B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7106/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger.
Parteien
Formula One Licensing BV,
Beursplein 37, NL-3011 AA Rotterdam,
vertreten durch Dr. iur. Peter E. Wild, Rechtsanwalt,
Rigistrasse 21, 8126 Zumikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
CSL Corporate Services Ltd.,
Städtle 28, LI-9490 Vaduz,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Schürmann, Rechtsanwalt,
PATRA Anstalt,
Wuhrstrasse 6, 9490 Vaduz,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13'674
IR 1'087'576 "F1" / CH 655'307 "FiOne" (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2013 hinterlegte die CSL Corporate Services Ltd., Vaduz
(nachfolgend: Widerspruchsgegnerin oder Beschwerdegegnerin), die
Wort-/Bildmarke CH 655'307 "FiOne" (fig.). Am 25. Februar 2014 wurde die
Marke auf der Online-Schutzrechtsdatenbank Swissreg veröffentlicht.
Die Wort-/Bildmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen in den
Klassen 9, 35 und 42 der Nizza-Klassifikation angemeldet:
Klasse 9: Computer-Programme; Computer-Software.
Klasse 35: Werbung.
Klasse 42: Installieren von Computerprogrammen; Vermietung und Wartung
von Computer-Software, Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-
tung.
B.
Gegen diese Eintragung erhob die Formula One Licensing BV, Rotterdam
(nachfolgend: Widersprechende oder Beschwerdeführerin) am 26. Mai
2014 vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfol-
gend: Vorinstanz) Widerspruch und beantragte deren vollumfänglichen
Widerruf. Die Widersprechende stützte ihren Widerspruch auf die Interna-
tionale Registrierung Nr. 1'087'576 "F1" mit Prioritätsdatum vom 29. Juni
2010 und gewährter Schutzerstreckung auf die Schweiz vom 25. Oktober
2012 (2012/40 Gaz). Die auf einer Basiseintragung in den Benelux-Staaten
beruhende Marke beansprucht unter anderem für folgende Waren und
Dienstleistungen Schutz:
Klasse 9: […] Programmes d'ordinateurs (logiciels téléchargeables); […] pro-
grammes d'ordinateurs enregistrés; […] logiciels (programmes enregistrés).
Klasse 35: Publicité; […].
Klasse 42: […] Conception et développement d'ordinateurs et de logiciels; […]
élaboration (conception) des logiciels; […] mise en œuvre et maintenance de
logiciels d'ordinateur […].
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In ihrer Begründung machte die Widersprechende geltend, das jüngere
Zeichen beeinträchtige das ältere Zeichen in seiner Unterscheidungsfunk-
tion, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe.
C.
Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2014 bestritt die Widerspruchsgegnerin
das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und beantragte, der Wider-
spruch sei unter Kostenfolge zulasten der Widersprechenden vollumfäng-
lich abzuweisen. Die Widerspruchsgegnerin machte geltend, obschon die
Vergleichsmarken "f1" und "Race Car Promotion (Suisse) F1" eine Ver-
wechslungsgefahr begründeten, habe die Widersprechende gegen diese
Zeichen keinen Widerspruch erhoben.
D.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 schloss die Vorinstanz den Schriften-
wechsel.
E.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. August 2014 wies die Widerspre-
chende darauf hin, dass die Markeninhaber der Vergleichsmarken "f1" und
"Race Car Promotion (Suisse) F1" auf ihre Intervention hin entsprechende
Unterlassungserklärungen abgegeben hätten.
F.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 wies die Vorinstanz den Wider-
spruch mit folgender Begründung vollumfänglich ab: Unter Berücksichti-
gung eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke sei eine Ver-
wechslungsgefahr wegen der nur gering ausgeprägten Zeichenähnlichkeit
selbst unter Anwendung eines strengen Massstabs zu verneinen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Widersprechende am 5. Dezember 2014
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziffer 1 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. November 2014 sei aufzuheben und
die Eintragung der Marke CH 655'307 "FiOne" (fig.) sei vollumfänglich zu
löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsbegeh-
ren mit dem Argument, die Widerspruchsmarke "F1" geniesse durch eine
intensive Benutzung eine grosse Bekanntheit und erhalte dadurch einen
erweiterten Schutzumfang. Sie führt weiter aus, dass neben der Zeichen-
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ähnlichkeit auch Identität, beziehungsweise eine Gleichartigkeit der bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen vorliege. Neben der unmittelbaren
Verwechslungsgefahr sei auch von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr
auszugehen, weil das jüngere Zeichen das ältere praktisch integral über-
nehme und dieses mit einem kennzeichnungsschwachen Bestandteil kom-
biniere.
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2015 beantragt die Be-
schwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie be-
streitet das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wider-
spruchsmarke und der angefochtenen Marke. Die Ähnlichkeiten im Er-
scheinungsbild und im Klang seien als gering einzustufen. Aufgrund der
leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer und unter Einbezug der Tat-
sache, dass die Widerspruchsmarke über einen normalen Schutzumfang
verfüge, sei im Ergebnis trotz der Gleichheit der Waren und Dienstleistun-
gen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
I.
Unter Einreichung aller Vorakten verzichtete die Vorinstanz am 13. Februar
2015 auf eine Vernehmlassung. Mit Hinweis auf die Begründung im ange-
fochtenen Entscheid beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
K.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und auf die eingereichten
Akten wird, soweit sie entscheiderheblich sind, in den folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtgesetztes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung hat
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die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
und sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1,
Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) handelt es sich bei einer Marke
um ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Un-
ternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Er-
werb des Markenrechts entsteht mit dem Registereintrag und steht demje-
nigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 und Art. 6 MSchG). Dem
Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeich-
nung der Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu ge-
brauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG).
2.2 Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 MSchG i.V.m. Art. 3 MSchG kann der Inha-
ber der prioritätsälteren Marke innerhalb von drei Monaten nach der Veröf-
fentlichung der jüngeren Markeneintragung Widerspruch erheben. Die Wi-
derspruchsmarke wurde am 14. Dezember 2010 mit Prioritätsdatum vom
29. Juni 2010 im internationalen Register eingetragen, währenddessen die
angefochtene Marke am 23. August 2013 hinterlegt und am 25. Februar
2014 auf der Online-Schutzrechtsdatenbank Swissreg veröffentlicht wurde.
Der am 26. Mai 2014 von der Inhaberin der prioritätsälteren Marke erho-
bene Widerspruch erfolgte frist- und formgerecht (Art. 31 Abs. 2 MSchG
i.V.m. Art. 20 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
[MSchV, SR 232.111]).
3.
3.1 Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älte-
ren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleis-
tungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr
ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG). Die Zweckbestimmung der Marke liegt
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darin, die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers zu individua-
lisieren, um für die Abnehmer eine Unterscheidungsmöglichkeit und eine
Entscheidgrundlage für ihre Produktwahl zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 1
"Kamillosan/Kamillan"). Vor diesem Hintergrund erfolgt die Prüfung, ob
zwei Zeichen verwechselbar sind. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG liegt vor, wenn das jüngere Zeichen das ältere
in seiner Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Von solchen Funktions-
störungen ist auszugehen, wenn die massgeblichen Verkehrskreise eines
der zu vergleichenden Zeichen für das andere halten oder wenn sie auf-
grund der Zeichenähnlichkeit falsche wirtschaftliche Zusammenhänge der
Markeninhaber vermuten und insbesondere an Serienmarken denken, die
verschiedene Produktlinien des gleichen Unternehmens oder von wirt-
schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen
(BGE 128 III 96 E. 2a "Orfina"; 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; 127
III 160 E. 2a "Securitas"; Urteile des BVGer B-7536/2015 vom 10. Juni
2016 E. 3.3 "Caddy/Top Caddy [fig.]"; B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, in: von
Büren / David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III / 1, 2. A. 2009, N. 955; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz.
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des
europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 11 f.).
3.2 Soweit keine Nichtgebrauchseinrede entgegensteht, sind für die Prü-
fung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen die Registerein-
träge massgeblich (Urteil des BVGer B-7536/2015 vom 10. Juni 2016
E. 3.2 "Caddy/Top Caddy [fig.]"; GALLUS JOLLER, in: Noth / Bühler / Thouve-
nin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 3 N. 235; WILLI,
a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleis-
tungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles
Leistungspaket, eine marktübliche Verknüpfung oder eine enge Zusam-
mengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebs-
stätten (Urteil des BVGer B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.2
"Caddy/Top Caddy [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 300). Zwischen der Ähn-
lichkeit der Zeichen und dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den ge-
schützten Waren und Dienstleistungen besteht eine Wechselwirkung: An
die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stel-
len, je ähnlicher die Produkte sind und umgekehrt (BGE 128 III 96 E. 2c
"Orfina"; 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"; MATTHIAS STÄDELI / SIMONE
BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: David / Frick, Markenschutzgesetz / Wappen-
schutzgesetz. Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 3 N. 154).
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3.3 Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit in Schrift-
bild, Klang und Sinngehalt ist der Gesamteindruck, den die Zeichen bei den
Abnehmern hinterlassen. Weder schliesst die Massgeblichkeit des Ge-
samteindruckes aus, dass ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen
Marke prägend oder dominierend wirken, noch verlangt sie, auf die Ana-
lyse der einzelnen Zeichenelemente zu verzichten. Als Beurteilungsgrund-
lage sind in erster Linie diejenigen Merkmale heranzuziehen, die sich eig-
nen, im unvollständigen Erinnerungsbild der Abnehmer einen bleibenden
Eindruck zu hinterlassen (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillan";
121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 121 ff.). Eine um-
fassende Prüfung der Zeichenähnlichkeit darf sich allerdings nicht darin
erschöpfen, ausschliesslich die kennzeichnungskräftigen Bestandteile zu
berücksichtigen. Zeichenelemente mit einer geringen Kennzeichnungs-
kraft oder gemeinfreie Markenbestandteile sind gleichermassen in die Be-
urteilung miteinzubeziehen, und es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und
inwieweit sie das Markenbild prägen (BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/
Kamillan"; MARBACH, SIWR III/1, N. 865; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 123 ff.).
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre spricht bereits
der Ähnlichkeitsnachweis in einem der drei Aspekte Bild, Klang oder Sinn-
gehalt für die Annahme einer Zeichenähnlichkeit (Urteile des BVGer
B-1637/2015 vom 14. September 2015 E. 2.3 "Femibion [fig.])/Feminabi-
ane"; B-6732/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.3 "Calida/Cayana"; MARBACH,
SIWR III/1, N. 875).
3.4 In ständiger Rechtsprechung behandelt das Bundesgericht die kenn-
zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht als Tatsachenfrage, sondern
als frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 126 III 315 E. 4b "Rivella/Apiella"
mit Hinweis auf BGE 126 III 239 E. 3a; 122 III 382 E. 1; 117 II 199 E. 2a).
Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der an-
gefochtenen Marke beurteilt sich nicht abstrakt, sondern aus Sicht der an-
gesprochenen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung der im Einzelfall
relevanten Umstände. Eine umfassende Prüfung der Verwechslungsgefahr
verlangt insbesondere, den Wechselwirkungen zwischen den Faktoren
Warengleichartigkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der äl-
teren Marke gebührend Rechnung zu tragen (Urteil des BVGer
B-1637/2015 vom 14. September 2015 E. 2.3 "Femibion [fig.]/Feminabi-
ane"); JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 45).
3.5 Die Reichweite des markenrechtlichen Verwechslungsschutzes wird
durch die Kennzeichnungskraft der Zeichen bestimmt. Für kennzeich-
nungsschwache Zeichen ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als
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für kennzeichnungsstarke Zeichen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/
Kamillan"; Urteil des BVGer B-7536/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.6
"Caddy/Top Caddy [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 69; WILLI, Art. 3
N. 17 ff.). Als kennzeichnungsstark gelten Marken, die entweder aufgrund
ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder durch einen intensiven Ge-
brauch eine überdurchschnittliche Bekanntheit erlangt haben (BGE 122 III
382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan"; MARBACH, SIWR III/1, N. 979). Starke
Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder einer langen
Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich
(BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillosan/Kamillan"; Urteil B-7536/2015 vom
10. Juni 2016 E.3.5 "Caddy/Top Caddy [fig.]").
3.6 Die Hinterlegerin hat für den Nachweis der Markenbekanntheit nicht
den vollen Beweis zu erbringen, sondern sie muss diese nur glaubhaft ma-
chen (Urteile des BVGer B-1139/2012 vom 21. August 2013 E. 2.5
"Küngsauna [fig.]/Saunaking"; B-5120/2011 vom 17. August 2012 E. 5.3.3
und 5.4 "Bec de fin bec [fig.]/Fin bec [fig.]"). Hierfür ist nicht die volle Über-
zeugung der entscheidenden Behörde erforderlich, sondern es genügt,
wenn die behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen aufgrund sum-
marischer Kognition als wahrscheinlich gegeben erscheinen, auch wenn
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht ha-
ben könnten (BGE 130 III 328 E. 3.2 "Uhrband [3D]"). Die Behörde würdigt
alle relevanten Belege umfassend nach ihrer freien Überzeugung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess
vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]).
3.7 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bun-
desrecht verletzte, indem sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr
i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG zwischen der Widerspruchsmarke "F1"
und der angefochtenen Marke "FiOne" (fig.) verneinte.
4.
4.1 Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Aus-
gangspunkt für deren Bestimmung ist das Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis der älteren Marke (Urteil des BVGer B-2711/2016 vom 12. De-
zember 2016 E. 4 "The Body Shop/TheFaceShop [fig.]"; JOLLER, a.a.O,
Art. 3 N. 49).
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4.2 Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke
enthält unter anderem […] programmes d'ordinateurs (logiciels télécharge-
ables); […] programmes d'ordinateurs enregistrés; […] logiciels (program-
mes enregistrés) der Klasse 9. Die beanspruchten IT-Produkte richten sich
sowohl an spezialisierte Abnehmer mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet
der Informatik als auch an Endabnehmer. Diese Produkte sind in der Regel
keine Massenartikel des allgemeinen und täglichen Bedarfs, die mit einem
tiefen Aufmerksamkeitsgrad erworben werden. Die massgeblichen Ver-
kehrskreise wählen das Produkt mit einer gewissen Sorgfalt aus und wen-
den der Marke eine vergleichsweise höhere Aufmerksamkeit zu (vgl. Ur-
teile des BVGer B-597/2013, B-601/2013, B-602/2013 vom 18. Juli 2014
E. 3 "EMC/EMIC"; B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "Intel Inside/
Galdat Inside"). Die in der Klasse 42 erfassten Dienstleistungen […].con-
ception et développement d'ordinateurs et de logiciels; […] élaboration
(conception) des logiciels; […] mise en œuvre et maintenance de logiciels
d'ordinateur […] decken keine alltäglichen Bedürfnisse ab. In der Regel
werden diese Dienstleistungen von IT-Spezialisten und Unternehmen
nachgefragt. Die beanspruchten Dienstleistungen setzten eine intensivere
wirtschaftliche Beziehung voraus und es ist anzunehmen, dass die Dienst-
leistungsempfänger der Marke einen vergleichsweise höheren Grad an
Aufmerksamkeit zukommen lassen (vgl. Urteile des BVGer B-597/2013,
B-601/2013, B-602/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3 "EMC/EMIC";
B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "Intel Inside/Galdat Inside"). Glei-
ches ist für den Oberbegriff "Werbung" der Nizza-Klasse 35 anzunehmen.
Weil sich diese Dienstleistung in der Hauptsache an Unternehmen und da-
mit an hinlänglich informierte Verkehrskreise mit entsprechenden Fach-
kenntnissen richtet, ist die Verwechslungsgefahr damit ebenfalls unter Be-
rücksichtigung einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit zu beurteilen,
(vgl. Urteil des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 E. 3 "Cleantech
Switzerland").
5.
Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon
aus, dass die im Widerspruch stehenden Marken Schutz für identische,
beziehungsweise gleichartige Waren und Dienstleistungen beanspruchen.
Die in der Klasse 9 der Widerspruchsmarke enthaltenen Produkte
programmes d'ordinateurs (logiciels téléchargeables), programmes d'ordi-
nateurs enregistrés und logiciels (programmes enregistrés) sind in ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung
identisch, beziehungsweise aufgrund ihrer engen Berührungspunkte hoch-
gradig gleichartig zu den beanspruchten "Computer-Programmen" und zur
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"Computer-Software" (Klasse 9) der angefochtenen Marke. Sodann sind
beide Zeichen für die identische Dienstleistung "Werbung" (publicité) ein-
getragen. Die erfassten Dienstleistungen "Wartung von Computer-Soft-
ware" (maintenance de logiciels d'ordinateur), "Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung" (conception et développement de logiciels; éla-
boration [conception] des logiciels) und "Installieren von Computer-Pro-
grammen" (mise en œuvre de logiciels d'ordinateur) der Klasse 42 sind
ebenfalls identisch. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die ange-
fochtene Dienstleistung "Vermietung von Computer-Software" demselben
Markt zugehört und dieselbe Zweckbestimmung hat wie das von der
Beschwerdeführerin beanspruchte Dienstleistungsangebot. Diese Dienst-
leistung weist damit so enge Berührungspunkte zum WDL-Verzeichnis der
Beschwerdeführerin auf, dass von einer engen Gleichartigkeit auszugehen
ist.
6.
Im Folgenden ist die Zeichenähnlichkeit unter den Aspekten Schriftbild,
Klang und Sinngehalt zu beurteilen.
6.1 Vorliegend stehen sich die Wortmarke "F1" und die Wort-/Bildmarke
"FiOne" gegenüber. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz stellen
übereinstimmend eine entfernte Ähnlichkeit auf der bildlichen Ebene fest,
während die Beschwerdeführerin eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit an-
nimmt.
6.1.1 Das sprachliche Element des angefochtenen Wort-/Bildzeichens
"FiOne" (fig.) enthält fünf Buchstaben und ist in einer zeitgemäss wirken-
den Schrift mit gleichmässiger Strichstärke ausgeführt. Im Gegensatz zu
dem in Dunkelgrau gehaltenen Bestandteil "Fi" erzeugen die abgerundeten
Abschlüsse des in hellerem Grau dargestellten Wortes "One" ein weiches
Schriftbild. Der in der Wortmitte stehende Vokal "O" ist als Grossbuchstabe
gesetzt. Der Buchstabe "i" zeichnet sich durch einen ausgeprägten hori-
zontalen Anstrich (Ansatz zum Vertikalstrich) aus. Das Wort "FiOne" ist
mittig auf einem hellgrauen, rechteckigen Hintergrund platziert. Diese Hin-
tergrundfläche ist in Kombination mit der typografischen Gestaltung indes-
sen nicht hinreichend kennzeichnungskräftig, um im unvollständigen Erin-
nerungsbild der Abnehmer einen prägenden Eindruck zu hinterlassen. Bei
komplexen Marken besteht der Markenschutz grundsätzlich für die Marke
in ihrer Ganzheit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, formt die grafi-
sche Gestaltung den Gesamteindruck der angefochtenen Marke mit, ohne
indessen das Wortelement vollständig in den Hintergrund zu drängen. Bei
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der Kollision zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke ge-
niesst weder das Wort- noch das Bildelement einen Vorrang; dem Bildele-
ment kommt eine erhöhte Bedeutung zu, wenn dieses den Gesamtein-
druck gegenüber dem Wortbestandteil prägt (RKGE in sic! 2005, S. 474
E. 7 "F1 Formula 1[fig.]/f.one"). Da der Bildbestandteil der angefochtenen
Marke als kennzeichnungsschwach einzustufen ist, tritt dieser Aspekt im
Rahmen des umfassenden Zeichenvergleichs dementsprechend in den
Hintergrund (vgl. Urteil des BGer 4A_109/2010 vom 27. Mai 2010 E. 2.4
"terroir [fig.]"; Urteil des BVGer B-8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 2.3
"Lombard Odier & Cie/Lombard Network [fig]"; STÄDELI / BRAUCHBAR
BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 92).
6.1.2 Das alphanumerische Zeichen "F1" setzt sich aus zwei Schriftzei-
chen zusammen. Die Vorinstanz schliesst auf eine entfernte bildliche Ähn-
lichkeit, weil der Anfangskonsonant "F" in beiden Zeichen übereinstimme
und der Buchstabe "i" wie die Ziffer "1" aus einem senkrechten Strich be-
stehe. Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung und argumentiert, der
zweite Buchstabe des Zeichenelements "Fi" erzeuge eine visuelle Nähe
zur Ziffer 1. Obschon der Buchstabe "i" der angefochtenen Marke einen
horizontalen Anstrich auf der Mittellinie aufweist, ist der quadratische
i-Punkt hinreichend ausgeprägt, um eine Verwechslung des Buchstabens
"i" mit der Ziffer 1 auszuschliessen. Die arabische Ziffer 1 unterscheidet
sich zudem durch einen schrägen Anstrich in der Oberlänge. Der gleiche
Anfangskonsonant "F" fällt im Rahmen der bildbezogenen Gesamtwürdi-
gung der beiden Zeichen zu wenig ins Gewicht, um die hinreichend deutlich
hervortretenden Unterschiede hinsichtlich der Länge der Zeichenfolge, der
schriftbildlichen Gestaltung sowie der im angefochtenen Zeichen verwen-
deten Grauschattierungen aufzuwiegen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zwischen den sich gegen-
überstehenden Zeichen lediglich eine äusserst entfernte visuelle Ähnlich-
keit besteht.
6.2 Die nachfolgende Klanganalyse stützt sich auf die distinktiven Merk-
male Vokalfolge, Silbenzahl und Aussprache. Die Vorinstanz weist darauf
hin, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen den gleichen Anfangskon-
sonanten und eine identische Silbenzahl aufweisen. Der Bestandteil "1" der
Widerspruchsmarke "F1" werde in den massgeblichen Verfahrensspra-
chen als "eins", "un / une" oder "uno / una" ausgesprochen, wodurch eine
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gewisse Nähe zum Zeichenelement "One" der angefochtenen Marke ent-
stehe. Sie schliesst auf Grund dessen auf eine entfernte Ähnlichkeit im
Wortklang.
6.2.1 Zur Beurteilung des Wortklangs kann die Phonetik hinzugezogen
werden (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 148 f.; STÄDELI / BRAUCHBAR BIRKHÄUSER,
a.a.O., Art. 3 N. 61). Die Widerspruchsmarke "F1" hat auf Deutsch die
Lautfolge , in Französisch wird die Marke als und in Italie-
nisch als ausgesprochen. Für die Begründung einer Verwechs-
lungsgefahr reicht bereits die klangliche Ähnlichkeit in einer Landesspra-
che aus (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 140). Die angefochtene Marke "FiOne"
wird in Deutsch, Französisch und Italienisch als artikuliert. Der
durch den Grossbuchstaben "O" selbständig wahrnehmbare und zum eng-
lischen Grundwortschatz gehörende Bestandteil "One" kann indessen
auch die englische Aussprache des ersten Markenbestandteils indizieren:
Die Wortbestandteile der Wort-/Bildmarke "FiOne" werden in diesem Fall
als ausgesprochen. Im Gegensatz hierzu weist die Widerspruchs-
marke "F1" kein sprachliches Element auf, das die englische Aussprache
nahelegt. Die zu vergleichenden Sprachlaute führen damit in Italienisch
und Französisch zu einer sehr entfernten Ähnlichkeit in der akustischen
Wahrnehmung der Abnehmer. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass
beide Marken je zwei Silben aufweisen, die sich allerdings in ihrer Länge
unterscheiden. Der Aussprachevergleich führt in diesem Prüfungsaspekt
zum Ergebnis, dass das Zeichen "F1" auf der Klangebene kürzer ist als
das Zeichen "FiOne". Die Vokalfolge der angefochtenen Marke lautet "i-o-
e" und diejenige der Widerspruchsmarke "e-i" (dt.), beziehungsweise "u"
(frz.), "u-o" (ital) oder "o-e" (engl.). Zumindest in deutscher, französischer
oder italienischer Sprache spricht dieses Ergebnis gegen die Annahme ei-
ner Klangähnlichkeit auf der Ebene des Vokalvergleichs. In die Beurteilung
miteinzubeziehen ist der Umstand, dass die im Widerspruch stehenden
Marken zwar beide mit dem Konsonanten "F" beginnen, die Anlaute sich
indessen erheblich unterscheiden: beziehungsweise für das an-
gefochtene Zeichen versus , beziehungsweise für das Wider-
spruchszeichen. Dem Wortanfang, beziehungsweise dem Wortstamm ist
in der Regel eine erhöhte Bedeutung beizumessen, weil sich die Marken-
adressaten leichter an ihn erinnern. (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas";
122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan"). Nach dem oben Ausgeführten
sind sich die einander gegenüberstehenden Marken auch im Wortklang nur
sehr entfernt ähnlich.
B-7106/2014
Seite 13
6.2.2 Ob das Argument der Beschwerdegegnerin zutrifft, dass die massge-
blichen Verkehrskreise die Lautfolge "F1" im deutschsprachigen Raum als
"Formel eins" aussprechen, kann offen bleiben. Im Ausspra-
chevergleich halten die beiden Zeichen auch ohne diese inhaltliche Bezug-
nahme, die im Übrigen ein nicht nachgewiesenes Kontextwissen seitens
der Abnehmer voraussetzt, einen hinreichend grossen Abstand zueinander
ein.
6.3 Schliesslich sind die sich gegenüberstehenden Zeichen "F1" und "Fi-
One" (fig.) auf ihre Ähnlichkeit im Sinngehalt hin zu beurteilen.
6.3.1 Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entneh-
men, dass die alphanumerische Zeichenfolge "F1" unter anderem eine Au-
torennsport-Disziplin bezeichnet, als Abkürzung für die Funktionstaste 1
der Computertastatur verwendet wird oder als Fachbegriff der Genetik die
erste Filialgeneration definiert (vgl. Urteil des BVGer B-1656/2008 vom
31. März 2009 E. 8 "F1 / F1H2O"). Diese tatsächlichen Feststellungen sind
unbestritten.
6.3.2 Unter den Verfahrensbeteiligten ist indessen umstritten, welchen
Sinngehalt die massgeblichen Verkehrskreise der angefochtenen Marke
"FiOne" (fig.) zuschreiben. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die lexikali-
sche Bedeutung von "FiOne" fest, dass dieser Ausdruck mit dem engli-
schen Vornamen "Fione" identisch sei. Die Beschwerdeführerin erhebt den
zutreffenden Einwand, dass die massgeblichen Verkehrskreise weniger
den seltenen englischen Vornamen Fione, sondern vielmehr die in der
Schweiz verbreitete Variante Fiona kennen. Einer Interpretation als Eigen-
name steht indessen auch der gross geschriebene Vokal "O" entgegen.
Die Vorinstanz bringt weiter vor, als umgangssprachlicher Ausdruck werde
der Begriff "Fione" im Englischen als Synonym für grossartig, gut, fein oder
schön verwendet. In den einschlägigen Wörterbüchern, die auch Begriffe
der Alltagssprache sowie Slang-Ausdrücke enthalten, ist diese Bedeu-
tungsvariante allerdings nicht nachweisbar (;
; ;
;
>, abgerufen am 22.3.2017). Die geltend gemachte Wortbedeu-
tung gehört demnach nicht zum englischen Grundwortschatz und erfordert
Sprachkenntnisse, die beim überwiegenden Teil der angesprochenen Ver-
kehrskreise nicht vorausgesetzt werden können.
B-7106/2014
Seite 14
6.3.3 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Bezeichnung "Fi-
One" das Ergebnis einer Wortkontraktion aus "Finance" und "One". Die
Zahl "One" verweise auf den ersten Bestandteil des Firmennamens "First
Advisory Group", zu der die Beschwerdegegnerin gehöre. Die Beschwer-
degegnerin verneint aus diesem Grund eine rechtserhebliche Ähnlichkeit
im Sinngehalt. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen indessen er-
hebliche Zweifel an der Annahme, dass die massgeblichen Verkehrskreise
eine assoziative Verknüpfung zu der im Finanzdienstleistungssektor täti-
gen First Advisory Group herstellen. Dieser Firmenname ist nicht hinrei-
chend bekannt, um bei einem erheblichen Teil der Abnehmer eine solche
gedankliche Verknüpfung auszulösen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar
darin zuzustimmen, dass die Markenadressaten im Zeichen "FiOne" mor-
phologisch eine bei Marken häufig anzutreffende Wortkontraktion erken-
nen. Indessen kann die Buchstabenfolge "Fi" unter anderem auch als das
Ende einer "if"-Programmierungsanweisung, als Abkürzung für Finnland,
Firenze, fiction, fiscal intermediary oder als semantisch nicht zuordenbares
Wortfragment verstanden werden. Das Wort "One" gehört zum englischen
Grundwortschatz und steht für die Kardinalzahl "eins". Englische Begriffe
werden in die Beurteilung miteinbezogen, sofern sie für einen erheblichen
Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (BGE 129 III 225
E. 5.1 "Masterpiece"). Die Feststellung einer semantischen Ähnlichkeit
setzt voraus, dass beide Vergleichsmarken einen für die Verkehrskreise
erkennbaren Sinngehalt vermitteln (JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 156 f.), was
vorliegend nicht zutrifft. Aus Verkehrssicht weist das Zeichen "FiOne" in
seiner Gesamtheit keinen unmittelbar verständlichen Sinngehalt auf. Die
Abnehmer werden daher in einem nächsten Schritt versuchen, sich aus
den Bestandteilen einen Sinn zu erschliessen, bevor sie von einem reinen
Fantasiezeichen ausgehen (Urteile des BVGer B-4697/2014 vom 16. De-
zember 2016 E. 6.5 "Apotheken Cockpit"; B-626/2015 vom 9. Juni 2016
E. 5.3.5 "Kalisan/Kalisil" mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass gemeinfreie
Bestandteile den Gesamteindruck mitbeeinflussen können (BGE 122 III
382 E. 5b "Kamillosan/Kamillan"; Urteil des BVGer B-3005/2014 vom
3. November 2015 E. 6.3 "Nivea Stress Protect/Stress Defence"). Die be-
griffliche Übereinstimmung der gemeinfreien Bestandteile "1" mit "One"
schafft jedoch nach ständiger Praxis für sich allein keine markenrechtlich
relevante Zeichenähnlichkeit (vgl. BGE 118 II 181 E. 3c "Duo"; Urteile des
BVGer B-3005/2014 vom 3. November 2015 E. 6.3 "Nivea Stress Pro-
tect/Stress Defence"; B-7663/2009 vom 26. Juli 2010 E. 8 "Eco-Clin/Swiss
Eco Clean [fig.]; RKGE vom 12. Dezember 2006 in: sic! 2007, S. 537 ff.
E. 12 "Swissair/swiss [fig.]"; RKGE vom 14. Oktober 2004 in: sic! 2005,
S. 131 ff. E. 4 "Marché Möwenpick [fig.]/Place du Marché [fig.]"; Urteil des
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Seite 15
HGer Zürich in: sic! 2000, S. 598, 603 "Helvetic Tours/Helvetic Airlines
AG"; STÄDELI / BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 1 N. 44). In der Ge-
samtbeurteilung kann sie jedoch eine visuelle oder akustische Ähnlichkeit
verstärken (im Ergebnis BGE 122 III 382 E. 5b "Kamillosan/Kamillan";
JOLLER, a.a.O. Art. 3 N. 158).
7.
Abschliessend ist die Verwechslungsgefahr in einer wertenden Gesamtbe-
trachtung unter Berücksichtigung des Aufmerksamkeitsgrades der mass-
geblichen Verkehrskreise und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke zu beurteilen.
7.1 Der Schutzumfang des älteren Zeichens bestimmt sich nach dessen
Kennzeichnungskraft (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan"). Die
Kombination eines Buchstabens mit einer Zahl ist als Marke zwar eintra-
gungsfähig, jedoch ist die Rechtsprechung zur Bemessung der Kennzeich-
nungskraft bei Kurzwörtern und Akronymmarken in Teilen uneinheitlich
(Urteile des BVGer B-38/2011, B-39/2011, B-40/2011 vom 29. April 2011
E. 8.2 "IKB/ICB [fig.]", "IKB/ICB", IKB/ICB Banking" mit Hinweisen;
B-1656/2008 vom 31. März 2009 E. 8 "F1/F1H2O"; RKGE vom 8. Oktober
2003 in: sic! 2004, S. 227 ff. E. 4 "M24/N 24"; STEFAN DAY in sic! 2000,
S. 546 Ausgedehnter Schutz für Akronyme?; ausführlich DAVID ASCHMANN,
in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2009,
Art. 2 Bst. a N. 66 ff.). Ungeachtet der Beurteilung dieser Frage liegt aus
Verkehrssicht zumindest im Verwendungszusammenhang mit den bean-
spruchten programmes d'ordinateurs (logiciels téléchargeables); program-
mes d'ordinateurs enregistrés; logiciels (programmes enregistrés) der
Klasse 9 sowie conception et développement d'ordinateurs et de logiciels;
élaboration (conception) des logiciels; mise en œuvre et maintenance de
logiciels d'ordinateur (Klasse 42) die Bedeutung "Funktionstaste 1" (F1)
nahe. Das Zeichen "F1" weist mit diesen Kennzeichnungsobjekten einen
hinreichend engen Sachzusammenhang auf, der es den massgeblichen
Verkehrskreisen ermöglicht, ohne besonderen Aufwand an Gedanken oder
Fantasie im Zeichen einen beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zu erkennen. Für diese
Waren und Dienstleistungen kann der Widerspruchsmarke "F1" damit nur
ein geringer Kennzeichnungsgrad zuerkannt werden und für die Beurtei-
lung der Verwechslungsgefahr ist damit von einem verminderten Schutz-
umfang auszugehen (vgl. Urteil des BVGer B-1656/2008 vom 31. März
2009 E. 8 "F1 / F1H2O").
B-7106/2014
Seite 16
7.2 Nach dieser Feststellung ist zu prüfen, ob die Widerspruchsmarke ih-
ren Schutzbereich allenfalls durch eine derivativ erworbene Kennzeich-
nungskraft ausdehnen konnte.
7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Wortmarke "F1" verfüge
durch ihren intensiven Gebrauch über eine hohe Bekanntheit. Infolgedes-
sen sei ihr ein überdurchschnittlicher Schutzumfang zuzumessen. Der Be-
schwerdeführerin ist darin zu folgen, dass eine durch intensive und dauer-
hafte Benutzung der Marke erworbene Bekanntheit einem originär kenn-
zeichnungsschwachen Markenzeichen eine erhebliche Individualisie-
rungskraft verleiht und dadurch den geschützten Ähnlichkeitsbereich er-
weitern kann (BGE 122 III 382 E. 2b "Kamillosan/Kamillan"). Die Be-
schwerdeführerin reicht allerdings keine Gebrauchsbelege ein, welche die
intensive Benutzung der Marke in der Schweiz für die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen nachweisen und dadurch den geltend ge-
machten Bekanntheitsschutz rechtfertigen.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin legt stattdessen dar, die Abkürzung "F1"
stehe in mehreren Sprachen für die "Formel 1", die als Königsklasse des
Automobilrennsports gelte. Das hierfür bekannte Logo werde prominent
eingesetzt. Die Beschwerdeführerin kopierte an dieser Stelle folgende Ab-
bildung in ihre Beschwerdeschrift (S. 6):
Ungeachtet der als erheblich einzustufenden Abweichung zum Wider-
spruchszeichen reicht die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf dieses
"Logo" keine Gebrauchsbelege ein, die u.a. die Intensität, die geografische
Ausdehnung und die Dauer der Benutzung im Zusammenhang mit den vor-
liegend massgeblichen Waren und Dienstleistungen aus dem Computer-
bereich und der Werbung nachweisen.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin legt weiter eine im Jahr 2012 in Deutschland
erstellte Umfrage ins Recht. Ohne jegliche Einschränkung auf bestimmte
Waren oder Dienstleistungen sei die Marke bei 49, % der befragten Durch-
schnittskonsumenten bekannt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe
die Markenbekanntheit wegen der grossen Medienpräsenz von Themen
B-7106/2014
Seite 17
und Protagonisten aus dem Bereich der Formel 1 seither weiter zugenom-
men.
Die Umfrage belegt eine relativ hohe Markenbekanntheit des Zeichens
"F1" für den Formel-1-Rennsport in Deutschland. Das Beweisthema um-
fasst indessen nicht die Bekanntheit der Marke "F1" für den Bereich Auto-
mobilrennsport, sondern für die in der Klasse 9 beanspruchten program-
mes d'ordinateurs (logiciels téléchargeables); programmes d'ordinateurs
enregistrés; logiciels (programmes enregistrés), die Dienstleistung
publicité der Klasse 35 sowie conception et développement d'ordinateurs
et de logiciels; élaboration (conception) des logiciels; mise en œuvre et
maintenance de logiciels d'ordinateur der Klasse 42 (vgl. RKGE in sic!
2005, S. 474 E. 4 "F1 Formula 1[fig.]/f.one"). Die vorgelegte Verkehrsbe-
fragung ist damit nicht geeignet, die behauptete Steigerung der Kennzeich-
nungskraft des Zeichens "F1" für die in Anspruch genommenen Waren und
Dienstleistungen glaubhaft zu machen.
7.2.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, einen durch
den produktbezogenen Gebrauch vermittelten hohen Bekanntheitsgrad,
der die Kennzeichnungskraft des Zeichens insgesamt erhöhen könnte, hin-
reichend substantiiert darzulegen.
7.3 Wie oben festgestellt, weist das angefochtene Zeichen "FiOne" zur pri-
oritätsälteren Marke "F1" eine äusserst entfernte Bildähnlichkeit (E. 6.1.2)
und eine nur sehr gering ausgeprägte Klangähnlichkeit auf (E. 6.2.1). In die
Beurteilung miteinzubeziehen ist die begriffliche Übereinstimmung im ge-
meinfreien Bestandteil "1", beziehungsweise "One". Zwar ist eine Ver-
wechslungsgefahr nach dem Sinngehalt zu verneinen, falls diese einzig auf
gemeinfreien Bestandteilen gründet. Indessen kann die Feststellung einer
zumindest teilweisen Sinnverwandtschaft in die Gesamtbeurteilung ein-
fliessen (E. 6.3.3). Nach Massgabe des Gesamteindrucks ist die vor-
instanzliche Beurteilung, dass zwischen der Widerspruchsmarke und der
angefochtenen Marke insgesamt eine entfernte Zeichenähnlichkeit be-
steht, damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7.4 Die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sind identisch, be-
ziehungsweise gleichartig (E. 5). Warengleichartigkeit und Zeichenähnlich-
keit führen indessen nicht zwingend zu einer rechtserheblichen Verwechs-
lungsgefahr. Es gilt der Grundsatz, dass je ähnlicher die Waren oder
Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden Zeichen sind, desto stren-
B-7106/2014
Seite 18
gere Anforderungen sind an den Zeichenabstand zu stellen, um die Ver-
wechslungsgefahr auszuschliessen (BGE 128 III 96 E. 2c "Orfina"; 128 III
441 E. 3.1 "Appenzeller [fig.]"). Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass
Kurzwörter akustisch und optisch leichter erfasst werden und sich leichter
einprägen als längere Wörter, wodurch Verwechslungen infolge Verhörens
oder Verlesens seltener vorkommen (BGE 121 III 377 E. 2b "Boss/Boks"
mit Hinweisen; RKGE in sic! 2006, S. 97 E. 3 "Moët/Met"; JOLLER, a.a.O.,
Art. 3 N. 154; MARBACH, a.a.O., N. 895 ff.). Die Widerspruchsmarke "F1"
stellt mit nur zwei beanspruchten Zeichen die wohl kürzeste Form eines
Akronyms dar. Da sowohl "F1" als auch "FiOne" von den relevanten Ver-
kehrskreisen leicht erfasst werden, sich aufgrund ihrer Kürze einfach ein-
prägen und zudem bei der Inanspruchnahme der Marken ein leicht erhöh-
ter Grad an Aufmerksamkeit erwartet werden kann (E. 4.2), fallen auch bei
identischen, beziehungsweise gleichartigen Waren und Dienstleistungen
bereits geringe Abweichungen in den Zeichen stärker ins Gewicht. Die nur
entfernte Möglichkeit einer Verwechslung bildet noch keine rechtserhebli-
che Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG
(BGE 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Unter Würdigung dieser Aspekte be-
stehen auch unter Anwendung eines strengen Beurteilungsmassstabes
keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
einander gegenüberstehenden Kennzeichen mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit verwechseln. Selbst unter der Annahme, dass der Kenn-
zeichnungsgrad des Zeichens "F1" für die in Anspruch genommene Dienst-
leistung publicité als durchschnittlich eingestuft würde, kann die Wider-
spruchsmarke ihren Schutzumfang nicht soweit ausdehnen, dass er sämt-
liche sprachliche Zeichen, die mit "F" beginnen oder das Zahlwort "eins"
enthalten, umfasst.
7.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine mittelbare Verwechslungs-
gefahr geltend. Das jüngere Zeichen übernehme das ältere Zeichen (prak-
tisch) integral und kombiniere den gemeinsamen Bestandteil lediglich mit
dem kennzeichnungsschwachen Element "One". Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin wird der Bestandteil "Fi" weder akustisch noch vi-
suell als "FI" oder "F1" aufgefasst (E. 6.1.2 und E. 6.2.1). Aufgrund des
Eintragungsprinzips ist die Marke so geschützt, wie sie eingetragen wurde
(Urteil des BVGer B-3012/2012 vom 5. Februar 2014 E. 6.1.1 "Pallas/
Pallas Seminare"; STÄDELI / BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 37).
Der Verwechslungsschutz erfasst damit ausschliesslich die abgebildete
Zeichenfolge und nicht davon abweichende, neue Zeichenkombinationen,
die eine grössere Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke indizieren. Eine
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Seite 19
mittelbare Verwechslungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Abneh-
mer die Zeichen zwar auseinanderhalten können, sie jedoch aufgrund von
Übereinstimmungen – wie der konzeptionellen Ähnlichkeit oder der voll-
ständigen oder teilweisen Übernahme der älteren Marke in die jüngere
Marke – annehmen, die Waren oder Dienstleistungen stammten vom glei-
chen Unternehmen (MARBACH, SIWR III/1, N. 961 ff; STÄDELI / BRAUCHBAR
BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 27). Indessen liegt weder eine vollständige
Übernahme des älteren Zeichens "F1" in das jüngere Zeichen "FiOne (fig.)
vor, noch kann eine konzeptionelle Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszei-
chen festgestellt werden. Aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, dass
die massgeblichen Verkehrsteilnehmer wegen des gemeinsamen Anfangs-
buchstabens "F" und des übereinstimmenden numerischen Wertes in der
Ziffer und im Zahlwort eine Markenserie für wahrscheinlich erachten. Sie
werden auch keine anderen sortiments- oder unternehmensbezogene Zu-
sammenhänge zwischen den Markeninhabern vermuten, die in Wirklichkeit
nicht zutreffen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr sind damit nicht erfüllt.
7.6 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass aus
Sicht der massgeblichen Verkehrskreise weder eine unmittelbare noch
eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
MSchG besteht.
8.
Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als un-
begründet und sie ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei
bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinen-
fuss [3D]", mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist im vorliegenden
B-7106/2014
Seite 20
Verfahren auszugehen, da vor allem der Bestand der angefochtenen Mar-
ke und nicht der Wert der Widerspruchsmarke zur Diskussion steht. Die
Verfahrenskosten werden daher vorliegend auf Fr. 4'000.– festgelegt und
dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men.
11.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not-
wendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Nach Art. 14 Abs. 1 VGKE ist
eine detaillierte Kostennote einzureichen. Die Rechtsvertreter der Be-
schwerdegegnerin hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote für
seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwer-
deantwort und der Beratung der Beschwerdegegnerin eingereicht. Da die
geltend gemachte Parteientschädigung angesichts des einfachen Schrif-
tenwechsels und der sehr kurzen Beschwerdeantwort unangemessen
hoch erscheint, ist die Entschädigung auf Grund der Akten und nach pflicht-
gemässem Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Vorliegend erscheint daher eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.– (exkl. MWST) als angemessen.
12.
Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Perso-
nen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Als Ort der Dienstleistung gilt
der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz ihrer wirt-
schaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehr-
wertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1
MWSTG). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz im Fürstentum Liechten-
stein. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin ist somit für die Parteientschädigung nicht
MWST-pflichtig, weshalb die Parteientschädigung exklusive MWST aufzu-
fassen ist.
13.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Das Urteil ist daher endgültig.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 4'000.– entnommen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde-
verfahren mit Fr. 1'000.– (exkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 13674; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Katharina Niederberger
Versand: 26. April 2017