B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7157/2016
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______ Ltd.,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Fabrizio N. Campanile,
Rechtsanwalt, Advokatur Campanile,
Goldauerstrasse 8, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
EDA Direktion für Völkerrecht (DV),
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener
Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter
Personen im Zusammenhang mit der Ukraine.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Bundesrat am 26. Februar 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV
eine Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammen-
hang mit der Ukraine (SR 946.231.176.7) erliess, welche am 28. Feb-
ruar 2014 in Kraft trat,
dass die Verordnung die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Res-
sourcen vorsah, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürli-
chen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss dem Anhang
der Verordnung befanden,
dass Herr B._______ im Anhang dieser Verordnung genannt wurde, wes-
halb Bankkonten in der Schweiz, an denen er wirtschaftlich beteiligt war,
gesperrt wurden,
dass die Bank Julius Bär & Co. AG am 5. März 2014 dem Departement für
Äusseres EDA, Direktion Völkerrecht (nachfolgend: Vorinstanz), zwei Kon-
tostämme meldete, an denen Herr B._______ wirtschaftlich berechtigt war:
Das Stammkonto Nr. _______ von A._______ Ltd. (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit einem Saldo von CHF _______ und das Stamm-
konto Nr. _______ der C._______ Inc. mit einem Substanzwert von
USD _______,
dass ein Teil des Substanzwertes des Stammkontos der C._______ Inc.
ein zu diesem Zeitpunkt in ihrem Depot eingelagertes und mit
CHF _______ bewertetes Aktienzertifikat von 500 Namensaktien der Be-
schwerdeführerin darstellte,
dass die Beschwerdeführerin, welche in D._______ die Geschäftsliegen-
schaft „E._______“ erworben hatte, zu je 50 % der C._______ Inc. und der
F._______ Ltd. gehörten,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. März 2014 die Bank Julius Bär
& Co. AG ermächtigte, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden
Belege für die Beschwerdeführerin die notwendigen Aktivitäten zur Ge-
schäftsführung und zur normalen Verwaltung der Liegenschaft
„E._______“ trotz gesperrter Konten vorzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 die
Vorinstanz darüber informierte, ihre Aktionäre hätten sich zur Abwendung
von weiterem Reputationsschaden darüber geeinigt, dass die C._______
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Inc. ihre Anteile an der Beschwerdeführerin der F._______ Ltd. zu einem
Betrag von CHF _______ überlassen wolle,
dass die Beschwerdeführerin in dem nämlichen Schreiben die Vorinstanz
ersuchte, die Zahlung von CHF _______ von ihrem gesperrten Konto auf
das Konto der G._______ Inc., an dem Herr B._______ ebenfalls wirt-
schaftlich berechtigt war, zu genehmigen,
dass sich dieser Betrag von CHF _______ aus Zahlungen gemäss dem
Aktionärsbindungsvertrag und einem vereinbarten Kaufpreis wie folgt zu-
sammensetzte: CHF _______ Rückzahlungen und Zinsen seit der Konto-
sperrung, CHF _______ Zinsen für das vierte Quartal 2015, CHF _______
Rückzahlung offener Darlehensbeträge, CHF _______ Kaufpreis für die
500 Namensaktien der Beschwerdeführerin, total CHF _______,
dass das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe, mit Eintretens-
und Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 auf das Rechtshilfege-
such der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 9. April 2015 und
dessen Ergänzung vom 20. August 2015 unter anderem die Sperrung der
Kontostämme der Beschwerdeführerin Nr. _______, der C._______ Inc.
Nr. _______ und der G._______ Inc. Nr. _______ verfügte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. Januar 2016 die Beschwerde-
führerin unter Fristansetzung aufforderte, den Kaufpreis in der Höhe von
CHF _______ für die 500 Namensaktien detailliert zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Januar 2016 den
Kaufpreis damit erklärte, die C._______ Inc. habe den Vorteil einer schnel-
len und einmaligen Darlehensrückzahlung gesehen und habe eine Wert-
steigerung der Aktien erzielen wollen, der Betrag sei einvernehmlich zwi-
schen den Aktionären vereinbart worden,
dass die Vorinstanz am 5. Februar 2016 die Zahlung genehmigte und unter
anderem verfügte:
„1. Die A._______ Ltd. wird ermächtigt, CHF _______ (Stand 31. Dezem-
ber 2015) von dem auf sie lautenden gesperrten Konto Nr. _______ bei
der Bank Julius Bär in Zürich auf das Konto
der G._______ Inc. Nr. _______ (IBAN _______) bei derselben Bank
zu überweisen.
2. Diese Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass die A._______
Ltd. der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die
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Belege für den Vermögenstransfer vorlegt (Auszug des Kontos
Nr. _______ und des Kontos der G._______ Inc. Nr. _______ nach der
Transaktion).
3. […]
4. […]
5. […]“,
dass das Bundesamt für Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe, mit Schreiben
vom 18. März 2016 dieser Zahlung von CHF _______ ebenfalls zustimmte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2016 die
Vorinstanz um Aufhebung der Kontosperre mit der Begründung ersuchte,
die F._______ Ltd. sei nun als einzige Aktionärin im Aktienbuch der Be-
schwerdeführerin eigetragen und Herr B._______ sei nicht mehr wirt-
schaftlich an ihr berechtigt,
dass die C._______ Inc. gleichentags die Vorinstanz unter anderem darum
ersuchte, der physischen Auslieferung des fraglichen Aktienzertifikates aus
ihrem Depot an die F._______ Ltd. zuzustimmen,
dass das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, mit Schreiben
vom 7. Juli 2016 die Bank Julius Bär & Co. AG aufforderte, die Rückzah-
lung von CHF _______ auf das Stammkonto der Beschwerdeführerin
Nr. _______ vorzunehmen und darauf hinwies, dass das im Depot der
C._______ Inc. eingebuchte Aktienzertifikat nicht ausgebucht werden
dürfe,
dass das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, diese Aufforde-
rung damit begründete, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor,
dass der Substanzwert des Stammkontos Nr. _______ der C._______ Inc.
am 5. März 2014 aufgrund der Kontosperrung gemäss der Ukraine-Verord-
nung USD _______ betragen habe, am 23. Dezember 2015 aufgrund der
zweiten, rechtshilfeweise erfolgten Kontosperre aber nur noch
USD _______ (Stand vom 28. Dezember 2015),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juli und 22. August 2016 die
Beschwerdeführerin aufforderte, zu dieser Verminderung des Substanz-
wertes Stellung zu nehmen und anregte, die Beschwerdeführerin möge
auch eine Stellungnahme der Bank Julius Bär & Co. AG einholen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihren Antwortschreiben vom 20. Juli 2016
und 7. September 2016 erneut auf die Beteiligungsverhältnisse, den
Aktionärsbindungsvertrag, den vereinbarten Kaufpreis sowie auf die Stel-
lungnahme der Bank Julius Bär & Co. AG vom 5. September 2016 verwies,
dass die Bank Julius Bär & Co. AG in ihrer Stellungnahme vom 5. Septem-
ber 2016 ausführte, die Erstbewertung des eingelieferten Aktienzertifikates
sei auf Basis des Kaufvertrages der Liegenschaft „E._______“ vom
30. Mai 2012 erfolgt und habe den hälftigen Kaufpreis in der Höhe von
CHF _______ betragen; die Regularien der Bank würden jedoch vorsehen,
dass die Beschwerdeführerin innert 600 Tagen nach der Erstbewertung ei-
nen revidierten Jahresabschluss samt Bewertungsgutachten hätten liefern
müssen, um weiterhin einen Preis für das Aktienzertifikat im Valoren-Sys-
tem führen zu können, ein regulärer Abschluss alleine – nur der habe da-
mals vorgelegen – entspreche diesen Anforderungen nicht, weshalb die
Bank ab April 2014 die Bewertung des Aktienzertifikates auf „nicht eruier-
bar“ gestellt habe,
dass darauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 unter an-
derem verfügte:
„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben
und durch folgende Ziff. 1 ersetzt: „1. Die Bank Julius Bär wird ange-
wiesen, den Betrag von CHF _______ inkl. Zinsen (Stand am 31. De-
zember 2015) vom Konto der G._______ Inc. Nr. _______ (IBAN
_______) bei der Bank Julius Bär auf das weiterhin gesperrte Konto
Nr. _______ der A._______ Ltd. bei derselben Bank zurück zu über-
weisen.“
2. Die A._______ Ltd. hat der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach
der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorzulegen.
(Auszug des Kontos Nr. _______ der A._______ Ltd. und des Kontos
Nr. _______ der G._______ Inc. nach der Transaktion),
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]“,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde
erhob und folgende prozessuale Anträge stellte:
„1. Es sei die Bank Julius Bär & Co. AG, Bahnhofstrasse 36, 8001 Zürich,
vorsorglich anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens gemäss materi-
ellem Rechtsbegehren Nr. 1 den Betrag von CHF _______ inkl. Zinsen
auf dem weiterhin gesperrten Konto der G._______ Inc. Nr. _______
(IBAN _______) zu belassen und nicht an die Beschwerdeführerin zu-
rück zu überweisen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispo-
sitives der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes eine öffentliche
Parteiverhandlung anzuordnen (Ziff. 3)“,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. November 2016 super-
provisorisch anordnete, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wir-
kung und die vorsorgliche Massnahme hätten sämtliche Vollzugsvorkeh-
rungen zu unterbleiben und einen Kostenvorschuss in der Höhe von
CHF 35 000 festsetzte,
dass zu den prozessualen Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 der Beschwerde
ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Ap-
ril 2017 das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen guthiess, den Antrag
auf aufschiebende Wirkung jedoch abwies und der Vorinstanz Frist zur
Stellungnahme in der Hauptsache ansetzte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2017 das Bundesverwal-
tungsgericht darauf hinwies, die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober
2016 werde in Wiedererwägung gezogen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2017 die angefochtene Ver-
fügung vom 18. Oktober 2016 aufhob,
dass das Verfahren damit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), welcher Ansicht sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2017 angeschlossen hat,
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dass das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben
ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen
sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass die Vorinstanz, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit zu ver-
treten hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Verfahrenskosten befreit ist,
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 35 000 der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides
zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE),
dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 eine Kostennote in der Höhe
von CHF 43 726.50 und Spesen von CHF 1 311.80 ins Recht legte, wobei
sie einen Stundensatz von CHF 450 geltend machte,
dass gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VGKE der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist,
dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 97,17 Stun-
den – insbesondere die 90.85 Stunden für die 46 Seiten umfassende Be-
schwerdeschrift vom 17. November 2016 – als zu hoch erscheint und der
Aufwand für die Beschwerdefrist auf 70 Stunden zu reduzieren ist,
dass für die Berechnung von einem Aufwand von insgesamt 76.32 Stunden
auszugehen ist,
dass der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens CHF 200
und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und dieser regula-
torische Rahmen grundsätzlich auch nicht zu überschreiten ist, wobei in-
nerhalb dieses Rahmens verschiedene Stundenansätze in der Schweiz
hinzunehmen sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 216 ff. Rz. 4.75, 4.86),
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dass der Stundensatz deshalb von CHF 450 auf CHF 400 zu reduzieren
ist,
dass bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen das Anwaltshonorar nach
Art. 10 Abs. 3 VGKE aber angemessen erhöht werden kann, insbesondere
bei einem hohen Streitwert (PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016,S. 1511, N 2 zu Art. 14 VGKE),
dass das Anwaltshonorar von CHF 30 528 deshalb angemessen auf
CHF 38 160 zu erhöhen ist (vgl. auch BVGE 2010/14 vom 13. Januar 2010,
E. 8.2.2.),
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2017 zu der Parteient-
schädigung in Ziff. 6 und 7 sinngemäss ausführte, die Beschwerdeführerin
habe ihre Mitwirkungspflicht im Vorverfahren verletzt und die Meldung der
Bank Julius Bär vom 5. März 2014 habe sich als falsch erwiesen, was bei
der Kostenfestsetzung ebenfalls zu berücksichtigen sei,
dass aber die wesentlichen Sachverhaltsmerkmale und Beweismittel - ins-
besondere auch das Schreiben der Bank Julius Bär vom 5. Septem-
ber 2016 - vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei den Akten wa-
ren und die Meldung der nämlichen Bank vom 5. März 2014 für die Fest-
setzung der Parteientschädigung nicht massgebend sein kann (Art. 8 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 14 VGKE),
dass der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung von
CHF 38 160, zuzüglich Spesen von CHF 1 311.80, total CHF 39 471.80
zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 35 000 wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschrei-
bungsentscheides zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 39 471.80 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
5.
Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017 geht
zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
6.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. P.212.42-UKRAI - CBL/GCH;
Gerichtsurkunde, Beilage gemäss Ziff. 5)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Reto Finger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffern 1-3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerde-
führerinnen in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 27. Juni 2017