B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin,
'_______',
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Verfügungen vom 22. Dezember 2016.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. Dezember 2013 stellte die am 27. Mai 2013 als Trägerin einer Kin-
dertagesstätte gegründete «X._______ AG» beim Bundesamt für Sozial-
versicherungen (BSV) ein Gesuch um Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung. Datum der geplanten Betriebsaufnahme der Kinderta-
gesstätte sei der 28. April 2014. Es seien 56 Betreuungsplätze geplant.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 bewilligte das Amt für Jugend und Berufs-
beratung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Betrieb der Kinder-
krippe «X._______» in A._______ mit insgesamt 57 gewichteten Plätzen
für Kinder ab drei Monaten bis fünf Jahren.
C.
Am 28. Januar 2015 entschied das BSV, Geschäftsfeld Familien, Genera-
tionen und Gesellschaft, (nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes:
"1. Die Trägerschaft «X._______ AG» wird vom 28.04.2014 an für die Dauer
von 2 Jahren für die Gründung der Kindertagesstätte «X._______» als bei-
tragsberechtigt im Sinne von Art. 12 der Verordnung über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung anerkannt.
2. Für die Berechnung der Finanzhilfen werden 20 Plätze berücksichtigt.
3. Die abgeschlossene Jahresrechnung und die Belegungsstatistik sind mit
dem beigelegten offiziellen Formular, das Sie auch auf unserer Internet-
seite /impulse finden, bis spätestens drei Monate nach
Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres einzureichen. Bei Nichteinhaltung die-
ser Frist wird die Finanzhilfe gekürzt (Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung
über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung).
4. […]
5. […]
6. Diese Verfügung wird widerrufen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind. Das BSV wird in diesem Fall bereits ausgerichtete
Leistungen zurückfordern (Art. 30 des Subventionsgesetzes)."
D.
Am 27. Juli 2015 stellte die «X._______ AG» bei der Vorinstanz ein ergän-
zendes Gesuch bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom
28. Januar 2015. Der Beginn der Beitragsberechtigung sei auf den 27. Ok-
tober 2014 festzusetzen. Ab dato seien 54 Betreuungsplätze bei der Be-
rechnung der Finanzhilfen zu berücksichtigen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 3
E.
Am 2. November 2015 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 1:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 21'075.50
Pauschalbeitrag für nicht belegte Plätze Fr. 39'462.25
Total Finanzhilfe Fr. 60'537.75
Abzüglich Akontozahlung Fr. 0.00
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 60'537.75
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
a) […]
b) Das BSV kann jederzeit eine Berichtigung der Beitragsberechnung
vornehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen
sollte, dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unter-
lagen oder die Berechnung unrichtig sind.
c) […]."
F.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 ersuchte die «X._______ AG» die Vor-
instanz insbesondere für das zweite Beitragsjahr um Gewährung finanziel-
ler Hilfe für alle 57 Betreuungsplätze. Die Finanzhilfen seien für beide Bei-
tragsjahre für alle 57 Plätze auszurichten. Am 29. November 2016 ergänzte
die «X._______ AG» diese Eingabe.
G.
G.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hob die Vorinstanz die Ziff. 2
der Verfügung vom 28. Januar 2015 auf. Im Übrigen bleibe diese Verfü-
gung weiterhin bestehen (Ziff. 1 des Dispositivs). Für die Berechnung der
Finanzhilfen würden 30 Plätze berücksichtigt (Ziff. 2 des Dispositivs).
Die Vorinstanz begründet dies damit, die mit den Abrechnungsunterlagen
des zweiten Beitragsjahrs eingereichten Belegungszahlen zeigten, dass
die Belegung nach einer anfänglich schwachen Auslastung im ersten Jahr
(durchschnittliche Belegung von 4.2 Plätzen) tatsächlich deutlich gestiegen
sei und am Ende der Beitragsdauer im April 2016 bei rund 28 Plätzen im
Durchschnitt liege. Der Bedarf sei daher tatsächlich höher als in der Verfü-
gung vom 28. Januar 2015 angenommen. Er liege aufgrund der effektiven
Belegung bei maximal 30 Plätzen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 4
G.b Zudem verfügte die Vorinstanz am 22. Dezember 2016 Folgendes:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 1:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 21'075.50
Pauschalbeitrag für nicht belegte Plätze Fr. 64'462.25
Total Finanzhilfe Fr. 85'537.75
Abzüglich Akontozahlung Fr. 0.00
Abzüglich bereits erfolgter Zahlung Fr. 60'537.75
(Verfügung vom 02.11.2015)
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 25'000.00
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
a) […]
b) Das BSV kann jederzeit eine Berichtigung der Beitragsberechnung vor-
nehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen sollte,
dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen oder
die Berechnung unrichtig sind.
c) […]."
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Berechnungsgrundlage der
Abrechnung des ersten Beitragsjahres sei angesichts der Anpassungsver-
fügung vom 22. Dezember 2016 nicht mehr korrekt. Daher werde die Ver-
fügung vom 2. November 2015 ersetzt. Laut Angaben der «X._______ AG»
habe die Kindertagesstätte «X._______» im Beitragsjahr 1 während 3'120
Betriebsstunden geöffnet gehabt. Dies entspreche einem Vollzeitangebot.
Der Pauschalbeitrag betrage daher pro belegten Platz Fr. 5'000.– und pro
nicht belegten Platz Fr. 2'500.–. Aufgrund der Angaben ergäben sich für
das erste Beitragsjahr 4.2 belegte und 25.8 nicht belegte Plätze.
G.c Schliesslich verfügte die Vorinstanz ebenfalls am 22. Dezember 2016:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 2:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 114'404.50
Total Finanzhilfe Fr. 114'404.50
Abzüglich Akontozahlung (Schreiben vom 02.11.2015) Fr. 42'400.00
Abzüglich Beitragskürzung 40 % Fr. 45'761.80
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 26'242.70
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 5
a) Dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) oder einer von ihm
bestimmten Stelle ist jederzeit Einblick in die Geschäftsführung zu ge-
ben.
b) Das BSV kann jederzeit eine Berichtigung der Beitragsberechnung vor-
nehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen sollte,
dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen oder
die Berechnung unrichtig sind.
c) […]."
Dies begründete die Vorinstanz damit, dass die Abrechnung für das zweite
Beitragsjahr mit einer Verspätung von einem Monat und einer Woche ein-
gereicht worden sei. Die Finanzhilfe müsse daher um zwei Fünftel gekürzt
werden. Ein objektiver Grund für eine Wiederherstellung der Frist liege
nicht vor. Die Finanzhilfen für das zweite Beitragsjahr müssten somit um
40 % gekürzt werden. Laut Angaben der Trägerschaft habe die Kinderta-
gesstätte «X._______» im zweiten Beitragsjahr während 3'132 Betriebs-
stunden geöffnet gehabt. Dies entspreche einem Vollzeitangebot. Der Pau-
schalbeitrag betrage daher pro belegten Platz Fr. 5'000.–. Aufgrund der
Angaben ergäben sich für das zweite Beitragsjahr 22.9 belegte Plätze.
H.
Gegen diese drei Verfügungen vom 22. Dezember 2016 hat die
«X._______ AG» (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2017
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen
erhoben:
"1. Es seien die drei im Zusammenhang mit der Gesuchsnummer '_______',
Zeichen '_______' erlassenen Verfügungen des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen BSV datierend je vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und
insbesondere zur Neuberechnung gemäss den nachfolgenden Anträgen
bzw. Ausführungen zurückzuweisen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin Finanzhilfe für 57 Betreuungsplätze zu ge-
währen.
3. Es sei das Eröffnungsdatum der Beschwerdeführerin auf den 27. Oktober
2014 festzusetzen.
4. Es sei von einer Kürzung der Finanzhilfe für das zweite Beitragsjahr abzu-
sehen.
5. Eventualiter sei für das 2. Beitragsjahr lediglich eine Kürzung um 1 Monat,
d.h. 20 %, vorzunehmen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin."
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 6
Die Erhöhung auf 30 Betreuungsplätze sei unter Missachtung der Tatsache
erfolgt, dass der Kindertagesstätte im Rahmen der Bewilligung 57 Betreu-
ungsplätze zugestanden worden seien. Die Berechnung für die Finanzhilfe
müsse sich auf 4.2 belegte und 52.8 nicht belegte Plätze beziehen. Die
bewilligten 57 Betreuungsplätze seien insbesondere bei der Beitragsbe-
rechnung für das erste Beitragsjahr als massgebende Grösse zu berück-
sichtigen. Der ordentliche Betreuungsbetrieb sei am 27. Oktober 2014 auf-
genommen worden. Die Finanzhilfe sei ab dem genannten Datum zu ge-
währen. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Abrechnungsunterla-
gen für das zweite Beitragsjahr sei wiederherstellbar bzw. eingehalten wor-
den. Deshalb sei von einer Kürzung der Finanzhilfen um 40 % für das
zweite Beitragsjahr abzusehen. Eine solche sei unter diesen Umständen
unzulässig. Sollte das angerufene Gericht der Auffassung sein, die Unter-
lagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden, seien die Beiträge ledig-
lich um 20 % zu kürzen. Es liege eine Verspätung von nur einem Monat
vor.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die nach Beschwerdeeingang eröffneten Verfahren B-724/2017,
B-742/2017 und B-744/2017 unter der Verfahrensnummer B-724/2017 ver-
einigt. Es hat den Parteien die Weiterführung der drei vereinigten Verfahren
unter dieser Nummer mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2017 mitge-
teilt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 stellt die Vorinstanz folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 betreffend
Anerkennung Beitragsberechtigung sei abzuweisen.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 betreffend
Abrechnung des Beitragsjahres 1 sei abzuweisen.
3. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 betreffend
Abrechnung des Beitragsjahres 2 sei teilweise gutzuheissen und die Kür-
zung der Finanzhilfe auf einen Monat, das heisse auf 20 % zu reduzieren.
Für die Frage des Bedarfs sei einzig auf die von der Beschwerdeführerin
selber eingereichten effektiven Belegungszahlen abzustellen. Die Verfü-
gung vom 22. Dezember 2016 bezüglich der Anzahl beitragsberechtigter
Plätze sei daher korrekt. Mit dieser neuen Verfügung habe die Vorinstanz
explizit einzig die Anzahl beitragsberechtiger Plätze abgeändert (Ziffer 2).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 7
Folglich könne auf das Anliegen, einen späteren Beitragsbeginn festzule-
gen, nicht eingetreten werden. Da diese Verfügung korrekt sei, seien die
Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfen für das Beitragsjahr 1 eben-
falls richtig. Die Verfügung betreffend Abrechnung des Beitragsjahrs 1 sei
somit korrekt. Die Einreichungsfrist der Abrechnung für das zweite Bei-
tragsjahr sei nicht eingehalten worden. Da die Abrechnung mit Verspätung
eingereicht worden sei, müsse die Finanzhilfe gekürzt werden. Ein objekti-
ver Grund für eine Wiederherstellung der Frist liege nicht vor. Die Finanz-
hilfen für das Beitragsjahr 2 müssten somit gekürzt werden. Hingegen
könne dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die allfällige Kürzung
der Finanzhilfen lediglich 20 % betragen dürfe, gefolgt werden. Da die Ab-
rechnungsunterlagen mit Poststempel vom 29. August 2016 eingereicht
worden seien, sei von einer Verspätung von genau einem Monat auszuge-
hen.
K.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. August 2017, dass die Kürzung
der Finanzhilfen lediglich 20 % zu betragen habe, werde lediglich für den
Fall anerkannt, dass überhaupt eine Kürzung der Beiträge für das Beitrags-
jahr 2 zu erfolgen habe. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Bele-
gungszahlen seien unzutreffend. Das Angebot an Betreuungsplätzen sei
massgebend. Der Betriebsbeginn sei auf den 27. Oktober 2014 festzuset-
zen. Die Verfügung betreffend die Anerkennung der Beitragsberechtigung
und auch die Verfügung betreffend die Abrechnung des Beitragsjahres 1
seien nicht korrekt. Nachdem sie bereits am 11. Juli 2014, also innerhalb
der massgebenden Frist, eine aktuelle Liste der Anmeldungen eingereicht
gehabt habe, habe ihr die Vorinstanz eine Frist zur nochmaligen Einrei-
chung einer Anmeldeliste bis zum 13. August 2014 gewährt gehabt. Diese
Frist sei auf erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 4. August 2014 hin um
einen weiteren Monat erstreckt worden. Die Unterlagen seien unter jedem
Gesichtspunkt rechtzeitig eingereicht worden, weshalb eine Kürzung der
finanziellen Beiträge unzulässig sei. Die Bedingungen für eine Fristwieder-
herstellung seien gegeben, wobei bestritten werde, dass eine solche über-
haupt erforderlich sei. Das widersprüchliche und damit willkürliche Verhal-
ten der Vorinstanz während des Gesuchsverfahrens dürfe im Interesse des
Zwecks des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende
Kinderbetreuung keinesfalls geschützt werden.
L.
L.a In ihrer Duplik vom 6. September 2017 hält die Vorinstanz an ihrer Ver-
nehmlassung fest.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 8
L.b Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin am 12. September 2017 zur
Kenntnis gebracht worden.
M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die
Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom
25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, mit Hin-
weis).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die drei angefochtenen Entscheide
der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 stellen je für sich eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den
Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33
Bst. d VGG). Zu diesen gehört insbesondere die Vorinstanz, die für den
Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinder-
betreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861];
nachfolgend: Bundesgesetz).
Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Be-
schwerde gegen die drei Verfügungen vom 22. Dezember 2016 zuständig.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 9
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin der drei angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist
sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge-
wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Demnach ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit Streitgegenstand
bildet das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es ange-
fochten wird. Der Streitgegenstand wird durch den Verfügungsgegenstand
(Anfechtungsgegenstand) und die Beschwerdeanträge bestimmt. Der An-
fechtungsgegenstand bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des
Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff. mit Hinweisen). Fragen,
welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen
musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz man-
gels funktioneller Zuständigkeit nicht zu entscheiden (Urteil des BVGer
B-5002/2013 vom 28. Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. das Urteil des
BGer 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1).
2.2 Mit der Verfügung vom 22. Dezember 2016, welche die Anzahl bei-
tragsberechtigter Plätze betrifft, änderte die Vorinstanz ausdrücklich einzig
Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Januar 2015 ab. Der Beitragsbeginn (28. April
2014) wurde hingegen in deren Ziff. 1 geregelt. Diese Ziffer ist in Rechts-
kraft erwachsen und von der Vorinstanz am 22. Dezember 2016 nicht wi-
derrufen worden. Demnach ist der Beitragsbeginn nicht Anfechtungsge-
genstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf das Begehren der
Beschwerdeführerin, als Eröffnungsdatum sei der 27. Oktober 2014 fest-
zusetzen, ist daher nicht einzutreten.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 10
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund-
sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
– einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, be-
ruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die drei angefochtenen Verfügungen sind darum mit voller Kognition
zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit
Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsge-
ber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der be-
schränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite",
vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes) und der teilweise offenen
Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspiel-
raum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 des
Bundesgesetzes; BGE 104 Ib 412 E. 6b; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 1. Aufl. 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Rz. 10 zu Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit den drei angefochte-
nen Verfügungen das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe
für 57 Betreuungsplätze ab dem Beitragsbeginn am 28. April 2014 zu Recht
abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen
der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Be-
treuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Aus-
bildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes unter anderem an Kindertages-
stätten ausgerichtet werden. Die Finanzhilfen werden in erster Linie für
neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes). Als Kinder-
tagesstätten gelten Institutionen, welche Kinder im Vorschulalter betreuen
(Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für
familienergänzende Kinderbetreuung, SR 861.1; im Folgenden: Verord-
nung).
4.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes wird für die Gewährung von Fi-
nanzhilfen an Kindertagesstätten vorausgesetzt, dass diese von natürli-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 11
chen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Perso-
nen geführt werden (Bst. a), dass die Finanzierung der Kindertagesstätten
langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b)
und sie den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c).
4.4 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt
es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger
Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vor-
instanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe ge-
geben sind. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid
im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent-
scheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums
die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung
gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu
wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten.
Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht will-
kürlich sein (Urteil des BVGer B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3; HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 409).
5.
5.1 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die über mindestens
10 Plätze verfügen und während mindestens 25 Stunden pro Woche und
45 Wochen pro Jahr geöffnet sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Die Fi-
nanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet (Art. 5
Abs. 4 des Bundesgesetzes).
5.2 Das Bundesgesetz stellt ein Impulsprogramm zur Schaffung von Kin-
derbetreuungsplätzen dar. Ziel ist es, berufstätige Eltern bei der Betreuung
ihrer Kinder zu unterstützen. Das Programm soll einen Anstoss bei der Fi-
nanzierung geben: Projekte, die in einer Anfangsphase mit finanziellen
Schwierigkeiten kämpfen oder ohne finanzielle Unterstützung gar nicht zu-
stande kämen, sollen vom Bund unterstützt werden (BBl 2002 4219,
Ziff. 2.5.1).
5.3 Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhilfen an Kindertages-
stätten als Pauschalbeiträge ausgerichtet (Abs. 1, Satz 1). Dabei wird für
belegte Plätze während zwei Jahren der volle Pauschalbeitrag und für nicht
belegte Plätze während des ersten Beitragsjahres 50 % des Pauschalbei-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 12
trags ausgerichtet (Abs. 3). Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot be-
trägt pro Platz und Jahr Fr. 5'000.– (Ziff. 1.1 des Anhangs 1 der Verordnung
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung).
5.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung werden die Finanzhilfen jährlich
ausgerichtet. Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe bei Kinderta-
gesstätten aufgrund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlos-
senen Jahresrechnung fest (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung).
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, zwar sei die
massgebende Platzzahl mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 auf 30 Be-
treuungsplätze erhöht worden. Dies sei allerdings unter Missachtung der
Tatsache geschehen, dass für das entsprechende Jahr nicht nur 4.2 Plätze
belegt, sondern der Kindertagesstätte im Rahmen der Bewilligung 57 Be-
treuungsplätze zugestanden worden seien. Dem entsprächen auch die Inf-
rastruktur und der Personalbestand sowie die damit verbundenen Kosten.
Es sei daher insgesamt von 57 bewilligten Betreuungsplätzen auszugehen
(S. 4). Die berechneten Finanzhilfen seien daher entsprechend zu korrigie-
ren. Die Berechnung für die Finanzhilfe müsste sich auf 4.2 belegte und
52.8 nicht belegte Plätze beziehen. Der Bedarf an Betreuungsplätzen sei
mehr als ausgewiesen. Bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der
Eröffnung der «X._______» hätten bei den bestehenden beiden Betreu-
ungsstätten Wartelisten bestanden. Ausserdem sei nach Eröffnung der Be-
schwerdeführerin eine weitere Kinderkrippe eröffnet worden. Die bewillig-
ten 57 Betreuungsplätze seien als massgebende Grösse insbesondere für
die Beitragsberechnung für das erste Beitragsjahr zu berücksichtigen. Dies
gelte umso mehr, als die Vorinstanz selber festgestellt habe, dass sich die
Nachfrage nach Betreuungsplätzen grundsätzlich schneller entwickelt
habe, als sie selber festgestellt habe, und ihre Betreuungsplätze im jetzi-
gen Zeitpunkt über 70 % ausgelastet seien. Zudem seien für die nächsten
Monate bereits Betreuungsverträge ausgestellt worden, welche den Bedarf
an Betreuungsplätzen sowie eine 80%ige Auslastung bis Ende Mai 2017
auswiesen und garantierten (S. 5).
5.5.2 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die von der
Vorinstanz berücksichtigten Belegungszahlen unzutreffend seien. Sie habe
selber anerkannt, dass sich die effektive Belegung der Plätze rasant nach
oben entwickelt habe. Deshalb habe die entsprechende Verfügung ange-
passt werden müssen (S. 2). In Art. 6 des Bundesgesetzes sei eindeutig
festgehalten, dass im Rahmen des Gesuchsverfahrens die angebotenen –
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 13
und nicht die belegten – Plätze massgebend seien (S. 2-3). Das Argument
der Vorinstanz, wonach für die Frage des Bedarfs einzig auf die effektiven
Belegungszahlen abzustellen sei, widerspreche insbesondere Art. 6 des
Bundesgesetzes (S. 3). Sie habe in ihrer Beschwerde sehr wohl moniert,
die betreffende Verfügung bzw. die entsprechende Berechnungsgrundlage
sei nicht korrekt (S. 4). Eine explizite Erwähnung sei deshalb keinesfalls
erforderlich und das entsprechende Vorbringen daher schikanös und will-
kürlich (S. 4-5). Dass die der Abrechnung der Finanzhilfen für das Beitrags-
jahr 2 zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen hinsichtlich beitrags-
berechtigter Plätze korrekt seien, werde bestritten (S. 5). Das Verhalten der
Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich: Es gehe nicht an, dass
die Vorinstanz zunächst die aufgrund unverschuldeter baulicher Probleme
entstandenen Verzögerungen, die auch Auswirkungen auf die massge-
bende Belegung der Plätze gezeigt hätten, anerkenne, in diesem Zusam-
menhang Verständnis zeige und Fristerstreckungen gewähre, um dann in
absolut formalistischer Art und Weise auf unkorrekten Daten zu beharren
und so die ersuchte Finanzhilfe zu verweigern (S. 6).
5.6 Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung der Ansicht, für die Frage
des Bedarfs sei einzig auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten
effektiven Belegungszahlen abzustellen. Die Verfügung vom 22. Dezem-
ber 2016 bezüglich der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei korrekt. Die
Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfen für das Beitragsjahr 1 seien
ebenfalls richtig. Die Verfügung betreffend Abrechnung des Beitragsjahrs 1
sei somit korrekt. Die der Abrechnung der Finanzhilfen für das Beitrags-
jahr 2 zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen seien korrekt, was die
Anzahl beitragsberechtigter Plätze angehe (S. 2).
5.7 Umstritten ist im vorliegenden Fall zunächst, ob auf die Anzahl der vom
Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zü-
rich am 26. Mai 2014 bewilligten 57 Betreuungsplätze abzustellen ist.
5.7.1 Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, die kantonale Be-
triebsbewilligung ersetze den von ihr zu erbringenden Bedarfsnachweis.
Das Gesuch um Finanzhilfe ist einzig nach Massgabe des Bundesrechts
zu prüfen. Die Anhörung der kantonalen Bewilligungsbehörde hat nur den
Zweck, die für die Gewährung des finanziellen Beitrags zuständige Bun-
desbehörde davon in Kenntnis zu setzen, wie erstere das Vorhaben grund-
sätzlich einschätzt (Urteil des BVGer C-2554/2010 vom 18. April 2012
E. 3.4.1). Für den Nachweis des Bedarfs sind die Anzahl der angemeldeten
Kinder, das Platzangebot, die Anzahl des Personals sowie sonstige soziale
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 14
Umstände nicht massgebend (Urteil C-2554/2010 E. 3.4.1; vgl. Urteil des
BVGer C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5).
5.7.2 Art. 6 des Bundesgesetzes enthält keine Aussage dazu, welche Art
von Plätzen Grundlage für die Beitragsberechnung sind. Aus Art. 4 der Ver-
ordnung (E. 5.3 hiervor) geht hingegen ausdrücklich hervor, dass im ersten
Beitragsjahr sowohl die belegten als auch die nicht belegten Plätze und im
zweiten Beitragsjahr nur noch die belegten Plätze ausschlaggebend sind.
Gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung lautet die Berechnungsformel für
den Pauschalbeitrag in den ersten beiden Beitragsjahren wie folgt:
Pauschalbeitrag im Jahr 1 = (a + b)/2 × t × 5000 Fr.
Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr.
Legende:
a = Anzahl geschaffene Plätze
b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl be-
legte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a
t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stun-
den» (Vollzeitangebot) ≤ 1
Demnach interpretiert der Verordnungsgeber die "Anzahl geschaffene
Plätze" als Summe der nicht belegten Plätze und der belegten Plätze im
Sinne von Art. 4 der Verordnung. Indessen kann aus Ziff. 2 des Anhangs 1
der Verordnung nicht direkt abgeleitet werden, was der Verordnungsgeber
unter "nicht belegten Plätzen" versteht.
5.7.3 Das Beitragsgesuch muss allerdings gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung insbesondere Informationen über den Bedarf enthalten. Der
Bedarfsnachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung ei-
nes Betriebsbeitrags aufgrund des Bundesgesetzes (Urteil C-2554/2010
E. 3.4.1).
5.7.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, die im ersten Be-
triebsjahr als subventionsberechtigt anerkannten 30 Plätze seien tatsäch-
lich belegt. Vielmehr beantragt sie neben der Finanzhilfe für die 4.2 beleg-
ten Betreuungsplätze rückwirkend für das erste Betriebsjahr die Anerken-
nung von 52.8 anstelle von 25.8 nicht belegten Plätzen. Damit hat sie den
Bedarfsnachweis für 57 Betreuungsplätze anstelle der anerkannten
30 Plätze nicht erbracht.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 15
Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur
30 Betreuungsplätze als subventionsberechtigt anerkannt hat.
5.8
5.8.1 Aus dem "Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kinderta-
gesstätten" vom 22. September 2015 ergeben sich 13'151 effektiv geleis-
tete Betreuungsstunden während des (ersten) Beitragsjahres bei 3'120 Be-
triebsstunden im gleichen Zeitraum (S. 2). Daraus folgt eine durchschnittli-
che Anzahl von belegten Betreuungsplätzen in diesem ersten Jahr in Höhe
von rund 4.2 (13'151 : 3'120). Diese Zahl ist in casu unbestritten. Gemäss
der Beilage II desselben Formulars ("Informationen für die Evaluation")
wurden während des ersten Beitragsjahrs insgesamt 28 Kinder betreut.
Auch dies ist unstrittig.
Die Vorinstanz rundete die Zahl der betreuten Kinder auf 30 auf und ge-
stand der Beschwerdeführerin gestützt darauf 25.8 nicht belegte Betreu-
ungsplätze zu (30 - 4.2).
5.8.2 Damit ergibt sich für das erste Beitragsjahr ein Pauschalbeitrag für
belegte Plätze von Fr. 21'000.– (4.2 x Fr. 5'000.–) und ein Pauschalbeitrag
für nicht belegte Plätze von Fr. 64'500.– (25.8 x Fr. 2'500.–), mithin ein Total
der Finanzhilfe von Fr. 85'500.–.
5.9
5.9.1 Aus dem "Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kinderta-
gesstätten" vom 14. September 2016 ergeben sich 71'663 effektiv geleis-
tete Betreuungsstunden während des (zweiten) Beitragsjahres bei – von
der Vorinstanz hinaufkorrigierten – 3'132 Betriebsstunden im gleichen Zeit-
raum (S. 2). Daraus folge eine durchschnittliche Anzahl von belegten Be-
treuungsplätzen in diesem zweiten Jahr in Höhe von rund 22.9 (71'663 :
3'132 = 22.8809). Diese Zahl ist unstrittig. Gemäss der Beilage II desselben
Formulars ("Informationen für die Evaluation") wurden während des zwei-
ten Beitragsjahrs insgesamt 57 Kinder betreut. Auch dies ist unbestritten.
5.9.2 Als Pauschalbeitrag für belegte Plätze ergibt sich im zweiten Bei-
tragsjahr folglich wie von der Vorinstanz festgestellt ein Betrag von
Fr. 114'404.50 (22.8809 x Fr. 5'000.–). Für das zweite Beitragsjahr besteht
aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Anspruch auf einen Pau-
schalbeitrag für nicht belegte Plätze mehr.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 16
6.
6.1 Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Abrechnungsun-
terlagen für das zweite Beitragsjahr fristgerecht einreichte.
6.2 Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung sind dem Bundesamt die ent-
sprechenden Unterlagen innert drei Monaten nach Ablauf des Beitragsjah-
res einzureichen.
6.3 Im vorliegenden Fall ist der Beitragsbeginn rechtskräftig auf den
28. April 2014 festgelegt worden (E. 2.2 vorstehend). Folglich ist der letzte
Tag des Beitragsjahres jeweils der 27. April. Die Abrechnungsunterlagen
für das zweite Beitragsjahr hätten damit – wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung (S. 3) zu Recht feststellt – unter Berücksichtigung der von
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten spä-
testens bis am 27. Juli 2016 eingereicht werden müssen.
6.4 Am 4. Juli 2016 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
schriftlich daran, dass die Frist für die Einreichung der Abrechnungsunter-
lagen am 27. Juli 2016 ablaufe. Bei Nichteinhaltung der Frist sähe sie sich
gezwungen, die Finanzhilfe entsprechend zu kürzen. In begründeten Aus-
nahmefällen könne ihr vor Ablauf der Einreichungsfrist ein schriftliches Ge-
such um Fristerstreckung eingereicht werden (Vernehmlassungsbeilage
C19).
6.5 Trotz dieser ausdrücklichen Erinnerung reichte die Beschwerdeführerin
ihre Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr unstrittig erst nach
dem 27. Juli 2016 ein, und zwar ohne vor diesem Datum ein Fristerstre-
ckungsgesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat somit die in
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ist indessen der Ansicht, fristgerecht ein Frist-
erstreckungsgesuch eingereicht zu haben. Zudem geht sie davon aus,
dass die Vorinstanz diesem Ersuchen entsprochen habe.
7.2 Laut Art. 13 Abs. 3 der Verordnung kann bei Vorliegen zureichender
Gründe die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal
einen Monat erstreckt werden.
7.3 Da vorliegend die Frist am 27. Juli 2016 ablief und die Beschwerdefüh-
rerin vor Ablauf dieser Frist kein Fristerstreckungsgesuch einreichte, war
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 17
es der Vorinstanz zum Vornherein unmöglich, die Frist für die Einreichung
der Abrechnungsunterlagen zu erstrecken.
Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf mehrmals hin. So
schrieb sie ihr mit E-Mail vom 5. August 2016 (Vernehmlassungsbeilage
C10), dass sie ihr Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Ab-
rechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres nach Ablauf der Einrei-
chungsfrist gestellt habe. Mit E-Mail vom 10. August 2016 (Vernehmlas-
sungsbeilage C12) antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin,
dass als Eingabefrist für die Abrechnung des zweiten Beitragsjahres nach
wie vor der 27. Juli 2016 gelte. Schliesslich erklärte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit E-Mail vom 15. August 2016 (Vernehmlassungsbei-
lage C14), dass sie das Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung
der Abrechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres nach Ablauf der
Einreichungsfrist gestellt habe und organisatorische Gründe geltend ma-
che. Gesuche um Fristerstreckung müssten vor Ablauf der Einreichungs-
frist gestellt werden und es müssten triftige Gründe vorliegen. Die Be-
schwerdeführerin kann sich damit nicht darauf berufen, dass ihr die Vor-
instanz die am 27. Juli 2016 abgelaufene Frist erstreckte.
8.
8.1
8.1.1 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde sodann dar, falls
das angerufene Gericht der Auffassung sein sollte, die Unterlagen seien
nicht fristgerecht eingereicht worden, sei die Frist wiederherzustellen
(S. 11). Sie sei aufgrund der massiven internen Probleme nicht in der Lage
gewesen, für eine rechtzeitige Bereitstellung der Unterlagen besorgt zu
sein. Zudem sei der für die Bereitstellung der finanztechnischen Unterla-
gen verantwortliche Treuhänder nicht in der Lage gewesen, die erforderli-
chen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen. Dieses Versäumnis könne ihr
nicht angelastet werden. Aus diesem Grund gelte die Nichteinhaltung der
Einreichungsfrist seitens der Beschwerdeführerin als unverschuldet, wes-
halb die Frist wiederherzustellen und die Einreichung der Unterlagen als
fristgerecht zu qualifizieren sei. Sie habe die Vorinstanz nach Wegfall des
Hindernisses, anfangs August [2016], über den Grund für die Versäumnis
informiert und die versäumte Nachreichung der Unterlagen innert 30 Ta-
gen, nämlich am 25. August 2016, nachgeholt, so dass die Frist als wie-
derhergestellt gelte (S. 12). Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Ab-
rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr sei wiederherstellbar
(S. 13).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 18
8.1.2 In ihrer Replik insistiert die Beschwerdeführerin, dass die Bedingun-
gen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben seien. Die Vorinstanz
handle bezüglich deren Verneinung rechtsmissbräuchlich und daher will-
kürlich. Es seien gerade keine organisatorischen Unzulänglichkeiten, das
heisse in ihrer Handlungs- bzw. Entscheidkompetenz liegende Umstände
vorgelegen (S. 6). Vielmehr habe die Gefahr bestanden, dass überhaupt
keine Organisation in der Kindertagesstätte mehr vorhanden gewesen
wäre, so dass der Krippenbetrieb hätte eingestellt werden müssen (S. 6-
7). Sie hätte mit weit Gewichtigerem als lediglich organisatorischen 'Unzu-
länglichkeiten' zu kämpfen gehabt. Das Vorbringen der Vorinstanz sei un-
zutreffend. Deren Argumentation sei angesichts der massiven Probleme
der Beschwerdeführerin und ihres Kampfs um die Aufrechterhaltung des
Krippenbetriebes reiner Hohn, damit stossend und willkürlich (S. 7). Das
behauptete Versäumnis gründe nicht auf einer vorwerfbaren Nachlässig-
keit. Wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar eine
schwere Erkrankung als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt werde,
habe dies auf jeden Fall auch für die Gefahr des Auseinanderbrechens des
fraglichen Betriebes zu gelten. Dies gelte umso mehr, als er Grundlage der
vorliegend zu beurteilenden Gesuche sei und die Gewährung der ersuch-
ten Finanzhilfe letztlich der dringend benötigten Gesetzesumsetzung bzw.
der Erforderlichkeit der Betreuungssituation der Kinder diene. Die Frist zur
Einreichung der Abrechnungsunterlagen wäre ohne Zweifel wiederherzu-
stellen (S. 8).
8.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass eine Wieder-
herstellung der Frist an Bedingungen geknüpft sei, welche im vorliegenden
Fall nicht erfüllt seien. Sogar wenn der Argumentation der Beschwerdefüh-
rerin gefolgt werden könnte, sei die Trägerschaft nicht daran gehindert ge-
wesen, die Abrechnungsunterlagen rechtzeitig einzureichen. Die schriftli-
che Abmahnung einer Mitarbeiterin sei am 19. Juli 2016 erfolgt. Die Frist
zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres
sei erst am 27. Juli 2016 abgelaufen. Somit seien der Trägerschaft nach
erfolgter Abmahnung noch acht Tage Zeit geblieben, die Abrechnungsun-
terlagen fristgerecht einzureichen oder eine Fristverlängerung beim BSV
zu beantragen. Die erste Kontaktaufnahme der Trägerschaft mit dem BSV
sei jedoch erst mit E-Mail vom 4. August 2016, das heisse acht Tage nach
Ablauf der Frist erfolgt. Ein objektiver Grund für eine Wiederherstellung der
Frist liege daher nicht vor (S. 3).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 19
8.2
8.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist eine Frist wiederherzustellen, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise von ihrer Einhal-
tung abgehalten worden sind (materielle Voraussetzung) und binnen
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für
das Versäumnis um Wiederherstellung ersuchen sowie die versäumte
Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer
B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2.1; siehe STEFAN VOGEL, in: Kommentar
VwVG, Rz. 6 und 18 zu Art. 24 VwVG).
Wiederhergestellt werden kann nur eine Frist, welche abgelaufen ist.
8.2.2
8.2.2.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die materielle Voraussetzung von
Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt ist, wird dem Gericht ein gewisser Ermessens-
spielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die
Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse,
die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah-
rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin-
weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen;
siehe auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 7 zu
Art. 50, sowie MARTIN RÖHL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG,
3. Aufl. 2014, Rz. 45 zu § 12 VRG).
8.2.2.2 Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des BVGer
C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1; VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen).
Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf
ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Un-
möglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist (Urteil des BGer
8C_50/2007 vom 4. September 2007 E. 5 mit Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.142). Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist
sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge-
ordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen
werden. Hat eine beigezogene Hilfsperson wie beispielsweise eine Vertre-
terin die Verspätung verschuldet, muss sich dies der Vertretene anrechnen
lassen (Urteil C-6945/2013 E. 2.1).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 20
8.2.2.3 War die gesuchstellende Person beziehungsweise ihre Vertretung
aber wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert,
zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor (Urteil
8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.142). Objektive Entschuldigungsgründe sind etwa Naturkatastrophen,
plötzliche schwere Erkrankungen oder der Todesfall eines Verfahrensbetei-
ligten, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,
Ferien oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Urteil
8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; Urteil C-6945/2013 E. 2.1 mit Hinweisen;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.142). Die Verhinderung muss
derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vor-
nahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (Ur-
teil C-6945/2013 E. 2.1; VPB 70.72 E. 4). Subjektive Unmöglichkeit wird
angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrach-
tet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch persönliche
Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden
ist. Danach bleibt der Handlungspflichtige einzig aufgrund eines Irrtums oder
mangelnder Kenntnisse untätig. Ein subjektiver Grund kann etwa durch
das fehlerhafte Verhalten einer Behörde bewirkt werden, wobei insbeson-
dere eine unklare oder falsche Auskunft und Belehrung als Ursache in
Frage kommt (Urteil 8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.142). Vorausgesetzt ist demnach
sowohl bei objektiven als auch bei subjektiven Gründen ein fehlendes Ver-
schulden (STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 24 VwVG; zum Ganzen
Urteil des BVGer B-5214/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1).
8.2.2.4 Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und
subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die
als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertra-
gen. Eine Wiederherstellung wurde zugelassen etwa bei einem an einer
schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Person oder
bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive
zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und da-
her während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Be-
schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman-
den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde
die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Ar-
mes und einer schweren Grippe, wo keine objektiv belegten Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre,
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 21
trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Ver-
treter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des BGer
9C_1060/2010 E. 2 sowie BGE 119 II 86 E. 2b, je mit Hinweisen; Urteil
C-6945/2013 E. 2.1).
8.2.2.5 Die Wiederherstellung gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist nach der bundesgerichtli-
chen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des
BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum
Ganzen CHRISTINA KISS, in: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öf-
fentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1833).
8.2.3 Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz (BGE 125 V 262 E. 5d; Urteil des BGer 1C_396/2012
vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; MARTIN RÖHL, a.a.O., Rz. 41 zu
§ 12 VRG mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Ver-
fahren, des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere des Verbots
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil 8C_50/2007 E. 4.2; STEFAN VOGEL,
a.a.O., Rz. 2 zu Art. 24 VwVG; zum Ganzen Urteil B-5214/2014 E. 2.1).
8.3 Im vorliegenden Fall bat die Beschwerdeführerin bereits im August
2016 zweimal um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Ab-
rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr.
8.3.1 Zunächst teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail
vom 4. August 2016 (Vernehmlassungsbeilage C9) mit, erst heute [4. Au-
gust 2016] das Erinnerungsschreiben vom 4. Juli 2016 (E. 6.4 vorstehend)
gelesen zu haben. Durch den Wechsel der Ki[nder]Ta[gesstätten]-Leitung
im Mai 2016 und die daraus entstandene Unruhe im Team sei sie gezwun-
gen gewesen, prioritätenorientiert zu arbeiten. Sie stelle hiermit das Ge-
such um Fristerstreckung für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen
des zweiten Beitragsjahres.
8.3.2 Am 22. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz
erneut schriftlich darum, die Fristerstreckung wiederherzustellen. Existen-
zielle Betriebsprobleme hätten die Einreichung der Abrechnung verhindert
(Vernehmlassungsbeilage C20).
8.4 Die Beschwerdeführerin begründete die Verpassung der Frist damit zu-
nächst nur mit ihrer Prioritätensetzung im Rahmen des im Mai 2016 erfolg-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 22
ten Wechsels der Kindertagesstätte und erst später mit einer Situation ei-
ner drohenden Schliessung des Krippenbetriebs. Folgt man den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin, war sie während des Fristenlaufs jeden-
falls situativ bedingt überfordert gewesen, allen ihren betrieblichen Aufga-
ben nachzukommen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der dargelegten Situation (Aufbau und Betrieb einer Kindertages-
stätte sowie den damit verbundenen geschilderten Schwierigkeiten mit
Personal) in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt und allenfalls auch
überfordert war.
Dass diese Beeinträchtigung so intensiv gewesen wäre, dass die Be-
schwerdeführerin überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, im eigenen
Verwaltungsverfahren die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen, ist
jedoch nicht ersichtlich. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im
entsprechenden Zeitraum zumindest weitgehend vollständig in ihrer Hand-
lungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass sie beispielsweise
die Pflichtwahrnehmung hätte delegieren können, finden sich nicht. Sie
wurde vielmehr bereits in den Jahren 2015 und 2016 von ihrer jetzigen
Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren unterstützt. Demnach erweist
sich die fehlende fristgerechte Einreichung der Abrechnungsunterlagen für
das zweite Beitragsjahr als eine organisatorische Unzulänglichkeit, die
nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann. Im
Übrigen würde es an diesem Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwer-
deführerin vor Ablauf der fraglichen Frist bereits eine Rechtsvertretung ge-
habt hätte, da deren Verhalten der Beschwerdeführerin als Hilfsperson an-
zurechnen wäre. Entsprechendes wird indessen nicht vorgebracht.
8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im
Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, die Ab-
rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr rechtzeitig einzureichen.
Die Frist für die Einreichung dieser Unterlagen kann deshalb nicht wieder-
hergestellt werden. Dem entsprechenden Gesuch kann demnach keine
Folge geleistet werden.
9.
9.1 Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht ein-
gehalten, wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu
einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen wei-
teren Fünftel gekürzt (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 23
9.1.1 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde der Ansicht, falls das
Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, die Unterlagen seien
nicht fristgerecht eingereicht worden, sei von einer Kürzung der Beiträge
um lediglich einen Monat, das heisse 20 %, auszugehen (S. 13). Es liege
eine Verspätung von bloss einem Monat vor. Es dürfe nur eine Kürzung um
20 % erfolgen (S. 14).
9.1.2 In ihrer Replik äussert die Beschwerdeführerin, dass die Ausführun-
gen, wonach die Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % zu betragen habe,
lediglich für den Fall anerkannt würden, dass überhaupt eine Kürzung der
Beiträge für das Beitragsjahr 2 zu erfolgen habe (S. 2).
9.1.3 Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, da die Abrechnung
mit Verspätung eingereicht worden sei, müssten die Finanzhilfen für das
Beitragsjahr 2 gekürzt werden. Dem Argument der Beschwerdeführerin,
dass die allfällige Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % betragen dürfe,
könne gefolgt werden. Die Abrechnungsunterlagen seien mit einer Ver-
spätung von einem Monat und zwei Tagen (am 29. August 2016 statt am
27. Juli 2016) eingereicht worden (S. 3). Da der 27. August 2016 – der
letzte Tag, an dem die Kürzung nur 20 % betragen hätte – auf einen Sams-
tag gefallen sei, sei der nächstfolgende Werktag und damit der 29. August
2016 als letzter Tag für eine Kürzung von 20 % massgebend (S. 3-4). Da
die Abrechnungsunterlagen mit Poststempel vom 29. August 2016 einge-
reicht worden seien, sei somit von einer Verspätung von genau einem Mo-
nat auszugehen. Die Kürzung der Finanzhilfen könne daher auf 20 % re-
duziert werden (S. 4).
9.1.4 Die Beschwerdeführerin verpasste im vorliegenden Fall die Frist zur
Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr ein-
deutig (E. 6.5 hiervor). Dabei ist das von der Beschwerdeführerin für das
zweite Beitragsjahr eingereichte Formular A für die Abrechnung der Finanz-
hilfen für Kindertagesstätten (im Folgenden: Formular A) auf den 25. Au-
gust 2016 datiert und bei der Vorinstanz am 30. August 2016 eingegangen.
Es enthält auf S. 2 die handschriftlichen Bemerkungen "Die übrigen Unter-
lagen werden bis 15.9.2016 eingereicht!" und "Das vollständige Formular
wird unterzeichnet bis 15.9.16 eingereicht!". Am 14. September 2016 (Ein-
gang: 15. September 2016) reichte die Beschwerdeführerin dann das voll-
ständige ausgefüllte Formular A für das zweite Beitragsjahr ein.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 24
9.1.5 Das am 30. August 2016 eingegangene Formular A war am 29. Au-
gust 2016 der schweizerischen Post übergeben worden (Vernehmlas-
sungsbeilage C3). Die Frist für die Einreichung war am 27. Juli 2016 abge-
laufen (E. 6.3 vorstehend). Das Formular wurde damit von der Beschwer-
deführerin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, unter Berücksichtigung
der Gegebenheit, dass der 27. August 2016 auf einen Samstag fiel, um
genau einen Monat zu spät eingereicht. Entsprechend ist die der Be-
schwerdeführerin auszurichtende Finanzhilfe – entsprechend den diesbe-
züglich übereinstimmenden Rechtsbegehren der Parteien im vorliegenden
Verfahren – lediglich um einen Fünftel zu kürzen.
10.
Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Kürzung
der Beiträge um nur 20 % als begründet, weshalb sie in diesem Punkt gut-
zuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin
teilweise, jedoch bloss in einem der drei beanstandeten Punkte. Deshalb
sind ihr um einen Drittel reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 2'333.35 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– entnommen. Der
die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 1'166.65 ist der Be-
schwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der Vorin-
stanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Partei, welche Parteientschädigung bean-
sprucht, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine
detaillierte Kostennote einzureichen, andernfalls die Beschwerdeinstanz
die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt
(vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung,
SR 172.041.0]).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 25
Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kosten-
note eingereicht. Es ist ermessensweise von Kosten von insgesamt rund
Fr. 3'600.– auszugehen. Diese sind der Vorinstanz im Umfang ihres Unter-
liegens, also zu einem Drittel, aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demgemäss ist die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführe-
rin ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die restlichen Kosten
sind von der im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
12.
Gemäss Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht ge-
gen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,
ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schul-
ergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermes-
senssubvention dar (vgl. E. 4.4 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil
nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – teilweise gutgeheis-
sen. Ziff. 1 Zeile 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts für So-
zialversicherungen vom 22. Dezember 2016 betreffend Finanzhilfe für das
Beitragsjahr 2 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine Bei-
tragskürzung von 20 % vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'333.35 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest-
betrag von Fr. 1'166.65 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdefüh-
rerin zu überweisen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 26
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 4. Oktober 2017