Abtei lung II
B-7245/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Bernard Maitre, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara K. Müller
und Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schramm,
meyerlustenberger Rechtsanwälte, Forchstrasse 452,
Postfach 1432, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 – LABSPACE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-7245/2009
Sachverhalt:
A.
Am 21. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössi -
sche Institut für Geistiges Eigentum (Vorinstanz) um Eintragung der
Wortmarke "LABSPACE" (Gesuch Nr. 53180/2007), welche für ver-
schiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42 bean-
sprucht wurde.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 beanstandete die Vorinstanz das an-
gemeldete Zeichen mit der Begründung, das Zeichen werde ohne Ge-
dankenaufwand im Sinne von "espace laboratoire" ("Laborraum") ver-
standen. Es werde als Beschreibung der beanspruchten Dienstleistun-
gen "services de conception architecturale" (Klasse 42) und "services
de développement immobilier" (Klasse 37) wahrgenommen. Daher feh-
le der Marke für diese Dienstleistungen die erforderliche Unterschei-
dungskraft; zudem sei sie freihaltebedürftig.
Die Beschwerdeführerin präzisierte mit Stellungnahme vom 14. De-
zember 2007 das Dienstleistungsverzeichnis und beantragte, die Mar-
ke LABSPACE für die Dienstleistungen gemäss dem angepassten Ver-
zeichnis einzutragen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Dienstleistungen "services de conception architecturale" (Klasse
42) wie auch die zu präzisierenden Dienstleistungen "services de
construction, à savoir services de développement immobilier" (Klasse
37) würden durch die Marke LABSPACE nicht beschrieben. Denn die
Dienstleistungen hätten nicht zum Inhalt, dass Laborplätze oder La-
borraum konstruiert und entwickelt würden. Unter LABSPACE sollten
vielmehr speziell konzeptionierte Bauten und Lösungen angeboten
werden, welche es den Abnehmerkreisen erlaubten, ihr Business ins-
gesamt unterzubringen. LABSPACE enthalte höchstens eine entfernte
Anspielung, dass im Zusammenhang mit baulichen Konstruktions-
dienstleistungen und Gebäudeentwicklung auch Raum respektive
Platz für Laboratorien geschaffen werden sollten. Wie die baulichen
Konstruktions- und Entwicklungsdienstleistungen vorgenommen wür-
den, werde in keiner Weise durch das hinterlegte Zeichen beschrie-
ben.
Mit Schreiben vom 9. April 2008 akzeptierte die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin präzisierte Dienstleistungsliste. Im Übrigen hielt
sie indessen an der teilweisen Zurückweisung des angemeldeten Zei -
Seite 2
B-7245/2009
chens, nämlich nun in Bezug auf "services de gestion d'actifs immobi-
liers" (Klasse 36), "service de construction, à savoir services de déve-
loppement immobilier; services de construction, de réparation et de
maintenance d'immeubles" (Klasse 37) sowie "services de conception
architecturale; location d'équipement de recherche et de machinerie
de laboratoire" (Klasse 42), fest.
Am 13. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit,
sie halte an ihrem Antrag, LABSPACE als Marke einzutragen, fest. Sie
erklärte sich indessen bereit, bei den Dienstleistungen "services de
conception architecturale; location d'équipement de recherche et de
machinerie de laboratoire" (Klasse 42) die Formulierung "de laboratoi-
re" zu streichen.
In ihrem Schreiben vom 14. Januar 2009 hielt die Vorinstanz fest, die
Dienstleistung "location d'équipement de recherche et de machinerie
de laboratoire" (Klasse 42) könne zum Markenschutz zugelassen wer-
den. Entgegen dem Schreiben vom 9. April 2008 könne hingegen die
Dienstleistung "services d'ingénierie" nicht zum Markenschutz zuge-
lassen werden, denn davon umfasste Engineering- bzw. Projektpla-
nungsdienstleistungen könnten Laborraum zum Gegenstand haben.
Das Zeichen LABSPACE beschreibe somit in Verbindung mit diesen
Dienstleistungen deren Art und Zweck. Im Übrigen halte sie an der im
Schreiben vom 9. April 2008 vorgebrachten Begründung fest.
Am 16. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz unter
eingehender Begründung, die Marke LABSPACE für sämtliche bean-
spruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42 zuzu-
lassen.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 wies die Vorinstanz das Schwei -
zer Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 LABSPACE für die fol-
genden Dienstleistungen zurück (Ziffer 1):
Klasse 36: services de gestion d'actifs immobiliers.
Klasse 37: services de construction, à savoir services de développement im-
mobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeu-
bles.
Klasse 42: services de conception architecturale; services d'ingénierie.
Für folgende Dienstleistungen hiess die Vorinstanz das Schweizer
Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 LABSPACE gut (Ziffer 2):
Seite 3
B-7245/2009
Klasse 35: Services d'administration d'affaires; services de conseils en ma-
tière d'affaires; services d'un incubateur d'affaires, à savoir services de mar-
keting d'affaires, de gestion d'affaires et de développement d'affaires sous for-
me de soutien aux sociétés en démarrage (start-ups) pour les affaires d'au -
trui; location de machines, de machineries et d'équipements pour le bureau.
Klasse 36: Services financiers, à savoir consultation financière, analyse finan-
cière, planification financière, gestion financière, services de financement,
fourniture de capitaux propres et d'emprunt ainsi que financement d'actifs cor -
porels et incorporels, et gestion de portefeuilles financiers; services d'un incu-
bateur d'affaires, à savoir mise à disposition de financement propre et d'em-
prunt aux sociétés en démarrage (start-ups) et aux jeunes sociétés; crédit-bail
de machines, de machineries et d'équipements pour le bureau; crédit-bail
d'ordinateurs et d'équipement de recherche et de machinerie de laboratoire.
Klasse 37: Services de construction de systèmes électriques, de systèmes de
chauffage et de climatisation et de plomberie relatifs aux immeubles.
Klasse 39: Location d'entrepôts.
Klasse 42: Location d'ordinateurs et location d'équipement de recherche et de
machinerie de laboratoire.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Novem-
ber 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei der
Markenanmeldung CH 53180/2007 – LABSPACE für alle beanspruch-
ten Dienstleistungen der Klasse 36, 37 und 42 vollumfänglich Schutz
zu gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Sinn
der Wortzusammensetzung LABSPACE sei für das Schweizerische
Publikum nicht eindeutig und unmittelbar erkennbar. LABSPACE sei
auch kein allgemein verwendeter Begriff. Selbst wenn das Zeichen
vom Schweizer Durchschnittsabnehmer auf Anhieb und ohne weiteren
Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" wahrgenommen werden
könnte, sei nicht ersichtlich, wie die Marke im Zusammenhang mit den
zurückgewiesenen Dienstleistungen beschreibend sein solle. Schliess-
lich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Parallelanmel-
dung LABSPACE vom 24. September 2008 für diverse Dienstleis-
tungen der Klassen 35, 38 und 42 eingetragen worden sei (CH
585'825); zudem sei die Marke LABSPACE in den USA problemlos
zum Markenschutz zugelassen worden.
C.
Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2010 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist
sie insbesondere auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend hält sie
fest, die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich sowohl an
Seite 4
B-7245/2009
Durchschnittsabnehmer wie auch an Unternehmen. Beide Verkehrs-
kreise würden dem Zeichen LABSPACE in Verbindung mit den zurück-
gewiesenen Dienstleistungen den Sinn "Laborraum" beimessen. Bei
den strittigen Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42 handle es
sich um weite Formulierungen, die alle Arten von Immobilien-, Archi-
tektur- und Ingenieurdienstleistungen umfassten. Unter die bean-
spruchten Dienstleistungen fielen auch Dienstleistungen betreffend
Laborräume, für welche LABSPACE beschreibend sei. Entsprechend
müsse das Zeichen LABSPACE für die weit gefassten Dienstleistun-
gen zurückgewiesen werden. Aus der Voreintragung CH 585'825 lasse
sich kein Anspruch auf Eintragung des streitgegenständlichen Ge-
suchs ableiten, da zwei nicht vergleichbare Sachverhalte vorlägen, aus
welchen kein Anspruch unter dem Titel der Gleichbehandlung geltend
gemacht werden könnten.
D.
Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabe-
frist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den
Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz,
MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom
Seite 5
B-7245/2009
Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt ha-
ben.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob
ein Zeichen infolge Fehlens jeglicher Kennzeichnungs- und Unter-
scheidungskraft zum Gemeingut gehört, vorwiegend nach dem Kriteri -
um des beschreibenden Charakters des Zeichens. Nicht kennzeich-
nungskräftig sind demnach insbesondere Sachbezeichnungen und
Hinweise auf Eigenschaften wie beispielsweise die Beschaffenheit,
Bestimmung oder Wirkung der Waren oder Dienstleistungen, sofern
solche Hinweise vom angesprochenen Publikum ohne besondere
Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand verstanden werden und sich
nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 –
akustische Marke, mit Verweis auf BGE 131 III 495 E. 5 – Felsenkeller,
BGE 129 III 514 E. 4.1 – Lego, und BGE 128 III 454 E. 2.1 – Yukon).
Als Gemeingut schutzunfähig sind auch Zeichen, die sich in allgemei -
nen Qualitätshinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen
(Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 – we
make ideas work, mit Verweis auf BGE 129 III 225 E. 5.1 – Master-
piece I).
Ausdrücke der englischen Sprache sind zu berücksichtigen, sofern sie
einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres Landes be-
kannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I, mit Verweis auf
BGE 108 II 487 E. 3 – Vantage).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der Zei-
chen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und die endgültige Ent-
scheidung dem Zivilrichter zu überlassen (BGE 130 III 328 E. 3.2 –
Swatch-Uhrband, BGE 129 III 225 E. 5.3 – Masterpiece I).
3.
Die Vorinstanz wies das Markeneintragungsgesuch Nr. 53180/2007 für
folgende Dienstleistungen zurück:
Klasse 36: services de gestion d'actifs immobiliers.
Klasse 37: services de construction, à savoir services de développement im-
mobilier; services de construction, de réparation et de maintenance d'immeu-
bles.
Klasse 42: services de conception architecturale; services d'ingénierie.
Seite 6
B-7245/2009
Soweit strittig, sind somit nebst Engineering- und Bauplanungsdienst -
leistungen (Klasse 42) Dienstleistungen im Bereich Immobilien bean-
sprucht, nämlich Immobilienvermögensverwaltung (Klasse 36) und di -
verse Baudienstleistungen der Klasse 37 (Liegenschaftenentwicklung;
Bau, Reparatur- und Unterhalt von Immobilien).
Solche Dienstleistungen richten sich entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin nicht nur an Durchschnittskonsumenten. Mit der Vor-
instanz ist dafür zu halten, dass auch Fachkreise angesprochen sind,
nämlich Personen mit Fachkenntnissen der Raumgestaltung, die die
Räume in der Regel nicht selbst nutzen, sondern sie mit Hilfe der unter
der strittigen Marke angebotenen Dienstleistungen dritten Personen
gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
Soweit die konkrete Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens
geprüft wird, ist bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die Sicht -
weise dieser Verkehrskreise abzustellen (CHRISTOPH WILLI, Marken-
schutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter
Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts,
Zürich 2002, Art. 2, N. 41). Für die Beurteilung eines allfälligen Frei-
haltebedürfnisses ist demgegenüber die Sichtweise von Unternehmen,
welche gleiche oder ähnliche Dienstleistungen anbieten, massgebend
(WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 44).
4.
Beim angemeldeten Zeichen LABSPACE handelt es sich um eine
Wortneuschöpfung. Auch neue, bisher ungebräuchliche Ausdrücke
können beschreibend sein, wenn sie nach dem Sprachgebrauch oder
den Regeln der Sprachbildung von den beteiligten Verkehrskreisen als
Aussage über bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
aufgefasst werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-
990/2009 vom 27. August 2009 E. 4.2.1 – Biotech Accelerator, mit Ver-
weis u.a. auf die Urteile des Bundesgerichts [BGer] 4A_265/2007 vom
26. September 2007 E. 2.1 – American Beauty, und 4A.5/2003 vom
22. Dezember 2003 E. 3.1 – Discovery Travel & Adventure Channel).
Es genügt, wenn das Wort heute zwar noch nicht allgemein gebraucht
wird, dessen Sinn aber für die Kreise, an die es sich richtet, auf der
Hand liegt (LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz, in:
Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David, Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Mo-
dellgesetz, Basel 1999, Art. 2, N. 9).
Seite 7
B-7245/2009
Das erste Zeichenelement LAB existiert sowohl in der deutschen als
auch in der englischen Sprache. Im Deutschen wird damit ein Enzym,
das bei der Herstellung von Käse verwendet wird, bezeichnet (DUDEN,
Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim / Leipzig / Wien / Zürich
2007, S. 1038). In der englischen Umgangssprache ist es eine Kurz-
form für "laboratory" und bedeutet auf Deutsch "Labor" (LANGENSCHEIDT
e-Handwörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), auf Französisch "la-
boratoire" (Le Robert & Collins, Paris 1998, S. 1479). Wie die Be-
schwerdeführerin zudem aufgezeigt hat, kann LAB auch als Abkür-
zung für eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Bedeutungen ste-
hen, wie "Label" oder "lastabhängige Bremse" (Beschwerdeschrift, Ziff.
24), aber auch "Labour Party", "Labrador" oder "Leage of American Bi -
cyclists" (vgl. ). Das zweite Zeichenelement
SPACE stammt aus dem Englischen und wird auf Deutsch mit "Raum,
Platz, (Welt)Raum, Zwischenraum, Zeitraum" (LANGENSCHEIDT e-Hand-
wörterbuch Englisch-Deutsch 5.0), auf Französisch mit "espace, place"
(Le Robert & Collins, a.a.O., S. 1863) übersetzt.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, um von dem Wort LAB-
SPACE auf die von der Vorinstanz konstruierte Wortbedeutung "Labor-
raum" zu schliessen, sei zunächst das Zerlegen des einheitlichen Wor-
tes LABSPACE in die zwei Bestandteile LAB und SPACE, und danach
eine Auslegung dieser nicht gebräuchlichen respektive mehrdeutigen
Wortbestandteile erforderlich. Dass dafür zumindest ein, wenn nicht
sogar zwei erhebliche Gedankenschritte erforderlich seien, sei offen-
sichtlich.
4.1.1 Soweit sich ein Zeichen ohne Weiteres in zwei (oder mehr) ver-
ständliche Wortteile zerlegen lässt, stellt die Zerlegung an sich noch
keinen speziellen Gedankenaufwand dar, der der Qualifizierung des
Zeichens als direkt beschreibend entgegen stehen würde (Urteil des
BVGer B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.1 – easyweiss).
Es ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht vorgebracht, dass sich das strittige Zeichen anders als in die Be-
standteile LAB und SPACE zerlegen lässt. Daher wird es von den an-
gesprochenen Verkehrskreisen als zusammengesetzter Begriff und
nicht als Einheit respektive Phantasiezeichen verstanden werden (vgl.
Urteil des BVGer B-7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 – Projob).
Seite 8
B-7245/2009
4.1.2 Angesichts der Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils LAB und
weil der Begriff "space" auch mit "Weltraum" assoziiert werden kann,
fragt sich, ob das angemeldete Zeichen LABSPACE mehrdeutig ist.
Gemäss konstanter Praxis kann die Mehrdeutigkeit eines Zeichens zur
Schutzfähigkeit führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von meh-
reren Bedeutungen dominiert, und dies zu einer Unbestimmtheit des
Aussagegehalts des Zeichens führt (Urteile des BVGer B-958/2007
vom 9. Juni 2008 E. 4.5 – Post, und B-4053/2009 vom 11. November
2009 E. 4.2 – easyweiss). Anders ist dagegen zu entscheiden, wenn
ein beschreibender Sinngehalt im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen vorherrschend ist; in einem sol-
chen Fall kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deu-
tungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (Urteile des BGer
4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.3 – Post, und 4A_492/2007
vom 14. Februar 2008 E. 3.4 – Gipfeltreffen). Schliesslich erfüllt ein
Zeichen den Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn mehrere mögli-
che Sinnvarianten des Zeichens letztlich auf dieselbe beschreibende
Bedeutung hinauslaufen (Urteile des BVGer B-958/2007 vom 9. Juni
2008 E. 4.5 – Post, und B-4053/2009 vom 11. November 2009 E. 4.2 –
easyweiss).
Da das strittige Zeichen weder für Waren und/oder Dienstleistungen im
Bereich der Käseproduktion, noch für Waren und/oder Dienstleistun-
gen im Bereich Raumfahrt, sondern für Dienstleistungen im Immobi-
lien-, Bau- und Engineeringbereich beansprucht wird, ist ausgeschlos-
sen, dass das Zeichen mit einem Enzym, das bei der Herstellung von
Käse verwendet wird, oder mit "Weltraum" assoziiert wird. Im vorlie-
genden Zusammenhang drängt sich im Weiteren auch keine bestimm-
te Abkürzung für "Lab" (abgesehen von der Abkürzung für "Labor")
auf. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen kann das
hinterlegte Zeichen somit primär im Sinne von "Laborraum" oder
"Laborplatz" übersetzt werden, weswegen es nicht als mehrdeutig
qualifiziert werden kann.
4.2 Fraglich ist indessen, ob der Begriff "labspace" im Sinne von "La -
borraum" üblicherweise verwendet wird, wie die Vorinstanz unter Hin-
weis auf eine Google-Suche geltend macht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass LABSPACE ein allgemein ver-
wendeter Begriff ist. Die Suchergebnisse der Vorinstanz zeigten, dass
Seite 9
B-7245/2009
LABSPACE als Marke und nicht zum Beschreiben des Wortes "Labor-
raum" benutzt werde.
Allerdings wird der englischsprachige Begriff "lab space" (mit Abstand
zwischen beiden Wörtern) auf englischsprachigen Websites von
schweizerischen Gründerzentren, Universitäten und anderen Institutio-
nen im Bereich der Naturwissenschaften und Medizin verwendet, um
auf zur Verfügung stehende Laborräume hinzuweisen (vgl. etwa
, , , ). In die-
sem Zusammenhang kann der Begriff "lab space" als zumindest oft
verwendet bezeichnet werden.
Die durch die primär angesprochenen Immobilienfachleute ausgeübte
gewerbliche Tätigkeit (vgl. E. 3) hat Fachwissen zur Folge respektive
zur Voraussetzung, welches auch einschlägige Englischkenntnisse
umfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Immobilienbe-
reich gängige englischsprachige Begriffe wie "office space" (Büro-
räumlichkeit) und "commercial space" (Geschäftsräumlichkeit) kennen,
da sie auch in der Schweiz von Immobilienfirmen (vgl. www.alfred-
, ) und sogar von staatlichen Stellen (vgl.
, ) gebraucht werden. Möglicherweise ken-
nen sie auch den Begriff "Multi-Space-Arbeitsplatz" (vgl. www.bürosze-
). Sodann wird ihnen auch die Kurzform "Lab" ein Begriff sein, da
sie nicht nur in der englischen Umgangssprache, sondern bereits von
zahlreichen Schweizer Labors in unterschiedlichen Fachbereichen ver-
wendet wird (vgl. [Borer Lab], ,
, , , Bactlab AG).
Die angesprochenen Verkehrskreise dürften daher das Wort "lab spa-
ce" in Verbindung mit den hier noch diskutierten Dienstleistungen ohne
speziellen Gedankenaufwand im Sinne von "Laborraum" verstehen.
Verstehen sie ohne Weiteres den Begriff "lab space", ist für sie kein
weiterer Gedankenschritt nötig, um auch das angemeldete Zeichen
LABSPACE zu verstehen, selbst ohne Abstand zwischen den Wörtern
"lab" und "space", da "lab space" in einem Zug wie LABSPACE ausge-
sprochen wird und der Abstand den Sinn des Begriffes nicht verändert.
4.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, selbst wenn das Zei-
chen auf Anhieb und ohne weiteren Gedankenaufwand im Sinne von
"Laborraum" wahrgenommen werden könnte, sei nicht ersichtlich, wie
die Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleis-
tungen beschreibend sein solle, da das Zeichen wenn überhaupt auf
Seite 10
B-7245/2009
eine Lokalität, nicht aber auf eine Dienstleistung hinweise. Selbst
wenn man davon ausgehe, dass sich die Immobilien-, Architektur- und
Ingenieurdienstleistungen auch auf Immobilien beziehen könnten, die
möglicherweise Laboratorien oder Labortechnik beinhalteten, führe
dies wegen des fehlenden direkten Sinngehalts der Marke nicht dazu,
dass die Marke LABSPACE direkt beschreibend werde für diese
Dienstleistungen. Ausserdem handle es sich bei den beanspruchten
Dienstleistungen um solche allgemeiner Natur ohne spezifischen Be-
zug zu Laborimmobilien. Solch allgemeine Immobiliendienstleistungen
könnten Objekte mit Laboratorien umfassen, jedoch enthielten Büro-,
Wohn- und selbst Fabrikgebäude üblicherweise gerade keine Labors.
Wie bereits festgehalten, werden – soweit strittig – nebst Engineering-
und Bauplanungsdienstleistungen (Klasse 42) Dienstleistungen im Be-
reich Immobilien beansprucht, nämlich Immobilienvermögensverwal-
tung (Klasse 36) und diverse Baudienstleistungen der Klasse 37 (Lie-
genschaftenentwicklung; Bau, Reparatur- und Unterhalt von Immobili-
en). Es handelt sich um weit gefasste Dienstleistungen, welche alle Ar-
ten von Immobilien und Räumlichkeiten, unter anderem Laborräume,
zum Gegenstand haben und insofern als Oberbegriffe qualifiziert
werden können. Hinsichtlich Laborräumen sind die hier noch strittigen
Dienstleistungen beschreibend, da sie einen Hinweis geben auf die
Immobiliensparte, in welchem das Unternehmen, welche solche
Dienstleistungen anbietet, tätig ist. Ist das Zeichen für die
obgenannten Dienstleistungen im Bereich "Laborräume" unzulässig,
muss es indessen nach ständiger Rechtsprechung auch für die
entsprechenden Oberbegriffe zurückgewiesen werden (vgl. Urteil des
BVGer B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 – Snowsport
[fig.], mit Verweisen).
4.4 Damit ist erstellt, dass die angemeldete Marke LABSPACE für die
vorliegend noch strittigen Dienstleistungen beschreibend ist.
4.5 Das Zeichen LABSPACE ist zudem freihaltebedürftig. Im Interesse
eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom Marken-
schutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr we-
sentlich oder gar unentbehrlich sind. Ein einzelner Gewerbetreibender
soll nicht ein Zeichen monopolisieren dürfen, das auf Grund seines
Sinngehalts für andere Gewerbetreibende von Bedeutung ist oder in
Zukunft noch werden könnte (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 42; EUGEN
MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.],
Seite 11
B-7245/2009
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1,
Basel 2009, N. 248 und 257 ff.). Dies gilt insbesondere für Ausdrücke
des allgemeinen Sprachgebrauchs, allgemeine Qualitätshinweise
sowie reklamehafte Anpreisungen. Das strittige Zeichen wird
insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Bau- und
Immobiliendienstleistungen als beschreibende Angabe verwendet. Es
besteht ein überwiegendes Interesse der übrigen aktuellen und
potenziellen Konkurrenten, diese Kennzeichnung für den
Wirtschaftsverkehr freizuhalten. Eine Ausnahme käme nur in Betracht,
wenn das Zeichen sich für die beanspruchten Dienstleistungen bereits
als Marke durchgesetzt hätte (vgl. Urteile des BVGer B-600/2007 vom
21. Juli 2007 E. 2.4 – Volume up, und B-3394/2007 vom 29. September
2008 E. 5.9 – S, mit Verweisen). Dafür bestehen jedoch
weder Anhaltspunkte, noch macht die Beschwerdeführerin einen
solchen Anspruch geltend.
5.
Die Beschwerdeführerin weist im Weiteren auf ihre Schweizer Marke
Nr. 585'825 LABSPACE hin, welche am 23. April 2009 für verschiede-
ne Dienstleistungen der Klasse 35, 38 und 42 ins Markenregister ein -
getragen worden ist.
5.1 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen LABSPACE
bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der
Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, SR 101) sei verletzt
worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden
(Urteile des BGer 4A_455/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 6 –
AdRank, und 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – Firemaster).
Da die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (Urteile des
BGer 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4 – Discovery Travel & Ad-
venture Channel, und 4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 5c – Elle,
publiziert in sic! 1997 S. 159), sich aber auf eine eigene Marke be-
zieht, schlägt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz von
vornherein fehl. Ohnehin wären die Sachverhalte nicht vergleichbar, da
es sich bei den von der Schweizer Marke Nr. 585'825 LABSPACE be-
anspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 um solche
handelt, welche keinen Bezug zu Immobilien oder Architektur aufwei -
sen, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt.
Seite 12
B-7245/2009
5.2 Mit dem Verweis auf die Eintragung ihrer Schweizer Marke
Nr. 585'825 LABSPACE beruft sich die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss auch auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und
Glauben (zu den Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 131 V 472 E. 5, mit
weiteren Verweisen, und ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich / Basel / Genf 2006, N.
622 ff.).
Selbst wenn sich die genannte Voreintragung als fehlerhaft herausstel -
len würde, was die Vorinstanz indessen implizit bestreitet, würde es
sich lediglich um einen fehlerhaften Einzelfall handeln, wodurch kein
berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (Urteile des BVGer B-990/
2009 vom 27. August 2009 E. 8.2 – Biotech Accelerator, und B-1611/
2007 vom 7. Oktober 2008 E. 7.2 – Laura Biagiotti Aqua di Roma
[fig.]).
Auch die sinngemässe Rüge, der Grundsatz von Treu und Glauben sei
verletzt worden, stösst somit ins Leere.
6.
Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, die Marke LABSPACE sei
in den USA problemlos zum Markenschutz zugelassen worden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt ausländischen
Entscheidungen bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters
grundsätzlich keine präjudizierende Wirkung zu. Es ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Grenzfall zu beurteilen, der
eine Berücksichtigung einer ausländischen Praxis unter Umständen
rechtfertigen könnte (Urteil des BVGer B-653/2009 vom 14. April 2009
E. 6.1 – Express Advantage, mit Verweis u.a. auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung). Bei dem von der Beschwerdeführerin zum Ver-
gleich angerufenen identischen Zeichen, welches in den USA eingetra-
gen worden ist, handelt es sich um eine Eintragung, die in einem Staat
erfolgte, für den Englisch – im Gegensatz zur Schweiz – als Amtsspra -
che gilt und in denen die massgebenden Verkehrskreise deshalb über
eine grössere Sprachkompetenz verfügen und so allenfalls auch Mehr-
deutigkeiten herauszuhören vermögen, die Markenfähigkeit indizieren
könnten (vgl. Urteil des BGer 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E.
4.3 – Firemaster; Urteil des BVGer B-653/2009 vom 14. April 2009 E.
6.1 – Express Advantage).
Seite 13
B-7245/2009
Die Beschwerdeführerin kann daher aus der Eintragung des Zeichens
LABSPACE im Ausland nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdefüh-
rerin hinterlegte Zeichen LABSPACE (Gesuch Nr. 53180/2007) in Be-
zug auf "services de gestion d'actifs immobiliers" (Klasse 36), "service
de construction, à savoir services de développement immobilier; ser-
vices de construction, de réparation et de maintenance d'immeubles"
(Klasse 37) sowie "services de conception architecturale; services
d'ingénierie" (Klasse 42) Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG
darstellt.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren
sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs.
4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermö-
gensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu
orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wer-
den darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss). Von diesem Erfah-
rungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Es spre-
chen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrige-
ren Wert der strittigen Marke.
Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Seite 14
B-7245/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. Nr. 53180/2007 LABSPACE; Gerichtsurkun-
de)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Ge-
richtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler
Seite 15
B-7245/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 3. August 2010
Seite 16