Abtei lung II
B-7204/2007/urh/hum/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter David Aschmann,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
S._______,
vertreten durch A. W. Metz & Co. AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz.
teilweise Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs
Nr. 51904/2007 STENCILMASTER.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7204/2007
Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin Marken-
schutz für das Wortzeichen STENCILMASTER für Waren, welche den
Klassen 1, 7 und 9 zuzuordnen sind. Die mit Schreiben der Beschwer-
deführerin vom 3. Juli 2007 von formellen Mängel bereinigte Warenlis-
te lautet:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche
Zwecke.
Klasse 7: Maschinen für grafisches Gewerbe, Druck-
industrie, Druckvorstufe und verwandte Be-
triebe.
Klasse 9: Digitale Belichtungssysteme, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten, für grafisches
Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe
und verwandte Betriebe.
B.
Mit Schreiben vom 15. März 2007 beanstandete das Eidgenössische
Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Vorinstanz) das Eintragungsge-
such und machte geltend, dass das Zeichen abgesehen von „chemi-
schen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke“ in Klasse 1 bezüglich
der vorgesehenen Ware beschreibend und daher nicht unterschei-
dungskräftig sei.
C.
Mit Stellungnahme vom 23. April 2007 bestritt die Beschwerdeführerin
den Gemeingutcharakter des Zeichens, ergebe doch eine wie auch im-
mer geartete Übersetzung einen Bedeutungsinhalt, welcher in keinem
Wörterbuch aufgefunden werden könne und damit ausserhalb des Er-
warteten liege. Im Übrigen begründeten einschlägige Schweizer Mar-
keneintragungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung und gelte es
den Statusvermerk der gleichzeitig hinterlegten Gemeinschaftsmarke
Nr. 005684791 STENCILMASTER, wonach diese die Prüfung auf ab-
solute Eintragungshindernisse erfolgreich bestanden habe, als Indiz
für die Registrierungsfähigkeit hierzulande zu berücksichtigen.
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D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an der teilweisen
Zurückweisung des Zeichens fest. Die Kombination der aus zwei dem
englischen Grundwortschatz angehörenden Begriffen werde von dem
sich vorallem aus spezialisierten Fachkreisen zusammensetzenden
Abnehmerkreis im Sinne von „Schablonenmeister“ verstanden und
weise somit im Zusammenhang mit den konkreten Waren der Klas-
sen 7 und 9 eindeutig auf deren Eigenschaften hin. Im Übrigen seien
die geltend gemachten Schweizer Markeneintragungen nicht ver-
gleichbar und handle es sich um einen rechtlich klaren Fall, weshalb
der Voreintragung im Ausland keine Indizienwirkung zukomme.
E.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Auffassung, wonach das Zeichen STENCILMASTER nicht direkt
beschreibend sei, fest. Der sprachregelwidrig gebildeten Wortkombina-
tion könne die Bedeutung von „Schablonenmeister“ nicht spontan zu-
gemessen werden, zumal das das Wort „stencil“ nicht zum englischen
Grundwortschatz gehöre. Auch sei das Zeichen nicht freihaltebedürf-
tig. Im Übrigen berief sie sich weiterhin auf den Grundsatz der Gleich-
behandlung sowie auf die Gemeinschaftsmarke Nr. 005684791 STEN-
CILMASTER.
F.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 gewährte die Vorinstanz dem
Markeneintragungsgesuch für Waren der Klasse 1 die Eintragung. Da-
gegen verweigerte sie dem Zeichen für die weiteren in Frage stehen-
den Waren der Klassen 7 und 9 mangels Kennzeichnungskraft den
Schutz. Zur Begründung führte sie aus, dass „stencil“ mit „Schablone,
Matrize, Schablonenzeichnung, -muster, Matrizenabzug“ übersetzt
werde und dass es sich bei Schablonen- bzw. Siebdruck um ein weit
verbreitetes Druckverfahren handle, welches in Fachkreisen auch un-
ter dem Begriff „stencil printing“ bekannt sei. Das angemeldete Zei-
chen weise demzufolge eindeutig auf die Eigenschaften der Waren in
Klasse 7 und 9 hin. Im Übrigen könnten weder die von der Beschwer-
deführerin aufgeführten Schweizer Markeneintragungen zum Vergleich
herangezogen werden, noch komme, handle es sich doch um einen
klaren Fall, der ausländischen Eintragung Indizienwirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, Zif-
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fer 2 der Verfügung vom 24. September 2007 unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Markenanmeldung auch für die beanspruchten Waren der Klassen 7
und 9 einzutragen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Zeichen
STENCILMASTER vom Sinngehalt her nicht mit dem Begriff „stencil
printing“ gleichgesetzt werden könne. Auch handle es sich beim Be-
deutungsinhalt „Schablonenmeister“ weder um einen Fachbegriff noch
um eine Qualitätsangabe. Ferner hätten die Hintergründe oder Motive
der Markenhinterlegung unberücksichtigt zu bleiben. So hielten „grafi-
sches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betrie-
be“ lediglich einen Einsatzbereich der beanspruchten Waren „Maschi-
nen und maschinelle Geräte“ bzw. „digitale Belichtungssysteme“ im
Register fest. Der Begriffsinhalt „Schablone“ sei weder für Maschinen
noch für Belichtungssysteme beschreibend. Die Abnehmer könnten
daher keine direkte Gedankenverbindung zwischen STENCILMASTER
und den damit gekennzeichneten Waren erkennen. Des Weiteren be-
stehe, da es sich um keine Bezeichnung für die beanspruchten Waren
handle, auch kein Freihaltebedürfnis. Zusätzlich berief sich die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die Schweizer Marken Nr. 491001
und Nr. 492553 BETON MASTER (fig.), Nr. 472273 MAGIC MASTER,
Nr. 553784 PROTEOMASTER, Nr. 553027 PEOPLE-MASTER-TRUST,
Nr. 543672 MASTERPLAN (fig.), Nr. 505414 E.B.MASTER (fig.) sowie
auf die in der Schweiz geschützte internationale Registrierung
Nr. 836963 REGINA STENCIL (fig.) auf den Gleichbehandlungsgrund-
satz. Im Übrigen dürfe der vorläufige Eintragungsentscheid des Har-
monisierungsamtes für den Binnenmarkt betreffend Marke
Nr. 005684791 STENCILMASTER als Indiz für die Schutzfähigkeit
hierzulande berücksichtigt werden, zumal das Zeichen zumindest im
Sinne eines Grenzfalles originär kennzeichnungskräftig sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 verzichtete die Vorin-
stanz auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte, unter
Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Be-
schwerde unter Kostenfolge abzulehnen.
I.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie der Registrierungsbestätigung der Marke Nr. 3,379,949 STEN-
CILMASTER des United States Patent and Trademark Office ein und
machte geltend, dass diese Eintragung als ein weiteres Indiz für die
Schutzfähigkeit des Zeichens in der Schweiz zu würdigen sei.
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J.
Mit Stellungnahme vom 1. April 2008 bekräftigte die Vorinstanz, dass
es sich vorliegendenfalls um keinen Grenzfall handle, weshalb der Ein-
tragung in den USA keine Indizienwirkung zukommen könne. Im Übri-
gen könne alleine aus dem Umstand, dass ein Zeichen in einem eng-
lischsprachigen Land zum Markenschutz zugelassen worden sei, kein
Rückschluss auf die Gründe der Eintragung gezogen werden. So be-
stehe beispielsweise die Möglichkeit einer Fehlregistrierung oder einer
Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung.
K.
Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt.
Auf die Argumente der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid er-
heblich erscheinen, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2007 stellt eine Ver-
fügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1
Bst. c). Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
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das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Art. 1
Abs. 2 MSchG zählt Beispiele von Markenformen auf. Danach können
Marken aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen, bildlichen Darstellungen,
dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente unter-
einander oder mit Farben bestehen.
4.
Gemäss Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom
Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt ha-
ben. Als Gemeingut gelten nach ständiger Praxis Hinweise auf Eigen-
schaften, die Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbe-
stimmung oder die Wirkung der Ware oder Dienstleistung, welche die
Marke kennzeichnet. Dass die Marke Gedankenassoziationen weckt
oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Ware oder Dienst-
leistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie zur Beschaffenheitsan-
gabe werden zu lassen. Der gedankliche Zusammenhang mit der Ware
oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der beschreiben-
de Charakter der Marke ohne besonderen Aufwand an Fantasie zu er-
kennen ist. Dabei genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprach-
gebiet der Schweiz als beschreibend verstanden wird (BGE 127 III 160
E. 2b aa Securitas/Securicall).
5.
Die Vorinstanz verneinte die Eintragungsfähigkeit des Zeichens STEN-
CILMASTER für „Maschinen für grafisches Gewerbe, Druckindustrie,
Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 7 und „digitale Be-
lichtungssysteme, soweit nicht in anderen Klassen enthalten, für grafi-
sches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betrie-
be“ in Klasse 9 im Wesentlichen mit der Begründung, dass das aus
zwei, dem Grundwortschatz angehörenden, englischen Wörtern zu-
sammengesetzte Zeichen von dem aus spezialisierten Fachkreisen im
Druckgewerbe bestehenden Abnehmerkreis im Sinne von „Schablo-
nenmeister“ verstanden werde und somit eindeutig auf die Eigenschaf-
ten der entsprechenden Waren rsp. Maschinen hinweise. Demgegen-
über vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung,
dass die Marke nicht direkt beschreibend sei, könne doch der Abneh-
mer keine direkte Gedankenverbindung zwischen STENCILMASTER
und der damit gekennzeichneten Waren erkennen. Einerseits bestreite
sie, dass das Wort „stencil“ zum englischen Grundwortschatz gehöre.
Andererseits sei der Begriffsinhalt „Schablonenmeister“ weder für Ma-
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schinen noch für Belichtungssysteme beschreibend. Dagegen hätten
deren Einsatzbereiche „grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvor-
stufe und verwandte Betriebe“ als blosse Hintergründe oder Motive der
Markenhinterlegung unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen bestehe
auch kein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung STENCILMASTER.
6.
Als Folge des Spezialit tsprinzips ist eine Marke nicht abstrakt sch tzä ü
bar. Sie kann nur f r ü bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen ge
sch tzt werden. Art.ü 11 Abs. 1 der Markenschutzverordnung vom
23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) schreibt entsprechend vor,
dass die Waren und/oder Dienstleistungen, f r welche die Marke beü
ansprucht wird, pr zise zu bezeichnen sind. Die Schweiz ist als Mitä
glied des Abkommens von Nizza verpflichtet, die Waren und Dienst
leistungen gem ss der Klassifikation von Nizza zu klassieren. Insbeä
sondere m ssen die entsprechenden Klassennummern verwendet undü
nach M glichkeit die in der Klassifikation von Nizza enthaltenen Beö
griffe bernommen werden (Art.ü 11 Abs. 2 MSchV; vgl. Teil 1 Ziffer 4.1
der Richtlinien in Markensachen, Bern 2008).
Die Beschwerdef hrerin hinterlegte dass Zeichen STENCILMASTERü
unter anderem f r Maschinen und Belichtungssysteme des grafischenü
Gewerbes bzw. der Druckindustrie. Diese sind den Klassen 7 bzw. 9
zuzuordnen. Aus dem Umstand, dass auch andere Maschinen bzw.
Belichtungsapparate in diese Klassen einzuteilen sind, darf die Be
schwerdef hrerin jedoch nicht schliessen, dass es sich beim Einsatzü
bereich ihrer Instrumente um blosse Hintergr nde oder Motive derü
Markenhinterlegung handle, welche unber cksichtigt zu bleiben haü
ben. So sind Druckmaschinen beispielsweise nicht mit den ebenfalls in
die Klasse 7 einzuordnenden Werkzeugsmaschinen substituierbar.
Ebenfalls nicht austauschbar sind Belichtungssysteme der grafischen
Industrie und solche der Fotografie, auch wenn beide der Klasse 9 zu
zurechnen sind. Im brigen h tte es der Beschwerdef hrerin freigeÜ ä ü
standen, f r einen gr sseren Warenkreis Markenschutz zu beanspruü ö
chen. Diesbez glich sei jedoch angemerkt, dass ein Zeichen bereitsü
dann vom Schutz ausgeschlossen ist, wenn es nur f r einen Teil derü
unter einen beanspruchten Oberbegriff fallenden Waren beschreibend
ist (RKGE in sic! 2004, 223 smartModule/smartCore mit Hinweis auf
RKGE in SMI 1995, 305 LoadLeveler und RKGE in sic! 1998, 477
Sourcesafe).
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Es l sst sich festhalten, dass die Einsatzgebiete „ä grafisches Gewerbe,
Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ der Maschinen
bzw. Belichtungssysteme keine Hintergr nde oder Motive der Markenü
hinterlegung darstellen, welche bei der Pr fung der Eintragungsf higü ä
keit des Zeichens unber cksichtigt zu bleiben h tten. ü ä
7.
Die Marke STENCILMASTER setzt sich aus den beiden englischen
Begriffen „stencil“ und „master“ zusammen. Ersterer l sst sich insbeä
sondere mit Schablone, Matrize und letzterer mit Meister, Herr, Gebie
ter bersetzen (vgl. Langenscheidt Handw rterbuch Englisch, 2005ü ö
Berlin und M nchen). Das Wort „master“ ist – unter anderem auch weü
gen den ber denselben Wortstamm verf genden bersetzungenü ü Ü
„Meister“, „maitre“, „maestro“ – in den meisten Schweizer Bev lkeö
rungskreisen verst ndlich und muss klarerweise zum englischenä
Grundwortschatz gez hlt werden, was die Beschwerdef hrerin dennä ü
auch nicht bestreitet. Demgegen ber trifft dies entgegen der Auffasü
sung der Vorinstanz auf die Bezeichnung „stencil“ nicht zu. Es handelt
sich dabei – anders als etwa bei „print“ f r drucken bzw. Druck – umü
einen zu spezifischen resp. zu technischen Begriff, als dass er dem
Durchschnittschweizer bekannt sein d rfte. Andererseits richten sichü
die Waren in erster Linie an ein Fachpublikum, was auch nicht strittig
ist. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die
im Druckbereich spezialisierten Fachkreise bez glich ihres Berufsgeü
biets ber erh hte Englischkenntnisse verf gen. Einem nennenswerü ö ü
ten Teil von ihnen sollte dass Wort „stencil“ aufgrund des auch unter
„stencil printing“ bzw. „Schablonendruck“ bekannten Verfahrens des
Siebdrucks ein Begriff sein. Bei dieser Methode der Drucktechnik dient
meist ein auf ein Rahmen gespanntes, feinmaschiges Gewebe, das an
den „bildfreien“ Stellen abgedeckt ist, als Druckform bzw. Schablone,
wobei die Druckfarbe durch die offenen Stellen dieser Siebschablone
mit Hilfe einer Rakel oder Rolle auf den Drucktr ger bertragen wirdä ü
(Meyers Grosses Universallexikon in 15 B nden, Mannheim, Wien,ä
Z rich 198186, Bd.ü 13, S. 29). Im brigen ist auch das AneinanderÜ
schreiben der beiden englischen Begriffe nicht geeignet, den Sinnge
halt des Zeichens zu kaschieren, zumal dies akustisch gar nicht wahr
nehmbar ist. So verleiht der Zusammenzug von Wortelementen einem
an sich gemeinfreien Zeichen keinen unterscheidungskr ftigen Geä
samteindruck (RKGE in sic! 2004, 222 smartModule und smartCore).
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Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ein beachtlicher Teil
der angesprochenen Fachkreise das Zeichen STENCILMASTER im
Sinne von „Schablonenmeister“ versteht.
8.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Sinngehalt „Schablonen-
meister“ für die hinterlegten Waren der Klassen 7 und 9 beschreibend
ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich dabei weder um
einen Fachbegriff noch um eine Qualitätsangabe handle. Dem lässt
sich entgegnen, dass auch Wortneuschöpfungen Gemeingut sein kön-
nen, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich richten, auf der Hand
liegt (RKGE in sic! 2004, 775 Ready2Snack). Schablonen stellen ne-
ben Stempeln die ältesten Vervielfältigungsinstrumente und somit ein
naheliegendes Symbol für das grafische Gewerbe bzw. die Druckin-
dustrie dar, woran auch die Existenz von Schablonen als Kinderspiel-
zeuge nichts ändert. Demgegenüber wird nicht nur der Begriff „Meis-
ter“ als Qualitätshinweis aufgefasst, sondern selbst der englische Aus-
druck „Master“ in der Werbung oft als Schlagwort zur Anpreisung von
Waren oder Dienstleistungen als Spitzenprodukte verwendet (RKGE in
sic! 1998, 302 MASTERBANKING). Folglich wird der Sinngehalt
„Schablonenmeister“ von den angesprochenen Fachkreisen ohne be-
sonderen Aufwand als Anspielung auf meisterhafte Waren oder
Dienstleistungen im Bereich der Druckindustrie bzw. des grafischen
Gewerbes verstanden. Gemäss konstanter Praxis gehören Bezeich-
nungen, welche die Natur oder die Qualität der Waren oder Dienstleis-
tungen, auf die sie sich beziehen, beschreiben, zum Gemeingut und
sind nach Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen
(RKGE in sic! 2003, 427 MASTERPIECE). Hingegen ist ein Freihalte-
bedürfnis an der Marke nicht erforderlich, verfügt der Schutzaus-
schlussgrund des Gemeinguts doch über eine doppelte Funktion. Nicht
eintragungsfähig sind neben Zeichen, denen wegen ihres beschrei-
benden Gehalts die Unterscheidungskraft abgeht, auch solche, die für
den Wirtschaftsverkehr unentbehrlich und daher freihaltebedürftig
sind, wobei die beiden Betrachtungsweisen nicht zwingend zu de-
ckungsgleichen Ergebnissen führen müssen (RKGE in sic! 2004, 216
GRIMSELSTROM).
Das Zeichen STENCILMASTER ist – mangels Kennzeichnungskraft
bezüglich der in Frage stehenden Waren – zum Gemeingut gemäss
Art. 2 Bst. a MSchG zu zählen.
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9.
Die Beschwerdeführerin berief sich im Übrigen unter Hinweis auf eine
Reihe von Schweizer Markeneintragungen, die den Bestandteil „mas-
ter“ enthalten, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie auf den
vorläufigen Eintragungsentscheid des Harmonisierungsamtes für den
Binnenmarkt betreffend Marke Nr. 005684791 STENCILMASTER und
die Registrierungsbestätigung der Marke Nr. 3,379,949 STENCILMAS-
TER des United States Patent and Trademark Office.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Gleichbehandlung von
Sachverhalten, die ohne weiteres vergleichbar sind und sich nicht in
rechtlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Wegen der Problematik
einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die
seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das anzuwenden-
de Kriterium, wonach Sachverhalte „ohne weiteres“ vergleichbar sein
müssen, restriktiv angewendet werden (RKGE in sic! 2003, 803 We
keep our promises), zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hin-
blick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von gros-
ser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998, 303 Masterbanking).
Die von der Beschwerdeführerin zum Vergleich herangezogenen Zei-
chen sind abgesehen von der unter anderem für „Reagenzien für Pro-
teinexpression für den Gebrauch in der molekularbiologischen For-
schung“ in Klasse 1 eingetragenen Schweizer Marke Nr. 553784 PRO-
TEOMASTER nicht mit dem hinterlegten Zeichen vergleichbar. Es han-
delt sich einerseits um Wort-/Bildmarken und anderseits um Wortmar-
ken, die neben dem Begriff „master“ über Wortelemente verfügen, wel-
che sich nicht auf die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen bezie-
hen. Demgegenüber ist der Begriff „proteo“ zweideutig und stellt ne-
ben einem Hinweis auf Protein auch einen von der griechisch-mytholo-
gischen Gestalt Proteus stammenden männlichen Vorname dar. Zu-
dem bestünde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aus-
nahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, nämlich
dann, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwenden-
den Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch
in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1
E. 3a).
Ausländische Entscheide haben nach ständiger Praxis keine präjudizi-
elle Wirkung (E. MARBACH, SIWR III, Basel 1996, 30). In Zweifelsfällen
kann jedoch die Eintragung in Ländern mit ähnlicher Prüfungspraxis
ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (RKGE in sic! 2003, 903
Proroot). Auch wenn es sich beim Zeichen STENCILMASTER um eine
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Wortneuschöpfung handelt, so erkennt in ihm doch ein beachtlicher
Teil des sich aus Fachleuten des Druckbereichs zusammensetzenden
Abnehmerkreises den Sinngehalt „Schablonenmeister“ (vgl. E. 7). Da
Schablonen zu den ältesten Vervielfältigungsinstrumenten gehören
und somit ein naheliegendes Symbol für das grafische Gewerbe bzw.
die Druckindustrie darstellen, steht bezüglich der umstrittenen Waren
der Gemeingutcharakter der Marke nach schweizerischer Rechtsauf-
fassung ausser Zweifel (vgl. E. 8). Es liegt somit kein Grenzfall vor, der
nach bundesgerichtlicher Praxis einzutragen wäre bzw. der es nahe le-
gen würde, die ausländischen Voreintragungen als Indizien für die Ein-
tragungsfähigkeit zu berücksichtigen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Markeneintra-
gungsgesuchs Nr. 51904/2007 STENCILMASTER für „Maschinen für
grafisches Gewerbe, Druckindustrie, Druckvorstufe und verwandte Be-
triebe“ in Klasse 7 und „digitale Belichtungssysteme, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten, für grafisches Gewerbe, Druckindustrie,
Druckvorstufe und verwandte Betriebe“ in Klasse 9 zurecht nicht ent-
sprochen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63
Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Ver-
mögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu ori-
entieren, wobei bei einem eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich
ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni
2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im
vorliegenden Verfahren auszugehen. Es sprechen keine konkreten An-
haltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen
Marke.
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12.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ver-
rechnet. Der Beschwerdeführerin werden demnach Fr. 500.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat-
tungsformular)
- die Vorinstanz (Ref. Nr. 51904/2007; Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 3. Dezember 2008
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