Abtei lung II
B-7208/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
X._______,
vertreten durch Agriprotect, Rechtsschutzversicherung,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des
Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Direktzahlungen 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7208/2009
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 deklarierte
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf dem Formular B
"Tiererhebung 2008" per 1. Januar 2008 erstmals einen Bestand von
394 Tieren und per 2. Mai 2008 einen Bestand von 292 Tieren. Auf
dem Formular K "Kulturenverzeichnis 2008" deklarierte er 12.19 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche.
Mit Schreiben vom 12. August 2008 und 8. September 2008 forderte
das Landwirtschaftsamt Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) den Be-
schwerdeführer auf, u.a Kaufbelege für die Übernahme der Schafe
und die Inventarübernahme im Zusammenhang mit der Schafhaltung,
Belege für den An- und Verkauf von Schafen, Tierarztrechnungen,
Rechnungen für Impfungen und den Transport der Schafe auf die
Alpung, den Anstellungsvertrag und AHV-Abrechnungen für den bei
der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 gemeldeten Angestellten
einzureichen sowie anzugeben, wer für die Schafhaltung zuständig sei
bzw. welche Arbeiten im Zusammenhang mit der Schafhaltung von
wem ausgeführt würden.
Mit Schreiben 26. September 2008 äusserte sich die Y._______ AG
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers zu den verlangten Be-
legen und Fragen und legte die Pachtverträge bei. Der Beschwerde-
führer habe die Schafe nicht zu Eigentum übernommen, sondern sei
lediglich Halter, weshalb keine Kaufbelege vorlägen. Der Beschwerde-
führer verfüge selbst über genügend Maschinen, Geräte und Ein-
richtungen. Daher habe er kein Inventar abgekauft. Z._______ sei
beim Beschwerdeführer angestellt und werde von diesem entlöhnt.
Zuständig für alle Belange sei der Beschwerdeführer, Z._______
erledige die Aufträge im Rahmen seiner Anstellung.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte die Erstinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, die neu angemeldeten Parzellen würden aufgrund
der eingereichten Pachtverträge als direktzahlungsberechtigte Flächen
anerkannt. Der für die eigenständige Schafhaltung notwendige Nach-
weis sei nicht erbracht, weshalb von einer Falschdeklaration auszu-
gehen sei, die zu einer Kürzung der Direktzahlungen führe.
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Mit Entscheid vom 24. November 2008 setzte die Erstinstanz die
Direktzahlungen auf brutto Fr. 68'687.– fest und kürzte diese um
Fr. 16'446.– als Verwaltungsmassnahme wegen Nichteinhaltens von
Bedingungen und Auflagen mit der Begründung "Falsche Angabe:
Tierzahl".
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
22. Dezember 2008 Rekurs. Er beantragte, ihm seien Direktzahlungs-
beiträge im Zusammenhang mit der Schafhaltung in der Höhe von
Fr. 8223.– auszurichten und es sei die Kürzung von Fr. 16'446.– auf-
zuheben. Für die zurückgehaltenen Beiträge von insgesamt
Fr. 24'669.– seien ihm ab dem Datum der Auszahlung der Abrechnung
2008 Verzugszinsen von 5 % zu vergüten. Eventualiter sei die Sache
an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, da der Ent-
scheid der Erstinstanz ungenügend begründet sei.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 wies das Departement für
Inneres und Volkswirtschaft Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) den
Rekurs ab und bestätigte den Entscheid der Erstinstanz vom
24. November 2008.
B.
Mit Beschwerde vom 17. November 2009 hat der Beschwerdeführer
den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten. Er stellt folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009 sei aufzuheben.
2. Die Schafhaltung auf dem Betrieb des Beschwerdeführers sei als bei -
tragsberechtigter Tierbestand für Direktzahlungen 2008 anzuerkennen und es
seien die bisher verweigerten Direktzahlungen von Fr. 8'223.- auszuzahlen.
3. Die Kürzung der Direktzahlungen 2008 um Fr. 16'446.- wegen falscher
Angabe sei ersatzlos aufzuheben.
4. Für die bisher verweigerten Direktzahlungen von Fr. 8'223.- und für die
aufzuhebende Kürzung von Fr. 16'446.- seien ab Datum der Auszahlung des
Direktzahlungsbeitrages 2008 Verzugszinsen von 5% zu vergüten.
C.
Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2010 äussert sich die Erstinstanz
zur Beschwerde vom 17. November 2009 und verweist zusätzlich auf
die Stellungnahmen vom 20. Februar 2009, 15. Mai 2009 und 8. Juni
2009. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf den
angefochtenen Entscheid vom 19. Oktober 2009 und die Stellung-
nahme der Erstinstanz vom 7. Januar 2010.
E.
Mit Replik vom 9. Februar 2010 bestreitet der Beschwerdeführer
einzelne Aussagen in den Stellungnahmen der Erst- und Vorinstanz.
F.
Mit Stellungnahme vom 3. März 2010 äussert sich das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) als Fachbehörde zum vorliegenden Verfahren.
Es unterstützt den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009
und die Stellungnahme der Erstinstanz vom 7. Januar 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009 ist in Anwendung
von Bundesverwaltungsrecht ergangen und gilt somit als Verfügung
gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung
einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist
dieser Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und
-form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Ent-
scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35
E. 2).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Be-
schwerdeführer für die Schafhaltung bzw. den Tierbestand im Bei-
tragsjahr 2008 direktzahlungsbeitragsberechtigt und die Kürzung der
Direktzahlungen um Fr. 16'446.– aufgrund der allfälligen Falsch-
deklaration gerechtfertigt war. Nicht strittig sind die Berechnung der
allfälligen Kürzung der Direktzahlungen, die übrigen in der Verfügung
vom 24. November 2008 aufgeführten Direktzahlungen sowie dass
keine Betriebszweiggemeinschaft nach Art. 12 der landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) bestand.
3.
Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Er-
füllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine
davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen. Der hier zu be-
urteilende Sachverhalt bezieht sich auf Direktzahlungen für das Jahr
2008, weshalb die jeweiligen damals geltenden Rechtssätze anzu-
wenden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007
vom 18. Dezember 2008 E. 3.2). Die Bestimmungen der LBV haben im
Übrigen – soweit hier interessierend – keine Änderungen erfahren.
Auch die vom BLW erlassenen "Weisungen und Erläuterungen zur
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen" vom 31. Januar 2008 (nachfolgend: Weisungen LBV)
stimmen bezüglich der vorliegend interessierenden Bestimmungen mit
der aktuellen Version vom Februar 2010 überein. Sofern die Be-
stimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998
(DZV, SR 910.13) geändert haben, wird in der Folge die zugehörige
Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) zitiert,
ansonsten die (unveränderte) Fassung der Systematischen Sammlung
des Bundesrechts (SR). Bei der Berechnung der Kürzungen ist auf die
im Jahr 2008 gültig gewesene Fassung der Richtlinie der Landwirt-
schaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung von
Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie, DZKR) abzu-
stellen.
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3.1 Bei den Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei
Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung.
Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbind-
lich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine
Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr
darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – vor
allem im Ermessensbereich – zu gewährleisten. Auch sind sie in der
Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das
Bundesverwaltungsgericht ist als verwaltungsunabhängige Gerichts-
instanz (Art. 2 VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden,
sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis werden Ver-
waltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mit-
berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt um den
Mailverkehr vom 17. November 2008 und die Erklärungen von
Z._______ seien verzerrt, unrichtig und unvollständig wiedergegeben
worden. Z._______ habe ein von der Erstinstanz vorgelegtes
Dokument vom 3. November 2008 unter grossem Druck und in einer
aussergewöhnlichen Zwangssituation unterzeichnet, dies aber mit
Schreiben vom 18. November 2008 berichtigt. Zur Klärung des Sach-
verhalts seien A._______ der Erstinstanz und B._______ der
Y._______ AG als Zeugen zu befragen. Sodann hätten die Erst- und
Vorinstanz die eingereichten Belege ungenügend gewürdigt und
falsche Rückschlüsse daraus gezogen. Da der Beschwerdeführer nicht
Eigentümer der Schafe sei, könne er auch keine Belege für den An-
und Verkauf von Schafen vorweisen, die von Z._______ vom Betrieb
weggeführt worden seien. Z._______ und der Beschwerdeführer
hätten sich zudem geeinigt, dass nach einer Übergangsphase der
ganze Schafbestand ins Eigentum des Beschwerdeführers übergehe.
Die Vorinstanz habe eine Besichtigung vor Ort abgelehnt und weder
die spezielle Situation der Aufbauphase der Schafhaltung noch den
persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers und der Familie berück-
sichtigt, was unverhältnismässig sei. Die Schafhaltung des Be-
schwerdeführers habe sich in der Aufbauphase befunden. Aus den
Angaben auf dem Erhebungsformular, d.h. dem Rückgang des Tier-
bestands vom 1. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2008, könne nichts
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Gegenteiliges abgeleitet werden. Während des Winters seien Tiere
kurzfristig auf eine Weide ausserhalb des Betriebs gebracht worden,
weshalb diese im Mai auf dem Formular nicht deklariert seien. Zudem
seien ältere durch jüngere Tiere ersetzt worden. Im Nachhinein könne
nicht mehr festgestellt werden, wann wie viele Tiere wohin verschoben
worden seien. In der Aufbauphase habe der Beschwerdeführer mit der
Schafhaltung keinen Ertrag erwirtschaftet; erst im Frühjahr 2009 habe
er zu seinen Gunsten Tiere verkauft. Im Übrigen sei die Berechnung
des Marktwertes der Tiere unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe
zudem nie behauptet, dass er die deklarierte Schafhaltung allein auf
eigene Rechnung und Gefahr geführt habe. Der Beschwerdeführer
und Z._______ hätten bei der Haltung der Schafe immer zusammen-
gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer deklarierte Schafhaltung sei
jedoch als eigenständige von den im Eigentum von Z._______
stehenden Schafen unabhängige Schafhaltung anzusehen. Es seien
keine Tiere ausgetauscht worden und bei den vom Betrieb vom Be-
schwerdeführer weggeführten Tieren, habe es sich lediglich um
Lämmer gehandelt, die nicht zur Zucht vorgesehen gewesen seien. Im
ersten Jahr der Schafhaltung sei er froh um die Unterstützung durch
Z._______ gewesen, habe ihm relativ freie Hand bei der Betreuung
der Schafe gelassen und ihm für die Mitarbeit einen Lohn von
Fr. 10'000.– bezahlt. Damit sei auch die Übernahme von Inventar
(Lämmermilchpulver, Mineralstoffe, Wanne, Absperrgitter) entschädigt
worden. Weitere Einrichtungen für die Schafhaltung seien bereits im
Besitz des Beschwerdeführers gewesen (Zelt, Tränkefass, Miststreuer).
Z._______ sei als Wanderschafhirte in den Wintermonaten 2007/2008
mit der Schafherde unterwegs und ab Mai mit ihnen auf der Alp ge-
wesen. Die Arbeiten der Schafhaltung seien somit nicht weitestgehend
von Z._______, sondern vom Beschwerdeführer erledigt worden.
Zudem habe der Beschwerdeführer auf seine Rechnung Auslagen für
die Schafhaltung getätigt (Kauf von Weidezelt, Lämmermilch,
Mineralsalz Schafe etc.) und im Februar 2009 ein Baugesuch für einen
Schafstall eingereicht, was zudem belege, dass er einen neuen Be-
triebszweig Schafhaltung habe aufbauen wollen. Die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, wonach aufgrund der Kalkulation des Marktwertes von
angeblich weggeführten Tieren die Schafhaltung vollumfänglich von
Z._______ auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben worden sei,
obwohl Belege für Leistungen vom Beschwerdeführer vorlägen, sei
nicht nachvollziehbar. Das wirtschaftliche Risiko sei sowohl vom Be-
schwerdeführer als auch von Z._______ getragen worden. Eine Ab-
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sicht, Direktzahlungen mittels falscher Angaben zu erschleichen, habe
nie bestanden.
4.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2009
aus, der Beschwerdeführer habe im Beitragsjahr 2008 keine Schaf-
haltung auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben. Der Beschwerde-
führer habe den Nachweis für eine unabhängige und damit eigen-
ständige Schafhaltung im Jahr 2008 nicht erbracht bzw. nicht er-
bringen können. Die eingereichten Belege vermöchten nur einen Teil
der im ganzen Beitragsjahr 2008 anfallenden Kosten der Schafhaltung
zu belegen. Die eingereichten Fotos zeigten zwar ein Inventar für die
Schafhaltung, ob dieses jedoch im Eigentum vom Beschwerdeführer
sei und bereits im Jahr 2008 dort gestanden habe, lasse sich den
Fotos nicht entnehmen. Ein Augenschein mache ebenfalls keinen
Sinn, da dadurch nur die aktuellen Verhältnisse und nicht diejenigen
im Beitragsjahr 2008 zu sehen wären. Fraglich sei zudem, weshalb
Z._______ einen Lohn von Fr. 10'000.– erhalten habe, wenn haupt-
sächlich der Beschwerdeführer und seine Frau die anfallenden
Arbeiten im Zusammenhang mit den auf seinem Betrieb gehaltenen
Schafen erledigt hätten. Es sei davon auszugehen, dass das
wirtschaftliche Risiko der Schafhaltung zumindest noch im Jahr 2008
Z._______ als Eigentümer der Schafe getragen habe. Festzuhalten sei
zudem, dass Z._______ im Jahr 2007 Direktzahlungen für die Schaf-
haltung erhalten habe, welche er jedoch im Jahr 2008 aufgrund des
Erreichens der Altersgrenze nicht mehr habe beanspruchen können.
4.3 Die Erstinstanz macht geltend, sie habe umfassende Abklärungen
betreffend die vom Beschwerdeführer deklarierte Schafhaltung ge-
macht und dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben,
Unterlagen einzureichen, die die Schafhaltung auf eigene Rechnung
und Gefahr nachweisen würden. Der Beschwerdeführer habe keine
Belege über An- und Verkauf von Tieren einreichen und nur vereinzelte
Ausgabenbelege, datiert im Dezember 2008, vorlegen können. Der
Beschwerdeführer habe somit nicht nachweisen können, dass er das
wirtschaftliche Risiko für die ganzjährige Schafhaltung getragen habe.
Z._______ sei nach wie vor Eigentümer der Schafe geblieben und
habe vom Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 10'000.– für geleistete
Arbeit erhalten. Im Weiteren habe Z._______ und nicht der Be-
schwerdeführer Schafe mit einem Wert von Fr. 35'600.– auf eigene
Rechnung verkauft. Diese Tatsache spreche dafür, dass die Schaf-
haltung von Z._______ auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben
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worden sei. Dieser habe weiterhin alle Kosten im Zusammenhang mit
der Schafhaltung übernommen und habe über das notwendige In-
ventar verfügt. Der Ertrag und das Risiko der Schafhaltung seien
demnach bei Z._______ und nicht beim Beschwerdeführer gelegen.
Der Beschwerdeführer habe die von ihm deklarierte Schafhaltung
weder wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig noch
unabhängig von der Schafhaltung von Z._______ geführt. Schliesslich
verfüge der Ackerbaustellenleiter nicht über alle nötigen Informationen
und habe nicht die Kompetenz über die Direktzahlungsberechtigung zu
entscheiden.
4.4 Das BLW hält in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2010 fest,
Zweck des Betriebszweigs Schafhaltung sei der Verkauf der Tiere und
der Wolle, wofür der Bewirtschafter auch Eigentümer der Tiere sein
müsse. Nur so könne dieser Betriebszweig auf eigene Rechnung und
Gefahr geführt werden.
5.
Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Pflicht, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch zum einen
faktisch durch die objektive Beweislast eingeschränkt und zum
anderen rechtlich dadurch gemildert, dass den Parteien aufgrund von
Art. 13 VwVG gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfest-
stellung obliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 105 ff. und 268 ff.). Die Parteien sind gehalten, sich an der Fest -
stellung des Sachverhalts zu beteiligen, wenn sie das Verfahren durch
eigenes Begehren eingeleitet haben oder darin eigene Rechte geltend
machen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; BGE 128 II 139 E. 2b).
5.1 Der vom Beschwerdeführer beanstandete Sachverhalt stellt sich
für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt dar:
Mit Schreiben vom 3. November 2008 bestätigte Z._______, er sei im
Beitragsjahr 2008 Tierhalter und Bewirtschafter einer Schafherde von
ca. 400 Tieren gewesen, welche bei der Betriebsstrukturdaten-
erhebung 2008 vom Beschwerdeführer deklariert worden seien. Mit
Schreiben vom 18. November 2008 berichtigte Z._______ die Er-
klärung vom 3. November 2008. Die Erstinstanz habe ihn angehalten,
die beigelegte Vereinbarung zu unterzeichnen, damit er die TVD-
Nummer zurück und eine Bewilligung für die Wanderschafherde er-
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halte. Seit dem 1. Januar 2008 sei er beim Beschwerdeführer an-
gestellt, Halter der Schafherde sei der Beschwerdeführer gewesen.
Neben der Anstellung betreibe er auf eigene Rechnung einen Vieh-
handel und über den Winter die Wanderschafe. Besitzer und Halter der
Wanderschafherde sei er.
Mit E-Mail vom 17. November 2008 machte die Y._______ AG geltend,
die Erklärung vom 3. November 2008 sei von C._______ der Erst-
instanz erstellt worden, was dieser am 17. November 2008 telefonisch
bestätigt habe. Z._______ sei dazu genötigt worden, das Dokument zu
unterschreiben. Demnach stelle sich die Frage der Nötigung und der
Anstiftung zu einer Falschbeurkundung durch die Erstinstanz. Im
Weiteren machte die Y._______ AG einen Vorschlag für die Beilegung
der Angelegenheit ohne Präjudiz.
Mit E-Mail vom 17. November 2008 antwortete A._______ der Erst-
instanz, dass bei einer Falschdeklaration die DZKR verbindlich anzu-
wenden sei und kein Verhandlungsspielraum bestehe. Der Vorwurf der
Nötigung und Anstiftung zu einer Falschbeurkundung weise er mit aller
Heftigkeit zurück.
5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht ersichtlich,
inwiefern eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts durch die Erstinstanz bzw. Vorinstanz vorliegen könnte. Die Vor-
instanz hat zwar den Sachverhalt betreffend die Erklärungen von
Z._______ und den Mailverkehr zwischen A._______ der Vorinstanz
und B._______ der Y._______ AG in ihrem Entscheid vom 19. Oktober
2009 nicht im Einzelnen wiedergegeben, ihr kann jedoch nicht vor-
geworfen werden, dass sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt
hat. Die Erklärung, Berichtigung und der Mailverkehr sind in den Vor-
akten enthalten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz
sich damit befasste, ihren Entscheid jedoch nicht darauf stützte und
daher auf weitere Ausführungen dazu verzichtete. Der Mailverkehr und
die Erklärungen von Z._______ sind für die Beurteilung der hier
strittigen Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer für die Schafhaltung
im Jahr 2008 direktzahlungsberechtigt war, sodann auch nicht ent -
scheidend. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Akten als hin-
reichend abgeklärt. Es besteht daher keinen Grund, den Beweisantrag
des Beschwerdeführers der Einvernahme von A._______ der Erst-
instanz und B._______ der Y._______ AG als Zeugen zur weiteren
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Sachverhaltsabklärung anzunehmen (Art. 14 Abs. 1 VwVG). Der Be-
weisantrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.
Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Be-
wirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises all-
gemeine Direktzahlungen aus.
6.1 Die LBV umschreibt einzelne Begriffe, welche für das LwG und die
gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten. Als Bewirtschafter
oder Bewirtschafterin nach Art. 2 Abs. 1 LBV gilt die natürliche oder
juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf
eigene Rechnung und Gefahr führt. In Art. 2 DZV sind die Voraus-
setzungen für die Beitragsberechtigung der Bewirtschafter und Be-
wirtschafterinnen festgehalten. Demnach erhalten Bewirtschafter und
Bewirtschafterinnen Direktzahlungen, die u.a. einen Betrieb führen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. a DZV).
Als Betrieb nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt ein landwirtschaftliches Unter-
nehmen, das: a) Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Be-
triebszweige betreibt; b) eine oder mehrere Produktionsstätten um-
fasst; c) rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selb-
ständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d) ein eigenes
Betriebsergebnis ausweist; und e) während des ganzen Jahres be-
wirtschaftet wird. Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land,
Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und
getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder
mehrere Personen tätig sind (Art. 6 Abs. 2 LBV). Nach Art. 6 Abs. 4
LBV ist die Anforderung von Abs. 1 Bst. c insbesondere nicht erfüllt,
wenn: a) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide
zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern
anderer Betriebe treffen kann; b) der Bewirtschafter oder die Bewirt-
schafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Ge-
nossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am
Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder c) die auf dem Betrieb an-
fallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den
Art. 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt
werden.
Gemäss den Weisungen LBV heisst rechtlich, wirtschaftlich,
organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig im Sinne
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von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV, dass der Bewirtschafter unabhängig von
anderen Bewirtschaftern alle Entscheidungen treffen und über den
Betrieb verfügen kann. Er ist immer Eigentümer oder Pächter des Be-
triebs. Dieser ist organisatorisch selbständig und mit keinem anderen
Betrieb verbunden. Ohne diese Eigenständigkeit bzw. Selbständigkeit
kann eine Einheit von Land, Gebäuden und Inventar nicht als eigen-
ständiger Betrieb gelten. Es handelt sich dann lediglich um eine
Produktionsstätte, das heisst, um einen Betriebsteil. Das Inventar hat
mindestens jene Maschinen und Geräte zu umfassen, welche für die
Verrichtung der täglich anfallenden Arbeiten notwendig sind. Dem Be-
trieb müssen grundsätzlich betriebseigene Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen. Als betriebseigene Arbeitskräfte gelten familieneigene
Arbeitskräfte und Angestellte. Der Nachweis kann über die Lohn- oder
AHV-Abrechnung erbracht werden.
6.2 Das Kriterium der Betriebsführung "auf eigene Rechnung und Ge-
fahr" von Art. 2 Abs. 1 LBV weist darauf hin, dass als Bewirtschafter
nur gelten kann, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt.
Demgemäss ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten,
welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende
Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt, sowie eine
aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt.
Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter
bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a). Mit
Direktzahlungen zu entschädigen ist derjenige, der die Hauptarbeit
leistet und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. Die Bewirt-
schaftung umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem
betrieblichen Geschehen als auch die praktische Ausführung (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2231/2006 vom 13. Juli 2007
E. 3.1). Selbständige rechtliche Bewirtschaftung setzt notwendiger-
weise voraus, verfügungsberechtigt zu sein, denn wer über diese Be-
rechtigung nicht verfügt, der kann auch nicht allein in zulässiger Weise
die erforderlichen Entscheide und Massnahmen treffen. Faktische Ver-
fügungsmacht über einen Betrieb ersetzt nicht die rechtliche Herr -
schafts- und Entscheidungsgewalt (vgl. BGE 134 II 287 E. 3.3).
6.3 Nach Art. 63 LwG werden landwirtschaftliche Direktzahlungen nur
auf Gesuch hin ausgerichtet. Insofern hat der Beschwerdeführer im
Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darzulegen, dass er die Voraus-
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setzungen zum Erhalt von Direktzahlungen erfüllt. Der Gesuchsteller
trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, aus denen
er seinen Rechtsanspruch ableitet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.). Der Gesuchsteller hat somit die
notwendigen Unterlagen für eine Prüfung seines Direktzahlungs-
anspruchs einzureichen.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte während des Verfahrens folgende
Belege für den Nachweis ein, dass er die Schafhaltung im Jahr 2008
auf eigene Rechnung und Gefahr führte:
- Pachtverträge
- Rechnung des Landwirtschaftsamts vom 21. November 2008 Tierseuchen-
fonds-Beitrag 2008 von Fr. 450.- ausgestellt auf Z._______, bezahlt vom Be-
schwerdeführer am 9. Dezember 2008
- Quittung vom 24. November 2008 betreffend die Bezahlung eines Lohnes für
geleistete Arbeit von Fr. 10'000.- an Z._______
- Rechnung F._______ vom 5. Dezember 2008 von Fr. 10'600.-
- Rechnung G._______ vom 31. Dezember 2008 von Fr.417.75
- Rechnung G._______ vom 31. Januar 2009 von Fr. 685.45
- Rechnung G._______ vom 28. Februar 2009 von Fr. 1007.-
- Lohnausweis vom 14. April 2009 in der Höhe von Fr. 10'000.- für Z._______
- Fotodokumentation vom Betrieb
6.5 Unbestritten ist, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern
Z._______ im Beitragsjahr 2008 Eigentümer der Schafe war. Ob das
Eigentum an den Schafen in der Zwischenzeit auf den Beschwerde-
führer übergegangen ist, ist unerheblich, da vorliegend auf die Ver-
hältnisse im Jahr 2008 abzustellen ist. Da der Beschwerdeführer nicht
Eigentümer der Schafe war, kann er auch keine Kaufbelege für die
Übernahme der Schafe bzw. den An- und Verkauf von Schafen
während des Beitragsjahres 2008 vorlegen. Gemäss dem Formular B
Tiererhebung 2008 nahm der Schafbestand im Zeitraum vom
1. Januar 2008 und bis zum 1. Mai 2008 um insgesamt 102 Tiere ab.
Auch wenn unklar ist, wie viele dieser Schafe tatsächlich verkauft
wurden (Belege für den Verkauf der Schafe liegen keine vor), so sind
doch zumindest eigene Schafe von Z._______ vom Betrieb weg-
geführt worden. Diese Verkäufe und allfällige weitere An- und Verkäufe
von Schafen erfolgten im Beitragsjahr 2008 durch Z._______ als
Eigentümer der Schafe. Die Erträge aus dem Verkauf der Schafe und
die Kosten für den Kauf von Schafen gingen sodann auch zugunsten
bzw. zulasten von Z._______. Da der Hauptzweck des Betriebszweigs
der Schafhaltung der Verkauf von Schafen ist, hat der erwirtschaftete
Ertrag normalerweise zum Bewirtschafter des Betriebs zu fliessen. Der
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Bewirtschafter muss über den An- und Verkauf von Schafen ent -
scheiden können, damit er im Betrieb eine massgebende Funktion bei
der Führung und Entscheidfällung einnehmen kann. Zudem muss er
das wirtschaftliche Risiko der Betriebsführung tragen. Da vorliegend
nicht der Beschwerdeführer, sondern Z._______ als Eigentümer der
Schafe die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem An- und Ver-
kauf der Schafe traf, konnte der Beschwerdeführer den Betriebszweig
Schafhaltung weder auf eigene Rechnung und Gefahr führen noch
einen Ertrag aus der Schafhaltung erwirtschaften. Ein Ertrag ist zwar
nicht zwingend notwendig, um Bewirtschafter und direktzahlungs-
berechtigt zu sein, die rechtliche Verfügungsmacht und das wirtschaft-
liche Risiko muss jedoch beim Bewirtschafter liegen.
Direktzahlungsberechtigt ist nur derjenige, welcher auch das
wirtschaftliche Risiko trägt. Da der Beschwerdeführer die Entscheide
zur Führung des Betriebs in einem entscheidenden Bereich nicht un-
abhängig von Z._______ treffen konnte, und, wenn überhaupt, nur ein
geringes wirtschaftliches Risiko trug, führte er den Betriebszweig
Schafhaltung nicht auf eigene Rechnung und Gefahr. Er war deshalb
nicht Bewirtschafter des Betriebszweigs Schafhaltung im Sinne von
Art. 2 LBV und Art. 2 DZV und erfüllte daher im Beitragsjahr 2008 die
Voraussetzungen zum Bezug von Direktzahlungen für den Betriebs-
zweig Schafhaltung nicht. Dementsprechend haben die Erstinstanz
und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der
Direktzahlungen für die Schafhaltung im Beitragsjahr 2008 zu Recht
verweigert.
Da der Beschwerdeführer das wirtschaftliche Risiko der Schafhaltung
im Beitragsjahr 2008 nicht selbst trug, daher den Betrieb nicht un-
abhängig und auf eigene Rechnung und Gefahr führte und somit auch
nicht beitragsberechtigter Bewirtschafter des Betriebszweigs war, er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum benötigten Inventar, der Auf-
teilung der anfallenden Arbeiten, dem Angestelltenverhältnis und der
damit verbundenen Lohnzahlung von Fr. 10'000.– sowie der Foto-
dokumentation. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Belege eine Schafhaltung im Beitragsjahr 2008 auf
eigene Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers nicht zu belegen
vermögen. Die Beschwerde ist demnach insoweit abzuweisen, als sie
sich gegen die verweigerten Direktzahlungen für das Beitragsjahr
2008 richtet.
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7.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Betriebsstrukturdaten-
erhebung 2008 per 1. Januar 2008 erstmals einen Bestand von 394
Tieren und per 2. Mai 2008 einen Bestand von 292 Tieren deklariert,
obwohl er im Jahr 2008 nicht direktzahlungsberechtigt gewesen ist
(vgl. oben E. 6). Die Angaben auf dem Tiererhebungsformular B sind
demnach falsch. Zu prüfen bleibt daher, ob die auf die Falschangabe
gestützte Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2008 von
Fr. 16'446.– zulässig war.
7.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Falschdeklaration und
der Kürzung der Direktzahlungen geltend, die Aussage der Vorinstanz,
wonach eine Falschdeklaration immer mindestens fahrlässig erfolge,
widerspreche dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers. Hätte
der Gesetzgeber gewollt, dass jede falsche Angabe zur Kürzung der
Beiträge führe, wäre die Einschränkung auf vorsätzliche oder fahr-
lässige Angaben nicht nötig gewesen. Zudem hätte die Behörde dem
Beschwerdeführer ein Verschulden nachweisen müssen. Im Weiteren
gehe aus dem Formular B nicht klar hervor, dass nur beitrags-
berechtigte Tiere zu deklarieren seien. Abgesehen davon sei d ie Vor-
instanz von einer fahrlässigen Falschangabe ausgegangen, ohne
diese zu begründen. Dadurch habe sie die Begründungspflicht und
damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Be-
schwerdeführer habe sich sowohl an die Wegleitung zur Betriebs-
strukturdatenerhebung als auch an die Erläuterungen der Wegleitung
gehalten. Er habe das Formular mit grosser Sorgfalt ausgefüllt und
eine Fachperson, den Ackerbaustellenleiter D._______, beigezogen.
Anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 sei dieser der
Ansicht gewesen, die Deklaration auf dem Formular des Beschwerde-
führers entspreche den Anforderungen und sei richtig.
7.2 Die Vorinstanz macht geltend, die DZKR unterscheide nicht
zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Falschdeklaration. In anderen
Punkten sei bei einem vorsätzlichen Verhalten jedoch eine schwerere
Sanktion vorgesehen. Fehle eine solche Differenzierung, impliziere
eine festgestellte Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Direkt-
zahlungen, dass mindestens Fahrlässigkeit vorliege. Dies sei bei einer
falschen Deklaration insofern gerechtfertigt, als den Bewirtschaftern
stets eine Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung zugeschickt
werde, der die erforderlichen Informationen für das Ausfüllen der
Formulare zu entnehmen seien. Aus der Wegleitung gehe klar hervor,
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dass auf dem Betrieb gehaltene durch betriebsfremde Personen be-
treute Tiere durch die Drittperson auf einem separaten Formular B zu
deklarieren seien. Die Bewirtschafter könnten sich bei Fragen an die
Gemeindestellen für Landwirtschaft oder das Landwirtschaftsamt
wenden, die Verantwortung für eine korrekte Deklaration trügen aber
die Bewirtschafter. Mit der Unterschrift auf den Erhebungsformularen
bestätigten sie die Richtigkeit der gemachten Angaben. Eine Falsch-
deklaration erfolge somit immer zumindest fahrlässig und müsse
sanktioniert werden; ein Verschulden sei nicht nachzuweisen. Für eine
Kürzung genüge, dass der Bewirtschafter den Tierbestand seiner
Schafe auf dem Tiererhebungsformular 2008 falsch angegeben habe.
Die Berechnung der Kürzung von Fr. 16'446.– durch die Erstinstanz
sei deshalb korrekt.
7.3 Die Erstinstanz war ebenfalls der Ansicht, dass die Deklaration
des Schafbestandes durch den Beschwerdeführer zumindest eine
fahrlässige Falschdeklaration war, weshalb sie die Direktzahlungen um
Fr. 16'446.– kürzte. Der Beschwerdeführer und Z._______ versuchten
eine Lösung zu finden, trotz des Erreichens der Altersgrenze von
Z._______, weiterhin Direktzahlungen für die Schafe zu erhalten.
Deshalb seien sie eine Pseudo-Anstellung eingegangen. Allein der
Betriebsleiter sei für die Deklaration auf den Formularen verantwort-
lich. Aus der Bestätigung des Gemeindestellenleiters könne weder
eine Direktzahlungsberechtigung abgeleitet noch eine Falsch-
deklaration ungeschehen gemacht werden. Der Gemeindestellenleiter
verfüge nicht über alle nötigen Informationen und habe keine
Kompetenzen über die Direktzahlungsberechtigung zu entscheiden.
7.4 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge-
suchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbe-
stimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt
(Art. 170 Abs. 1 LwG). Nach Art. 70 Abs. 1 aDZV (AS 2007 6117)
kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge gemäss DZKR, wenn
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin a) vorsätzlich oder fahr-
lässig falsche Angaben macht; b) Kontrollen erschwert; c.) die Mass-
nahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d) die Be-
dingungen und Auflagen der DZV und weitere, die ihm oder ihr auf -
erlegt wurden, nicht einhält; e) landwirtschaftsrelevante Vorschriften
des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und
Heimatschutzgesetzes nicht einhält. Nach A.1 DZKR erfolgt bei
falschen Angaben im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007
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6117) a) eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Ver-
hältnisse; b) und zusätzlich eine Kürzung aufgrund der Differenz der
betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten
Angaben.
7.5 In verwaltungsrechtlichen Erlassen folgen die Strafbestimmungen
den Grundsätzen der Strafrechtsdogmatik (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 18 Rz. 15). Die Kürzung der Direktzahlungen nach Art. 70
Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007 6117) ist zwar verwaltungsrechtlicher
Natur, hat aber teilweise auch Strafrechtscharakter. Dementsprechend
sind vorliegend die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts
heranzuziehen. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter
die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2005, § 16 N 9 ff.). Fahrlässigkeit setzt
ein Verschulden des Betroffenen voraus (vgl. STRATENWERTH, a.a.O.,
§ 16 N 32 ff.).
Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007
6117) liegt demnach vor, wenn der Gesuchsteller nach seinen
individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, sorgfältiger zu
handeln und dadurch eine Falschangabe hätte vermeiden können. Die
DZKR stützt sich u.a. auf Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007 6117),
der klar festhält, dass eine falsche Angabe fahrlässig oder vorsätzlich
erfolgen muss, damit sie zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen
kann.
Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der fehlenden
Differenzierung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz bei einer Falsch-
deklaration in der DZKR immer mindestens Fahrlässigkeit vorliege,
kann nicht gefolgt werden. Für eine Kürzung wegen fahrlässiger
Falschangabe ist vielmehr der Nachweis eines Verschuldens im dar -
gelegten Sinne erforderlich. Auf den hier zu beurteilenden Fall über-
tragen bedeutet dies, dass es nicht genügt, dass der Bewirtschafter
den Tierbestand seiner Schafhaltung auf dem Tiererhebungsformular
2008 falsch angegeben hat; vielmehr muss er dies mindestens fahr -
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lässig getan haben, was wie dargelegt eine pflichtwidrige Unvor-
sichtigkeit bzw. ein Verschulden voraussetzt.
7.6 Die Bewirtschafter haben im Rahmen der Betriebsdatenstruktur-
erhebung insbesondere den Tierbestand auf ihrem Betrieb anzugeben
und haben mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu be-
stätigen. Aus der mit dem Formular B zugesandten Wegleitung für
Tierhalter und Tierhalterinnen zur Betriebsstrukturerhebung 2008 vom
8. März 2008, Ziffer 4, geht klar hervor, dass alle Halter und
Halterinnen von Nutztieren verpflichtet sind, die eigenen und fremden
auf dem Betrieb gehaltenen und mehrheitlich selbst betreuten Tiere zu
deklarieren. Auf dem Betrieb gehaltene Nutztiere, die durch betriebs-
fremde Personen (z.B. Eigentümer) betreut werden, müssen durch
diese Drittperson auf einem separaten Formular deklariert werden.
Festgehalten wird sodann, dass sich die Halter und Halterinnen bei
Fragen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Tiererhebungs-
formulars an die örtliche Gemeindestelle für Landwirtschaft oder an
das Landwirtschaftsamt wenden können.
7.7 Für die Schlussfolgerung der Erstinstanz, dass der Beschwerde-
führer und Z._______ eine Lösung suchten, um unrechtmässig
Direktzahlungen beziehen zu können, liegen vorliegend keine hin-
reichend eindeutigen Indizien bzw. Beweise vor. Der Beschwerdeführer
deklarierte die ganze Schafherde, die wenn überhaupt von Z._______
hätte deklariert werden müssen (vgl. E. 6). Er gab aber keine falsche
Anzahl Tiere an. Durch die Deklaration der Schafe wären zwar un-
gerechtfertigt Beiträge bezogen worden, falls die Vorinstanz die
fehlende Anspruchsgrundlage nicht festgestellt hätte, doch liegt allein
in diesem Umstand keine zu sanktionierende Falschdeklaration. Eine
solche läge nur vor, wenn der Beschwerdeführer objektiv betrachtet
nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, Anspruch auf Direkt-
zahlungen erheben zu können.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Um Fehler beim Ausfüllen des
Formulars zu vermeiden, zog der Beschwerdeführer den Ackerbau-
stellenleiter der Gemeinde P._______, D._______, bei und bat ihn um
Rat. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 15. November 2009, dass er
mit dem Beschwerdeführer die korrekte Deklaration der gehaltenen
Schafe besprochen habe, und er ihm geraten habe, die auf seinem
Betrieb gehaltenen Schafe auf dem Formular B zu deklarieren. Neben
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dem Beschwerdeführer unterzeichnete auch der Ackerbaustellenleiter
das Formular B des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer durfte aufgrund seines Wissenstands und
seiner persönlichen Verhältnisse auf die Auskunft des Ackerbau-
stellenleiters vertrauen. Er hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass
der Ackerbaustellenleiter ihn von der Einreichung eines unberechtigten
Gesuchs abgehalten hätte. Ausgehend davon war der Beschwerde-
führer nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen bzw. Er-
kundigungen einzuholen, und er durfte davon ausgehen, dass er
direktzahlungsberechtigt und Halter der von ihm deklarierten Tiere war.
Ihm kann deshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung und damit auch kein
Verschulden vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer machte folg-
lich weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Angaben im Sinne von
Art. 70 Abs. 1 Bst. a aDZV (AS 2007 6117). Die Kürzung der Direkt-
zahlungen des Beschwerdeführers um Fr. 16'446.– nach der DZKR
erfolgte demnach zu Unrecht.
7.8 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als sie sich
gegen die Kürzung der Direktzahlungen aufgrund von falschen An-
gaben richtet. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, die in diesem Zu-
sammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
bzw. des rechtlichen Gehörs näher einzugehen.
8.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm seien für die
bisher verweigerten Direktzahlungen von Fr. 8'223.– und für die auf-
zuhebende Kürzung von Fr. 16'446.– ab Datum der Auszahlung der
Direktzahlungsbeiträge 2008 Verzugszinsen von 5 % zu vergüten.
8.1 Der Beschwerdeführer ist für die Schafhaltung im Jahr 2008 nicht
direktzahlungsberechtigt (vgl. E. 6). Deshalb ist nachfolgend einzig zu
prüfen, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer Ver-
zugszinsen für die unrechtmässige Kürzung von Fr. 16'446.– zu ent-
richten sind.
8.2 Weder das LwG noch die DZV enthalten Bestimmungen über die
Verzugszinsen. Art. 68 Abs. 3 DZV ist einzig zu entnehmen, dass die
Kantone die Direktzahlungen bis zum 31. Dezember des jeweiligen
Beitragsjahres zu überweisen haben. Mit dieser Bestimmung wollte der
Bundesrat jedoch nicht, dass die Direktzahlungen am 31. Dezember
des Beitragsjahres fällig werden. Die Fälligkeit soll grundsätzlich erst
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mit Eintritt der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids eintreten.
Ein Verzugszins ist ausnahmsweise auszurichten, wenn die Ver-
zögerung des Entscheids auf widerrechtliches oder trölerisches Ver-
halten der Verwaltung beruht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-3704/2009 vom 3. Februar 2010 E. 2.3 ff., mit
weiteren Hinweisen).
8.3 Da weder der Erstinstanz noch der Vorinstanz ein widerrechtliches
oder trölerisches Verhalten vorgeworfen werden kann, tritt die Fällig-
keit der zu Unrecht gekürzten und auszuzahlenden Direktzahlungen
von Fr. 16446.– erst mit Rechtskraft des angefochtenen Entscheids
bzw. hier des Beschwerdeentscheids ein. Demnach sind vorliegend
keine Verzugszinsen geschuldet.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Bei-
tragsjahr 2008 nicht berechtigt war, Direktzahlungen für die Schaf-
haltung zu beziehen. Obwohl der Beschwerdeführer den Tierbestand
falsch deklarierte, kann ihm jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung
vorgeworfen werden. Die Kürzung der Direktzahlungen 2008 um
Fr. 16'446.– erfolgte zu Unrecht, weshalb der erst- und vorinstanzliche
Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzu-
heben und die Erstinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
Fr. 16'446.– ohne Verzugszinsen auszuzahlen. Die Beschwerde ist
teilweise gutzuheissen.
10.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat vorliegend in einem wesentlichen Punkt obsiegt. Es recht-
fertigt sich daher, die Verfahrenskosten um die Hälfte zu reduzieren
und auf Fr. 600.– festzusetzen. Diese werden mit dem am
18. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ver-
rechnet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG) und sie hat als Bundesbehörde keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
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VGKE). Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren durch
seine Rechtsschutzversicherung vertreten. Es ist ihm daher keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie sich gegen
die Kürzung der Direktzahlungen aufgrund von falschen Angaben
richtet. Der Entscheid der Erstinstanz vom 24. November 2008 wird
insoweit aufgehoben und die Erstinstanz angewiesen, dem Be-
schwerdeführer Fr. 16'446.– auszurichten. Soweit weitergehend wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der
Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 16. April 2010
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