Abtei lung II
B-7161/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
beschwerdeführendes Amt,
gegen
X._______,
Beschwerdegegnerin,
Y._______,
Beschwerdegegner,
Rekurskommission des Kantons Wallis für den
Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen,
Vorinstanz
Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für
Viehwirtschaft,
Erstinstanz
Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7161/2008
Sachverhalt:
A.
Seit 2004 bildeten Y._______ (Beschwerdegegner) und Z._______
eine Betriebsgemeinschaft in K._______. Der vom Beschwerdegegner
eingebrachte Betrieb umfasste rund 56 ha, derjenige von Z._______
rund 7 ha. Auf beiden Betrieben wurde Rindvieh gehalten (31 Gross-
vieheinheiten [GVE] sowie 6 GVE).
Am 31. August 2006 meldete sich Z._______ bei der Gemeinde
K._______ ab und verliess die Schweiz. X._______ (Beschwerdegeg-
nerin) vereinbarte mit Z._______ die Übernahme des Betriebs per
1. Januar 2007. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete den Vertrag
bereits am 27. Dezember 2006, während Z._______ erst am 20. April
2007 unterschrieb. Mit Schreiben vom 23. März 2007 wurde diese
Übernahme der Erstinstanz mitgeteilt. Ein Vertrag über die Errichtung
einer neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner wurde bei-
gelegt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 teilte die Dienststelle für Landwirt-
schaft des Kantons Wallis, Abteilung Viehwirtschaft (nachfolgend: Erst-
instanz) den Beschwerdegegnern mit, dass eine Betriebsgemeinschaft
mit der Beschwerdegegnerin anstelle von Z._______ nicht anerkannt
werden könne. Der Betrieb werde ab 2007 als Einzelbetrieb registriert,
geführt durch den Beschwerdegegner. Am 15. Oktober 2007 erliess
die Erstinstanz einen entsprechenden Entscheid.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Z._______ habe sich
am 31. August 2006 bei der Gemeinde K._______ abgemeldet und der
Betrieb sei vom Beschwerdegegner alleine geführt worden, weshalb
eine Übernahme des ehemaligen Betriebs von Z._______ durch die
Beschwerdegegnerin ausgeschlossen sei. Zudem könne die Be-
schwerdegegnerin im Jahr 2007 nicht Partnerin der Betriebsgemein-
schaft gewesen sein, da sie erst ab 1. Mai 2007 eine Kurzaufenthalts-
bewilligung L erhalten habe. Eine ganzjährige Bewirtschaftung nach
Art. 6 Abs. 1 Bst. e der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) im Jahr 2007 sei deshalb nicht
gegeben. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin zwar die Maschi-
nen und das Vieh von Z._______ gekauft, das Land sei aber immer
noch an Z._______ verpachtet gewesen. Es fehle an einem auf den
Namen der Beschwerdegegnerin ausgestellten Pachtvertrag.
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Eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Beschwerde
hiess die Rekurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Land-
wirtschaft und Landumlegung (nachfolgend: Vorinstanz) am 2. Oktober
2008 gut und wies die Streitsache an die Erstinstanz zurück, mit der
Weisung, die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner für das
Jahr 2007 zu bewilligen.
Sie begründeten ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
Z._______ vom 31. August 2006 bis am 30. April 2007 von seinem Be-
trieb abwesend gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin erst am
1. Mai 2007 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, weshalb sie
zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. April 2007 keiner selbstän-
digen Erwerbstätigkeit nachgehen und somit auch keinen Betrieb habe
führen dürfen. Eine Nichtanerkennung der Betriebsgemeinschaft auf-
grund des Unterbruchs durch die Betriebsübergabe sei aber nicht ge-
rechtfertigt, da die Zeit von Oktober bis April in K._______ als saiso-
nalen Unterbruch durch Vegetationsruhe anzusehen sei. Es liege somit
eine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung gemäss Art. 6
Abs. 1 Bst. e LBV vor. Laut Betriebsübernahmevertrag zwischen der
Beschwerdegegnerin und Z._______ sei das Pachtland gemäss
Pachtvertrag vom 1. Mai 2002 von der Beschwerdegegnerin rückwir-
kend auf den 1. Januar 2007 vertraglich übernommen worden. Damit
seien alle Voraussetzungen erfüllt, um die Betriebsgemeinschaft der
Beschwerdegegner anzuerkennen.
B.
Mit Beschwerde vom 11. November 2008 ersucht das Bundesamt für
Landwirtschaft (nachfolgend: BLW, beschwerdeführendes Amt), den
Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und festzu-
stellen, dass es sich bei den Beschwerdegegnern bewirtschafteten
Produktionsstätten um einen einzigen Betrieb handelt.
Das beschwerdeführende Amt macht geltend, dass die Voraussetzun-
gen zur Anerkennung der Betriebsgemeinschaft mit der Abmeldung
von Z._______ bei der Gemeinde K._______ am 31. August 2006 und
der Ausreise nach England nicht mehr erfüllt gewesen seien, da
Z._______ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Betriebsgemein-
schaft tätig gewesen sei. Die Anerkennung sei daher auf diesen Zeit-
punkt zu widerrufen. Die von der Vorinstanz als entscheidend einge-
stufte Vegetationsruhe könne nicht massgebend sein, da die Betriebs-
gemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung umfas-
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se, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich sei. Für die Anerken-
nung einer neuen Betriebsgemeinschaft erfülle der Betriebsteil der Be-
schwerdegegnerin die Anforderungen einer vorgängigen, während drei
Jahren unabhängigen Bewirtschaftung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b LBV
nicht. Art. 10 Abs. 3 LBV sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar. Der Betrieb von Z._______ sei faktisch aufgelöst gewesen
und sei vom Beschwerdegegner geführt worden, weshalb die Anforde-
rungen an die Betriebsgemeinschaft nicht bis unmittelbar zur Überfüh-
rung in eine andere Betriebsgemeinschaft erfüllt gewesen sei. Zudem
verfüge die Beschwerdegegnerin gemäss Unterlagen der Erstinstanz
nicht über eine Aufenthaltsbewilligung B, sondern über eine Kurzauf-
enthaltsbewilligung L, die vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Oktober 2007
für die ganze Schweiz gültig gewesen sei. Diesbezüglich bestehe ein
Widerspruch zum Entscheid der Vorinstanz, welche von einer Aufent-
haltsbewilligung B ausgegangen sei. Sowohl die Kurzaufenthaltsbewil-
ligung L als auch die Aufenthaltsbewilligung B genüge aber nicht, um
landwirtschaftliche Betriebe oder Flächen zu pachten, dafür sei eine
Niederlassungsbewilligung C notwendig. Die Beschwerdegegnerin er-
fülle somit die Anforderungen an die minimale Pachtdauer zum Zeit-
punkt des Vertragsschlusses gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1985 über die landwirtschaftlichen Grundstücke (LPG,
SR 221.213.2) nicht. Da vorliegend weder ein auf den Namen der Be-
schwerdegegnerin lautender Pachtvertrag noch eine Zustimmung der
Verpächter vorliege, könne die Beschwerdegegnerin nicht als Bewirt-
schafterin des bisherigen Betriebs von Z._______ gelten. Aus diesen
Gründen seien weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines
Betriebs der Beschwerdegegnerin noch diejenigen für eine Betriebs-
gemeinschaft der Beschwerdegegner erfüllt.
C.
Am 5. Dezember 2008 haben die Beschwerdegegner eine Beschwer-
deantwort eingereicht. Sie machen geltend, dass eine Betriebsgemein-
schaft anzuerkennen sei.
Zur Begründung führen sie aus, eine Auflösung der Betriebsgemein-
schaft Beschwerdegegner/Z._______ sei erst Ende 2006 möglich ge-
wesen, nachdem sich Z._______ bereit erklärt habe, seinen Anteil an
die Beschwerdegegnerin weiterzugeben. Der Betriebsteil von
Z._______ sei nach dem 31. August 2006 vom Beschwerdegegner be-
wirtschaftet worden, Eigentümer sei aber bis zur Übernahme des Be-
triebs durch die Beschwerdegegnerin, Z._______ gewesen. Zudem sei
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es einem Bewirtschafter erlaubt, während seiner Abwesenheit (Aus-
landaufenthalt, Ferien, Weiterbildung), Arbeiten zu delegieren. Im
Jahr 2006 seien durch Z._______ und im Jahr 2007 durch die Be-
schwerdegegnerin jeweils genügend Arbeitstage in der Betriebsge-
meinschaft geleistet worden, um die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1
Bst. g LBV zu erfüllen. Z._______ sei bis Ende August 2006 also acht
Monate in der Betriebsgemeinschaft tätig gewesen, die Beschwerde-
gegnerin ab dem 1. Mai 2007 ebenfalls acht Monate. Die Beschwerde-
gegnerin sei mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L in die Betriebsge-
meinschaft eingestiegen und habe danach eine Aufenthaltsbewilli-
gung B erhalten, ausgestellt am 6. November 2007, Einreisedatum am
1. Mai 2007, gültig bis 31. Oktober 2012, mit Aufenthaltszweck selb-
ständige Erwerbstätigkeit. Im Übrigen liege eine Bestätigung vor, dass
sie ab dem 1. Mai 2007 bei Ausgleichkasse als Selbständigerwerben-
de angeschlossen gewesen sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin
am Stichtag ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und eine
Aufenthaltsbewilligung als Selbständigerwerbende gehabt. Eine Nie-
derlassungsbewilligung C sei nicht notwendig, um einen Betrieb zu be-
wirtschaften oder einen Pachtvertrag zu unterzeichnen. Nach dem Ent-
scheid von Z._______ aus der Betriebsgemeinschaft auszutreten,
habe sie sich erst für einen Einstieg entscheiden, ihre Arbeitsstelle
kündigen und in die Schweiz umziehen müssen. Ebenfalls die Be-
schaffung der Arbeitsbewilligung habe eine gewisse Zeit gedauert. Da
die Zeit zwischen Oktober und April in den Vegetationsstillstand falle,
sei die Voraussetzung der ganzjährige Bewirtschaftung nach Art. 6
Abs. 1 Bst. e LBV erfüllt.
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 hat die Vorinstanz auf eine Ver-
nehmlassung verzichtet. Die Erstinstanz unterstützt mit ihrer Vernehm-
lassung vom 16. Januar 2009 die Beschwerde des BLW vollumfäng-
lich, hält an ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2007 fest und führt be-
züglich der Vegetationsruhe aus, dass die fragliche Betriebsgemein-
schaft kein reiner Spezialkulturenbetrieb sei, für welche während dem
Winter eine Ausnahmeregelung von der ganzjährigen Bewirtschaftung
bestehe.
Am 12. Februar 2009 haben die Beschwerdegegner die vom Bundes-
verwaltungsgericht verlangten Akten bezüglich der vertraglichen
Pachtverhältnisse eingereicht und führen dazu aus, dass die Verpäch-
ter der Übernahme des Pachtvertrages durch die Beschwerdegegnerin
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zugestimmt hätten. Für einige Flächen bestünden keine Pachtverträge,
weshalb sie für diese auch keine Pachtzinse bezahlt würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der
Rekurskommission des Kantons Wallis vom 2. Oktober 2008. Dabei
handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
(Art. 104 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Februar 2007
[GLER, SGS 910.1] i.V.m. Art. 43 Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfle-
ge vom 6. Oktober 1976 [VVRG, SGS 172.6]), der in Anwendung von
öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwer-
deinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beur-
teilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
Das beschwerdeführende Amt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3 LwG
spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist
sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift
sind gewahrt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG).
Die Beschwerdegegner haben als Adressaten der erst- und vorin-
stanzlichen Verfügung Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie
sind durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen Interessen
stärker als die Allgemeinheit berührt, und haben ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass die Beschwerde des beschwerdeführenden Am-
tes abgewiesen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in der
Sache bestätigt wird.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die LBV, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, umschreibt
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gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt
das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der
überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Ab-
grenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in verschie-
denen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe
materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden,
dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leis-
tungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirt-
schaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen
die LBV, und das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2
LBV).
2.1 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei
Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestands Geltung hatten (BGE 126 III 431 E. 2a). Der hier zu
beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Anerkennung der Be-
triebsgemeinschaft im Jahr 2007, weshalb grundsätzlich die in diesem
Jahr geltenden Rechtssätze Anwendung finden. Da eine Betriebsge-
meinschaft grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchsein-
reichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen
und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 30
Abs. 2 LBV), ist der vorliegende Fall – soweit die materiellen Vorschrif-
ten der LBV betroffen sind – nach dem Recht zu beurteilen, das im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (d.h. im März 2007) galt. Die Be-
stimmungen der LBV haben im Übrigen – soweit hier interessie-
rend – keine Änderungen erfahren. Auch die vom BLW erlassenen
"Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftli-
che Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen“ vom 31. Janu-
ar 2007 (nachfolgend: Weisungen LBV) und "Weisungen und Erläute-
rungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirt-
schaft" vom 31. Januar 2007 (nachfolgend: Weisungen DZV) stimmen
bezüglich der vorliegend interessierenden Bestimmungen mit den ak-
tuellen Versionen vom 19. Dezember 2008 überein.
Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merk-
blättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung. Verwal-
tungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, be-
gründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte
und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin,
eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor allem im
Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Aus-
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druck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanz
(Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern
bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis werden Verwaltungs-
verordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus-
legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE
132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
2.2 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaf-
ten die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so wider-
rufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der
Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a
Abs. 1 LBV). Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemein-
schaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern
und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderung des bei der Aner-
kennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei
einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepacht-
verträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen wenn: a. ei-
ner oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b LBV nicht mehr erfüllt; oder
b. die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten
im Wesentlichen: 1. in gemeinsamen Eigentum (Miteigentum) halten,
oder 2. gemeinsam pachten (Art. 30a Abs. 2 LBV). Die Betriebsge-
meinschaft basiert auf dem Vertrag, der zwischen den beteiligten Per-
sonen (Mitbewirtschaftern und Mitbewirtschafterinnen) abgeschlossen
worden ist. Wenn ein Mitglied aus der Gemeinschaft austritt oder durch
eine andere Person ersetzt wird, ist die Betriebsgemeinschaft aufzuhe-
ben und gegebenenfalls mit den neuen Mitgliedern zu anerkennen.
Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem beteiligten Gewerbe
oder Betrieb nach der Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft verän-
dern, ist diese zu überprüfen (Art. 30a Abs. 2 Weisungen LBV).
2.3 Als Betriebsgemeinschaft gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV gilt der Zu-
sammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchs-
tens 15 km liegen;
b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens
drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden;
c. jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach
Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erreicht;
d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen
Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden;
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e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Be-
triebe zu Eigentum übertragen werden;
f. ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt;
g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und
kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft ar-
beitet; und
h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebser-
gebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersicht-
lich sind.
Für Betriebe, die vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsge-
meinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Art. 10
Abs. 1 Bst. b LBV nicht (Art. 10 Abs. 3 LBV). Die Betriebsgemeinschaft
gilt als ein Betrieb (Art. 10 Abs. 4 LBV).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Un-
ternehmen, das:
a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie un-
abhängig von anderen Betrieben ist;
d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
Die Anforderung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV ist gemäss Art. 6 Abs. 4
LBV insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung
des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen
kann;
b. (...);
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschafts-
form nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausge-
führt werden.
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt nach Art. 2 Abs. 1 LBV
die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft,
die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Führt ein Be-
wirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so
gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV).
2.4 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bo-
denbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung
des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen,
Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Direktzahlun-
gen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen
Betrieb führen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben;
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und über eine berufliche Grundbildung im landwirtschaftlichen Bereich
verfügen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an
die Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Für die Beurteilung ob Direkt-
zahlungen auszurichten sind, ist der Stichtag massgebend (Art. 67
Abs. 2 DZV, Art. 5 Abs. 1 der landwirtschaftlichen Datenverordnung
vom 7. Dezember 1998 [SR 919.117.71], Art. 67 Abs. 1 und 2 Weisun-
gen DZV).
3.
3.1 Die Vorinstanz beschränkt sich in der angefochtenen Verfügung
vom 2. Oktober 2008 darauf, die Anerkennung der Betriebsgemein-
schaft der Beschwerdegegner trotz Unterbruchs mit der Vegetationsru-
he zwischen Oktober und April zu begründen. Da die fragliche Be-
triebsgemeinschaft insbesondere den Betriebszweig Nutztierhaltung
umfasst, bei welchem die Vegetationsruhe unerheblich ist, kann die
von der Vorinstanz als entscheidend eingestufte Vegetationsruhe je-
doch nicht massgebend für die Anerkennung der Betriebsgemein-
schaft bzw. für die Rechtfertigung des Unterbruchs sein. Es liegt daher
keine Ausnahme von der ganzjährigen Bewirtschaftung nach Art. 6
Abs. 1 Bst. e LBV durch saisonalen Unterbruch (Sömmerung, Vegeta-
tionsruhe) vor (Art. 6 Abs. 1 Bst e Weisungen LBV). Die Begründung
der Vorinstanz für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft der Be-
schwerdegegner ist nicht stichhaltig.
3.2 Die Erstinstanz hat die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft
Beschwerdegegner/Z._______ nach Art. 30a Abs. 1 und 2 LBV in der
Sache auf den 31. Dezember 2006 widerrufen. Wie ausgeführt, konnte
die Vorinstanz diesen Entscheid der Erstinstanz nicht – allein – mit der
Begründung der Vegetationsruhe kehren. Der angefochtene Entscheid
verletzt insoweit Bundesrecht. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres,
dass die Beschwerde gutzuheissen wäre. Das Bundesverwaltungsge-
richt kann nämlich eine Beschwerde aus anderen als den vorgebrach-
ten Gründen gutheissen und aus anderen Gründen abweisen, als die
Vorinstanz geltend gemacht hat.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Als reformatorisches Rechts-
mittel gestattet die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz, über die Kas-
sation hinaus, in der Sache selbst abschliessend zu entscheiden, also
das streitige Rechtsverhältnis zu regeln. Damit wird prozessökono-
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misch das Verfahren abgekürzt, indem sich nicht nochmals die Vorin-
stanz und allenfalls erneut die Rechtsmittelinstanz mit der Sache be-
fassen muss.
Ein reformatorischer Entscheid ist jedoch unzulässig, wenn Fragen
erstmals zu entscheiden sind, welche die Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung nicht
geprüft hat und bezüglich derer ein Beurteilungs- oder ein Ermessens-
spielraum der Vorinstanz zu respektieren ist. Zudem ist der Sachver-
halt durch die mit den Verhältnissen besser vertraute oder über beson-
dere Fachkenntnisse verfügende Vorinstanz abzuklären, welche das
ihr zustehende Ermessen auszuschöpfen hat (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-5196/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 5 und
B-7084/2007 vom 20. Mai 2008 E. 4).
3.4 Vorliegend stellt sich die Frage, ob gestützt auf Art. 6 Abs. 1 LBV
die frühere Betriebsgemeinschaft zu widerrufen war. Selbst wenn ein
zwingender und nicht bloss fakultativer Widerrufsgrund anzunehmen
wäre, womit der Vorinstanz insoweit kein Ermessensspielraum offen
stünde, verhielte es sich in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts
des Widerrufs (Art. 30a Abs. 1 LBV) anders. Je nachdem, wie die Vor-
instanz diesen Zeitpunkt wählen würde, wäre eine Anerkennung der
neuen Betriebsgemeinschaft der Beschwerdegegner möglich oder
aber ausgeschlossen.
Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage des Wi-
derrufs der Anerkennung der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegeg-
ner/Z._______ und zum allfälligen Widerrufszeitpunkt nicht geäussert
hat, ist die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Damit
wird die Weisung verbunden, die Rechtmässigkeit des Widerrufs zu
prüfen, gegebenenfalls einen Zeitpunkt des Widerrufs zu bestimmen
und anschliessend über die Anerkennung einer neuen Betriebsge-
meinschaft der Beschwerdegegner zu entscheiden.
4.
Bei der Überprüfung des von der Erstinstanz ausgesprochenen Wider-
rufs der Betriebsgemeinschaft Beschwerdegegner/Z._______ ist unter
anderem zu beachten, dass durch eine langandauernde oder gar dau-
ernde Abwesenheit vom Betrieb ein Mitglied nicht mehr Bewirtschafter
seines Betriebs und daher auch nicht mehr Mitglied der Betriebsge-
meinschaft ist. Eine Abwesenheit des Bewirtschafters von seinem Be-
trieb beispielsweise für Ferien, Ausbildungen oder Sprachaufenthalte,
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muss aber im Rahmen der gesetzlichen Schranken – z. B. Art. 10
Abs. 1 Bst. g LBV – möglich sein. Demnach ist nicht jeder Unterbruch
als Wechsel des Bewirtschafters anzusehen.
Bezüglich der Anerkennung einer neuen Betriebsgemeinschaft der Be-
schwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht zu langer Un-
terbruch bei einem Bewirtschafterwechsel kein Hinderungsgrund für
die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 10 Abs. 3 LBV
darstellt. Die noch zulässige Dauer des Unterbruchs zwischen der vor-
maligen und der neuen Betriebsgemeinschaft, liegt im Ermessen der
Behörde und ist im Einzelfall zu bestimmen.
Schliesslich sind bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin Be-
wirtschafterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV ist, Fragen bezüglich des
Aufenthalts und der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die vertragli-
chen Pachtverhältnisse zu klären. Es wird hierzu auf Art. 31 Anhang I
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) und die Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1; BGE 134
II 287) hingewiesen. Bezüglich der Pachtverhältnisse sind die vor Bun-
desverwaltungsgericht eingereichten Akten zu würdigen.
5.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der ge-
samten Umstände rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall jedoch, den
Beschwerdegegnern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Das beschwerdeführende Amt hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Re-
kurskommission des Kantons Wallis für den Bereich Landwirtschaft
und Landumlegung vom 2. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an sie zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- das Bundesamt für Landwirtschaft als beschwerdeführendes Amt
(Gerichtsurkunde);
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsur-
kunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Seite 13
B-7161/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. März 2009
Seite 14