B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7200/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richterin Vera Marantelli;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
1. A.X._______,
2. B.X._______,
3. C.X._______,
alle vertreten durch Markus Heer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen 2014.
B-7200/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Eheleute A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer 1 und Beschwerdeführerin 2) bewirtschaften zusammen mit ihrem
Sohn, C.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), den Landwirt-
schaftsbetrieb „Y._______“ in der Gemeinde Z._______ (kantonale Be-
triebs-Nr.: […]). Seit 2013 bilden die Beschwerdeführenden eine Genera-
tionengemeinschaft, welche in der Form einer dreiköpfigen einfachen Ge-
sellschaft ausgestaltet ist.
A.b Mit Entscheid vom 26. November 2014 legte das Landwirtschaftsamt
des Kantons Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) den für das Beitragsjahr
2014 den Beschwerdeführenden zustehenden Übergangsbeitrag der
agrarrechtlichen Direktzahlungen fest. Dabei wurde der errechnete Brutto-
betrag von Fr. 15‘338.10 aufgrund einer beim Beschwerdeführer 1 und bei
der Beschwerdeführerin 2 vorgenommenen „Vermögenskürzung“ von je
Fr. 5‘112.70 (gesamthaft Fr. 10‘225.40) auf total Fr. 5‘112.70 herabgesetzt.
Dieser Betrag wurde den Beschwerdeführenden mit Valuta vom 5. Dezem-
ber 2014 überwiesen.
Die Erstinstanz ging dabei von folgenden Werten aus:
Übergangsbeitrag brutto
Basiswert (Fr.) Faktor Total (Fr.)
32‘468.50 0.472400 15‘338.10
Personen
Übergangs-
beitrag
brutto (Fr.)
Einkommens-
kürzung (Fr.)
Vermögens-
kürzung (Fr.)
Übergangs-
beitrag netto
(Fr.)
A.X._______ 5‘112.70 0 -5‘112.70 0
B.X._______ 5‘112.70 0 -5‘112.70 0
C.X._______ 5‘112.70 0 0 5‘112.70
Total 15‘338.10 0 -10‘225.40 5‘112.70
A.c Am 17. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim De-
partement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfol-
gend: Vorinstanz) Rekurs gegen den Entscheid der Erstinstanz vom
26. November 2014 und beantragten, dass die Übergangsbeiträge unge-
kürzt auszuzahlen seien. Es wurde vorgebracht, dass eine Beitragskür-
B-7200/2015
Seite 3
zung ohne Rechtfertigung erfolgt sei, zumal das Vermögen der Beschwer-
deführenden 1 und 2 die (anspruchsreduzierenden bzw. -eliminierenden)
Vermögensgrenzen von Art. 95 Abs. 2 und 3 der Direktzahlungsverord-
nung (DZV; zitiert in E. 2.3) nicht überschreite. Es liege folgendes massge-
bliches Vermögen vor:
A.X._______ und B.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012) […]
Abzug für Verheiratete -340‘000
Abzug pro SAK
(3.726 x 270‘000 = 1‘006‘020)
davon 2/3 -670‘680
Massgebliches Vermögen [
A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels legte die Erstin-
stanz dar, wie die dem Entscheid vom 26. November 2014 zugrunde ge-
legten Vermögenswerte berechnet wurden (vorinstanzliche Stellungnahme
der Erstinstanz vom 2. Februar 2015):
A.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012) […]
Abzug für Verheiratete -340‘000
Abzug pro SAK
(3.726178 x 270‘000 = 1‘006‘068)
davon 1/3 -335‘356
Massgebliches Vermögen [> 1‘000‘000]
B.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012) […]
Abzug für Verheiratete -340‘000
Abzug pro SAK
(3.726178 x 270‘000 = 1‘006‘068)
davon 1/3 -335‘356
Massgebliches Vermögen [> 1‘000‘000]
C.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012) […]
Abzug für Verheiratete 0
Abzug pro SAK
(3.726178 x 270‘000 = 1‘006‘068)
davon 1/3 -335‘356
Massgebliches Vermögen [B-7200/2015
Seite 4
Die Erstinstanz führte aus, dass das massgebende Vermögen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 die Grenze von 1 Mio. Fr. übersteige, weshalb
für diese zwei Mitglieder der Personengesellschaft entsprechend Art. 95
Abs. 3 DZV keine Übergangsbeiträge ausgerichtet werden könnten.
A.e Mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz den Rekurs
ab. In der Sache erwog sie, dass die Erstinstanz dass massgebende Ver-
mögen der Beschwerdeführenden 1 und 2 korrekt ermittelt habe. Die Wei-
sung des Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: Bundesamt)
zu Art. 96 DZV, wonach bei Ehepartnern, die in Form einer einfachen Ge-
sellschaft einen Betrieb führten, für jede Person die Hälfte des steuerbaren
Vermögens unter Beachtung des Zivilstandsabzugs zu berücksichtigen sei,
sei erst für das Beitragsjahr 2015 in die DZV-Weisungen aufgenommen
worden. Insofern sei diese vorliegend nicht anwendbar. Zudem beziehe
sich die betreffende Weisung einzig auf Ehepaare, die gemeinsam als ein-
fache Gesellschaft einen Betrieb führten. Im vorliegenden Fall bestehe die
einfache Gesellschaft jedoch aus drei Personen, womit die für jeden mit-
bewirtschaftenden Ehegatten je hälftige Berücksichtigung des steuerbaren
Vermögens unter Gleichbehandlungsaspekten nicht gerechtfertigt sei.
B.
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 9. November 2015 wandten sich
die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantra-
gen, den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 kosten- und ent-
schädigungsfällig aufzuheben; den Beschwerdeführenden seien Direkt-
zahlungen ungekürzt auszurichten und die mit Verfügung der Erstinstanz
vom 26. November 2014 zurückbehaltenen Kürzungen im Betrag von
Fr. 10‘225.40 seien zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2014 nach-
zuzahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vor- bzw. Erstinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
die erst- und vorinstanzliche Berechnung des Übergangsbeitrags berück-
sichtige in unzulässiger Weise das steuerbare Vermögen der Beschwerde-
führenden 1 und 2 doppelt. Dieses werde nämlich den Beschwerdeführen-
den 1 und 2 nicht anteilsmässig, sondern je vollständig angerechnet. Aus
der Weisung des Bundesamtes zu Art. 96 DZV (in der Version seit 2015)
gehe unmissverständlich hervor, dass bei Ehepartnern, die als einfache
Gesellschaft einen Betrieb führten, für jede Person lediglich die Hälfte des
B-7200/2015
Seite 5
steuerbaren Vermögens unter Beachtung des Zivilstandsabzugs zu be-
rücksichtigen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gelte die be-
treffende Weisung dabei auch für die vorliegende Beurteilungsperiode.
C.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 schliesst die Erstinstanz (sinn-
gemäss) auf Abweisung der Beschwerde. Sie argumentiert, dass nach
Art. 95 Abs. 4 DZV bei beitragsberechtigten Personengesellschaften eine
Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern erfolge. In
der für das Beitragsjahr 2014 gültigen Version der DZV-Weisungen sei zu
Art. 96 DZV keine Vorgabe aufgeführt gewesen. Der von den Beschwerde-
führenden erwähnte Weisungstext gelte erst ab dem Jahr 2015 und könne
vorliegend nicht herangezogen werden. Im Übrigen bildeten die Beschwer-
deführenden eine durch eine Drittperson erweiterte Personengesellschaft,
weshalb die betreffende Weisung in sachlicher Hinsicht ohnehin nicht zur
Anwendung komme.
D.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde abzuweisen. Sie bekräftigt ihre Argumentation im angefoch-
tenen Entscheid und führt ergänzend aus, dass weder das Landwirt-
schaftsgesetz (LwG; zitiert in E. 2.2) noch die DZV Bestimmungen über
Verzugszinsen enthielten. Aus Art. 109 Abs. 3 DZV, wonach der Kanton
den Übergangsbeitrag bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres aus-
zahle, lasse sich kein entsprechender Fälligkeitstermin (i.S.v. Art. 24 des
Subventionsgesetzes [SuG; zitiert in E. 4.1]) ableiten. Nach der Rechtspre-
chung trete die Fälligkeit von Direktzahlungen erst mit der Rechtskraft der
Verfügung ein, weshalb vorliegend kein Verzugszins geschuldet sei.
E.
Mit Replik vom 23. Februar 2016 halten die Beschwerdeführenden an ihren
in der Beschwerde vom 9. November 2015 gestellten Anträgen und der da-
rin enthaltenen Begründung fest.
F.
Mit Dupliken vom 22. März 2016 bzw. 6. April 2016 bestätigen die Erstin-
stanz und die Vorinstanz die gestellten Abweisungsanträge und ihre vorge-
brachte Argumentation.
B-7200/2015
Seite 6
G.
Am 25. November 2016 reichte das Bundesamt, auf entsprechende in-
struktionsrichterliche Einladung hin, als Fachbehörde eine Stellungnahme
zur vorliegenden Sache ein, ohne Anträge zu stellen. Das Bundesamt führt
aus, dass im Jahr 2014 keine Weisung in Bezug auf die Behandlung von
Ehepaaren im Zusammenhang mit der Begrenzung des Übergangsbei-
trags aufgrund des steuerbaren Vermögens veröffentlicht worden sei. Eine
diesbezügliche Erläuterung, welche der Weisung zu Art. 96 DZV in der Ver-
sion seit 2015 entspricht, sei einzig im Merkmalskatalog „Beitragsdaten
und BBS Output“ vom 6. März 2014 (Version 1.11) aufgeführt gewesen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2016 wurde den Verfahrens-
beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des Bundesam-
tes vom 25. November 2016 zu äussern. Am 5. Dezember 2016 reichte die
Erstinstanz eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführenden und die
Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. statt vieler: BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz
dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1)
kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die – wie vorlie-
gend – in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen er-
gangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer-
den. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturver-
B-7200/2015
Seite 7
besserungen. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung durch
diese auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Erhebung der vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft die Periode
vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, womit in intertemporaler
Hinsicht auf den zugrunde liegenden (zeitlich abgeschlossenen) Sachver-
halt diejenigen Rechtsnormen Anwendung finden, die während dieser Zeit-
spanne in Geltung standen (vgl. Urteile des BVGer B-2213/2015 vom
5. Dezember 2017 E. 6.1 ff., B-5182/2010 vom 26. April 2011 E. 3 und
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3.2; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wieder-
kehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012,
Rz. 777 ff. m.w.H.).
2.1 Laut Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bo-
denbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit. Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen durch
Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die er-
brachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leis-
tungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV).
B-7200/2015
Seite 8
2.2 Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaf-
tern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter
der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlun-
gen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Di-
rektzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer um-
weltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen land-
wirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung
in der Region (vgl. Urteil des BVGer B-2225/2006 vom 14. August 2007
E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG
normiert. Gemäss Art. 77 Abs. 1 LwG werden zur Gewährleistung einer so-
zialverträglichen Entwicklung Übergangsbeiträge ausgerichtet. Mit den
Übergangsbeiträgen sollen die Auswirkungen des Systemwechsels auf die
einzelnen Betriebe abgefedert werden (vgl. Botschaft zur Weiterentwick-
lung der Agrarpolitik AP 2014-2017, BBl 2012 2075, S. 2154). Laut Art. 77
Abs. 3 LwG erfolgt die Ausrichtung der Übergangsbeiträge betriebsbezo-
gen. Der Beitrag richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen
Direktzahlungen, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel erhalten hat, und
den leistungsbezogenen Direktzahlungen (Kulturlandschafts- [Art. 71
Abs. 1 Bst. a–c LwG] und Versorgungssicherheitsbeiträge [Art. 72 LwG]),
die ein Betrieb nach dem Systemwechsel erhält (vgl. BBl 2012 2075,
S. 2323 f.). Art. 77 Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, die Berechnung
der Übergangsbeiträge für den einzelnen Betrieb (Bst. a) und die Modali-
täten bei Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen
(Bst. b) festzulegen. Nach Art. 77 Abs. 4 Bst. c LwG bestimmt der Bundes-
rat die Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen
der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt
oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er „für verheiratete Bewirt-
schafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte“ vorsieht.
2.3 Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV,
SR 910.13) konkretisiert die Voraussetzungen für eine Beitragsberechti-
gung und regelt die einzelnen Berechnungsmodalitäten (Art. 84 ff. DZV).
Die Art. 94–96 DZV enthalten Vorschriften über die Begrenzung des Über-
gangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens bzw. Vermö-
gens. Die Bestimmung von Art. 95 DZV (in der seit 1. Januar 2014 unver-
ändert geltenden Fassung [AS 2013 4145]) lautet wie folgt:
„[Abs. 1] Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermin-
dert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
B-7200/2015
Seite 9
[Abs. 2] Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von
800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Fran-
ken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem
massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und
dem Betrag von 800 000 Franken.
[Abs. 3] Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird
kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
[Abs. 4] Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die
Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirt-
schafterinnen.“
2.4 Gemäss Art. 96 DZV (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung
[AS 2013 4145]) sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum
Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind, massge-
bend. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische
Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Über-
gangsbeitrag überprüft. Die Bestimmung hält zudem fest, dass für den „Ab-
zug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter“ der Zivilstand
der betreffenden Steuerjahre massgebend ist.
Zur Vorschrift von Art. 96 DZV ist den Weisungen und Erläuterungen des
Bundesamts zur DZV (nachfolgend: Weisungen) – in den seit 2015 her-
ausgegebenen Versionen – folgende Anmerkung zu entnehmen:
„Ehepaare sind ein Steuersubjekt. Führen Ehepaare einen Betrieb gemeinsam
in Form einer einfachen Gesellschaft, gilt jede Person als Mitbewirtschafter /
Mitbewirtschafterin. Für die Begrenzung nach Art. 94 und Art. 95 [DZV] ist für
jede Person die Hälfte des steuerbaren Einkommens und Vermögens zu be-
rücksichtigen. Für die Berechnung nach Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1
[DZV] wird der Zivilstand „verheiratet“ berücksichtigt.“
In den im Jahr 2014 veröffentlichten, während der hier relevanten Beurtei-
lungsperiode gültigen Weisungen war eine entsprechende Anmerkung
noch nicht aufgeführt. Ein damit korrespondierender Vermerk figurierte al-
lerdings im technischen Merkmalskatalog „Beitragsdaten und BBS Output“
vom 6. März 2014 (Version 1.11), welcher vom Bundesamt den Kantonen
zugestellt worden war.
2.5 Art. 109 Abs. 3 DZV (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung
[AS 2013 4145]) statuiert, dass der Kanton die Übergangsbeiträge bis zum
20. Dezember des Beitragsjahres auszahlt.
B-7200/2015
Seite 10
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige Anwendung von Art. 95 f.
DZV.
3.1 Sie stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die erst- und
vorinstanzliche Berechnung des Übergangsbeitrags berücksichtige in un-
zulässiger Weise das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführenden 1
und 2 doppelt, indem dieses nicht anteilsmässig, sondern je vollständig an-
gerechnet werde. Wie aus der Weisung des Bundesamtes zu Art. 96 DZV
(in der Version seit 2015) unmissverständlich hervorgehe, sei bei Ehepart-
nern, die als einfache Gesellschaft einen Betrieb führten, für jede Person
lediglich die Hälfte des steuerbaren Vermögens unter Beachtung des Zivil-
standsabzugs zu berücksichtigen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffas-
sung gelte die betreffende Weisung dabei auch für die vorliegende Beur-
teilungsperiode (2014), zumal der materielle Verordnungstext von Art. 95
DZV seit 1. Januar 2014 keine Änderungen erfahren habe. Auch verkenne
die Vorinstanz, dass sich eine (weisungs-)entsprechende Interpretation im
Übrigen bereits aus der Teleologie von Art. 95 Abs. 4 DZV ergebe, wonach
bei Personengesellschaften nicht nur eine Kürzung anteilsmässig nach
den einzelnen Mitbewirtschaftern vorzunehmen sei, sondern auch die
Festlegung des massgeblichen Vermögens für jeden Mitbewirtschafter ein-
zeln zu erfolgen habe. Insofern sei auch die vorinstanzliche Schlussfolge-
rung falsch, wonach sich der sachliche Anwendungsbereich der Weisung
zu Art. 96 DZV lediglich auf einfache Gesellschaften erstrecke, die (aus-
schliesslich) aus einem Ehepaar bestünden. Es sei nämlich willkürlich und
spekulativ, wenn die Vorinstanz ausführt, dass bei einer aus einem Ehe-
paar und einer Drittperson – namentlich einem Kind des Ehepaars – be-
stehenden einfachen Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit sehr gross sei,
dass der eine Ehepartner einzig darum in die Gesellschaft aufgenommen
worden sei, um die Überschreitung der Vermögensgrenzen zu vermeiden.
Ob neben einem Ehepaar auch weitere Personen an der Gesellschaft be-
teiligt seien, könne dabei keine Rolle spielen.
Dementsprechend sei das massgebliche Vermögen (i.S.v. Art. 95 Abs. 1
DZV) wie folgt zu berechnen: Die miteinander verheirateten Beschwerde-
führenden 1 und 2 verfügten zusammen über ein durchschnittliches steu-
erbares Vermögen von […]. Davon seien der Verheiratetenabzug von
Fr. 340‘000.– sowie zwei Drittel des Abzugs für 3.726 Standardarbeits-
kräfte (SAK) von insgesamt Fr. 1 006 020.–, also Fr. 670 680.–,
abzuziehen. Es verbleibe somit ein massgebliches Vermögen von
[B-7200/2015
Seite 11
Abs. 2 und 3 DZV nicht, weshalb auch keine Beitragskürzungen vorzuneh-
men seien.
3.2 Demgegenüber argumentieren die Vor- und die Erstinstanz, der ange-
fochtene Entscheid stehe im Einklang mit den im Jahr 2014 geltenden
Rechtsgrundlagen. Die Vorgabe, dass Ehepaare als ein Steuersubjekt zu
betrachten seien, sei erst auf den 1. Januar 2015 in die DZV-Weisungen
aufgenommen worden und gelange daher vorliegend nicht zur Anwen-
dung. Hinzu komme, dass diese Regelung – unabhängig von ihrem zeitli-
chen Geltungsbereich – auf die vorliegende Konstellation auch in sachli-
cher Hinsicht nicht anwendbar sei. Gemäss ihrem Wortlaut beziehe sich
die Weisung zu Art. 96 DZV einzig auf Ehepaare, die gemeinsam als ein-
fache Gesellschaft einen Betrieb führten. Im vorliegenden Fall bestehe die
einfache Gesellschaft jedoch aus drei Personen, womit die für jeden mit-
bewirtschaftenden Ehegatten je hälftige Berücksichtigung des steuerbaren
Vermögens nicht mehr gerechtfertigt sei. Andernfalls würden einfache Ge-
sellschaften, die aus mehr als zwei Personen bestünden und bei welchen
zwei Gesellschafter miteinander verheiratet seien, anders behandelt als
drei- und mehrköpfige einfache Gesellschaften, die sich aus nicht mitei-
nander verheirateten Gesellschaftern zusammensetzten. Vor dem Hinter-
grund, dass Ungleichbehandlungen auf das kleinstmögliche Mass zu be-
schränken seien, müsse der (sachliche) Anwendungsbereich der Weisung
zu Art. 96 DZV auf Konstellationen begrenzt werden, bei denen die infrage
stehende einfache Gesellschaft ausschliesslich die bewirtschaftenden
Ehegatten umfasse.
3.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Rechtsnorm.
Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich,
so ist – nach konstanter Rechtsprechung – unter Berücksichtigung aller
interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm
zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; BVGE 2009/39
E. 5.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 177 ff.). Gefordert ist die sachlich richtige Lösung im nor-
mativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio
legis. Das Bundesgericht – und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht –
haben sich dabei stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus lei-
ten lassen (vgl. BGE 140 I 305 E. 6.1; 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer
A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; ERNST A. KRAMER, Juristische
Methodenlehre, 5. Aufl. 2016, S. 61 ff. und 87 ff.). Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist grundsätzlich jene zu wählen, die der Verfassung entspricht,
B-7200/2015
Seite 12
wobei die verfassungskonforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn ei-
ner Vorschrift auch ihre Schranke findet (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II
697 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Die Weisungen zur DZV, welche das Bundesamt als Interpretationshilfe re-
gelmässig herausgibt, sind als Verwaltungsverordnungen für das Bundes-
verwaltungsgericht nicht bindend; sie können jedoch bei der Entscheidfin-
dung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und schlüssige Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen
(vgl. Urteile des BVGer B-2213/2015 vom 5. Dezember 2017 E. 8.1.2.2;
B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1; BVGE 2009/39 E. 5.2; 2008/22
E. 3.1.1).
3.4 In grammatikalisch-systematischer Hinsicht knüpfen die Vorschriften
von Art. 95 f. DZV für die Berechnung des massgebenden Vermögens an
das „steuerbare Vermögen“ gemäss den „Werte[n] der letzten zwei Steu-
erjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt wor-
den sind“. Den Verordnungsbestimmungen liegt somit, entsprechend der
Delegationsnorm von Art. 77 Abs. 4 Bst. c LwG (Der Bundesrat legt die
„Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen […]“
fest), eine grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise zugrunde
(vgl. BVGE 2008/22 E. 2; Urteil des BVGer B-8363/2007 vom 18. Dezem-
ber 2008 E. 5.2 [in Bezug auf Art. 22 ff. aDZV (AS 1999 229)]).
3.4.1 Nach dem steuerrechtlichen Prinzip der Familienbesteuerung wer-
den bei der Einkommens- und Vermögenssteuer die jeweiligen Faktoren
der Ehegatten zusammengerechnet (vgl. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steu-
ern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]; Art. 9 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 94 m.w.H.). Ungeachtet dessen bilden Ehe-
gatten allerdings nicht ein (einziges) Steuersubjekt, sondern gelten als je
ein steuerpflichtiges Subjekt (vgl. dazu Urteil des BVGer B-2213/2015 vom
5. Dezember 2017 E. 8.2.3.5 m.w.H.). Da die Faktorenaddition zu einer
entsprechenden Verschärfung der Steuerprogression führt, wird die Steu-
erbelastung durch diverse Korrektive, beispielsweise durch feste oder va-
riable Abzüge, gemildert (vgl. Art. 11 StHG; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 95). Wie aus der Delegationsnorm von Art. 77 Abs. 4 Bst. c LwG hervor-
geht („[…] wobei [der Bundesrat] für verheiratete Bewirtschafter und Be-
wirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt“), entsprach es der Intention
B-7200/2015
Seite 13
des Gesetzgebers, dieses Prinzip – aggregiertes Ehegattenvermögen ver-
bunden mit (höheren) Abzügen – auch für die Ermittlung des beitragsrele-
vanten Vermögens (i.S.v. Art. 95 Abs. 1 DZV) zu übernehmen.
3.4.2 Wird ein Betrieb durch eine beitragsberechtigte Personengesell-
schaft bewirtschaftet, so erfolgt die Kürzung nach Art. 95 Abs. 4 DZV „an-
teilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafte-
rinnen“. Die Bestimmung wurde gegenüber dem früheren, bis zum 31. De-
zember 2013 geltenden Art. 23 Abs. 4 aDZV (AS 1999 229) novelliert. So
sah die damalige Vorschrift vor, dass bei Personengesellschaften für die
Berechnung der Vermögensgrenzen „das massgebende Vermögen der
einzelnen Bewirtschafter zu addieren und anschliessend durch deren An-
zahl zu dividieren“ sei. Mit der neu formulierten Regelung von Art. 95 Abs. 4
DZV wird verdeutlicht, dass die Kürzung der Übergangsbeiträge konzepti-
onell nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der ein-
zelnen Gesellschafter erfolgen soll.
3.5 Aus dem dargelegten systematischen Kontext von Art. 95 f. DZV las-
sen sich zur Ermittlung des massgebenden Vermögens von Ehegatten, die
als Mitglieder einer einfachen Gesellschaft einen Betrieb bewirtschaften,
grundsätzlich zwei Berechnungsmethoden ableiten:
3.5.1 Nach dem ersten, vorwiegend an den Grundsätzen der Steuerrechts-
gesetzgebung orientierten Ansatz bilden die Ehegatten-Gesellschafter in-
sofern eine rechnerische Einheit (innerhalb der Gesellschaft), als zur Eru-
ierung des massgebenden Vermögens i.S.v. Art. 95 Abs. 1 DZV auf das
steuerrechtlich aggregierte Vermögen nach Subtraktion des Verheirateten-
und SAK-Abzugs abgestellt wird. Die übrigen Rechte und Pflichten, die sich
aus deren Gesellschafterstellung ergeben, bleiben dabei unberührt. Nach
dieser Berechnungsmethode resultieren folgende Vermögenswerte:
A.X._______ und B.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012)
von A.X._______ und B.X._______
[…]
Abzug für Verheiratete -340‘000
Abzug pro SAK
(3.726 x 270‘000 = 1‘006‘020)
davon 2/3 -670‘680
Massgebliches Vermögen [
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Seite 14
3.5.2 Demgegenüber steht bei der zweiten für die vorliegende Konstella-
tion infrage kommenden Berechnungsmethode das gesellschaftsrechtliche
Element im Vordergrund, indem für jeden Ehegatten-Gesellschafter indivi-
duell das massgebende Vermögen eruiert wird. Danach ist für die Berech-
nung des massgebenden Vermögens i.S.v. Art. 95 Abs. 1 DZV das – steu-
errechtlich aggregierte – Vermögen der Ehegatten-Gesellschafter hälftig zu
teilen und durch den SAK-Abzug zu vermindern. Weil bei dieser Methode
die steuerrechtliche Faktorenaddition bereits durch die hälftige Teilung ni-
velliert wird, bleibt folgerichtig kein Raum für den Verheiratetenabzug als
zusätzliches Korrektiv. Dieser Ansatz entspricht prinzipiell der in der Wei-
sung zu Art. 96 DZV (in der Version seit 2015) vorgesehenen Berech-
nungsmethode, wobei die weisungsgemässe zusätzliche Berücksichtigung
des Verheiratetenabzugs mit einer Systeminkohärenz behaftet ist. Nach
dieser Methode ergeben sich folgende Vermögenswerte:
A.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012)
([…] / 2)
[…]
Abzug pro SAK
(3.726178 x 270‘000 = 1‘006‘068)
davon 1/3 -335‘356
Massgebliches Vermögen [
B.X._______ (Fr.)
Durchschnittliches steuerbares Vermögen (2011/2012)
([…] / 2)
[…]
Abzug pro SAK
(3.726178 x 270‘000 = 1‘006‘068)
davon 1/3 -335‘356
Massgebliches Vermögen [
3.5.3 Als unzulässig und mithin verordnungswidrig erweist sich indessen
die von der Vor- und Erstinstanz angewandte Methode, nach welcher das
massgebende Vermögen für jeden Ehegatten-Gesellschafter individuell er-
mittelt wird, allerdings je unter Zurechnung des steuerrechtlich aggregier-
ten (und in der Folge nicht hälftig geteilten) Vermögens. Diese Berech-
nungsmethode führt im Ergebnis zu einer unrechtmässigen Verdoppelung
des steuerbaren Vermögens und hat überdies die Konsequenz, dass damit
ein Vermögenswert in die Berechnung fliesst, welcher im Kontrast zu den
tatsächlichen Verhältnissen steht. Mithin widerspricht dieser Ansatz auch
B-7200/2015
Seite 15
der teleologischen Konzeption der Übergangsbeiträge, welche zur Abfede-
rung der Auswirkungen des direktzahlungsrechtlichen Systemwechsels an
die faktischen (Vermögens-)Verhältnisse anknüpfen (vgl. Botschaft zur
Weiterentwicklung der Agrarpolitik AP 2014-2017, BBl 2012 2075,
S. 2154).
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vorinstanzliche Berechnung
des massgebenden Vermögens der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ei-
ner unzulässigen Berechnungsmethode beruht. Wie aus den vorangehen-
den Erwägungen hervorgeht, werden die Vermögensgrenzen von Art. 95
Abs. 2 und 3 DZV weder nach der ersten (vgl. E. 3.5.1) noch nach der
zweiten (vgl. E. 3.5.2) Berechnungsmethode überschritten. Bei diesem Er-
gebnis kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welchem Berechnungs-
ansatz für die vorliegende Beurteilungsperiode den Vorzug zu geben ist.
Indem die Vorinstanz den Übergangsbeitrag gekürzt hat, hat sie Art. 95 f.
DZV unrichtig angewandt. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als
begründet.
4.
Des Weiteren beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ihnen auf die
zurückbehaltene Kürzung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2014 ab
dem 31. Dezember 2014 ein Verzugszins von 5% auszurichten.
4.1 Zur Begründung bringen sie vor, das Subventionsgesetz vom 5. Okto-
ber 1990 (SuG, SR 616.1) sehe in Art. 24 ausdrücklich vor, dass 60 Tage
nach Fälligkeit einer Forderung, die gemäss Art. 68 Abs. 3 [recte: Art. 109
Abs. 3] DZV am 31. Dezember [recte: 20. Dezember] des Beitragsjahrs
eintrete, ein Verzugszins auszurichten sei. Neben dieser grammatikali-
schen Auslegung führe auch eine teleologische Interpretation zum selben
Ergebnis. So könnten Sinn und Zweck von Art. 68 Abs. 3 [recte: Art. 109
Abs. 3] DZV nicht darin liegen, dass sich die Verwaltung beliebig viel Zeit
mit der jährlichen Verfügung und Auszahlung der beantragten Beiträge las-
sen könne. Zudem führe eine analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 3 SuG
zum selben Schluss.
4.2 Gemäss Art. 24 SuG schuldet die Behörde einem Empfänger, dem sie
eine Finanzhilfe oder Abgeltung nicht innert 60 Tage nach deren Fälligkeit
bezahlt, von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins von jährlich 5%.
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Fälligkeit von
Direktzahlungen bereits mehrfach geäussert. Noch zur alten, bis zum
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Seite 16
31. Dezember 2013 in Kraft stehenden DZV (AS 1999 229) hielt es fest,
dass die Fälligkeit von Direktzahlungen grundsätzlich erst mit der Rechts-
kraft des massgeblichen Entscheids eintritt (Urteile des BVGer
B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 9, B-3704/2009 vom 3. Februar
2010 E. 3, B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8, B-1374/2012 vom 19. De-
zember 2012 E. 8.1 und B-1764/2012 vom 21. Januar 2013 E. 7.1). Im Ent-
scheid B-3704/2009 (E. 3.1 f.) führte das Bundesverwaltungsgericht (mit
Verweis auf den Entscheid der früheren Rekurskommission EVD vom
22. Mai 2003 [JG/2002-10]) aus, dass der damalige Art. 68 Abs. 3 aDZV,
wonach „[d]er Kanton […] die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Ge-
suchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres [auszahlt]“, den
Gesuchstellern keinen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen bis
zu diesem Zeitpunkt einräume. Systematisch richte sich die Bestimmung
an die Kantone und mache diesen administrative Vorgaben über den Ab-
lauf der Auszahlungen. Diese Gegebenheit zeige, dass der Verordnungs-
geber mit der Bestimmung von Art. 68 Abs. 3 aDZV nicht die Direktzahlun-
gen am 31. Dezember des Beitragsjahres habe fällig werden lassen wol-
len.
4.2.2 Mit der Revision der DZV trat auf den 1. Januar 2014 Art.109 DZV in
Kraft. Die Bestimmung sieht vor, dass der Kanton bis zum 10. November
des Beitragsjahres die Beiträge auszahlt, mit Ausnahme der Beiträge im
Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags (Abs. 2). Letztere zahlt
der Kanton bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres aus (Abs. 3). Abge-
sehen von den unterschiedlich festgelegten Auszahlungszeitpunkten und
der differenzierten Behandlung der Beiträge im Sömmerungsgebiet und
des Übergangsbeitrags entspricht die Bestimmung von Art. 109 DZV zu
weiten Teilen der früheren Vorschrift von Art. 68 aDZV. Es ergibt sich weder
aus der Systematik noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 109 DZV
(vgl. Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zur Agrarpoli-
tik 2014-2017, Bericht des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft,
Bildung und Forschung [WBF] vom 8. April 2013), dass die revidierte Ver-
ordnungsvorschrift auf einer gegenüber ihrer Vorversion geänderten Kon-
zeption beruht. So befindet sich Art. 109 DZV nach wie vor im Kapitel
„[Festsetzung der] Beiträge, Abrechnung und Auszahlung“ und richtet sich
weiterhin – als administrative Vorgabe – an die Kantone. Es ist mithin da-
von auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit Art. 109 DZV keinen
neuen Fälligkeitstermin hat einführen wollen.
B-7200/2015
Seite 17
4.2.3 Es ergibt sich somit, dass die Fälligkeit von Direktzahlungen auch
unter der geltenden DZV grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des mass-
geblichen Entscheids eintritt.
Da die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Erstinstanz und
den dazugehörigen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben hat, wird die Fälligkeit des im vorliegenden
Verfahren strittigen Teils der Beiträge für das Jahr 2014 erst mit der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils eintreten.
4.3 Ausnahmsweise ist nach der Rechtsprechung ein Verzugszins dann
auszurichten, wenn die Verzögerung eines Direktzahlungsentscheids auf
widerrechtlichem oder trölerischem Verhalten der Verwaltung beruht
(vgl. Urteile des BVGer B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.1 und
B-7208/2009 vom 13. April 2010 E. 8.2, m.w.H.). Vorliegend bestehen
keine Anhaltspunkte, die ein widerrechtliches oder trölerisches Verhalten
der Verwaltung indizieren würden.
4.4 Art. 30 Abs. 3 SuG sieht für die Rückforderung zu Unrecht ausgerich-
teter Leistungen vor, dass die Behörde bei schuldhaftem Handeln des
Empfängers einen jährlichen Zins von 5% seit der Auszahlung erhebt.
Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die
oben erwähnte Praxis nicht nur für die Auszahlung, sondern auch für die
Rückforderung von Leistungen gilt. Deshalb vermag der Hinweis der Be-
schwerdeführenden auf die analoge Anwendung von Art. 30 SuG nichts
daran zu ändern, dass die Fälligkeit der Direktzahlungen erst mit der
Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintritt (vgl. Urteil des BVGer
B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.3 m.w.H.).
4.5 Demnach erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden um
Ausrichtung eines Verzugszinses auf die zurückbehaltene Kürzung des
Übergangsbeitrags für das Jahr 2014 als unbegründet und ist daher abzu-
weisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Den Beschwerdeführenden ist für
das Jahr 2014 ein (ungekürzter) Übergangsbeitrag in Höhe von
Fr. 15‘338.10 zuzusprechen. Die Erstinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden den ausstehenden Betrag von Fr. 10‘225.40 zu bezah-
len. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
B-7200/2015
Seite 18
Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
ist die Gerichtsgebühr in der Regel innerhalb des in Art. 4 VGKE vorgese-
henen, durch den Streitwert determinierten Gebührenrahmens festzuset-
zen. Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der
Vorinstanz streitig geblieben sind (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] [analog]), wobei all-
fällige (als akzessorische Nebenrechte) geltend gemachte Zinsen für die
Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 51 Abs. 3
BGG [analog]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.19; BEAT RUDIN, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 51 BGG N. 50 f.
m.w.H.). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10‘225.40 und unter Be-
rücksichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorlie-
genden Fall auf Fr. 1‘000.– festzusetzen.
6.2 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten
entsprechend ermässigt. Vorinstanzen sind von der Kostenpflicht befreit
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführenden obsiegen mit ihrem Hauptantrag auf Zuspre-
chung von ungekürzten Direktzahlungen, unterliegen aber hinsichtlich der
geltend gemachten Zinsen (5 % seit 31. Dezember 2014). Dementspre-
chend sind den Beschwerdeführenden 1/10 der Verfahrenskosten, ausma-
chend Fr. 100.–, solidarisch aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten
von Fr. 900.– sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.3 Als teilweise obsiegende Partei haben die anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführenden Anspruch auf eine (entsprechend gekürzte) Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die
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Seite 19
Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in deren Namen die
Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, nicht einer un-
terliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 2
VwVG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote ein-
gereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach
Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Für das bun-
desverwaltungsgerichtliche Verfahren wird eine – um 1/10 reduzierte – Par-
teientschädigung von (gerundet) Fr. 2‘000.– als angemessen erachtet, die
vom Kanton Thurgau (Vorinstanz) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Departe-
ments für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom
8. Oktober 2015 wird aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird für das
Jahr 2014 ein (ungekürzter) Übergangsbeitrag in Höhe von Fr. 15‘338.10
zugesprochen. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden den ausstehenden Betrag von
Fr. 10‘225.40 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens wird die Sache an das Departement für Inneres und
Volkswirtschaft des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 100.– solidarisch auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– entnommen und der Differenzbetrag von Fr. 900.– wird den Be-
schwerdeführenden auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Der Kanton Thurgau (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführenden für das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen.
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Seite 20
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 21. November 2018