B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-7272/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
1. X._______AG,
2. A._______,
3. B._______,
alle vertreten durch
Mauro Lardi, LL.M., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Untersuchungs- und Verfahrenskosten.
B-7272/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Anfang Juli 2013 nahm die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) bei der X._______AG mit Sitz in (…)
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) aufgrund von Hinweisen auf die Aus-
übung einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Tätigkeit Vorabklärun-
gen auf, sandte dieser einen Fragebogen und ersuchte sie, zu ihren Wer-
beunterlagen Stellung zu nehmen. Im Laufe der Vorabklärungen stellte die
Vorinstanz weitere Fragen und forderte verschiedene Unterlagen ein. Die
Beschwerdeführerin 1 äusserte sich mehrmals. Mit superprovisorischer
Verfügung vom 26. März 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Enforcement-
verfahren und setzte eine Untersuchungsbeauftragte ein. Die Beschwer-
deführerin 1 äusserte sich dazu und wies u.a. darauf hin, dass die Gesell-
schaft auf bestem Weg in eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft sei und
ihre Geschäftspraxis mittlerweile vollumfänglich den Anforderungen der Fi-
nanzmarktgesetze entspreche; man habe aus den Fehlern der Vergangen-
heit gelernt. Die Untersuchungsbeauftragte erstattete ihren Bericht am
29. Juni 2015. Den Beschwerdeführenden wurde das rechtliche Gehör
dazu gewährt.
A.b Mit Verfügung vom 4. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeführerin 1 gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig ge-
wesen sei (Emissionshaustätigkeit) sowie eine kollektive Kapitalanlage im
Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betrieben
habe bzw. betreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen,
und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, Kollektivan-
lagegesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 1). Aufgrund ihres mass-
geblichen Beitrags an den unterstellungspflichtigen Tätigkeiten seien u.a.
auch A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3)
gewerbsmässig (ohne Bewilligung) als Effektenhändler tätig gewesen und
betrieben eine SICAF, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bör-
sengesetz, Kollektivanlagegesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-
Ziff. 2). Gleichzeitig eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über der Be-
schwerdeführerin 1 und verfügte den Beschwerdeführenden gegenüber
verschiedenen Massnahmen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden und einem weiteren Beteiligten solidarisch die bis-
her entstandenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom
26. März 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'121.70
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(inkl. MwSt) sowie Verfahrenskosten von Fr. 70'000.– (Dispositiv-Ziff. 16
und 17).
A.c Mit Urteil B-5712/2015 vom 10. November 2017 wies das Bundesver-
waltungsgericht die von der Beschwerdeführerin 1 dagegen geführte Be-
schwerde ab. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 trat es
mangels Leistung der Kostenvorschüsse nicht ein. Die Verfügung vom
4. September 2015 erwuchs ihnen gegenüber in Rechtskraft.
A.d Mit Urteil 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 hiess das Bundesge-
richt die von der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts geführte Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war.
Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Ergänzung
des im Lichte der massgeblichen Bestimmungen des Börsen- und Kol-
lektivanlagerechts rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Ent-
scheid an die FINMA zurückgewiesen.
A.e Mit Kostenentscheid B-6002/2018 vom 5. November 2018 verlegte
das Bundesverwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Beschwerdeverfahrens neu.
B.
B.a Mit E-Mail vom 29. bzw. 30. Oktober 2018 ersuchten die Beschwerde-
führer 2 und 3 angesichts des Urteils des Bundesgerichts sinngemäss um
Wiedererwägung der (ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsenen) Ver-
fügung vom 4. September 2015 im Verfahrenskostenpunkt, indem sie eine
Einstellung der entsprechenden Ratenzahlungen ankündigten und um
Rückerstattung der bereits geleisteten Ratenzahlungen ersuchten.
B.b Mit Verfügung vom 15. November 2018 betreffend "Einstellung/teil-
weise Wiedererwägung" stellte die Vorinstanz das Enforcementverfahren
gegen die Beschwerdeführerin 1 ein (Dispositiv-Ziff. 1) und verwies die
Rückabwicklung der Liquidations- und Konkurseröffnungsfolgen auf einen
späteren Zeitpunkt mittels separater Verfügung (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vo-
rinstanz auferlegte die im Enforcementverfahren angefallenen Kosten der
Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'121.70 (inkl. MwSt) den Beschwer-
deführenden sowie einem weiteren Beteiligten solidarisch (Dispositiv-
Ziff. 3). Ferner stornierte die Vorinstanz Rechnungen vom 9. September
2015 über je Fr. 70'000.– an die Beschwerdeführenden und einen weiteren
Beteiligten (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich setzte die Vorinstanz die Kosten
des Enforcementverfahrens auf (neu) Fr. 37'000.– fest und auferlegte sie
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den Beschwerdeführenden sowie einem weiteren Beteiligten solidarisch
(Dispositiv-Ziff. 5). Für den Erlass der Verfügung wurden keine Kosten er-
hoben (Dispositiv-Ziff. 6).
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die
Dispositiv-Ziff. 3 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben
und es sei darauf zu verzichten, ihnen für das Enforcementverfahren Kos-
ten aufzuerlegen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Stellungnahme vom 22. März 2019 halten die Beschwerdeführenden
an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Die Vorinstanz macht geltend, die ursprüngliche Verfügung vom 4. Sep-
tember 2015 sei gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 in Rechtskraft
erwachsen; mit der Wiedererwägung gemäss Kostenverfügung würden sie
im Kostenpunkt besser gestellt, weshalb deren Rechtsschutzinteresse im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich sei. Das Rechtsschutzinteresse
besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung
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der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder an-
derer Natur abgewendet werden kann (BGE 145 II 259 E. 2.3). Die Vor-
instanz hat wiedererwägungsweise den gesamten Kostenpunkt gegenüber
den Beschwerdeführern 2 und 3 aufgehoben und neu verfügt. Sie führt
diesbezüglich aus, dass sie eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht
Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet habe, in Wiedererwägung
ziehen könne, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von we-
sentlicher Bedeutung sei. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten ge-
genüber den Beschwerdeführern 2 und 3 seien aufgrund ihrer erheblichen
Bedeutung für die betroffenen Parteien in Wiedererwägung zu ziehen, um
eine Schlechterstellung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und einem
weiteren Beteiligten zu verhindern, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch
der Solidarschuld. Dadurch, dass die Vorinstanz die Verfügung im Kosten-
punkt aufgehoben und neu verfügt hat, sind die Beschwerdeführer 2 und 3
beschwert, zumal ihrem Wiedererwägungsbegehren im Kostenpunkt nicht
entsprochen wurde. Die Beschwer beurteilt sich nach dem neuen Kosten-
punkt, weshalb es auf einen Vergleich mit der ursprünglichen Verfügung
und eine betragsmässige Besserstellung nicht ankommt. Die Beschwerde-
führenden sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin 1 wurde bei der Mandatierung des Rechtsvertreters
durch die Beschwerdeführer 2 und 3 (Kollektivunterschrift zur zweien) ver-
treten. Diese sind zwischenzeitlich per 6. Januar 2020 aus der Gesellschaft
ausgeschieden. Die Vollmacht wurde jedoch durch das nun zeichnungsbe-
rechtigte Organ nicht widerrufen, weshalb der Anwalt der Beschwerdefüh-
rerin 1 gestützt auf seine bisherige Vertretungsbefugnis berechtigt ist, die
Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (vgl. Urteil des BGer
2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2 in fine). Die Vertretungsver-
hältnisse wurden durch schriftliche Vollmachten ausgewiesen (Art. 11
VwVG) und die Kostenvorschüsse fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Das Unterstellungsverfahren wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom
9. Oktober 2018 zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese nahm das
Verfahren anschliessend wieder auf, stellte es jedoch aus Opportunitäts-
und Verhältnismässigkeitsgründen gegenüber der Beschwerdeführerin 1
ein. Die Vorinstanz begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die
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gemäss Erwägungen des Bundesgerichts zur weiteren Abklärung und Er-
hebung verlangten Sachverhaltselemente aus verschiedenen (näher be-
zeichneten) Gründen nicht gewonnen werden könnten, weshalb der mit
Verfügung erhobene Sachverhalt als vollständig erhoben zu betrachten sei
und ein neuer Entscheid auf derselben Sachverhaltsbasis, wie bereits der
(ursprünglichen) Verfügung zugrunde gelegt, zu erfolgen habe. Aufgrund
der erneuten Prüfung der Sachlage lasse sich der ursprünglich gegen die
Parteien gehegte Verdacht einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht
im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht erhärten. Die zur Ab-
klärung und Beurteilung stehenden Sachverhalte hätten sich überdies zwi-
schen 2012 und 2014 ereignet, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Tätig-
keit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Z._______AG
2014 eingestellt und verfüge seit Herbst 2015 über ein fast vollständig be-
reinigtes Aktionariat. Derzeit seien auch keine dem Schutz der Gläubiger
und Anleger entgegenstehenden Interessen ersichtlich. Die Vorinstanz auf-
erlegte den Beschwerdeführenden schliesslich die Verfahrens- und Unter-
suchungskosten (betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 mittels Wieder-
erwägung der ursprünglichen Unterstellungsverfügung, die ihnen gegen-
über in Rechtskraft erwachsen ist). Das Rechtsbegehren der Beschwerde-
führenden in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet
sich gegen die Verfahrens- und Untersuchungskostenauflage in der vo-
rinstanzlichen Verfügung. Damit ist der Streitgegenstand, der durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren
bestimmt wird (BGE 133 II 35 E. 2), auf den Kostenpunkt beschränkt, wes-
halb alles, was die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Ein-
stellung des Verfahrens vorbringen, nicht zu hören ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig,
wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a); ein Aufsichtsverfahren veranlasst,
das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b); eine
Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Die Gebührenregelung
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-GebV stellt eine spezialgesetzliche Rege-
lung dar, die für die Gebührenpflicht auf das Veranlasserprinzip abstellt.
Wer ein Aufsichtsverfahren im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts
veranlasst, wird gebührenpflichtig, auch wenn das Verfahren eingestellt
wird.
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3.2 Die Gebührenpflicht tritt unter der Voraussetzung ein, dass die Verfah-
renspartei das "Aufsichtsverfahren veranlasst" hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
FINMA-GebV). Als Partei eines Aufsichtsverfahrens kommt u.a. in Be-
tracht, wer als Beaufsichtigter i.S.v. Art. 3 FINMAG gilt, mithin Personen,
die nach den Finanzmarktgesetzen u.a. eine Bewilligung benötigen. Der
Aufwand der Vorinstanz, der im Rahmen von Vorabklärungen – d.h. vor
Eröffnung eines eingreifenden Verfahrens – entsteht, kann der Partei von
vornherein nicht auferlegt werden. Das Aufsichtsverfahren wird von der Vo-
rinstanz erst eröffnet und den Parteien angezeigt, wenn sich Anhaltspunkte
für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ergeben (Art. 30 FIN-
MAG). Auch unter Art. 5 Abs. 1 FINMA-GebV gilt, dass nicht jedes Setzen
eines Anlasses für eine Kostenauflage ausreicht. Eine Veranlassung liegt
nur vor, wenn das Verhalten der Partei einen hinreichend begründeten An-
lass dazu gibt, dass ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde als angezeigt
erscheint. Die Verfahrenseröffnung durch die Vorinstanz muss begründet
sein. Wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Anhaltspunkte be-
stehen, so scheidet eine Kostenauflage aus. Bestehen hingegen hinrei-
chende Anhaltspunkte für Abklärungen, ist unerheblich, ob nachträglich
eine Massnahme getroffen oder davon abgesehen wird oder ob das Ver-
fahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt wird. Schliesslich muss der
Aufwand, der verlegt werden soll, individuell zurechenbar sein, damit er als
Verfahrenskosten der Partei auferlegt werden kann. Die Individualäquiva-
lenz ist bei der Bemessung der Gebühr zu beachten, ist aber kein Kriterium
für die Gebührenpflicht. Gebührenpflichtig wird, wer mit seinem Verhalten
einen hinreichend begründeten Anlass für Abklärungen der Aufsichtsbe-
hörde gegeben hat.
3.3 Was ein hinreichend begründeter Anlass für Abklärungen im Rahmen
eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens der Aufsichtsbehörde bildet,
kann nicht abstrakt festgelegt werden, sondern ist im konkreten Einzelfall
zu beurteilen. In der Regel wird die Vorinstanz entsprechende Erkennt-
nisse aus ihrer laufenden Überwachungstätigkeit zum Anlass nehmen, Vor-
abklärungen durchzuführen und bei Erhärtung entsprechender Anhalts-
punkte ein Verfahren eröffnen (vgl. Art. 30 FINMAG). Beaufsichtigte mel-
den relevante Vorkommnisse häufig auch selber der Aufsichtsbehörde. Bei
möglicherweise unbewilligt Tätigen bilden beispielsweise Anzeigen von
Privatpersonen (Anleger, Kunden, Mitarbeitende) Auslöser für Vorabklä-
rungen und anschliessende Verfahrenseröffnungen. Ziel der Vorabklärun-
gen ist die Feststellung, ob ein anfänglicher Anhaltspunkt ausgeräumt wer-
den kann oder sich erhärtet und somit Grund zur Annahme besteht, dass
die Betroffenen Aufsichtsrecht verletzt haben (Art. 30 FINMAG: "Ergeben
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sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
[…]"; vgl. zu den Vorabklärungen der Vorinstanz Urteil des BVGer B-
3844/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.2.3.1). Die Vorinstanz trifft ihren
Entscheid über die Verfahrenseröffnung nach Kriterien, die direkt mit den
Betroffenen und ihren Handlungen zusammenhängen (Gefährdung von
Anlegern, Versicherten, Gläubigern, Investoren, Beaufsichtigten, der Funk-
tionsfähigkeit des Finanzplatzes oder dessen Reputation, Schwere der
möglichen Aufsichtsrechtsverletzung, Aktualität usw.), aber auch nach Kri-
terien zum Umfeld und den Rahmenbedingungen (Erwartungsdruck, Pa-
rallelverfahren, Alternativen, Ressourcen, Erfolgsaussichten; zum Ganzen
vgl. KATJA ROTH PELLANDA/LARA KOPP, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz,
3. Aufl., Basel 2019, Art. 30 Rz. 4 ff.; URS ZULAUF/DAVID WYSS ET. AL., Fi-
nanzmarktenforcement, 2. Aufl., Bern 2014, S. 89 f.; Leitlinien der FINMA
zum Enforcement vom 24. September 2014). Die Entscheidung darüber,
ob ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet oder die Untersuchung
nach den Vorabklärungen beendet werden soll, bildet den Abschluss der
Vorabklärungen.
3.4 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführenden hätten das En-
forcementverfahren, mithin auch die Untersuchung durch die Untersu-
chungsbeauftragte gemeinsam veranlasst, da im Zeitpunkt der Verfah-
renseröffnung hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestanden hät-
ten, dass sie unerlaubt eine Emissionshaustätigkeit sowie eine bewilli-
gungspflichtige Tätigkeit nach Kollektivanlagerecht ausgeübt hätten. Im
Übrigen habe auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin 1 nicht in Abrede gestellt habe, in der Anfangsphase ihrer Ge-
schäftstätigkeit dem Aufsichtsrecht nicht die gebührende Aufmerksamkeit
geschenkt zu haben.
3.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten das Verfahren nicht
veranlasst. Es habe kein Anfangsverdacht in Bezug auf eine Verletzung
des Kollektivanlagerechts bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 habe wie-
derholt darauf hingewiesen, dass sie operativ tätig sei und dass die Wert-
schöpfung über den Wertzuwachs der – für die Dienstleistungen und das
vermittelte Know-how – erhaltenen Aktien generiert werde. Damit seien
diese, vom Bundesgericht in den Vordergrund gestellten Kriterien, die ge-
gen eine Unterstellung sprächen, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt für
die Vorinstanz erkennbar gewesen. Hätte sie diese Aussagen damals rich-
tig gewürdigt, wäre eine Verletzung des Kollektivanlagerechts kein Thema
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gewesen. Die Aussagen hätten auch durch Befragung der Gesellschafts-
organe relativ einfach überprüft werden können. Beispielsweise hätte der
aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als Präsident der
Y._______AG bestätigen können, dass die Beschwerdeführerin 1 eine ak-
tive bzw. operative Rolle gespielt habe. Die vorinstanzliche Aussage be-
treffend Aufmerksamkeit in Bezug auf das Aufsichtsrecht treffe nur für ei-
nen frühen Zeitpunkt der (Vor-)Untersuchung zu (2013). Spätestens in die-
sem Jahr habe sich durch die anwaltliche Beratung ein anderes Bewusst-
sein in Bezug auf aufsichtsrechtliche Fragen durchgesetzt. Die entspre-
chende Aussage der Vorinstanz könne sich nicht auf das Jahr 2015 bezie-
hen, für welches die Involvierten nun kostenpflichtig werden sollen. Zudem
seien spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem das Aktionariat soweit bereinigt
gewesen sei, dass keine unqualifizierten Anleger mehr vorhanden gewe-
sen seien, sämtliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 beseitigt gewesen. Am 13. November 2014 –
fast ein halbes Jahr vor Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten – sei
die Gesellschaft in eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) aufgenom-
men worden, was diese nicht getan hätte, wenn die Beschwerdeführerin 1
eine unbewilligte Tätigkeit ausgeübt hätte, auch wenn die SRO nicht in ers-
ter Linie Fragen der Unterstellungspflicht prüfe. Spätestens Ende 2014
hätte die Vorinstanz wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine
SICAF betreibe.
Auch habe kein Anfangsverdacht in Bezug auf eine Verletzung des Bör-
sengesetzes bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 habe stets dargetan,
dass sie, indem sie Aktien der Z._______AG verkaufe, nicht auf dem Pri-
märmarkt tätig sei. Die Verantwortlichen hätten zu jener Zeit nicht nachvoll-
ziehen können, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Fragebogen überhaupt
in Richtung Unterstellungspflicht ziele. Auch sei es nicht statthaft, den Be-
schwerdeführenden diesbezüglich mangelnde Kooperation vorzuwerfen.
Es sei damals nicht ersichtlich gewesen, welche Unterlagen einzureichen
seien und warum man sich wofür rechtfertigen müsse. Die Beschwerde-
führer 2 und 3 seien erst am 8. Oktober 2013 als Direktoren eingetragen
worden, nachdem die Vorinstanz das Vorverfahren eröffnet habe. Vor-
gänge, die sich vorher zugetragen hätten, könnten ihnen nicht vorgeworfen
werden. Sie hätten stets auf Anweisung des (ehemaligen) Mehrheitsaktio-
närs gehandelt, solange dieser Einsitz in Verwaltungsrat und Geschäfts-
führung gehabt habe. Aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor, dass
den Beschwerdeführern 2 und 3 im Zusammenhang mit den Transaktionen
von Z._______-Aktien bloss ausführende und/oder unterstützende Tätig-
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Seite 10
keiten zugeschrieben werden könnten und dass sie die Leitung der Gesell-
schaft erst Ende Dezember 2014 übernommen hätten. Die Sachverhalts-
elemente des Anfangsverdachts würden sich nicht auf den Zeitraum zwi-
schen Dezember 2014 und dem 26. März 2015 (Verfahrenseröffnung) be-
ziehen. Dem Untersuchungsbericht könne schliesslich nichts entnommen
werden, was die These des Primärmarkts stütze. Die Vorinstanz hätte so-
mit 2013 wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht auf dem
Primärmarkt tätig sei.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, offensichtlich sei
das Gefahrenpotential der Beschwerdeführerin 1 für den Finanzmarkt als
gering eingestuft worden, ansonsten die Vorabklärungen nicht so lange ge-
dauert hätten und man schon früher Massnahmen ergriffen hätte. Im Okto-
ber 2014 sei ein Strafverfahren gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmit-
glied eröffnet worden, das die Vorinstanz offenbar aufgeschreckt habe,
denn kurz darauf sei die Untersuchungsbeauftragte eingesetzt worden.
Das Strafverfahren sei immer noch nicht abgeschlossen; die Unschulds-
vermutung werde mit Füssen getreten.
3.6 Die Vorinstanz legt dar, die Ausführungen der Beschwerdeführenden
seien unzutreffend und würden einem Rückschaufehler unterliegen. Der
begründete Anfangsverdacht ergebe sich aus der superprovisorischen Ein-
setzungsverfügung vom 26. März 2015; die Verdachtsmomente seien da-
rin ausführlich dargelegt und hinreichend begründet. Das Urteil des Bun-
desgerichts vermöge daran nichts zu ändern bzw. aus dessen Ergebnis
könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Viel-
mehr sei mit dem Urteil eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsab-
klärung erfolgt, deren Vornahme analog zum Zeitpunkt der Einsetzung der
Untersuchungsbeauftragten einen begründeten Anfangsverdacht voraus-
setze. Die Beschwerdeführenden hätten die Einsetzungsverfügung damals
nicht angefochten und aus ihrer damaligen Stellungnahme gehe hervor,
dass es für sie keine Überraschung gewesen sei, dass die FINMA eine
Untersuchungsbeauftragte eingesetzt habe. Überdies hätten sie nicht in
Abrede gestellt, dass sie in der Anfangsphase ihrer Geschäftstätigkeit dem
Aufsichtsrecht nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt hätten,
und sie hätten ihre getroffenen und beabsichtigten Anpassungen zur Be-
reinigung der Sachlage dargelegt. Diese Aspekte seien denn auch berück-
sichtigt worden und hätten nach Angaben der Beschwerdeführenden dazu
geführt, dass die Untersuchungsbeauftragte ihnen erlaubt habe, einige Ge-
schäftstätigkeiten wieder aufzunehmen. Auf eine unterstellungspflichtige
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Tätigkeit hin untersucht worden sei der Zeitraum 2012 bis 2015. Die Be-
schwerdeführer 2 und 3 seien seit 2012 für die Beschwerdeführerin 1 tätig
und ab Oktober 2013 als zeichnungsberechtigte Direktoren eingetragen
gewesen. Sie hätten während des gesamten Untersuchungszeitraums Auf-
gaben und Funktionen für die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen. Aus
dem Zeitpunkt der Eintragung als Organe könnten sie nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, insbesondere ändere dies nichts am begründeten Anfangs-
verdacht.
3.7
3.7.1 In der superprovisorischen Einsetzungsverfügung vom 26. März
2015 stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht den Zweck, die Orga-
nisation und die Beteiligungsverhältnisse betreffend die Beschwerdeführe-
rin 1 sowie die Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2 und 3 fest. Sie aner-
kannte, dass die Beschwerdeführerin 1 per 13. November 2014 zwar in
eine SRO aufgenommen worden war, jedoch über keine Bewilligung der
FINMA verfügte. Sie beschrieb die öffentliche Werbung der Beschwerde-
führerin 1 für ihre "Investment-Szenarien", deren Geschäftstätigkeit, Stra-
tegie und Finanzierung, alles aufgrund der Angaben der Gesellschaft. Die
Vorinstanz legte dar, dass die Kontounterlagen zahlreiche Verkäufe von ei-
genen und von Aktien der Z._______AG belegten, und dass nicht sämtli-
che Anleger qualifiziert i.S. des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni
2006 (KAG, SR 951.31) gewesen seien. Sie führte aus, wie die Transakti-
onen mit Aktien der Z._______AG gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerin 1 erfolgt waren, dass diese Angaben aber aufgrund der eingereichten
Unterlagen derzeit nicht schlüssig nachvollzogen werden könnten und
auch unklar sei, ob die Beschwerdeführerin 1 die Verkäufe von Aktien der
Z._______AG tatsächlich per Anfang 2014 eingestellt habe. Die Vorinstanz
erstellte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der eben-
falls in die Betrachtung miteinbezogenen und mutmasslich verbundenen
Gesellschaften teilweise nicht mit den vorhandenen Akten übereinstimm-
ten. Schliesslich führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin 1 Massnah-
men zur Bereinigung der Sachlage im Zusammenhang mit Transaktionen
der Z._______-Aktien sowie in Bezug auf ihre übrige Geschäftstätigkeit un-
ternommen, diese aber nur lückenhaft dokumentiert habe, und dass eine
Strafuntersuchung gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied u.a. we-
gen Verdachts auf Vermögensdelikte im Zusammenhang mit Aktientrans-
aktionen über die Z._______AG und die Beschwerdeführerin 1 geführt
werde.
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Die Vorinstanz erwog in der Einsetzungsverfügung von 2015, derzeit sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 für Aktientransaktio-
nen von einer Vielzahl von Personen Gelder entgegengenommen, zu die-
sem Zweck Aktien der Z._______AG fest übernommen und diese an zahl-
reiche Dritte verkauft habe. Derzeit könne nicht ausgeschlossen werden,
dass diese Aktien von mit der Beschwerdeführerin 1 eng verbundenen Per-
sonen und Gesellschaften erworben worden seien und den vorgelagerten
Aktientransaktionen daher keine reale, wirtschaftliche Bedeutung zuge-
messen werden könne. Somit bestehe der Verdacht, dass die Aktien der
Z._______AG erstmals von der Beschwerdeführerin 1 öffentlich auf dem
Primärmarkt angeboten worden seien, wobei sie dieses Geschäft aufgrund
der hohen Anzahl Investoren gewerbsmässig betrieben und beworben
habe, und demnach eine Bewilligungspflicht nach Art. 10 des Börsenge-
setzes vom 24. März 1995 (aBEHG, AS 1997 68; per 1. Januar 2020 auf-
gehoben durch Anhang I des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018
[FINIG, SR 954.1]) als Emissionshaus bestanden habe. Mit Blick auf die
lückenhafte Dokumentation sei derzeit nicht klar, ob diese Tätigkeiten tat-
sächlich eingestellt worden seien und inwiefern die Beschwerdeführer 2
und 3 in die vermeintlich unterstellungspflichtigen Tätigkeiten involviert ge-
wesen seien.
Die Vorinstanz erwog in der Einsetzungsverfügung ferner, dass die Tätig-
keit der Beschwerdeführerin 1 vermutlich darin bestanden habe, in andere
Gesellschaften zu investieren, sich bis zum heutigen Zeitpunkt zahlreiche
Investoren an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt hätten, die mutmasslich
nicht alle qualifiziert i.S. des KAG gewesen seien, die erworbenen Beteili-
gungen ausschliesslich Anlagezwecken gedient hätten und gestützt auf die
vorliegenden Akten konkrete Hinweise auf eine operative, unternehmeri-
sche Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG fehlten. Folglich bestehe auf-
grund der derzeitigen Aktenlage der Verdacht, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 eine bewilligungspflichtige SICAF gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 13
Abs. 2 Bst. d KAG betrieben habe bzw. noch betreibe.
3.7.2 Der in der Einsetzungsverfügung dargestellte Sachverhalt wird von
den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie bringen mit Bezug auf das
KAG vor, sie seien von dessen Geltungsbereich – für die Vorinstanz im
Moment der Verfahrenseröffnung erkennbar – ausgenommen gewesen, da
die Gesellschaft operativ tätig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass sie im
Laufe der Vorabklärungen stets betont haben, operativ tätig zu sein und
nicht nur eine passive Anlagetätigkeit auszuüben, und dass der Vorinstanz
zwei Verträge mit Unternehmen über die Venture-Capital Finanzierung mit
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Seite 13
den entsprechenden Klauseln vorlagen, gleichwohl haben es die Be-
schwerdeführenden versäumt, diese behauptete aktive Mitwirkung und
vertraglich festgelegten Einflussmöglichkeiten in den betreffenden Gesell-
schaften frühzeitig nachvollziehbar zu belegen. Es stand den Beschwerde-
führenden frei, selber die nun vorgeschlagenen entsprechenden Auskünfte
von Organen der fraglichen Gesellschaften beizubringen. Mit Blick auf eine
allfällige Bewilligungspflicht nach KAG waren somit Anhaltspunkte vorhan-
den, dass die erworbenen Beteiligungen insoweit reinen Anlagezwecken
dienten und zudem (noch) nicht qualifizierte Anleger vorhanden waren.
Mit Bezug auf das aBEHG machen die Beschwerdeführenden zusammen-
gefasst geltend, die Vorinstanz habe die Transaktionen mit Z._______-Ak-
tien fälschlicherweise dem Primärmarkt zugeordnet, obschon das Gegen-
teil im Rahmen der Vorabklärungen und im späteren Untersuchungsbericht
ersichtlich gewesen sei. Die Beschwerdeführenden übersehen, dass die
Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aufgrund der damaligen
Aktenlage nicht ausschliessen konnte, dass die fraglichen Aktien von mit
der Beschwerdeführerin 1 eng verbundenen Personen und Gesellschaften
erworben worden waren und damit eine Bewilligungspflicht nach aBEHG
in Betracht fiel. Die Beschwerdeführenden hatten zwar stets erklärt, auf
dem Sekundärmarkt tätig zu sein, hatten aber diesbezüglich im Rahmen
der Vorabklärungen ungenaue Angaben gemacht (Erwerb durch die Be-
schwerdeführerin 1 oder Erwerb durch ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft;
Erwerb von der W._______ Holding AG; Erwerb von deren einzigem Ver-
waltungsrat, der auch Verwaltungsratspräsident der W._______ Holding
AG war), die aufgrund der Akten nicht schlüssig nachvollzogen werden
konnten. Jedenfalls bestanden Anhaltspunkte, dass den vorgelagerten Ak-
tientransaktionen möglicherweise keine reale, wirtschaftliche Bedeutung
zuzumessen war und damit ein Tatbestand des Primärmarkts vorlag. Der
Vorinstanz lagen somit im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in zweifacher
Hinsicht begründete objektive Anhaltspunkte für mögliche Aufsichtsrechts-
verletzungen vor, die eine Verfahrenseröffnung gegen die Beschwerdefüh-
rerin 1 rechtfertigten.
3.7.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, dass Vorgänge, die
sich vor ihrer Eintragung als Organe zugetragen hätten, ihnen nicht vorge-
worfen werden könnten, da sie stets auf Anweisung des (ehemaligen)
Mehrheitsaktionärs gehandelt hätten, solange dieser Einsitz in Verwal-
tungsrat und Geschäftsführung gehabt habe. Sinngemäss bringen sie da-
mit vor, sie hätten das Verfahren nicht veranlasst. Die Beschwerdeführer 2
und 3 waren jedoch im gesamten Untersuchungszeitraum 2012 bis 2015
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bei der Beschwerdeführerin 1 tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 1
gab im Rahmen der Beantwortung des ersten Fragebogens der FINMA im
August 2013 an, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 (gemeinsam mit dem
damaligen Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratsmitglied) Mitglieder der
Geschäftsführung seien und je 10 % an der Beschwerdeführerin 1 hielten.
Später gaben die Beschwerdeführenden an, die Beschwerdeführer 2 und
3 seien zunächst für die Betreuung und Akquise diverser Portfolios zustän-
dig gewesen, hätten seit Mitte 2014 "stückweise die operative Geschäfts-
führung der Beschwerdeführerin 1 übernommen" und seit dem Austritt des
Mehrheitsaktionärs vollumfänglich übernommen. Sie seien zudem zustän-
dig gewesen für den Anschluss an eine SRO und die Statutenänderung
(Vinkulierungsbestimmung). Sie betreuten aktiv die bestehenden Beteili-
gungen und würden künftig auch im Bereich Dienstleistungen für Unter-
nehmen tätig sein (B2B). Erstellt war im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung
ferner, dass sie seit dem 8. Oktober 2013 als Direktoren mit Kollektivunter-
schrift zu zweien im Handelsregister eingetragen gewesen waren und der
damalige Mehrheitsaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsfüh-
rer anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. De-
zember 2014 aus dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung ausge-
schieden war und seine bisherige Beteiligung bis auf einen Anteil von rund
10 % an die Beschwerdeführer 2 und 3 übertragen hatte. Es ist daher nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwer-
deführer 2 und 3 während des gesamten Untersuchungszeitraums Aufga-
ben und Funktionen für die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen hatten,
zum Anlass nahm, in einem Verwaltungsverfahren ihren allfälligen Beitrag
zu den mutmasslichen Aufsichtsrechtsverletzungen zu prüfen.
3.7.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Umstände stützen, die
nach Verfahrenseröffnung erfolgten (Untersuchungsbericht), ist festzuhal-
ten, dass diese für die nachträgliche Prüfung der Veranlassung des Auf-
sichtsverfahrens unerheblich sind. Für die Beurteilung des Veranlassens
im Fall von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-GebV ist auf den Zeitpunkt der Er-
öffnung des Verfahrens abzustellen. Aus dem Umstand, dass die Vorab-
klärungen rund eineinhalb Jahre in Anspruch nahmen, kann entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden nicht gefolgert werden, dass das Ge-
fahrenpotential der Beschwerdeführerin 1 für den Finanzmarkt als gering
eingestuft worden wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass die Dauer der Vor-
abklärungen wesentlich von den Beschwerdeführenden durch zahlreiche
Fristerstreckungsgesuche, einen Anwaltswechsel sowie teilweise unvoll-
ständig eingereichte Unterlagen bzw. Antworten beeinflusst wurde, sodass
die Vorinstanz den Entscheid über eine allfällige Verfahrenseröffnung kaum
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früher hat treffen können. Die von den Beschwerdeführenden zitierten
Strafakten lagen der Vorinstanz bei Verfahrenseröffnung vor. Es bleibt je-
doch unklar, was die Beschwerdeführenden zu ihren Gunsten daraus ab-
leiten wollen, machen sie doch nicht geltend, die Strafakten hätten für den
Entscheid über die Verfahrenseröffnung nicht verwendet werden dürfen.
Die Berufung auf die Unschuldsvermutung geht an der Sache vorbei, da
es nicht um ein Strafverfahren geht und die strafprozessuale Verfahrens-
garantien im Enforcementverfahren ohnehin nicht zum Tragen kommen
(BVGE 2018 IV/5 E. 4.2). Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin 1 per 13. November 2014 einer SRO angeschlossen war, hin-
sichtlich der Abklärung der Bewilligungspflicht unter aBEHG und KAG un-
erheblich, da die nach dem Geldwäschereigesetz anerkannten SRO –
nebst ihren selbstgewählten branchenspezifischen Aufgaben – die Einhal-
tung der Sorgfaltspflichten zur Prävention und Vermeidung von Geldwä-
scherei kontrollieren (vgl. Art. 24 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Ok-
tober 1997 [GwG, SR 955.0]) und die FINMA für die Klärung finanzmarkt-
rechtlicher Bewilligungspflichten zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 6
Abs. 1 und Art. 3 Bst. a FINMAG). Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der
Geschäftsleitung der fraglichen SRO zum Umstand, dass sie die Be-
schwerdeführerin 1 "nicht aufgenommen hätte, wenn diese offensichtlich
unbewilligte Tätigkeiten ausgeführt hätte", ist demzufolge in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen.
3.8 Demnach war ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in Form eines ein-
greifenden Verwaltungsverfahrens vorliegend angezeigt. Die Beschwerde-
führenden haben das Aufsichtsverfahren i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b FINMA-
GebV veranlasst, weshalb eine Gebührenpflicht besteht.
4.
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Verfahrenskosten erwägt die Vor-
instanz, die Gebühr für ein Enforcementverfahren richte sich nach Zeitauf-
wand und Bedeutung der Sache. Der Zeitaufwand sei so zu bestimmen,
wie wenn die FINMA im Verlauf des Verfahrens zu demselben Ergebnis
gekommen wäre wie das Bundesgerichtsurteil, was frühestens nach Stu-
dium des Untersuchungsberichts möglich gewesen wäre; bis und mit Stu-
dium des Untersuchungsberichts sei ein Aufwand von 131.68 verrechen-
baren Stunden entstanden, der in Anbetracht der Komplexität des Verfah-
rens bzw. der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Bedeutung des
Streitgegenstands angemessen und verhältnismässig sei. Die Verfahrens-
kosten seien somit neu gesamthaft auf gerundet Fr. 37'000.– festzusetzen.
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Die Beschwerdeführenden bringen nichts dagegen vor. Insbesondere ma-
chen sie nicht geltend, die Kosten seien zu hoch. Der Betrag erscheint,
gestützt auf die dem Gericht durch die Vorinstanz eingereichte Leistungs-
übersicht, als angemessen.
5.
5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4 FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten
der Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung folgt dem Störer-
bzw. Verursacherprinzip. Sie findet auch auf Finanzintermediäre Anwen-
dung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilli-
gungslos tätig waren oder potentiell bewilligungslos einer bewilligungs-
pflichtigen finanzmarktrelevanten Aktivität nachgehen (BGE 137 II 284
E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 7.1). Für die
Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass
eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; es genügt, dass ob-
jektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur
durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung einer Untersuchungs-
beauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt
werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Je weniger die von einem Auf-
sichtsverfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen bereit
sind, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, umso eher rechtfertigt es
sich, dass die Aufsichtsbehörde sich die nötigen Informationen über eine
Untersuchungsbeauftragte beschafft (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom
5. März 2018 E. 7.2). Deren Einsetzung muss wegen der damit verbunde-
nen Konsequenzen indessen verhältnismässig bleiben, d.h. zum Schutz
der Gläubiger und des Finanzmarkts geeignet und erforderlich erscheinen
sowie das Übermassverbot respektieren (Urteil des BGer 2C_860/2017
vom 5. März 2018 E. 7.2 m.H.). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten be-
steht selbst dann, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz nachträg-
lich als unbegründet erweisen sollte (Urteil des BVGer B-2188/2016 vom
4. Dezember 2017 E. 6.1 m.H.).
5.2 Dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinrei-
chende objektive Anhaltspunkte für mögliche Aufsichtsrechtsverletzungen
annehmen durfte, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 3.7). Ferner ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts und zum
Schutz allfälliger Anlegerinteressen die Einsetzung einer Untersuchungs-
beauftragten als erforderliches und geeignetes Mittel erachtet hat, weshalb
die Beschwerdeführenden auch die Untersuchungskosten zu tragen ha-
ben.
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5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass eine Übernahmepflicht
der Untersuchungskosten nach der Rechtsprechung zwar bestehe, jedoch
grosse Zweifel bestünden, ob diese auch auf den vorliegenden Sachver-
halt Anwendung finde. In den entsprechenden Urteilen sei es um deutlich
höhere Deliktsummen gegangen, vorliegend gehe es nur um einen tiefen
siebenstelligen Betrag, oder den Anlegern seien völlig unrealistische Ge-
winnversprechungen gemacht worden, was vorliegend nicht der Fall sei,
oder die fragliche Gesellschaft sei quasi im Begriff gewesen, eine unter-
stellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, im Unterschied zur Beschwer-
deführerin 1, die das Geschäftsmodell schon länger praktiziert habe. Den
angeführten Fällen sei gemein, dass eine operative bzw. unternehmerische
Tätigkeit von den betroffenen Gesellschaften nicht einmal behauptet wor-
den sei, während dieses Element vorliegend den Ausschlag gegeben
habe, dass das Bundesgericht keine kollektive Kapitalanlage habe erken-
nen können. Zudem könnten nicht jedem Angestellten Untersuchungskos-
ten auferlegt werden. Es komme auf die Rolle der Personen an und es
müsse ein Sachzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Person und
dem Anfangsverdacht bestehen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien da-
mit vorliegend keine Störer bzw. Verursacher, weshalb ihnen keine Unter-
suchungskosten auferlegt werden könnten. Stossend wäre es zudem,
wenn der Kostenentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin 1 aufgeho-
ben würde, gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 aber weiterhin gel-
ten würde, weil der ursprüngliche Kostenentscheid ihnen gegenüber in
Rechtskraft erwachsen sei.
5.4 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Pflicht zur Übernahme
der Untersuchungskosten bereits von Gesetzes wegen besteht, weshalb
ihre diesbezüglichen Vorbringen unbehelflich sind. Die Beschwerdeführen-
den stellen ferner nicht in Frage, dass den Beschwerdeführern 2 und 3
überhaupt Untersuchungskosten auferlegt werden können, sie bringen
sinngemäss indes vor, die Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2 und 3 seien
von solch untergeordneter Natur gewesen, dass kein Zusammenhang zwi-
schen ihrer Tätigkeit und dem Anfangsverdacht bestanden habe. Mit Blick
auf ihre Aufgaben und Funktionen im Untersuchungszeitraum innerhalb
der Gesellschaft, wie sie sich der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenser-
öffnung präsentierten (vgl. E. 3.7.3), geht diese Rüge fehl. Die Höhe der
Untersuchungskosten wird von den Beschwerdeführenden ferner nicht in
Frage gestellt. Den Befürchtungen vor widersprechenden Kostenentschei-
den zwischen der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den Beschwerde-
führern 2 und 3 andererseits hat die Vorinstanz durch Wiedererwägung der
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Seite 18
entsprechenden Ziffern des Dispositivs der ursprünglichen Unterstellungs-
verfügung bereits Rechnung getragen.
6.
Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Be-
schwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63
Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE)
auf insgesamt Fr. 6'000.– festzusetzen und den Beschwerdeführenden in
der Höhe von je Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.–
auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: