Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B7256/2010
U r t e i l v om 1 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
Parteien G._______,,
vertreten durch Fürsprecher Franz Probst,
Bahnhofstrasse 18, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Internationale Registrierung Nr. 886285 − GERRESHEIMER.
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Sachverhalt:
A.
Die internationale Registrierung IR 886 285 GERRESHEIMER wurde,
gestützt auf eine europäische Gemeinschaftsmarke, mit
Schutzausdehnung für das Gebiet der Schweiz und Bulgarien ins
internationale Markenregister eingetragen. Die Eintragung wurde der
Vorinstanz am 20. März 2008 notifiziert. Die Marke ist eingetragen für:
"09: Systèmes de dosage; matériel de laboratoire; doseurs; appareils utilisés
en laboratoire permettant l'application de produits (principalement liquides) à
un autre corps; tous les objets précités (compris dans cette classe) étant en
verre, ainsi que leurs parties et accessoires, notamment pour les industries
du parfum, cosmétiques et pharmaceutiques, utilisés pour la technologie
médicale, les laboratoires et pour les industries de produits alimentaires et
de boissons.
10: Appareils et instruments médicaux, notamment seringues, systèmes de
perfusion et de transfusion; systèmes de dosage et appareils d'administration
à usage médical.
20: Récipients et récipients d'emballage en matières plastiques, notamment
pour les industries du parfum, cosmétiques et pharmaceutiques, pour la
technologie médicale, les laboratoires et pour les industries de l'alimentation
et des boissons; boîtes et tubes en plastique pour les produits précités;
fermetures, non en métal.
21: Récipients; récipients pour l'emballage; tous les objets précités (compris
dans cette classe) étant en verre, leurs parties et accessoires, notamment
pour les industries du parfum, cosmétiques et pharmaceutiques, utilisés pour
la technologie médicale, les laboratoires et pour les industries de produits
alimentaires et de boissons; bouteilles, verres, bidons, boîtes, tubes,
cuvettes, verres de laboratoires.
42: Consultation technique, notamment en rapport avec le développement
des produits précités et conception et développement en matière de
dispositifs, récipients, emballages, systèmes de dosage et systèmes
d'application."
B.
Am 5. Januar 2009 beanstandete die Vorinstanz die Marke mit einem
"refus provisoire (sur motifs absolus)", da sie beschreibend und
freihaltebedürftig sei und deshalb Gemeingut darstelle. Zudem sei sie für
die Produkte der Klassen 9, 10, 20 und 21 irreführend. Gerresheim sei
ein Stadtteil von Düsseldorf (Deutschland) und GERRESHEIMER
bedeute "aus Gerresheim". Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
ihre Rechte innert einer Frist von 5 Monaten durch einen in der Schweiz
niedergelassenen Vertreter geltend zu machen.
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C.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 entgegnete die Beschwerdeführerin,
Gerresheim sei ein Stadtteil Düsseldorfs wie auch – mit Hinweis auf
Beispiele − ein Familien und ein Firmenname. Der Stadtteil Gerresheim
sei eine unbekannte geografische Bezeichnung. Eine Internetrecherche
zeige, dass GERRESHEIMER − allgemein und auf die Schweiz
beschränkt − fast ausschliesslich als Firmenkennzeichen der
Gerresheimer Gruppe verstanden werde. Bei den massgeblichen
Verkehrskreisen handle es sich in erster Linie um Geschäftskunden und
somit um spezialisierte Fachleute, bei denen eine erhöhte
Aufmerksamkeit vorausgesetzt werden könne. Sie würden das Zeichen
GERRESHEIMER nicht als Stadtteil von Düsseldorf verstehen. Es sei
somit keine Herkunftsangabe, nicht freihaltebedürftig und auch nicht
irreführend.
D.
Die Vorinstanz teilte am 26. Oktober 2009 der Beschwerdeführerin mit,
sie halte an der Schutzverweigerung für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 20, 21 und 42 fest. Zur Begründung
verwies sie darauf, dass das Zeichen GERRESHEIMER aus dem zum
Substantiv Gerresheim üblich gebildeten Adjektiv bestehe. Gerresheim
sei 1909 Düsseldorf eingemeindet worden. Der Stadtteil habe in Teilen
den Charakter einer eigenständigen Kleinstadt bewahrt und Ende 2007
28'213 Einwohner gehabt. "Gerresheimer" sei auch ein Nachname, aber
in der Schweiz kaum verbreitet. Der Ort Gerresheim sei während mehr
als einem Jahrhundert Standort einer der grössten Glashütten der Welt
gewesen und geniesse somit mindestens für Glaswaren einen
bestimmten Ruf. Zudem würden heute viele Arbeitsplätze in Gerresheim
zum produzierenden Gewerbe gehören und es gäbe dort auch weitere
Glas und Kunststoffhersteller. Zumindest Zwischenhändler, die über ein
vertieftes Wissen in Bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen verfügten und sich der vorgenannten Tatsachen
bewusst seien, würden Gerresheim mit einer Herkunftsangabe in
Verbindung bringen. Das Zeichen sei ferner freihaltebedürftig, da
weiteren Produzenten und Anbietern die Möglichkeit offen gelassen
werden solle, auf die Herkunft ihrer Waren hinzuweisen. Nicht von
Bedeutung sei hierbei, ob der Ort den Schweizer Abnehmern bekannt sei,
denn diese Frage werde aus der Sicht der Konkurrenten beurteilt. Das
Zeichen sei zudem für Waren, die nicht aus Deutschland stammten,
irreführend. Da es aber auch zum Gemeingut gehöre, könnte selbst eine
Beschränkung auf Waren aus Deutschland der Rückweisung des
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Zeichens nicht entgegenstehen. Dasselbe gelte bei Dienstleistungen, die
zwar aufgrund des Geschäftssitzes der Markenanmelderin in
Deutschland nicht irreführend seien. Nicht nachgewiesen werde eine
"secondary meaning" des Zeichens.
E.
Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme vom 26. April 2010
aus, Gerresheim sei in der Schweiz nicht bekannt. Der Stadtteil habe
seine Bedeutung nicht für Glaswaren allgemein, sondern einzig durch die
Gerresheimer Glashütte erhalten. Abnehmer der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen seien in erster Linie Fachleute, teilweise aber auch
Durchschnittskonsumenten. Für Fachleute stelle GERRESHEIMER
aufgrund der Bedeutung und Grösse des heutigen Unternehmens in
erster Linie einen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft dar. Das Zeichen
sei weder beschreibend noch irreführend. Auch ein Freihaltebedürfnis
bestehe nicht. Den Konkurrenten bleibe die Benutzung des Zeichens im
Übrigen durch die folgenden Marken verwehrt: DE 960492
GERRESHEIMER GLAS (Wortmarke), EU 3883981 GERRESHEIMER
(Wort/Bildmarke), EU 3883964 GERRESHEIMER (Wortmarke), IR
886285 GERRESHEIMER (Wortmarke, auf der Basis der vorgenannten
EUMarke). Aufgrund der Rechtsprechung (BGE 117 II 327
Montparnasse) sei es jedem Land überlassen, das Freihaltebedürfnis
seiner geografischen Namen zu beurteilen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 28. Juni 2010 an der
Zurückweisung fest. Sie verwies darauf, dass bei spezialisierten
Abnehmerkreisen von einem vertieften Kenntnisstand bezüglich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszugehen sei. Wenn sich
ein Markeninhaber implizit auf eine Verkehrsdurchsetzung berufe, habe
er diese nachzuweisen. Auch der Nachweis einer "secondary meaning"
müsse nachgewiesen werden. Beide Nachweise seien nicht erbracht
worden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme
gesetzt und darauf verwiesen, dass, ohne neue stichhaltige Argumente
ihrerseits, eine beschwerdefähige endgültige Entscheidung ergehe.
G.
Am 8. September 2010 verfügte die Vorinstanz für das Gebiet der
Schweiz die definitive Schutzverweigerung der Marke IR 886 285
GERRESHEIMER für alle beanspruchen Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9, 10, 20, 21 und 42.
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H.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Oktober
2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es
sei die Verfügung vom 8. September 2010 aufzuheben und der Marke IR
886 285 GERRESHEIMER Schutz für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu gewähren. Eventuell, falls diesem Hauptantrag
nicht ohne weiteres entsprochen werden könne, sei eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Das Zeichen GERRESHEIMER spreche
verschiedene Abnehmerkreise an. Abnehmer der Waren der Klassen
9 und 10 seien primär Fachpersonen aus Laboratorien, der Medizin
und der chemischen und pharmazeutischen Industrie. Die Waren der
Klassen 20 und 21 könnten sich an dieselben Kreise, aber auch an ein
Durchschnittspublikum richten. Die Dienstleistungen der Klasse 42
würden von industriellen Abnehmern, die Produkte im Bereich
Verpackung, Dosierung und Applikation entwickelten, beansprucht.
Gerresheim sei ein Stadtteil Düsseldorfs. Die Einwohnerzahl
entspreche 4,8 % der Stadtbevölkerung. Das Zeichen laute
GERRESHEIMER und nicht Gerresheim. Es könne rein
grammatikalisch verstanden werden als Adjektiv, welches eine
Herkunft aus Gerresheim bezeichne. Es sei aber auch bekannt, dass
Nachnamen auf "heimer" enden würden (z.B. Oppenheimer,
Wertheimer, Tannheimer). Zudem seien Nachnamen, die aus
Adjektiven von Herkunftsbezeichnungen gebildet würden, auch in der
Schweiz sehr häufig (z.B. Zürcher, Berner, Basler, Leuenberger,
Balmer, Bieler, Kradolfer). Hingegen sei es vergleichsweise unüblich,
Namen von Ortsteilen oder Quartieren adjektivisch zu benutzen. Das
fragliche Zeichen könne somit von Konsumenten durchaus als Name
aufgefasst werden, selbst wenn der Konsument nicht wisse, ob es
einen solchen Namen gebe. In Unkenntnis des Orts Gerresheim
werde ein Konsument nicht versuchen, GERRESHEIMER zwingend
einen geografischen Gehalt zuzuordnen. Ortsteile von ausländischen
Städten seien dem Durchschnittskonsumenten in der Regel nur
bekannt, wenn diese aus touristischen oder andern Gründen eine
international ausstrahlende Wirkung hätten (z.B. Soho in London oder
New York, Manhattan in New York, St. Germain in Paris, Travestere in
Rom oder Kreuzberg in Berlin). Düsseldorf habe für das Schweizer
Publikum keine herausragende Wirkung. Noch viel weniger bekannt –
selbst wenn jemand Düsseldorf schon besucht habe – sei der Stadtteil
Gerresheim. Der Auffassung der Vorinstanz, Gerresheim sei während
mehr als einem Jahrhundert Standort einer der grössten Glashütten
der Welt gewesen und habe somit für Glaswaren einen Ruf, könne
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nicht gefolgt werden. Dass sich die Markeninhaberin durch fast 150
jährige Tätigkeit einen hervorragenden Ruf aufgebaut habe und ihre
Firmenbezeichnung dadurch bekannt geworden sei, könne nicht dazu
führen, dass Abnehmer nun GERRESHEIMER als Herkunftshinweis
auf einen sonst unbekannten Stadtteil verstehen würden.
GERRESHEIMER sei somit sowohl für Fachleute wie auch für
Durchschnittskonsumenten eine unbekannte geografische Angabe
und stelle keinen Hinweis auf eine geografische Herkunft der Waren
dar. Weiter wurde das Freihaltebedürfnis verneint und insbesondere
auf die bereits in Deutschland geschützten Marken verwiesen. Da das
Zeichen nicht als geografische Herkunftsangabe aufgefasst werden
könne, sei es auch nicht irreführend. Im Weiteren stellte die
Beschwerdeführerin klar, sie berufe sich nicht auf eine
Verkehrsdurchsetzung oder eine "secondary meaning".
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies darauf, dass die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch von Zwischenhändlern
erworben würden und diese über vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der
Waren und Dienstleistungen, deren Historie wie auch deren Produktions
und Erbringungsstandorte verfügen würden. Gerresheim sei während
mehr als einem Jahrhundert Standort einer der grössten Glashütten der
Welt gewesen. Es handle sich um einen Stadtteil Düsseldorfs mit
industriellem Charakter. Zumindest die Zwischenhändler wüssten, dass
es sich bei GERRESHEIMER um eine Firmenbezeichnung und eine
Herkunftsbezeichnung handle und die Firmenbezeichnung ursprünglich
aus einer Herkunftsangabe hervorgegangen sei. Folglich werde das
Zeichen als Herkunftsangabe erkannt. Zudem bestehe eine
Täuschungsgefahr bezüglich der Herkunft der beanspruchten Waren,
nicht aber der Dienstleistungen. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung
oder einer "secondary meaning" sei nicht erbracht worden. Bezüglich des
Freihaltebedürfnisses sei festzustellen, dass die Marke EU 3883981
GERRESHEIMER (fig.) eine grafische Ausgestaltung aufweise. Aus der
Marke EU 3883964 GERRESHEIMER und der Tatsache, dass diese in
Deutschland Schutz geniesse, könne nicht ohne weiteres auf ein durch
die nationale Behörde geprüftes Freihaltebedürfnis geschlossen werden.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 II 327 Montparnasse)
gelte nur für Herkunftsangaben in Alleinstellung. Aus der Marke DE
960492 GERRESHEIMER GLAS, die die geografische Herkunftsangabe
mit einer Sachbezeichnung kombiniere und zudem für weniger Waren
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eingetragen sei als das zur Diskussion stehende Zeichen, könne deshalb
nichts zu Gunsten der zur Diskussion stehenden Marke abgeleitet
werden. Auch sei die Marke 1972 hinterlegt worden und der Vorinstanz
sei nicht bekannt, ob damals eine Überprüfung des Freihaltbedürfnisses
stattgefunden habe. Aufgrund der zukünftigen Entwicklung des Stadtteils
könne davon ausgegangen werden, dass zukünftige Konkurrenten auf die
Bezeichnung "Gerresheimer" zur Angabe der geografischen Herkunft
ebenfalls angewiesen seien.
J.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Eine öffentliche Verhandlung fand nicht statt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als
Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten
2.
Zwischen der Europäischen Union und der Schweiz ist am 1. September
2008 eine neue Fassung von Art. 9sexies des Protokolls vom 27. Juni 1989
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken (MMP, SR 0.232.112.4; die genannte Änderung wurde in AS
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Seite 8
2009, 287 publiziert) in Kraft getreten. Gegenüber der Europäischen
Union sind damit die Bestimmungen des MMP anstelle jener des
Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3)
anzuwenden (JULIE POUPINET, Madrider System: Aufhebung der
"Sicherungsklausel" und weitere Änderungen, in sic! 2008, S. 571 ff.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 MMP in Verbindung mit Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 2
und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums,
revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), darf einer
Marke der Schutz namentlich verweigert werden, wenn sie jeder
Unterscheidungskraft entbehrt, ausschliesslich aus beschreibenden
Angaben besteht oder wenn sie gegen die guten Sitten oder öffentliche
Ordnung verstösst, was insbesondere durch eine Täuschung des
Publikums der Fall sein kann. Dieser zwischenstaatlichen Regelung
entsprechen die Art. 2 Bst. a und c des Markenschutzgesetzes vom 28.
August 1992 (MSchG, SR 232.11), wonach eine Marke vom Schutz
ausgeschlossen ist, wenn sie zum Gemeingut gehört oder es sich um ein
irreführendes Zeichen handelt. Lehre und Praxis zu diesen
Bestimmungen können damit vorliegend herangezogen werden (BGE
128 III 454 E. 2 Yukon, BGE 114 II 371 E. 1 Alta tensione).
3.
3.1. Die Marke besteht aus dem Wort GERRESHEIMER. Es handelt sich
um eine Wortmarke.
3.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die Tatsache, dass
Gerresheim ein Stadtteil von Düsseldorf, einer Stadt in Deutschland, ist.
Das Zeichen GERRESHEIMER, als Adjektiv von Gerresheim verstanden,
stelle deshalb eine Herkunftsangabe dar. Als solche sei die Marke
beschreibend und freihaltebedürftig nach Art. 2 Bst. a MSchG und
bezüglich der beanspruchten Waren − nicht aber der Dienstleistungen −
irreführend gemäss Art. 2 Bst. c MSchG.
4.
4.1. Der Begriff "Zeichen, die Gemeingut sind" in Art. 2 Bst. a MSchG ist
ein Sammelbegriff für Sachbezeichnungen, beschreibende Angaben,
geografische Herkunftsangaben, Freizeichen sowie für elementare
Zeichen. Der Schutzausschluss ist im Freihaltebedürfnis oder in der
fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens begründet (BGE 118 II 181
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E. 3 Duo; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1580/2008 vom 19.
Mai 2009 E. 2.1 A−Z, mit Hinweisen; DAVID ASCHMANN, in: Michael
Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], Bern 2009, Art. 2 lit. a, N. 1 ff.).
4.2. Als Gemeingut nach Art. 2 Bst a MSchG vom Markenschutz
ausgeschlossen − wegen der fehlenden Unterscheidungskraft − sind
auch geografische Herkunftsangaben (BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon, mit
Hinweisen; ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a, N. 116, EUGEN MARBACH, in:
Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter
und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N.
388 f.).
4.3. Unter den Begriff der geografischen Herkunftsangaben fallen nach
Art. 47 Abs. 1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die
geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich
Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der
Herkunft zusammenhängen.
4.4. Ein Zeichen ist im Sinne von Art. 2 Bst. c MSchG irreführend, wenn
es geeignet ist, falsche Erwartungen bei den angesprochenen
Abnehmerinnen und Abnehmern zu wecken (BGE 125 III 204 E. 1e
Budweiser, BGE 93 I 575 E. 2 Diamalt; JÜRG MÜLLER, Zum Begriff der
täuschenden Marke, Schweizerische Mitteilungen über Gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht 1981, S. 8, IVAN CHERPILLOD, Le droit
suisse des marques, Lausanne 2007, S. 94). Von Registerzeichen
geweckte Erwartungen sind nicht erst falsch, wenn das gekennzeichnete
Angebot gänzlich von ihnen abweicht. Es genügt, dass die Waren und
Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in einem für den
Kaufentscheid wesentlichen Punkt hinter den geweckten Erwartungen
zurückbleiben, also nur eine Irreführungsgefahr oder Verwirrung und
weder eine manifeste Täuschung noch einen Vermögensschaden
bewirken (MÜLLER, a.a.O., S. 9, LUCAS DAVID, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2, N. 51, CHRISTOPH WILLI, in:
Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 216, 218).
4.5. Geografisch irreführend ist ein Zeichen, das eine geografische
Angabe enthält und den Adressaten zur Annahme verleitet, die Ware
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Seite 10
stamme aus dem Land oder dem Ort, auf den die geografische Angabe
hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 135 III 416 E. 2.1
Calvi, BGE 132 III 770 E. 2.1 Colorado, BGE 128 III 454 E. 2.2 Yukon).
Es gilt als Erfahrungssatz, der jedoch im Einzelfall widerlegt werden kann,
dass die massgeblichen Abnehmerkreise einen geografischen Namen in
einer Marke als Angabe für die Herkunft der damit bezeichneten Waren
auffassen, falls sie ihn kennen (BGE 135 III 416 E. 2.2 Calvi, BGE 97 I 79
E. 1 Cusco, BGE 93 I 570 E. 3 Trafalgar, Urteil des Bundesgerichts
4A.324/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 3 Gotthard; SIMON HOLZER in:
Michael Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.],
Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 47, N. 28 ff., vgl. hierzu
auch FRANZISKA GLOOR GUGGISBERG, Die Beurteilung der Gefahr der
Irreführung über die geografische Herkunft auf der Grundlage eines
Erfahrungssatzes − Bemerkungen einer Mitarbeiterin des IGE zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: sic! 2011 S. 4 ff.).
4.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es im Fall von
geographischen Bezeichnungen, die auf eine bestimmte Stadt oder
Gegend hinweisen, dass die Waren im entsprechenden Land hergestellt
werden (BGE 135 III 416 E. 2.4 Calvi, mit Verweis auf BGE 117 II 327
Montparnasse, mit zahlreichen Hinweisen).
4.7. Keine Herkunftserwartung ist anzunehmen, wenn die Marke von den
massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte
Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird, namentlich
zu einer der in BGE 128 III 454 E. 2.1 Yukon definierten Fallgruppen
zählt. Nach diesem Urteil ist eine Herkunftserwartung zu verneinen, wenn
(1) der Ort, auf den das Zeichen hinweist, den hiesigen Abnehmerkreisen
unbekannt ist, (2) das Zeichen wegen seines Symbolgehalts als
Fantasiezeichen aufgefasst wird, (3) der bezeichnete Ort sich nicht als
Produktions, Farbrikations oder Handelsort eignet oder (4) das Zeichen
eine Typenbezeichnung darstellt, (5) sich für ein Unternehmen im
Verkehr durchgesetzt hat oder (6) zu einer Gattungsbezeichnung
geworden ist (vgl. auch BGE 135 III 416 E. 2.6 Calvi).
5.
5.1. Als relevanter Tatbestand zu prüfen sind im vorliegenden Fall die
Bekanntheit des geografischen Sinngehalts des Wortes "Gerresheimer"
beim angesprochenen schweizerischen Publikum sowie eine tatsächliche
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oder erwartete Beziehung zwischen diesem Wort und den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen.
5.2. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführlich darlegt,
richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in erster Linie
an Fachleute, teilweise und in geringerem Masse aber auch an
Durchschnittskonsumenten. Es besteht kein Grund, von dieser
Umschreibung der relevanten Verkehrskreise abzuweichen.
6.
6.1. "Gerresheimer" kann als Adjektiv von "Gerresheim" verstanden
werden, mit dem Sinngehalt "aus Gerresheim". Wie die
Beschwerdeführerin allerdings zu Recht feststellt, ist es nicht
ausgeschlossen, dass das Zeichen auch als Name verstanden wird.
6.2. Der Ort Gerresheim wurde 1909 in die Stadt Düsseldorf
eingemeindet (www.dü > Düsseldorf entdecken > Historisches
> Wo alles begann, Stadtgeschichte > Stadtarchiv > Kleine
Stadtgeschichte Düsseldorf > Phasen der Stadtentwickung 1854 – 1914).
6.3. Der Name eines Stadtteils kann eine geografische
Herkunftsbezeichnung darstellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3259, 3261, 3262, 3270/2007 E. 7 ff.
Oerlikon). Gerresheim ist kein berühmter Stadtteil. Es ist deshalb fraglich,
wie weit Gerresheim ausserhalb der Stadt Düsseldorf – selbst in
Deutschland – bekannt ist. In der Schweiz dürfte zwar die Stadt
Düsseldorf, nicht aber deren unbekannte Stadtteile bekannt sein. Hinzu
kommt, dass das Zeichen GERRESHEIMER lautet und dies nicht der
Stadtteil, sondern das auf den Stadtteil bezogene Adjektiv ist. Im
allgemeinen Sprachgebrauch wird aber eher auf die Zugehörigkeit zu
einer Stadt – hier Düsseldorf – als zum Stadtteil verwiesen, und dies
selbst wenn es sich um berühmte Stadtteile handelt.
6.4. In Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden Waren ist
jedoch auch die Rolle Gerresheims im Bereich der Glasherstellung zu
berücksichtigen. 1864 wurde die Ferd. Heye, GlasFabrik, Gerresheim bei
Düsseldorf gegründet. Die Glashütte in Gerresheim war einst von grosser
Bedeutung für die Glasproduktion. 1959 übernahm eine amerikanische
Firma eine knappe Mehrheit der Aktien der Firma, später einen grösseren
Anteil. 1977 bis 1979 erlitt das Unternehmen einen wirtschaftlichen
Niedergang, bei dem es um das Überleben ging. Im Zusammenhang mit
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Übernahmen und dem Verkauf von Unternehmensteilen wurde die Firma
1999 quasi aufgespalten. Nichts mehr mit der Glashütte zu tun hatte die
aus dem 1864 gegründeten Unternehmen hervorgegangene
Gerresheimer AG mit Sitz in Düsseldorf. Die Gerresheimer Gruppe
verfügt heute über weltweite Produktionsstätten und ist spezialisiert auf
anspruchsvolle Glas und Kunststoffprodukte für die Pharma und
HealthcareIndustrie. Das Werk in Gerresheim wurde 2005 geschlossen
(vgl. hierzu: www.dü, Suchfunktion; Gerresheimer Glas >
Stadtarchiv, Landeshauptstadt Düsseldorf, Nachlässe Sammlungen, 4
57, Firmenarchiv Gerresheimer Glas AG: II Einleitung, Historischer
Hintergrund, , >
Gerresheimer Glashütte).
6.5. Anders als zum Beispiel die für die Glasherstellung berühmte Insel
Murano, die auf eine lange Geschichte zurückblicken kann und die nach
wie vor − unabhängig von einzelnen Firmen − für ihre Glasherstellung
berühmt ist (vgl. hierzu: Consorzio promovetro Murano, Il portale de vetro
di Murano: > artistic glass, >
History of Glass), ist Gerresheim nicht durch eine Vielzahl von Glas
herstellenden Betrieben oder eine bestimmte Art von Glas bekannt,
sondern war es dies einzig aufgrund der dortigen Glashütte. Wie die
obigen Ausführungen zeigen, ist der Ort Gerresheim seit dem Niedergang
der Glashütte, d.h. schon seit längerer Zeit, nicht mehr ein wichtiger
Standort für die Glasproduktion. Aufgrund dieser zeitlichen Distanz
dürften aber heute selbst Fachleute "Gerresheimer" nicht mehr mit einem
Ort − dem Stadtteil Gerresheim − und dessen Vergangenheit als Ort der
Glasproduktion, sondern eher mit dem Namen eines Unternehmens in
Verbindung bringen.
6.6. Der Meinung der Vorinstanz, wonach Fachhändler die Geschichte
Gerresheims und der Gerresheimer Glashütte kennen, ist hier
entgegenzuhalten, dass es für die Arbeit der Fachleute zwar nützlich oder
sogar unentbehrlich sein kann, bedeutende Unternehmen einer Branche
und deren angebotene Produkte zu kennen. Gefragt vom Käufer sind
seine Kenntnisse der aktuellen Angebotssituation. Nicht nötig auch für die
Arbeit eines Fachhändlers sind hingegen Kenntnisse der historischen
Entwicklung eines Unternehmens oder eines Produkts. So wird z.B. heute
ein Fachhändler kaum gefragt, wie die ersten Computer aussahen und
wo sie standen, sondern er sollte informiert sein über die verfügbaren und
neuen Modelle. Die Geschichte der Glasherstellung und der Standort
Gerresheim sind heute nur noch für wenige Personen − wie Historiker
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Seite 13
oder Antiquitätenhändler und sammler − interessant. Diese dürften aber,
wenn überhaupt, einen sehr kleinen Teil der hier massgeblichen
Verkehrskreise darstellen.
6.7. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Stadtteil Gerresheim den
massgeblichen Verkehrskreisen nicht bekannt ist und diese deshalb das
Zeichen GERRESHEIMER auch nicht mit einem Ort assoziieren.
6.8. Das Zeichen ist deshalb für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 10, 20, 21 und 42 nicht beschreibend
und gehört somit nicht dem Gemeingut im Sinne von Art. 2 Bst. a MSchG
an. Da das Zeichen nicht als geografische Herkunftsbezeichnung
wahrgenommen wird, ist es auch nicht irreführend im Sinne von Art. 2
Bst. c MSchG.
7.
7.1. Weiter ist zu prüfen, ob am Zeichen GERRESHEIMER allenfalls ein
Freihaltebedürfnis zugunsten ortsansässiger Unternehmen besteht. Wie
oben dargelegt, ist der Stadtteil Gerresheim nicht (mehr) für die
beanspruchten Produkte bekannt.
Im Weiteren besteht, wenn das Zeichen selbst im Heimatstaat aufgrund
der Markeneintragung einem einzigen Anbieter zusteht, kein Grund der
ausländischen Herkunftsangabe ausgehend von einem Freihaltebedürfnis
den Markenschutz in der Schweiz zu versagen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B2642/2008 vom 30. September 2009 E. 6.2
Park Avenue, mit Hinweisen; MARBACH, a.a.O., N. 394, mit Hinweis auf
BGE 97 I 79 Cusco, BGE 100 Ib 351 Haacht, BGE 117 II 327
Montparnasse). "Gerresheimer" findet sich bereits in der deutschen
Marke DE 960492 GERRESHEIMER GLAS (Wortmarke) und der Wort
/Bildmarke EU 3883981 GERRESHEIMER. Zwar beschränken sich diese
Marken nicht auf das Wort "Gerresheimer". Der internationalen
Registrierung IR 886 285, um deren Schutzausweitung es hier geht, liegt
jedoch die europäische Marke EU 3883964 GERRESHEIMER zugrunde.
Bei deren Eintragung musste bereits die Frage eines absoluten
Eintragungshindernisses aufgrund einer geografischen Herkunftsangabe
geprüft werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr.
207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke
[kodifizierte Fassung], veröffentlich u.a. auf der Internetseite des HABM:
> Deutsch > Rechtstexte, Marken > Verordnungen
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und damit zusammenhängende Texte). Von Bedeutung ist hier aber,
dass aufgrund dieser Eintragung das Zeichen GERRESHEIMER in
Deutschland nur noch einem Anbieter zusteht. Es ist deshalb kein Grund
ersichtlich, die Eintragungsfähigkeit des Zeichens in der Schweiz
aufgrund eines Freihaltebedürfnisses zu verneinen.
Das Zeichen ist deshalb nicht als freihaltebedürftig zu betrachten.
8.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, der Marke GERRESHEIMER für die in den Klassen 9, 10,
20, 21 und 42 beanspruchen Waren und Dienstleistungen Schutz zu
gewähren.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.− ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Wurde, wie im vorliegenden Fall, keine Kostennote
eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.− (exkl. MWST) als angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für
Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin mit Sitz im Ausland erbracht
worden ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art.
18 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VKGE).
9.2. Fehlt es in einem Verfahren an einer unterliegenden Partei, ist die
Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt
aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
VwVG). Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31)
handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des
Markenschutzgesetzes namentlich der Führung des Markenregisters
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beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf erliess sie
die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und kassierte auch in
eigenem Namen die dafür vorgesehene Gebühr. Die Vorinstanz ist daher
zur Zahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
8. September 2010 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen,
der Marke IR 866 285 GERRESHEIMER den Schutz für die beantragten
Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10, 20, 21 und 42 zu
gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 3'500.− wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für
Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.−
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. IR 886285; Gerichtsurkunde)
– Das Eidg. Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Juli 2011