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Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 60
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. B-7133/2014
sce/grb/kee
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
In der Beschwerdesache
Parteien
X._______ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner
und Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Osterwalder,
Bratschi Wiederkehr & Buob AG, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb und lic. iur. Micha Bühler
und/oder Rechtsanwältin Dr. iur. Pandora Notter,
Walder Wyss AG, 8034 Zürich,
Vergabestelle,
Gegenstand
Öffentliches Beschaffungswesen (Verfahrensabbruch
Los 1.2), Projekt (1342) 609 Datentransport Lose 1 + 2,
SIMAP-Meldungsnummern 807149 + 807153,
SIMAP Projekt-ID 100648,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Vergabestelle mit Verfügung vom 12. November 2014 entschie-
den hat, das Vergabeverfahren Projekt Nr. (1342) 609 Datentransport hin-
sichtlich Teillos 1.2 (100 Standorte innerhalb 2 Jahren; Zeitdauer Grund-
auftrag: 5 Jahre ab Vertragsschluss; Zeitdauer optionale Managed Service
Instanzen: bis 2026 / 1000 Standorte Optionen bis 2026: Verschlüsselung,
Mobile Access, Regie/FTE) definitiv abzubrechen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhebt,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass sie zur Begründung u.a. ausführt, dass sie Gefahr laufe, dass das
Bundesverwaltungsgericht das pendente Verfahren B-998/2014 bereits ab-
schreibe, wenn die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werde, und dass ihr
damit die Möglichkeit genommen würde, eine gerichtliche Beurteilung der
Streitsache herbeizuführen,
dass die Vergabestelle mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 bean-
tragt, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sei abzuweisen,
dass die Vergabestelle zur Begründung ausführt, dass sie nicht zur Weiter-
führung des Vergabeverfahrens verpflichtet werden könne, und dass bei
Abbruch eines Vergabeverfahrens als Folge des Beschaffungsverzichts
die aufschiebende Wirkung von vornherein keine Rolle mehr spielen
könne, weshalb das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin fehl
gehe,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) der Be-
schwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt,
was aber nicht bedeutet, dass der Gesetzgeber den Suspensiv-effekt nur
ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenent-
scheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert
als BVGE 2009/19 E. 2.1, mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilen kann (Art. 28 Abs. 2 BöB),
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dass über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im
Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags durch das Bundesverwaltungs-
gericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung, über entsprechende
Begehren bei der Anfechtung einer Ausschreibung oder eines Abbruchs
dagegen einzelrichterlich zu entscheiden ist (vgl. Zwischenentscheide des
BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE
2009/19 E. 1.2, mit Hinweisen; B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 1.2; B-
536/2013 vom 5. März 2013; vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH
LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1340 Fn. 3099),
dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, genau wie der Erlass an-
derer vorsorglicher Massnahmen, u.a. voraussetzt, dass dem gesuchstel-
lenden Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil
droht,
dass das Vergabeverfahren, das mit der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung abgebrochen wurde, Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungs-
gericht hängigen Parallelverfahrens B-998/2014 ist,
dass die Beschwerdeführerin in jenem Parallelverfahren u.a. ihren Aus-
schluss in Bezug auf Teillos 1.2 und den Abbruch in Bezug auf Los 2 an-
gefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch der Beschwerdeführerin
mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2014 der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung erteilt hat,
dass dieser Zwischenentscheid nach wie vor in Kraft ist, auch wenn das
Verfahren B-998/2014 auf übereinstimmenden Antrag der Beschwerdefüh-
rerin und der Vergabestelle mit Verfügung vom 10. Februar 2015 sistiert
wurde,
dass es der Vergabestelle aufgrund dieses Zwischenentscheides im Paral-
lelverfahren B-998/2014 zurzeit untersagt ist, Standorte, welche dem Teil-
los 1.2 oder dem Los 2 zuzurechnen sind, einer anderen Partei zu verge-
ben,
dass daher zurzeit nicht ersichtlich ist, welcher nicht leicht wieder gutzu-
machende Nachteil der Beschwerdeführerin drohen sollte, sofern ihrer Be-
schwerde im vorliegenden Verfahren keine aufschiebende Wirkung erteilt
würde,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung ihrer Beschwerde daher zurzeit abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids mit dem
Endentscheid zu befinden sein wird.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch, der Beschwerde vom 8. Dezember 2014 sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, wird zurzeit abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wird.
2.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem
Endentscheid befunden werden.
3.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben mit
Rückschein)
– die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 100648;
Rechtsvertreter; Einschreiben mit Rückschein).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Instruktionsrichterin:
Eva Schneeberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Februar 2015