätten befriedigt werden kön-
nen (Vernehmlassung vom 28. Februar 2014, Rz. 9 ff.; Vernehmlassung
vom 7. März 2014, Rz. 16 in fine). Bei einem Fortbestand der Beschwer-
deführerin bestehe im Übrigen "die Gefahr, dass die bisher von der
B._______-Gruppe ausgeführten Geschäftsaktivitäten von C._______
oder von der B._______-Gruppe nahestehender Personen in anderer
Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft oder
über Strohmänner in ähnlicher Art und Weise weitergeführt werden" (Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014, Rz. 24).
7.3.2 Diese Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht:
7.3.2.1 Die Buchhaltungen der beiden Gesellschaften sind gemäss den
Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten – soweit ersichtlich –
ordnungsgemäss geführt worden (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 184
und 200). Diese Feststellungen decken sich mit der Aktenlage und wur-
den seitens der Vorinstanz auch nicht ausdrücklich bestritten. Die Vorin-
stanz hat denn auch das Vorliegen einer Gruppe zu Recht nicht damit
begründet, dass die buchhalterischen Grenzen zwischen den beiden ju-
ristischen Personen wiederholt überschritten worden seien (vgl. vorn
E. 6.2). Ihre Behauptung, es fehle an verlässlichen Geschäftsunterlagen,
verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Denn mit Blick auf die vorliegen-
den Akten kann davon ausgegangen werden, dass die von der
B._______ an die Beschwerdeführerin gewährten Darlehen vollständig
dokumentiert sind und diese Darlehen vollumfänglich zurückbezahlt wur-
den. Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Geschäftstätigkeit der Be-
schwerdeführerin beruhe nach wie vor (bzw. auch nach dem 22. Januar
2013) "auf kontaminierten Geldern" (vgl. etwa Vernehmlassung vom 10.
Januar 2014, Rz. 15), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.
7.3.2.2 Mit Blick auf die – soweit ersichtlich – ordnungsgemässe Buchhal-
tung der beiden Gesellschaften und die dokumentierte Rückzahlung der
Darlehen an die B._______ ist ein Verzicht auf die Liquidation der Be-
schwerdeführerin auch technisch möglich. Zwar erscheint die Annahme
der FINMA, dass diese Darlehen mit Blick auf deren Gewährung ohne Si-
B-7095/2013
Seite 22
cherheiten sowie angesichts der vereinbarten Zinssätze nicht marktkon-
form waren, als nachvollziehbar (vgl. auch E. 6.3). Auch wurden allenfalls
dadurch zur Beschwerdeführerin geflossene Mittel der B._______ buch-
halterisch (soweit ersichtlich) nicht abgegrenzt. Indessen hat die Vorin-
stanz weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich,
dass – namentlich durch nicht marktkonforme Darlehenskonditionen im
Verhältnis zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin – buch-
halterisch nicht abgrenzbare finanzielle Mittel, welche in Verletzung fi-
nanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewil-
ligungspflichtige Tätigkeit der Beschwerdeführerin geflossen sind
(vgl. dazu vorn E. 3.3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berück-
sichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Buchhaltungen der bei-
den Gesellschaften – wie soeben erwähnt (vorn E. 7.3.2.1) – nach den
Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten ordnungsgemäss geführt
worden sind. Mit Blick auf diese seitens des Untersuchungsbeauftragten
nicht beanstandeten Buchhaltungen hätte die Vorinstanz näher dartun
müssen, weshalb allfällige durch möglicherweise nicht marktkonforme
Darlehensbedingungen innerhalb der Gruppe aus der B._______ zur Be-
schwerdeführerin geflossene Mittel ziffernmässig nicht bestimmbar und
damit buchhalterisch nicht abgrenzbar sein sollten. Unter den gegebenen
Umständen erscheint jedenfalls eine Rückabwicklung von Mittelflüssen,
welche aus einem Drittvergleich nicht standhaltenden Darlehenskonditio-
nen zwischen der B._______ und der Beschwerdeführerin resultierten,
auch ohne aufsichtsrechtliche Liquidation der letzteren Gesellschaft als
durchführbar.
7.3.2.3 Weil von einer vollumfänglichen Rückzahlung der Darlehen an die
B._______ auszugehen ist, spielt entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz auch keine Rolle, dass allenfalls noch bislang unbekannte Forde-
rungen von Anlegern gegenüber der B._______ bestehen und noch nicht
alle bekannten Anleger befriedigt werden konnten. Es ist ferner nicht er-
sichtlich, weshalb eine gleichzeitige Liquidation der B._______ und der
Beschwerdeführerin zur Gleichbehandlung der Gläubiger der B._______-
Gruppe erforderlich sein sollte, zumal keine genügenden Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, dass Gläubiger der B._______ ihre vermö-
gensrechtlichen Ansprüche direkt gegenüber der Beschwerdeführerin gel-
tend machen können. Allfällige Vorteile, welche sich bei einer gleichzeiti-
gen Liquidation der B._______ und der Beschwerdeführerin in administ-
rativer Hinsicht ergeben und das Verfahren zugunsten der Gläubiger der
B._______ beschleunigen könnten, reichen nicht aus, um die Auflösung
der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.
B-7095/2013
Seite 23
7.3.2.4 Zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist im Üb-
rigen, dass mit der per 31. Oktober 2013 erfolgten Auflösung ihres Ar-
beitsverhältnisses mit C._______ eine gewisse personelle Entflechtung
innerhalb der B._______-Gruppe erfolgt ist und die B._______ konkurs-
weise liquidiert wird. Schon deshalb kann davon ausgegangen werden,
dass inskünftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum ge-
setzwidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten. Es
bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
von der Vorinstanz erwähnte Gefahr einer Weiterführung der bisherigen
bewilligungspflichtigen Tätigkeit der B._______-Gruppe allein durch den
Fortbestand der Beschwerdeführerin begründet wird. Dies gilt umso
mehr, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin schon im Vorfeld des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung einen Wechsel der Geschäftsleitung
hätte nahelegen können, soweit sie in personeller Hinsicht aufsichtsrecht-
liche Probleme bezüglich der Weiterführung der Geschäftstätigkeit ortete.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass es der Vorinstanz unbenommen
bleibt, gegenüber der Beschwerdeführerin weitere Kontrollen durchzufüh-
ren und die sich aufgrund dieser Kontrollen allenfalls als notwendig er-
weisenden Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen.
7.4 Aus dem Ausgeführten folgt, dass die aufsichtsrechtliche Liquidation
der Beschwerdeführerin unverhältnismässig ist. Infolgedessen sind die
Dispositiv-Ziffern 2–8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die im angefochtenen
Entscheid angeordnete solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und
Verfahrenskosten. Sie macht geltend, von der solidarischen Kostentra-
gung müsse mit Bezug auf die Untersuchungskosten abgewichen wer-
den, weil die Beschwerdeführerin vorliegend nur eine geringe Rolle ge-
spielt habe und das Augenmerk der Untersuchung auf den Tätigkeiten der
B._______ sowie der Treuhänderinnen gelegen habe. Selbst eine nur
teilweise Gutheissung ihrer Beschwerdebegehren 1 und 2 müsse zu ihren
Gunsten zu einer anderen als der angeordneten Verteilung der Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens führen (Beschwerdebegründung vom
31. Januar 2014, Rz. 86 und 89).
8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung,
FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung ver-
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anlasst. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veran-
lasst, so haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 2 Abs. 2 der Allgemei-
nen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1] in Verbindung mit Art. 6 FINMA-GebV). Letzteres gilt ge-
mäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 2
AllgGebV auch für die Untersuchungskosten, welche durch die Beauf-
sichtigten zu tragen sind.
Wie vorstehend aufgezeigt, erweist sich die angefochtene Verfügung in-
soweit als rechtmässig, als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Be-
schwerdeführerin ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen, für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit
aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat (vgl. vorn E. 6.5).
Rechtfertigt es sich wie vorliegend, eine Aktivität finanzmarktrechtlich
gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern
auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen, andernfalls es zu
einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und
dem Kostenentscheid käme. Die interne Aufteilung der Kosten ist eine
Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1).
Die solidarische Auferlegung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten
sowie der Verfahrenskosten auf alle beteiligten Gesellschaften (bzw. auch
auf die für diese verantwortlichen natürlichen Personen) entspricht inso-
fern der ständigen Praxis sowohl des Bundesgerichts als auch des Bun-
desverwaltungsgerichts und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_91/2010 und 2C_92/2010 vom 10. Februar 2011
E. 4.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B•2943/2013 vom
6. März 2014 E. 6 und B-277/2010 vom 18. November 2010 E. 8.2). An
der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Kostenverteilung kann auch der
Umstand, dass sich die Liquidation der Beschwerdeführerin und die damit
verbundenen Massnahmen als unverhältnismässig erwiesen, nichts än-
dern. Denn selbst Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis einzustellen sind,
weil sich ergibt, dass die Beaufsichtigten nicht gegen Aufsichtsbestim-
mungen verstossen haben, können zu einer Kostenpflicht der Betroffenen
führen, sofern diese jedenfalls Anlass zum Aufsichtsverfahren gegeben
haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-605/2011 vom
8. Mai 2012 E. 6 und B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 10.2).
Vorliegend kann im Übrigen schon mit Blick auf den Umfang der im Un-
tersuchungsbericht der Beschwerdeführerin gewidmeten Ausführungen
keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungs-
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verfahren nur eine geringe Rolle gespielt hat. Es kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin nach dem hiervor Ausgeführten die finanzmarkt-
rechtswidrigen Geschäfte der B._______-Gruppe in massgeblicher Art
und Weise geprägt hat (vgl. E. 6). Vor diesem Hintergrund kann vorlie-
gend offen gelassen werden, ob von der solidarischen Kostenverteilung
mit Bezug auf die Untersuchungskosten abgewichen werden kann, wenn
eine Partei nur eine geringe Rolle im Untersuchungsverfahren gespielt
hat (vgl. dazu MAURENBRECHER/TERLINDEN, a.a.O., Art. 36 FINMAG
N. 73).
9.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Höhe
der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und des vorinstanzlichen
Verfahrens. Sie macht geltend, der Untersuchungsbeauftragte habe un-
gerechtfertigte Kosten generiert, indem er trotz der Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Alleinakti-
onär C._______ bei Fragen im Zusammenhang mit der Liegenschaft […]
in I._______ weiterhin regelmässig C._______ beigezogen habe. Letzte-
res zeige etwa eine an C._______ gerichtete E-Mail-Anfrage des Unter-
suchungsbeauftragten vom 10. Oktober 2013
(vgl. Beschwerdeergänzung vom 31. Januar 2014, Rz. 87). Was die Höhe
der Verfahrenskosten der Vorinstanz betrifft, bringt die Beschwerdeführe-
rin vor, die angefochtene Verfügung beruhe auf dem Untersuchungsbe-
richt und bestehe über weite Strecken aus nur leicht modifizierten Text-
bausteinen aus anderen Verfügungen. Die dafür in Rechnung gestellte
Gebühr sei unverhältnismässig hoch. Dies gelte umso mehr, als eine Ge-
bühr in dieser Höhe bei einem vollen Zivilverfahren mit einem aus fünf
Richtern bestehenden Spruchkörper vor dem Zürcher Obergericht erst
bei einem Streitwert von Fr. 2'700'000.– anfalle.
9.1 Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für welche
im Anhang der FINMA-GebV kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die
Gebühr nach dem Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Sache für die
gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der Stundenan-
satz für die Gebühren beträgt dabei gemäss Art. 8 Abs. 4 FINMA-GebV je
nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA so-
wie Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis
Fr. 500.–. Art. 6 FINMA-GebV legt fest, dass sich die Erhebung von Ge-
bühren zur Deckung von Verfahrenskosten nach der AllgGebV richtet,
soweit die FINMA-GebV keine besondere Regelung enthält.
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Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erho-
benen Verfahrenskosten haben jedoch in einem angemessenen Verhält-
nis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-1264/2010 vom 18. November 2010 E. 7.2 und
B•7734/2008 vom 30. März 2009 E. 2.6).
9.2
9.2.1 Vorliegend waren sowohl die Einsetzung des Untersuchungsbeauf-
tragten als auch die von diesem durchgeführten Untersuchungen sachlich
gerechtfertigt, hat sich doch dabei herausgestellt, dass (insbesondere)
die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer ver-
letzt hat (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B•7764/2008 vom 26. November 2009 E. 9.1). Nichts daran ändern ver-
mag der Umstand, dass sich die B._______ und C._______ nach Dar-
stellung der Beschwerdeführerin schon kurz nach Einsetzung des Unter-
suchungsbeauftragten gegenüber der Vorinstanz kooperativ gezeigt ha-
ben sollen (vgl. dazu Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2014, Rz.
85).
Die Vorinstanz hat sodann den konkreten Aufwand des Untersuchungs-
beauftragten gemäss den hiervor erwähnten einschlägigen Bestimmun-
gen in Rechnung gestellt (vgl. hierzu Akten der Vorinstanz, Register 7)
und bei der Festlegung dieser der Beschwerdeführerin auferlegten Kos-
ten in der Höhe von Fr. […] (inkl. Mehrwertsteuer) das ihr zustehende
Ermessen korrekt ausgeübt. Der Einwand, der Untersuchungsbeauftragte
habe C._______ trotz Beendigung des zwischen Letzterem und der Be-
schwerdeführerin bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmässig konsul-
tiert und damit unnötige Kosten verursacht, verfängt nicht. Die aktenkun-
dige Anfrage des Untersuchungsbeauftragten an C._______ vom 10. Ok-
tober 2013, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin den regel-
mässigen Einbezug C._______s in die Entscheidungsprozesse des Un-
tersuchungsbeauftragten belegen soll, stammt aus der Zeit vor der (per
Ende Oktober 2013 erfolgten) Auflösung des fraglichen Arbeitsvertrages
(vgl. Beilagen 7 und 16 zur Beschwerdebegründung vom 31. Januar
2014). Weitere Belege, welche regelmässige Anfragen des Untersu-
chungsbeauftragten an C._______ nach der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses ausweisen, sind nicht aktenkundig.
Die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegten, mit Fr. […]
veranschlagten vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf den
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getätigten Aufwand ebenfalls verhältnismässig. Mit Bezug auf diese Kos-
ten scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass die Vorinstanz
nicht nur die Verfügung verfassen, sondern insbesondere auch den Un-
tersuchungsbericht und die Eingaben der Beschwerdeführerin sowie der
B._______ lesen und beurteilen sowie die Akten studieren musste (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1264/2010 vom
18. November 2010 E. 7.3).
9.2.2 Die Höhe der Kosten des Untersuchungsbeauftragten und der von
der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten ist somit nicht zu beanstan-
den. Auch der von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleich mit
den Kosten für ein Zivilverfahren vor dem Zürcher Obergericht vermag
diesbezüglich nichts zu ändern. Das vorliegende Verfahren unterscheidet
sich nicht nur mit Bezug auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen, son-
dern auch hinsichtlich der Rechtsnatur vom erwähnten obergerichtlichen
Zivilprozess. Schon deshalb lässt sich aus dem Kostenansatz beim Zivil-
prozess vor dem Zürcher Obergericht (vgl. dazu §§ 4 ff. der [Kantonalzür-
cher] Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010
[LS 211.11]) unter (sinngemässer) Berufung auf das Rechtsgleichheitsge-
bot von Art. 8 Abs. 1 BV nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ablei-
ten. Letzteres Gebot verlangt nämlich (nur), dass Gleiches nach Massga-
be seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich behandelt wird und keine Unterscheidungen ohne
sachlichen Grund vorgenommen werden (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1 und
134 I 23 E. 9.1, je mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass eine unter-
schiedliche Behandlung des gleichen Tatbestandes durch verschiedene
Behörden das Rechtgleichheitsgebot grundsätzlich nicht verletzt
(vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 508, mit Hinweisen).
9.3 Die Dispositiv-Ziffern 20 und 21 der angefochtenen Verfügung betref-
fend die Kosten des Untersuchungsbeauftragten und die Verfahrenskos-
ten der Vorinstanz sind nach dem Gesagten zu bestätigen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dispositiv-Ziffern 2–8 der ange-
fochtenen Verfügung infolge Unverhältnismässigkeit der aufsichtsrechtli-
chen Liquidation der Beschwerdeführerin aufzuheben sind. Insoweit ist
die Beschwerde folglich gutzuheissen. Im Übrigen ist die erwähnte Verfü-
gung – soweit vorliegend angefochten – zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
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Seite 28
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin
auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Verfahrensantrag
betreffend die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom
19. März 2014 teilweise abgewiesen wurde, als überwiegend obsiegende
Partei. Infolgedessen sind ihr lediglich ermässigte Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; s. ferner Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011; MARCEL MAILLARD, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 63 N. 14). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Einer teilweise obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihr
zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung nach Ermessen und
aufgrund der Akten auf Fr. 6'500.− (inklusive Mehrwertsteuer und Ausla-
gen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2–8 der
Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2013 werden aufgehoben.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 700.− auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 4'000.− entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'300.−
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 6'500.− (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– RA L._______ […] (Einschreiben mit Rückschein);
– das Handelsregisteramt des Kantons K._______ (Einschreiben mit
Rückschein);
– das Bundesgericht (zur Kenntnis betreffend das bundesgerichtliche
Verfahren […]; Einschreiben).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 7. August 2014