B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7173/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. X._______GmbH,
2. A._______,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation des automatisierten Spiels Logick-21,
Verfahrenskosten.
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Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vorin-
stanz) hatte verschiedene Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhand-
lung gegen das Spielbankengesetz (zit. in E. 1) durch Betreiben von Ge-
räten des Typs Logick, u.a. gegen die X._______GmbH und A._______,
eröffnet, bei deren Spiel gegen Leistung von finanziellen Einsätzen Ge-
winnmöglichkeiten angeboten werden. Im Verlaufe des Verfahrens stellte
sich heraus, dass der Spielablauf modifiziert wurde und damit nicht dem
Spiel auf dem Automaten Logick entsprach, welcher bereits als Unterhal-
tungsgerät beurteilt wurde (Feststellungsverfügung der ESBK 711-039/
01). Die modifizierten Geräte waren der Vorinstanz nie vorgeführt und
daher nie qualifiziert worden. Zur Klärung der Vorfrage, ob es sich dabei
um ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handle, hat die Vorinstanz von
Amtes wegen, in Nachachtung der entsprechenden bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 138 IV 106), ein Verwaltungsverfahren eröffnet.
Parteien waren der Betreiber bzw. Aufsteller vor Ort als Inverkehrsetzer
der fraglichen Geräte (A._______) sowie die Eigentümerin der Geräte
(X._______GmbH). Im Laufe des Verfahrens stellte die Vorinstanz mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 fest, dass der fragliche Geld-
spielautomat der spielbankenrechtlichen Vorführungspflicht unterliege
und ordnete vorsorgliche Massnahmen an; die Kosten würden mit dem
Endentscheid festgelegt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 nicht ein. Dieses
ist in Rechtskraft erwachsen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die
Vorinstanz die Gerätequalifikation vorgenommen, nachdem sie die Unter-
lagen und das Gerät aus dem Verwaltungsstrafverfahren beigezogen hat-
te, da die Parteien diesbezüglich ihrer Pflicht nicht nachgekommen wa-
ren, und den (nunmehr vier) Parteien das rechtliche Gehör dazu gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2013 hat die Vorinstanz das automati-
sierte Spiel Logick-21 als Glücksspielautomat i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SBG (zit.
in E. 1) qualifiziert, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten
Spielbanken verboten ist (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig hat die Vorin-
stanz der X._______GmbH und A._______ hälftig einen Anteil von je
Fr. 668.75 von den Kosten für den im Verlaufe des Verfahrens ergange-
nen Zwischenentscheid, unter solidarischer Haftung für die Gesamtkos-
ten in der Höhe von Fr. 1'337.50, und von den Kosten für den Endent-
scheid je den Anteil von Fr. 2'262.50, unter solidarischer Haftung mit wei-
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teren zwei Parteien für den Gesamtbetrag von Fr. 8'925.–, auferlegt
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zudem hat die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv-Ziff. 4).
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 haben die X._______GmbH (nach-
folgend: Beschwerdeführerin 1) und A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer 2) dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei "rücksichtlich Dis-
positiv-Ziff. 2, 3 und entsprechend 4 aufzuheben". Es sei davon abzuse-
hen, die Kosten des Zwischenentscheids sowie des Endentscheids an die
Beschwerdeführenden auszufällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragen die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht u.a. festgestellt, dass im Kostenpunkt die aufschiebende
Wirkung von Gesetzes wegen nicht entzogen werden könne. Ohne ge-
genteilige Mitteilung der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz innert
Frist werde davon ausgegangen, dass Dispositiv-Ziff. 4 der angefochte-
nen Verfügung sich nicht auf Dispositiv-Ziff. 2 und 3 (Verfahrenskosten)
beziehe und der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführenden auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deshalb als hinfällig zu
betrachten sei. Die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz haben sich
innert Frist nicht dazu geäussert.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2014 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hätten als Parteien
sowohl im Zwischen- als auch im Hauptverfahren betreffend die Qualifika-
tion des fraglichen Spiels Kosten veranlasst und diese folglich zu tragen.
F.
Mit Replik vom 19. Mai 2014 halten die Beschwerdeführenden an ihren
Anträgen fest.
G.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz ersucht, hinsichtlich der Kostenregelung im Verfahren vor der
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Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung des jeweiligen Zeitaufwands und
der jeweils angewendeten Stundenansätze der involvierten Personen im
Verfahren für den Zwischenentscheid sowie im Hauptverfahren einzurei-
chen. Diese ist am 10. Juni 2014 eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 31 f. und Art. 33 Bst. f. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 48 Abs. 3
Bst. e des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 [SBG,
SR 935.52]).
Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine juristische Person
in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Diese ist durch
deren Inhaber und einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer rechts-
genüglich vertreten. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der
angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefoch-
tene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35
E. 2). Vorliegend ergibt sich aus den Anträgen der Beschwerdeführenden
i.V.m. der Beschwerdebegründung, dass sie nicht gegen die Qualifikation
des fraglichen Spiels als Glücksspielautomat i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SBG Be-
schwerde führen, sondern lediglich die von der Vorinstanz auferlegten
Verfahrenskosten beanstanden.
3.
Zu prüfen ist somit die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren an
die Beschwerdeführenden.
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3.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, sie hätten
kein Qualifikations- bzw. Unterstellungsverfahren anbegehrt bzw. veran-
lasst, seien stets der Auffassung gewesen, die Geräte seien Geschick-
lichkeitsspielautomaten und vom Entscheid der ESBK betreffend Logick
vom 10. August 2004 erfasst, und sie würden die Geräte seit Jahren nicht
mehr betreiben, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien. Zudem
sei das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Logick-21 rechtskräftig erle-
digt, weshalb nicht massgeblich sei, was das Qualifikationsverfahren nun
ergebe.
3.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführenden als Parteien
sowohl im Zwischen- als auch im Hauptverfahren Kosten veranlasst und
folglich zu tragen hätten. Entscheidend für die Frage der Parteistellung –
und damit für die Kostentragungspflicht – sei die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin 1 Einziehungsbetroffene bzw. der Beschwerdeführer 2
Beschuldigter im entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren und daher
unmittelbar von der Qualifikationsverfügung betroffen seien: Die Feststel-
lung der spielbankenrechtlichen Qualifikation des fraglichen Geräts bzw.
Spiels als Glücksspielautomaten sei im Verwaltungsstrafverfahren ent-
scheidend für die Frage, ob das Tatbestandselement von Art. 56 Abs. 1
Bst. c SBG erfüllt sei. Es sei nicht Aufgabe im Verwaltungsverfahren, über
den möglichen Ausgang im Verwaltungsstrafverfahren zu befinden; stellte
sich später heraus, dass den Beschwerdeführenden kein strafrechtlicher
Vorwurf gemacht werden könne, hätten sie die Möglichkeit, die Kosten
des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Entschädigung im Verwal-
tungsstrafverfahren geltend zu machen. Die zuständigen Untersuchungs-
beamten der ESBK hätten festgestellt, dass das auf den fraglichen Gerä-
ten vorgefundene Spiel nicht der Verfügung 711-039/01 aus dem
Jahr 2004 (Feststellung Unterhaltungsgeräte) entspreche und daher bis-
her nicht qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführenden seien be-
treffend die Geräte des Typs Logick-21 in zwei Verwaltungsstrafverfahren
involviert. Das eine, das von den Beschwerdeführenden genannt werde,
sei zu Beginn des Qualifikations- bzw. Unterstellungsverfahrens vor Ge-
richt noch hängig gewesen; die Vorinstanz habe entsprechend ein Sistie-
rungsgesuch bis zum Endentscheid im Qualifikations- bzw. Unterstel-
lungsverfahren gestellt; dieses sei mit Urteil des Obergerichts Y._______
vom 19. Februar 2013 abgewiesen worden. Das genannte Verfahren sei
inzwischen mit Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2013 vom 13. Juni
2013 rechtskräftig erledigt worden. Im Hinblick auf dieses, damals noch
hängige, und insbesondere das zweite, heute noch hängige Verwaltungs-
strafverfahren habe die Vorinstanz vorfrageweise die Qualifikation des
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fraglichen Spiels klären müssen. Zum heutigen Zeitpunkt sei der Qualifi-
kationsentscheid lediglich noch für das zweite Verwaltungsstrafverfahren
relevant.
3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 3 SBG erhebt die Vorinstanz für ihre Verfügun-
gen kostendeckende Gebühren. Diese hat zu entrichten, wer eine Dienst-
leistung der Vorinstanz oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem
Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst
(Art. 112 Abs. 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September 2004
[VSBG, SR 935.521]). Sind mehrere Personen für eine Dienstleistung
oder eine Verfügung gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern
die Vorinstanz keine andere Kostenaufteilung festlegt (Art. 112 Abs. 2
VSBG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen
Sachkenntnis bemessen und deren Höhe liegt zwischen Fr. 100.− und
Fr. 350.− pro Stunde, in Abhängigkeit der Funktionsstufe des ausführen-
den Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Vorinstanz oder
ihrem Sekretariat behandelt wird (Art. 113 Abs. 1 VSBG). Gestützt auf
Art. 113 Abs. 2 VSBG legt die Vorinstanz die Gebühren in einem Regle-
ment fest (Reglement der Eidgenössischen Spielbankenkommission über
Kosten und Entschädigungen vom 27. September 2004 [RKE]). Der vor-
liegend zur Anwendung gelangende Tarif nach Zeitaufwand ist in Art. 5
RKE festgelegt, wonach abhängig von Lohnklasse der Mitarbeitenden un-
terschiedliche Stundensätze zwischen Fr. 100.– und Fr. 325.– gelten. Die
Zeiterfassung erfolgt dabei auf eine Viertelstunde genau (Art. 11 Abs. 2
RKE).
3.3.1 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, dass das Qualifika-
tions- bzw. Unterstellungsverfahren via Verwaltungsstrafverfahren und
nicht durch sie ausgelöst worden sei und sie daher keine Kosten zu tra-
gen hätten, verkennen sie, dass es an ihnen als Inverkehrsetzer nach
Art. 61 Abs. 1 VSBG (Aufsteller und Geräteeigentümerin) gewesen wäre,
den fraglichen Geldspielautomaten auf seine spielbankenrechtliche Zu-
lässigkeit hin überprüfen zu lassen, und dass nicht nur Verhaltens-, son-
dern auch Zustandsstörern die Kosten zur Beseitigung einer widerrechtli-
chen Situation auferlegt werden können (Urteil des Bundesgerichts
2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 6.2 m.H.). Mit Bezug auf die
Verwirklichung bzw. Durchsetzung der spielbankenrechtlichen Vorfüh-
rungspflicht kommt der Vorinstanz im Übrigen kein Ermessen zu (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1287/2013 vom 11. Juni 2013
E. 1.3.2).
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3.3.2 Gemäss der eingereichten Kostenaufstellung verrechnete die Vorin-
stanz für das Verfahren bis zum Zwischenentscheid eine Arbeitszeit von
16,05 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.–. Dies ergibt eine
Gebühr von Fr. 4'012.50. Das Zwischenverfahren betraf jedoch nebst
dem Gerät des Typs Logick(-21) auch zwei andere Gerätetypen (Pentium
und Cili Shop), so dass die Kosten pro Gerätetyp Fr. 1'337.50 betragen
und je hälftig unter den Beschwerdeführenden aufgeteilt wurden (je
Fr. 668.75). Die Aufstellung gibt im Übrigen detailliert Auskunft über den
Zeitpunkt, den Urheber sowie die jeweils ausgeführte Arbeit und den da-
für benötigten Zeitaufwand, weshalb sie den Anforderungen nach Art. 113
Abs. 1 VSBG i.V.m. Art. 2 ff. RKE standhält. Ein offensichtliches Missver-
hältnis zwischen den Leistungen der Vorinstanz und den erhobenen Ge-
bühren von je Fr. 668.75 ist nicht festzustellen. Die Kosten, die der Vorin-
stanz für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ent-
standen sind, hat diese den Beschwerdeführenden nicht verrechnet.
3.3.3 Die Kosten für das Hauptverfahren werden von der Vorinstanz ge-
trennt vom Verfahren betreffend die Gerätetypen Pentium und Cili Shop
ausgewiesen. Demnach betrug der Zeitaufwand 35,2 Stunden bei einem
Stundenansatz von Fr. 250.–. Dies ergibt Gesamtkosten in der Höhe von
Fr. 8'800.–, welche auf vier Parteien aufgeteilt worden sind (Kostenanteil
von je Fr. 2'200.–). Den Beschwerdeführenden sind darüber hinaus Zu-
satzkosten für die von ihnen verursachte Korrespondenz bzw. deren Be-
arbeitung in der Höhe von Fr. 125.– , somit je Fr. 62.50, berechnet wor-
den. Dies ergibt für die Beschwerdeführenden je einen Verfahrenskos-
tenanteil von Fr. 2'262.50. Im Übrigen gilt dasselbe, wie bereits für das
Zwischenverfahren Ausgeführte.
3.3.4 Die solidarische Haftung für den jeweiligen Gesamtbetrag der Kos-
ten für das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren ist ebenfalls rech-
tens, zumal eine solche in Art. 112 Abs. 2 VSBG vorgesehen ist.
3.3.5 Die Verteilung der Verfahrenskosten unter den Beschwerdeführen-
den und im Verhältnis zu den weiteren zwei Parteien, die keine Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben haben, ist ferner nicht
zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden hätten als Inverkehrsetzer
(Aufsteller und Geräteeigentümerin) des Geldspielautomaten das Qualifi-
kations- bzw. Unterstellungsverfahren einleiten müssen (vgl. E. 3.3.1),
weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten für das Zwischenverfahren
je hälftig aufzuerlegen. Überdies ist den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Februar 2013 die Kostenpflicht angezeigt wor-
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den. Für das Hauptverfahren haben die Beschwerdeführenden, abgese-
hen von den Zusatzkosten für die von ihnen verursachte Korrespondenz,
den gleichen Anteil wie die übrigen Parteien zu tragen, weshalb sich der
Verteilschlüssel ebenfalls als korrekt und verhältnismässig erweist.
3.4 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden, die sich auf das ge-
gen sie laufende Verwaltungsstrafverfahren beziehen, ist mangels Zu-
ständigkeit nicht einzutreten.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Verfahrenskostenauflage
noch deren Höhe bundesrechtlich zu beanstanden sind. Die Beschwerde
erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den auf insgesamt Fr. 5'000.– festgesetzt und je zur Hälfte den Be-
schwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Ge-
samtbetrag (Art. 6a VGKE). Die am 30. Januar 2014 einbezahlten Kos-
tenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von je Fr. 2'500.– werden den Beschwerdeführen-
den, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. Die
einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2014