B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7262/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Lukas Müller.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Raffaele Rossetti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristerstreckung / Akteneinsicht / Zutritt zu Räumlichkeiten
und Zugang zu Infrastruktur / Freigabe von Mitteln /
Einvernahme / Umsetzung von beantragten Massnahmen.
B-7262/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit der superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015
(act. FINMA 9 001 ff.) untersagte es die Eidgenössische Finanzmarktauf-
sicht FINMA (Vorinstanz) der X._______ AG (Beschwerdeführerin) ohne
Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit aus-
zuüben sowie im Effektenhandel tätig zu sein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Des
Weiteren setzte die Vorinstanz unter anderem eine Untersuchungsbeauf-
tragte ein, wobei sie diese ermächtigte, alleine und umfassend für die Be-
schwerdeführerin zu handeln (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Neben weiteren
Massnahmen verfügte die Vorinstanz zudem, dass sämtliche Kontoverbin-
dungen und Depots, die auf die Beschwerdeführerin lauten oder an denen
diese wirtschaftlich berechtigt ist, gesperrt wurden, wobei alleine die Un-
tersuchungsbeauftragte ermächtigt worden ist, über diese Vermögens-
werte zu verfügen (Dispositiv-Ziff. 11). Mit provisorischer Verfügung vom
24. April 2015 (act. FINMA 9 030 ff.) bestätigte die Vorinstanz die im Rah-
men der genannten superprovisorischen Verfügung getroffenen Massnah-
men.
Mit Urteil B-2147/2015 vom 8. Mai 2015 ist das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die superprovisorische
Verfügung vom 5. März 2015 nicht eingetreten; mit Entscheid vom 14. April
2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das die provisorische Verfügung
vom 24. April 2015 betreffende Beschwerdeverfahren B-3396/2015 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
A.b Mit Schreiben vom 27. August 2015 liess die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin eine Kopie des Untersuchungsberichts vom 24. August 2015
inkl. der Beilagen (auf Datenträger) zukommen und ersuchte diese um
Stellungnahme bis 17. September 2015 (act. FINMA 2 226 ff.). Ein Frister-
streckungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015
(act. 10 / act. FINMA 2 321) hiess die Vorinstanz mit Schreiben vom
17. September 2015 (act. 11 / act. FINMA 2 325 f.) teilweise gut und ver-
längerte die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2015. Mit Ein-
gabe vom 23. September 2015 (act. 4 / act. FINMA 2 349 ff.) äusserte sich
die Beschwerdeführerin ein erstes Mal zum Untersuchungsbericht und er-
suchte dabei die Vorinstanz um eine Wiedererwägung ihres Fristerstre-
ckungsgesuchs vom 14. September 2015. Ferner ersuchte die Beschwer-
deführerin dabei die Vorinstanz um Einvernahme von C._______, um voll-
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ständige Akteneinsicht bei der Vorinstanz sowie bei der Untersuchungsbe-
auftragten, um vollständigen Zutritt bzw. Zugang zu ihren ehemaligen
Räumlichkeiten bzw. Infrastruktur sowie um die Freigabe von Fr. 100'000.–
für die Erstellung eines Gegenberichts sowie eines Gutachtens durch ei-
nen externen Experten und Fr. 450'000.– für die Zahlung von Honoraren
und die Deckung der zukünftigen Kosten der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin. Mit gesonderter Eingabe selben Datums (act. 5 /
act. FINMA 2 327 ff.) präsentierte die Beschwerdeführerin zudem einen
durch ihren Verwaltungsrat entworfenen Massnahmenkatalog (Einstellung
von zwei zusätzlichen Mitarbeitern, Outsourcing, Statutenänderung) und
ersuchte die Vorinstanz um Gutheissung der Anträge sowie um Erteilung
des Umsetzungsauftrages an die Untersuchungsbeauftragte.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 (act. 2 / act. FINMA 2 362 ff.) nahm die
Vorinstanz Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin, wobei sie
das Gesuch um Wiedererwägung des Fristerstreckungsgesuchs vom
14. September 2015 abwies. Hinsichtlich des Gesuchs um Akteneinsicht
bzw. Zutritt zu den ehemaligen Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin er-
suchte sie die Beschwerdeführerin unter anderem um eine telefonische
Rückmeldung zwecks Terminvereinbarung bzw. verwies diese für entspre-
chende Gesuche an die Untersuchungsbeauftragte. Das Gesuch um Frei-
gabe von Mitteln hiess die Vorinstanz teilweise gut, indem sie der Be-
schwerdeführerin einen zusätzlichen Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.–
freigab, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits
Ende März 2015 Fr. 50'000.– zur Verfügung gestellt hatte
(vgl. act. FINMA 2 029 f.). Entscheide hinsichtlich der Einvernahme von
C._______ bzw. über die beantragten Massnahmen stellte die Vorinstanz
für einen späteren Zeitpunkt (in concreto im Nachgang zum Eingang der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Untersuchungsbericht) in
Aussicht.
B.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zusammengefasst unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz die Aufhebung der Ent-
scheide in deren Schreiben vom 8. Oktober 2015 beantragt. Ergänzend
ersucht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stellungnahme zum Un-
tersuchungsbericht um eine "angemessene" Fristerstreckung (mindestens
bis zum 8. März 2016), die Einsicht in konkret aufgeführte Akten sowie die
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der mit provisorischer Verfügung
vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom
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5. März 2015. Ferner sei die Untersuchungsbeauftragte anzuweisen, aus
den Mitteln der Beschwerdeführerin einen weiteren Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 350'000.– zwecks Deckung der Kosten der Rechtsvertretung
aller Händler der Beschwerdeführerin (A._______, B._______ und
C._______) freizugeben.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass
man ohne weiteres davon ausgehen könne, dass wenn schon die Unter-
suchungsbeauftragte beinahe sechs Monate an ihrem Untersuchungsbe-
richt habe arbeiten dürfen, auch die Beschwerdeführerin mehrere Monate
zur Analyse der Schlussfolgerungen benötige, zumal ihr keine Büroräum-
lichkeiten, keine adäquate Infrastruktur und keine finanziellen Mittel mehr
zur Verfügung stehen würden. Gemäss der Beschwerdeführerin berück-
sichtige die starre Praxis bezüglich der Fristansetzungen der Vorinstanz
die Komplexität des vorliegenden Falles nicht und führe daher zu einer
Rechtsverweigerung. Ferner habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf einen Rechtsbeistand und damit auch auf die Freigabe angemessener
Mittel. So würden schon die bisherigen Verteidigungskosten von
ca. Fr. 443'392.90 die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Mittel
übersteigen. Weiter mache der umfangreiche Untersuchungsbericht ein
eingehendes externes Gutachten notwendig, das Kosten von Fr. 430'000.–
verursache.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 nahm die Vorinstanz Stel-
lung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt dabei, dass
auf deren Begehren, soweit diese das wiedererwägungsweise gestellte
Gesuch um Fristerstreckung, das Akteneinsichtsgesuch sowie den Zutritt
zu den ehemaligen Räumlichkeiten betreffen, nicht einzutreten sei, da die
Beschwerdevoraussetzungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) nicht erfüllt seien. Nicht ein-
zutreten sei ferner auch auf das Rechtsbegehren um Freigabe von Mitteln,
soweit damit beabsichtigt werde, die Kosten der Rechtsvertretung der ehe-
maligen Händler der Beschwerdeführerin zu decken; diese Rechtsvertre-
tung diene a priori nicht den Interessen der Gesellschaft. Die Frage der
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der mit provisorischer Verfügung
vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom
5. März 2015 sei ferner nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens,
weshalb auf die diesbezüglichen Anträge ebenfalls nicht einzutreten sei.
Schliesslich beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde im
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Punkt der Freigabe von Mitteln für die Deckung der Kosten der Rechtsver-
tretung der Beschwerdeführerin. So seien der Beschwerdeführerin in die-
sem Zusammenhang bereits Fr. 250'000.– freigegeben worden, was für
eine angemessene Vertretung genüge.
D.
Mit Replik vom 11. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Aus-
führungen, wobei sie insbesondere darauf hinweist, dass ihr weiterhin jeg-
licher Zutritt (insbesondere zur IT-Infrastruktur) verweigert werde.
E.
In Anbetracht des zwischenzeitlichen Erlasses der verfahrensabschlies-
senden Verfügung in Sachen X._______ AG / C._______ betreffend uner-
laubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanwei-
sung / Publikation seitens der Vorinstanz am 17. Dezember 2015 (act. 19 /
act. FINMA 9 043 ff.) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 um Stel-
lungnahme hinsichtlich der Frage des allfälligen Dahinfallens des rechtlich
geschützten Interesses bzw. der allfälligen Gegenstandslosigkeit der Be-
schwerde.
Mit Stellungnahme vom 11. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin
unter Festhaltung an ihren Begehren und Ausführungen das vorliegende
Verfahren nicht als gegenstandslos zu betrachten, da es sich bei der Ver-
fügung vom 17. Dezember 2015 lediglich um einen Teilentscheid handle,
nachdem sich die Vorinstanz in der besagten Verfügung nicht zum Haupt-
streitgegenstand, der Frage des marktmanipulativen Verhaltens, geäussert
habe. Zudem würden sowohl die Vorinstanz als auch die Untersuchungs-
beauftragte weiterhin die Freigabe zusätzlicher finanzieller Mittel zur De-
ckung der Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verwei-
gern.
Mit Brief vom 21. September 2016 wendete sich C._______ an das Bun-
desverwaltungsgericht. Dieses Schreiben wurde mit Verfügung vom
25. November 2016 in Kopie an die Vorinstanz zugestellt.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Darunter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz
erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eid-
genössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktauf-
sichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Da kein Ausschlussgrund nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit – mit den in
den nachfolgenden Erwägungen erwähnten Ausnahmen – für die Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 Bst. e VGG
zuständig.
1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim vorinstanzlichen Schreiben vom
8. Oktober 2015 um ein zulässiges Beschwerdeobjekt respektive um eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG handelt.
Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein
Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffent-
liches Recht geregelt wird (vgl. Art. 5 VwVG). Die ausdrückliche Bezeich-
nung als Verfügung ist dabei nicht erforderlich (Urteil des BVGer
B-5877/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.1). Verfügungen sind als solche
zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver-
sehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Formvorschriften sind indessen nicht Vo-
raussetzung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist ein materieller
Verfügungsbegriff, mit anderen Worten der tatsächliche rechtliche Gehalt
(vgl. BGE 132 V 74 E. 2 m.w.H.).
Aus Art. 38 VwVG folgt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung ei-
ner Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Aus diesem Grundsatz folgt,
dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird,
wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck
erreicht (vgl. Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014
[Nichtigkeit einer finanzaufsichtsrechtlichen Verfügung verneint]; BGE 122
V 189 E. 2 S. 194; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl. 2015, S. 199 Rz. 842).
Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 ist weder als Verfügung bezeichnet
noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Entsprechend liegt zumindest
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diesbezüglich eine mangelhafte Eröffnung vor. Dabei ist zu beachten, dass
allerdings nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungs-
fehler die Nichtigkeit der Verfügung bewirken (BGE 132 II 342 E. 2.1
S. 346). Trotz der erwähnten Mängel weist das Schreiben grundsätzlich die
Definitionsmerkmale einer Verfügung auf. So bezieht sich die Vorinstanz
darin auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. September 2015,
weist deren Antrag auf das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um
Fristerstreckung ab und gewährt auch keine zusätzliche Freigabe der Mittel
der Gesellschaft zu Gunsten der Beschwerdeführerin für deren rechtliche
Vertretung. Die Vorinstanz nimmt demzufolge mit diesem Schreiben ver-
bindliche Anordnungen vor. Bezüglich des durch den Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin entworfenen Massnahmenkatalogs hat die Vorinstanz
mit dem angefochtenen Schreiben noch nicht entschieden. Sie hat statt-
dessen mitgeteilt, dass sie nach Eingang der Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin über allfällige Massnahmen befinden werde. Diesbezüg-
lich liegt somit noch keine verbindliche Anordnung vor.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen
das Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat.
Demzufolge ist ihr aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstan-
den (Art. 38 VwVG).
1.3 Einleitend ist festzustellen, dass auf die Beschwerde insoweit gegen-
standslos geworden ist, als sie sich gegen die Entscheide der Vorinstanz
bezüglich wiedererwägungsweise gestelltem Gesuch um Fristerstreckung
(Rechtsbegehren 1), Akteneinsicht (Rechtsbegehren 2), Zutritt zu den
Räumlichkeiten (Rechtsbegehren 3 bzw. 5), Einvernahme von C._______
(vgl. S. 20 ff. der Beschwerdeschrift) richtet. So ist festzustellen, dass die
Vorinstanz am 17. Dezember 2015 in Sachen X._______ AG / C._______
betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlas-
sungsanweisung / Publikation ihre verfahrensabschliessende Verfügung
erlassen hat, wodurch die entsprechenden Rechtsbegehren gegenstands-
los geworden sind. Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die ge-
nannte Verfügung der Vorinstanz eingereicht (Verfahren B-687/2016) und
die Frage der Recht- und Verhältnismässigkeit des vorinstanzlichen Han-
delns wird daher vom Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren zu
überprüfen sein. Dies umfasst neben der Wahrung der allgemeinen Ver-
fahrensrechte der Beschwerdeführerin (insb. Fristansetzung[en]) nament-
lich auch die von ihr vorgebrachten Rügen bezüglich Verletzung des recht-
lichen Gehörs (Akteneinsicht, Zutritt zu den Räumlichkeiten, Einvernahme)
bzw. Verhältnismässigkeit (Massnahmen gemäss Massnahmenkatalog),
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nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rügen auch in je-
nem Verfahren vorgebracht hat (vgl. die entsprechende Beschwerdeschrift
vom 1. Februar 2016).
1.4 Mit dem Rechtsbegehren 4 in der Eingabe vom 10. November 2015
verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10
und 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten su-
perprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 (Rechtsbegehren 4a). Hier
ist bereits festzustellen, dass mit dem Erlass der provisorischen Verfügung
vom 24. April 2015 die superprovisorische Verfügung vom 5. März 2015
gegenstandslos geworden ist und mit dem Erlass der Verfügung vom
17. Dezember 2015 auch die provisorische Verfügung vom 24. April 2015
gegenstandslos geworden ist. Demzufolge ist auf das Rechtsbegehren 4
wegen Gegenstandslosigkeit nicht weiter einzugehen.
Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die Frage der Recht- und der Verhält-
nismässigkeit der von der Vorinstanz gegenüber der X._______ AG ver-
fügten Massnahmen im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein. Im
Übrigen ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens 4 der Beschwerdeführerin
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nur Fragen beur-
teilt, über welche die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung
entschieden hat (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463; KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, a.a.O., S. 315 f. Rz. 1279 ff.; MOSER ET AL., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 27, Rz. 2.1). Die
Beschwerdeführerin hat es indessen unterlassen, im Rahmen der in den
beiden Schreiben vom 23. September 2015 aufgeführten Rechtsbegehren
eine Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 und 11 der mit provisorischer Verfü-
gung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom
5. März 2015 bzw. eine Freigabe von Mitteln zugunsten ihrer Händler zu
beantragen. Diese Fragen bildeten daher keinen Bestandteil der vo-
rinstanzlichen Verfügung und können daher auch nicht Gegenstand von
diesem Beschwerdeverfahren sein, weshalb nicht darauf einzutreten ist
(vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 30, Rz. 2.8).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, wie bereits erwähnt, Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, wozu grundsätzlich
auch selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen der Vorinstanz gehö-
ren (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 VwVG; Art. 31 ff. VGG; vgl. vorne
E. 1.2).
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Die formale Gestaltung einer Verfügung ist für ihre Qualifikation als End-,
Teil- oder Zwischenverfügung nicht relevant. Relevant ist einzig, ob mit der
Verfügung über eines oder mehrere der für die Definition des Streitgegen-
stands massgeblichen materiellen Rechtsbegehren entschieden wurde
(Urteil des BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 m.w.H.).
Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 stellt eine selbstständig eröffnete Zwi-
schenverfügung im Sinne von Art. 46 VwVG dar (vgl. Urteil des BVGer
B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 2.2.1 m.w.H., Urteil des BGer
2A.179/2001 vom 31. Mai 2011 E. 3b/aa). Die angefochtene Verfügung ist
im Kontext eines Enforcementverfahrens der Vorinstanz zu sehen. Gegen-
stand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine
nach den Finanzmarktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt hat. Gegenstand der angefochtenen, selbstständig eröffneten
Zwischenverfügung ist vorab die Freigabe von Mitteln der Gesellschaft zu-
gunsten der Beschwerdeführerin zur Bezahlung ihres Rechtsbeistandes
und allfälliger weiterer Experten.
1.6 Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist gemäss
Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde nur zulässig, wenn diese entweder
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei-
führen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als dass die Beschwerdefüh-
rerin den Entscheid der Vorinstanz bezüglich Freigabe von Mitteln zwecks
ihrer eigenen Rechtsvertretung anficht (vgl. die Rechtsbegehren 4 und 6
soweit sie die Anfechtung von Ziff. 4 des angefochtenen Schreibens betref-
fen). Die Mittel der Beschwerdeführerin wurden von der zuständigen Be-
hörde beschlagnahmt. Da die Beschwerdeführerin hieraus ihre Prozess-
führung finanzieren möchte und ihr als juristische Person die unentgeltliche
Rechtspflege grundsätzlich nicht offensteht (BGE 131 II 306 E. 5.2.1
S. 326), könnte die ungerechtfertigte Verweigerung der Mittelfreigabe ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1
Bst. a VwVG bewirken. Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwi-
schenverfügung ist somit zulässig.
1.7 Die Beschwerdeführerin ist ferner als Adressatin der angefochtenen
Zwischenverfügung durch diese sie selbst betreffenden Feststellungen und
Anordnungen berührt. Sie hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der
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Seite 10
Aufhebung oder Änderung dieses Verfügungsteils und ist daher in diesem
Punkt beschwerdelegitimiert im Sinne des Art. 48 VwVG.
Die Beschwerdefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift wurden gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
Ob für die Prozessführung Mittel der Beschwerdeführerin freizugeben sind,
ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der
bisherigen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat
bei ihrem Entscheid eine Abwägung zwischen den Interessen der Be-
schwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der
Gläubiger andererseits vorzunehmen und zu prüfen, ob ihr Parteiantrag im
Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien oder ob zumindest
minimale Erfolgschancen bestanden (vgl. Urteil des BGer 2A.179/2001
vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-1607/2010
vom 21. Juni 2010 und B-7095/2013 E. 2.2.1). Als aussichtslos sind dabei
Prozessbegehren zu bewerten, bei denen die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts-
los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Ist dies der
Fall, kann die betroffene Unternehmung im Enforcementverfahren zur
Durchsetzung ihrer Rechte in angemessener Weise auf ihre vorsorglich
durch die zuständige Behörde beschlagnahmten Mittel zurückgreifen
(vgl. Urteil des BGer 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, mit Hinwei-
sen).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren
einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten
Gesellschaft freizugeben hat, ist zu berücksichtigen, dass durch die Sper-
rung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausgaben ver-
hindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminde-
rung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll. Der Umfang der
anwaltlichen Bemühungen steht deshalb nicht im freien Ermessen der ehe-
maligen Organe der Beschwerdeführerin. Vielmehr sind auf jeden Fall nur
insoweit Mittel freizugeben, als die Bemühungen als objektiv erforderlich
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erscheinen. Der Vorinstanz steht bezüglich der Frage, welcher Aufwand
objektiv erforderlich, d.h. für eine effiziente, aber nicht übertrieben auf-
wendige Vertretung angemessen ist, ein gewisser Ermessenspielraum zu
(vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-872/2011 vom 16. Mai 2011).
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Eingabe vom 10. November
2015 sinngemäss geltend, dass die von der Vorinstanz ausbezahlten Mittel
die bisher aufgelaufenen Kosten für den Rechtsbeistand sowie für allfällige
in Zukunft zu konsultierende Privatgutachter nicht ausreichen. Die bisheri-
gen Verteidigungskosten in Höhe von insgesamt ca. Fr. 443'392.90
(vgl. dazu im Detail E. 2.3) würden die von der Vorinstanz zur Verfügung
gestellten Mittel übersteigen. Des Weiteren mache der umfangreiche Un-
tersuchungsbericht ein eingehendes externes Gutachten notwendig, das
insgesamt Kosten in Höhe von Fr. 430'000.– verursachen werde. Die Be-
schwerdeführerin argumentiert, dass wenn nicht im Umfang der bisher auf-
gelaufenen und der künftig anfallenden Kosten Mittel der Gesellschaft frei-
gegeben würden, damit der Beschwerdeführerin der Anspruch auf einen
Rechtsbeistand im Sinne des Art. 11 VwVG verweigert würde.
2.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass von einer Einschränkung oder
gar einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Rechts-
beistand und Verteidigung im Sinne von Art. 11 VwVG offensichtlich nicht
gesprochen werden kann. Diese Bestimmung gewährleistet lediglich das
Recht, sich (jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens) durch einen Drit-
ten vertreten bzw. begleiten und unterstützen zu lassen (vgl. MARANTELLI/
HUBER: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 11 N. 2).
2.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin Ende März 2015 finanzielle Mittel im Umfang von Fr. 50'000.– zur Ver-
fügung gestellt hat (vgl. act. FINMA 2 029 f.). Mit Schreiben vom 8. Okto-
ber 2015 gab die Vorinstanz zudem weitere Fr. 200'000.– frei, so dass der
Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 250'000.– für die Wahrung ihrer Interes-
sen zur Verfügung standen bzw. stehen. Entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn
sie davon ausgeht, dass dieser Betrag ausreichend sein sollte, um die im
FINMA-Verfahren G01056805 bzw. den damit zusammenhängenden
Rechtsmittelverfahren erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen zu
können.
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Seite 12
Wie bereits unter E. 2 ausgeführt, hat die Vorinstanz nur insoweit Mittel
freizugeben, als die Bemühungen als objektiv erforderlich erscheinen. Ana-
log zur Praxis bezüglich unentgeltlicher Prozessführung und Verbeistän-
dung hat dabei die Gesuchstellerin die Erforderlichkeit zumindest glaubhaft
zu machen. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men ihres Gesuches vom 23. September 2015 lediglich ausführte, dass ihr
Fr. 100'000.– für "die Erstellung eines Gegenberichts sowie eines Gutach-
tens durch einen externen Experten" sowie Fr. 450'000.– für "die Zahlung
der Honorare sowie Deckung der zukünftigen Kosten der Rechtsverteidi-
gung der X._______ AG" freizugeben seien. Mit einer solchen Pauschali-
sierung kam die Beschwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht nur un-
zureichend nach, so dass vor diesem Hintergrund die Freigabe von
Fr. 200'000.– als kulant erscheint. Im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift prä-
zisiert die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen immerhin insoweit, als
dass sie darlegt, dass sich bereits ihre bisherigen Verteidigungskosten auf
gesamthaft ca. Fr. 443'392.90 (zusammengesetzt aus Gerichtskosten
[Fr. 14'000.–], Kopien [Fr. 1'767.95], Gutachterhonoraren [ca. Fr. 88'000.–]
sowie Anwaltshonoraren [Fr. 339'625.04]) belaufen würden. Auch diese ru-
dimentäre Aufstellung mag indes nichts daran zu ändern, dass die Be-
schwerdeführerin ihrer Substantiierungspflicht nur unzureichend nachge-
kommen ist. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass die beigelegte
Rechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 30. Septem-
ber 2015 (act. 7) in keiner Art und Weise den Anforderungen hinsichtlich
Detaillierungsgrad einer Kostennote genügt, um gestützt darauf die Not-
wendigkeit der einzelnen Prozesshandlungen nachvollziehen zu können
(vgl. dazu auch MOSER ET AL., a.a.O., S. 271 f., Rz. 4.85). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin führt die Offenlegung der detaillierten Ho-
norarrechnung ihres Rechtsvertreters nicht zu einem nicht wiedergutzuma-
chenden Verfahrensnachteil und insbesondere auch nicht zu einer Preis-
gabe der Verteidigungsstrategie. Vielmehr stellt sie das Minimum an not-
wendiger Transparenz dar, um die Notwendigkeit von Prozesshandlungen
prüfen zu können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es auch der „vor-
läufigen Kostenschätzung“ der ECOFIN Research and Consulting AG
(nachfolgend: ECOFIN) vom 2. Oktober 2015 (act. 6 / act. FINMA 2 418)
am erforderlichen Detaillierungsgrad mangelt, um die Frage der Erforder-
lichkeit aller Prüfhandlungen beurteilen zu können („rechnen mit einer
Grössenordnung von“ / „der Aufwand kann erheblich werden und ohne wei-
teres eine Grössenordnung von Fr. 300'000.– bis Fr. 400'000.– erreichen“).
Auch hält die ECOFIN sowohl im Rahmen dieser Kostenschätzung als
auch im Rahmen ihrer Auftragsbestätigung gleichen Datums
(act. FINMA 2 419) ausdrücklich fest, dass sie noch keine zuverlässige
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Kostenschätzung abgeben könne. In Anbetracht dessen, was seitens der
Beschwerdeführerin der Vorinstanz an Informationen zur Verfügung ge-
stellt worden ist, ist nicht zu beanstanden, dass diese die Höhe der freizu-
gebenden Mittel auf Basis ihrer Erfahrungswerte bestimmt hat.
Wie bereits eingangs dieser Erwägung erwähnt, ist entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin die Höhe der letzten Endes freigegebenen
Mittel nicht zu beanstanden. Dass der Fall „X._______ AG“ komplex und
mit einem dementsprechend hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden
ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten und ergibt sich ohne weiteres
aus den dem Gericht bereits vorliegenden Akten sowie den anhängigen
konnexen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht ersicht-
lich, inwieweit aus den seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Be-
weis offerierten Akten weitere verfahrensrelevante Aufschlüsse für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren zu gewinnen wären, dies insbesondere,
soweit diese Verfahren betreffen, die sich nicht (direkt) gegen die Be-
schwerdeführerin richten. Art. 33 Abs. 1 VwVG statuiert, dass die angebo-
tenen Beweise abgenommen werden, wenn diese zur Abklärung des Sach-
verhaltes tauglich erscheinen. Die entsprechenden Beweis- und Editions-
begehren der Beschwerdeführerin sind, da sie für dieses Verfahren un-
tauglich erscheinen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass
in komplexen Fällen grundsätzlich mehr Mittel freizugeben sind, als in re-
lativ einfachen Verfahren mit wenigen Akten und auch die Einholung eines
Gutachtens durch Dritte in diesem Verfahren nicht per se als unnötiger Auf-
wand bezeichnet werden kann. Dieser Umstand wird von der Vorinstanz
denn auch nicht in Abrede gestellt. Ganz im Gegenteil ist festzustellen,
dass sie in der angefochtenen Verfügung die Freigabe weiterer Mittel in der
Höhe von Fr. 200'000.– ausdrücklich mit der „Komplexität der Materie“ ge-
rechtfertigt hat. Neben der Komplexität des Falls „X._______ AG“ sind zu-
gunsten der Beschwerdeführerin zudem die diversen Rechtsmittelverfah-
ren vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht zu berücksichtigen, die
ebenfalls mit einem entsprechenden Aufwand verbunden sind. Diesbezüg-
lich ist jedoch sogleich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rah-
men dieser Verfahren von sich zwangsläufig ergebenden Synergien beim
Verfassen der Rechtsschriften profitiert. Synergien ergeben sich für den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ferner aufgrund der gleichzeitigen
Vertretung von C._______, so dass nicht jede Rechtsschrift aufwand- und
abrechnungstechnisch automatisch zu 100 % auf Seiten der Beschwerde-
führerin zu berücksichtigen ist.
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Berücksichtigt man nun die angefallenen Kosten ähnlich komplexer, vor
Bundesverwaltungsgericht verhandelter, Verfahren, die Besonderheiten
des vorliegenden Verfahrens sowie die dem Gericht in der Sache
„X._______ AG“ vorliegenden Akten, erscheinen Fr. 250'000.– als durch-
aus angemessen, um die Interessen der Beschwerdeführerin effizient ver-
teidigen zu können. Die Freigabe weiterer Mittel ist entsprechend im vor-
liegenden Fall nicht angezeigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.– festgelegt; der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det werden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrens-
kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien ge-
genstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5
VGKE). Im vorliegenden Fall wurden einige der in den voranstehenden Er-
wägungen erwähnten Rechtsbegehren mit dem zwischenzeitlichen Erlass
der verfahrensabschliessenden Verfügung in Sachen X._______ AG /
C._______ betreffend unerlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation
/ Unterlassungsanweisung / Publikation seitens der Vorinstanz am 17. De-
zember 2015 gegenstandslos; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
ist bei diesen Rechtsbegehren nicht ersichtlich. Entsprechend wäre auch
auf diese Rechtsbegehren – ohne Erlass der verfahrensabschliessenden
Endverfügung – nicht einzutreten gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat als vollständig unterlegene Partei keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bezie-
hungsweise sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet werden.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. G01056805; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Lukas Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. April 2017