B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7168/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme.
B-7168/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 14. Oktober 2013
bis zum 10. Januar 2014 einen Zivildiensteinsatz von 89 Tagen (erster Teil
des langen Einsatzes im Schwerpunktprogramm) beim (…) (nachfolgend:
Einsatzbetrieb) absolvierte,
dass das zuständige Regionalzentrum am 7. bzw. 15. Januar 2014 vom
Einsatzbetreib erfuhr, dass der Beschwerdeführer am 2., 17. bis 19. und
27. Dezember 2013 sowie am 3. und 6. Januar 2014 dem Einsatzbetrieb
unentschuldigt ferngeblieben war,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Vorinstanz), dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2014
die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn anzeigte und ihm Ge-
legenheit einräumte, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äus-
sern,
dass sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 vorab telefonisch
bei der Vorinstanz meldete und angab, er sei an den fraglichen Tagen
krank, am 27. Dezember 2013 jedoch nicht zum Dienst eingeteilt gewesen,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Februar 2014 Stellung zu
den Absenzen nahm und darlegte, am 2. Dezember 2013 habe er eine Au-
topanne gehabt und das Auto abschleppen lassen müssen, was er dem
Leiter der Küche des Einsatzbetriebs (nachfolgend: Einsatzleiter) sogleich
per E-Mail gemeldet (5:45 Uhr) und erklärt habe, er wisse nicht, ob er über-
haupt noch kommen könne; er würde sich melden, falls ihm dies nicht mehr
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer weiter darlegte, er habe sein Auto abschlep-
pen lassen und sich um einen Ersatzwagen kümmern müssen; eine An-
reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich gewesen, da
diese nicht vor 6 Uhr beim Einsatzbetrieb angekommen wären und die
Fahrzeit ca. 90 Minuten betrage,
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, am 17. bis 19. Dezember
2013 sei er krank gewesen (Prellung am Handgelenk) und sein Hausarzt
habe ihm rückwirkend kein Arztzeugnis mehr ausstellen können; am 3. und
6. Januar 2014 sei er ebenfalls krank und arbeitsunfähig gewesen; am
27. Dezember 2013 sei er nicht zum Dienst eingeteilt gewesen und damit
auch nicht unentschuldigt ferngeblieben,
B-7168/2014
Seite 3
dass der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, er verstehe nicht, wie es
zu den Anschuldigungen gekommen sei, da er den Einsatzleiter stets per
E-Mail oder Telefon informiert habe,
dass die Vorinstanz am 25. November 2014 mit dem Einsatzbetrieb Kon-
takt aufnahm und dieser erklärte, dass der Beschwerdeführer am 2. De-
zember 2013 von 6 bis ca. 15 Uhr hätte arbeiten müssen und er am 27. De-
zember 2013 tatsächlich nicht zum Dienst eingeteilt gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2014 gegenüber der Vor-
instanz auf Anfrage hin erklärte, über kein monatliches Einkommen zu ver-
fügen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2014 dem Be-
schwerdeführer wegen Zivildienstversäumnisses und Nichtvorlegen eines
Arztzeugnisses eine Busse von Fr. 150.– auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 dagegen
Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 auf Abwei-
sung der Beschwerde schliesst,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
B-7168/2014
Seite 4
dass nach Art. 73 Abs. 1 ZDG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen be-
straft wird, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivil-
dienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb
ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht
zu ihm zurückkehrt,
dass der der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. d ZDG unterstehende Be-
schwerdeführer mit Aufgebot vom 9. Oktober 2013 rechtskräftig zum frag-
lichen Zivildiensteinsatz aufgeboten worden ist,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 2. und 17. bis 19. De-
zember 2013 sowie am 3. und 6. Januar 2014 nicht zum Einsatz erschie-
nen ist; am 2. Dezember 2013 wegen einer Autopanne, an den übrigen
Tagen aus gesundheitlichen Gründen,
dass damit der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 73 Abs. 1
ZDG erfüllt sind,
dass die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung bei den
krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers, angesichts
der glaubhaften Schilderung und erstmaligen Pflichtverletzung, zu seinen
Gunsten davon ausgegangen ist, dass er tatsächlich krank war, insoweit
also einen Rechtfertigungsgrund hat gelten lassen, weshalb diesbezüglich
der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses mangels Rechtswidrigkeit
nicht erfüllt ist (zum Vorliegen eines diesbezüglichen Disziplinarfehlers vgl.
unten),
dass die Vorinstanz bezüglich der Abwesenheit am 2. Dezember 2013 kei-
nen Rechtfertigungsgrund bejaht, sondern darlegt, es werde zwar berück-
sichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Autopanne nicht recht-
zeitig zum Dienst habe erscheinen können, es jedoch zumutbar gewesen
wäre, nachdem die zwingenden Vorkehrungen getroffen worden waren, im
Einsatzbetrieb zu erscheinen (z.B. mittels öffentlicher Verkehrsmittel), zu-
mal sein Dienst von 6 bis ca. 15 Uhr vorgesehen war,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Autopanne sei um
5:40 Uhr in (…) geschehen, er habe in der Autogarage in (…) erst um
7:30 Uhr jemanden erreicht und der Abschleppdienst sei um 8:55 Uhr ein-
getroffen; die administrativen Erledigungen hätten bis um 10:05 Uhr ge-
dauert, er wäre frühestens um 11:30 Uhr beim Einsatzbetrieb angekom-
B-7168/2014
Seite 5
men und hätte, aufgrund interner Abmachungen mit seinem Arbeitskolle-
gen, bereits um 14 Uhr Feierabend gehabt; einen Ersatzwagen habe er
sich nicht leisten können,
dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, dass sich
ein Dienstantritt am fraglichen Tag nicht mehr gelohnt hätte,
dass, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, diese Entscheidung dem Ein-
satzbetrieb obliegt (vgl. Art. 49 ZDG Weisungsrecht) und der Beschwerde-
führer sich, nachdem er um 10 Uhr alles erledigt hatte, entgegen seiner
früheren Ankündigung nicht mehr beim Einsatzbetrieb gemeldet hatte, was
angesichts des Umstands, dass der Einsatzleiter E-Mails, namentlich wäh-
rend der Arbeitszeit, nicht zur Kenntnis nehmen konnte, nicht nachvollzieh-
bar ist,
dass der Beschwerdeführer den Einsatzbetrieb somit nicht hinreichend in-
formiert und insbesondere keine Erlaubnis erhalten hat, dem Betrieb an
diesem Tag fernzubleiben,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der Wartezeit auf den Abschleppdienst zumutbar gewesen
wäre, telefonisch Rücksprache mit dem Einsatzleiter zu nehmen, um das
weitere Vorgehen zu besprechen, bzw. nachdem die Vorkehrungen um
10 Uhr beendet waren, den Weg zum Einsatzbetrieb mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln anzutreten, zumal kein Anlass bestand, davon auszugehen,
dass der Einsatzbetrieb seine Abwesenheit erlauben würde,
dass damit kein hinreichender Rechtfertigungsgrund – im Allgemeinen fal-
len Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung
berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012
E. 5.2.1) – und schliesslich keine Schuldausschlussgründe vorliegen,
dass folglich der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 73
Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheit vom 2. Dezember 2013 erfüllt ist,
wobei es im Ermessen der Vorinstanz lag, angesichts der erstmaligen
Pflichtverletzung, von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen ei-
nen leichten Fall (Art. 73 Abs. 3 ZDG) anzunehmen, und demnach eine
disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens nach
Art. 68 ff. ZDG auszusprechen war (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012
E. 2.3 m.H.),
B-7168/2014
Seite 6
dass mit Bezug auf die krankheitsbedingten Absenzen zu prüfen ist, ob ein
Disziplinarfehler vorliegt,
dass nach Art. 32 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 76 Abs. 2 ZDV die zivildienstleis-
tende Person dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähig-
keit infolge Krankheit oder Unfall unverzüglich mitteilt,
dass die zivildienstleistende Person sich ein Arztzeugnis besorgt und die-
ses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vorlegt; sofern der Einsatz länger
als einen Tag dauert, muss ein Arztzeugnis nur vorgelegt werden, wenn die
Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert (Art. 76 Abs. 3 ZDV),
dass die Vorinstanz darlegt, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Erst-
einführung und des Merkblatts zum Aufgebot sowie aufgrund des Um-
stands, dass er schon mehrmals krankheitshalber ausgefallen sei und Arzt-
zeugnisse habe einreichen müssen (auch auf Nachforderung des zustän-
digen Regionalzentrums hin), die Pflicht zur Einreichung eines Arztzeug-
nisses für eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz ab dem zweiten Tag
bekannt gewesen,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe aufgrund der Prellung am
Handgelenk nicht Autofahren und einen Arzt aufsuchen können und er
habe die Verletzung auskurieren wollen, um nicht einen längeren Ausfall
zu riskieren,
dass die von der Vorinstanz geltend gemachte Pflichtverletzung offensicht-
lich vorliegt und die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Recht-
fertigungsgrund zu begründen vermögen, der die Widerrechtlichkeit der
Verletzung von Art. 76 Abs. 3 ZDV ausschliessen würde,
dass somit ein Disziplinarfehler i.S.v. Art. 67 Abs. 1 ZDG, wonach die Vor-
instanz eine Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die zivildienst-
pflichtige Person vorsätzlich oder fährlässig Pflichten verletzt, die ihr das
Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, betreffend die
krankheitsbedingte Abwesenheit vom 17. bis 19. Dezember 2013 vorliegt,
dass die Vorinstanz in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen so-
wohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen verfügt, zu-
mal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis
zu Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68 ZDG), aber auch – im Sinne des Oppor-
tunitätsprinzips – auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (Art. 67
B-7168/2014
Seite 7
Abs. 2 ZDG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2129/2006 vom
4. April 2007 E. 5 m.H.),
dass die Vorinstanz die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden be-
stimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die
bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt (Art. 69 ZDG),
dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
unterstehen und entsprechend zu Art und Schwere der begangenen
Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen und
nicht über das hinausgehen dürfen, was erforderlich ist, um Störungen des
geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.),
dass die Vorinstanz für das Zivildienstversäumnis und den Disziplinarfehler
eine (Gesamt-)Busse von Fr. 150.– ausgesprochen hat, und zu deren
Höhe ausführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach ihm obliegende
Pflichten verletzt, indem er ein Zivildienstversäumnis begangen und kein
Arztzeugnis vorgelegt habe, jedoch sei berücksichtigt worden, dass es sich
um erstmalige Pflichtverletzungen handle, dass er den Einsatzbetrieb am
Tag der Autopanne, zwar ungenügend, aber umgehend informiert und bei
der Feststellung des Sachverhalts kooperiert habe,
dass die Vorinstanz weiter darlegt, der Beschwerdeführer habe in beiden
Fällen eigenmächtig gehandelt und sich nicht ansatzweise darum bemüht,
der Pflicht, ein Arztzeugnis einzuholen, nachzukommen, indem er bei-
spielsweise mit dem Arzt Kontakt aufgenommen oder sich eine Fahrgele-
genheit zur Praxis organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei "die Busse zu erlassen",
dass ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme vorliegend nicht in Frage
kommt, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG – Qualifikation einer
Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende
Massnahme –, angesichts der mehrfachen Pflichtverletzung, nicht erfüllt
sein kann,
dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Dis-
ziplinarmassnahme relevanten Faktoren berücksichtigt hat und es in ihrem
Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt gerade
noch als gering einzustufen,
B-7168/2014
Seite 8
dass die Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
Rechnung getragen hat und die Busse von Fr. 150.– im unteren Bereich
des angedrohten Strafrahmens liegt, da der Beschwerdeführer momentan
über kein monatliches Einkommen verfügt,
dass die dem Beschwerdeführer insgesamt auferlegte Busse von Fr. 150.–
als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnis-
sen des Beschwerdeführers angepasst erscheint,
dass das Verfahren im Übrigen zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorge-
gebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden ist (Art. 71 ZDG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012
E. 3.2 m.H.), der Beschwerdeführer die Überschreitung dieser Frist jedoch
nicht beanstandet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt o-
der dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte, weshalb die Nicht-
einhaltung der Frist unbeachtlich bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-1828/2014 vom 5. August 2014),
dass zusammenfassend der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
ZDG erfüllt ist und zudem eine zu disziplinierende Pflichtverletzung von
Art. 76 Abs. 3 ZDV vorliegt, die hierfür insgesamt von der Vorinstanz aus-
gesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse von Fr. 150.–
verhältnismässig erscheint und sich die Beschwerde damit als unbegrün-
det erweist und abzuweisen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass die vorliegende Beschwerdeführung nicht als mutwillig und kosten-
pflichtig zu qualifizieren ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
B-7168/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 5. Mai 2015